Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan
Nr. 788
– beidseitig Breuershofstraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln
Begründung
Verfahrensstand:
Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung.
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 788
Inhalt
I.
Räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
4
5
1.
Landes- und Regionalplanung
5
2.
Flächennutzungsplan
5
3.
Bebauungspläne
6
4.
Landschaftsplan
6
5.
Fachplanungen
7
III. Bestandsbeschreibung
7
1.
Städtebauliche Situation
7
2.
Verkehr
7
3.
Infrastruktur
7
4.
Entwässerung
7
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
7
6.
Immissionsschutz
8
7.
Bodenverunreinigungen
8
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
2. Entwicklungsziele
2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept
V. Planinhalte
8
8
10
11
11
1.
Art der baulichen Nutzung
11
2.
Maß der baulichen Nutzung
15
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
15
4.
Verkehrsflächen
15
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2
Bebauungsplan Nr. 788
Inhalt
VI. Umweltbericht
1. Einleitung (Ziffer 1 der Anlage)
1.1 Kurzdarstellung des Planinhaltes und der wichtigsten
Planungsziele (Ziffer 1 Abs. a)
1.2 Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplänen und
deren Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren (Ziffer 1 Abs. b)
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Ziffer 2
der Anlage)
Bestandsaufnahme des Umweltzustands im Plangebiet und in
der durch die Planung beeinflusste Umgebung (Ziffer 2 Abs. a)
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung und
Nichtdurchführung der Planung (Ziffer 2 Abs. b)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (Ziffer 2 Abs. c)
Alternative Planungsmöglichkeiten (Ziffer 2 Abs. d)
3. Zusätzliche Angaben (Ziffer 3 der Anlage)
3.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (Ziffer 3
Abs. a)
3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
Umweltauswirkungen (Ziffer 3 Abs. b)
3.3 Zusammenfassung (Ziffer 3 Abs. c)
VII. Umsetzung der Planung
1.
2.
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Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Kosten und Finanzierung
16
16
16
16
17
17
18
18
18
18
18
18
19
19
19
19
3
Bebauungsplan Nr. 788
I. Räumlicher Geltungsbereich
I.
Räuml icher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 788 liegt innerhalb des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße /
östlich Oberschlesienstraße – (insgesamt ca. 73 ha) und umschließt
ebenfalls den Bereich des Bebauungsplans Nr. 389 1. Änderung.
Ursprünglich sollten beide Bebauungspläne durch jeweils ein
Ergänzungsverfahren mit der Bezeichnung 1. Ergänzung des
Bebauungsplans Nr. 389 und 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 389
1. Änderung bearbeitet werden. Zur Vereinfachung und zur besseren
Verständlichkeit werden diese als Bebauungsplanverfahren Nr. 788
weitergeführt. Der Geltungsbereich liegt westlich des Ortskerns Fischeln,
südlich von Stahldorf und umfasst im Wesentlichen das heutige
Gewerbegebiet Fichtenhain rund um die Breuershofstraße und das heutige
Industriegebiet Europark Fichtenhain B.
Räumlicher Bezugspunkt des Bebauungsplans Nr. 788 sind die als
Gewerbegebiet
(GE)
festgesetzten
Flächen
beiderseits
der
Breuershofstraße (insgesamt ca. 26 ha).
Die umliegenden Grünflächen, Industriegebietsflächen, Versorgungsflächen und Straßen befinden sich innerhalb des Bebauungsplans Nr. 389
und sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
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4
Bebauungsplan Nr. 788
II. Planungsrechtliche Situation
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich
II.
1.
Planungsrechtl iche Situation
Landes- und Regionalplanung
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 ist im Regionalplan für den
Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) Teil eines sich nach Westen und
Süden ausdehnenden weiträumigen Gebietes, das als Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt ist. Nördlich und
östlich schließen sich bis zu den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB)
Stahldorf und Fischeln allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche an.
2.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den Bereich der
des Bebauungsplans (etwa ab Höhe der Breuershofstraße nach Osten) als
Gewerbegebiet dar, westlich davon schließt sich bis zur
Oberschlesienstraße die Darstellung als Industriegebiet an. Weil die
Darstellung
(Industriegebiet)
des
westlichen
Bereichs
der
Breuershofstraße von der bestehenden und weiterhin geplanten
Festsetzung im Bebauungsplan (Gewerbegebiet) abweicht, ist die
Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen.
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Bebauungsplan Nr. 788
II. Planungsrechtliche Situation
Im neuen Flächennutzungsplan, für den am 8. April 2014 der
abschließende Beschluss gefasst wurde, ist diese Flächenanpassung
erfolgt. Die Genehmigung durch die Bezirksregierung steht noch aus.
Deshalb wird parallel das Verfahren für die 286. Änderung des
Flächennutzungsplanes
im
Bereich
westlich
Breuershofstraße
durchgeführt. Weil dieses Verfahren mit der Genehmigung des neuen
Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung eingestellt werden
kann, wird mit dieser geplanten Offenlage nicht parallel die Offenlage der
Flächennutzungsplanänderung durchgeführt.
3.
Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße / östlich
Oberschlesienstraße – und umschließt ebenfalls den Bereich des
Bebauungsplans Nr. 389 1. Änderung im südwestlichen Bereich des
Plangebiets.
Der Bebauungsplan Nr. 389 wurde am 22.07.1977 rechtskräftig
(BauNVO 1968) und der Bebauungsplan Nr. 389 1. Änderung wurde am
06.04.1979 rechtskräftig (BauNVO 1977).
Diese
Bebauungspläne
beinhalten
neben
Gewerbeund
Industriebauflächen auch Abschnitte der Anrather Straße im Süden und
der Kimplerstraße im Norden. Östlich des Gewerbegebietes Fichtenhain
und nördlich der Kimplerstraße schließen sich Grün- und
Landwirtschaftsflächen an. Im Südosten des Gewerbegebietes ist eine
Fläche für die Beseitigung von Abwasser festgesetzt und wird dieser
Zielsetzung entsprechend genutzt.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan Nr. 788 liegt außerhalb des Geltungsbereiches des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Im Osten grenzt der
Planbereich des Bebauungsplans Nr. 788 an das Landschaftsschutzgebiet
2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“, das sich auch nördlich des
Plangebietes (nördlich der Kimplerstraße) weiter nach Westen zieht. Als
Entwicklungsziele für die Flächen östlich des Gewerbegebietes sind nach
§ 18 Landschaftsgesetz (LG) im Landschaftsplan festgesetzt: 1.5
„Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“. Überlagert
wird diese Festsetzung durch die Ziele 1.3.1 „Wiederherstellung einer
ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ und 1.4
„Ausbau der Landschaft für die Erholung“ (nur im nordöstlichen Bereich).
29.08.2014
6
Bebauungsplan Nr. 788
III. Bestandsbeschreibung
Durch den Bebauungsplan sind die Ziele des Landschaftsplans nicht
betroffen.
5.
Fachplanungen
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 befindet sich außerhalb einer
festgesetzten Wasserschutzzone.
III.
1.
Bestandsbeschreibung
Städtebauliche Situation
Das Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße ist im
Gegensatz zu den westlich anschließenden Gewerbe- und Industriegebieten ein Gebiet mit deutlich kleinteiligerer Struktur und dient seit den
1970er Jahren als Standort für produzierendes Gewerbe, Kfz-Gewerbe,
Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter.
2.
Verkehr
Das Plangebiet liegt zwischen der Anrather Straße im Süden und der
Kimplerstraße im Norden. Die Breuershofstraße dient als Haupterschließung des beiderseits gelegenen Gewerbegebiets Fichtenhain.
Hier befinden sich mehrere Haltestellen der Buslinie 047 der SWK MOBIL
GmbH, die das Gewerbegebiet Fichtenhain rund um die Breuershofstraße
und das Industriegebiet Europapark Fichtenhain Süd mit Stahldorf,
Fischeln und Oppum verbindet. Zudem bestehe mit der TAXI-BUS-Linie 048
der SWK MOBIL GmbH eine direkte Verbindung zwischen dem
Gewerbegebiet und dem ÖPNV Verknüpfungspunkt Krefeld Grundend.
3.
Infrastruktur
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 befindet sich ca. 1,5 km
(Luftlinie) westlich des Ortszentrums Fischeln, das über ein breites
Spektrum an Infrastruktureinrichtungen verfügt.
4.
Entwässerung
Die Entwässerung des gesamten Plangebiets ist im Bestand vorhanden.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Da die Planinhalte des Bebauungsplans
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Bebauungsplan Nr. 788
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Nr. 389 und Nr. 389 1. Änderung nahezu vollständig umgesetzt wurden
und der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 788 diesen Bereich
umfasst, ist das Plangebiet bereits fast vollständig bebaut. Demzufolge ist
der Versiegelungsgrad entsprechend hoch.
6.
Immissionsschutz
Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (Stand
2006) liegen die gewerbebedingte Schallimmission aus dem Bereich des
Industriegebiets Europapark Fichtenhain und des Gewerbegebiets
Fichtenhain am Westrand des Siedungsraums Fischeln (Luftlinie ca.
500 m) tagsüber bei bis zu ca. 55 dB(A) und nachts bei bis zu ca. 40 dB(A).
Nach dem Grobscreening der Stadt Krefeld gemäß 22. BImSchV (Luftqualitätsmodell, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den
Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden.
7.
Bodenverunreinigungen
Zurzeit liegen keine Informationen über Bodenverunreinigungen im
Plangebiet vor.
IV.
1.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Anlass der Planung
Die Gewerbe- und Industrieflächen nördlich der Anrather Straße sind Teil
eines ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenbereichs im Süden der
Stadt
Krefeld.
Zu
diesem
Bereich
gehören
westlich
der
Oberschlesienstraße das Gewerbegebiet „Am Südpark“ und der
„Industriepark Stahldorf“ sowie östlich der Oberschlesienstraße auf der
Südseite der Anrather Straße die Europarks Fichtenhain A und C. In dieser
ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenlandschaft dienen die
einzelnen Gebiete jeweils als Standort für unterschiedliche Nutzungsbereiche.
Der Industriepark Stahldorf ist ein historisch gewachsener Standort der
Stahlproduktion und -verarbeitung, das Gewerbegebiet „Am Südpark“ ist
Standort für Logistikunternehmen und ähnlich verkehrsintensive
Unternehmen, die die unmittelbare Nähe zur Autobahnanschlussstelle
Krefeld-Fichtenhain (BAB 44) als Standortvorteil nutzen. Die Europarks
Fichtenhain A, B und C sind als repräsentative Gewerbeparks entwickelt
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Bebauungsplan Nr. 788
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
worden, in denen die städtebauliche und
Gestaltungsqualität einen hohen Stellenwert besitzt.
architektonische
Das Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße ist im
Gegensatz zu den vorgenannten Gewerbe- und Industriegebieten ein
Gebiet mit deutlich kleinteiligerer Struktur und seit den 1970er Jahren als
Standort für produzierende Betriebe, das Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe
und Dienstleistungsanbieter entwickelt worden. Es stellt das einzige
Gewerbegebiet dieser Größe für das „klassische“ Gewerbe im Bezirk
Fischeln dar.
Der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten in Gestalt von
Spielhallen, Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren
Unternehmen führt auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger
Betriebe, insbesondere in leer stehenden, bislang gewerblich genutzten
Gebäuden und auf ehemals gewerblich genutzten Flächen. In Folge dieser
Entwicklung sind insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei
einer räumlichen Häufung solcher (vor allem größerer) Vergnügungsstätten
sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und
„Image“ einzelner Straßen und ganzer Gebiete mit der Folge negativer
städtebaulicher Fehlentwicklungen zu befürchten. Im vorliegenden Fall
sind insbesondere negative Auswirkungen auf die im direkten Umfeld des
Gewerbegebietes liegenden, für repräsentative, hochwertige Gewerbe- und
Industrienutzungen vorgesehenen Europarks Fichtenhain zu befürchten.
Die Qualität des Gewerbestandortes soll gesichert werden und dem
sogenannten Trading-Down-Effekt vorgebeugt werden. Gleichzeitig werden
hierdurch Gewerbeflächen für diejenigen produzierenden und
verarbeitenden
Betrieben
vorgehalten,
die
aufgrund
ihres
Emissionsverhaltens auf Standorte in Gewerbegebieten angewiesen seien.
Aufgrund bodenrechtlicher Spannungen sind sie aber häufig nicht
konkurrenzfähig zu den hier auszuschließenden Nutzungen.
Bei größeren Spielhallen besteht die Gefahr, dass in Folge der durch
diesen Typ der Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer
erzielbaren Renditen, die Bodenpreise in der Umgebung ein solches Maß
erreichen, dass sich mittel- bis langfristig Gewerbebetriebe wie
beispielsweise Handwerks- oder Produktionsbetriebe dort nicht mehr
halten können und in Folge dessen eine Verknappung der Gewerbeflächen
für solche Gewerbebetriebe eintritt. Dies steht im vorliegenden Fall der
Zielsetzung des Gewerbegebietes Fichtenhain entgegen.
Um die Gewerbeflächen für den Bedarf des klassischen Gewerbes zu
sichern, wird im Plangebiet die an sich zulässige Einzelhandelsnutzung
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Bebauungsplan Nr. 788
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
ausgeschlossen. Anderenfalls könnte die zulässige gewerbliche Nutzung
verdrängen werden. Ebenfalls sollen durch den Ausschluss von
Einzelhandelsansiedlung
negative
Auswirkungen
auf
zentrale
Versorgungsbereiche vermieden werden.
2.
Entwicklungsziele
In Krefeld wird auch in den kommenden Jahren ein Bedarf an Gewerbe- und
Industrieflächen bestehen. Dies haben die Arbeiten im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2014 der Stadt Krefeld
ergeben. Die Möglichkeiten von Neuausweisungen gewerblich-industrieller
Flächen sind jedoch u. a. durch regionalplanerische Vorgaben zum
sparsamen Umgang mit Flächen begrenzt. Daher hat sich gerade in
jüngerer Zeit vor diesem Hintergrund und dem Bestreben einer möglichst
wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen Infrastruktur verstärkt die
stadtplanerische Notwendigkeit ergeben, vorhandene Gewerbeflächen
vorrangig für „klassische“ Gewerbebetriebe zu sichern.
Entsprechend der grundsätzlichen Zielsetzung der Bereitstellung und
Sicherung von Flächen für gewerbliche Nutzungen beiderseits der
Breuershofstraße erfolgt im Bebauungsplan Nr. 788 die Festsetzung eines
Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO.
Als Art der baulichen Nutzung soll ein „klassisches“ Gewerbegebiet (GE)
für nicht erheblich belästigende produzierende Gewerbe- und
Handwerksbetriebe festgesetzt werden. Im Bezirk Fischeln stellt dieses
Gewerbegebiet das einzige Gebiet dieser Größe für das „klassische“
Gewerbe dar.
Da
die
bisherigen
bauplanungsrechtlichen
Regelungen
im
Bebauungsplangebiet Nr. 389 und Nr. 389 1. Änderung nicht ausreichen
das Gewerbegebiet für die „klassischen“ Gewerbenutzungen vorzuhalten
um der drohenden Verknappung der Gewerbeflächen entgegenzuwirken,
sollen textlichen Festsetzungen hinsichtlich des Ausschlusses von
Vergnügungsstätten und Einzelhandel eingebracht werden.
Zum einen wird mit dem Ausschluss von Einzelhandel in dem
Gewerbegebiet dem Zentrenkonzept 2014 entsprochen, damit die
negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch
Einzelhandelsansiedlungen in Gewerbegebieten vermieden werden.
Zum anderen soll mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten dieses
Gebiet für „klassische“ Gewerbenutzungen vorgehalten werden, um
Flächen für das produzierende Gewerbe zu sichern. Diese Zielsetzung
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Bebauungsplan Nr. 788
V. Planinhalte
entspricht den Vorgaben des am 31.10.2012 durch den Rat der Stadt
Krefeld beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes. Mit dem Konzept
sind einerseits geeignete Standorte für Automatenspielhallen in Krefeld
identifiziert worden und andererseits werden städtebaulich sensible
Gebiete festgelegt, die vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen
geschützt werden sollen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 788 soll das
Vergnügungsstättenkonzept im Planbereich rechtsverbindlich umgesetzt
werden.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept im Bereich beiderseits der
Breuershofstraße ist nahezu vollständig umgesetzt worden. Die
kleinteilige, seit den 1970er Jahren entwickelte Struktur als Standort für
produzierende
Betriebe,
Kfz-Gewerbe,
Handwerksbetriebe
und
Dienstleistungsanbieter soll auch künftig als Zielrichtung des
Gewerbegebietes bewahrt bleiben.
V. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414) sowie
Baunutzungsverordnung (BauNVO), bekannt gemacht am 23.01.1990
(BGBl. I. S. 132)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Durch den Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – sollen
Nutzungen wie produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen gestärkt
und gesichert werden. Es ist das städtebauliche Ziel den Gebietscharakter
zu erhalten und zu stärken, indem das Gebiet weiterhin vor allem dem
produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleibt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 788 wird das Planrecht zur geltenden BauNVO
innerhalb des Geltungsbereichs umgestellt. Mit Rechtskraft des
Bebauungsplans Nr. 788 gilt nicht mehr die BauNVO von 1968 und 1977,
sondern die BauNVO 1990. Durch die Anwendung der aktuellen Fassung
der BauNVO wird eine eindeutige Rechtslage geschaffen und innerhalb des
Plangebiets findet die von der Stadt Krefeld gewünschte Entwicklung statt.
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Bebauungsplan Nr. 788
V. Planinhalte
Die innerhalb der Plangebietsgrenze befindlichen Bebauungspläne Nr. 389
und Nr. 389 1. Änderung werden außer Kraft gesetzt.
Negative Auswirkungen von Prostitutionsbetrieben und prostitutionsähnlichen Nutzungen jeder Art auf das ansässige Gewerbe sollen
vermieden werden. Deshalb wird festgesetzt, dass gemäß § 1 (9) BauNVO
die Ansiedlung dieser besonderen Art des Gewerbes ausgeschlossen wird,
um das Gebiet ausschließlich dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten.
Durch den Ausschluss der konfliktträchtigen Nutzungen soll der drohende
Qualitätsverlust des Areals verhindert werden. Zu den konfliktträchtigen
Nutzungen zählen u. a. Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows,
Eroscenter, Bordelle, bordellartige Betriebe und Dirnenunterkünfte sowie
gewerbsmäßige Spielhallen und vergleichbare Unternehmen im Sinne
§ 33i der Gewerbeordnung, Spielzentren und Räume, in denen mehr als
zwei Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt bzw. andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeiten veranstaltet werden. Der Ausschluss ist geeignet
dort vorhandenes und anzusiedelndes produzierendes Gewerbe gegen
einen finanziell begründeten Verdrängungswettbewerb zu schützen. Das
Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße soll in erster
Linie der Unterbringung von produzierenden Betrieben, Handwerksbetrieben und Dienstleistungsanbietern vorbehalten sein. Damit soll ein
attraktiver Gewerbestandort erhalten bleiben, dessen Außenwirkung und
Image nicht durch solche Nutzungen geschädigt werden soll.
Ziel des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Krefeld ist es, die
Ansiedlung von Vergnügungsstätten so zu steuern, dass negative
städtebauliche
Auswirkungen
vermieden
werden
können.
In
Gewerbegebieten, in denen das produzierende Gewerbe vorherrscht,
werden Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und dem Erotikbereich
generell
ausgeschlossen.
Die
Festsetzung
des Vergnügungsstättenausschlusses dient der Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes.
Da zudem negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch
Einzelhandelsansiedlungen vermieden werden sollen, wird festgesetzt,
dass gemäß § 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO in den Gewerbegebieten
Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.
Die Bereitstellung der Planfläche für einen bestimmten Bedarf –
klassisches Gewerbe – ist ein schutzwürdiger Belang, der es rechtfertigt,
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Bebauungsplan Nr. 788
V. Planinhalte
die an sich zulässige Einzelhandelsnutzung auszuschließen, die
anderenfalls die zulässige gewerbliche Nutzung verdrängen würde.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, die im räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Dienstleistungsoder Gewerbebetrieb stehen und wenn die Verkaufsfläche der
Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet ist. Hierfür dürfen
folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: 10 % der
Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 m² Verkaufsfläche.
Die ausnahmsweise zulässige untergeordnete Einzelhandelsnutzung trägt
den aktuellen Entwicklungen im gewerblichen Sektor Rechnung, die
dadurch bedingt sind, dass heute ohne den Direktverkauf der Produkte
viele produzierende und weiterverarbeitende Unternehmen sowie
Handwerksbetriebe nicht mehr existenzfähig sind. Wenn angebotene Güter
im Betrieb selbst produziert werden oder wenn mit zugekauftem
branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben
wird ist der sogenannte „Annexhandel“ bei Handwerks-, Dienstleistungsoder Gewerbebetrieben durch den funktionalen Zusammenhang zulässig.
Auch von denjenigen Betrieben, die ihren Platz aufgrund ihres
Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbegebieten finden.
Eine Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 hat ergeben, dass von
den produzierenden, weiterverarbeitenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten zusätzlich Verkaufsflächen im Wesentlichen
deutlich unter 200 m² für den Eigenverkauf betrieben werden. Durch die
engen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist diese Festsetzung auch mit den
Zielen der Stadtentwicklung im Hinblick auf die Zentrenverträglichkeit von
Einzelhandelsbetrieben vereinbar.
Mögliche, den städtebaulichen Absichten der Stadt Krefeld
widersprechende Vorhaben, könnten ohne diese Festsetzung nicht
gesteuert werden. Die zu erwartenden Bau- und Nutzungsabsichten
könnten daher die städtebauliche Ordnung und Entwicklung
beeinträchtigen.
Es besteht somit die stadtplanerische Notwendigkeit den Nutzungszweck
von Baugebieten zu sichern, um Verdrängungseffekte und die damit
verbundene freiraumbeanspruchende und kostenträchtige Neuerschließung von Flächen zu vermeiden bzw. zu begrenzen.
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Bebauungsplan Nr. 788
V. Planinhalte
Gliederung der Gewerbegebiete
Aufgrund der östlich vorhandenen Wohnnutzung wird das Plangebiet
gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gegliedert, so dass innerhalb
der Gewerbegebiete nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen
nicht wesentlich stören.
Für das Gewerbegebiet GE 1, östlich der Breuershofstraße, welches sich an
seinem östlichen Gebietsrand in einem Abstand von bis zu 500 m zur
vorhandenen Wohnbebauung und zur Kindertagesstätte am Krützboomweg
befindet, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der Abstandsklassen I IV der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW ('Abstandserlass') vom
06.06.2007 - M81. NW S. 659 - nicht zulässig sind.
Es können unter bestimmten Voraussetzungen im Gewerbegebiet GE 1,
östlich der Breuershofstraße, im Einzelfall Betriebsarten der
Abstandsklasse IV (Nr. 37 - 80) der Abstandsliste oder Anlagen mit
ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z.B. Bauweise,
Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden,
dass die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen in den schutzwürdigen
Gebieten der Wohngebiete Fischeln und Stahldorf und der Kindertagestätte
an der Anrather Straße nicht wesentlich stören und schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden. Dies ist dann im Einzelfall (ggfs.
gutachterlich) nachzuweisen.
Für die Gewerbegebiete GE 2 und GE 3, westlich der Breuershofstraße,
welche sich in einem Abstand von mehr als 700m zur vorhandenen
Wohnbebauung befinden, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der
Abstandsklassen I bis III (Nr. 1 - 36) der Abstandsliste nicht zulässig sind.
Es können auch unter bestimmten Voraussetzungen Gewerbegebiet GE 2,
westlich der Breuershofstraße, im Einzelfall Betriebsarten der
Abstandsklasse III (Nr. 23 – 36) der Abstandsliste oder Anlagen mit
ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z.B. Bauweise,
Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden,
dass die von den allgemein zulässigen Betrieben ausgehenden
Emissionen nicht überschritten und schädliche Umwelteinwirkungen in
den schutzwürdigen Gebieten der Wohngebiete Fischeln und Stahldorf und
der Kindertagestätte an der Anrather Straße vermieden werden. Dies ist
dann im Einzelfall (ggfs. gutachterlich) nachzuweisen.
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Bebauungsplan Nr. 788
V. Planinhalte
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 19 und 20 BauNVO )
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden aus dem
Bebauungsplan Nr. 389 und 389 1. Änderung übernommen.
Das heißt, dass für den südwestlichen Bereich am Sterkenhofweg, im
Bereich des Gewerbehofes GE 3, auch künftig eine II -geschossige,
geschlossene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,7 sowie einer
Geschossflächenzahl von 1,4 ausgewiesen wird.
Für den übrigen Bereich der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 bleibt die IIIgeschossige Ausweisung mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer
Geschossflächenzahl von 2,0 bestehen.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die überbaubaren Flächen im Gewerbegebieten GE 1 –GE 3 werden im
straßenseitigen Bereich begrenzt. In einem Abstand von ca. 5,00 m
parallel zum Höffgenhofweg und zum Sterkenhofweg und parallel zur
Breuershofstraße in einem Abstand von ca. 10,00 m ist im Bestand eine
Baugrenze festgesetzt.
Im Bereich des Gewerbehofes GE 3 am Sterkenhofweg wird das Baufenster
angepasst und erweitert, indem die Baugrenzen entlang des nördlichen,
südlichen und östlichen Straßenverlaufs im gleichen Abstand festgesetzt
werden, wie dies bei den angrenzenden Baufenstern im GE 1 und GE 2
vorhanden ist.
4.
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Das Plangebiet ist komplett über öffentliche Verkehrsflächen, die im
Bestand vorhanden sind, erschlossen. Die Breuershofstraße bildet die
Verbindungsachse zwischen der Anrather Straße im Süden und der Kimpler
Straße im Norden.
Davon zweigt der Höffgeshofweg in das östliche gelegene Gewerbegebiet
GE 1 ab. Der Sterkenhofweg erschließt das westlich gelegene
Gewerbegebiet GE 2 und südwestlich gelegene Gewerbegebiet GE 3.
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Bebauungsplan Nr. 788
VI. Umweltbericht
VI.
Umweltbericht
(gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)
1.
Einleitung (Ziffer 1 der Anlage)
1.1
Kurzdarstellung des Planinhaltes und der wichtigsten Planungsziele
(Ziffer 1 Abs. a)
Ziel des Bebauungsplans Nr. 788 ist einer drohenden Verknappung der
Gewerbeflächen entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck sollen durch
Ergänzung von textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten und
Einzelhandelsnutzungen in den festgesetzten Gewerbegebieten nicht
zugelassen werden.
Durch die Ergänzung ist nicht mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt
zu rechnen.
1.2
Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplänen und deren
Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren (Ziffer 1 Abs. b)
1.2.1 Ziele aus den Fachgesetzen
Im konkreten Fall ergeben sich, da die festgesetzte Planung verwirklicht
ist, für den Umweltschutz keine direkt ableitbaren Ziele für das Plangebiet.
1.2.2 Ziele aus den Fachplänen
Landes- und Regionalplanung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) enthält für
das Gebiet des Bebauungsplanes den Planinhalt „Gewerblich industrieller
Bereich“ (GIB). Nördlich und östlich an das Plangebiet schließen sich bis
zu den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) Stahldorf und Fischeln
Grün- und Landwirtschaftsflächen an.
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt den Bereich westlich der
Breuershofstraße als Industriegebiet dar. Der neu aufgestellte Flächennutzungsplan 2014 der Stadt Krefeld stellt den gesamten Bereich des
Plangebiets als Gewerbegebiet dar. Westlich davon schließt sich bis zur
Oberschlesienstraße die Darstellung als Industriegebiet an.
29.08.2014
16
Bebauungsplan Nr. 788
VI. Umweltbericht
Bebauungspläne
Der Bebauungsplan Nr. 788 umfasst den östlichen Bereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße /
östlich Oberschlesienstraße – vom 22.07.1977 und den Bereich der
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 389 vom 06.04.1979.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden aus dem
Bebauungsplan Nr. 389 und 389 1. Änderung übernommen. Die
Gewerbegebiete werden in GE 1 bis GE 3 gegliedert. Im GE 1 und GE 2 ist
weiterhin eine III - geschossige Bebauung und eine Grundflächenzahl von
0,8 mit einer Geschossflächenzahl von 2,0 festgesetzt. Im südwestlichen
Bereich, am Gewerbehof Sterkenhofweg im GE 3, wird auch künftig eine II geschossige, geschlossene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,7
und einer Geschossflächenzahl von 1,7 ausgewiesen.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes.
Sonstige Fachplanungen
Die Flächen des Plangebietes sind in der gesamtstädtischen Klimaanalyse
Krefeld, Universität Essen, von Juli 2003 (Klimafunktionskarte) als
Gewerbe- / Industrieklimatop bezeichnet. Als Ziel wird in der Planungshinweiskarte die Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der
Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Vernetzung von Grünflächen
vorgeschlagen. Weiterhin wird vorgeschlagen, keine weitere Zunahme der
Bebauung und des Kfz-Verkehrs zuzulassen. Die Erweiterung emittierender
Nutzungen soll nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter
Wohngebiete genehmigt werden.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Ziffer 2 der
Anlage)
2.1
Bestandsaufnahme des Umweltzustands im Plangebiet und in der durch
die Planung beeinflusste Umgebung (Ziffer 2 Abs. a)
Das Plangebiet liegt beiderseits der Breuershofstraße, ist Teil eines
ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenbereichs im Süden der Stadt
Krefeld und dient als Standort für unterschiedliche Nutzungsbereiche.
Das Gewerbegebiet beiderseits der Breuershofstraße ist ein Gebiet mit
kleinteiliger Struktur und seit den 1970er Jahren als Standort für
29.08.2014
17
Bebauungsplan Nr. 788
VI. Umweltbericht
produzierende Betriebe, das Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und
Dienstleistungsanbieter entwickelt worden.
2.2
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung
der Planung (Ziffer 2 Abs. b)
Es ergeben sich für keine Kategorie von Schutzgütern Veränderungen
durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 788.
2.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen (Ziffer 2 Abs. c)
Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen vorgesehen, da diese nicht zu
erwarten sind. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist kein Ausgleich erforderlich,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren.
Der Bebauungsplan Nr. 788 widerspricht nicht den Zielsetzungen der
gesamtstädtischen Klimaanalyse.
2.4
Alternative Planungsmöglichkeiten (Ziffer 2 Abs. d)
Um der drohenden Verknappung der Gewerbeflächen entgegenzuwirken ist
die Ergänzung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 788
unumgänglich. Alternative Planungsmöglichkeiten sind nicht vorhanden.
3.
Zusätzliche Angaben (Ziffer 3 der Anlage)
3.1
Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben (Ziffer 3 Abs. a)
Die Verwendung technischer Verfahren zur Untersuchung des Plangebietes
ist nicht erforderlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Daten
traten nicht auf.
3.2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Ziffer 3 Abs. b)
Da im Grundsatz keine Änderung der planerischen Zulässigkeit nach
Umfang und Art eintritt und erhebliche Umweltauswirkungen nicht Folge
der Satzung sein können, sind keine Maßnahmen zur Überwachung
vorgesehen.
29.08.2014
18
Bebauungsplan Nr. 788
VII. Umsetzung der Planung
3.3
Zusammenfassung (Ziffer 3 Abs. c)
Durch den Bebauungsplan Nr. 788 sind keine wesentlichen Auswirkungen
auf die Umwelt mit den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern
zu erwarten.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für Auswirkungen der geplanten
textlichen Ergänzung auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt, für umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt und für
umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter.
VII. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 788 „beidseitig
Breuershofstraße“ werden die ihm entgegen stehenden früher
getroffenen Festsetzungen aufgehoben. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 389 und 389 1. Änderung – nördlich Anrather
Straße / östlich Oberschlesienstraße – treten außer Kraft.
2.
Kosten und Finanzierung
Durch die Ergänzung der textlichen Festsetzungen entstehen der Stadt
Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine Kosten.
29.08.2014
19
Bebauungsplan Nr. 788
VII. Umsetzung der Planung
______________________________________________________________
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung,
Bau
und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
29.08.2014
20
Bebauungsplan Nr. 788
VII. Umsetzung der Planung
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 788 in seiner Sitzung am
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in
dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
29.08.2014
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