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Archiv (Schaltkästen/Aufbewahrungsschränke im öffentlichen Raum - Antrag der SPD-Fraktion vom 13.07.2015 -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
382 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:36
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.08.2015 Nr. 1610 /15V Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 25.08.2015 Betreff Schaltkästen/Aufbewahrungsschränke im öffentlichen Raum - Antrag der SPD-Fraktion vom 13.07.2015 - Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zum Thema „Schaltkästen/ Aufbewahrungsschränke“ zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1610 /15V Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Im öffentlichen Straßenland aufgestellte Kästen und Schaltschränke haben unterschiedliche Funktionen. So gibt es Postablagekästen (diese dienen der Unterverteilung und Zwischenlagerung von Postsendungen und Briefen) und Schaltschränke für Strom und Telekommunikation. Alle diese Einrichtungen dienen der Grundversorgung der Bürger mit lebensnotwendigen oder heute zum gesellschaftlichen Standard gehörenden Dienstleistungen. Durch die kurz vor dem Abschluss stehende Glasfaserverkabelung von Krefeld, die die Möglichkeiten der Telekommunikation enorm verbessert (schnelles Internet), hat auch die Zahl der im Stadtbild auftauchenden Schaltkästen der Deutsche Telekom AG und anderer Anbieter deutlich zugenommen. Postablagekästen: Die Postablagekästen sind durch eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der Stadt Krefeld geregelt. Für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes ist eine Gebühr von 14,50 Euro pro qm/mtl. in Zone 1, 10,80 Euro pro qm/mtl. in Zone 2 und 5,98 Euro pro qm/mtl. in Zone 3 zu zahlen. Die jeweiligen Zonen ergeben sich aus der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Krefeld vom 26.03.2002 (Krefelder Amtsblatt Nr. 15 vom 11.04.2002), Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Krefeld Gebührentarif/Allgemeine Bestimmungen. Derzeit stehen 669 Postablagekästen im Gebiet der Stadt Krefeld. Zurzeit liegen keine Anträge zur Aufstellung weiterer Kästen vor. Schaltschränke für Telekommunikation: Die Schaltschränke für Telekommunikation werden von den Telekommunikationsunternehmen (Telekom, Unitymedia u.ä.) im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beantragt. Hierzu wird durch den Fachbereich Tiefbau eine Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG erteilt. Die Gebühren für die Zustimmung richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Derzeit stehen ca. 330 Schaltschränke für Telekommunikation im Stadtgebiet Krefeld. Schaltschränke für Strom: Laut SWK gibt es stadtweit 1785 Kabelverteilerschränke. Dazu kommen noch einige größere Umspannanlagen, wie bspw. an der Straße Am Westbahnhof. Die SWK zahlen der Stadt jährlich eine Konzessionsabgabe, aktuell waren es knapp 15 Millionen Euro, womit auch die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes für die Verteilerschränke abgegolten wäre. Schaltkästen für Signalanlagen: An den 240 Lichtsignalanlagen im Stadtgebiet steht jeweils mindestens ein Schaltschrank, an größeren Signalanlagen, wo auch der ÖPNV geregelt wird, können es auch zwei Kästen sein. Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten hinsichtlich der Postablagekästen im öffentlichen Straßenland bei der Stadt Krefeld beantragt werden. Für die Verlegung der Telekommunikationslinien und die damit verbundene Aufstellung von Kabelverteilerkästen der TK-Unternehmen ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers Stadt Krefeld einzuholen. § 68 Abs. 3 TKG: Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Soweit die Verlegung im Begründung Seite 3 Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Die Verlegung von Stromleitungen und die damit verbundene Aufstellung von Verteilerkästen erfolgt im Rahmen des Abstimmungsverfahrens nach Konzessionsvertrag. Eine Koordinierung aller Schaltkästen im öffentlichen Raum (Straßen, Wege, Plätze und Parkanlagen etc.) ist auf Grund der unterschiedlichen technischen Anforderungen der verschiedenen Betreiber kaum möglich. Ein Kataster über die unterschiedlichen Schaltkästen besteht nicht und müsste mit erheblichem finanziellem und personellem Aufwand angefertigt werden. Stadtgestalterische Gesichtspunkte konnten bisher nur bei den Genehmigungen von Kabelverzweigerkästen der Deutschen Telekom AG im Rahmen der Erstellung des Glasfasernetzes (schnelles Internet) berücksichtigt werden, da es sich hier um eine in sich geschlossene Maßnahme handelte. Bei den Genehmigungen für Schaltkästen handelt es sich grundsätzlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Durch die Einbeziehung der Bezirksvertretungen in den Genehmigungsprozess würden erhebliche Verzögerungen im Verfahren entstehen.