Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:39
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Begründung
A.
Seite 1
Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 20.09.2014 den einleitenden Beschluss zum
Bebauungsplan Nr. 779 – Königsberger Straße/Tilsiter Straße - gefasst mit der allgemeinen
Zielsetzung,
die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren,
den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers gesamtplanerisch zu
steuern.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
In seiner Sitzung am 06.02.2014 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 779 beschlossen,
welche in öffentlicher Veranstaltung am 28.05.2013 durchgeführt wurde. Hierbei wurde
den Bürgern die Planung für einen um das Gelände der ehemaligen Hermann-KeussenSchule sowie den hinter liegenden Bereich der Häuser Rathenaustraße 48 bis 60
erweiterten Geltungsbereich vorgestellt. Die Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Allerdings wurden die Fachbereiche
sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, sich bis zum 10.06.2013 zur vorgelegten
Planung zu äußern. Die Stellungnahmen sind unter E. aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Oppum-Linn erfolgte am 13.09.2012 zum
einleitenden Beschluss, am 24.01.2013 zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und am
27.03.2014 zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss. Die Bezirksvertretung stimmte
dem einleitenden Beschluss und den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss einstimmig zu,
der Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde zur Kenntnis genommen.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 08.04.2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung
vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes Nr. 779 beschlossen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 09.05.2014 bis
einschließlich 10.06.2014 durchgeführt. Die Stellungnahmen sind unter F. aufgeführt.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung.
Die Stellungnahmen sind unter G. aufgeführt.
Beteiligung der Nachbargemeinden im Rahmen der Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
Mit Schreiben der Stadt Krefeld vom 05.05.2014 wurde die Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierzu wurden keine
Stellungnahmen eingebracht.
B.
Teilung des Bebauungsplanes Nr. 779
Verwaltungsvorschlag
Auf die Flächen des ehemaligen Schulgeländes der Hermann-Keussen-Schule wirken
Schallimmissionen der im Nordwesten des Plangebietes bestehenden Gewerbebetriebe
ein.
Diese wurden zur Offenlage im Schallgutachten untersucht. Der Konflikt wurde ermittelt
unter Zugrundelegung der derzeitigen Betriebsabläufe und des vorhandenen
Gebäudebestands. Zu der im Bebauungsplanentwurf Nr. 779 vorgesehenen Konfliktlösung
wurden Stellungnahmen abgegeben, die eine Änderung des Bebauungsplans zum
Satzungsbeschluss nötig machen. Die in diesem Rahmen erforderliche Nachbeteiligung der
betroffenen Bürger und Behörden wurde von der Verwaltung angestoßen, konnte aber noch
nicht abgeschlossen werden.
Des Weiteren muss aufgrund der gutachterlich ermittelten Bodenbelastungen ein
Sanierungskonzept für den nordwestlichen Bebauungsplanbereich erstellt werden,
welches noch nicht vorliegt.
Um die Schaffung von Planrecht für die Flächen an der Tilsiter Straße und Rathenaustraße
vor diesem Hintergrund nicht zu verzögern, wird vorgeschlagen, diese Flächen von der
Fläche des Bebauungsplanes Nr. 779 bauleitplanerisch abzukoppeln und das
Planverfahren für diesen Teilbereich vorzeitig weiterzuführen.
Das Plangebiet wird in folgende zwei Teilgebiete geteilt:
Bebauungsplan Nr. 779/I – Tilsiter Straße / Königsberger Straße –
Bebauungsplan Nr. 779/II –Königsberger Straße, nördlich Rathenaustraße –
Dabei beinhaltet der Bebauungsplan 779/I den südlichen Bereich des Bebauungsplans Nr.
779 mit den Flächen an der Rathenaustraße. Die genaue Abgrenzung der Geltungsbereiche
ergibt sich aus der zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplanurkunde.
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Die Teilung des Plangebiets sowie die sich daraus ergebenden Änderungen in den
textlichen Festsetzungen erfolgen durch violette Eintragungen auf der Planurkunde. Durch
die Teilung ergeben sich keine bauleitplanerischen Konflikte.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
C.
Satzungsbeschluss des geteilten Bebauungsplanes Nr. 779/I
Da sich die Planinhalte des Bebauungsplanentwurfs (Stand: Offenlage) gegenüber den
Planinhalten des Bebauungsplanes Nr. 779/I nicht wesentlich unterscheiden, sind die
Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Verwaltung schlägt daher vor, vorerst nur den
geteilten Bebauungsplan Nr. 779/I als Satzung zu beschließen und mit der
Bekanntmachung zur Rechtskraft zu bringen.
Zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 779/I werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren Nr. 779 vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. Eine Abwägungsentscheidung ist nur für die Anregungen erforderlich, die sich inhaltlich auf den Teilbebauungsplan Nr. 779/I beziehen.
D.
Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Planung grundsätzlich
positiv aufgenommen. Es wurden zudem im Wesentlichen folgende Stellungnahmen
vorgebracht:
Stellungnahme zu Spielplatz und Streetballplatz:
Mehrere Bürger sprachen sich für den Erhalt des Spielplatzes im Bereich der
Rathenaustraße aus. Kritische Stimmen wurden zur der benachbarten Basketballanlage
erhoben. Diese werde nicht nur von Anwohnern genutzt. Die Bürger wiesen auf deutliche
Lärmbelästigungen durch im Sommer bis spät in die Nacht Ball spielende Jugendliche hin.
Es werde nicht nur Ball gespielt, sondern auch mit Drogen gehandelt, so dass auch die
Polizei alarmiert wurde. Dies müsse überprüft werden.
Abwägung:
Beide Einrichtungen liegen im Bereich der Rathenaustraße, außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 779/I. Der Spielplatz sowie der Streetballplatz
sollen erhalten bleiben, hier liegen keine anderen Planungsziele vor.
Wie bereits in der Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung angekündigt, ist der
Streetballplatz im Schallgutachten mit untersucht worden.
Die Ermittlung der Immissionen ergibt Werte von 60- 65 dB(A) an der vorhandenen
angrenzenden Bebauung (Rathenaustraße 32- 34, vorhandenes Torhaus), gegenüber
einem Immissionsrichtwert 50 dB(A) nach der 18. BImSchV während der Ruhezeiten (20 –
22 Uhr, sonntags auch von 13-15 Uhr). An den geplanten neuen Torhäusern kommt es
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noch zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A). Die Überschreitungen der Richtwerte machen
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Die Nutzungszeiten wurden vom Gutachter von 10-22 Uhr angenommen. Eine nächtliche
Nutzung wurde nicht untersucht, aufgrund der erheblichen Belästigungen ist diese gfs.
ordnungsbehördlich zu unterbinden. Illegale Nutzungen wie Drogenkonsum auf dem
vorhandenen Streetballplatz unterliegen nicht den Regelungsinhalten der Bauleitplanung.
Hier ist ggf. polizeiliches oder ordnungsbehördliches Eingreifen erforderlich.
Der Gutachter zeigt als mögliche Maßnahmen für die neu geplante Bebauung eine
geeignete Grundrissanordnung bzw. Grundrissgestaltung der geplanten Bebauung. Diese
Maßnahme ist jedoch für die Bebauung der beiden Torhäuser ungeeignet. Zum einen ist
die lärmzugewandte Gebäudeseite gleichzeitig die Südseite. Bei einer Grundrissanordnung
ohne Aufenthaltsräume zur Südseite geht jegliche Wohnqualität verloren, die gerade Ziel
der Neubebauung und auch des Bebauungsplans ist. Städtebaulich soll an der besonderen
Form der zwei Punkthäuser an dieser Stelle zur Markierung des neuen Eingangs in das
Quartier festgehalten werden. Auch für die Bestandsbebauung an der Rathenaustraße führt
dies zu keiner Lösung des Konfliktes.
Als weitere Option benennt der Gutachter die Errichtung einer Lärmschutzwand. Diese
hätte den Vorteil, auch die vorhandene Bebauung zu schützen. Nach mündlicher
Einschätzung des Gutachters müsste eine solche Wand höher als der Korb sein und es
wäre von mindestens 4,50 m auszugehen. Die Anlage müsste komplett zu drei Seiten
geschlossen sein, zum Spielplatz wäre sie dann offen. Hier entsteht ein Konflikt mit dem
Ziel der städtebaulichen Aufwertung, insbesondere des nördlichen Ende der
Rathenaustraße mit einer neuen Platzsituation an den neuen Torhäusern. Außerdem würde
so jegliche soziale Kontrolle des von den Jugendlichen genutzten Platzes verloren gehen.
Da diese vorgeschlagenen Maßnahmen ungeeignet sind, wurde zur Offenlage als
Maßnahme die komplette Aufgabe des Streetballplatzes an dieser Stelle vorgesehen.
Aufgrund der doch erheblichen Bedeutung der Anlage für das Freizeitangebot der
Jugendlichen soll diese nun doch erhalten bleiben mit Einschränkung der Nutzung zu den
Ruhezeiten und der Abwägung der vollständigen Einhaltung der Richtwerte der 18.
BImSchV.
Die 18. BImSchV gibt keine strikten Bindungen durch Grenzwerte vor, sondern Richtwerte,
die der bauleitplanerischen Abwägung unterliegen. Bei Neuplanungen beträgt der
planerische Spielraum bis zu 5 dB(A). Die derzeitigen Überschreitungen können somit
nicht vollständig abgewogen werden.
Außerhalb der Ruhezeiten, d.h. werktags von 8 bis 20 Uhr, beträgt der Immissionsrichtwert
für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A). Bei der Beschränkung der Platznutzung auf die Zeit
außerhalb von Ruhezeiten und Nachtzeiten beträgt somit die Überschreitung an der
Neubebauung nur noch ca. 2 dB(A). Diese wird für die Wohnbebauung als zumutbar
erachtet vor dem Hintergrund der Bedeutung einer derartigen Sportanlage inmitten des
Siedlungsbereiches, in Verbindung mit dem angrenzenden Spielplatz, der als
Freizeitangebot für jüngere Kinder mit und ohne ihre Eltern zur Verfügung steht. Die Kinder
und Jugendlichen brauchen keine weiten Wege zurückzulegen. Ein Streetballplatz wäre als
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Neuplanung in entsprechender Lage kaum realisierbar. Die Überschreitungen an der
Bestandsbebauung nördlich der Rathenaustraße sind etwas höher. Da die Bewohner die
Anlage schon seit Jahren kennen und es bisher beim Fachbereich Grünflächen kaum
Beschwerden gegeben hat, ist hier von einer höheren Duldungsbereitschaft auszugehen. In
jedem Fall ist die Lärmbelastung unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge vertretbar, da
die Werte für Mischgebiete, in denen auch Wohnnutzung als eine der Hauptnutzungen
zulässig ist, eingehalten werden.
Da die Streetballanlage außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, ist zur Absicherung
der Umsetzung dieser Regelung ein Beschluss der Bezirksvertretung erforderlich. Nach § 1
der Satzung über die Bezirksvertretungen vom 05.03.2012 hat die Bezirksvertretung die
Entscheidungsrechte für den Unterhalt und die Ausstattungen bezirksbezogener
Einrichtungen wie z. B. Spielplätze und Bolzplätze. Vor der Kenntnisnahme der
Entscheidung über die Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss wird der
Bezirksvertretung Oppum–Linn die Entscheidung über die Nutzungszeiten des
Streetballplatzes vorgelegt.
Künftig soll die Nutzung entsprechend der in der 18. BImSchV definierten Zeiten tags,
außerhalb der Ruhezeiten erfolgen. Dabei handelt es sich nach § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV
um die folgenden Zeiträume: werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen
von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr.
Einschränkungen gegenüber den heutigen Nutzungszeiten ergeben sich damit vor allem in
den abendlichen Ruhezeiten zwischen 20.00 und 22.00 Uhr und darüber hinaus sonntags
in der Mittagszeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Die frühmorgendlichen Zeiten haben für
die Nutzung des Streetballplatzes keine Bedeutung und eine Nachtnutzung ist schon heute
aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung nicht möglich.
Der Stellungnahme der Überprüfung der Auswirkungen des Streetballplatzes auf den
Bebauungsplanbereich wird gefolgt.
Stellungnahme zu Garagen/Stellplätzen :
Es wurden Bedenken geäußert, ob die Anzahl der geplanten Garagen und Stellplätze
ausreiche. Bezüglich der Garagen an der Königberger Straße wurde bei einer Anfahrbarkeit
über die Königsberger Straße eine zu starke Beeinträchtigung des Verkehrsflusses
befürchtet.
Abwägung:
Von der Königsberger Straße sind insgesamt drei Zufahrten vorgesehen. Hierbei handelt es
sich zum einen um die bereits heute vorhandene Einmündung der Rathenaustraße. Dazu
kommt eine weitere Zufahrt südlich davon als private Zuwegung und im Bereich des
Schulgeländes die Einmündung der geplanten öffentliche Verkehrsfläche. Die Garagen
oder auch Stellplätze werden von diesen Zufahrten aus von der Rückseite aus angefahren,
so dass es zu keinen weiteren Störungen des Verkehrsflusses kommt. Dies ist
entsprechend im für den Bebauungsplan Nr. 779 erstellten Verkehrsgutachten
nachgewiesen.
Die für Garagen bzw. Stellplätze ausgewiesenen Flächen sind ausreichend dimensioniert,
um pro Wohneinheit mindestens einen Stellplatz herstellen zu können. Da die Zielgruppe
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für die geplanten Wohnungen überwiegend ältere Menschen und weniger große Familien
ist, wird auch nicht von einem wesentlich darüber hinausgehenden Bedarf ausgegangen.
Im Bereich von Einzel- und Doppelhäusern für Einfamilienhäuser, werden Stellplätze in
direkt zugeordneten Garagen nachgewiesen. Besucherstellplätze werden innerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen hergestellt, die entsprechend dimensioniert sind.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme zum Lärmschutz:
Es wurde in Frage gestellt, ob der durch die Garagen an der Königsberger Straße bezweckte
Lärmschutz ausreiche.
Im weiteren wurde auf die Planung der Hafen GmbH zum Transterminal Linn hingewiesen
und die Berücksichtigung der verkehrlichen und lärmschutzrelevanten Auswirkungen
angeregt.
Abwägung:
Im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 sind der Verkehrslärm (Straßenverkehr
und Schienenverkehrslärm der DB), der Freizeitlärm (Streetballanlage) und der gewerbliche
Lärm (Gewerbebetriebe und Rangierbahnhof der Hafen Krefeld GmbH und Co KG)
untersucht. Im Bereich der Bebauung an der Königsberger Straße wurden Überschreitungen
durch den Verkehrslärm festgestellt und entsprechender passiver Lärmschutz der
Außenbauteile festgesetzt. Da auch Überschreitungen im Bereich der Freibereiche
vorliegen, sind zusätzliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Nach den Berechnungen
des Gutachters sind dafür 2,50 m hohe Lärmschutzwände zur Königsberger Straße
erforderlich. Im Bebauungsplan werden diese festgesetzt mit der Möglichkeit, diese durch
entsprechend dimensionierte Garagen zu ersetzten.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Im Schallgutachten wurde bei der Ermittlung des vorliegenden Gewerbelärms durch den
Rangierbahnhof auch die künftige Entwicklung mit dem Transterminal berücksichtigt. Der
Gutachter hat das zum Planfeststellungsverfahren des Transterminals erstellte Gutachten
mit dem Schutzanspruch des Bebauungsplangebietes abgeglichen. Durch den mit dem
Transterminal zusammen projektierten Lärmschutz sind keine Beeinträchtigungen zu
erwarten. Die Anbindung ist über die Floß- bzw. die Linner Straße an die B 288 vorgesehen,
so dass nicht von einer Zunahme des Verkehrs auf der Königsberger Straße auszugehen
ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme zum Weg am Schulgelände:
Der öffentliche Weg nördlich der Schule sei in einem sehr schlechten Zustand.
Abwägung:
Der Weg nördlich der Schule ist nicht Teil des Bebauungsplanbereichs Nr. 779/I.
Begründung
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Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes
Nr. 779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme zu Mietergärten:
Einige Bürger äußern Bedauern über die künftig wegfallenden Mietergärten und regen an,
auch im Zuge der Neuplanung Mietergärten vorzusehen. Diese könnten zum Beispiel in der
privaten Grünfläche im Süden des Plangebietes untergebracht werden. Bei einer großen
Fläche für alle werde die Gefahr gesehen, dass die Bewohner sich diese nicht richtig
aneignen würden und es zu ruhestörenden Nutzungen kommen könnte.
Abwägung:
Grundsätzlich können in der privaten Grünfläche Mietergärten entstehen. Die genaue
Ausgestaltung wird im Bebauungsplan nicht festgelegt, sondern soll später vom
Eigentümer entsprechend der Bedürfnisse der Anwohner entschieden werden. Es liegt
dann im Interesse des Eigentümers, die Fläche so anzulegen, dass unerwünschte
Nutzungen nicht Fuß fassen. Möglicherweise können von den Interessenten für einen
Garten auch einige in der an das Plangebiet angrenzenden Kleingartenanlage LinnNordost II Ersatz finden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Über die im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung der Bürgeranhörung hinaus haben die
Bürger
keine
weiteren
Stellungnahmen
im
Rahmen
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht.
E.
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen
eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Fachbereich 32 – Ordnung der Stadt Krefeld
Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Fachbereich 53 –Gesundheit der Stadt Krefeld
Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld
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Nachfolgend werden die Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt:
Begründung
1.
Seite 8
Fachbereich 32 – Ordnung – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 25.03.2013
Stellungnahme:
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan in der Fassung vom 18.01.2013 bestünden
aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken.
Die
verkehrliche
Anbindung
der
geplanten
Bebauung
über
die
Erschließungsstraßen, insbesondere über die neu zu gestaltende Zufahrt „Torhaus“
sei gut erkennbar anzulegen und sollte klar einsehbare Sichtfelder erhalten.
Die Straßen sollten möglichst adäquat beleuchtet sein.
Auf ein bedarfsorientiertes Parkangebot für die zusätzlichen Wohneinheiten im
Bebauungsbereich sollte geachtet werden.
Eine sichere Erreichbarkeit der geplanten neuen Baukörper durch Rettungsfahrzeuge
sei zu gewährleisten.
Abwägung:
Der Hinweis, dass aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wird zur
Kenntnis genommen. Die Lage, Dimensionierung und städtebauliche Ausprägung
der Zufahrten zur Königsberger Straße macht die Zufahrten gut erkennbar und
ermöglicht die Einhaltung der erforderlichen Sichtfelder. Die Zufahrten sind auch für
den Begegnungsfall zweier Fahrzeuge ausreichend breit dimensioniert.
Die Errichtung von Stellplätzen ist innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen und den Flächen für Stellplätze zulässig. Die
Bemessung der Flächen für die Stellplätze orientiert sich an dem vorliegenden
Planungsstand. Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des konkreten Bauantrages
anhand des konkreten Platzbedarfes vorzulegen.
Der Hinweis zur Erreichbarkeit der geplanten neuen Baukörper durch
Rettungsfahrzeuge wird zur Kenntnis genommen. Die Stichstraße, die von der
Rathenaustraße über mehr als 50 m in den Innenbereich führt, mündet in einem
Wendehammer mit einem Radius von 7 m. Die privaten Wege haben eine Breite von
3 m.
Ein Beleuchtungskonzept ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens,
sondern wird im Zuge der Straßenausbauplanung erarbeitet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
2.
Fachbereich 36 – Umwelt – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 09.04.2013 und
vom 30.04.2013 und mit Email vom 18.02.2014
Stellungnahme vom 09.04.2013:
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP):
Es sei eine Umweltprüfung gem. §2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein
Umweltbericht gem. § 2a BauGB zu erstellen.
Begründung
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Altlasten / Bodenschutz:
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sei anzumerken, dass der Schulhof im
Randbereich einer Altablagerung liege und möglicherweise ebenfalls aufgefüllt sei.
Da eine Umplanung angedacht sei, müsse dieser Bodenbelastungs/Altlastenverdacht durch eine gutachterliche Untersuchung geklärt werden.
Wasserrecht:
Es werde gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen:
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der
Anforderungen
an
die
stoffliche
Verwertung
von
mineralischen
Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR Boden vom
05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA
Nr. 20 entspreche, könne im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet
bzw. eingebaut werden. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu
beantragen.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder
industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-,
Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48
Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie sei beim
Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den
Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden
wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht
erfolgen.
Immissionsschutz:
Gemäß der vorbereitenden Lärmminderungsplanung nach § 47a BImSchG träten im
Bereich des Bebauungsplans 779 Königsberger-/ Tilsiter Straße gewerbe- und
möglicherweise auch verkehrsbedingte Lärmbelastungen auf, insbesondere durch
das an das Gebiet grenzende Gewerbegebiet Westpreußenstraße sowie durch die
Verkehrsbelastungen auf der Königsberger- und der Westpreußenstraße. Es werde
erwartet, dass die Gesamtkonfliktpegel über den angesetzten Grenzwerten der TA
Lärm für allgemeine Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)
liegen. Es sei deshalb durch einen anerkannten Gutachter eine
Schallimmissionsprognose nach TA Lärm zu erstellen. Gegebenenfalls seien
Lärmschutzmaßnahmen im Gebäude- und im Außenbereich durch den Gutachter
vorzuschlagen.
Stellungnahme vom 30.04.2013:
Nach Vorlage der Berechnung der Größe der geplanten Grundfläche des
Bebauungsplanes Nr. 779 von voraussichtlich 13.000 m² werde hiermit festgestellt,
dass dieser Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a
BauGB erfülle.
Begründung
Seite 10
Im Sinne des § 13a BauGB diene der Bebauungsplan teilweise der
Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung. Der Schwellenwert
von 20.000 m² Grundfläche werde nicht überschritten, so dass eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 17 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.7 u. Nr.
18.8 UVPG entfalle. Der Bebauungsplan begründe nicht die Zulässigkeit eines
Vorhabens, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliege.
Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13a BauGB werde von einer
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a
BauGB entfalle.
Darüber hinaus seien die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB
insoweit zu prüfen, als dass eine Relevanz der Umweltschutzbelange für den
Bebauungsplan Nr. 779 gegeben sei.
Abwägung:
Altlasten / Bodenschutz:
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach
der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Die
Bodenbelastung bzw. der Altlastenverdacht wurden durch eine gutachterliche
Erstuntersuchung und im Folgenden in einer Nachuntersuchung geklärt. Aufgrund
der Ergebnisse zur Altlastenuntersuchung muss vor Aufnahme einer Wohnnutzung
eine Sanierung erfolgen. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren
Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Wasserrecht:
Die Hinweise zum Einbau/die Verwendung von Boden wurden in die Begründung
und die textlichen Festsetzungen der Planzeichnung mit aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Immissionsschutz:
Eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm wurde durch das Büro TAC erstellt.
Darin wurden Schallpegelbereiche mit den erforderlichen Maßnahmen definiert, um
den angesetzten Grenzwerten der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von tagsüber
55 dB(A) und nachts 40 dB(A) zu entsprechen. Die entsprechenden Maßnahmen
gegen die Belastungen durch Verkehrslärm werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm beziehen sich nur auf den Bereich des
Schulgeländes, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr.
779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des
Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden.
Bezüglich des durch die Streetballanlage in der Rathenaustraße verursachten Lärms
wird ein Verzicht auf die Nutzung zu den Ruhezeiten zwischen 20 und 22 Uhr
vorgesehen. Da die Anlage nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, wird
Begründung
Seite 11
diese Maßnahme über einen Beschluss der Bezirksvertretung Oppum-Linn
abgesichert, der vom Fachbereich Grünflächen entsprechend umzusetzen ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Umweltprüfung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Somit kann der Bebauungsplan
Nr. 779/I nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.
Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB wurden insoweit geprüft
und in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, als eine Relevanz der
Umweltschutzbelange für den Bebauungsplan Nr. 779/I gegeben ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme zur Prüfung der Fachgutachten vom 18.02.2014:
Nach Prüfung des Bodengutachtens komme die Untere Bodenschutzbehörde zu
folgendem Ergebnis:
Im gesamten Planbereich lägen Auffüllungen vor. Die Nachuntersuchung für das
östliche Gebiet habe eine deutlich günstigere Schadstoffbelastung ergeben. So
entsprächen die Auffüllungen nur noch in einer Sondierung (RKS 23) dem LAGA Wert
Z2. Ein besonderer Augenmerk müsse auf die Laufbahn bzw. Sprunggrube gerichtet
werden. Hier seien Schwermetallgehalte gefunden worden, die eine
ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erforderten. Ebenso
sei der Oberboden im Umfeld dieser Sprunganlage durch Schwermetalle belastet.
Die Nachuntersuchung habe auch hier ein günstigeres Ergebnis gebracht,
gleichwohl sei der Bereich ebenfalls gesondert zu entfernen.
Für die Realisierung der Neubebauung sei eine gutachterliche Begleitung und
Dokumentation der Abbruch- und Freiräumungsarbeiten sowie Erdbewegungen im
östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes Grundstück) erforderlich. Um im
Anschluss gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können, empfehle sich, das
Herrichten der Freiflächen bzw. der Gärten ebenfalls gutachterlich begleiten zu
lassen.
Für den westlichen Teil entsprächen die Oberbodenwerte den Prüfwerten der
Bundesbodenschutzverordnung für Wohnen. Auch wenn die darunter liegenden
Auffüllungen in der Mischprobe unbelastet seien, sei es nicht auszuschließen, dass
punktuell höhere Belastungen vorliegen könnten. Hinweise darauf ergäben sich aus
Sondierungen, in denen Asche und Bauschutt festgestellt worden seien.
Aus Bodenschutzsicht empfehle es sich, die gutachterliche Begleitung der
notwendigen Sanierungs- und Bodenbewegungsarbeiten in einer geeigneten Form
im Bebauungsplanverfahren abzusichern.
Abwägung:
Die Stellungnahme zum östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes
Grundstück) bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der
Begründung
Seite 12
Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die
Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr.
779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
In der Stellungnahme zum westlichen Teil wird bestätigt, dass kein Konflikt mit der
festgesetzten Nutzung als Allgemeines Wohngebiet besteht. Daher ist es nicht
erforderlich, eine gutachterliche Begleitung der notwendigen Bodenarbeiten im
Bebauungsplanverfahren abzusichern. Im städtebaulichen Vertrag wird auf ggf.
notwendige Regelungen im Baugenehmigungsverfahren zur gutachterlichen
Begleitung der notwendigen Bodenbewegungsarbeiten verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – der Stadt Krefeld, per Email vom
05.04.2013
Stellungnahme:
Es werde darauf hingewiesen, dass im Bereich des ehemaligen Schulgeländes die
Kurve der neuen Erschließungsstraße für Feuerwehrfahrzeuge zu spitz sein könnte.
Man bitte, noch einmal zu prüfen, ob die Schleppkurve nach VVBauO NRW passe.
Abwägung:
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach
der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die
Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr.
779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 25.04.2013
Stellungnahme:
Im Plangebiet sollten zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Es werde gebeten, die
genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Man werde dann den
Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnen.
Darüber hinaus müsse der Investor die Baukosten für den Neubau bzw. die
Sanierung eines öffentlichen Kinderspielplatzes tragen.
Abwägung:
Die Anzahl der Wohneinheiten im Bebauungsplan Nr. 779/I beläuft sich insgesamt
nach heutigem Stand der Planung – wie in der Begründung zum Bebauungsplan
dargelegt – auf ca. 80 bis 90 Einheiten. Davon sind zur Ermittlung des
Begründung
Seite 13
Infrastrukturbeitrags die bestehenden 60 Wohneinheiten abzuziehen. Die
Infrastrukturkosten sowie Regelungen zur Sanierung des Spielplatzes in der
Rathenaustraße werden für den Bebauungsplanbereich Nr. 779/I im
städtebaulichen Vertrag gesichert, der vor dem Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans abgeschlossen wird.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Fachbereich 53 – Gesundheit – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 27.03.2013
Stellungnahme:
Die bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes geprüft worden. Nach aktueller Datenlage bestünden keine
Einwände gegen das vorgenannte Vorhaben. Es werde gebeten, die folgenden
Hinweise im Hinblick auf erforderliche Gutachten im weiteren Planverfahren zu
berücksichtigen.
Das geplante Wohngebiet sei eingekesselt von Gewerbe- und Industriegebieten,
liege in Nähe zu einem großflächigen Schienennetz im Nordwesten und schließe
direkt an die Königsberger Straße an. Aufgrund der Lage seien negative
Einwirkungen auf das geplante Wohngebiet bezüglich Lärm- und
Luftverunreinigungen nicht auszuschließen. Des Weiteren könne aufgrund der
ehemaligen Nutzung und der anstehenden Abrissarbeiten eine Bodenbelastung mit
Altlasten nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollten daher Gutachten oder
Stellungnahmen zu den vorgenannten Punkten mit den ggf. notwendigen
Minimierungs- oder Sanierungsempfehlungen eingeholt werden. Die Empfehlungen
sollten bei der Erstellung des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden.
Abwägung:
Zum Bebauungsplan wurden im Hinblick auf die Lärmsituation und die
Altlastenproblematik Gutachten erstellt. Die Ergebnisse und Maßnahmen sind in die
Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen.
Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen der
Grenzwerte der 39. BImSchV für Partikel (Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid
(NO2) und Stickoxide (NOx) bestehen, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung
keine wesentliche Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von
Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die Grenzwerte
überschritten werden. Daher wurde keine weitere Untersuchung bezüglich der
Luftschadstoffbelastung durchgeführt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Begründung
6.
Seite 14
Fachbereich 63 – Bauaufsicht – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 02.04.2013
Stellungnahme:
Gegen die mit Schreiben vom 11.03.2013 übersandten Unterlagen des
Bebauungsplanes Nr. 779 bestünden nur dann keine Bedenken, wenn
1. im Fall der Erfordernis einer Lärmschutzwand am nordöstlichen Rand des
Bebauungsplangebietes in Richtung Westpreußenstraße/Gewerbegebiet Linn-Ost
sowohl im nördlichen Bereich der geplanten Solitärhäuser, als auch im
südöstlichen Randbereich der geplanten Reihenhäuser die Abstandflächen der
Lärmschutzwand (Mindestabstandfläche 3,00 m) gem. § 6 (10) BauO NRW
eingehalten werden,sichergestellt sei, dass im Fall der Erfordernis einer
Lärmschutzwand diese mit der Wohnbebauung errichtet werde,
3. per Baulast gesichert sei, dass die Grundstücke sowohl der Solitärbaukörper
nordöstlich des Verbindungsweges Königsberger Straße zur Rathenaustraße, als
auch der Garagenbaukörper im Überlappungsbereich der Reihenhauszeilen
zwischen Rathenaustraße und der nordöstlichen Bebauungsplangebietsgrenze
Richtung Westpreußenstraße, gem. § 4 (2) BauO NRW bauordnungsrechtlich
jeweils ein Grundstück bilden.
Darüber hinaus werde auf folgendes hingewiesen:
Der Bebauungsplan befinde sich den beigefügten Unterlagen zufolge noch im
Vorentwurfsstadium. Daher sei noch nicht festzustellen, ob die neu anzulegenden,
von der Königsberger Straße, sowie südöstlich von der Rathenaustraße abgehenden
Erschließungswege öffentlich gewidmet seien. Insofern sei
4. sicherzustellen, dass gem. § 4 (1) BauO NRW Gebäude nur errichtet werden,
wenn gesichert sei, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung
a) das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen
nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind brauchen nur befahrbar sein, wenn sie
länger als 50 m sind,die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und
Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
c) die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die
Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gesichert
ist.
Im Vorentwurfsplan würden noch keine planungsrechtlichen Festsetzungen
hinsichtlich der Geschossigkeit der mehrgeschossigen Wohnsolitäre getroffen.
Daher sei bei der weiteren Planung zu beachten, dass
die in § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen eingehalten werden, bzw.
sofern sie nicht auf dem Baugrundstück selbst liegen, auf dem benachbarten
Grundstück per Baulast öffentlich-rechtlich zu sichern sind. Die
Mindestabstandfläche vor Gebäudeaußenwänden betrage jeweils mindestens
3 m.
Begründung
Seite 15
Abwägung:
Die Stellungnahme zur Thematik der Lärmschutzwand zu den Gewerbebetrieben
bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht
innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im
Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Die Lärmschutzwand in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 an der
Königsberger Straße ist in der Planzeichnung als schmaler Streifen festgesetzt. Da
sie somit nur an dieser Stelle errichtet werden kann, ist die Festsetzung wie eine
Baulinie zu sehen und entwickelt als solche keine Abstandflächen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass die Errichtung der
Lärmschutzwand Voraussetzung für die Gewährleistung von gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnissen ist. Die Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme einer
Nutzung der entsprechenden Gebäude wird auch als Regelungsinhalt in den
städtebaulichen Vertrag übernommen.
Die Sicherung von Baugrundstücken mittels Baulasten, den Nachweis einer
gesicherten Erschließung sowie die Einhaltung der Abstandflächen sind im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Fachbereich 66 – Tiefbau – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 03.06.2013
Stellungnahme:
Bei der Rathenau- und der Tilsiter Straße handele es sich im geplanten Bereich
beitragsrechtlich um unfertige Straßen, für die nach endgültiger Herstellung
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zur Erhebung kämen. Die
Königsberger Straße sei im Bereich von Westpreußenstraße bis Rathenaustraße
bereits endgültig hergestellt worden. Für diesen Bereich seien die
Erschließungsbeiträge bereits abgegolten worden. Ab Rathenaustraße sei auch die
Königsberger Straße im weiteren Verlauf beitragsrechtlich unfertig. Nach endgültiger
Herstellung dieses Bereiches kämen ebenfalls Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch zur Erhebung.
Inwieweit eine eventuell erforderliche Lärmschutzanlage beitragsfähig sei, könne
zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
Kanalanschlussbeiträge kämen für die noch nicht abgegoltenen Flächen noch zur
Erhebung.
Das vorliegende Bild- und Textmaterial lasse nicht erkennen, wie die
Fahrwegerschließung erfolge und die geplanten öffentlichen Straßen dimensioniert
seien.
Begründung
Seite 16
Aufgrund der heute ausgewiesenen Geschwindigkeitsbeschränkung der
Königsberger Straße auf 30 km/h (Schulwegsicherung, Lärmminderung) im Bereich
des Bebauungsplans seien zusätzliche Einmündungen in die Königsberger Straße
widersprüchlich. Insbesondere seien die Fahrbeziehungen zur Nutzung der privaten
Stellplätze längs der Königsberger Straße so zu gestalten, dass eine direkte Zufahrt
von der Königsberger Straße über den Geh-/Radweg verhindert bzw. stark minimiert
werde.
Die Hauptzufahrt sei aus Gründen der Verkehrssicherheit über eine öffentliche
Straße zu bündeln mit der weiteren inneren Verteilung der Fahrzeuge über private
Ortsfahrbahnen.
Je
nach
Verkehrsmenge,
Verkehrsarten,
Erschließungsmöglichkeiten,
Wendenotwendigkeiten, Ordnung von Verkehrselementen im Verkehrsraum,
Straßenkategorisierung, Gestaltung etc. sei der öffentliche Straßenraum zu
beplanen und mit einer entsprechenden Breite vorzusehen.
Die geltende Richtlinie RAST 06 müsse in den Straßenlandgrenzen jeweils
umsetzbar bleiben.
Für die Wohnbebauung sei ausreichender Schallschutz im Bebauungsplan
festzuschreiben aufgrund der bestehenden Lärmemissionen des Straßenverkehrs
auf der Königsberger Straße.
Die neu geplanten Verkehrsflächen im Norden und in Höhe der Hs.-Nr. 50 Rathenaustraße seien als private Verkehrsflächen auszuweisen.
Gegen die geplante Anlegung privater Stellplätze im Norden der Tilsiter Straße 34
bestünden keine Bedenken, wenn die Fläche ausparzelliert werde und der Erlös des
Grundstücksverkaufs dem FB Tiefbau zukomme.
Abwägung:
Die beitragsrechtlichen Hinweise zu Erschließung und den Kanalanschlüssen
werden zur Kenntnis genommen. Deren Regelung ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Bei der Erschließung des Plangebietes wurden zusätzliche Einmündungen in die
Königsberger Straße auf das Minimum reduziert. Es wird nur ein zusätzlicher
Anschluss über eine GFL-Fläche als Zufahrt zu den Stellplätzen im WA 1 festgesetzt,
der Anschluss der Rathenaustraße an die Königsberger Straße ist bereits heute
vorhanden. Die öffentliche Erschließung erfolgt über die vorhandene, im Querschnitt
in Absprache mit dem Tiefbauamt moderat angepasste Tilsiter Straße. Die neue
Erschließungsstraße im Bereich der Rathenaustraße 50 wird als private
Verkehrsfläche festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
Seite 17
Die Lärmimmissionen sind in einem schalltechnischen Gutachten ermittelt worden
und der Gutachter hat entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten dargelegt. Im
Abschnitt an der Königsberger Straße südlich der Einmündung Rathenaustraße
werden die allgemeinen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete der DIN
18005 überschritten. Entsprechend dem Gutachten wird der erforderliche passive
und aktive Lärmschutz festgesetzt. Im nördlichen Abschnitt der Königsberger Straße
besteht aufgrund der Temporegulierung auf 30 km/h keine Überschreitung der
Lärmwerte für die Wohnbereiche.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Flächen für die privaten Stellplätze im Norden der Tilsiter Straße 34 (heute
städtisches Grundstück) werden im Zusammenhang mit dem aus der Umsetzung
resultierenden Flächentausch betrachtet und im Erschließungsvertrag geregelt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.
Fachbereich 67 – Grünflächen – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 08.03.2013,
12.04.2013, 05.12.2013, 16.01.2014, Email vom 22.02.1014
Stellungnahme vom 12.04.2013:
Das Plangebiet weise einen insgesamt erhaltenswerten Baumbestand und eine
interessante und abwechslungsreiche Biotopstruktur aus großen und oft extensiv
genutzten (Mieter-) Gärten mit zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen
und Bäumen auf. Diese Strukturen böten zahlreichen Tierarten Lebensraum und
Brutmöglichkeiten. Darunter seien auch planungsrelevante Arten.
Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden solle, würden die
Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei
einem voraussichtlichen Verlust von mindestens 50 Bäumen nur im Rahmen der
Baumschutzsatzung ersetzt werden könnte. In Anbetracht der obigen Ausführungen
sei es fraglich, dass die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst.
Insofern und im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten müsste
hier
aus
Sicht
des
Fachbereichs
Grünflächen
ein
„normales“
Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Ohnehin sei das Plangebiet mit 30.000 m² zu groß für eine Einstufung gemäß § 13a
(1) Nr. 1 BauGB, zumal hier nach dieser Bestimmung wahrscheinlich auch die Fläche
des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 713 hinzugerechnet werden müsste. Eine
Vorprüfung, ob der B-Plan gemäß § 13a (1) Nr. 2 BauGB (zwischen 20.000 und
70.000 m², wenn voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gegeben
sind) aufgestellt werden könne, habe nicht stattgefunden, zumindest nicht mit den
TÖB, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt seien.
Aus der Sicht der Grünunterhaltung habe man die folgenden Anmerkungen:
Im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag sollte auch die Frage
der Ersatzpflanzungen geregelt werden.
Begründung
Seite 18
Im Bebauungsplan seien auf den Grundstücken sowie im Straßenbereich keine
vorhandenen Bäume eingetragen. Über den Ersatz von Bäumen könne erst nach
Eintragung des Baumbestandes eine abschließende Stellungnahme abgegeben
werden.
In der Hermann-Keussen-Schule stünden 71 Bäume. Davon fielen ca. 50 Bäume
unter die Baumschutzsatzung. Für Ersatzpflanzungen böten sich die Freiflächen, die
Flächen um die Mehrfamilienhäuser und die größeren Privatgärten an.
Möglicherweise böten sich im Straßenbereich Standorte an.
Man bitte, Hinweise auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920
und die RAS-LP-4 sowie das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG in den
Bebauungsplan aufzunehmen.
Für die Erschließung der Kleingärten sei die Wegeverbindung von der Königsberger
Straße zum Kohlplatzweg wichtig, sie sei daher zu erhalten. Es werde gebeten, dies
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Es werde gebeten, den öffentlichen Spielplatz Rathenaustraße nachrichtlich in die
Karte einzutragen. Am westlichen Ende befinde sich eine Basketballanlage, vor der
entsprechender Lärm ausgeht. Es werde gebeten, diese Anlage im
Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen, damit es nicht zu Konflikten mit den
künftigen Anwohnern komme. Ein Gutachten sollte genau wie im Bebauungsplan
Kanesdyk Hinweise auf die Nutzung der Räumlichkeiten der neuen Häuser und zu
passiven Schallschutzmaßnahmen geben.
In Bereich der Königsberger Straße seien die vorhandenen Straßenbäume nicht
eingezeichnet. Die geplanten Garagenausfahrten zur Königsberger Straße seien so
nicht möglich, da etliche Straßenbäume gefällt werden müssten.
Abwägung:
Die Hinweise zum heutigen Zustand des Plangebietes werden zur Kenntnis
genommen.
Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes nach § 13a
BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt. Zur Anwendung
des § 13a BauGB ist beim Schwellenwert nicht die Größe des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans maßgebend, sondern die überbaubaren Flächen. Nach der
einschlägigen Kommentierung sind alle festgesetzten Grundflächen (über GRZ) bzw.
alle bereits versiegelten Flächen zu berücksichtigen, also sowohl die Flächen im
Bestand als auch die neu hinzukommenden Flächen. Sowohl öffentliche
Erschließungsanlagen als auch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO werden
nicht mitgerechnet. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird das
Bebauungsplangebiet zwar geteilt und der Teilbebauungsplan Nr. 779/I wird vorab
zur Rechtskraft gebracht. Zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 13a BauGB müssen
jedoch alle Teilbebauungspläne, also hier der Ursprungsbebauungsplan Nr. 779
zugrunde gelegt werden. Für den Bebauungsplan Nr. 779 belaufen sich die
überbaubaren Flächen auf ca. 10.300 qm (inkl. Bestand) und die Fläche liegt somit
Begründung
Seite 19
deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 qm.
Die umweltrelevanten Belange sind ermittelt und in der Begründung dargelegt
worden. Danach kommt es zu keinen erheblichen Eingriffen in Natur und
Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis,
dass
unter
der
Beachtung
der
vorgeschlagenen
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen und zwei nachgeordnet erforderlicher Untersuchungen
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind. Das
Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB aufgestellt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die Bestandsbäume sind im städtebaulichen Entwurf als Grundlage eingetragen und
soweit mit einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung vereinbar auch erhalten
worden. Im südlichen Randbereich des Bebauungsplanes Nr. 779/I wurde private
Grünflächen festgesetzt, um die vorhandenen Grünstrukturen dauerhaft zu sichern.
Die Anregung, die Frage der Ersatzpflanzungen sollte im städtebaulichen Vertrag
geregelt werden, wird aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Garagenzufahrten sind nicht unmittelbar von der Königsberger Straße
vorgesehen, sondern über eine gemeinsame Zufahrt von hinten. Somit kommt es
nicht zum Konflikt mit den vorhandenen Straßenbäumen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Hinweise auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920 und die RASLP-4 wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Hinweis auf das
Rodungsverbot des § 39 BNatSchG erfolgt nicht, weil entsprechende
Zeitbeschränkungen für Rodungsarbeiten und Abbrucharbeiten bereits als
Maßnahmen zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots festgesetzt
sind.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Spielplatz Rathenaustraße
Der Spielplatz liegt außerhalb des Plangebietes, da hierfür keine Planerfordernis
besteht. Die Örtlichkeit mit Wegeführung ist in der Kartengrundlage eingetragen.
Eine Ergänzung des Liegenschaftskatasters um einen Schriftzug: „Spielplatz“ im
Bereich des Spielplatzes Rathenaustraße ist nach Abstimmung mit dem Fachbereich
Begründung
Seite 20
Vermessungs- und Katasterwesen möglich. Dieser wird zur besseren Information als
redaktionelle Ergänzung eingefügt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Streetballanlage
Die außerhalb des Bebauungsplangebietes in der Rathenaustraße liegende
Streetballanlage ist in der Bürgeranhörung von verschiedenen Anwohnern
insbesondere in der Sommerzeit als Störfaktor genannt worden. Da auch das
Schallgutachten eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18.
BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zum Ergebnis hat, sind
Schallschutzanforderungen erforderlich.
Aufgrund der Lage des Spielfeldes am nördlichen Ende der Rathenaustraße, wo mit
der neuen Bebauung, die die derzeit noch vorhandenen Torhäuser ersetzten soll,
eine Platzsituation entstehen soll, ist eine Lärmschutzwand für die Anlage, die
4,50 m hoch sein müsste, städtebaulich nicht vertretbar. Auch unter sozialen
Gesichtspunkten wäre dies nachteilig, da die Jugendlichen völlig der sozialen
Kontrolle entzogen wären, da die Anlage nicht mehr einsehbar wäre.
Auch eine Lösung des Lärmkonfliktes durch entsprechende Grundrisse der
Neubebauung mit nicht öffenbaren Fenstern zur Streetballanlage bzw. keinen
Aufenthaltsräumen in diese Richtung kommt nicht in Betracht. Die gleichzeitige
Orientierung der Baufenster nach Süden als bevorzugte Himmelsrichtung und zur
Lärmquelle Streetballplatz spricht dagegen. Auch wäre der Konflikt mit der
bestehenden Wohnbebauung an der Nordseite der Rathenaustraße damit ungelöst.
Zur Offenlage ist daher die komplette Aufgabe des Streetballplatzes an dieser Stelle
vorgesehen worden.
Aufgrund der doch erheblichen Bedeutung der Anlage für das Freizeitangebot der
Jugendlichen soll diese nun doch erhalten bleiben mit Einschränkung der Nutzung
zu den Ruhezeiten und der Abwägung der vollständigen Einhaltung der Richtwerte
der 18. BImSchV.
Nach dem Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 beträgt die Überschreitung
der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete zu den Ruhezeiten von 50 dB(A) an der
geplanten Bebauung bis zu 7 dB(A). Die 18. BImSchV gibt dabei keine strikten
Bindungen durch Grenzwerte vor, sondern die Richtwerte unterliegen der
bauleitplanerischen Abwägung. Bei Neuplanungen beträgt der planerische
Spielraum bis zu 5 dB(A). Die derzeitigen Überschreitungen können somit nicht
vollständig abgewogen werden.
Außerhalb der Ruhezeiten, d.h. werktags von 8 bis 20 Uhr, beträgt der
Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A).
Bei der Beschränkung der Platznutzung auf die Zeit außerhalb von Ruhezeiten und
Nachtzeiten beträgt somit die Überschreitung nur noch ca. 2 dB(A). Diese wird für
die Wohnbebauung als zumutbar erachtet vor dem Hintergrund der Bedeutung einer
derartigen Sportanlage inmitten des Siedlungsbereiches, in Verbindung mit dem
angrenzenden Spielplatz, der als Freizeitangebot für jüngere Kinder mit und ohne
ihre Eltern zur Verfügung steht. Die Kinder und Jugendlichen brauchen keine weiten
Begründung
Seite 21
Wege zurückzulegen. Ein Streetballplatz wäre als Neuplanung in entsprechender
Lage kaum realisierbar. Die Überschreitungen an der Bestandsbebauung nördlich
der Rathenaustraße sind etwas höher. Da die Bewohner die Anlage schon seit Jahren
kennen und es bisher beim Fachbereich Grünflächen kaum Beschwerden gegeben
hat, ist hier von einer höheren Duldungsbereitschaft auszugehen. In jedem Fall ist
die Lärmbelastung unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge vertretbar, da die
Werte für Mischgebiete, in denen auch Wohnnutzung als eine der Hauptnutzungen
zulässig ist, eingehalten werden.
Da die Streetballanlage außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, ist zur
Absicherung der Umsetzung dieser Regelung ein Beschluss der Bezirksvertretung
erforderlich. Nach § 1 der Satzung über die Bezirksvertretungen vom 05.03.2012 hat
die Bezirksvertretung die Entscheidungsrechte für den Unterhalt und die
Ausstattungen bezirksbezogener Einrichtungen wie z. B. Spielplätze und Bolzplätze.
Vor der der Kenntnisnahme der Entscheidung über die Stellungnahmen und den
Satzungsbeschluss wird der Bezirksvertretung Oppum – Linn die Entscheidung über
die Nutzungszeiten des Streetballplatzes vorgelegt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme vom 08.03.2013 (artenschutzrechtliche Voreinschätzung):
Am 07.03.2013 sei eine Ortsbegehung der Flächen, die für den Bebauungsplan Nr.
779 vorgesehen seien, durchgeführt worden. Das Gelände der Heinrich -Keussen Grundschule sowie die Flächen der Wohnstätten mit den Mietergärten angrenzend
an den Friedhof beherbergten einen erhaltenswerten Baumbestand und kleinteilige
Strukturen, wie Hecken, Gebüsche. Soweit es ersichtlich gewesen sei, hätten keine
Spalten und Höhlen in den Bäumen vorgefunden werden können.
Das gesamte Gelände sei einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Diese müsse eine weiterführende Untersuchung auf Fledermäuse und Vögel in der
beginnenden Brutsaison beinhalten. Hierzu seien die Gebäude auf Fledermäuse und
auf potentielle Quartiermöglichkeiten abzuprüfen. Des Weiteren seien die Flächen in
Verbund mit dem Friedhof als Jagdlebensraum für Fledermäuse geeignet.
Konkrete Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten existierten vor Ort. Es seien an
den Häusern Königsberger Straße 85 und 87 noch intakte Mehlschwalbennester
vorgefunden worden. An mehreren Stellen seien nur noch Abdrücke von Nestern
vorhanden, die möglicherweise abgeschlagen worden seien. Laut Auskunft des
Architekten seien diese beiden Häuser möglicherweise für eine energetische
Sanierung vorgesehen.
Auch die Dohle, der Vogel des Jahres 2012, sei vertreten. Es sei zu vermuten, dass in
den Kaminen der Gebäude der Wohnstätte gebrütet werde, da Nestaktivitäten vor
Ort beobachtet worden seien.
Innerhalb der Mietergärten existierten zwei kleine Folienteiche, die durchaus für
Amphibien Lebensraum bieten könnten.
Die artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II müsse eine Untersuchung der
Tiergruppen Fledermäuse, Vögel und Amphibien (hier kleine Teiche) beinhalten. Für
alle abzureißenden bzw. zu sanierenden Gebäude sei mindestens eine zweimalige
Begehung aller Gebäude erforderlich. Hierzu seien die Gebäude intensiv nach
Spuren und nach möglichen Winter-, Zwischen- und Sommerquartieren von
Begründung
Seite 22
Fledermäusen endoskopisch und mittels Detektor zu untersuchen. Eine
frühmorgendliche Untersuchung sei zu integrieren.
Für die Tiergruppe Vögel und Amphibien seien mindestens zwei Begehungen
während der Brut- und Laichzeit erforderlich. Gegebenenfalls seien entsprechende
Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen für alle Gruppen zu benennen.
Vor Beginn der artenschutzrechtlichen Prüfung sei eine Rücksprache der Gutachter
mit der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Explizit aufgeführte
Methodenstandards von Doerpinghaus, Hachtel u. a. seien für die Erfassung der
obigen Tiergruppe zu Grunde zu legen.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage wurde ein
Gutachter mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens beauftragt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme vom 05.12.2013 (Artenschutzmaßnahmen):
Folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf Fledermäuse und
Brutvögel seien durchzuführen.
Fledermäuse:
In den betroffenen Gebäuden seien potentiell Eintrittsmöglichkeiten für
Fledermäuse vorhanden, die als Sommer – und Winterquartiere dienen könnten.
Tilsiter Straße Nr. 34 bis 50
Nur im Zeitraum von Ende September bis Mitte Oktober seien die Dachisolierungen
und Abdichtungen zu entfernen, damit nicht gegen das Zugriffsverbot gemäß § 44
Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde, hier Zerstörung von Wochenstuben oder
Störung von überwinternden Tieren sowie Einhaltung der gesetzlichen Vogelbrutzeit.
Danach seien die Räumlichkeiten nebst Fenster und Türen konsequent verschlossen
zu halten, damit kein Einflug möglich sei.
Der Abriss sei nur im Zeitraum von Ende September bis Ende Februar durchzuführen.
Bei einer Verschiebung um ein Jahr sei erneut eine Kontrolle der Gebäude durch
einen Sachverständigen notwendig.
Schulgebäude Heinrich-Keussen-Grundschule
Im Zeitraum von Anfang September bis Mitte Oktober oder von Mitte März bis April
seien vor Abrissbeginn Wandverkleidungen, abgehängte Decken sowie
Gegenstände aus dem Gebäude zu entfernen um Quartierbildungen in
Zwischenräumen vorzubeugen. Vor dem Abriss sei das Gebäude durch einen
Sachverständigen erneut zu überprüfen.
Gartenhäuser
Die Rückbautätigkeiten an den Gartenhäusern seien von Ende September bis Ende
Februar durchzuführen.
Störung durch Lichtimmissionen
Für die Beleuchtung der Baustelle und innerhalb der zukünftigen Bebauung seien
insbesondere
Natrium-Hochdrucklampen
oder
LED-Beleuchtung
als
insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen. Diese seien so einzustellen, dass sie
nur nach unten abstrahlen und angrenzende Flächen nicht mit beleuchten.
Begründung
Seite 23
Baumfällungen
Zu fällende Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 40 cm seien nach
Spalten, Höhlen und auf Fledermausbesatz zu überprüfen. Des Weiteren sei auch
auf Horste in allen zu fällenden Bäumen zu achten.
Brutvögel:
Rodungsarbeiten sowie die Abriss- und Sanierungsmaßnahmen seien nur außerhalb
der gesetzlich fest gelegten Brutzeit im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar
durchzuführen.
Ältere Baumbestände im Plangebiet seien zu erhalten. Bei der Neuanpflanzung von
Bäumen und Sträuchern seien heimische Arten zu verwenden.
Amphibien:
Die Gartenteiche in den Mietergärten seien rechtzeitig vor der Baufeldräumung
während der Laichzeit von einem Gutachter bezüglich Amphibien untersuchen zu
lassen. Bei einem Besatz mit Amphibien sei eine Beseitigung des Teiches nur in den
Wintermonaten (Ende Oktober bis Mitte Januar) zulässig. Eventuell vorhandene Tiere
seien in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau
Funke, Tel.: 02151/86 – 4427, in einem geeigneten Lebensraum umzusetzen.
Zerstörung von Lebensstätten
Mehlschwalbe:
Für die Mehlschwalbe müsse eine Artenschutzprüfung der Stufe II durchgeführt
werden. Vor und während der Sanierungsmaßnahmen sei eine baubiologische
Begleitung notwendig.
CEF-Maßnahmen - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
Fledermäuse:
Vor Abbruch seien pro abzubrechendem Gebäude jeweils zwei ErsatzGanzjahresquartiere an angrenzenden Häusern anzubringen. Es sei zu empfehlen, in
den Neubauten weitere Ganzjahresfassadenquartiere einzubauen, um die
Population der Zwergfledermäuse zu stärken.
Mehlschwalben:
Bis Anfang April vor Rückkehr der Mehlschwalben aus den Überwinterungsgebieten
seien mindestens 10 Ersatznester am gleichen Standort anzubieten. Diese seien an
der Frontseite zur Königsberger Straße anzubringen.
Es sei dringend ein Bauzeitenplan mit integrierten Artenschutzmaßnahmen
abzufassen, hierin sei auch die Beauftragung der Artenschutzprüfung Stufe II für die
Mehlschwalben und für die Untersuchung der Amphibienfauna der Teiche
einzutragen.
Dohle:
Für die Dohle seien frühzeitig vor Abbruch Nisthilfen an vorhandenen Gebäuden in
näherer Umgebung und vereinzelt auch an den Neubauten anzubringen.
Für die Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen sei eine ökologische Baubegleitung
erforderlich. Auch die Anbringung der Quartiershilfen sei durch einen
Sachverständigen zu begleiten. Dies habe in enger Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde zu erfolgen.
Begründung
Seite 24
Abwägung:
Die Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf Fledermäuse und Brutvögel
wurden in etwas abgeändertem Wortlaut in die Festsetzungen des Bebauungsplanes
übernommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme vom 16.01.2014:
Grundsätzlich gebe es keine Einwände gegen den Vorschlag, den öffentlichen
Fußweg zum Kohlplatzweg über das neue Wohngebiet zu führen und den derzeit
vorhandenen Weg dem ehemaligen Schulgelände zuzuschlagen.
Voraussetzung sei, dass die Straße durch das neue Wohngebiet öffentlich sei, da
der Zugang zum Kleingartengelände und die fußläufige Verbindung zum
Kohlplatzweg dauerhaft erhalten werden müsse. Die Übergangszone vom
Wohngebiet zum öffentlichen Weg Richtung Kohlplatzweg sollte ausreichend sein,
um ggf. Wegematerial o. ä. zu transportieren.
Der Stichweg an der Ostseite des Wohngebietes müsse erhalten werden, da sich
dort der Zugang zu einer Kleingartenparzelle befinde.
Die Schutzpflanzung zum Gewerbegebiet an der Nordseite sollte erhalten bleiben.
Abwägung:
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach
der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die
Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr.
779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme vom 22.01.2014:
Bei der neuen Bebauung handele es sich auch um Mehrfamilienhäuser. Um
entsprechende Kinderspielplätze für die hier zukünftig wohnenden Familien
vorhalten zu können, verweise man auf die Ortssatzung der Stadt Krefeld.
Es werde gebeten, bei der Erstellung der textlichen Festsetzungen auch die o. g.
Satzung mit in den Text aufzunehmen, damit die Investoren frühzeitig Flächen auf
den Grundstücken bereitstellen und herrichten.
Abwägung:
Auf die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt
Krefeld vom 23. März 1973“ wird in der Begründung sowie den textlichen
Festsetzungen hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
9.
Seite 25
SWK NETZE GmbH, mit Schreiben vom 22.04.2013:
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten
geprüft worden. Ergänzend hierzu habe ein Abstimmungstermin mit der Wohnstätte
Krefeld AG stattgefunden. Folgende Punkte würden mitgeteilt:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Aufgrund eines vorhandenen Kanals, der zwischen der alten Bebauung, den
Häusern Tilsiter Straße 48 und 50 liege, sei die vorgesehene neue Wegeverbindung
anzupassen. Sollte diese Wegeverbindung nicht als öffentlicher Weg gewidmet
werden, so seien entsprechende Grundbucheinträge zur Sicherung einzutragen.
Der Schutzstreifen müsse, wie heute auch, mindestens 4,5 m (Gesamtbreite)
betragen. Auf gleiche Art sei der Kanal vor den Häusern Tilsiter Straße 46 und 48 zu
behandeln. Dieser liege in Teilbereichen heute schon außerhalb der Straßenfläche.
Die vorhandenen Kanalanschlüsse, die nicht mehr weiter verwendet würden, seien
fachgerecht zurückzubauen und am Kanal zu verschließen. Hierzu sei vom Investor
mit der SWK AQUA GmbH Rücksprache zu halten. Ebenso sei dort das
Entwässerungsgesuch einzureichen.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Von der Königsberger Straße über Gemarkung Linn, Flur 4, Flurstück 30 zur
Rathenaustraße führe eine Trinkwasserversorgungsleitung DN 100.
Die Trasse sei mit folgenden Leitungsrechten zu sichern:
Die Breite des Schutzstreifens betrage 4,0 m.
Der Bereich des Schutzstreifens dürfe nicht überbaut werden. Hierzu gehöre
ebenfalls das Aufschütten von Erdwällen oder das Aufstellen von Schutzwällen.
Ein 4,0 m breiter Fahrweg für Reparatur- und Wartungsarbeiten an der
Rohrleitung sei erforderlich.
Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse seien sowohl von der Königsberger
Straße als auch von der Rathenaustraße jederzeit sicherzustellen.
Baumpflanzungen seien ausschließlich gemäß der zwischen der Stadt Krefeld
und der SWK abgeschlossenen Baum-/Leitungsschutzvereinbarung möglich.
Zurzeit befänden sich im Plangebiet mehrere Trinkwasseranschlüsse zur Versorgung
des Gebäudebestandes. Nach Gebäudeleerstand sei die SWK zu unterrichten, so
dass die Hausanschlüsse von den Versorgungsleitungen getrennt werden könnten.
Eine Versorgung der geplanten Gebäude sei von der Rathenaustraße bzw.
Königsberger Straße möglich.
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion)
Seitens der Wasserproduktion bestünden keine Bedenken.
Begründung
Seite 26
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK Mobil würden von dem o. g. Bebauungsplan
nicht berührt.
Unmittelbar außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
befänden sich auf der Königsberger Straße zurzeit die beiden Haltestellen „CarlSonnenschein-Straße“ der Buslinie 059 der SWK MOBIL GmbH.
Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Uerdingen liege am südöstlichen
Fahrbahnrand der Königsberger Straße vor der Hermann-Keussen-Straße bzw.
gegenüber Haus Nr. 96.
Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Linn liege auf der nordwestlichen
Seite der Königsberger Straße vor Haus Nr. 90 (Kindergarten).
Man gehe davon aus, dass die beiden Haltestellen bzgl. Ihrer Lage auch zukünftig
unverändert beibehalten werden können.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas)
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas sei aus dem bestehenden Netz möglich.
Im Plangebiet befinde sich eine Ortsnetzstation, die auf einem SWK-Grundstück
stehe und versetzt werden müsse. Ein neuer Standort als Ersatz sei im Bereich
Rathenaustraße/Durchfahrt Königsberger Straße erforderlich. Die genaue Örtlichkeit
sei abhängig von der weiteren Planung des Investors.
Es werde gebeten, hierfür eine „Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo“, 6,0 m x 6,0
m im Bebauungsplan auszuweisen. Eine Skizze sei beigefügt.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Aus Sicht der OE 7ETS, öffentliche Straßenbeleuchtung, bestünden keine Bedenken.
Da sich jedoch in dem überplanten Bereich eine öffentliche Straßenbeleuchtung
befinde, werde vor Beginn um eine rechtzeitige Information gebeten, wie mit der
vorhandenen Beleuchtung verfahren werden solle.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich keine Fernwärmeeinrichtungen.
Abwägung:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Die Lage des vorhandenen Kanals, der zwischen der alten Bebauung, den Häusern
Tilsiter Straße 48 und 50 liegt wurde bei der Entwurfsplanung berücksichtigt. Der
öffentliche Straßenraum vor den Häusern Tilsiter Straße 46 und 48 wurde um zwei
Meter nach Norden erweitert. Damit findet auch die Lage der vorhandenen Kanäle
Berücksichtigung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Die Lage der Bestandsleitungen bleibt unangetastet (siehe Abwasser). Die
Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche wird entsprechend getroffen.
Begründung
Seite 27
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Informationen zur Versorgung
des Plangebietes mit Wasser werden in die Begründung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die Angaben zum ÖPNV-Anschluss werden in die Begründung aufgenommen. Die
vorhandene Bushaltestelle Richtung Linn bleibt von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes unberührt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas)
Der Bebauungsplan sieht entsprechend der Forderung eine „Fläche für
Versorgungsanlagen – Trafo“ im Bereich der Tilsiter Straße vor. Lage und
Dimensionierung (4,0 m x 8,5 m) wurden nach einer im Anschluss an die
Stellungnahme erfolgten Absprache mit den SWK festgelegt. Da die Verlegung der
Trafo-Station durch die neu geplante Bebauung erforderlich wird, erfolgt die
Finanzierung durch den Investor. Auf eine notwendige Regelung zwischen Investor
und SWK wird im Städtebaulichen Vertrag hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weiteres zur Straßenplanung wird im
Erschließungsvertrag geregelt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
Die Stellungnahme wurde von den SWK zur Offenlage inhaltlich ergänzt, da sich
zwar im Bebauungsplangebiet selbst keine Fernwärmeeinrichtungen befinden, aber
angrenzend im Bereich Rathenaustraße 55. Siehe hierzu Stellungnahme der SWK
unter G.8.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
F.
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen
eingebracht:
1.
Wohnstätte Krefeld Wohnungs-AG
2.
Merita GmbH
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
Begründung
1.
Seite 28
Wohnstätte Krefeld Wohnungs-AG, mit Email vom 24.07.2014
Stellungnahme:
Nach Durchsicht der Unterlagen seien der Wohnstätte Krefeld (WSK) folgende
Punkte aufgefallen:
Im Bereich des städtischen Grundstücks werde die Quartiersstraße mit 6 Metern
Breite angegeben. Die Straßenbreite betrage allerdings 8 Meter Breite.
Das Baufeld WA 5 sei nach der gemeinsamen finalen Absprache seitens der Stadt
geändert, bzw. vergrößert worden. Die Geschossigkeit sei auf zwei Vollgeschosse
festgesetzt worden. Im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistung empfehle die
Wohnstätte -auch aus städtebaulichen Gründen- einen Teil des Baufeldes mit einer
zulässigen Geschoßhöhe von drei Vollgeschossen zu versehen. Somit würde die
straßenbegleitende Bebauung im Gesamtbild eine Dreigeschossigkeit aufweisen
und das Grundstück würde wirtschaftlicher zu vermarkten sein.
Im Bereich der textlichen Festsetzungen sei bislang mit der Verwaltung kein
Konsens zu erzielen gewesen. Deshalb formuliere die Wohnstätte folgend und zum
Vergleich ihre Text-Vorschläge:
4.1.2 Absatz Beleuchtung: Hinsichtlich der geplanten Bestandsdauer der Inhalte
des Baubauungsplanes sollte die Beleuchtungsart allgemeiner beschrieben werden.
Aussage Stadt KR:
Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind
insektenfreundliche
Lichtanlagen
einzusetzen,
insbesondere
NatriumHochdrucklampen sowie LED-Beleuchtung.
Text-Vorschlag WKR:
Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind
insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen, insbesondere LED-Beleuchtung.
4.2.1 Quartiershilfen: Aus Sicht der Wohnstätte sei die festgelegte Anzahl von
Ganzjahresquartiershilfen, die an die Gebäude angebracht werden sollen, statisch
und lasse den Architekten unzureichenden gestalterische Freiraum. Neben der
optischen Frage (ggf. 4 Kästen an einem Gebäude an der Fassade befestigt(?))
könne die technische Ausführung ein großes Problem darstellen (Einbaukästen in
der Fassade können zu bauphysikalischen Problemen führen!).
Aussage Stadt KR:
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 sind mindestens 18
Fledermausquartiere, beispielsweise als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen
in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie
beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten.
Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 sind mindestens 12
Fledermausquartiere, beispielsweise als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen
Begründung
Seite 29
in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie
beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten.
Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Vorschlag WKR:
„... sind Quartiere für Fledermäuse in ausreichender Zahl oder vergleichbare
Quartiershilfen zu integrieren. Anzahl und Qualität sind mit der unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen.“
4.2.3 Ersatznester: Nach dem Dafürhalten der Wohnstätte sollte der Punkt unter
4.1.4 verschoben werden. Da die Gebäude im Bestand seien und weiter im Bestand
bleiben würden, könne hier nicht von einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme
gesprochen werden.
Aussage Stadt KR:
Keine Angaben.
Bedenken WKR:
Des Weiteren sehe die Wohnstätte Schwierigkeiten bei der Einhaltung der
festgesetzten Bebauungsdichte im Baufeld WA 3 (nordöstliches Torhaus). Es werde
auf Grundlage des zugrunde liegenden Entwurfs aus ihrer Sicht ein Problem bei der
Einhaltung der GFZ geben. Es werde um Überarbeitung gebeten.
Zusammenfassung:
Die Wohnstätte möchte mit obigen Vorschlägen eine Formulierung sicherstellen, die
dem Realisierungszeitraum der jeweiligen Projektumsetzung gerecht wird. In
Anbetracht des Geltungszeitraumes eines Bebauungsplanes sei die Festlegung
einer konkreten Zahl oder die Anwendung einer besonderen Technik im Voraus
wenig zielführend sondern konkret im Bauantragsverfahren zu regeln. Gleiches gelte
auch für die Abbruchmaßnahmen. Denn einem Abbruch gehe schließlich auch ein
Genehmigungsverfahren voraus. Hier widerspräche die Wohnstätte ganz klar der
Aussage des Schreibens des Geschäftsbereich VI vom 02.07.2014.
Das primäre Ziel der WKR sei städtebaulich, ökologisch und wirtschaftlich
nachhaltigen Wohnraum zu schaffen und somit die Versorgung in den
verschiedenen Quartieren zu sichern. In Linn mangele es derzeit an nachhaltigem
Wohnraum. Aus diesem Grund würde die Wohnstätte den Aussagen der Stadt
Krefeld folgen – nur mit Bedenken – um möglichst zeitnah ihren Kunden und den
Bürgern von Krefeld neuen Wohnraum anbieten zu können.
Abwägung:
Quartiersstraße im ehemaligen Schulgelände und Geschossigkeit im Baufeld WA 5:
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach
der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die
Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr.
779/II entschieden.
Begründung
Seite 30
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Textliche Festsetzungen zum Artenschutz:
Bei den in der Stellungnahme der Wohnstätte angeführten Aussagen der Stadt
Krefeld, zu denen die Wohnstätte ihre Standpunkte darlegt, handelt es sich nicht um
die Festsetzungen der offengelegten Bebauungsplanurkunde, sondern um
Formulierungen, die als mögliche Änderungen zwischen der Wohnstätte und der
Unteren Landschaftsbehörde und dem Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld
abgestimmt wurden.
Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf zu insektenfreundlicher Beleuchtung
sehen nur zwei Typen von Leuchtmitteln vor. Dies ist eine der Sache nicht
angemessene Festlegung. Hier ist bei der Übertragung der Stellungnahme des
Fachbereichs Grünflächen (siehe Stellungnahme C.6 zum Schreiben vom
05.12.2013) das Wort „insbesondere“ weggelassen worden. Dieses Wort wird zum
Satzungsbeschluss in violett ergänzt. Die Arten der Leuchtmittel sind als Beispiel
genannt, um die grundsätzlichen Möglichkeiten zu veranschaulichen. Der Bauherr
soll die Freiheit haben, eine entsprechend wirksame andere Beleuchtungsart zu
wählen. Auch Natriumhochdrucklampen erzeugen insektenfreundliches Licht und
werden daher auch in der Festsetzung benannt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
4.2.1 Quartiershilfen:
Im Offenlageentwurf ist unter dem Punkt 4.2.1 für WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 die
Herstellung von insgesamt 24 Ganzjahresquartieren festgesetzt. Die Zahl resultiert
aus der Forderung der Unteren Landschaftsbehörde nach 2 neuen Quartieren je
abzubrechendem Gebäude.
Der Vorschlag der Wohnstätte Krefeld, der weder Anzahl noch Qualität festlegt,
sondern vollständig auf die Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde
abstellt, ist zu unbestimmt und damit rechtlich anfechtbar. Aus Gründen der
Rechtssicherheit soll dem nicht gefolgt werden.
Die Anzahl der abzubrechenden Gebäude ist überprüft worden. In Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde wurde nicht nach Hauseingängen, sondern
zusammenhängenden Baukörpern ermittelt. Entsprechend soll die Zahl der
Ersatzquartiere mit 18 festgelegt werden.
Da es sich bei den vorhandenen Quartiersmöglichkeiten nicht ausschließlich um
Ganzjahresquartiere handelt, kann Ersatz auch in anderer Form geschaffen werden.
Daher sollen in der textlichen Festsetzung als Ersatzquartiere allgemein
„Fledermausquartiere“ gefordert werden. Zur Erläuterung werden Beispiele
aufgeführt: als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der
Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise
Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden. Somit ist gewährleistet,
dass es für die Wohnstätte als Bauherren mehrere technisch umsetzbare
Begründung
Seite 31
Möglichkeiten gibt, so dass sie in ihrer Baufreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt
wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Der Festsetzungsvorschlag zu den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7
bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht
innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im
Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.2.3 Ersatznester:
Durch die Wohnstätte sind Sanierungsarbeiten an dem Gebäude Königsberger
Straße 85-87 in näherer Zeit nicht vorgesehen. Im Bebauungsplan wird daher vor
Abbruch und Fassadenarbeiten die Durchführung einer Artenschutzprüfung der
Stufe II festgesetzt. Die Festsetzung zum Einbau von Ersatznestern für
Mehlschwalben soll daher auch unter dem entsprechenden Punkt 4.1.4 der
textlichen Festsetzungen getroffen werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Bebauungsdichte im Baufeld WA 3
Die Dichtewerte für das Baufeld WA 3 sind anhand des vom Architekten der
Wohnstätte am 24.10.2014 vorgelegten letzten Entwurfs für die Torhäuser an der
Rathenaustraße anhand der zur Verfügung gestellten Gebäudeflächen überprüft
worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen genügend Spielraum zur
Realisierung dieser Bebauung, die nach dem städtebaulichen Konzept auch
Zielsetzung ist. Eine Überarbeitung ist nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die Zusammenfassung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung erfolgt zu den Einzelaspekten und ist hier nicht erforderlich.
Über die zur Offenlage eingebrachte Stellungnahme hinaus äußert die Wohnstätte
Krefeld mit Schreiben vom 01.10.2014 Bedenken gegenüber der Detailschärfe der
textlichen Festsetzungen Nrn. 4.1 und 4.2 zum Artenschutz. Es wird die Auffassung
vertreten, dass eine sachgerechte Lösung erst im Baugenehmigungsverfahren
erfolgen muss. Diese Auffassung untermauert die Wohnstätte durch eine rechtliche
Stellungnahme der Kanzlei Hoppenberg & Wolter. Diese ist vom Fachbereich
Stadtplanung geprüft worden.
Begründung
Seite 32
Zugestimmt wird den Ausführungen der Kanzlei insoweit, dass bei
Angebotsbebauungsplänen, deren Vollzug erst mittel- und langfristig vorgesehen
ist, die Festlegung von Maßnahmen erst bei Durchführung der Bebauung
zweckmäßig ist. Vor dem Hintergrund der anvisierten Zeitschiene der Wohnstätte
und dem Planungsstand der einzelnen Bauvorhaben, kann dieser Argumentation in
Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 779/I jedoch nicht entsprochen werden.
Hier ist das konkrete Vorhaben insoweit bekannt, als dass sich hinreichend
bestimmbare Vermeidungsmaßnahmen festsetzen lassen. Es kann nicht belastbar
angenommen werden, dass aufgrund einer offenen Umsetzungsdauer sich zum
Zeitpunkt der Umsetzung die artenschutzrechtliche Sach- und Rechtslage verändert
darstellt und/oder die Vorhaben noch nicht konkret feststehen. Auf die 7-JahresFrist (Plangewährleistung) wird hingewiesen. Für die perspektivisch mögliche
energetische Sanierung der Fassaden der Gebäude Königsberger Straße 85 und 87
ist die vertiefende Art-für-Art Prüfung auf den Zeitpunkt der Maßnahme verlagert
worden. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Erfordernis von Maßnahmen vor
Durchführung des Vorhabens überprüft wird.
Da die Bebauungspläne vollzugsfähig sein müssen und sie die Grundlage für die
Realisierung von Vorhaben sind, die ggf. die artenschutzrechtlichen Verbote des
§ 44 BNatSchG erfüllen, ist bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Auch wenn erst durch die
Verwirklichung der Planung ein Eingriff nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden kann,
ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen, ob die Zugriffsverbote des § 44 Abs.
1 BNatSchG durch die Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden können.
Da für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/I das Vorkommen
europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten ist (Stufe I) und es möglich
ist, dass die o.g. Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden
können, musste eine vertiefende Art-für-Art Analyse (Stufe II) durchgeführt worden.
In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 779 wurde
festgestellt,
dass
unter
Beachtung
der
genannten
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen und der (vorgezogenen) Ausgleichmaßnahmen keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Im Bebauungsplan
werden auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen die Vermeidungs- und
(vorgezogenen) Ausgleichmaßnahmen textlich festgesetzt.
Soweit im Rahmen von Bebauungsplänen geplante Vorhaben ihre
artenschutzrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage von im Rahmen der Planung
konzipierten Vermeidungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen erreichen, sind
im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen vorzunehmen. Nach den
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie 92/43/EWG und 2009/147/EG zum Artenschutz bei Planungs- oder
Zulassungsverfahren ist der Plan zulässig, sofern die Vermeidungsmaßnahmen
wirksam sind. Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen sind flankierend
Regelungen im städtebaulichen Vertrag vorgesehen.
Begründung
Seite 33
Aus Sicht des Fachbereichs Stadtplanung sind die Festsetzungen Nrn. 4.1 und 4.2
städtebaulich erforderlich, um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht
auszulösen. Durch die Ausnahmefestsetzungen unter 4.2.4 führen die Vorgaben zu
keiner unzumutbaren Härte für die Wohnstätte.
Die Abschichtung des Artenschutzes auf das Baugenehmigungsverfahren und die
seitens der Wohnstätte geforderte Streichung der textlichen Festsetzungen, ist auch
aufgrund der anvisierten Zeitschiene für den Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes Nr. 779/I und der allgemeinen rechtlichen Stellungnahme des
Herrn Tyczweski (Kanzlei Wolter & Hoppenberg) zur Erforderlichkeit einer erneuten
Offenlage bei Planänderung nach der öffentlichen Auslegung nicht zu befürworten.
Die Streichung der Maßnahmen zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen
Tötungsverbots und deren Abschichtung auf das Baugenehmigungsverfahren
würden eine erneute Offenlage erfordern. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit
wird die Beibehaltung der textlichen Festsetzungen angestrebt, sofern ein
Satzungsbeschluss ohne erneute Offenlage vorbereitet werden soll.
Aus Sicht des Fachbereiches Stadtplanung wird folgende Auffassung vertreten
(Zusammenfassung):
Die artenschutzrechtlichen Festsetzungen sind städtebaulich erforderlich, um
die artenschutzrechtliche Befreiungslage herzustellen.
Die kurzfristige Umsetzung der überwiegenden Vorhaben sowie die
Planungsschärfe rechtfertigt die Umsetzung im Bebauungsplanverfahren.
Die Festsetzung im Bebauungsplan minimiert die Gefahr, dass der
Bebauungsplan als vollzugsunfähig und nicht erforderlich eingestuft wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.
Merita GmbH, mit Schreiben vom 03.06.2014
Stellungnahme:
Als Nutzer des Gewerbegrundstückes Westpreußenstraße 1 in direkter
Nachbarschaft zum nordöstlichen Planungsgebiet sehe man sich von den
Auswirkungen der Planung direkt betroffen.
Die Planung des Baufeldes 5 mit Wohnbebauung an der nördlichen Grenze des
Plangebietes reiche nah an die gewerbliche Bebauung heran. Bislang sei diese
Fläche unbebaut gewesen (Schulhof). Hierin sehe man eine zukünftige
Konfliktsituation.
In der Vergangenheit sei es schon zu Konflikten zwischen der Schulnutzung und den
Emissionen der gewerblichen Nutzung gekommen. Im Hinblick auf den
Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NW vom 06.06.2007 liege der vorgegebene Abstand
emittierender gewerblicher Flächen zur Wohnbebauung bei mindestens 100 m. Im
Hinblick auf die genehmigten Nutzungen liege der vorgegebene Abstand sogar bei
200 m. Der geplante Abstand der Gebäudeflucht der Gewerbebebauung zur
Begründung
Seite 34
südlichen (abgewandten) Vorderseite des Baufeldes 5 liege unter 40 m. Die
Rückwand mit den weniger schutzwürdigen Räumen sei laut Planunterlagen nur ca.
15 m entfernt.
Die im Bauleitplanverfahren vorgegebenen Lärmschutzmaßnahmen für das Baufeld
5 sehe man als unzweckmäßig an. Die im schalltechnischen Gutachten betrachteten
Geräuschimmissionen bezögen sich auf die aktuelle Nutzungsintensität, ließen aber
stärkere Nutzungsintensitäten und wechselnde Geräuschquellen außer Acht.
Nichtsdestotrotz bewiesen die geplanten Maßnahmen, dass Handlungsbedarf zur
Emissionsminderung bestehe. Da die Gebäudekörper viel zu nah an der
Gewerbebebauung orientiert seien und mit den Schutzmaßnahmen lediglich die
oberen Grenzwerte der Lärmbelastung eingehalten werden könnten.
Die Lärmschutzwand decke mit ihrer Positionierung nur einen Teil der Lärmquellen
ab. Vor allem da der aktuell bebaute Bereich der Gewerbeflächen ausgespart werde,
obwohl hiervor z. B. Fahrwege für Flurförderzeuge lägen und Lüftungsöffnungen
abgingen. Bauliche Veränderungen auf den Gewerbegrundstücken änderten die
Situation. Mit einer Höhe von 3 m sei die Lärmschutzwand nach Auffassung der
Einwender als Grenzbauwerk einzuschätzen. Höhere Gebäudeteile würden durch die
Wirkung der Lärmschutzwand nicht geschützt.
Die Umwidmung des Grenzweges zur Kleingartensiedlung in eine private Grünfläche
sei ein weiteres Heranrücken der Bewohner an die Gewerbefläche. Durch den Weg
sei bislang eine wirksame Trennung zu den Nachbargrundstücken gegeben. Die
Aufkündigung des Weges mit der Begründung, dass sich dieser „außerhalb der
sozialen Kontrolle“ befinde, sei auch so nicht korrekt. Der Weg sei tagsüber
frequentiert und von der Gewerbefläche einsehbar. Einzig der schlechte
Pflegezustand des Weges schrecke vor einer Benutzung ab. Der Grünstreifen würde
bis an die Wohnbebauung heranreichen und sei die einzige flächenwirksame
Schutzmaßnahme mit einer Breite von lediglich 10 m.
Man komme zu dem Schluss, dass die Grundstückszuschnitte der Gewerbeflächen
zu klein seien, um Rückzugsmöglichkeiten und Abstände zu angrenzender
Bebauung zu bieten. Bei Umsetzung des B-Planentwurfes 779 werde
städteplanerisch ein Spannungsfeld zwischen der neuen und der bestehenden
Nutzung geschaffen, das sich negativ auf beide Nutzungen Wohnen und Gewerbe
auswirke. Man schlage eine weniger dichte Wohnbebauung im Grenzbereich der
verschiedenen Nutzungen vor. Die bisherige Bebauungsdichte sei geringer und
werde wie in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben von Durchgrünung
geprägt. Eine geringere Bebauungsdichte werte den Lebensraum der zukünftigen
Bewohner auf und füge sich harmonisch in die Nachbarschaftsbebauung ein. Man
plädiere für den Austausch des Baufeldes 5 durch weniger sensible Bebauung, z. B.
Garagen, Stellplätze, Kinderspielplatz oder einem Sportfeld für Streetsoccer.
Abwägung:
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach
der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die
Begründung
Seite 35
Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr.
779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
G.
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende
Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld
Handwerkskammer Düsseldorf
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
SWK NETZE GmbH
Bezirksregierung Düsseldorf
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 13.06.2014
Stellungnahme vom 13.06.2014:
In der Begründung werde zu Recht auf die Notwendigkeit zur Erstellung eines
Sanierungskonzeptes sowie die Begleitung der Erdarbeiten durch einen
Altlastengutachter hingewiesen.
Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde sei es allerdings ratsam, das
notwendige Sanierungskonzept vor Rechtskraft des Bebauungsplanes zu erstellen
und durch einen städtebaulichen Vertrag sicherzustellen.
Es könne nur von Vorteil sein, wenn ein potentieller Kaufinteressent wisse, welche
Sanierungsanforderungen an das Grundstück gestellt würden bzw. er die Kosten
annähernd abschätzen könne. Eine Verlagerung der Sanierungsfrage in die Zukunft
bedeute, dass sie spätestens bei den Kaufverhandlungen zum Problem werde. Es
sei denn, die Stadt als Grundstückseigentümer wolle ein saniertes Grundstück
verkaufen.
Abwägung:
Die Auffassung wird geteilt, dass vor Satzungsbeschluss ein Sanierungskonzept
erarbeitet werden soll. Dass dieses noch nicht vorliegt, ist u. a. ein Grund für die
Teilung des Plangebietes.
Begründung
Seite 36
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach
der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die
Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr.
779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 08.04.2014 und 13.05.2014
Stellungnahme vom 08.04.2014:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 100 bis 130 Wohneinheiten entstehen. Es werde
gebeten, die genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Man werde dann den
Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnen.
Die Vorlage in der Fassung vom 12.03.2014 erhalte auf Seite 18 einen Hinweis, dass
an der Königsberger Straße bei Bedarf eine Kita entstehen könnte. Man gehe davon
aus, dass hier die betriebsnahe Kita der Firma Fressnapf geplant sei.
Der Investor muss die Baukosten für die Sanierung eines benachbarten öffentlichen
Kinderspielplatzes tragen.
Darüber hinaus sei es unabdingbar, dass die „Satzung über Kleinkinderspielplätze
auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld“ dauerhaft beachtet werde (Hinweis auf
Seite 40 der Vorlage).
Abwägung:
Im Bebauungsplan Nr. 779/I, wo die Wohnstätte Krefeld als Investorin plant, sollen
die Flächen mit zeitgemäßen neuen Gebäuden bebaut werden, wobei ca. 90
Wohneinheiten entstehen sollen. Da hier aber auch Gebäude mit insgesamt 60
Wohneinheiten abgebrochen werden müssen, kommen nur ca. 30 Wohneinheiten in
diesem Bereich dazu, ca. 6 in Form von Einfamilienhäusern und ca. 24 barrierefrei in
Mehrfamilienhäusern für überwiegend ältere Menschen. Diese Zahlen werden als
Berechnungsgrundlage für den Infrastrukturbeitrag angesetzt und ein entsprechend
ermittelter Betrag im städtebaulichen Vertrag vereinbart.
Entsprechend der o. g. zusätzlichen Wohneinheiten wird im städtebaulichen Vertrag
ein Beitrag zur Sanierung des Kinderspielplatzes Rathenaustraße festgelegt.
Ein Hinweis auf die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in
der Stadt Krefeld“ ist in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
Seite 37
Stellungnahme vom 13.05.2014:
In Absprache mit Fachbereich 67 werde vorgeschlagen, dass der Investor die
Baukosten für die Erweiterung des benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes
Rathenaustraße tragen solle.
Auch für Jugendliche müsse nach wie vor ein Angebot vorhanden sein. Keinesfalls
könne – wie in der Vorlage auf Seite 18 dargestellt – die Basketballanlage ersatzlos
aufgegeben werden.
Abwägung:
Für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr.779/I, wo die Wohnstätte Krefeld als
Investorin plant, wird eine Baukostenübernahme für die erforderliche Erweiterung
des Spielplatzes Rathenaustraße im städtebaulichen Vertrag vereinbart.
Der Streetballplatz soll unter Einschränkung der Nutzung zu den Ruhezeiten weiter
betrieben werden. Zur Abwägung hierzu siehe Stellungnahme des Fachbereichs
Grünflächen unter G.5 mit Schreiben vom 10.06.2014 zu Streetballplatz.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 20.05.2014
Stellungnahme:
Gegen die übersandten Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 779 bestünden aus
bauaufsichtlicher Sicht nur dann keine Bedenken wenn
-
-
Sichergestellt werde, dass die Lärmschutzwände entlang der
Grundstücksgrenze zum Gewerbegrundstück Westpreußenstraße und zur
Königsberger Straße mit der Wohnbebauung errichtet werde;
Sichergestellt sei, dass die erforderliche Fahrgassenbreite von mind. 5,50 m
zwischen den Garagen und den Wohnhäusern eingehalten werden könne.
Es werde angemerkt, dass neben den einzuhaltenden NHN-Höhen eine Angabe der
Bezugshöhen
im
Bebauungsplan
für
die
spätere
Prüfung
im
Baugenehmigungsverfahren hilfreich wäre.
Abwägung:
Die Stellungnahme zur Thematik der Lärmschutzwand zu den Gewerbebetrieben
bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht
innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im
Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Die Lärmschutzwand in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 an der
Königsberger Straße ist in der Planzeichnung als schmaler Streifen festgesetzt. Da
Begründung
Seite 38
sie somit nur an dieser Stelle errichtet werden kann, ist die Festsetzung wie eine
Baulinie zu sehen und entwickelt als solche keine Abstandflächen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass die Errichtung der
Lärmschutzwand Voraussetzung für die Gewährleistung von gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnissen ist. Die Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme einer
Nutzung der entsprechenden Gebäude wird auch als Regelungsinhalt in den
städtebaulichen Vertrag übernommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
In den Teilabschnitten zwischen den Baufenstern im WA 2 Und WA 3 (geplante
Torhäuser) und den Flächen für Garagen und Stellplätzen ist die GFL-Fläche lediglich
5 m breit festgesetzt. Die Fläche dient der Sicherung der Erschließung. Diese ist
grundsätzlich auch bei 5 m gesichert, die Stellplätze sind dann nur entsprechend
breiter auszubilden. Je nachdem, ob der Investor für das Grundstücke Stellplätze,
Carports oder Garagen errichten möchte, ergibt sich ohnehin eine breitere
Fahrgasse. Es bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, eine
funktionsfähige Zufahrtssituation zu überprüfen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Neben den NHN Höhen sind in den textlichen Festsetzungen auch Bezugshöhen zu
den angrenzenden, vorhandenen Straßen genannt. Diese dienen allerdings nur der
Veranschaulichung der festgesetzten NHN-Höhen und sind als ungefähres Maß
genannt. Im Baugenehmigungsverfahren sind die NHN-Höhen einzuhalten.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 12.05.2014 und
16.06.2014
Stellungnahme vom 12.05.2014:
Das Plangebiet liege im Risikogebiet des Rheins. Bei einem 100-jährlichen
Hochwasser und gleichzeitigem Deichbruch werde der Teilbereich A bis zu 0,5 m,
die Teilbereiche B und C 1 – 2 m überflutet. Bei einem Extremereignis kann es zu
Überschwemmungen von 1 – 2 m im Teilgebiet A und 2 – 4 m in den Teilgebieten
Bund C kommen.
Es werde gebeten, diese Informationen im Bebauungsplan textlich und planerisch
zu berücksichtigen.
Abwägung:
Die Lage im Risikogebiet des Rheins wird als Vermerk in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/I und in die Begründung
aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
Seite 39
Stellungnahme vom 16.06.2014:
Die Stellungnahme vom 03.06.2013 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung bleibe
bestehen.
Es sei zu ergänzen, dass die Erschließung der Garagen über die GFL-Flächen im
Südwesten auch über die Zufahrt Rathenaustraße erfolgen sollte.
Abwägung:
Zur Stellungnahme vom 03.06.2013 siehe unter Punkt E.7 der Vorlage.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Erschließung der Garagen an den neu geplanten Punkthäusern beiderseits der
Anbindung der Rathenaustraße an die Königsberger Straße ist über die neu
festgesetzte Verkehrsfläche in diesem Abschnitt aus vorgesehen. Zur Reduzierung
der Zufahrten an die Königsberger Straße ist keine direkte Anfahrbarkeit der
Garagen von der Königsberger Straße aus vorgesehen. So bleibt die Möglichkeit für
öffentliche Parkplätze an der Königsberger Straße erhalten und der Verkehrsfluss
wird nicht durch private Zufahrten beeinträchtigt. Entsprechend des
Verkehrsgutachtens sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/I
künftig zwei Anbindungen an die Königsberger Straße vorgesehen: im Bereich des
WA 1 als Zufahrt zu dem Garagenerschließungsweg sowie die heute schon
vorhandene Anbindung der Rathenaustraße.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 10.06.2014 und
22.05.2014
Stellungnahme vom 10.06.2014:
Nach wie vor sei man der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Planaufstellung
nach § 13 a BauGB nicht angemessen sei. Das Plangebiet weise einen insgesamt
erhaltenswerten Baumbestand und eine interessante und abwechslungsreiche
Biotopstruktur aus großen und oft extensiv genutzten (Mieter-) Gärten mit
zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen und Bäumen auf. Diese
Strukturen böten zahlreichen Tierarten Lebensraum und Brutmöglichkeiten.
Darunter seien auch planungsrelevante Arten (siehe Schreiben des Fachbereichs 67
vom 08.03.2013).
Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden solle, würden die
Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei
einem voraussichtlichen Verlust von mindestens 50 Bäumen nur im Rahmen der
Baumschutzsatzung (BSS) ersetzt werden könnte. In Anbetracht der obigen
Ausführungen löse die Planung erhebliche Umweltauswirkungen aus. Insofern und
im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten sei ein „normales“
Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Außerdem wäre nach Auffassung des Fachbereichs Grünflächen für eine Einstufung
gemäß § 13a (1) Nr. 1 BauGB hier nach dieser Bestimmung auch die Fläche des
Begründung
Seite 40
benachbarten Bebauungsplanes Nr. 713 hinzuzurechnen, da ein enger sachlicher,
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Zumindest sollte jedoch
geprüft werden, wie die Rechtsprechung diese Problematik beurteilt.
Weiterhin würde folgendes angemerkt:
Im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag sollte auch die Frage
der Ersatzpflanzungen geregelt werden. Dies sollte zum einen deswegen
geschehen, weil der Bebauungsplan – auch wegen der Planaufstellung nach § 13 a
BauGB – die Thematik der Ersatzpflanzungen nicht abhandelt. Voraussichtlich
würden etwa 50 Bäume gefällt werden müssen. Die erforderlichen
Ersatzpflanzungen würden vermutlich nicht vollständig auf den Baugrundstücken
unterzubringen sein, zumindest dort nicht, wo eine höhere Anzahl von Bäumen
vorhanden sei. Nach der Baumschutzsatzung seien Ersatzpflanzungen jedoch nur
auf dem Baugrundstück möglich. Zum anderen sollte hier ein einheitliches
Bepflanzungskonzept erarbeitet werden. So könnten die nötigen Ersatzpflanzungen
sichergestellt und dem Wohngebiet eine einheitliche und ansprechende
Grünstruktur gegeben werden. Auf dem Gelände der ehemaligen Hermann-KeussenSchule stünden 71 Bäume. Davon würden ca. 50 Bäume unter die
Baumschutzsatzung fallen. Für Ersatzpflanzungen böten sich die Freiflächen, die
Flächen um die Mehrfamilienhäuser und die größeren Privatgärten an. Außerdem
böten sich im Straßenbereich Standorte an.
Im Bereich der südöstlichen Straßenseite der Königsberger Straße sei offensichtlich
eine Zufahrt von der GFL-Fläche zur Königsberger Straße vorgesehen. Diese sollte
um etwa 10 m nach Nordosten verschoben werden, da durch eine Verschiebung der
hier stehende Straßenbaum erhalten werden könne.
Im Fall der nördlichen Erschließungsstraße werde nicht deutlich, ob diese auf die
Königsberger Straße führe oder ob sie hier in einem Wendehammer ende, worauf die
zeichnerische Darstellung am ehesten schließen lasse. Ein Wendehammer ohne
Zufahrtsmöglichkeit auf die Königsberger Straße wäre zu begrüßen, da sich so der
hier vorhandene Straßenbaum erhalten ließe.
Die alte Erschließung zu den Kleingärten von der Königsberger Straße aus würde
zugunsten einer neuen Verbindung aufgegeben. Die neue Erschließung bzw. der
Geh- und Radweg zu den städtischen Kleingärten sei ohne Höhenunterschied an
den vorhandenen Weg anzubauen.
Der Fachbereich Grünflächen bitte einen Hinweis auf das Rodungsverbot des § 39
BNatSchG in den Bebauungsplan aufzunehmen. Weiterhin sei es sinnvoll darauf
hinzuweisen, dass bei der Planung von Versorgungsleitungen grundsätzlich ein
Mindestabstand von 2,50 m zu den Bäumen einzuhalten sei.
Der öffentlichen Spielplatz Rathenaustraße solle nachrichtlich in die Karte
eingetragen werden. Am westlichen Ende befinde sich eine Streetball-Anlage. In der
Begründung zum Bebauungsplan werde mehrfach zitiert, dass die bestehende
Streetballanlage auf dem Spielplatz aufgegeben werden solle. Der Bau der Anlage
sei mit Förderung durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit entsprechender
Begründung
Seite 41
Zweckbindungsfrist erfolgt. Der Spielplatz Rathenaustraße befinde sich außerhalb
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Gebietes. Die Überlegungen, die
Anlage aufzugeben, seien weder mit dem FB 51 noch mit FB 67 abgestimmt und sie
würden auch nicht mitgetragen. Aus derzeitiger Sicht könne auf die Streetballanlage
nicht verzichtet werden. Die Politik in Krefeld verlange seit geraumer Zeit für ältere
Kinder über 14 bzw. jüngere Jugendliche Spiel- und Freizeitflächen in den einzelnen
Stadtteilen. Eine bestehende Anlage jetzt in Frage zu stellen, könne im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht nachvollzogen werden, zumal die Anlage
weitgehend akzeptiert sei und kaum Beschwerden vorlägen. Während vorhandene
Sportanlagen i.d.R. toleriert oder sogar begrüßt würden, sei es heute kaum noch
möglich, neue Anlagen in der Nähe zu Baugebieten zu errichten. Das würde
bedeuten, dass eine Aufgabe der o. g. Anlage voraussichtlich endgültig sei, da ein
neuer Standort in der Nähe wohl kaum zu finden wäre.
Abwägung:
Aufstellungsverfahren nach § 13 a BauGB
Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes nach § 13a
BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt. Zur Anwendung
des § 13a BauGB liegt die mögliche Größe der überbaubaren Flächen noch deutlich
unter dem in § 13a festgelegten Schwellenwert (siehe Abwägung zur Stellungnahme
des Fachbereichs Grünflächen unter E.8).
Die umweltrelevanten Belange sind ermittelt und in der Begründung dargelegt
worden. Danach kommt es zu keinen erheblichen Eingriffen in Natur und
Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis,
dass
unter
der
Beachtung
der
vorgeschlagenen
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen und zwei nachgeordnet erforderlicher Untersuchungen
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind. Das
Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB aufgestellt werden.
Die erwähnte Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen vom 08.03.2013 zum
Thema der vorliegenden Arten wird unter E.8 in die Abwägung eingestellt.
Ersatzpflanzungen
Da der Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufgestellt wird, gelten „Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a
Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies
bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen
Eingriffsregelung entfällt.
Unbenommen davon gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, auf die im
Bebauungsplan hingewiesen wird.
Zur Gewährleistung einer städtebaulich qualitätvollen Bepflanzung für das neue
Wohngebiet im Bereich der Tilsiter Straße werden in den städtebaulichen Vertrag
Vereinbarungen
aufgenommen
zur
Bepflanzung
der
festgesetzten
Gemeinschaftsstellplätze und teilweise der Privatgrundstücke, die auf die nach der
Baumschutzsatzung zu erbringenden Ersatzpflanzungen angerechnet werden
Begründung
Seite 42
können. Vereinbarungen zur Pflanzung von Bäumen in der öffentlichen
Verkehrsfläche werden in den Erschließungsvertrag aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Bepflanzungskonzept für das ehemalige Schulgelände:
Der Bereich des ehemaligen Schulgeländes der Hermann-Keussen Schule, für
ein Bepflanzungskonzept gefordert wird, liegt nach der Teilung
Bebauungsplanes
Nr.
779
nicht
innerhalb
des
Plangebietes
Teilbebauungsplanes Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wird im Rahmen
weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden.
den
des
des
des
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Verschiebung der GFL-Fläche zugunsten eines Alleenbaumes
Die Zufahrt von der Königsberger Straße zu der hinter liegenden Erschließung der
herzustellenden Garagen und Stellplätze ist im Bebauungsplanentwurf durch ein
GFL-Recht in einer Breite von 10 m gesichert. Um den Konflikt mit dem vorhandenen
Alleenbaum, der nach § 47a Landschaftsgesetz unter besonderem Schutz seht, zu
vermeiden, wird zum Satzungsbeschluss das GFL-Recht auf 6 m reduziert. Damit
liegt die gesicherte Zufahrt südlich des Straßenbaumes. Die Breite reicht immer
noch aus um die erforderliche Erschließung zu gewährleisten, ohne allerdings wie
bisher mittig zwischen den festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen zu
liegen.
Für den Fall, dass es dennoch zu einer Gefährdung des Alleebaumes kommt, wird im
städtebaulichen Vertrag eine Vereinbarung zur Bewertung des Baumes und einer
erforderlichen Ersatzpflanzung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Nördliche Erschließungsstraße und Erschließung zu den Kleingärten von der
Königsberger Straße:
Die Verkehrsfläche im nördlichen Bereich des Bebauungsplans sowie die Anbindung
von der Königsberger Straße zu den Kleingärten, auf die sich die Stellungnahme
beziehen, liegen nach der Teilung des Bebauungsplanes Nr. 779 nicht innerhalb des
Plangebietes des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wird im
Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Hinweis auf das Rodungsverbot
In den textlichen Festsetzungen wird bereits unter Punkt 4.1 Maßnahmen zur
Vermeidung des Artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes der Zeitraum für
Rodungsarbeiten entsprechend § 39 BNatSchG eingeschränkt. Daher wird ein
zusätzlicher Hinweis auf § 39 BNatSchG nicht aufgenommen. In der Begründung
zum Bebauungsplan wird im Zusammenhang mit den Artenschutzfestsetzungen
auch auf den § 39 BNatSchG verwiesen.
Begründung
Seite 43
Ein zusätzlicher Hinweis auf einen erforderlichen von Abstand zwischen Leitungen
zu Baumstandorte wird nicht aufgenommen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Spielplatz Rathenaustraße
Der Spielplatz liegt außerhalb des Plangebietes, da hierfür keine Planerfordernis
besteht. Die Örtlichkeit mit Wegeführung ist in der Kartengrundlage eingetragen.
Eine Ergänzung des Liegenschaftskatasters um einen Schriftzug: „Spielplatz“ im
Bereich des Spielplatzes Rathenaustraße ist nach Abstimmung mit dem Fachbereich
Vermessungs- und Katasterwesen möglich. Dieser wird zur besseren Information als
redaktionelle Ergänzung eingefügt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Streetballanlage
Die außerhalb des Bebauungsplangebietes in der Rathenaustraße liegende
Streetballanlage ist in der Bürgeranhörung von verschiedenen Anwohnern
insbesondere in der Sommerzeit als Störfaktor genannt worden. Da auch das
Schallgutachten eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18.
BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zum Ergebnis hat, sind
Schallschutzanforderungen erforderlich.
Aufgrund der Lage des Spielfeldes am nördlichen Ende der Rathenaustraße, wo mit
der neuen Bebauung, die die derzeit noch vorhandenen Torhäuser ersetzten soll,
eine Platzsituation entstehen soll, ist eine Lärmschutzwand für die Anlage, die
4,50 m hoch sein müsste, städtebaulich nicht vertretbar. Auch unter sozialen
Gesichtspunkten wäre dies nachteilig, da die Jugendlichen völlig der sozialen
Kontrolle entzogen wären, da die Anlage nicht mehr einsehbar wäre.
Auch eine Lösung des Lärmkonfliktes durch entsprechende Grundrisse der
Neubebauung mit nicht öffenbaren Fenstern zur Streetballanlage bzw. keinen
Aufenthaltsräumen in diese Richtung kommt nicht in Betracht. Die gleichzeitige
Orientierung der Baufenster nach Süden als bevorzugte Himmelsrichtung und zur
Lärmquelle Streetballplatz spricht dagegen. Auch wäre der Konflikt mit der
bestehenden Wohnbebauung an der Nordseite der Rathenaustraße damit ungelöst.
Zur Offenlage ist daher die komplette Aufgabe des Streetballplatzes an dieser Stelle
vorgesehen worden.
Aufgrund der doch erheblichen Bedeutung der Anlage für das Freizeitangebot der
Jugendlichen soll diese nun doch erhalten bleiben mit Einschränkung der Nutzung
zu den Ruhezeiten und der Abwägung der vollständigen Einhaltung der Richtwerte
der 18. BImSchV.
Nach dem Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 beträgt die Überschreitung
der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete zu den Ruhezeiten von 50 dB(A) an der
geplanten Bebauung bis zu 7 dB(A). Die 18. BImSchV gibt dabei keine strikten
Bindungen durch Grenzwerte vor, sondern die Richtwerte unterliegen der
Begründung
Seite 44
bauleitplanerischen Abwägung. Bei Neuplanungen beträgt der planerische
Spielraum bis zu 5 dB(A). Die derzeitigen Überschreitungen können somit nicht
vollständig abgewogen werden.
Außerhalb der Ruhezeiten, d.h. werktags von 8 bis 20 Uhr, beträgt der
Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A).
Bei der Beschränkung der Platznutzung auf die Zeit außerhalb von Ruhezeiten und
Nachtzeiten beträgt somit die Überschreitung nur noch ca. 2 dB(A). Diese wird für
die Wohnbebauung als zumutbar erachtet vor dem Hintergrund der Bedeutung einer
derartigen Sportanlage inmitten des Siedlungsbereiches, in Verbindung mit dem
angrenzenden Spielplatz, der als Freizeitangebot für jüngere Kinder mit und ohne
ihre Eltern zur Verfügung steht. Die Kinder und Jugendlichen brauchen keine weiten
Wege zurückzulegen Ein Streetballplatz wäre als Neuplanung in entsprechender
Lage kaum realisierbar. Die Überschreitungen an der Bestandsbebauung nördlich
der Rathenaustraße sind etwas höher. Da die Bewohner die Anlage schon seit Jahren
kennen und es bisher beim Fachbereich Grünflächen kaum Beschwerden gegeben
hat, ist hier von einer höheren Duldungsbereitschaft auszugehen. In jedem Fall ist
die Lärmbelastung unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge vertretbar, da die
Werte für Mischgebiete, in denen auch Wohnnutzung als eine der Hauptnutzungen
zulässig ist, eingehalten werden.
Da die Streetballanlage außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, ist zur
Absicherung der Umsetzung dieser Regelung ein Beschluss der Bezirksvertretung
erforderlich. Nach § 1 der Satzung über die Bezirksvertretungen vom 05.03.2012 hat
die Bezirksvertretung die Entscheidungsrechte für den Unterhalt und die
Ausstattungen bezirksbezogener Einrichtungen wie z. B. Spielplätze und Bolzplätze.
Vor der der Kenntnisnahme der Entscheidung über die Stellungnahmen und den
Satzungsbeschluss wird der Bezirksvertretung Oppum – Linn die Entscheidung über
die Nutzungszeiten des Streetballplatzes vorgelegt.
Künftig soll die Nutzung entsprechend der in der 18. BImSchV definierten Zeiten
tags, außerhalb der Ruhezeiten erfolgen. Dabei handelt es sich nach § 2 Abs. 5 der
18. BImSchV um die folgenden Zeiträume: werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr, an
Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr.
Einschränkungen gegenüber den heutigen Nutzungszeiten ergeben sich damit vor
allem in den abendlichen Ruhezeiten zwischen 20.00 und 22.00 Uhr und darüber
hinaus sonntags in der Mittagszeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Die
frühmorgendlichen Zeiten haben für die Nutzung des Streetballplatzes keine
Bedeutung und eine Nachtnutzung ist schon heute aufgrund der Nähe zur
Wohnbebauung nicht möglich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme vom 22.05.2014
Zu der von der Wohnstätte per Email vom 19.05.2014 vorgeschlagenen
Formulierung der Festsetzung Nr. 4.1.2 nehme der Fachbereich Grünflächen wie folgt
Stellung. Dem Vorschlag werde teilweise gefolgt; die Festsetzung sei auch analog
Begründung
Seite 45
zum Ursprungstext, hier das Schreiben vom 05.12.2013 des Fachbereichs 67, zu
formulieren:
„Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind
insektenfreundliche
Lichtanlagen
einzusetzen,
insbesondere
NatriumHochdrucklampen sowie LED-Beleuchtung.“
Der Vorschlag zur Festsetzung Nr. 4.2.1 sei zu unkonkret. Diese sei daher wie folgt
zu formulieren:
„4.2.1 Einbau von Quartiershilfen für Fledermäuse
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA sind möglichst
(Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfasssade oder von
anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der
Attika oder auf Dachböden anzubieten. Die Anzahl und Qualität wird in Absprache
durch die Untere Landschaftsbehörde festgelegt.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 sind möglichst
(Ganzjahres-) quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfasssade oder von
anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der
Attika oder auf Dachböden anzubieten. Die Anzahl und Qualität wird in Absprache
durch die Untere Landschaftsbehörde festgelegt.“
Die Festsetzung Nr. 4. 2.3 - Einbau von Ersatznestern für Mehlschwalben sei wie von
der Wohnstätte vorgeschlagen unter Nr. 4.1.4 einzufügen.
Abwägung:
Festsetzung Nr. 4.1.2
Siehe hierzu obenstehende Abwägung unter F.1 zum Schreiben der Wohnstätte vom
22.07.2014 zu den textlichen Festsetzungen Artenschutz mit dem Aspekt
Beleuchtung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Festsetzung Nr. 4.2.1
Der Festsetzungsvorschlag des Fachbereichs Grünflächen benennt zwar
anzustrebende konkrete Möglichkeiten von Fledermausquartieren, jedoch sollen die
Art und die Anzahl vollständig der Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
überlassen werden. Damit wird das Bestimmtheitsgebot verletzt: Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 BauGB müssen hinreichend bestimmt, aus sich heraus verständlich
und eindeutig sein. Daher wird auf die Festsetzung einer konkreten Anzahl von
Quartieren auf die bekannte Fläche nicht verzichtet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Der Festsetzungsvorschlag zu den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7
bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht
innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im
Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung
Seite 46
Festsetzung Nr. 4. 2.3
Durch die Wohnstätte sind Sanierungsarbeiten an dem Gebäude Königsberger
Straße 85-87 in näherer Zeit nicht vorgesehen. Im Bebauungsplan wird daher vor
Abbruch und Fassadenarbeiten die Durchführung einer Artenschutzprüfung der
Stufe II festgesetzt. Die Festsetzung zum Einbau von Ersatznestern für
Mehlschwalben soll daher auch unter dem entsprechenden Punkt 4.1.4 der
textlichen Festsetzungen getroffen werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.06.2014
Stellungnahme:
Zum vorliegenden Planentwurf beziehe man insoweit Stellung als man keine
Anmerkungen oder Anregungen hierzu vorbringe. Die Belange der im Gewerbe- und
Industriegebiet Westpreußenstraße ansässigen Gewerbebetriebe sehe man durch
die Festsetzung der passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen sachgerecht
aufgenommen. Auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens gehe man davon
aus, dass die Betriebsstandorte aufgrund dieser Maßnahme hinreichend gesichert
seien.
Abwägung:
Die Würdigung des Planentwurfs durch die Handwerkskammer Düsseldorf wird zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach
der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die
Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr.
779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Industrie- und Handelskammer mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom
05.06.2014
Stellungnahme:
Die Stadt Krefeld beabsichtige im Rahmen des oben näher bezeichneten
Bebauungsplanverfahrens, das Wohnquartier Königsberger Straße / Tilsiter Straße
städtebaulich neu zu ordnen und durch Nachverdichtung zusätzliche Wohnräume zu
schaffen.
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet liege der Logistikbetrieb der Firma Merita
GmbH, Westpreußenstr. 1. Durch das Unternehmen würden Lärmemissionen
verursacht, die zu einer Überschreitung der zulässigen Lärmwerte an der
nächstgelegenen Wohnbebauung führten. Betroffen hiervon sei das Baufeld 5 an
der nördlichen Grenze des Plangebietes, das sehr nah an die vorhandene
Begründung
Seite 47
gewerbliche Bebauung heranrücke. Bislang sei diese Fläche unbebaut gewesen
(Schulhof). Durch die heranrückende Wohnbebauung entstünde eine neue
Konfliktsituation, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu lösen sei.
Die Merita GmbH gebe an, dass aufgrund der für ihr Unternehmen genehmigten
Nutzungen ein Abstand von 200 Metern nach Abstandserlass NRW notwendig sei.
Der geplante Abstand zwischen gewerblicher Bebauung und Baufeld 5 läge unter 40
Metern. Die Rückwand der weniger schutzbedürftigen Räume sei laut Planunterlagen
nur 15 Meter entfernt.
Der Bebauungsplanentwurf sehe vor, dass auf der Grundstücksgrenze zur
Westpreußenstraße 1 auf einer Länge von 24 Metern eine drei Meter hohe
Schallschutzwand (LSW) errichtet werde. Zusätzlich solle durch eine geeignete
Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw.
keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem Betriebsgelände) die Wohnbebauung
ab dem ersten Obergeschoss vor Lärm geschützt werden. An allen übrigen
Gebäuden könnten dann die Emissionsrichtwerte eingehalten werden.
Allerdings sehe der Bebauungsplanentwurf auch Ausnahmen vor: Von den
Regelungen könne dann abgewichen werden, wenn aufgrund von Abschirmungen
ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen
nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
Die in dem Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für das
Baufeld 5 reichen aus Sicht der Industrie- und Handelskammer nicht aus, um
dauerhaft eine Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen zu garantieren.
Insofern werden folgende Anregungen/Bedenken vorgetragen:
1. Die in dem schalltechnischen Gutachten betrachteten Geräuschimmissionen
bezögen sich auf die aktuelle Nutzungsintensität, ließen aber eine
Entwicklungsmöglichkeit des Unternehmens nicht zu. Da die Wohnbebauung sehr
nah an der gewerblichen Bebauung orientiert sei und die Schutzmaßnahmen
lediglich die oberen Grenzwerte der Lärmbelastung einhielten, würde das
Unternehmen auf den Status Quo festgeschrieben. Dadurch würde sich die Situation
des Unternehmens im Hinblick auf weitere Entwicklungen verschlechtern.
2. Die Lärmschutzwand decke mit ihrer Positionierung nur einen Teil der
Lärmquellen ab. Sie spare aktuell bebaute Bereiche der Gewerbeflächen aus,
obwohl hier zum Beispiel Fahrwege für Flurförderzeuge lägen und
Lüftungsöffnungen abgingen. Bauliche Veränderungen auf dem Gewerbegrundstück
könnten die Situation verändern. Mit einer Höhe von 3 Metern sei die
Lärmschutzwand zudem zu gering bemessen.
3. Die Grundstückszuschnitte der Gewerbeflächen reichten nicht aus, um aktiv auf
dem Gewerbegrundstück lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen. Insofern sei eine
Lösung im Bereich der Wohnbebauung unverzichtbar.
Die vorgesehene Regelung, dass ab dem ersten Obergeschoss keine
schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem
Begründung
Seite 48
Betriebsgelände Westpreußenstraße 1 liegen dürften, reiche nach Meinung der
Industrie- und Handelskammer nicht aus, da es die Möglichkeit der Abweichung
gäbe. Die vorgesehene Abweichungsklausel könne aber nur dann rechtswirksam
und langfristig wirken, wenn die Gebäudekörper oder vergleichbare Bauten und
Anlagen, die den Gewerbelärm von der Wohnnutzung abschirmen sollen, auch als
Lärmschutzmaßnahmen genehmigt werden und wenn deren dauerhafter Erhalt
rechtlich zu Lasten des dann betroffenen Eigentümers festgeschrieben wird.
Gebäudekörper oder sonstige Bauten und Anlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt
wieder entfernt werden könnten, würden eine dauerhafte Abschirmung nicht
gewährleisten.
4. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein schließe sich insoweit
der Anregung der Merita GmbH an und bäte darum, das Baufeld 5 nicht für eine
Wohnnutzung vorzusehen. Vielmehr könnten sich hier wohnergänzende Nutzungen
wie beispielsweise Spielplätze, Sportanlagen, Garagen oder Stellplätze ansiedeln.
Abwägung:
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach
der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die
Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes
Nr. 779/II entschieden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
SWK Stadtwerke Krefeld, mit Schreiben vom 06.06.2014
Stellungnahme:
SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Der bestehende Mischwasserkanal in der Rathenaustraße und Tilsiter Straße müsse
einen Abstand vom mindestens 1 Meter nach rechts und nach links bis zur
städtischen Flurstückgrenze haben. Das ganze System sei im Mischsystem zu
entwässern:
• auf der süd-westlichen Seite erfolge die Entwässerung über die bestehenden
Kanäle in der Tilsiter Straße und Rathenaustraße
• im östlichen Bereich erfolge die Entwässerung über die private Kanalisation in den
Kanal in der Rathenaustraße
• im nord-östlichen Teil sei die komplette Kanalplanung und Erschließung an die
Königsberger Straße vorgesehen.
Die Details der Kanalplanung seien mit der SWK AQUA GmbH abzustimmen
(Ansprechpartner: Frau Elena Krenz, Tel.: 02151 98-4690).
SWK AQUA GmbH (Wasser):
Ergänzend zum Schreiben vom 22.04.2013 an die Stadt Krefeld seien folgende
Anmerkungen aufzunehmen:
Begründung
Seite 49
Die mit der Wohnstätte Krefeld AG abgestimmten kostenpflichtigen
Leitungsumlegungen seien vor der geplanten Neubebauung durchzuführen
(Ansprechpartner: Herr Holger Franzke, Tel.: 02151 98-4661).
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion):
Seitens der Wasserproduktion bestünden keine Bedenken.
Ansprechpartner sei Herr Thomas Budde, Tel.: 02151 98-2718.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV):
Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von dem o. g.
Bebauungsplan nicht berührt.
Unmittelbar außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
lägen auf der Königsberger Straße z. Zt. die beiden Haltestellen "Carl-SonnenscheinStr." der Buslinie 059 der SWK MOBIL GmbH. Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld
Uerdingen läge am südöstlichen Fahrbahnrand der Königsberger Straße vor der
Hermann-Keussen-Straße bzw. gegenüber Haus
Nr. 96. Die Haltestelle in
Fahrtrichtung Krefeld-Linn läge auf der nordwestlichen Seite der Königsberger
Straße vor Haus Nr. 90 (Kindergarten).
Die SWK gehe davon aus, dass die beiden Haltestellen bzgl. ihrer Lage auch
zukünftig unverändert beibehalten werden können.
Ansprechpartner sei Herr Josef Dellen, Tel.: 02151 98-4419.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas):
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas könne aus dem bestehenden Netz erfolgen.
Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des
Leistungsbedarfs erforderlich.
Für die Baufeldfreiräumung seien die Umlegungsmaßnahmen und -kosten mit der
Wohnstätte Krefeld AG abgestimmt worden. Diese müssten vor Beginn der
Erschließungsmaßnahmen ausgeführt werden. Die Kosten seien vom Inverstor zu
tragen.
Ansprechpartner sei Herr Marc Zimmermann, Tel.: 02151 98-2774.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung):
Die geplanten Baumaßnahmen beträfen auch die vorhandenen öffentlichen Straßen
und somit auch die öffentliche Straßenbeleuchtung. Die komplette
Straßenbeleuchtung im überplanten Bereich müsse demontiert und später wieder
neu aufgebaut werden. Ansprechpartner sei Herr Wolfgang Heinrichs, Tel.: 02151
98-2330.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme):
In dem Bereich Rathenaustraße 55 Läge bereits die Fernwärmeleitung im hinteren
Bereich der Gebäude. Die Lage sei der beigefügten Karte zu entnehmen. Es sei
geplant die neu zu errichtenden Gebäude an der Rathenaustraße/Tilsiter Straße an
diese Leitung anzuschließen. Ansprechpartner sei Herr Olaf Schneider, Tel.: 02151
98-2494.
Begründung
Seite 50
Die Erweiterung und Verlegung der Versorgungsleitungen erfolge im Zuge des
Ausbaus der Erschließung über die öffentlichen Straßen bzw. über die privaten
Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht versehen seien. In allen nicht
öffentlichen Flächen des Baugebietes seien die Versorgungsleitungen und einrichtungen mittels einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern.
Abwägung:
Abwasser:
Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen der Tilsiter Straße und des
Anschlusses der Rathenaustraße an die Königsberger Straße wurde in Absprache
mit der SWK Aqua unter Berücksichtigung des bestehenden Kanalsystems getroffen.
In die Begründung zum Bebauungsplan werden die Information über das
bestehende Mischsystem und dessen mögliche Nutzung auch für neu zu errichtende
Gebäude aufgenommen.
Die Kanalplanung für den südlichen Bereich des Bebauungsplans, in dem die
Wohnstätte Bauherrin ist, wurde zwischen der SWK und der Wohnstätte bzw. deren
Entwässerungsplaner, im Vorfeld abgestimmt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Wasser:
Kosten für erforderliche Leitungsumlegungen durch die geplanten Baumaßnahmen
werden nicht von der Stadt übernommen. Sofern diese im Bereich der festgesetzten
öffentlichen Verkehrsflächen liegen, erfolgt hierzu eine Vereinbarung im
Erschließungsvertrag. Die bereits zwischen der Wohnstätte Krefeld und den SWK
abgestimmten Leitungsverlegungen erfolgen zulasten der Wohnstätte.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV):
Die Angaben zum ÖPNV-Anschluss werden in die Begründung aufgenommen. Die
vorhandene Bushaltestelle Richtung Linn bleibt von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 779/I unberührt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas):
Kosten für erforderliche Leitungsumlegungen durch die geplanten Baumaßnahmen
im Bereich Elektrizität und Strom werden nicht von der Stadt übernommen. Die
bereits zwischen der Wohnstätte Krefeld und den SWK abgestimmten
Leitungsverlegungen für die Baufeldfreiräumung sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens und erfolgen zulasten des Investors.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung
Seite 51
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung):
Die geplanten Baumaßnahmen im Bereich der vorhandenen öffentlichen Straßen
Tilsiter Straße und Rathenaustraße sowie der hier neu geplanten Straßen incl. Der
Beleuchtungsanlagen werden im zu dem Bebauungsplan Nr. 779/I
abzuschließenden Erschließungsvertrag vereinbart.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme):
Die Absicht, die neuen Gebäude an die vorhandene Fernwärmeleitung
anzuschließen, wird zur Kenntnis genommen. Da der Bebauungsplanbereich
lufthygienisch nicht besonders sensibel ist, erfolgt aus Gründen planerischer
Zurückhaltung gegenüber dem Einzeleigentum keine Festsetzung der Art der
Energieversorgung.
Die Versorgung der Gebäude wird auf der Ebene der Bauleitplanung durch die
Festsetzung von Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet werden,
gesichert. Die weitere Sicherung über beschränkt persönliche Dienstbarkeiten ist im
Bebauungsplan nicht erforderlich und kann im Baugenehmigungsverfahren geregelt
werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Email vom 10.06.2014
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der
Kampfmittelbeseitigung (Dez. 22) ergehe folgende Stellungnahme:
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten
keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich.
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden würden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und
die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen.
Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten
etc.
werde
eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall sei auf der Internetseite der
Bezirksregierung Düsseldorf das Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten.
Teile der beantragten Fläche seien bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten
Ergebnisses werde auf die Stellungnahme 22.5-3-5114000-36/07 vom 13.06.2007
verwiesen. Die obigen Empfehlungen bezögen sich daher ausschließlich auf den
übrigen, ergänzenden Bereich.
Begründung
Seite 52
Weitere
Informationen
seien
auf
der
Internetseite
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp
zu
finden.
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25), des Luftverkehrs (Dez. 26), der
ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33), der Städtebauaufsicht, der
Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie – förderung (Dez. 35), des
Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51), der Abfallwirtschaft (Dez. 52), des
Immissionsschutzes (Dez. 53) werden keine Bedenken geäußert.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende
Stellungnahme:
Der Planungsbereich befinde sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung
mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet, für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Das Bebauungsplangebiet liege in der Nähe des Rheins. Im Rahmen der Umsetzung
der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sei der Rhein als Gewässer mit
signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet worden. Für die im Rahmen
des Hochwasserrisikomanagements ermittelten Risikogebiete seien bis Ende 2013
auch Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für verschiedene
Hochwasserszenarien erstellt worden. Dabei seien unter anderem die geschützten
Gebiete ermittelt worden, also die Gebiete, welche durch Hochwasserschutzanlagen
wie z. B. Deiche geschützt werden. Innerhalb des Bebauungsplangebietes lägen
geschützte
Gebiete
des
Rheins.
Wenn
die
vorhandenen
Hochwasserschutzeinrichtungen versagten oder überströmt würden, sei in diesen
Bereichen kein Schutz mehr vorhanden.
Die zugehörigen Informationen seien auf der Flussgebietes-Internetseite des Landes
Nordrhein-Westfalen zu finden:
http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Gebietsansicht/TEZG_Rheingr
aben-Nord
bzw. die entsprechende Karte unter:
http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/3/3a/2_Rhein_A00_gk_mw_B066.
pdf
Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements würden auch seltene bzw. extreme
Hochwasserereignisse betrachtet. Die Berechnung für ein solches Extremereignis
ergäbe, dass das betroffene Planungsgebiet bei einem solchen Extremereignis vom
Rhein überflutet werden könnte.
Auch diese Karte sei auf der Flussgebietsseite zu finden, wenn der Kartenrahmen
der Karten des Rheins angeklickt werde und dann der link für „HQextrem“
ausgewählt würde:
http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/7/75/2_Rhein_A00_gk_nw_B066.p
df
Begründung
Seite 53
Aus der Sicht des Dezernates 54.4 – Hochwasserschutz am Rhein – bestünden
gegen den Bebauungsplan Nr. 779 in Krefeld keine Bedenken.
Die Maßnahme läge nicht in direkter Nähe von Hochwasserschutzanlagen am Rhein,
sondern befände sich im sogn. potentiellen Überschwemmungsgebiet des Rheins
im verbundenen Polder des Deichverbandes Meerbusch-Lank und der Stadt Krefeld.
Eine weitere Bebauung führe demnach zu einer Erhöhung des Schadenspotentials
im o.a. Polder, sei jedoch von der Stadt Krefeld gewünscht.
Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und
Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im
Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54)) der Bezirksregierung
Düsseldorf nicht berührt sein, werde gebeten, den Bebauungsplanentwurf durch die
zuständigen unteren Umweltbehörden o.g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten
zu lassen.
Abwägung:
Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung
(Dez. 22)
Ein entsprechender Hinweis zum Umgang zum Vorgehen bei Kampfmittelfunden ist
in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/I als Hinweis
aufgenommen worden.
Die Information über die verfügbaren Karten wird zur Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54)
Die Information über die verfügbaren Karten wird zur Kenntnis genommen.
Die Lage im Risikogebiet des Rheins wird als Vermerk in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/I und in die Begründung
aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Bebauungsplanbereich ist bereits heute bebaut. Durch den Bebauungsplan
werden nur noch einige zusätzliche Baumöglichkeiten geschaffen. Unter dem Ziel
der Innenentwicklung vor Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich wird im
Hochwasserfall ein höheres Schadensrisiko im Polder des Deichverbandes
Meerbusch-Lank und der Stadt Krefeld als vertretbar angesehen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Fachbereiche sowie der Beteiligung der
Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Untere Landschaftsbehörde beim
Fachbereich Grünflächen, die Untere Wasser-, Boden- und Immissionsschutz-
Begründung
Seite 54
behörde beim Fachbereich Umwelt beteiligt. Diese haben Stellungnahmen
abgegeben, die unter Punkt E2, E8, G1 und G5 aufgeführt und in die Abwägung
eingestellt sind.
Der Stellungnahme zur Beteiligung der Unteren Behörden wird gefolgt.
H.
Verwaltungsvorschlag
1.
Maximale Gebäudehöhe
Mit Email vom 28.10.2014 wurden der Stadt Krefeld neueste Pläne zur den
geplanten Torhäusern übermittelt. Die Verwaltung hat überprüft, inwieweit diese
Planung nach den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 779
genehmigungsfähig wäre.
Differenzen ergaben sich bei den Gebäudehöhen. Die maximal zulässige
Gebäudehöhe von 45,70 m über NHN, ca. 14 m über der angrenzenden
Erschießungsfläche Königsberger Straße, wird zwar mit dem maximal zulässigen 4.
Geschoss eingehalten. Aber die festgesetzte Ausnahme von der festgesetzten
Geschosszahl für Treppenhäuser und Aufzüge, die durch ein 5. Geschoss mit einem
Technikaufbau für den Aufzug ausgenutzt werden, ist innerhalb der maximal
zulässigen Gebäudehöhe nicht möglich.
Da dieses aber nach dem zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurf und der
bisherigen Plankonstruktion immer gewollt und auch in der Begründung
festgehalten wurde, schlägt die Verwaltung vor, die textlichen Festsetzungen
anzupassen und die maximale Gebäudehöhe im WA 2 und WA 3 auf 48,80 m über
NHN heraufzusetzen. Dies entspricht einer Erhöhung der im Entwurf festgesetzten
Gebäudehöhe um ca. 3,10 m.
Dem Verwaltungsvorschlag zur Anpassung der maximalen Gebäudehöhe wird
gefolgt.
2.
Bauweise
Im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 779 im Bereich der allgemeinen Wohngebiete
WA 4 und WA 10 Baufenster mit einer Ausdehnung unter 50 m als geschlossene
Bauweise festgesetzt.
Nach der einschlägigen Kommentierung handelt es sich in dieser Ausdehnung nach
der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung jedoch um eine offene Bauweise,
die mit Einzel-, Doppelhäusern oder Hausgruppen bebaut werden kann. Nach dem
zugrunde liegenden Konzept ist der Erhalt einer durchgehenden Bebauung der
Baufenster Ziel des Bebauungsplans. Daher soll eine abweichende Bauweise –
Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand – festgesetzt werden.
Dem Verwaltungsvorschlag zur Festsetzung einer abweichenden Bauweise wird
gefolgt.
Begründung
3.
Seite 55
Straßenbegrenzungsline und Baugrenze
Im Bereich der Rathenaustraße 36- 50 liegt die überbaubare Fläche direkt an der
Straße. Hier ist im Bebauungsplan die Straßenbegrenzungslinie eingetragen. Der
übliche textliche Zusatz, dass hier zugleich eine Baugrenze oder Baulinie vorliegt,
fehlt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist enthalten, dass die Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksflächen über Baugrenzen erfolgen soll. Die Verwaltung
schlägt vor, redaktionell zu ergänzen, dass die Straßenbegrenzungslinie im o. g.
Bereich zugleich Baugrenze ist.
Dem Verwaltungsvorschlag zur redaktionellen Ergänzung wird gefolgt.
4.
Zweckbestimmung der privaten Grünfläche
Am südlichen Plangebietsrand ist im Bebauungsplan eine private Grünfläche
festgesetzt. Nach der Rechtsprechung stellt der Begriff Grünfläche lediglich einen
Oberbegriff dar, der in einem Bebauungsplan die Konkretisierung eines speziellen
Nutzungszwecks erfordert. So kommt es darauf an, dass mit der Zweckbestimmung
auch die Auswirkungen aufgrund der Nutzung und der Gestaltung der Grünfläche
erkannt werden können. Daher wird vorgeschlagen, die Festsetzung der privaten
Grünfläche entsprechend den bisherigen Ausführungen in der Begründung zum
Bebauungsplan mit der Zweckbestimmung Quartierswiese / Mietergärten zu
ergänzen.
Dem Verwaltungsvorschlag der Ergänzung der Festsetzung der privaten Grünfläche
mit einer Zweckbestimmung wird gefolgt.
5.
Begrünung der Lärmschutzwände
Die Festsetzung unter Punkt 7 der textlichen Festsetzungen zur Eingrünung der
Garagen/Stellplätze soll eine gestalterische Qualität entlang der Königsberger
Straße gewährleisten. Zur Klarstellung des Regelungsinhalts wird vorgeschlagen, die
Begrünungsfestsetzung auf die im Plan an der Straße festgesetzten
Lärmschutzwände zu beziehen:
Die Lärmschutzwände entlang der Königsberger Straße sind, sofern sie aus Betonoder Fertigbauplatten bestehen, straßenseitig intensiv zu begrünen.
Dem Verwaltungsvorschlag zur Klarstellung der Begrünung zur Königsberger Straße
wird gefolgt.
I.
Anhörung der Bezirksvertretung
Zur Absicherung der im Rahmen der Abwägung vorgesehenen Beschränkungen der
Nutzungszeiten der Streetballanlage in der Rathenaustraße wird in der Bezirksvertretung
Oppum-Linn die Entscheidung über die künftigen Nutzungszeiten eingebracht.
Begründung
Seite 56
Nach § 1 der Satzung über die Bezirksvertretungen vom 05.03.2012 hat die
Bezirksvertretung die Entscheidungsrechte für den Unterhalt und die Ausstattungen
bezirksbezogener Einrichtungen wie z. B. Spielplätze und Bolzplätze.
Künftig soll die Nutzung entsprechend der in der 18. BImSchV definierten Zeiten tags,
außerhalb der Ruhezeiten erfolgen. Dabei handelt es sich nach § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV
um die folgenden Zeiträume: werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen
von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr.
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld Oppum–Linn gemäß
§ 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
J.
Verfahrensabschluss
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
- Nr. 713 – Quartelkämpchen/ Tilsiter Straße/ Rathenaustraße – , rechtskräftig seit dem
12.10.2007
soweit dieser den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 779/I betrifft.
Da die Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 779/I als
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von
der Umweltprüfung, Maßnahmen der Umweltüberwachung, vom Umweltbericht, von der
Angabe
über verfügbare
umweltbezogene
Informationen
sowie von
der
zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Der Bebauungsplan konnte nicht vollständig aus den Darstellungen des bisher wirksamen
Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Aus diesem Grund wurde die Anpassung des
Flächennutzungsplanes im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 779/I – Königsberger Straße/Tilsiter Straße – erforderlich. Die
landesplanerische Abstimmung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 5 Landesplanungsgesetz NRW
ist für den Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 mit Schreiben vom 28.07.2014 erfolgt. Der
Bebauungsplan Nr. 779/I kann somit als Satzung beschlossen werden.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die der
Vorlage als Anlage beigefügt wird.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 779/I beigefügt.
Begründung
Seite 57