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Verwaltungsvorlage (B779 I_Satz_Vorlagebegründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:39

Inhalt der Datei

Begründung A. Seite 1 Bisherige Verfahrensschritte Einleitender Beschluss Der Rat der Stadt Krefeld hat am 20.09.2014 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 779 – Königsberger Straße/Tilsiter Straße - gefasst mit der allgemeinen Zielsetzung,  die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren,  den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers gesamtplanerisch zu steuern. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung In seiner Sitzung am 06.02.2014 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 779 beschlossen, welche in öffentlicher Veranstaltung am 28.05.2013 durchgeführt wurde. Hierbei wurde den Bürgern die Planung für einen um das Gelände der ehemaligen Hermann-KeussenSchule sowie den hinter liegenden Bereich der Häuser Rathenaustraße 48 bis 60 erweiterten Geltungsbereich vorgestellt. Die Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Allerdings wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, sich bis zum 10.06.2013 zur vorgelegten Planung zu äußern. Die Stellungnahmen sind unter E. aufgeführt. Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Oppum-Linn erfolgte am 13.09.2012 zum einleitenden Beschluss, am 24.01.2013 zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und am 27.03.2014 zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss. Die Bezirksvertretung stimmte dem einleitenden Beschluss und den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss einstimmig zu, der Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde zur Kenntnis genommen. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 08.04.2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 779 beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 09.05.2014 bis einschließlich 10.06.2014 durchgeführt. Die Stellungnahmen sind unter F. aufgeführt. Begründung Seite 2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die Stellungnahmen sind unter G. aufgeführt. Beteiligung der Nachbargemeinden im Rahmen der Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB Mit Schreiben der Stadt Krefeld vom 05.05.2014 wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierzu wurden keine Stellungnahmen eingebracht. B. Teilung des Bebauungsplanes Nr. 779 Verwaltungsvorschlag Auf die Flächen des ehemaligen Schulgeländes der Hermann-Keussen-Schule wirken Schallimmissionen der im Nordwesten des Plangebietes bestehenden Gewerbebetriebe ein. Diese wurden zur Offenlage im Schallgutachten untersucht. Der Konflikt wurde ermittelt unter Zugrundelegung der derzeitigen Betriebsabläufe und des vorhandenen Gebäudebestands. Zu der im Bebauungsplanentwurf Nr. 779 vorgesehenen Konfliktlösung wurden Stellungnahmen abgegeben, die eine Änderung des Bebauungsplans zum Satzungsbeschluss nötig machen. Die in diesem Rahmen erforderliche Nachbeteiligung der betroffenen Bürger und Behörden wurde von der Verwaltung angestoßen, konnte aber noch nicht abgeschlossen werden. Des Weiteren muss aufgrund der gutachterlich ermittelten Bodenbelastungen ein Sanierungskonzept für den nordwestlichen Bebauungsplanbereich erstellt werden, welches noch nicht vorliegt. Um die Schaffung von Planrecht für die Flächen an der Tilsiter Straße und Rathenaustraße vor diesem Hintergrund nicht zu verzögern, wird vorgeschlagen, diese Flächen von der Fläche des Bebauungsplanes Nr. 779 bauleitplanerisch abzukoppeln und das Planverfahren für diesen Teilbereich vorzeitig weiterzuführen. Das Plangebiet wird in folgende zwei Teilgebiete geteilt: Bebauungsplan Nr. 779/I – Tilsiter Straße / Königsberger Straße – Bebauungsplan Nr. 779/II –Königsberger Straße, nördlich Rathenaustraße – Dabei beinhaltet der Bebauungsplan 779/I den südlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 779 mit den Flächen an der Rathenaustraße. Die genaue Abgrenzung der Geltungsbereiche ergibt sich aus der zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplanurkunde. Begründung Seite 3 Die Teilung des Plangebiets sowie die sich daraus ergebenden Änderungen in den textlichen Festsetzungen erfolgen durch violette Eintragungen auf der Planurkunde. Durch die Teilung ergeben sich keine bauleitplanerischen Konflikte. Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt. C. Satzungsbeschluss des geteilten Bebauungsplanes Nr. 779/I Da sich die Planinhalte des Bebauungsplanentwurfs (Stand: Offenlage) gegenüber den Planinhalten des Bebauungsplanes Nr. 779/I nicht wesentlich unterscheiden, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Verwaltung schlägt daher vor, vorerst nur den geteilten Bebauungsplan Nr. 779/I als Satzung zu beschließen und mit der Bekanntmachung zur Rechtskraft zu bringen. Zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 779/I werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren Nr. 779 vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. Eine Abwägungsentscheidung ist nur für die Anregungen erforderlich, die sich inhaltlich auf den Teilbebauungsplan Nr. 779/I beziehen. D. Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Planung grundsätzlich positiv aufgenommen. Es wurden zudem im Wesentlichen folgende Stellungnahmen vorgebracht: Stellungnahme zu Spielplatz und Streetballplatz: Mehrere Bürger sprachen sich für den Erhalt des Spielplatzes im Bereich der Rathenaustraße aus. Kritische Stimmen wurden zur der benachbarten Basketballanlage erhoben. Diese werde nicht nur von Anwohnern genutzt. Die Bürger wiesen auf deutliche Lärmbelästigungen durch im Sommer bis spät in die Nacht Ball spielende Jugendliche hin. Es werde nicht nur Ball gespielt, sondern auch mit Drogen gehandelt, so dass auch die Polizei alarmiert wurde. Dies müsse überprüft werden. Abwägung: Beide Einrichtungen liegen im Bereich der Rathenaustraße, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 779/I. Der Spielplatz sowie der Streetballplatz sollen erhalten bleiben, hier liegen keine anderen Planungsziele vor. Wie bereits in der Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung angekündigt, ist der Streetballplatz im Schallgutachten mit untersucht worden. Die Ermittlung der Immissionen ergibt Werte von 60- 65 dB(A) an der vorhandenen angrenzenden Bebauung (Rathenaustraße 32- 34, vorhandenes Torhaus), gegenüber einem Immissionsrichtwert 50 dB(A) nach der 18. BImSchV während der Ruhezeiten (20 – 22 Uhr, sonntags auch von 13-15 Uhr). An den geplanten neuen Torhäusern kommt es Begründung Seite 4 noch zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A). Die Überschreitungen der Richtwerte machen Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Nutzungszeiten wurden vom Gutachter von 10-22 Uhr angenommen. Eine nächtliche Nutzung wurde nicht untersucht, aufgrund der erheblichen Belästigungen ist diese gfs. ordnungsbehördlich zu unterbinden. Illegale Nutzungen wie Drogenkonsum auf dem vorhandenen Streetballplatz unterliegen nicht den Regelungsinhalten der Bauleitplanung. Hier ist ggf. polizeiliches oder ordnungsbehördliches Eingreifen erforderlich. Der Gutachter zeigt als mögliche Maßnahmen für die neu geplante Bebauung eine geeignete Grundrissanordnung bzw. Grundrissgestaltung der geplanten Bebauung. Diese Maßnahme ist jedoch für die Bebauung der beiden Torhäuser ungeeignet. Zum einen ist die lärmzugewandte Gebäudeseite gleichzeitig die Südseite. Bei einer Grundrissanordnung ohne Aufenthaltsräume zur Südseite geht jegliche Wohnqualität verloren, die gerade Ziel der Neubebauung und auch des Bebauungsplans ist. Städtebaulich soll an der besonderen Form der zwei Punkthäuser an dieser Stelle zur Markierung des neuen Eingangs in das Quartier festgehalten werden. Auch für die Bestandsbebauung an der Rathenaustraße führt dies zu keiner Lösung des Konfliktes. Als weitere Option benennt der Gutachter die Errichtung einer Lärmschutzwand. Diese hätte den Vorteil, auch die vorhandene Bebauung zu schützen. Nach mündlicher Einschätzung des Gutachters müsste eine solche Wand höher als der Korb sein und es wäre von mindestens 4,50 m auszugehen. Die Anlage müsste komplett zu drei Seiten geschlossen sein, zum Spielplatz wäre sie dann offen. Hier entsteht ein Konflikt mit dem Ziel der städtebaulichen Aufwertung, insbesondere des nördlichen Ende der Rathenaustraße mit einer neuen Platzsituation an den neuen Torhäusern. Außerdem würde so jegliche soziale Kontrolle des von den Jugendlichen genutzten Platzes verloren gehen. Da diese vorgeschlagenen Maßnahmen ungeeignet sind, wurde zur Offenlage als Maßnahme die komplette Aufgabe des Streetballplatzes an dieser Stelle vorgesehen. Aufgrund der doch erheblichen Bedeutung der Anlage für das Freizeitangebot der Jugendlichen soll diese nun doch erhalten bleiben mit Einschränkung der Nutzung zu den Ruhezeiten und der Abwägung der vollständigen Einhaltung der Richtwerte der 18. BImSchV. Die 18. BImSchV gibt keine strikten Bindungen durch Grenzwerte vor, sondern Richtwerte, die der bauleitplanerischen Abwägung unterliegen. Bei Neuplanungen beträgt der planerische Spielraum bis zu 5 dB(A). Die derzeitigen Überschreitungen können somit nicht vollständig abgewogen werden. Außerhalb der Ruhezeiten, d.h. werktags von 8 bis 20 Uhr, beträgt der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A). Bei der Beschränkung der Platznutzung auf die Zeit außerhalb von Ruhezeiten und Nachtzeiten beträgt somit die Überschreitung an der Neubebauung nur noch ca. 2 dB(A). Diese wird für die Wohnbebauung als zumutbar erachtet vor dem Hintergrund der Bedeutung einer derartigen Sportanlage inmitten des Siedlungsbereiches, in Verbindung mit dem angrenzenden Spielplatz, der als Freizeitangebot für jüngere Kinder mit und ohne ihre Eltern zur Verfügung steht. Die Kinder und Jugendlichen brauchen keine weiten Wege zurückzulegen. Ein Streetballplatz wäre als Begründung Seite 5 Neuplanung in entsprechender Lage kaum realisierbar. Die Überschreitungen an der Bestandsbebauung nördlich der Rathenaustraße sind etwas höher. Da die Bewohner die Anlage schon seit Jahren kennen und es bisher beim Fachbereich Grünflächen kaum Beschwerden gegeben hat, ist hier von einer höheren Duldungsbereitschaft auszugehen. In jedem Fall ist die Lärmbelastung unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge vertretbar, da die Werte für Mischgebiete, in denen auch Wohnnutzung als eine der Hauptnutzungen zulässig ist, eingehalten werden. Da die Streetballanlage außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, ist zur Absicherung der Umsetzung dieser Regelung ein Beschluss der Bezirksvertretung erforderlich. Nach § 1 der Satzung über die Bezirksvertretungen vom 05.03.2012 hat die Bezirksvertretung die Entscheidungsrechte für den Unterhalt und die Ausstattungen bezirksbezogener Einrichtungen wie z. B. Spielplätze und Bolzplätze. Vor der Kenntnisnahme der Entscheidung über die Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss wird der Bezirksvertretung Oppum–Linn die Entscheidung über die Nutzungszeiten des Streetballplatzes vorgelegt. Künftig soll die Nutzung entsprechend der in der 18. BImSchV definierten Zeiten tags, außerhalb der Ruhezeiten erfolgen. Dabei handelt es sich nach § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV um die folgenden Zeiträume: werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr. Einschränkungen gegenüber den heutigen Nutzungszeiten ergeben sich damit vor allem in den abendlichen Ruhezeiten zwischen 20.00 und 22.00 Uhr und darüber hinaus sonntags in der Mittagszeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Die frühmorgendlichen Zeiten haben für die Nutzung des Streetballplatzes keine Bedeutung und eine Nachtnutzung ist schon heute aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung nicht möglich. Der Stellungnahme der Überprüfung der Auswirkungen des Streetballplatzes auf den Bebauungsplanbereich wird gefolgt. Stellungnahme zu Garagen/Stellplätzen : Es wurden Bedenken geäußert, ob die Anzahl der geplanten Garagen und Stellplätze ausreiche. Bezüglich der Garagen an der Königberger Straße wurde bei einer Anfahrbarkeit über die Königsberger Straße eine zu starke Beeinträchtigung des Verkehrsflusses befürchtet. Abwägung: Von der Königsberger Straße sind insgesamt drei Zufahrten vorgesehen. Hierbei handelt es sich zum einen um die bereits heute vorhandene Einmündung der Rathenaustraße. Dazu kommt eine weitere Zufahrt südlich davon als private Zuwegung und im Bereich des Schulgeländes die Einmündung der geplanten öffentliche Verkehrsfläche. Die Garagen oder auch Stellplätze werden von diesen Zufahrten aus von der Rückseite aus angefahren, so dass es zu keinen weiteren Störungen des Verkehrsflusses kommt. Dies ist entsprechend im für den Bebauungsplan Nr. 779 erstellten Verkehrsgutachten nachgewiesen. Die für Garagen bzw. Stellplätze ausgewiesenen Flächen sind ausreichend dimensioniert, um pro Wohneinheit mindestens einen Stellplatz herstellen zu können. Da die Zielgruppe Begründung Seite 6 für die geplanten Wohnungen überwiegend ältere Menschen und weniger große Familien ist, wird auch nicht von einem wesentlich darüber hinausgehenden Bedarf ausgegangen. Im Bereich von Einzel- und Doppelhäusern für Einfamilienhäuser, werden Stellplätze in direkt zugeordneten Garagen nachgewiesen. Besucherstellplätze werden innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen hergestellt, die entsprechend dimensioniert sind. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme zum Lärmschutz: Es wurde in Frage gestellt, ob der durch die Garagen an der Königsberger Straße bezweckte Lärmschutz ausreiche. Im weiteren wurde auf die Planung der Hafen GmbH zum Transterminal Linn hingewiesen und die Berücksichtigung der verkehrlichen und lärmschutzrelevanten Auswirkungen angeregt. Abwägung: Im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 sind der Verkehrslärm (Straßenverkehr und Schienenverkehrslärm der DB), der Freizeitlärm (Streetballanlage) und der gewerbliche Lärm (Gewerbebetriebe und Rangierbahnhof der Hafen Krefeld GmbH und Co KG) untersucht. Im Bereich der Bebauung an der Königsberger Straße wurden Überschreitungen durch den Verkehrslärm festgestellt und entsprechender passiver Lärmschutz der Außenbauteile festgesetzt. Da auch Überschreitungen im Bereich der Freibereiche vorliegen, sind zusätzliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Nach den Berechnungen des Gutachters sind dafür 2,50 m hohe Lärmschutzwände zur Königsberger Straße erforderlich. Im Bebauungsplan werden diese festgesetzt mit der Möglichkeit, diese durch entsprechend dimensionierte Garagen zu ersetzten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Schallgutachten wurde bei der Ermittlung des vorliegenden Gewerbelärms durch den Rangierbahnhof auch die künftige Entwicklung mit dem Transterminal berücksichtigt. Der Gutachter hat das zum Planfeststellungsverfahren des Transterminals erstellte Gutachten mit dem Schutzanspruch des Bebauungsplangebietes abgeglichen. Durch den mit dem Transterminal zusammen projektierten Lärmschutz sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Anbindung ist über die Floß- bzw. die Linner Straße an die B 288 vorgesehen, so dass nicht von einer Zunahme des Verkehrs auf der Königsberger Straße auszugehen ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme zum Weg am Schulgelände: Der öffentliche Weg nördlich der Schule sei in einem sehr schlechten Zustand. Abwägung: Der Weg nördlich der Schule ist nicht Teil des Bebauungsplanbereichs Nr. 779/I. Begründung Seite 7 Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme zu Mietergärten: Einige Bürger äußern Bedauern über die künftig wegfallenden Mietergärten und regen an, auch im Zuge der Neuplanung Mietergärten vorzusehen. Diese könnten zum Beispiel in der privaten Grünfläche im Süden des Plangebietes untergebracht werden. Bei einer großen Fläche für alle werde die Gefahr gesehen, dass die Bewohner sich diese nicht richtig aneignen würden und es zu ruhestörenden Nutzungen kommen könnte. Abwägung: Grundsätzlich können in der privaten Grünfläche Mietergärten entstehen. Die genaue Ausgestaltung wird im Bebauungsplan nicht festgelegt, sondern soll später vom Eigentümer entsprechend der Bedürfnisse der Anwohner entschieden werden. Es liegt dann im Interesse des Eigentümers, die Fläche so anzulegen, dass unerwünschte Nutzungen nicht Fuß fassen. Möglicherweise können von den Interessenten für einen Garten auch einige in der an das Plangebiet angrenzenden Kleingartenanlage LinnNordost II Ersatz finden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Über die im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung der Bürgeranhörung hinaus haben die Bürger keine weiteren Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht. E. Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Fachbereich 32 – Ordnung der Stadt Krefeld Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld Fachbereich 53 –Gesundheit der Stadt Krefeld Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld SWK NETZE GmbH Nachfolgend werden die Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt: Begründung 1. Seite 8 Fachbereich 32 – Ordnung – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 25.03.2013 Stellungnahme: Gegen den vorgelegten Bebauungsplan in der Fassung vom 18.01.2013 bestünden aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken. Die verkehrliche Anbindung der geplanten Bebauung über die Erschließungsstraßen, insbesondere über die neu zu gestaltende Zufahrt „Torhaus“ sei gut erkennbar anzulegen und sollte klar einsehbare Sichtfelder erhalten. Die Straßen sollten möglichst adäquat beleuchtet sein. Auf ein bedarfsorientiertes Parkangebot für die zusätzlichen Wohneinheiten im Bebauungsbereich sollte geachtet werden. Eine sichere Erreichbarkeit der geplanten neuen Baukörper durch Rettungsfahrzeuge sei zu gewährleisten. Abwägung: Der Hinweis, dass aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Lage, Dimensionierung und städtebauliche Ausprägung der Zufahrten zur Königsberger Straße macht die Zufahrten gut erkennbar und ermöglicht die Einhaltung der erforderlichen Sichtfelder. Die Zufahrten sind auch für den Begegnungsfall zweier Fahrzeuge ausreichend breit dimensioniert. Die Errichtung von Stellplätzen ist innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und den Flächen für Stellplätze zulässig. Die Bemessung der Flächen für die Stellplätze orientiert sich an dem vorliegenden Planungsstand. Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des konkreten Bauantrages anhand des konkreten Platzbedarfes vorzulegen. Der Hinweis zur Erreichbarkeit der geplanten neuen Baukörper durch Rettungsfahrzeuge wird zur Kenntnis genommen. Die Stichstraße, die von der Rathenaustraße über mehr als 50 m in den Innenbereich führt, mündet in einem Wendehammer mit einem Radius von 7 m. Die privaten Wege haben eine Breite von 3 m. Ein Beleuchtungskonzept ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens, sondern wird im Zuge der Straßenausbauplanung erarbeitet. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. Fachbereich 36 – Umwelt – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 09.04.2013 und vom 30.04.2013 und mit Email vom 18.02.2014 Stellungnahme vom 09.04.2013: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Es sei eine Umweltprüfung gem. §2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB zu erstellen. Begründung Seite 9 Altlasten / Bodenschutz: Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sei anzumerken, dass der Schulhof im Randbereich einer Altablagerung liege und möglicherweise ebenfalls aufgefüllt sei. Da eine Umplanung angedacht sei, müsse dieser Bodenbelastungs/Altlastenverdacht durch eine gutachterliche Untersuchung geklärt werden. Wasserrecht: Es werde gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen: Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA Nr. 20 entspreche, könne im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet bzw. eingebaut werden. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. Immissionsschutz: Gemäß der vorbereitenden Lärmminderungsplanung nach § 47a BImSchG träten im Bereich des Bebauungsplans 779 Königsberger-/ Tilsiter Straße gewerbe- und möglicherweise auch verkehrsbedingte Lärmbelastungen auf, insbesondere durch das an das Gebiet grenzende Gewerbegebiet Westpreußenstraße sowie durch die Verkehrsbelastungen auf der Königsberger- und der Westpreußenstraße. Es werde erwartet, dass die Gesamtkonfliktpegel über den angesetzten Grenzwerten der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) liegen. Es sei deshalb durch einen anerkannten Gutachter eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm zu erstellen. Gegebenenfalls seien Lärmschutzmaßnahmen im Gebäude- und im Außenbereich durch den Gutachter vorzuschlagen. Stellungnahme vom 30.04.2013: Nach Vorlage der Berechnung der Größe der geplanten Grundfläche des Bebauungsplanes Nr. 779 von voraussichtlich 13.000 m² werde hiermit festgestellt, dass dieser Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB erfülle. Begründung Seite 10 Im Sinne des § 13a BauGB diene der Bebauungsplan teilweise der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung. Der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche werde nicht überschritten, so dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 17 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.7 u. Nr. 18.8 UVPG entfalle. Der Bebauungsplan begründe nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13a BauGB werde von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfalle. Darüber hinaus seien die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB insoweit zu prüfen, als dass eine Relevanz der Umweltschutzbelange für den Bebauungsplan Nr. 779 gegeben sei. Abwägung: Altlasten / Bodenschutz: Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Die Bodenbelastung bzw. der Altlastenverdacht wurden durch eine gutachterliche Erstuntersuchung und im Folgenden in einer Nachuntersuchung geklärt. Aufgrund der Ergebnisse zur Altlastenuntersuchung muss vor Aufnahme einer Wohnnutzung eine Sanierung erfolgen. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Wasserrecht: Die Hinweise zum Einbau/die Verwendung von Boden wurden in die Begründung und die textlichen Festsetzungen der Planzeichnung mit aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Immissionsschutz: Eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm wurde durch das Büro TAC erstellt. Darin wurden Schallpegelbereiche mit den erforderlichen Maßnahmen definiert, um den angesetzten Grenzwerten der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) zu entsprechen. Die entsprechenden Maßnahmen gegen die Belastungen durch Verkehrslärm werden im Bebauungsplan festgesetzt. Die Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm beziehen sich nur auf den Bereich des Schulgeländes, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Bezüglich des durch die Streetballanlage in der Rathenaustraße verursachten Lärms wird ein Verzicht auf die Nutzung zu den Ruhezeiten zwischen 20 und 22 Uhr vorgesehen. Da die Anlage nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, wird Begründung Seite 11 diese Maßnahme über einen Beschluss der Bezirksvertretung Oppum-Linn abgesichert, der vom Fachbereich Grünflächen entsprechend umzusetzen ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. Umweltprüfung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Somit kann der Bebauungsplan Nr. 779/I nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB wurden insoweit geprüft und in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, als eine Relevanz der Umweltschutzbelange für den Bebauungsplan Nr. 779/I gegeben ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme zur Prüfung der Fachgutachten vom 18.02.2014: Nach Prüfung des Bodengutachtens komme die Untere Bodenschutzbehörde zu folgendem Ergebnis: Im gesamten Planbereich lägen Auffüllungen vor. Die Nachuntersuchung für das östliche Gebiet habe eine deutlich günstigere Schadstoffbelastung ergeben. So entsprächen die Auffüllungen nur noch in einer Sondierung (RKS 23) dem LAGA Wert Z2. Ein besonderer Augenmerk müsse auf die Laufbahn bzw. Sprunggrube gerichtet werden. Hier seien Schwermetallgehalte gefunden worden, die eine ordnungsgemäße Entsorgung unter gutachterlicher Begleitung erforderten. Ebenso sei der Oberboden im Umfeld dieser Sprunganlage durch Schwermetalle belastet. Die Nachuntersuchung habe auch hier ein günstigeres Ergebnis gebracht, gleichwohl sei der Bereich ebenfalls gesondert zu entfernen. Für die Realisierung der Neubebauung sei eine gutachterliche Begleitung und Dokumentation der Abbruch- und Freiräumungsarbeiten sowie Erdbewegungen im östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes Grundstück) erforderlich. Um im Anschluss gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können, empfehle sich, das Herrichten der Freiflächen bzw. der Gärten ebenfalls gutachterlich begleiten zu lassen. Für den westlichen Teil entsprächen die Oberbodenwerte den Prüfwerten der Bundesbodenschutzverordnung für Wohnen. Auch wenn die darunter liegenden Auffüllungen in der Mischprobe unbelastet seien, sei es nicht auszuschließen, dass punktuell höhere Belastungen vorliegen könnten. Hinweise darauf ergäben sich aus Sondierungen, in denen Asche und Bauschutt festgestellt worden seien. Aus Bodenschutzsicht empfehle es sich, die gutachterliche Begleitung der notwendigen Sanierungs- und Bodenbewegungsarbeiten in einer geeigneten Form im Bebauungsplanverfahren abzusichern. Abwägung: Die Stellungnahme zum östlichen Plangebiet (Schule und angrenzendes Grundstück) bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Begründung Seite 12 Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. In der Stellungnahme zum westlichen Teil wird bestätigt, dass kein Konflikt mit der festgesetzten Nutzung als Allgemeines Wohngebiet besteht. Daher ist es nicht erforderlich, eine gutachterliche Begleitung der notwendigen Bodenarbeiten im Bebauungsplanverfahren abzusichern. Im städtebaulichen Vertrag wird auf ggf. notwendige Regelungen im Baugenehmigungsverfahren zur gutachterlichen Begleitung der notwendigen Bodenbewegungsarbeiten verwiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – der Stadt Krefeld, per Email vom 05.04.2013 Stellungnahme: Es werde darauf hingewiesen, dass im Bereich des ehemaligen Schulgeländes die Kurve der neuen Erschließungsstraße für Feuerwehrfahrzeuge zu spitz sein könnte. Man bitte, noch einmal zu prüfen, ob die Schleppkurve nach VVBauO NRW passe. Abwägung: Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 25.04.2013 Stellungnahme: Im Plangebiet sollten zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Es werde gebeten, die genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Man werde dann den Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnen. Darüber hinaus müsse der Investor die Baukosten für den Neubau bzw. die Sanierung eines öffentlichen Kinderspielplatzes tragen. Abwägung: Die Anzahl der Wohneinheiten im Bebauungsplan Nr. 779/I beläuft sich insgesamt nach heutigem Stand der Planung – wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt – auf ca. 80 bis 90 Einheiten. Davon sind zur Ermittlung des Begründung Seite 13 Infrastrukturbeitrags die bestehenden 60 Wohneinheiten abzuziehen. Die Infrastrukturkosten sowie Regelungen zur Sanierung des Spielplatzes in der Rathenaustraße werden für den Bebauungsplanbereich Nr. 779/I im städtebaulichen Vertrag gesichert, der vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abgeschlossen wird. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich 53 – Gesundheit – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 27.03.2013 Stellungnahme: Die bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Nach aktueller Datenlage bestünden keine Einwände gegen das vorgenannte Vorhaben. Es werde gebeten, die folgenden Hinweise im Hinblick auf erforderliche Gutachten im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Das geplante Wohngebiet sei eingekesselt von Gewerbe- und Industriegebieten, liege in Nähe zu einem großflächigen Schienennetz im Nordwesten und schließe direkt an die Königsberger Straße an. Aufgrund der Lage seien negative Einwirkungen auf das geplante Wohngebiet bezüglich Lärm- und Luftverunreinigungen nicht auszuschließen. Des Weiteren könne aufgrund der ehemaligen Nutzung und der anstehenden Abrissarbeiten eine Bodenbelastung mit Altlasten nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollten daher Gutachten oder Stellungnahmen zu den vorgenannten Punkten mit den ggf. notwendigen Minimierungs- oder Sanierungsempfehlungen eingeholt werden. Die Empfehlungen sollten bei der Erstellung des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden. Abwägung: Zum Bebauungsplan wurden im Hinblick auf die Lärmsituation und die Altlastenproblematik Gutachten erstellt. Die Ergebnisse und Maßnahmen sind in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen. Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV für Partikel (Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) bestehen, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die Grenzwerte überschritten werden. Daher wurde keine weitere Untersuchung bezüglich der Luftschadstoffbelastung durchgeführt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung 6. Seite 14 Fachbereich 63 – Bauaufsicht – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 02.04.2013 Stellungnahme: Gegen die mit Schreiben vom 11.03.2013 übersandten Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 779 bestünden nur dann keine Bedenken, wenn 1. im Fall der Erfordernis einer Lärmschutzwand am nordöstlichen Rand des Bebauungsplangebietes in Richtung Westpreußenstraße/Gewerbegebiet Linn-Ost sowohl im nördlichen Bereich der geplanten Solitärhäuser, als auch im südöstlichen Randbereich der geplanten Reihenhäuser die Abstandflächen der Lärmschutzwand (Mindestabstandfläche 3,00 m) gem. § 6 (10) BauO NRW eingehalten werden,sichergestellt sei, dass im Fall der Erfordernis einer Lärmschutzwand diese mit der Wohnbebauung errichtet werde, 3. per Baulast gesichert sei, dass die Grundstücke sowohl der Solitärbaukörper nordöstlich des Verbindungsweges Königsberger Straße zur Rathenaustraße, als auch der Garagenbaukörper im Überlappungsbereich der Reihenhauszeilen zwischen Rathenaustraße und der nordöstlichen Bebauungsplangebietsgrenze Richtung Westpreußenstraße, gem. § 4 (2) BauO NRW bauordnungsrechtlich jeweils ein Grundstück bilden. Darüber hinaus werde auf folgendes hingewiesen: Der Bebauungsplan befinde sich den beigefügten Unterlagen zufolge noch im Vorentwurfsstadium. Daher sei noch nicht festzustellen, ob die neu anzulegenden, von der Königsberger Straße, sowie südöstlich von der Rathenaustraße abgehenden Erschließungswege öffentlich gewidmet seien. Insofern sei 4. sicherzustellen, dass gem. § 4 (1) BauO NRW Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert sei, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung a) das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind brauchen nur befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind,die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und c) die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gesichert ist. Im Vorentwurfsplan würden noch keine planungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit der mehrgeschossigen Wohnsolitäre getroffen. Daher sei bei der weiteren Planung zu beachten, dass  die in § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen eingehalten werden, bzw. sofern sie nicht auf dem Baugrundstück selbst liegen, auf dem benachbarten Grundstück per Baulast öffentlich-rechtlich zu sichern sind. Die Mindestabstandfläche vor Gebäudeaußenwänden betrage jeweils mindestens 3 m. Begründung Seite 15 Abwägung: Die Stellungnahme zur Thematik der Lärmschutzwand zu den Gewerbebetrieben bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Die Lärmschutzwand in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 an der Königsberger Straße ist in der Planzeichnung als schmaler Streifen festgesetzt. Da sie somit nur an dieser Stelle errichtet werden kann, ist die Festsetzung wie eine Baulinie zu sehen und entwickelt als solche keine Abstandflächen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass die Errichtung der Lärmschutzwand Voraussetzung für die Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist. Die Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme einer Nutzung der entsprechenden Gebäude wird auch als Regelungsinhalt in den städtebaulichen Vertrag übernommen. Die Sicherung von Baugrundstücken mittels Baulasten, den Nachweis einer gesicherten Erschließung sowie die Einhaltung der Abstandflächen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Fachbereich 66 – Tiefbau – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 03.06.2013 Stellungnahme: Bei der Rathenau- und der Tilsiter Straße handele es sich im geplanten Bereich beitragsrechtlich um unfertige Straßen, für die nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zur Erhebung kämen. Die Königsberger Straße sei im Bereich von Westpreußenstraße bis Rathenaustraße bereits endgültig hergestellt worden. Für diesen Bereich seien die Erschließungsbeiträge bereits abgegolten worden. Ab Rathenaustraße sei auch die Königsberger Straße im weiteren Verlauf beitragsrechtlich unfertig. Nach endgültiger Herstellung dieses Bereiches kämen ebenfalls Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zur Erhebung. Inwieweit eine eventuell erforderliche Lärmschutzanlage beitragsfähig sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Kanalanschlussbeiträge kämen für die noch nicht abgegoltenen Flächen noch zur Erhebung. Das vorliegende Bild- und Textmaterial lasse nicht erkennen, wie die Fahrwegerschließung erfolge und die geplanten öffentlichen Straßen dimensioniert seien. Begründung Seite 16 Aufgrund der heute ausgewiesenen Geschwindigkeitsbeschränkung der Königsberger Straße auf 30 km/h (Schulwegsicherung, Lärmminderung) im Bereich des Bebauungsplans seien zusätzliche Einmündungen in die Königsberger Straße widersprüchlich. Insbesondere seien die Fahrbeziehungen zur Nutzung der privaten Stellplätze längs der Königsberger Straße so zu gestalten, dass eine direkte Zufahrt von der Königsberger Straße über den Geh-/Radweg verhindert bzw. stark minimiert werde. Die Hauptzufahrt sei aus Gründen der Verkehrssicherheit über eine öffentliche Straße zu bündeln mit der weiteren inneren Verteilung der Fahrzeuge über private Ortsfahrbahnen. Je nach Verkehrsmenge, Verkehrsarten, Erschließungsmöglichkeiten, Wendenotwendigkeiten, Ordnung von Verkehrselementen im Verkehrsraum, Straßenkategorisierung, Gestaltung etc. sei der öffentliche Straßenraum zu beplanen und mit einer entsprechenden Breite vorzusehen. Die geltende Richtlinie RAST 06 müsse in den Straßenlandgrenzen jeweils umsetzbar bleiben. Für die Wohnbebauung sei ausreichender Schallschutz im Bebauungsplan festzuschreiben aufgrund der bestehenden Lärmemissionen des Straßenverkehrs auf der Königsberger Straße. Die neu geplanten Verkehrsflächen im Norden und in Höhe der Hs.-Nr. 50 Rathenaustraße seien als private Verkehrsflächen auszuweisen. Gegen die geplante Anlegung privater Stellplätze im Norden der Tilsiter Straße 34 bestünden keine Bedenken, wenn die Fläche ausparzelliert werde und der Erlös des Grundstücksverkaufs dem FB Tiefbau zukomme. Abwägung: Die beitragsrechtlichen Hinweise zu Erschließung und den Kanalanschlüssen werden zur Kenntnis genommen. Deren Regelung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Bei der Erschließung des Plangebietes wurden zusätzliche Einmündungen in die Königsberger Straße auf das Minimum reduziert. Es wird nur ein zusätzlicher Anschluss über eine GFL-Fläche als Zufahrt zu den Stellplätzen im WA 1 festgesetzt, der Anschluss der Rathenaustraße an die Königsberger Straße ist bereits heute vorhanden. Die öffentliche Erschließung erfolgt über die vorhandene, im Querschnitt in Absprache mit dem Tiefbauamt moderat angepasste Tilsiter Straße. Die neue Erschließungsstraße im Bereich der Rathenaustraße 50 wird als private Verkehrsfläche festgesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung Seite 17 Die Lärmimmissionen sind in einem schalltechnischen Gutachten ermittelt worden und der Gutachter hat entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten dargelegt. Im Abschnitt an der Königsberger Straße südlich der Einmündung Rathenaustraße werden die allgemeinen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete der DIN 18005 überschritten. Entsprechend dem Gutachten wird der erforderliche passive und aktive Lärmschutz festgesetzt. Im nördlichen Abschnitt der Königsberger Straße besteht aufgrund der Temporegulierung auf 30 km/h keine Überschreitung der Lärmwerte für die Wohnbereiche. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Flächen für die privaten Stellplätze im Norden der Tilsiter Straße 34 (heute städtisches Grundstück) werden im Zusammenhang mit dem aus der Umsetzung resultierenden Flächentausch betrachtet und im Erschließungsvertrag geregelt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Fachbereich 67 – Grünflächen – der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 08.03.2013, 12.04.2013, 05.12.2013, 16.01.2014, Email vom 22.02.1014 Stellungnahme vom 12.04.2013: Das Plangebiet weise einen insgesamt erhaltenswerten Baumbestand und eine interessante und abwechslungsreiche Biotopstruktur aus großen und oft extensiv genutzten (Mieter-) Gärten mit zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen und Bäumen auf. Diese Strukturen böten zahlreichen Tierarten Lebensraum und Brutmöglichkeiten. Darunter seien auch planungsrelevante Arten. Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden solle, würden die Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei einem voraussichtlichen Verlust von mindestens 50 Bäumen nur im Rahmen der Baumschutzsatzung ersetzt werden könnte. In Anbetracht der obigen Ausführungen sei es fraglich, dass die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst. Insofern und im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten müsste hier aus Sicht des Fachbereichs Grünflächen ein „normales“ Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Ohnehin sei das Plangebiet mit 30.000 m² zu groß für eine Einstufung gemäß § 13a (1) Nr. 1 BauGB, zumal hier nach dieser Bestimmung wahrscheinlich auch die Fläche des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 713 hinzugerechnet werden müsste. Eine Vorprüfung, ob der B-Plan gemäß § 13a (1) Nr. 2 BauGB (zwischen 20.000 und 70.000 m², wenn voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gegeben sind) aufgestellt werden könne, habe nicht stattgefunden, zumindest nicht mit den TÖB, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt seien. Aus der Sicht der Grünunterhaltung habe man die folgenden Anmerkungen: Im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag sollte auch die Frage der Ersatzpflanzungen geregelt werden. Begründung Seite 18 Im Bebauungsplan seien auf den Grundstücken sowie im Straßenbereich keine vorhandenen Bäume eingetragen. Über den Ersatz von Bäumen könne erst nach Eintragung des Baumbestandes eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. In der Hermann-Keussen-Schule stünden 71 Bäume. Davon fielen ca. 50 Bäume unter die Baumschutzsatzung. Für Ersatzpflanzungen böten sich die Freiflächen, die Flächen um die Mehrfamilienhäuser und die größeren Privatgärten an. Möglicherweise böten sich im Straßenbereich Standorte an. Man bitte, Hinweise auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920 und die RAS-LP-4 sowie das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG in den Bebauungsplan aufzunehmen. Für die Erschließung der Kleingärten sei die Wegeverbindung von der Königsberger Straße zum Kohlplatzweg wichtig, sie sei daher zu erhalten. Es werde gebeten, dies im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Es werde gebeten, den öffentlichen Spielplatz Rathenaustraße nachrichtlich in die Karte einzutragen. Am westlichen Ende befinde sich eine Basketballanlage, vor der entsprechender Lärm ausgeht. Es werde gebeten, diese Anlage im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen, damit es nicht zu Konflikten mit den künftigen Anwohnern komme. Ein Gutachten sollte genau wie im Bebauungsplan Kanesdyk Hinweise auf die Nutzung der Räumlichkeiten der neuen Häuser und zu passiven Schallschutzmaßnahmen geben. In Bereich der Königsberger Straße seien die vorhandenen Straßenbäume nicht eingezeichnet. Die geplanten Garagenausfahrten zur Königsberger Straße seien so nicht möglich, da etliche Straßenbäume gefällt werden müssten. Abwägung: Die Hinweise zum heutigen Zustand des Plangebietes werden zur Kenntnis genommen. Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes nach § 13a BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt. Zur Anwendung des § 13a BauGB ist beim Schwellenwert nicht die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans maßgebend, sondern die überbaubaren Flächen. Nach der einschlägigen Kommentierung sind alle festgesetzten Grundflächen (über GRZ) bzw. alle bereits versiegelten Flächen zu berücksichtigen, also sowohl die Flächen im Bestand als auch die neu hinzukommenden Flächen. Sowohl öffentliche Erschließungsanlagen als auch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO werden nicht mitgerechnet. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird das Bebauungsplangebiet zwar geteilt und der Teilbebauungsplan Nr. 779/I wird vorab zur Rechtskraft gebracht. Zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 13a BauGB müssen jedoch alle Teilbebauungspläne, also hier der Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 zugrunde gelegt werden. Für den Bebauungsplan Nr. 779 belaufen sich die überbaubaren Flächen auf ca. 10.300 qm (inkl. Bestand) und die Fläche liegt somit Begründung Seite 19 deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 qm. Die umweltrelevanten Belange sind ermittelt und in der Begründung dargelegt worden. Danach kommt es zu keinen erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Beachtung der vorgeschlagenen Schutzund Vermeidungsmaßnahmen und zwei nachgeordnet erforderlicher Untersuchungen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind. Das Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB aufgestellt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Bestandsbäume sind im städtebaulichen Entwurf als Grundlage eingetragen und soweit mit einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung vereinbar auch erhalten worden. Im südlichen Randbereich des Bebauungsplanes Nr. 779/I wurde private Grünflächen festgesetzt, um die vorhandenen Grünstrukturen dauerhaft zu sichern. Die Anregung, die Frage der Ersatzpflanzungen sollte im städtebaulichen Vertrag geregelt werden, wird aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Garagenzufahrten sind nicht unmittelbar von der Königsberger Straße vorgesehen, sondern über eine gemeinsame Zufahrt von hinten. Somit kommt es nicht zum Konflikt mit den vorhandenen Straßenbäumen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Hinweise auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920 und die RASLP-4 wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Hinweis auf das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG erfolgt nicht, weil entsprechende Zeitbeschränkungen für Rodungsarbeiten und Abbrucharbeiten bereits als Maßnahmen zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots festgesetzt sind. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Spielplatz Rathenaustraße Der Spielplatz liegt außerhalb des Plangebietes, da hierfür keine Planerfordernis besteht. Die Örtlichkeit mit Wegeführung ist in der Kartengrundlage eingetragen. Eine Ergänzung des Liegenschaftskatasters um einen Schriftzug: „Spielplatz“ im Bereich des Spielplatzes Rathenaustraße ist nach Abstimmung mit dem Fachbereich Begründung Seite 20 Vermessungs- und Katasterwesen möglich. Dieser wird zur besseren Information als redaktionelle Ergänzung eingefügt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Streetballanlage Die außerhalb des Bebauungsplangebietes in der Rathenaustraße liegende Streetballanlage ist in der Bürgeranhörung von verschiedenen Anwohnern insbesondere in der Sommerzeit als Störfaktor genannt worden. Da auch das Schallgutachten eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zum Ergebnis hat, sind Schallschutzanforderungen erforderlich. Aufgrund der Lage des Spielfeldes am nördlichen Ende der Rathenaustraße, wo mit der neuen Bebauung, die die derzeit noch vorhandenen Torhäuser ersetzten soll, eine Platzsituation entstehen soll, ist eine Lärmschutzwand für die Anlage, die 4,50 m hoch sein müsste, städtebaulich nicht vertretbar. Auch unter sozialen Gesichtspunkten wäre dies nachteilig, da die Jugendlichen völlig der sozialen Kontrolle entzogen wären, da die Anlage nicht mehr einsehbar wäre. Auch eine Lösung des Lärmkonfliktes durch entsprechende Grundrisse der Neubebauung mit nicht öffenbaren Fenstern zur Streetballanlage bzw. keinen Aufenthaltsräumen in diese Richtung kommt nicht in Betracht. Die gleichzeitige Orientierung der Baufenster nach Süden als bevorzugte Himmelsrichtung und zur Lärmquelle Streetballplatz spricht dagegen. Auch wäre der Konflikt mit der bestehenden Wohnbebauung an der Nordseite der Rathenaustraße damit ungelöst. Zur Offenlage ist daher die komplette Aufgabe des Streetballplatzes an dieser Stelle vorgesehen worden. Aufgrund der doch erheblichen Bedeutung der Anlage für das Freizeitangebot der Jugendlichen soll diese nun doch erhalten bleiben mit Einschränkung der Nutzung zu den Ruhezeiten und der Abwägung der vollständigen Einhaltung der Richtwerte der 18. BImSchV. Nach dem Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 beträgt die Überschreitung der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete zu den Ruhezeiten von 50 dB(A) an der geplanten Bebauung bis zu 7 dB(A). Die 18. BImSchV gibt dabei keine strikten Bindungen durch Grenzwerte vor, sondern die Richtwerte unterliegen der bauleitplanerischen Abwägung. Bei Neuplanungen beträgt der planerische Spielraum bis zu 5 dB(A). Die derzeitigen Überschreitungen können somit nicht vollständig abgewogen werden. Außerhalb der Ruhezeiten, d.h. werktags von 8 bis 20 Uhr, beträgt der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A). Bei der Beschränkung der Platznutzung auf die Zeit außerhalb von Ruhezeiten und Nachtzeiten beträgt somit die Überschreitung nur noch ca. 2 dB(A). Diese wird für die Wohnbebauung als zumutbar erachtet vor dem Hintergrund der Bedeutung einer derartigen Sportanlage inmitten des Siedlungsbereiches, in Verbindung mit dem angrenzenden Spielplatz, der als Freizeitangebot für jüngere Kinder mit und ohne ihre Eltern zur Verfügung steht. Die Kinder und Jugendlichen brauchen keine weiten Begründung Seite 21 Wege zurückzulegen. Ein Streetballplatz wäre als Neuplanung in entsprechender Lage kaum realisierbar. Die Überschreitungen an der Bestandsbebauung nördlich der Rathenaustraße sind etwas höher. Da die Bewohner die Anlage schon seit Jahren kennen und es bisher beim Fachbereich Grünflächen kaum Beschwerden gegeben hat, ist hier von einer höheren Duldungsbereitschaft auszugehen. In jedem Fall ist die Lärmbelastung unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge vertretbar, da die Werte für Mischgebiete, in denen auch Wohnnutzung als eine der Hauptnutzungen zulässig ist, eingehalten werden. Da die Streetballanlage außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, ist zur Absicherung der Umsetzung dieser Regelung ein Beschluss der Bezirksvertretung erforderlich. Nach § 1 der Satzung über die Bezirksvertretungen vom 05.03.2012 hat die Bezirksvertretung die Entscheidungsrechte für den Unterhalt und die Ausstattungen bezirksbezogener Einrichtungen wie z. B. Spielplätze und Bolzplätze. Vor der der Kenntnisnahme der Entscheidung über die Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss wird der Bezirksvertretung Oppum – Linn die Entscheidung über die Nutzungszeiten des Streetballplatzes vorgelegt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 08.03.2013 (artenschutzrechtliche Voreinschätzung): Am 07.03.2013 sei eine Ortsbegehung der Flächen, die für den Bebauungsplan Nr. 779 vorgesehen seien, durchgeführt worden. Das Gelände der Heinrich -Keussen Grundschule sowie die Flächen der Wohnstätten mit den Mietergärten angrenzend an den Friedhof beherbergten einen erhaltenswerten Baumbestand und kleinteilige Strukturen, wie Hecken, Gebüsche. Soweit es ersichtlich gewesen sei, hätten keine Spalten und Höhlen in den Bäumen vorgefunden werden können. Das gesamte Gelände sei einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Diese müsse eine weiterführende Untersuchung auf Fledermäuse und Vögel in der beginnenden Brutsaison beinhalten. Hierzu seien die Gebäude auf Fledermäuse und auf potentielle Quartiermöglichkeiten abzuprüfen. Des Weiteren seien die Flächen in Verbund mit dem Friedhof als Jagdlebensraum für Fledermäuse geeignet. Konkrete Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten existierten vor Ort. Es seien an den Häusern Königsberger Straße 85 und 87 noch intakte Mehlschwalbennester vorgefunden worden. An mehreren Stellen seien nur noch Abdrücke von Nestern vorhanden, die möglicherweise abgeschlagen worden seien. Laut Auskunft des Architekten seien diese beiden Häuser möglicherweise für eine energetische Sanierung vorgesehen. Auch die Dohle, der Vogel des Jahres 2012, sei vertreten. Es sei zu vermuten, dass in den Kaminen der Gebäude der Wohnstätte gebrütet werde, da Nestaktivitäten vor Ort beobachtet worden seien. Innerhalb der Mietergärten existierten zwei kleine Folienteiche, die durchaus für Amphibien Lebensraum bieten könnten. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II müsse eine Untersuchung der Tiergruppen Fledermäuse, Vögel und Amphibien (hier kleine Teiche) beinhalten. Für alle abzureißenden bzw. zu sanierenden Gebäude sei mindestens eine zweimalige Begehung aller Gebäude erforderlich. Hierzu seien die Gebäude intensiv nach Spuren und nach möglichen Winter-, Zwischen- und Sommerquartieren von Begründung Seite 22 Fledermäusen endoskopisch und mittels Detektor zu untersuchen. Eine frühmorgendliche Untersuchung sei zu integrieren. Für die Tiergruppe Vögel und Amphibien seien mindestens zwei Begehungen während der Brut- und Laichzeit erforderlich. Gegebenenfalls seien entsprechende Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen für alle Gruppen zu benennen. Vor Beginn der artenschutzrechtlichen Prüfung sei eine Rücksprache der Gutachter mit der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Explizit aufgeführte Methodenstandards von Doerpinghaus, Hachtel u. a. seien für die Erfassung der obigen Tiergruppe zu Grunde zu legen. Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage wurde ein Gutachter mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens beauftragt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 05.12.2013 (Artenschutzmaßnahmen): Folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf Fledermäuse und Brutvögel seien durchzuführen. Fledermäuse: In den betroffenen Gebäuden seien potentiell Eintrittsmöglichkeiten für Fledermäuse vorhanden, die als Sommer – und Winterquartiere dienen könnten. Tilsiter Straße Nr. 34 bis 50 Nur im Zeitraum von Ende September bis Mitte Oktober seien die Dachisolierungen und Abdichtungen zu entfernen, damit nicht gegen das Zugriffsverbot gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde, hier Zerstörung von Wochenstuben oder Störung von überwinternden Tieren sowie Einhaltung der gesetzlichen Vogelbrutzeit. Danach seien die Räumlichkeiten nebst Fenster und Türen konsequent verschlossen zu halten, damit kein Einflug möglich sei. Der Abriss sei nur im Zeitraum von Ende September bis Ende Februar durchzuführen. Bei einer Verschiebung um ein Jahr sei erneut eine Kontrolle der Gebäude durch einen Sachverständigen notwendig. Schulgebäude Heinrich-Keussen-Grundschule Im Zeitraum von Anfang September bis Mitte Oktober oder von Mitte März bis April seien vor Abrissbeginn Wandverkleidungen, abgehängte Decken sowie Gegenstände aus dem Gebäude zu entfernen um Quartierbildungen in Zwischenräumen vorzubeugen. Vor dem Abriss sei das Gebäude durch einen Sachverständigen erneut zu überprüfen. Gartenhäuser Die Rückbautätigkeiten an den Gartenhäusern seien von Ende September bis Ende Februar durchzuführen. Störung durch Lichtimmissionen Für die Beleuchtung der Baustelle und innerhalb der zukünftigen Bebauung seien insbesondere Natrium-Hochdrucklampen oder LED-Beleuchtung als insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen. Diese seien so einzustellen, dass sie nur nach unten abstrahlen und angrenzende Flächen nicht mit beleuchten. Begründung Seite 23 Baumfällungen Zu fällende Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 40 cm seien nach Spalten, Höhlen und auf Fledermausbesatz zu überprüfen. Des Weiteren sei auch auf Horste in allen zu fällenden Bäumen zu achten. Brutvögel: Rodungsarbeiten sowie die Abriss- und Sanierungsmaßnahmen seien nur außerhalb der gesetzlich fest gelegten Brutzeit im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Ältere Baumbestände im Plangebiet seien zu erhalten. Bei der Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern seien heimische Arten zu verwenden. Amphibien: Die Gartenteiche in den Mietergärten seien rechtzeitig vor der Baufeldräumung während der Laichzeit von einem Gutachter bezüglich Amphibien untersuchen zu lassen. Bei einem Besatz mit Amphibien sei eine Beseitigung des Teiches nur in den Wintermonaten (Ende Oktober bis Mitte Januar) zulässig. Eventuell vorhandene Tiere seien in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau Funke, Tel.: 02151/86 – 4427, in einem geeigneten Lebensraum umzusetzen. Zerstörung von Lebensstätten Mehlschwalbe: Für die Mehlschwalbe müsse eine Artenschutzprüfung der Stufe II durchgeführt werden. Vor und während der Sanierungsmaßnahmen sei eine baubiologische Begleitung notwendig. CEF-Maßnahmen - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: Fledermäuse: Vor Abbruch seien pro abzubrechendem Gebäude jeweils zwei ErsatzGanzjahresquartiere an angrenzenden Häusern anzubringen. Es sei zu empfehlen, in den Neubauten weitere Ganzjahresfassadenquartiere einzubauen, um die Population der Zwergfledermäuse zu stärken. Mehlschwalben: Bis Anfang April vor Rückkehr der Mehlschwalben aus den Überwinterungsgebieten seien mindestens 10 Ersatznester am gleichen Standort anzubieten. Diese seien an der Frontseite zur Königsberger Straße anzubringen. Es sei dringend ein Bauzeitenplan mit integrierten Artenschutzmaßnahmen abzufassen, hierin sei auch die Beauftragung der Artenschutzprüfung Stufe II für die Mehlschwalben und für die Untersuchung der Amphibienfauna der Teiche einzutragen. Dohle: Für die Dohle seien frühzeitig vor Abbruch Nisthilfen an vorhandenen Gebäuden in näherer Umgebung und vereinzelt auch an den Neubauten anzubringen. Für die Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen sei eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Auch die Anbringung der Quartiershilfen sei durch einen Sachverständigen zu begleiten. Dies habe in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde zu erfolgen. Begründung Seite 24 Abwägung: Die Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf Fledermäuse und Brutvögel wurden in etwas abgeändertem Wortlaut in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 16.01.2014: Grundsätzlich gebe es keine Einwände gegen den Vorschlag, den öffentlichen Fußweg zum Kohlplatzweg über das neue Wohngebiet zu führen und den derzeit vorhandenen Weg dem ehemaligen Schulgelände zuzuschlagen. Voraussetzung sei, dass die Straße durch das neue Wohngebiet öffentlich sei, da der Zugang zum Kleingartengelände und die fußläufige Verbindung zum Kohlplatzweg dauerhaft erhalten werden müsse. Die Übergangszone vom Wohngebiet zum öffentlichen Weg Richtung Kohlplatzweg sollte ausreichend sein, um ggf. Wegematerial o. ä. zu transportieren. Der Stichweg an der Ostseite des Wohngebietes müsse erhalten werden, da sich dort der Zugang zu einer Kleingartenparzelle befinde. Die Schutzpflanzung zum Gewerbegebiet an der Nordseite sollte erhalten bleiben. Abwägung: Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme vom 22.01.2014: Bei der neuen Bebauung handele es sich auch um Mehrfamilienhäuser. Um entsprechende Kinderspielplätze für die hier zukünftig wohnenden Familien vorhalten zu können, verweise man auf die Ortssatzung der Stadt Krefeld. Es werde gebeten, bei der Erstellung der textlichen Festsetzungen auch die o. g. Satzung mit in den Text aufzunehmen, damit die Investoren frühzeitig Flächen auf den Grundstücken bereitstellen und herrichten. Abwägung: Auf die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld vom 23. März 1973“ wird in der Begründung sowie den textlichen Festsetzungen hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung 9. Seite 25 SWK NETZE GmbH, mit Schreiben vom 22.04.2013: Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten geprüft worden. Ergänzend hierzu habe ein Abstimmungstermin mit der Wohnstätte Krefeld AG stattgefunden. Folgende Punkte würden mitgeteilt: SWK AQUA GmbH (Abwasser) Aufgrund eines vorhandenen Kanals, der zwischen der alten Bebauung, den Häusern Tilsiter Straße 48 und 50 liege, sei die vorgesehene neue Wegeverbindung anzupassen. Sollte diese Wegeverbindung nicht als öffentlicher Weg gewidmet werden, so seien entsprechende Grundbucheinträge zur Sicherung einzutragen. Der Schutzstreifen müsse, wie heute auch, mindestens 4,5 m (Gesamtbreite) betragen. Auf gleiche Art sei der Kanal vor den Häusern Tilsiter Straße 46 und 48 zu behandeln. Dieser liege in Teilbereichen heute schon außerhalb der Straßenfläche. Die vorhandenen Kanalanschlüsse, die nicht mehr weiter verwendet würden, seien fachgerecht zurückzubauen und am Kanal zu verschließen. Hierzu sei vom Investor mit der SWK AQUA GmbH Rücksprache zu halten. Ebenso sei dort das Entwässerungsgesuch einzureichen. SWK AQUA GmbH (Wasser) Von der Königsberger Straße über Gemarkung Linn, Flur 4, Flurstück 30 zur Rathenaustraße führe eine Trinkwasserversorgungsleitung DN 100. Die Trasse sei mit folgenden Leitungsrechten zu sichern:  Die Breite des Schutzstreifens betrage 4,0 m.  Der Bereich des Schutzstreifens dürfe nicht überbaut werden. Hierzu gehöre ebenfalls das Aufschütten von Erdwällen oder das Aufstellen von Schutzwällen.  Ein 4,0 m breiter Fahrweg für Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Rohrleitung sei erforderlich.  Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse seien sowohl von der Königsberger Straße als auch von der Rathenaustraße jederzeit sicherzustellen.  Baumpflanzungen seien ausschließlich gemäß der zwischen der Stadt Krefeld und der SWK abgeschlossenen Baum-/Leitungsschutzvereinbarung möglich. Zurzeit befänden sich im Plangebiet mehrere Trinkwasseranschlüsse zur Versorgung des Gebäudebestandes. Nach Gebäudeleerstand sei die SWK zu unterrichten, so dass die Hausanschlüsse von den Versorgungsleitungen getrennt werden könnten. Eine Versorgung der geplanten Gebäude sei von der Rathenaustraße bzw. Königsberger Straße möglich. SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion) Seitens der Wasserproduktion bestünden keine Bedenken. Begründung Seite 26 SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK Mobil würden von dem o. g. Bebauungsplan nicht berührt. Unmittelbar außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befänden sich auf der Königsberger Straße zurzeit die beiden Haltestellen „CarlSonnenschein-Straße“ der Buslinie 059 der SWK MOBIL GmbH.  Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Uerdingen liege am südöstlichen Fahrbahnrand der Königsberger Straße vor der Hermann-Keussen-Straße bzw. gegenüber Haus Nr. 96.  Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Linn liege auf der nordwestlichen Seite der Königsberger Straße vor Haus Nr. 90 (Kindergarten). Man gehe davon aus, dass die beiden Haltestellen bzgl. Ihrer Lage auch zukünftig unverändert beibehalten werden können. SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas) Die Versorgung mit Elektrizität und Gas sei aus dem bestehenden Netz möglich. Im Plangebiet befinde sich eine Ortsnetzstation, die auf einem SWK-Grundstück stehe und versetzt werden müsse. Ein neuer Standort als Ersatz sei im Bereich Rathenaustraße/Durchfahrt Königsberger Straße erforderlich. Die genaue Örtlichkeit sei abhängig von der weiteren Planung des Investors. Es werde gebeten, hierfür eine „Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo“, 6,0 m x 6,0 m im Bebauungsplan auszuweisen. Eine Skizze sei beigefügt. SWK SETEC GmbH (Beleuchtung) Aus Sicht der OE 7ETS, öffentliche Straßenbeleuchtung, bestünden keine Bedenken. Da sich jedoch in dem überplanten Bereich eine öffentliche Straßenbeleuchtung befinde, werde vor Beginn um eine rechtzeitige Information gebeten, wie mit der vorhandenen Beleuchtung verfahren werden solle. SWK SETEC GmbH (Fernwärme) Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich keine Fernwärmeeinrichtungen. Abwägung: SWK AQUA GmbH (Abwasser) Die Lage des vorhandenen Kanals, der zwischen der alten Bebauung, den Häusern Tilsiter Straße 48 und 50 liegt wurde bei der Entwurfsplanung berücksichtigt. Der öffentliche Straßenraum vor den Häusern Tilsiter Straße 46 und 48 wurde um zwei Meter nach Norden erweitert. Damit findet auch die Lage der vorhandenen Kanäle Berücksichtigung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. SWK AQUA GmbH (Wasser) Die Lage der Bestandsleitungen bleibt unangetastet (siehe Abwasser). Die Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche wird entsprechend getroffen. Begründung Seite 27 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Informationen zur Versorgung des Plangebietes mit Wasser werden in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die Angaben zum ÖPNV-Anschluss werden in die Begründung aufgenommen. Die vorhandene Bushaltestelle Richtung Linn bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Der Stellungnahme wird gefolgt. SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas) Der Bebauungsplan sieht entsprechend der Forderung eine „Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo“ im Bereich der Tilsiter Straße vor. Lage und Dimensionierung (4,0 m x 8,5 m) wurden nach einer im Anschluss an die Stellungnahme erfolgten Absprache mit den SWK festgelegt. Da die Verlegung der Trafo-Station durch die neu geplante Bebauung erforderlich wird, erfolgt die Finanzierung durch den Investor. Auf eine notwendige Regelung zwischen Investor und SWK wird im Städtebaulichen Vertrag hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. SWK SETEC GmbH (Beleuchtung) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weiteres zur Straßenplanung wird im Erschließungsvertrag geregelt. Der Stellungnahme wird gefolgt. SWK SETEC GmbH (Fernwärme) Die Stellungnahme wurde von den SWK zur Offenlage inhaltlich ergänzt, da sich zwar im Bebauungsplangebiet selbst keine Fernwärmeeinrichtungen befinden, aber angrenzend im Bereich Rathenaustraße 55. Siehe hierzu Stellungnahme der SWK unter G.8. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. F. Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Wohnstätte Krefeld Wohnungs-AG 2. Merita GmbH Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: Begründung 1. Seite 28 Wohnstätte Krefeld Wohnungs-AG, mit Email vom 24.07.2014 Stellungnahme: Nach Durchsicht der Unterlagen seien der Wohnstätte Krefeld (WSK) folgende Punkte aufgefallen: Im Bereich des städtischen Grundstücks werde die Quartiersstraße mit 6 Metern Breite angegeben. Die Straßenbreite betrage allerdings 8 Meter Breite. Das Baufeld WA 5 sei nach der gemeinsamen finalen Absprache seitens der Stadt geändert, bzw. vergrößert worden. Die Geschossigkeit sei auf zwei Vollgeschosse festgesetzt worden. Im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistung empfehle die Wohnstätte -auch aus städtebaulichen Gründen- einen Teil des Baufeldes mit einer zulässigen Geschoßhöhe von drei Vollgeschossen zu versehen. Somit würde die straßenbegleitende Bebauung im Gesamtbild eine Dreigeschossigkeit aufweisen und das Grundstück würde wirtschaftlicher zu vermarkten sein. Im Bereich der textlichen Festsetzungen sei bislang mit der Verwaltung kein Konsens zu erzielen gewesen. Deshalb formuliere die Wohnstätte folgend und zum Vergleich ihre Text-Vorschläge: 4.1.2 Absatz Beleuchtung: Hinsichtlich der geplanten Bestandsdauer der Inhalte des Baubauungsplanes sollte die Beleuchtungsart allgemeiner beschrieben werden. Aussage Stadt KR: Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen, insbesondere NatriumHochdrucklampen sowie LED-Beleuchtung. Text-Vorschlag WKR: Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen, insbesondere LED-Beleuchtung. 4.2.1 Quartiershilfen: Aus Sicht der Wohnstätte sei die festgelegte Anzahl von Ganzjahresquartiershilfen, die an die Gebäude angebracht werden sollen, statisch und lasse den Architekten unzureichenden gestalterische Freiraum. Neben der optischen Frage (ggf. 4 Kästen an einem Gebäude an der Fassade befestigt(?)) könne die technische Ausführung ein großes Problem darstellen (Einbaukästen in der Fassade können zu bauphysikalischen Problemen führen!). Aussage Stadt KR: In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 sind mindestens 18 Fledermausquartiere, beispielsweise als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten. Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 sind mindestens 12 Fledermausquartiere, beispielsweise als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen Begründung Seite 29 in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten. Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Vorschlag WKR: „... sind Quartiere für Fledermäuse in ausreichender Zahl oder vergleichbare Quartiershilfen zu integrieren. Anzahl und Qualität sind mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.“ 4.2.3 Ersatznester: Nach dem Dafürhalten der Wohnstätte sollte der Punkt unter 4.1.4 verschoben werden. Da die Gebäude im Bestand seien und weiter im Bestand bleiben würden, könne hier nicht von einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme gesprochen werden. Aussage Stadt KR: Keine Angaben. Bedenken WKR: Des Weiteren sehe die Wohnstätte Schwierigkeiten bei der Einhaltung der festgesetzten Bebauungsdichte im Baufeld WA 3 (nordöstliches Torhaus). Es werde auf Grundlage des zugrunde liegenden Entwurfs aus ihrer Sicht ein Problem bei der Einhaltung der GFZ geben. Es werde um Überarbeitung gebeten. Zusammenfassung: Die Wohnstätte möchte mit obigen Vorschlägen eine Formulierung sicherstellen, die dem Realisierungszeitraum der jeweiligen Projektumsetzung gerecht wird. In Anbetracht des Geltungszeitraumes eines Bebauungsplanes sei die Festlegung einer konkreten Zahl oder die Anwendung einer besonderen Technik im Voraus wenig zielführend sondern konkret im Bauantragsverfahren zu regeln. Gleiches gelte auch für die Abbruchmaßnahmen. Denn einem Abbruch gehe schließlich auch ein Genehmigungsverfahren voraus. Hier widerspräche die Wohnstätte ganz klar der Aussage des Schreibens des Geschäftsbereich VI vom 02.07.2014. Das primäre Ziel der WKR sei städtebaulich, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltigen Wohnraum zu schaffen und somit die Versorgung in den verschiedenen Quartieren zu sichern. In Linn mangele es derzeit an nachhaltigem Wohnraum. Aus diesem Grund würde die Wohnstätte den Aussagen der Stadt Krefeld folgen – nur mit Bedenken – um möglichst zeitnah ihren Kunden und den Bürgern von Krefeld neuen Wohnraum anbieten zu können. Abwägung: Quartiersstraße im ehemaligen Schulgelände und Geschossigkeit im Baufeld WA 5: Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Begründung Seite 30 Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Textliche Festsetzungen zum Artenschutz: Bei den in der Stellungnahme der Wohnstätte angeführten Aussagen der Stadt Krefeld, zu denen die Wohnstätte ihre Standpunkte darlegt, handelt es sich nicht um die Festsetzungen der offengelegten Bebauungsplanurkunde, sondern um Formulierungen, die als mögliche Änderungen zwischen der Wohnstätte und der Unteren Landschaftsbehörde und dem Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld abgestimmt wurden. Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf zu insektenfreundlicher Beleuchtung sehen nur zwei Typen von Leuchtmitteln vor. Dies ist eine der Sache nicht angemessene Festlegung. Hier ist bei der Übertragung der Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen (siehe Stellungnahme C.6 zum Schreiben vom 05.12.2013) das Wort „insbesondere“ weggelassen worden. Dieses Wort wird zum Satzungsbeschluss in violett ergänzt. Die Arten der Leuchtmittel sind als Beispiel genannt, um die grundsätzlichen Möglichkeiten zu veranschaulichen. Der Bauherr soll die Freiheit haben, eine entsprechend wirksame andere Beleuchtungsart zu wählen. Auch Natriumhochdrucklampen erzeugen insektenfreundliches Licht und werden daher auch in der Festsetzung benannt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 4.2.1 Quartiershilfen: Im Offenlageentwurf ist unter dem Punkt 4.2.1 für WA 1, WA 2, WA 3 und WA 11 die Herstellung von insgesamt 24 Ganzjahresquartieren festgesetzt. Die Zahl resultiert aus der Forderung der Unteren Landschaftsbehörde nach 2 neuen Quartieren je abzubrechendem Gebäude. Der Vorschlag der Wohnstätte Krefeld, der weder Anzahl noch Qualität festlegt, sondern vollständig auf die Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde abstellt, ist zu unbestimmt und damit rechtlich anfechtbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dem nicht gefolgt werden. Die Anzahl der abzubrechenden Gebäude ist überprüft worden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde nicht nach Hauseingängen, sondern zusammenhängenden Baukörpern ermittelt. Entsprechend soll die Zahl der Ersatzquartiere mit 18 festgelegt werden. Da es sich bei den vorhandenen Quartiersmöglichkeiten nicht ausschließlich um Ganzjahresquartiere handelt, kann Ersatz auch in anderer Form geschaffen werden. Daher sollen in der textlichen Festsetzung als Ersatzquartiere allgemein „Fledermausquartiere“ gefordert werden. Zur Erläuterung werden Beispiele aufgeführt: als (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfassade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden. Somit ist gewährleistet, dass es für die Wohnstätte als Bauherren mehrere technisch umsetzbare Begründung Seite 31 Möglichkeiten gibt, so dass sie in ihrer Baufreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Festsetzungsvorschlag zu den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4.2.3 Ersatznester: Durch die Wohnstätte sind Sanierungsarbeiten an dem Gebäude Königsberger Straße 85-87 in näherer Zeit nicht vorgesehen. Im Bebauungsplan wird daher vor Abbruch und Fassadenarbeiten die Durchführung einer Artenschutzprüfung der Stufe II festgesetzt. Die Festsetzung zum Einbau von Ersatznestern für Mehlschwalben soll daher auch unter dem entsprechenden Punkt 4.1.4 der textlichen Festsetzungen getroffen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Bebauungsdichte im Baufeld WA 3 Die Dichtewerte für das Baufeld WA 3 sind anhand des vom Architekten der Wohnstätte am 24.10.2014 vorgelegten letzten Entwurfs für die Torhäuser an der Rathenaustraße anhand der zur Verfügung gestellten Gebäudeflächen überprüft worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen genügend Spielraum zur Realisierung dieser Bebauung, die nach dem städtebaulichen Konzept auch Zielsetzung ist. Eine Überarbeitung ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Zusammenfassung wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung erfolgt zu den Einzelaspekten und ist hier nicht erforderlich. Über die zur Offenlage eingebrachte Stellungnahme hinaus äußert die Wohnstätte Krefeld mit Schreiben vom 01.10.2014 Bedenken gegenüber der Detailschärfe der textlichen Festsetzungen Nrn. 4.1 und 4.2 zum Artenschutz. Es wird die Auffassung vertreten, dass eine sachgerechte Lösung erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgen muss. Diese Auffassung untermauert die Wohnstätte durch eine rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Hoppenberg & Wolter. Diese ist vom Fachbereich Stadtplanung geprüft worden. Begründung Seite 32 Zugestimmt wird den Ausführungen der Kanzlei insoweit, dass bei Angebotsbebauungsplänen, deren Vollzug erst mittel- und langfristig vorgesehen ist, die Festlegung von Maßnahmen erst bei Durchführung der Bebauung zweckmäßig ist. Vor dem Hintergrund der anvisierten Zeitschiene der Wohnstätte und dem Planungsstand der einzelnen Bauvorhaben, kann dieser Argumentation in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 779/I jedoch nicht entsprochen werden. Hier ist das konkrete Vorhaben insoweit bekannt, als dass sich hinreichend bestimmbare Vermeidungsmaßnahmen festsetzen lassen. Es kann nicht belastbar angenommen werden, dass aufgrund einer offenen Umsetzungsdauer sich zum Zeitpunkt der Umsetzung die artenschutzrechtliche Sach- und Rechtslage verändert darstellt und/oder die Vorhaben noch nicht konkret feststehen. Auf die 7-JahresFrist (Plangewährleistung) wird hingewiesen. Für die perspektivisch mögliche energetische Sanierung der Fassaden der Gebäude Königsberger Straße 85 und 87 ist die vertiefende Art-für-Art Prüfung auf den Zeitpunkt der Maßnahme verlagert worden. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Erfordernis von Maßnahmen vor Durchführung des Vorhabens überprüft wird. Da die Bebauungspläne vollzugsfähig sein müssen und sie die Grundlage für die Realisierung von Vorhaben sind, die ggf. die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG erfüllen, ist bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Auch wenn erst durch die Verwirklichung der Planung ein Eingriff nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden kann, ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen, ob die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden können. Da für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/I das Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten ist (Stufe I) und es möglich ist, dass die o.g. Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, musste eine vertiefende Art-für-Art Analyse (Stufe II) durchgeführt worden. In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 779 wurde festgestellt, dass unter Beachtung der genannten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen und der (vorgezogenen) Ausgleichmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Im Bebauungsplan werden auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen die Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichmaßnahmen textlich festgesetzt. Soweit im Rahmen von Bebauungsplänen geplante Vorhaben ihre artenschutzrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage von im Rahmen der Planung konzipierten Vermeidungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen erreichen, sind im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen vorzunehmen. Nach den Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und 2009/147/EG zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren ist der Plan zulässig, sofern die Vermeidungsmaßnahmen wirksam sind. Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen sind flankierend Regelungen im städtebaulichen Vertrag vorgesehen. Begründung Seite 33 Aus Sicht des Fachbereichs Stadtplanung sind die Festsetzungen Nrn. 4.1 und 4.2 städtebaulich erforderlich, um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht auszulösen. Durch die Ausnahmefestsetzungen unter 4.2.4 führen die Vorgaben zu keiner unzumutbaren Härte für die Wohnstätte. Die Abschichtung des Artenschutzes auf das Baugenehmigungsverfahren und die seitens der Wohnstätte geforderte Streichung der textlichen Festsetzungen, ist auch aufgrund der anvisierten Zeitschiene für den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 779/I und der allgemeinen rechtlichen Stellungnahme des Herrn Tyczweski (Kanzlei Wolter & Hoppenberg) zur Erforderlichkeit einer erneuten Offenlage bei Planänderung nach der öffentlichen Auslegung nicht zu befürworten. Die Streichung der Maßnahmen zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots und deren Abschichtung auf das Baugenehmigungsverfahren würden eine erneute Offenlage erfordern. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Beibehaltung der textlichen Festsetzungen angestrebt, sofern ein Satzungsbeschluss ohne erneute Offenlage vorbereitet werden soll. Aus Sicht des Fachbereiches Stadtplanung wird folgende Auffassung vertreten (Zusammenfassung): Die artenschutzrechtlichen Festsetzungen sind städtebaulich erforderlich, um die artenschutzrechtliche Befreiungslage herzustellen. Die kurzfristige Umsetzung der überwiegenden Vorhaben sowie die Planungsschärfe rechtfertigt die Umsetzung im Bebauungsplanverfahren. Die Festsetzung im Bebauungsplan minimiert die Gefahr, dass der Bebauungsplan als vollzugsunfähig und nicht erforderlich eingestuft wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 2. Merita GmbH, mit Schreiben vom 03.06.2014 Stellungnahme: Als Nutzer des Gewerbegrundstückes Westpreußenstraße 1 in direkter Nachbarschaft zum nordöstlichen Planungsgebiet sehe man sich von den Auswirkungen der Planung direkt betroffen. Die Planung des Baufeldes 5 mit Wohnbebauung an der nördlichen Grenze des Plangebietes reiche nah an die gewerbliche Bebauung heran. Bislang sei diese Fläche unbebaut gewesen (Schulhof). Hierin sehe man eine zukünftige Konfliktsituation. In der Vergangenheit sei es schon zu Konflikten zwischen der Schulnutzung und den Emissionen der gewerblichen Nutzung gekommen. Im Hinblick auf den Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW vom 06.06.2007 liege der vorgegebene Abstand emittierender gewerblicher Flächen zur Wohnbebauung bei mindestens 100 m. Im Hinblick auf die genehmigten Nutzungen liege der vorgegebene Abstand sogar bei 200 m. Der geplante Abstand der Gebäudeflucht der Gewerbebebauung zur Begründung Seite 34 südlichen (abgewandten) Vorderseite des Baufeldes 5 liege unter 40 m. Die Rückwand mit den weniger schutzwürdigen Räumen sei laut Planunterlagen nur ca. 15 m entfernt. Die im Bauleitplanverfahren vorgegebenen Lärmschutzmaßnahmen für das Baufeld 5 sehe man als unzweckmäßig an. Die im schalltechnischen Gutachten betrachteten Geräuschimmissionen bezögen sich auf die aktuelle Nutzungsintensität, ließen aber stärkere Nutzungsintensitäten und wechselnde Geräuschquellen außer Acht. Nichtsdestotrotz bewiesen die geplanten Maßnahmen, dass Handlungsbedarf zur Emissionsminderung bestehe. Da die Gebäudekörper viel zu nah an der Gewerbebebauung orientiert seien und mit den Schutzmaßnahmen lediglich die oberen Grenzwerte der Lärmbelastung eingehalten werden könnten. Die Lärmschutzwand decke mit ihrer Positionierung nur einen Teil der Lärmquellen ab. Vor allem da der aktuell bebaute Bereich der Gewerbeflächen ausgespart werde, obwohl hiervor z. B. Fahrwege für Flurförderzeuge lägen und Lüftungsöffnungen abgingen. Bauliche Veränderungen auf den Gewerbegrundstücken änderten die Situation. Mit einer Höhe von 3 m sei die Lärmschutzwand nach Auffassung der Einwender als Grenzbauwerk einzuschätzen. Höhere Gebäudeteile würden durch die Wirkung der Lärmschutzwand nicht geschützt. Die Umwidmung des Grenzweges zur Kleingartensiedlung in eine private Grünfläche sei ein weiteres Heranrücken der Bewohner an die Gewerbefläche. Durch den Weg sei bislang eine wirksame Trennung zu den Nachbargrundstücken gegeben. Die Aufkündigung des Weges mit der Begründung, dass sich dieser „außerhalb der sozialen Kontrolle“ befinde, sei auch so nicht korrekt. Der Weg sei tagsüber frequentiert und von der Gewerbefläche einsehbar. Einzig der schlechte Pflegezustand des Weges schrecke vor einer Benutzung ab. Der Grünstreifen würde bis an die Wohnbebauung heranreichen und sei die einzige flächenwirksame Schutzmaßnahme mit einer Breite von lediglich 10 m. Man komme zu dem Schluss, dass die Grundstückszuschnitte der Gewerbeflächen zu klein seien, um Rückzugsmöglichkeiten und Abstände zu angrenzender Bebauung zu bieten. Bei Umsetzung des B-Planentwurfes 779 werde städteplanerisch ein Spannungsfeld zwischen der neuen und der bestehenden Nutzung geschaffen, das sich negativ auf beide Nutzungen Wohnen und Gewerbe auswirke. Man schlage eine weniger dichte Wohnbebauung im Grenzbereich der verschiedenen Nutzungen vor. Die bisherige Bebauungsdichte sei geringer und werde wie in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben von Durchgrünung geprägt. Eine geringere Bebauungsdichte werte den Lebensraum der zukünftigen Bewohner auf und füge sich harmonisch in die Nachbarschaftsbebauung ein. Man plädiere für den Austausch des Baufeldes 5 durch weniger sensible Bebauung, z. B. Garagen, Stellplätze, Kinderspielplatz oder einem Sportfeld für Streetsoccer. Abwägung: Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Begründung Seite 35 Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. G. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld Handwerkskammer Düsseldorf Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein SWK NETZE GmbH Bezirksregierung Düsseldorf Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Fachbereich 36 – Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 13.06.2014 Stellungnahme vom 13.06.2014: In der Begründung werde zu Recht auf die Notwendigkeit zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes sowie die Begleitung der Erdarbeiten durch einen Altlastengutachter hingewiesen. Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde sei es allerdings ratsam, das notwendige Sanierungskonzept vor Rechtskraft des Bebauungsplanes zu erstellen und durch einen städtebaulichen Vertrag sicherzustellen. Es könne nur von Vorteil sein, wenn ein potentieller Kaufinteressent wisse, welche Sanierungsanforderungen an das Grundstück gestellt würden bzw. er die Kosten annähernd abschätzen könne. Eine Verlagerung der Sanierungsfrage in die Zukunft bedeute, dass sie spätestens bei den Kaufverhandlungen zum Problem werde. Es sei denn, die Stadt als Grundstückseigentümer wolle ein saniertes Grundstück verkaufen. Abwägung: Die Auffassung wird geteilt, dass vor Satzungsbeschluss ein Sanierungskonzept erarbeitet werden soll. Dass dieses noch nicht vorliegt, ist u. a. ein Grund für die Teilung des Plangebietes. Begründung Seite 36 Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 08.04.2014 und 13.05.2014 Stellungnahme vom 08.04.2014: Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen: Im Plangebiet sollten zusätzlich 100 bis 130 Wohneinheiten entstehen. Es werde gebeten, die genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Man werde dann den Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnen. Die Vorlage in der Fassung vom 12.03.2014 erhalte auf Seite 18 einen Hinweis, dass an der Königsberger Straße bei Bedarf eine Kita entstehen könnte. Man gehe davon aus, dass hier die betriebsnahe Kita der Firma Fressnapf geplant sei. Der Investor muss die Baukosten für die Sanierung eines benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes tragen. Darüber hinaus sei es unabdingbar, dass die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld“ dauerhaft beachtet werde (Hinweis auf Seite 40 der Vorlage). Abwägung: Im Bebauungsplan Nr. 779/I, wo die Wohnstätte Krefeld als Investorin plant, sollen die Flächen mit zeitgemäßen neuen Gebäuden bebaut werden, wobei ca. 90 Wohneinheiten entstehen sollen. Da hier aber auch Gebäude mit insgesamt 60 Wohneinheiten abgebrochen werden müssen, kommen nur ca. 30 Wohneinheiten in diesem Bereich dazu, ca. 6 in Form von Einfamilienhäusern und ca. 24 barrierefrei in Mehrfamilienhäusern für überwiegend ältere Menschen. Diese Zahlen werden als Berechnungsgrundlage für den Infrastrukturbeitrag angesetzt und ein entsprechend ermittelter Betrag im städtebaulichen Vertrag vereinbart. Entsprechend der o. g. zusätzlichen Wohneinheiten wird im städtebaulichen Vertrag ein Beitrag zur Sanierung des Kinderspielplatzes Rathenaustraße festgelegt. Ein Hinweis auf die „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld“ ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung Seite 37 Stellungnahme vom 13.05.2014: In Absprache mit Fachbereich 67 werde vorgeschlagen, dass der Investor die Baukosten für die Erweiterung des benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes Rathenaustraße tragen solle. Auch für Jugendliche müsse nach wie vor ein Angebot vorhanden sein. Keinesfalls könne – wie in der Vorlage auf Seite 18 dargestellt – die Basketballanlage ersatzlos aufgegeben werden. Abwägung: Für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr.779/I, wo die Wohnstätte Krefeld als Investorin plant, wird eine Baukostenübernahme für die erforderliche Erweiterung des Spielplatzes Rathenaustraße im städtebaulichen Vertrag vereinbart. Der Streetballplatz soll unter Einschränkung der Nutzung zu den Ruhezeiten weiter betrieben werden. Zur Abwägung hierzu siehe Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen unter G.5 mit Schreiben vom 10.06.2014 zu Streetballplatz. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Fachbereich 63 – Bauaufsicht der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 20.05.2014 Stellungnahme: Gegen die übersandten Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 779 bestünden aus bauaufsichtlicher Sicht nur dann keine Bedenken wenn - - Sichergestellt werde, dass die Lärmschutzwände entlang der Grundstücksgrenze zum Gewerbegrundstück Westpreußenstraße und zur Königsberger Straße mit der Wohnbebauung errichtet werde; Sichergestellt sei, dass die erforderliche Fahrgassenbreite von mind. 5,50 m zwischen den Garagen und den Wohnhäusern eingehalten werden könne. Es werde angemerkt, dass neben den einzuhaltenden NHN-Höhen eine Angabe der Bezugshöhen im Bebauungsplan für die spätere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren hilfreich wäre. Abwägung: Die Stellungnahme zur Thematik der Lärmschutzwand zu den Gewerbebetrieben bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Die Lärmschutzwand in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 an der Königsberger Straße ist in der Planzeichnung als schmaler Streifen festgesetzt. Da Begründung Seite 38 sie somit nur an dieser Stelle errichtet werden kann, ist die Festsetzung wie eine Baulinie zu sehen und entwickelt als solche keine Abstandflächen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass die Errichtung der Lärmschutzwand Voraussetzung für die Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist. Die Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme einer Nutzung der entsprechenden Gebäude wird auch als Regelungsinhalt in den städtebaulichen Vertrag übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. In den Teilabschnitten zwischen den Baufenstern im WA 2 Und WA 3 (geplante Torhäuser) und den Flächen für Garagen und Stellplätzen ist die GFL-Fläche lediglich 5 m breit festgesetzt. Die Fläche dient der Sicherung der Erschließung. Diese ist grundsätzlich auch bei 5 m gesichert, die Stellplätze sind dann nur entsprechend breiter auszubilden. Je nachdem, ob der Investor für das Grundstücke Stellplätze, Carports oder Garagen errichten möchte, ergibt sich ohnehin eine breitere Fahrgasse. Es bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, eine funktionsfähige Zufahrtssituation zu überprüfen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Neben den NHN Höhen sind in den textlichen Festsetzungen auch Bezugshöhen zu den angrenzenden, vorhandenen Straßen genannt. Diese dienen allerdings nur der Veranschaulichung der festgesetzten NHN-Höhen und sind als ungefähres Maß genannt. Im Baugenehmigungsverfahren sind die NHN-Höhen einzuhalten. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Fachbereich 66 – Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 12.05.2014 und 16.06.2014 Stellungnahme vom 12.05.2014: Das Plangebiet liege im Risikogebiet des Rheins. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser und gleichzeitigem Deichbruch werde der Teilbereich A bis zu 0,5 m, die Teilbereiche B und C 1 – 2 m überflutet. Bei einem Extremereignis kann es zu Überschwemmungen von 1 – 2 m im Teilgebiet A und 2 – 4 m in den Teilgebieten Bund C kommen. Es werde gebeten, diese Informationen im Bebauungsplan textlich und planerisch zu berücksichtigen. Abwägung: Die Lage im Risikogebiet des Rheins wird als Vermerk in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/I und in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung Seite 39 Stellungnahme vom 16.06.2014: Die Stellungnahme vom 03.06.2013 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung bleibe bestehen. Es sei zu ergänzen, dass die Erschließung der Garagen über die GFL-Flächen im Südwesten auch über die Zufahrt Rathenaustraße erfolgen sollte. Abwägung: Zur Stellungnahme vom 03.06.2013 siehe unter Punkt E.7 der Vorlage. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Erschließung der Garagen an den neu geplanten Punkthäusern beiderseits der Anbindung der Rathenaustraße an die Königsberger Straße ist über die neu festgesetzte Verkehrsfläche in diesem Abschnitt aus vorgesehen. Zur Reduzierung der Zufahrten an die Königsberger Straße ist keine direkte Anfahrbarkeit der Garagen von der Königsberger Straße aus vorgesehen. So bleibt die Möglichkeit für öffentliche Parkplätze an der Königsberger Straße erhalten und der Verkehrsfluss wird nicht durch private Zufahrten beeinträchtigt. Entsprechend des Verkehrsgutachtens sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779/I künftig zwei Anbindungen an die Königsberger Straße vorgesehen: im Bereich des WA 1 als Zufahrt zu dem Garagenerschließungsweg sowie die heute schon vorhandene Anbindung der Rathenaustraße. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 10.06.2014 und 22.05.2014 Stellungnahme vom 10.06.2014: Nach wie vor sei man der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Planaufstellung nach § 13 a BauGB nicht angemessen sei. Das Plangebiet weise einen insgesamt erhaltenswerten Baumbestand und eine interessante und abwechslungsreiche Biotopstruktur aus großen und oft extensiv genutzten (Mieter-) Gärten mit zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen und Bäumen auf. Diese Strukturen böten zahlreichen Tierarten Lebensraum und Brutmöglichkeiten. Darunter seien auch planungsrelevante Arten (siehe Schreiben des Fachbereichs 67 vom 08.03.2013). Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden solle, würden die Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei einem voraussichtlichen Verlust von mindestens 50 Bäumen nur im Rahmen der Baumschutzsatzung (BSS) ersetzt werden könnte. In Anbetracht der obigen Ausführungen löse die Planung erhebliche Umweltauswirkungen aus. Insofern und im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten sei ein „normales“ Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Außerdem wäre nach Auffassung des Fachbereichs Grünflächen für eine Einstufung gemäß § 13a (1) Nr. 1 BauGB hier nach dieser Bestimmung auch die Fläche des Begründung Seite 40 benachbarten Bebauungsplanes Nr. 713 hinzuzurechnen, da ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Zumindest sollte jedoch geprüft werden, wie die Rechtsprechung diese Problematik beurteilt. Weiterhin würde folgendes angemerkt: Im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag sollte auch die Frage der Ersatzpflanzungen geregelt werden. Dies sollte zum einen deswegen geschehen, weil der Bebauungsplan – auch wegen der Planaufstellung nach § 13 a BauGB – die Thematik der Ersatzpflanzungen nicht abhandelt. Voraussichtlich würden etwa 50 Bäume gefällt werden müssen. Die erforderlichen Ersatzpflanzungen würden vermutlich nicht vollständig auf den Baugrundstücken unterzubringen sein, zumindest dort nicht, wo eine höhere Anzahl von Bäumen vorhanden sei. Nach der Baumschutzsatzung seien Ersatzpflanzungen jedoch nur auf dem Baugrundstück möglich. Zum anderen sollte hier ein einheitliches Bepflanzungskonzept erarbeitet werden. So könnten die nötigen Ersatzpflanzungen sichergestellt und dem Wohngebiet eine einheitliche und ansprechende Grünstruktur gegeben werden. Auf dem Gelände der ehemaligen Hermann-KeussenSchule stünden 71 Bäume. Davon würden ca. 50 Bäume unter die Baumschutzsatzung fallen. Für Ersatzpflanzungen böten sich die Freiflächen, die Flächen um die Mehrfamilienhäuser und die größeren Privatgärten an. Außerdem böten sich im Straßenbereich Standorte an. Im Bereich der südöstlichen Straßenseite der Königsberger Straße sei offensichtlich eine Zufahrt von der GFL-Fläche zur Königsberger Straße vorgesehen. Diese sollte um etwa 10 m nach Nordosten verschoben werden, da durch eine Verschiebung der hier stehende Straßenbaum erhalten werden könne. Im Fall der nördlichen Erschließungsstraße werde nicht deutlich, ob diese auf die Königsberger Straße führe oder ob sie hier in einem Wendehammer ende, worauf die zeichnerische Darstellung am ehesten schließen lasse. Ein Wendehammer ohne Zufahrtsmöglichkeit auf die Königsberger Straße wäre zu begrüßen, da sich so der hier vorhandene Straßenbaum erhalten ließe. Die alte Erschließung zu den Kleingärten von der Königsberger Straße aus würde zugunsten einer neuen Verbindung aufgegeben. Die neue Erschließung bzw. der Geh- und Radweg zu den städtischen Kleingärten sei ohne Höhenunterschied an den vorhandenen Weg anzubauen. Der Fachbereich Grünflächen bitte einen Hinweis auf das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG in den Bebauungsplan aufzunehmen. Weiterhin sei es sinnvoll darauf hinzuweisen, dass bei der Planung von Versorgungsleitungen grundsätzlich ein Mindestabstand von 2,50 m zu den Bäumen einzuhalten sei. Der öffentlichen Spielplatz Rathenaustraße solle nachrichtlich in die Karte eingetragen werden. Am westlichen Ende befinde sich eine Streetball-Anlage. In der Begründung zum Bebauungsplan werde mehrfach zitiert, dass die bestehende Streetballanlage auf dem Spielplatz aufgegeben werden solle. Der Bau der Anlage sei mit Förderung durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit entsprechender Begründung Seite 41 Zweckbindungsfrist erfolgt. Der Spielplatz Rathenaustraße befinde sich außerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Gebietes. Die Überlegungen, die Anlage aufzugeben, seien weder mit dem FB 51 noch mit FB 67 abgestimmt und sie würden auch nicht mitgetragen. Aus derzeitiger Sicht könne auf die Streetballanlage nicht verzichtet werden. Die Politik in Krefeld verlange seit geraumer Zeit für ältere Kinder über 14 bzw. jüngere Jugendliche Spiel- und Freizeitflächen in den einzelnen Stadtteilen. Eine bestehende Anlage jetzt in Frage zu stellen, könne im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht nachvollzogen werden, zumal die Anlage weitgehend akzeptiert sei und kaum Beschwerden vorlägen. Während vorhandene Sportanlagen i.d.R. toleriert oder sogar begrüßt würden, sei es heute kaum noch möglich, neue Anlagen in der Nähe zu Baugebieten zu errichten. Das würde bedeuten, dass eine Aufgabe der o. g. Anlage voraussichtlich endgültig sei, da ein neuer Standort in der Nähe wohl kaum zu finden wäre. Abwägung: Aufstellungsverfahren nach § 13 a BauGB Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes nach § 13a BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt. Zur Anwendung des § 13a BauGB liegt die mögliche Größe der überbaubaren Flächen noch deutlich unter dem in § 13a festgelegten Schwellenwert (siehe Abwägung zur Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen unter E.8). Die umweltrelevanten Belange sind ermittelt und in der Begründung dargelegt worden. Danach kommt es zu keinen erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Beachtung der vorgeschlagenen Schutzund Vermeidungsmaßnahmen und zwei nachgeordnet erforderlicher Untersuchungen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind. Das Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB aufgestellt werden. Die erwähnte Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen vom 08.03.2013 zum Thema der vorliegenden Arten wird unter E.8 in die Abwägung eingestellt. Ersatzpflanzungen Da der Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufgestellt wird, gelten „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. Unbenommen davon gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, auf die im Bebauungsplan hingewiesen wird. Zur Gewährleistung einer städtebaulich qualitätvollen Bepflanzung für das neue Wohngebiet im Bereich der Tilsiter Straße werden in den städtebaulichen Vertrag Vereinbarungen aufgenommen zur Bepflanzung der festgesetzten Gemeinschaftsstellplätze und teilweise der Privatgrundstücke, die auf die nach der Baumschutzsatzung zu erbringenden Ersatzpflanzungen angerechnet werden Begründung Seite 42 können. Vereinbarungen zur Pflanzung von Bäumen in der öffentlichen Verkehrsfläche werden in den Erschließungsvertrag aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Bepflanzungskonzept für das ehemalige Schulgelände: Der Bereich des ehemaligen Schulgeländes der Hermann-Keussen Schule, für ein Bepflanzungskonzept gefordert wird, liegt nach der Teilung Bebauungsplanes Nr. 779 nicht innerhalb des Plangebietes Teilbebauungsplanes Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wird im Rahmen weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. den des des des Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Verschiebung der GFL-Fläche zugunsten eines Alleenbaumes Die Zufahrt von der Königsberger Straße zu der hinter liegenden Erschließung der herzustellenden Garagen und Stellplätze ist im Bebauungsplanentwurf durch ein GFL-Recht in einer Breite von 10 m gesichert. Um den Konflikt mit dem vorhandenen Alleenbaum, der nach § 47a Landschaftsgesetz unter besonderem Schutz seht, zu vermeiden, wird zum Satzungsbeschluss das GFL-Recht auf 6 m reduziert. Damit liegt die gesicherte Zufahrt südlich des Straßenbaumes. Die Breite reicht immer noch aus um die erforderliche Erschließung zu gewährleisten, ohne allerdings wie bisher mittig zwischen den festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen zu liegen. Für den Fall, dass es dennoch zu einer Gefährdung des Alleebaumes kommt, wird im städtebaulichen Vertrag eine Vereinbarung zur Bewertung des Baumes und einer erforderlichen Ersatzpflanzung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Nördliche Erschließungsstraße und Erschließung zu den Kleingärten von der Königsberger Straße: Die Verkehrsfläche im nördlichen Bereich des Bebauungsplans sowie die Anbindung von der Königsberger Straße zu den Kleingärten, auf die sich die Stellungnahme beziehen, liegen nach der Teilung des Bebauungsplanes Nr. 779 nicht innerhalb des Plangebietes des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Hinweis auf das Rodungsverbot In den textlichen Festsetzungen wird bereits unter Punkt 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung des Artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes der Zeitraum für Rodungsarbeiten entsprechend § 39 BNatSchG eingeschränkt. Daher wird ein zusätzlicher Hinweis auf § 39 BNatSchG nicht aufgenommen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird im Zusammenhang mit den Artenschutzfestsetzungen auch auf den § 39 BNatSchG verwiesen. Begründung Seite 43 Ein zusätzlicher Hinweis auf einen erforderlichen von Abstand zwischen Leitungen zu Baumstandorte wird nicht aufgenommen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Spielplatz Rathenaustraße Der Spielplatz liegt außerhalb des Plangebietes, da hierfür keine Planerfordernis besteht. Die Örtlichkeit mit Wegeführung ist in der Kartengrundlage eingetragen. Eine Ergänzung des Liegenschaftskatasters um einen Schriftzug: „Spielplatz“ im Bereich des Spielplatzes Rathenaustraße ist nach Abstimmung mit dem Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen möglich. Dieser wird zur besseren Information als redaktionelle Ergänzung eingefügt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Streetballanlage Die außerhalb des Bebauungsplangebietes in der Rathenaustraße liegende Streetballanlage ist in der Bürgeranhörung von verschiedenen Anwohnern insbesondere in der Sommerzeit als Störfaktor genannt worden. Da auch das Schallgutachten eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zum Ergebnis hat, sind Schallschutzanforderungen erforderlich. Aufgrund der Lage des Spielfeldes am nördlichen Ende der Rathenaustraße, wo mit der neuen Bebauung, die die derzeit noch vorhandenen Torhäuser ersetzten soll, eine Platzsituation entstehen soll, ist eine Lärmschutzwand für die Anlage, die 4,50 m hoch sein müsste, städtebaulich nicht vertretbar. Auch unter sozialen Gesichtspunkten wäre dies nachteilig, da die Jugendlichen völlig der sozialen Kontrolle entzogen wären, da die Anlage nicht mehr einsehbar wäre. Auch eine Lösung des Lärmkonfliktes durch entsprechende Grundrisse der Neubebauung mit nicht öffenbaren Fenstern zur Streetballanlage bzw. keinen Aufenthaltsräumen in diese Richtung kommt nicht in Betracht. Die gleichzeitige Orientierung der Baufenster nach Süden als bevorzugte Himmelsrichtung und zur Lärmquelle Streetballplatz spricht dagegen. Auch wäre der Konflikt mit der bestehenden Wohnbebauung an der Nordseite der Rathenaustraße damit ungelöst. Zur Offenlage ist daher die komplette Aufgabe des Streetballplatzes an dieser Stelle vorgesehen worden. Aufgrund der doch erheblichen Bedeutung der Anlage für das Freizeitangebot der Jugendlichen soll diese nun doch erhalten bleiben mit Einschränkung der Nutzung zu den Ruhezeiten und der Abwägung der vollständigen Einhaltung der Richtwerte der 18. BImSchV. Nach dem Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 779 beträgt die Überschreitung der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete zu den Ruhezeiten von 50 dB(A) an der geplanten Bebauung bis zu 7 dB(A). Die 18. BImSchV gibt dabei keine strikten Bindungen durch Grenzwerte vor, sondern die Richtwerte unterliegen der Begründung Seite 44 bauleitplanerischen Abwägung. Bei Neuplanungen beträgt der planerische Spielraum bis zu 5 dB(A). Die derzeitigen Überschreitungen können somit nicht vollständig abgewogen werden. Außerhalb der Ruhezeiten, d.h. werktags von 8 bis 20 Uhr, beträgt der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A). Bei der Beschränkung der Platznutzung auf die Zeit außerhalb von Ruhezeiten und Nachtzeiten beträgt somit die Überschreitung nur noch ca. 2 dB(A). Diese wird für die Wohnbebauung als zumutbar erachtet vor dem Hintergrund der Bedeutung einer derartigen Sportanlage inmitten des Siedlungsbereiches, in Verbindung mit dem angrenzenden Spielplatz, der als Freizeitangebot für jüngere Kinder mit und ohne ihre Eltern zur Verfügung steht. Die Kinder und Jugendlichen brauchen keine weiten Wege zurückzulegen Ein Streetballplatz wäre als Neuplanung in entsprechender Lage kaum realisierbar. Die Überschreitungen an der Bestandsbebauung nördlich der Rathenaustraße sind etwas höher. Da die Bewohner die Anlage schon seit Jahren kennen und es bisher beim Fachbereich Grünflächen kaum Beschwerden gegeben hat, ist hier von einer höheren Duldungsbereitschaft auszugehen. In jedem Fall ist die Lärmbelastung unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge vertretbar, da die Werte für Mischgebiete, in denen auch Wohnnutzung als eine der Hauptnutzungen zulässig ist, eingehalten werden. Da die Streetballanlage außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, ist zur Absicherung der Umsetzung dieser Regelung ein Beschluss der Bezirksvertretung erforderlich. Nach § 1 der Satzung über die Bezirksvertretungen vom 05.03.2012 hat die Bezirksvertretung die Entscheidungsrechte für den Unterhalt und die Ausstattungen bezirksbezogener Einrichtungen wie z. B. Spielplätze und Bolzplätze. Vor der der Kenntnisnahme der Entscheidung über die Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss wird der Bezirksvertretung Oppum – Linn die Entscheidung über die Nutzungszeiten des Streetballplatzes vorgelegt. Künftig soll die Nutzung entsprechend der in der 18. BImSchV definierten Zeiten tags, außerhalb der Ruhezeiten erfolgen. Dabei handelt es sich nach § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV um die folgenden Zeiträume: werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr. Einschränkungen gegenüber den heutigen Nutzungszeiten ergeben sich damit vor allem in den abendlichen Ruhezeiten zwischen 20.00 und 22.00 Uhr und darüber hinaus sonntags in der Mittagszeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Die frühmorgendlichen Zeiten haben für die Nutzung des Streetballplatzes keine Bedeutung und eine Nachtnutzung ist schon heute aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung nicht möglich. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 22.05.2014 Zu der von der Wohnstätte per Email vom 19.05.2014 vorgeschlagenen Formulierung der Festsetzung Nr. 4.1.2 nehme der Fachbereich Grünflächen wie folgt Stellung. Dem Vorschlag werde teilweise gefolgt; die Festsetzung sei auch analog Begründung Seite 45 zum Ursprungstext, hier das Schreiben vom 05.12.2013 des Fachbereichs 67, zu formulieren: „Für die Beleuchtung der Baustelle(n) und innerhalb der zukünftigen Bebauung sind insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen, insbesondere NatriumHochdrucklampen sowie LED-Beleuchtung.“ Der Vorschlag zur Festsetzung Nr. 4.2.1 sei zu unkonkret. Diese sei daher wie folgt zu formulieren: „4.2.1 Einbau von Quartiershilfen für Fledermäuse In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA sind möglichst (Ganzjahres-)quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfasssade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten. Die Anzahl und Qualität wird in Absprache durch die Untere Landschaftsbehörde festgelegt. In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 sind möglichst (Ganzjahres-) quartiere in Form von Kästen in oder an der Außenfasssade oder von anderen baulichen Konstruktionen wie beispielsweise Spaltenquartiere hinter der Attika oder auf Dachböden anzubieten. Die Anzahl und Qualität wird in Absprache durch die Untere Landschaftsbehörde festgelegt.“ Die Festsetzung Nr. 4. 2.3 - Einbau von Ersatznestern für Mehlschwalben sei wie von der Wohnstätte vorgeschlagen unter Nr. 4.1.4 einzufügen. Abwägung: Festsetzung Nr. 4.1.2 Siehe hierzu obenstehende Abwägung unter F.1 zum Schreiben der Wohnstätte vom 22.07.2014 zu den textlichen Festsetzungen Artenschutz mit dem Aspekt Beleuchtung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Festsetzung Nr. 4.2.1 Der Festsetzungsvorschlag des Fachbereichs Grünflächen benennt zwar anzustrebende konkrete Möglichkeiten von Fledermausquartieren, jedoch sollen die Art und die Anzahl vollständig der Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde überlassen werden. Damit wird das Bestimmtheitsgebot verletzt: Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB müssen hinreichend bestimmt, aus sich heraus verständlich und eindeutig sein. Daher wird auf die Festsetzung einer konkreten Anzahl von Quartieren auf die bekannte Fläche nicht verzichtet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Festsetzungsvorschlag zu den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5 und WA 7 bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung Seite 46 Festsetzung Nr. 4. 2.3 Durch die Wohnstätte sind Sanierungsarbeiten an dem Gebäude Königsberger Straße 85-87 in näherer Zeit nicht vorgesehen. Im Bebauungsplan wird daher vor Abbruch und Fassadenarbeiten die Durchführung einer Artenschutzprüfung der Stufe II festgesetzt. Die Festsetzung zum Einbau von Ersatznestern für Mehlschwalben soll daher auch unter dem entsprechenden Punkt 4.1.4 der textlichen Festsetzungen getroffen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.06.2014 Stellungnahme: Zum vorliegenden Planentwurf beziehe man insoweit Stellung als man keine Anmerkungen oder Anregungen hierzu vorbringe. Die Belange der im Gewerbe- und Industriegebiet Westpreußenstraße ansässigen Gewerbebetriebe sehe man durch die Festsetzung der passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen sachgerecht aufgenommen. Auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens gehe man davon aus, dass die Betriebsstandorte aufgrund dieser Maßnahme hinreichend gesichert seien. Abwägung: Die Würdigung des Planentwurfs durch die Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Industrie- und Handelskammer mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom 05.06.2014 Stellungnahme: Die Stadt Krefeld beabsichtige im Rahmen des oben näher bezeichneten Bebauungsplanverfahrens, das Wohnquartier Königsberger Straße / Tilsiter Straße städtebaulich neu zu ordnen und durch Nachverdichtung zusätzliche Wohnräume zu schaffen. Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet liege der Logistikbetrieb der Firma Merita GmbH, Westpreußenstr. 1. Durch das Unternehmen würden Lärmemissionen verursacht, die zu einer Überschreitung der zulässigen Lärmwerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung führten. Betroffen hiervon sei das Baufeld 5 an der nördlichen Grenze des Plangebietes, das sehr nah an die vorhandene Begründung Seite 47 gewerbliche Bebauung heranrücke. Bislang sei diese Fläche unbebaut gewesen (Schulhof). Durch die heranrückende Wohnbebauung entstünde eine neue Konfliktsituation, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu lösen sei. Die Merita GmbH gebe an, dass aufgrund der für ihr Unternehmen genehmigten Nutzungen ein Abstand von 200 Metern nach Abstandserlass NRW notwendig sei. Der geplante Abstand zwischen gewerblicher Bebauung und Baufeld 5 läge unter 40 Metern. Die Rückwand der weniger schutzbedürftigen Räume sei laut Planunterlagen nur 15 Meter entfernt. Der Bebauungsplanentwurf sehe vor, dass auf der Grundstücksgrenze zur Westpreußenstraße 1 auf einer Länge von 24 Metern eine drei Meter hohe Schallschutzwand (LSW) errichtet werde. Zusätzlich solle durch eine geeignete Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung (keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem Betriebsgelände) die Wohnbebauung ab dem ersten Obergeschoss vor Lärm geschützt werden. An allen übrigen Gebäuden könnten dann die Emissionsrichtwerte eingehalten werden. Allerdings sehe der Bebauungsplanentwurf auch Ausnahmen vor: Von den Regelungen könne dann abgewichen werden, wenn aufgrund von Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. Die in dem Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für das Baufeld 5 reichen aus Sicht der Industrie- und Handelskammer nicht aus, um dauerhaft eine Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen zu garantieren. Insofern werden folgende Anregungen/Bedenken vorgetragen: 1. Die in dem schalltechnischen Gutachten betrachteten Geräuschimmissionen bezögen sich auf die aktuelle Nutzungsintensität, ließen aber eine Entwicklungsmöglichkeit des Unternehmens nicht zu. Da die Wohnbebauung sehr nah an der gewerblichen Bebauung orientiert sei und die Schutzmaßnahmen lediglich die oberen Grenzwerte der Lärmbelastung einhielten, würde das Unternehmen auf den Status Quo festgeschrieben. Dadurch würde sich die Situation des Unternehmens im Hinblick auf weitere Entwicklungen verschlechtern. 2. Die Lärmschutzwand decke mit ihrer Positionierung nur einen Teil der Lärmquellen ab. Sie spare aktuell bebaute Bereiche der Gewerbeflächen aus, obwohl hier zum Beispiel Fahrwege für Flurförderzeuge lägen und Lüftungsöffnungen abgingen. Bauliche Veränderungen auf dem Gewerbegrundstück könnten die Situation verändern. Mit einer Höhe von 3 Metern sei die Lärmschutzwand zudem zu gering bemessen. 3. Die Grundstückszuschnitte der Gewerbeflächen reichten nicht aus, um aktiv auf dem Gewerbegrundstück lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen. Insofern sei eine Lösung im Bereich der Wohnbebauung unverzichtbar. Die vorgesehene Regelung, dass ab dem ersten Obergeschoss keine schutzbedürftigen Räume bzw. keine zu öffnenden Wohnraumfenster zu dem Begründung Seite 48 Betriebsgelände Westpreußenstraße 1 liegen dürften, reiche nach Meinung der Industrie- und Handelskammer nicht aus, da es die Möglichkeit der Abweichung gäbe. Die vorgesehene Abweichungsklausel könne aber nur dann rechtswirksam und langfristig wirken, wenn die Gebäudekörper oder vergleichbare Bauten und Anlagen, die den Gewerbelärm von der Wohnnutzung abschirmen sollen, auch als Lärmschutzmaßnahmen genehmigt werden und wenn deren dauerhafter Erhalt rechtlich zu Lasten des dann betroffenen Eigentümers festgeschrieben wird. Gebäudekörper oder sonstige Bauten und Anlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfernt werden könnten, würden eine dauerhafte Abschirmung nicht gewährleisten. 4. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein schließe sich insoweit der Anregung der Merita GmbH an und bäte darum, das Baufeld 5 nicht für eine Wohnnutzung vorzusehen. Vielmehr könnten sich hier wohnergänzende Nutzungen wie beispielsweise Spielplätze, Sportanlagen, Garagen oder Stellplätze ansiedeln. Abwägung: Die Stellungnahme bezieht sich auf den Teil des Bebauungsplans Nr. 779, der nach der Teilung nicht innerhalb des Teilbebauungsplanes Nr. 779/I liegt. Über die Stellungnahme wird im Rahmen des weiteren Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 779/II entschieden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. SWK Stadtwerke Krefeld, mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellungnahme: SWK AQUA GmbH (Abwasser): Der bestehende Mischwasserkanal in der Rathenaustraße und Tilsiter Straße müsse einen Abstand vom mindestens 1 Meter nach rechts und nach links bis zur städtischen Flurstückgrenze haben. Das ganze System sei im Mischsystem zu entwässern: • auf der süd-westlichen Seite erfolge die Entwässerung über die bestehenden Kanäle in der Tilsiter Straße und Rathenaustraße • im östlichen Bereich erfolge die Entwässerung über die private Kanalisation in den Kanal in der Rathenaustraße • im nord-östlichen Teil sei die komplette Kanalplanung und Erschließung an die Königsberger Straße vorgesehen. Die Details der Kanalplanung seien mit der SWK AQUA GmbH abzustimmen (Ansprechpartner: Frau Elena Krenz, Tel.: 02151 98-4690). SWK AQUA GmbH (Wasser): Ergänzend zum Schreiben vom 22.04.2013 an die Stadt Krefeld seien folgende Anmerkungen aufzunehmen: Begründung Seite 49 Die mit der Wohnstätte Krefeld AG abgestimmten kostenpflichtigen Leitungsumlegungen seien vor der geplanten Neubebauung durchzuführen (Ansprechpartner: Herr Holger Franzke, Tel.: 02151 98-4661). SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion): Seitens der Wasserproduktion bestünden keine Bedenken. Ansprechpartner sei Herr Thomas Budde, Tel.: 02151 98-2718. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von dem o. g. Bebauungsplan nicht berührt. Unmittelbar außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes lägen auf der Königsberger Straße z. Zt. die beiden Haltestellen "Carl-SonnenscheinStr." der Buslinie 059 der SWK MOBIL GmbH. Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld Uerdingen läge am südöstlichen Fahrbahnrand der Königsberger Straße vor der Hermann-Keussen-Straße bzw. gegenüber Haus Nr. 96. Die Haltestelle in Fahrtrichtung Krefeld-Linn läge auf der nordwestlichen Seite der Königsberger Straße vor Haus Nr. 90 (Kindergarten). Die SWK gehe davon aus, dass die beiden Haltestellen bzgl. ihrer Lage auch zukünftig unverändert beibehalten werden können. Ansprechpartner sei Herr Josef Dellen, Tel.: 02151 98-4419. SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas): Die Versorgung mit Elektrizität und Gas könne aus dem bestehenden Netz erfolgen. Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des Leistungsbedarfs erforderlich. Für die Baufeldfreiräumung seien die Umlegungsmaßnahmen und -kosten mit der Wohnstätte Krefeld AG abgestimmt worden. Diese müssten vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen ausgeführt werden. Die Kosten seien vom Inverstor zu tragen. Ansprechpartner sei Herr Marc Zimmermann, Tel.: 02151 98-2774. SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Die geplanten Baumaßnahmen beträfen auch die vorhandenen öffentlichen Straßen und somit auch die öffentliche Straßenbeleuchtung. Die komplette Straßenbeleuchtung im überplanten Bereich müsse demontiert und später wieder neu aufgebaut werden. Ansprechpartner sei Herr Wolfgang Heinrichs, Tel.: 02151 98-2330. SWK SETEC GmbH (Fernwärme): In dem Bereich Rathenaustraße 55 Läge bereits die Fernwärmeleitung im hinteren Bereich der Gebäude. Die Lage sei der beigefügten Karte zu entnehmen. Es sei geplant die neu zu errichtenden Gebäude an der Rathenaustraße/Tilsiter Straße an diese Leitung anzuschließen. Ansprechpartner sei Herr Olaf Schneider, Tel.: 02151 98-2494. Begründung Seite 50 Die Erweiterung und Verlegung der Versorgungsleitungen erfolge im Zuge des Ausbaus der Erschließung über die öffentlichen Straßen bzw. über die privaten Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht versehen seien. In allen nicht öffentlichen Flächen des Baugebietes seien die Versorgungsleitungen und einrichtungen mittels einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern. Abwägung: Abwasser: Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen der Tilsiter Straße und des Anschlusses der Rathenaustraße an die Königsberger Straße wurde in Absprache mit der SWK Aqua unter Berücksichtigung des bestehenden Kanalsystems getroffen. In die Begründung zum Bebauungsplan werden die Information über das bestehende Mischsystem und dessen mögliche Nutzung auch für neu zu errichtende Gebäude aufgenommen. Die Kanalplanung für den südlichen Bereich des Bebauungsplans, in dem die Wohnstätte Bauherrin ist, wurde zwischen der SWK und der Wohnstätte bzw. deren Entwässerungsplaner, im Vorfeld abgestimmt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Wasser: Kosten für erforderliche Leitungsumlegungen durch die geplanten Baumaßnahmen werden nicht von der Stadt übernommen. Sofern diese im Bereich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen liegen, erfolgt hierzu eine Vereinbarung im Erschließungsvertrag. Die bereits zwischen der Wohnstätte Krefeld und den SWK abgestimmten Leitungsverlegungen erfolgen zulasten der Wohnstätte. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die Angaben zum ÖPNV-Anschluss werden in die Begründung aufgenommen. Die vorhandene Bushaltestelle Richtung Linn bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 779/I unberührt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK NETZE GmbH (Elektrizität/Gas): Kosten für erforderliche Leitungsumlegungen durch die geplanten Baumaßnahmen im Bereich Elektrizität und Strom werden nicht von der Stadt übernommen. Die bereits zwischen der Wohnstätte Krefeld und den SWK abgestimmten Leitungsverlegungen für die Baufeldfreiräumung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und erfolgen zulasten des Investors. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung Seite 51 SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Die geplanten Baumaßnahmen im Bereich der vorhandenen öffentlichen Straßen Tilsiter Straße und Rathenaustraße sowie der hier neu geplanten Straßen incl. Der Beleuchtungsanlagen werden im zu dem Bebauungsplan Nr. 779/I abzuschließenden Erschließungsvertrag vereinbart. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK SETEC GmbH (Fernwärme): Die Absicht, die neuen Gebäude an die vorhandene Fernwärmeleitung anzuschließen, wird zur Kenntnis genommen. Da der Bebauungsplanbereich lufthygienisch nicht besonders sensibel ist, erfolgt aus Gründen planerischer Zurückhaltung gegenüber dem Einzeleigentum keine Festsetzung der Art der Energieversorgung. Die Versorgung der Gebäude wird auf der Ebene der Bauleitplanung durch die Festsetzung von Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet werden, gesichert. Die weitere Sicherung über beschränkt persönliche Dienstbarkeiten ist im Bebauungsplan nicht erforderlich und kann im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 9. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Email vom 10.06.2014 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung (Dez. 22) ergehe folgende Stellungnahme: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden würden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werde eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall sei auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf das Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten. Teile der beantragten Fläche seien bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses werde auf die Stellungnahme 22.5-3-5114000-36/07 vom 13.06.2007 verwiesen. Die obigen Empfehlungen bezögen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. Begründung Seite 52 Weitere Informationen seien auf der Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp zu finden. Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25), des Luftverkehrs (Dez. 26), der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33), der Städtebauaufsicht, der Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie – förderung (Dez. 35), des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51), der Abfallwirtschaft (Dez. 52), des Immissionsschutzes (Dez. 53) werden keine Bedenken geäußert. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Der Planungsbereich befinde sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG). Das Bebauungsplangebiet liege in der Nähe des Rheins. Im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sei der Rhein als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet worden. Für die im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements ermittelten Risikogebiete seien bis Ende 2013 auch Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für verschiedene Hochwasserszenarien erstellt worden. Dabei seien unter anderem die geschützten Gebiete ermittelt worden, also die Gebiete, welche durch Hochwasserschutzanlagen wie z. B. Deiche geschützt werden. Innerhalb des Bebauungsplangebietes lägen geschützte Gebiete des Rheins. Wenn die vorhandenen Hochwasserschutzeinrichtungen versagten oder überströmt würden, sei in diesen Bereichen kein Schutz mehr vorhanden. Die zugehörigen Informationen seien auf der Flussgebietes-Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden: http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Gebietsansicht/TEZG_Rheingr aben-Nord bzw. die entsprechende Karte unter: http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/3/3a/2_Rhein_A00_gk_mw_B066. pdf Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements würden auch seltene bzw. extreme Hochwasserereignisse betrachtet. Die Berechnung für ein solches Extremereignis ergäbe, dass das betroffene Planungsgebiet bei einem solchen Extremereignis vom Rhein überflutet werden könnte. Auch diese Karte sei auf der Flussgebietsseite zu finden, wenn der Kartenrahmen der Karten des Rheins angeklickt werde und dann der link für „HQextrem“ ausgewählt würde: http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/7/75/2_Rhein_A00_gk_nw_B066.p df Begründung Seite 53 Aus der Sicht des Dezernates 54.4 – Hochwasserschutz am Rhein – bestünden gegen den Bebauungsplan Nr. 779 in Krefeld keine Bedenken. Die Maßnahme läge nicht in direkter Nähe von Hochwasserschutzanlagen am Rhein, sondern befände sich im sogn. potentiellen Überschwemmungsgebiet des Rheins im verbundenen Polder des Deichverbandes Meerbusch-Lank und der Stadt Krefeld. Eine weitere Bebauung führe demnach zu einer Erhöhung des Schadenspotentials im o.a. Polder, sei jedoch von der Stadt Krefeld gewünscht. Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54)) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt sein, werde gebeten, den Bebauungsplanentwurf durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o.g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen. Abwägung: Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung (Dez. 22) Ein entsprechender Hinweis zum Umgang zum Vorgehen bei Kampfmittelfunden ist in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/I als Hinweis aufgenommen worden. Die Information über die verfügbaren Karten wird zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) Die Information über die verfügbaren Karten wird zur Kenntnis genommen. Die Lage im Risikogebiet des Rheins wird als Vermerk in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 779/I und in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Bebauungsplanbereich ist bereits heute bebaut. Durch den Bebauungsplan werden nur noch einige zusätzliche Baumöglichkeiten geschaffen. Unter dem Ziel der Innenentwicklung vor Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich wird im Hochwasserfall ein höheres Schadensrisiko im Polder des Deichverbandes Meerbusch-Lank und der Stadt Krefeld als vertretbar angesehen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Fachbereiche sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Untere Landschaftsbehörde beim Fachbereich Grünflächen, die Untere Wasser-, Boden- und Immissionsschutz- Begründung Seite 54 behörde beim Fachbereich Umwelt beteiligt. Diese haben Stellungnahmen abgegeben, die unter Punkt E2, E8, G1 und G5 aufgeführt und in die Abwägung eingestellt sind. Der Stellungnahme zur Beteiligung der Unteren Behörden wird gefolgt. H. Verwaltungsvorschlag 1. Maximale Gebäudehöhe Mit Email vom 28.10.2014 wurden der Stadt Krefeld neueste Pläne zur den geplanten Torhäusern übermittelt. Die Verwaltung hat überprüft, inwieweit diese Planung nach den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 779 genehmigungsfähig wäre. Differenzen ergaben sich bei den Gebäudehöhen. Die maximal zulässige Gebäudehöhe von 45,70 m über NHN, ca. 14 m über der angrenzenden Erschießungsfläche Königsberger Straße, wird zwar mit dem maximal zulässigen 4. Geschoss eingehalten. Aber die festgesetzte Ausnahme von der festgesetzten Geschosszahl für Treppenhäuser und Aufzüge, die durch ein 5. Geschoss mit einem Technikaufbau für den Aufzug ausgenutzt werden, ist innerhalb der maximal zulässigen Gebäudehöhe nicht möglich. Da dieses aber nach dem zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurf und der bisherigen Plankonstruktion immer gewollt und auch in der Begründung festgehalten wurde, schlägt die Verwaltung vor, die textlichen Festsetzungen anzupassen und die maximale Gebäudehöhe im WA 2 und WA 3 auf 48,80 m über NHN heraufzusetzen. Dies entspricht einer Erhöhung der im Entwurf festgesetzten Gebäudehöhe um ca. 3,10 m. Dem Verwaltungsvorschlag zur Anpassung der maximalen Gebäudehöhe wird gefolgt. 2. Bauweise Im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 779 im Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 4 und WA 10 Baufenster mit einer Ausdehnung unter 50 m als geschlossene Bauweise festgesetzt. Nach der einschlägigen Kommentierung handelt es sich in dieser Ausdehnung nach der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung jedoch um eine offene Bauweise, die mit Einzel-, Doppelhäusern oder Hausgruppen bebaut werden kann. Nach dem zugrunde liegenden Konzept ist der Erhalt einer durchgehenden Bebauung der Baufenster Ziel des Bebauungsplans. Daher soll eine abweichende Bauweise – Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand – festgesetzt werden. Dem Verwaltungsvorschlag zur Festsetzung einer abweichenden Bauweise wird gefolgt. Begründung 3. Seite 55 Straßenbegrenzungsline und Baugrenze Im Bereich der Rathenaustraße 36- 50 liegt die überbaubare Fläche direkt an der Straße. Hier ist im Bebauungsplan die Straßenbegrenzungslinie eingetragen. Der übliche textliche Zusatz, dass hier zugleich eine Baugrenze oder Baulinie vorliegt, fehlt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist enthalten, dass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen über Baugrenzen erfolgen soll. Die Verwaltung schlägt vor, redaktionell zu ergänzen, dass die Straßenbegrenzungslinie im o. g. Bereich zugleich Baugrenze ist. Dem Verwaltungsvorschlag zur redaktionellen Ergänzung wird gefolgt. 4. Zweckbestimmung der privaten Grünfläche Am südlichen Plangebietsrand ist im Bebauungsplan eine private Grünfläche festgesetzt. Nach der Rechtsprechung stellt der Begriff Grünfläche lediglich einen Oberbegriff dar, der in einem Bebauungsplan die Konkretisierung eines speziellen Nutzungszwecks erfordert. So kommt es darauf an, dass mit der Zweckbestimmung auch die Auswirkungen aufgrund der Nutzung und der Gestaltung der Grünfläche erkannt werden können. Daher wird vorgeschlagen, die Festsetzung der privaten Grünfläche entsprechend den bisherigen Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan mit der Zweckbestimmung Quartierswiese / Mietergärten zu ergänzen. Dem Verwaltungsvorschlag der Ergänzung der Festsetzung der privaten Grünfläche mit einer Zweckbestimmung wird gefolgt. 5. Begrünung der Lärmschutzwände Die Festsetzung unter Punkt 7 der textlichen Festsetzungen zur Eingrünung der Garagen/Stellplätze soll eine gestalterische Qualität entlang der Königsberger Straße gewährleisten. Zur Klarstellung des Regelungsinhalts wird vorgeschlagen, die Begrünungsfestsetzung auf die im Plan an der Straße festgesetzten Lärmschutzwände zu beziehen: Die Lärmschutzwände entlang der Königsberger Straße sind, sofern sie aus Betonoder Fertigbauplatten bestehen, straßenseitig intensiv zu begrünen. Dem Verwaltungsvorschlag zur Klarstellung der Begrünung zur Königsberger Straße wird gefolgt. I. Anhörung der Bezirksvertretung Zur Absicherung der im Rahmen der Abwägung vorgesehenen Beschränkungen der Nutzungszeiten der Streetballanlage in der Rathenaustraße wird in der Bezirksvertretung Oppum-Linn die Entscheidung über die künftigen Nutzungszeiten eingebracht. Begründung Seite 56 Nach § 1 der Satzung über die Bezirksvertretungen vom 05.03.2012 hat die Bezirksvertretung die Entscheidungsrechte für den Unterhalt und die Ausstattungen bezirksbezogener Einrichtungen wie z. B. Spielplätze und Bolzplätze. Künftig soll die Nutzung entsprechend der in der 18. BImSchV definierten Zeiten tags, außerhalb der Ruhezeiten erfolgen. Dabei handelt es sich nach § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV um die folgenden Zeiträume: werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr. Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld Oppum–Linn gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. J. Verfahrensabschluss Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans - Nr. 713 – Quartelkämpchen/ Tilsiter Straße/ Rathenaustraße – , rechtskräftig seit dem 12.10.2007 soweit dieser den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 779/I betrifft. Da die Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 779/I als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, Maßnahmen der Umweltüberwachung, vom Umweltbericht, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Bebauungsplan konnte nicht vollständig aus den Darstellungen des bisher wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Aus diesem Grund wurde die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 779/I – Königsberger Straße/Tilsiter Straße – erforderlich. Die landesplanerische Abstimmung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 5 Landesplanungsgesetz NRW ist für den Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 mit Schreiben vom 28.07.2014 erfolgt. Der Bebauungsplan Nr. 779/I kann somit als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 779/I beigefügt. Begründung Seite 57