Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:39
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 10.07.2017
Nr.
4180 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 201/pom Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
19.09.2017
Betreff
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW
Beschlussentwurf:
Folgende vom Stadtkämmerer vorgenommene Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr
2016 in das Haushaltsjahr 2017 werden gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW zur Kenntnis genommen:
- im Ergebnisplan gem. Anlage 1
mit einem Gesamtbetrag von 2.716.206,82 EUR
- im Finanzplan gem. Anlage 2
mit einem Gesamtbetrag von 14.651.583,82 EUR
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4180 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über
Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
Mit Beschluss vom 10.12.2015 (Vorlage 2063/15) wurden diese Grundsätze für die Stadt Krefeld durch
den Rat beschlossen. Im Jahr 2016 haben diese im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2015 erstmalig Anwendung gefunden.
Die Übertragung ist haushaltspositionenscharf und am konkreten Bedarf ausgerichtet. Übertragene Mittel erhöhen als fortgeschriebener Ansatz gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO NRW die Ermächtigungen im Haushaltsplan des Folgejahres, so dass keine zusätzlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die vom Stadtkämmerer auf Grundlage der vorgenannten Regelungen vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen werden dem Rat hiermit gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW zur Kenntnisnahme gegeben.