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Verwaltungsvorlage (Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus dem Rat der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
267 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:38
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 04.02.2016 2394 /16 Nr. Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 25.02.2016 Betreff Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus dem Rat der Stadt Krefeld - Antrag von Ratsfrau Brauers - Beschlussentwurf: Der Antrag von Ratsfrau Ruth Brauers wird zurückgewiesen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2394 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Ratsfrau Brauers hat mit Schreiben, datiert auf den 10.06.2016, eingegangen per E-Mail am 02.02.2016, beantragt, Ratsherrn Heitzer aus dem Ratsgremium auszuschließen. Der Rat der Stadt Krefeld kann keinen entsprechenden Beschluss fassen. Für einen solchen Beschluss gibt es keine rechtliche Grundlage. Insbesondere stellt der im Antrag von Ratsfrau Brauers genannte § 43 Absatz 2 Nr. 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) keine Rechtsgrundlage für einen dauerhaften Ausschluss aus dem Rat dar. Gemäß § 43 Absatz 2 Nr. 4 GO NRW entscheidet der Rat über die Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Absatz 1 und 2 GO, das heißt, über den Ausschluss an der Beratung oder Entscheidung über einen bestimmten Beratungsgegenstand wegen einer persönlichen Befangenheit. Im Übrigen regelt allein und abschließend § 37 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) die Gründe, aus denen ein einmal gewähltes Ratsmitglied seinen Sitz verlieren kann. Hingegen ist vorliegend keiner der in § 37 KWahlG NRW aufgeführten Tatbestände, die zu einem Mandatsverlust führen, erfüllt. Eine Regelung, die es dem Rat selbst gestatten würde, darüber zu entscheiden, ob eines seiner Mitglieder einen einmal wirksam erlangten Sitz wieder abzugeben hat, wäre im Übrigen weder mit den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen noch mit dem Demokratiegebot in Übereinstimmung zu bringen. Der Antrag von Ratsfrau Brauers ist daher zurückzuweisen.