Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:37
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
2077 /15V
öffentlich
Datum 19.11.2015
Nr.
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - FB20, 200 st Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
01.12.2015
Betreff
Städtischer Gewerbesteuerprüfdienst
- Antrag der Fraktion Die Linke vom 16.11.2015 sowie Beschluss des Ausschusses für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften vom 9.9.2014 Beschlussentwurf:
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2077 /15V
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung vom
9.9.2014 beschlossen, dass die Verwaltung nach Ablauf eines Jahres erneut über die im Zusammenhang mit dem städtischen Gewerbesteuerprüfdienst gesammelten Erfahrungen berichten
solle. Die Fraktion Die Linke hat mit Antrag vom 16.11.2015 an die Erstellung des Berichtes erinnert sowie weitergehende Fragen bzgl. der Thematik des städtischen Gewerbesteuerprüfdienstes geäußert.
Zu den Fragen der Fraktion Die Linke vom 16.11.2015 wird wie folgt Stellung genommen:
Nach § 21 Abs.3 i.V.m. Abs.2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) haben die Gemeinden das Recht, hinsichtlich der Gewerbesteuer an Außenprüfungen der Finanzverwaltung teilzunehmen, wenn die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen und die zu prüfenden Steuerpflichtigen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben.
Die Stadt Krefeld macht von diesem Recht Gebrauch und nimmt seit Anfang des Jahres 2013
durch einen Gemeindebediensteten aktiv an Außenprüfungen der Finanzverwaltung teil.
In diesem Zusammenhang wurde mit dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Krefeld (GKBP Krefeld) ein Verfahren über die Organisation und den Ablauf der Teilnahme abgestimmt.
Nach diesem Verfahren teilt die GKBP Krefeld der Stadt Krefeld alle Prüfungsfälle, in denen die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme der Stadt Krefeld an der Außenprüfung gem. §
21 Abs.3 i.V.m. Abs.2 FVG vorliegen, vorab mit. Es handelt sich dabei nicht um Vorschläge von
Fällen, bei denen nach Einschätzung der GKBP Krefeld eine Teilnahme des städtischen Gewerbesteuerprüfdienstes sinnvoll ist, sondern um eine abschließende Information über sämtliche Fälle,
in denen eine Teilnahme rechtlich zulässig ist. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Stadt
Krefeld sich ein Bild über sämtliche Prüfungsfälle bilden und ihre Teilnahme unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auf eigenen Wunsch beschließen kann. Eine Teilnahme erfolgt bei
Vorliegen von gewerbesteuerlichen Problemfeldern, sie findet daher bspw. u.a. immer dann
statt, wenn eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf mehrere Gemeinden vorliegt.
Seit der Neubesetzung der Stelle des Gewerbesteuerprüfers zum 1.3.2014 hat die GKBP Krefeld
der Stadt Krefeld 88 Fälle gemeldet, in denen eine Außenprüfung stattfindet, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme der Stadt Krefeld erfüllt sind. Nach erfolgter Analyse
hat die Stadt Krefeld in 54 Fällen ihr Teilnahmebegehren ggü. der GKBP Krefeld geäußert. 17 dieser Fälle wurden zwischenzeitlich abgeschlossen (d.h. es sind geänderte Gewerbesteuerbescheide ergangen oder die Betriebsprüfung hat zu keinem Ergebnis geführt).
Eine Akteneinsichtnahme außerhalb von Betriebsprüfungen erfolgte nur in begründeten Einzelfällen, in denen sich bspw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ergeben haben. Seit dem 1.3.2014 wurde daher nur in wenigen Fällen eine Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts Krefeld vorgenommen.
Wie in der Verwaltungsvorlage vom 9.9.2014 beschrieben, ist eine Aufteilung eines sich auf
Grund einer unter städtischer Mitwirkung durchgeführten Außenprüfung ergebenden Mehrergebnisses auf das ausschließliche Wirken des Betriebsprüfers der Landesfinanzverwaltung oder
des städtischen Gewerbesteuerprüfdienstes nicht immer einwandfrei möglich, da bspw. bestimmte Rechtsprobleme in Zusammenarbeit erörtert werden und die Rechtsauffassung des
Gewerbesteuerprüfers insofern einen Teil zur Entscheidungsfindung beiträgt. In bestimmten
Begründung
Seite 3
Fällen ist eine Ermittlung des anteiligen Mehrergebnisses jedoch möglich (z.B. in Zerlegungsfällen, in denen die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ohne das Mitwirken des städtischen
Gewerbesteuerprüfers nicht kontrolliert worden wäre). Der Anteil am festgesetzten Mehrergebnis der seit dem 1.3.2014 beendeten Außenprüfungen kann daher auf 466.550,06 € beziffert
werden.
Dieses Mehrergebnis wurde maßgeblich durch das Ergebnis eines Falls beeinflusst. Rückschlüsse
über die Höhe zukünftig zu erwartender Mehrergebnisse können daher hieraus nicht abgeleitet
werden.
Insgesamt kann die Tätigkeit des städtischen Gewerbesteuerprüfdienstes nach Auffassung der
Verwaltung als sinnvoll und weiterhin erforderlich betrachtet werden.