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Verwaltungsvorlage (B779I_SATZ_BPlanBegründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:40

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Nr. 686/14 Bebauungsplan Nr. 779/I – Königsberger Straße/Tilsiter Straße – Stadtbezirk: Krefeld Oppum-Linn Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung Fachbereich Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung Inhalt 5 II. Räuml icher Geltungsbereich 6 III. Planungsrechtliche Situation 7 1. Landes- und Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Bebauungspläne 7 4. Landschaftsplan 8 5. Fachplanungen 8 IV. Bestandsbeschreibung 9 1. Städtebauliche Situation 2. Verkehr 10 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 12 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 12 6. Immissionsschutz 13 7. Bodenverunreinigungen 13 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 9 14 1. Anlass der Planung 14 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 15 15 17 18 19 VI. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 20 20 20 21 21 2 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld Inhalt 1.2.2 Zulässige Grundfläche 22 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse 22 1.2.4 Zulässige Geschoßfläche 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Bauweise 23 24 24 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 25 25 1.4.1 Stellplätze und Garagen 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 25 25 1.5.1 Verkehrsflächen 25 1.5.2 Versorgungsflächen 26 1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.6 Boden, Natur und Landschaft 26 26 1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen 26 1.6.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 26 1.6.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 27 2. Vermerke (§ 9 Abs. 6a BauGB) 32 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 Hinweise und Kennzeichnungen Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Kampfmittel Umgang mit Bodendenkmälern Einbau und Verwendung von Materialien Umgang mit dem Niederschlagswasser Schutz der Alleen Baumschutzmaßnahmen Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen Städtische Satzungen Städtebauliche Verträge 32 32 33 33 34 34 35 35 35 36 36 VII. Städtebauliche Kenndaten 37 VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 38 1. Grundlagen der Untersuchung 38 2. Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter 39 3 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld Inhalt 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 39 40 41 41 42 42 43 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 43 43 46 49 50 50 50 51 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. IX. Umsetzung der Planung 51 4. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 51 5. Bodenordnung 51 6. Städtebauliche Verträge 51 7. Kosten und Finanzierung 52 4 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkung Vorbemerkung Nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:     Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Für den Bebauungsplan Nr. 779 beläuft sich die Größe der zulässigen Grundfläche auf ca. 10.300 m2 (inkl. Bestand) und liegt somit deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 m2. Dabei sind alle festgesetzten Grundflächen (über die GRZ) berücksichtigt. Öffentliche Erschließungsanlagen als auch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind entsprechen der einschlägigen Kommentierung nicht mitgerechnet. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird das Bebauungsplangebiet geteilt und der Teilbebauungsplan Nr. 779/I vorab zur Rechtskraft gebracht. Zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 13a BauGB müssen alle Teilbebauungspläne, also hier der Ursprungsbebauungsplan Nr. 779 zugrunde gelegt werden. Da die oben aufgeführten Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 779/I –Königsberger Straße/Tilsiter Straße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. 5 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld II. II. Räumlicher Geltungsbereich Räuml icher Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 24,5 ha. Es befindet sich im Stadtteil Linn der Stadt Krefeld und beinhaltet in der Gemarkung Linn, Flur 4 die Flurstücke 32, 87, 192, 196, 199, 87, 88, 200 (teilweise), 197, 207-215, 198, 221 und 223. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:     im Südwesten im Wesentlichen durch das Seniorenwohnheim und im Südosten durch die nördliche Bebauung der Stichstraße Rheinfeld und die Kleingartenanlage „Grüner Weg e.V., im Westen durch den Friedhof Linn, im Norden durch die Königsberger Straße und im Osten durch die ehemalige Hermann-Keussen-Schule sowie die Kleingartenanlage Linn-Nordost II. Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich mit Umgebung 6 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld III. Planungsrechtl iche Situation 1. Landes- und Regionalplanung III. Planungsrechtliche Situation Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) weist für den Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. 2. Flächennutzungsplan Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans weitgehend als Wohnbaufläche dar. Ausnahmen bilden die südlich der Tilsiter Straße anschließenden Mietergärten, die als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt sind. Da die geplante Nutzung in diesen Bereichen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB widerspricht, muss der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren angepasst werden. Die Grünfläche (heute Mietergärten) soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Stand: Abschließender Beschluss April 2014) sieht für die zu überplanende Fläche mit den Zielen des Bebauungsplanes übereinstimmende Darstellungen vor. Die gesamte Fläche wird als Wohnbaufläche dargestellt. 3. Bebauungspläne Für die Flächen südöstlich Tilsiter Straße und westlich Rathenaustraße liegt der seit dem 12. Oktober 2007 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 713 – Quartelkämpchen/Tilsiter Straße/Rathenaustraße – vor. Dieser setzt südlich der Tilsiter Straße, analog zu bestehenden Nutzung, Grünfläche (Mietergärten) fest. Daran schließt eine Wohnbaufläche an, die über einen öffentlichen Weg erschlossen ist. Mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes Nr. 779/I soll innerhalb dessen Geltungsbereichs der Bebauungsplan Nr. 713 außer Kraft gesetzt werden. 7 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld 4. III. Planungsrechtliche Situation Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. Geltungsbereiches des Fachplanungen Das Plangebiet liegt im Risikogebiet des Rheins im Sinne des § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Es befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone sowie eines potentiellen Einzugsgebietes oder sonstiger fachplanerischer Festsetzungen. 8 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebaul iche Situation IV. Bestandsbeschreibung Den Kernbereich des Planungsgebietes stellt das westliche Quartier um die Tilsiter Straße dar (A). In diesem Bereich befinden sich zurzeit noch Miethäuser: ein 3-geschossiger sowie acht 2-geschossige Baukörper mit Satteldach. Alle wurden als Klinkerbauten in den 30er Jahren errichtet und befinden sich in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand. Es sind bereits Leerstände zu verzeichnen. Die Verbindung zwischen Königsberger Straße und Tilsiter Straße/Rathenaustraße wird durch eine enge Toreinfahrt markiert. An diese Struktur schließt im Nordosten ein Übergangsbereich (B) aus Bestandshäusern an: einem 3-geschossigen Gebäude an der Königsberger Straße und 2-geschossiger Bebauung entlang der Rathenaustraße. Nordöstlich an das Bebauungsplangebiet grenzt das Gelände der ehemaligen Herrmann-Keussen-Schule an, die seit mehreren Jahren ungenutzt ist. Abb. 2 Thematische Teilbereiche 9 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Im Nordwesten wird das Plangebiet von der Königsberger Straße begrenzt. Der Bestand orientiert sich heute mit sehr großen Mietergärten dorthin. Die gegenüberliegende Bebauung ist hinsichtlich ihrer Nutzungen (Gaststätte, Schuhmacherei, Imbiss, Autoverkauf, Wohnen), des Bauvolumens und der Geschossigkeit (1-4-geschossig) stark heterogen. Im Nordosten liegen das Gewerbegebiet Westpreußenstraße und die Kleingartenanlage LinnNordost II. Entlang der Rathenaustraße befindet sich 2-geschossige Wohnbebauung sowie eine öffentliche Grünfläche, an die ein Spielplatz anschließt. Der südwestlich angrenzende Baublock wurde bereits vor einigen Jahren nachverdichtet. Dort entstand ein Seniorenwohnheim. Im Westen grenzt das Gebiet an den Friedhof Linn Abb. 3 Luftbild 2. Verkehr Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt hauptsächlich über die Königsberger Straße, die als Hauptverkehrsstraße Bestandteil des Vorbehaltsstraßennetzes der Stadt Krefeld ist und Uerdingen mit dem historischen Ortskern von Linn verbindet. Über die Tilsiter Straße gelangt man in südlicher Richtung (ca. 500m) zur Hafenstraße und Danziger Platz mit dem nächstgelegenen Nahversorgungsangebot. 10 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Das innere Straßennetz des Plangebietes gehört mit der Tilsiter Straße und der Rathenaustraße zu einer Tempo-30-Zone. Die unmittelbare Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist über die Buslinie 059, die zwischen KR-Gartenstadt, über KRUerdingen zum Weidenbruchweg in KR-Linn verkehrt, gesichert. Die nächste Haltestelle „Carl-Sonnenschein-Straße“ befindet sich unmittelbar am Plangebiet auf der Königsberger Straße. Umsteigemöglichkeiten zum Straßenbahnnetz sind an der Haltestelle „Burg Linn“ (Linie 044) und „Am Röttgen“ (Linie 043) vorhanden. 3. Infrastruktur Das Plangebiet befindet sich ca. 500 bis 800 m nordöstlich des Zentrums von Linn, das im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2002 und der aktuellen Fassung „Zentrenkonzept 2014“ als Nahversorgungsbereich höherer Ordnung eingestuft wird. Damit verfügt der Stadtkern von Linn über Einrichtungen, welche vorrangig Angebote des kurzfristigen Bedarfs umfassen. Nördlich der Königsberger Straße in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet liegen die Kindertagesstätte und die Kirche der katholischen Gemeinde St. Maria Himmelfahrt sowie ein Lebensmittelgeschäft. Südlich der Bebauung Tilsiter Straße schließt ein Seniorenwohnheim/ -pflegeheim an. Ebenfalls in fußläufiger Entfernung am Kohlplatzweg befindet sich die Städt. Gemeinschaftsgrundschule Johansenschule. Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich an der Rathenaustraße ein Kinderspielplatz sowie eine Basketballanlage. Nordöstlich des Plangebietes, etwa 1700 m entfernt, erreicht man mit dem Stadtteilkern von Uerdingen ein Stadtteilzentrum 1. Ordnung (B-Zentrum). Entsprechend dieser Funktionszuweisung im Zentrenkonzept 2014 verfügt der Stadtteil über alle dafür erforderlichen Einrichtungen wie Schulen, Einzelhandel, Kirchen, Sporteinrichtungen etc., sowie die erforderliche verkehrliche Infrastruktur, einschließlich DB-Bahnhof. Damit ist für das Plangebiet sowohl die Versorgung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs als auch hinsichtlich der notwendigen generationengerechten sozialen sowie Bildungsinfrastruktur im Bestand gegeben. 11 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Die Versorgung mit Trinkwasser ist über die Königsberger Straße sowie über die Rathenaustraße gesichert. 4. Entwässerung Beim gesamten Kanalnetz handelt es sich um ein Mischwassernetz. Der aktuelle (vom Büro Wetzel und Partner erstellte) Generalentwässerungsplan (GEP) aus dem Jahr 2007 hat starke hydraulische Probleme im Bereich Tilsiter Straße und Rathenaustraße ausgewiesen. Diese sollen laut GEP durch den Neubau eines Hauptsammlers DN 1600 in der Königsberger Straße sowie einzelne Lückenschlüsse zu den Kanälen in der Hammerstraße bzw. Hafenstraße beseitigt werden. Vom Ing. Büro Angenvoort+Barth wurden im Jahr 2011 die erfassten befestigten Flächen im gesamten Stadtgebiet aktualisiert. Das von der aktuellen Planung betroffene Teilnetz zwischen Königsbergerstraße, Westpreußenstraße, Kohlplatzweg, Hafenstraße und Hammerstraße umfasst demnach eine befestigte Fläche von 4,9 ha. Dieses Teilnetz schließt lt. Generalentwässerungsplan (GEP) über die Rathenaustraße an den Kanal in der Königsberger Straße (DN 500) bzw. im Kohlplatzweg an.1 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits weitgehend bebautes Wohnquartier bzw. Schulgelände. Zu den Häusern im Teilbereich A gehören heute recht großzügig bemessene Mietergärten, die zumeist mit hohen Ligusterhecken umfriedet sind und neben Rasenflächen und Grabeland auch Staudenflächen, Zierund Nutzsträucher sowie einzelne, größere Obstgehölze und Bäume wie Birke, Pappel, Fichte etc. aufweisen. In fast jeder Parzelle stehen Schuppenanlagen, Unterstände und/oder Gartenhäuser in meist stabiler Holzbauweise. Die Vorgärten sind mit Zierrasen begrünt und teils mit Hainbuchenhecken eingefriedet. In den Gärten südlich der Tilsiter Straße befinden sich darüber hinaus als größere Bäume eine Rosskastanie sowie eine Vogelkirsche. Nördlich der Rathenaustraße im Teilbereich B schließen sich an die Bebauung mit kleineren Ziergärten weitere Mietergärten an. Diese sind ebenfalls oft durch Ligusterhecken begrenzt und werden überwiegend als 1 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014 12 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Grabeland mit einzelnen Obstbäumen, Blütensträuchern und Koniferen bewirtschaftet. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt. Eine genauere Einschätzung von Natur und Landschaft wird in Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ gegeben. 6. Immissionsschutz Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm von Straße und Schiene ist durch die §§41 ff BImSchG i.V. mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) durch materielle Maßstäbe geregelt. Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die Königsberger Straße an, von der Verkehrslärm ausgeht, und im Osten befindet sich das Gewerbegebiet Westpreußenstraße. Ebenso liegt das Plangebiet im Einwirkungsbereich des an der Rathenaustraße gelegenen Streetballplatzes. Die von dieser Sportanlage ausgehende Lärmentwicklung, insbesondere auch die „Folgenutzung“ des Platzes als Treffpunkt für Jugendliche bis in die Nacht hinein, wurde bereits in der frühzeitigen Bürgeranhörung von Anwohnern vorgebracht. Die zu erwartenden Verkehrs-, Gewerbe- und Freizeitgeräusche wurden durch entsprechende schalltechnische Gutachten des Büros TAC2 ermittelt. 7. Bodenverunreinigungen In weiten Teilen des Planbereiches liegen Auffüllungen vor. Aus diesem Grund wurde eine Altlastenuntersuchung durchgeführt. Das Plangebiet (Teilbereich A) war bei den bodenchemischen Untersuchungen analytisch insgesamt unauffällig3. Die Ergebnisse sind dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ zu entnehmen. TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 3 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße / Tilsiter Straße / Rathenaustraße, Bebauungsplan 779, 09.08.2013 2 13 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Dem bereits begonnenen Umstrukturierungsprozess sollen weitere Schritte im Sinne der Innenentwicklung und damit der Schonung des Außenbereichs folgen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung, einerseits den sich wandelnden Wohnraumbedürfnissen der Quartiersbewohner im Hinblick auf den demographischen Wandel gerecht zu werden und andererseits ein zukunftsfähiges Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität und energetischen Anforderungen zu entwickeln. Abb. 4 Thematische Teilbereiche A: Neuer Quartierseingang mit Abriss der vorhandenen Bebauung, anschließendem Neubau und umfangreicher städtebaulicher Neugestaltung entlang der Tilsiter Straße, B: Bestandssicherung und Nachverdichtung nordwestlich Rathenaustraße, Da eine Sanierung des Bestandes (A) unter Zugrundelegung heutiger Wohnungsstandards – unter anderem durch die niedrigen Geschosshöhen 14 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele und die schlechte Bausubstanz – für die Gebäude im westlichen Plangebiet nicht realisierbar ist, wird der Abriss (12 Gebäude mit 60 Wohneinheiten) angestrebt und eine zeitgemäße Neubebauung geplant. Durch diese Maßnahmen wird die räumliche Struktur nachhaltig aufgewertet und trägt damit zur positiven Entwicklung des gesamten Quartiers bei. Das östlich angrenzende Wohnquartier nördlich der Rathenaustraße (B) hat bereits in jüngster Vergangenheit eine sehr positive Entwicklung genommen. Hier ist eine Vielzahl an Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, die das „Gesicht“ der Rathenaustraße maßgeblich aufgewertet haben. Um diesen Prozess aufzugreifen und eine weitere Erneuerung des Quartiers voran zu treiben, sollen hier die vorhandene Baulandpotentiale in moderater Form ausgeschöpft werden und neues Wohneigentum möglich gemacht werden. Die Vielfalt der Aufgaben und die übergreifende städtebauliche Betrachtung sowie die aus dem Abwägungsgebot resultierenden und zu berücksichtigenden Belange machen die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 2. Entwicklungsziele Ziele des Bebauungsplanes Nr. 779 sind/I: - Nachhaltige Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und Anpassung an heutige Anforderungen, - Innenentwicklung mit einer moderaten Nachverdichtung, - gesamtplanerische Steuerung des bereits begonnenen Erneuerungsprozesses des Wohnquartiers und - Stärkung des vorhandenen Quartierscharakters als städtebauliches Ensemble. Mit dem Bebauungsplan Nr. 779 sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ermöglicht, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung als Innenentwicklung geschaffen und die Erschließung gesichert werden. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Die Bebauung orientiert sich an der heutigen städtebaulichen Ausprägung des 15 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Quartiers, sowohl im Hinblick auf den städtebaulichen Grundriss als auch auf die Nutzungsstruktur. Insgesamt sollen ca. 80 bis 90 neue Wohneinheiten entstehen, davon ca. 6 Einzel- und Doppelhäuser. Der städtebauliche Entwurf umfasst im nördlichen Teil zwei viergeschossige Punkthäuser, die als räumlicher Abschluss der Rathenaustraße die vorhandene Verbindung und Haupterschließung zur Königsberger Straße markieren, die Toreinfahrt mit baulichen Mitteln neu interpretieren und damit ein neues, nördliches Entree für das gesamte Quartier bilden. Drei Hauszeilen mit maximal drei Geschossen, mit den Gebäudeköpfen zur Königsberger und Tilsiter Straße orientiert, folgen in südwestlicher Richtung. Die Orientierung der einzelnen Wohneinheiten nach Südwesten stellt eine optimale Belichtung und Ausrichtung der Freiflächen sicher. Die Anordnung der notwendigen KFZ-Stellplätze erfolgt durch ggf. überdachte Stellplatzanlagen entlang der Königsberger Straße, um den Quartiersinnenbereich weitgehend vom Zielverkehr zu entkoppeln und so auch die südlich angrenzende Wohnbebauung möglichst von Verkehrslärm zu schonen. Darüber hinaus ggf. notwendige Stellplätze befinden sich südlich der Hauszeilen angrenzend an die Quartierswiese sowie in der Tilsiter Straße (Besucherstellplätze). Die südlich der Tilsiter Straße angrenzenden Bestandshäuser sollen ebenfalls durch Neubauten ersetzt werden. Hier soll eine Gebäudezeile (drei Geschosse) den halböffentlichen Anger, der zugleich den ruhenden Verkehr bündelt, fassen und gleichzeitig einen ruhigen, grüngeprägten, nach Süden orientierten Blockinnenbereich ermöglichen. Den Erdgeschossen zugeordneten Mietergärten folgt (außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 779/I) eine Gemeinschaftsfläche, die als wohnungsnahe Grünfläche genutzt werden kann. Durch ein Gebäude westlich der Tilsiter Straße ergänzt, wird mit dem Gesamtkonzept die heute ablesbare städtebauliche Figur erhalten und weiterentwickelt. Den südwestlichen Abschluss des Plangebietes und zugleich den Übergang zum angrenzenden Friedhof bildet eine private Grünfläche, die als Spielwiese und/oder Streuobstwiese entwickelt werden soll. Die im Plangebiet befindlichen Wohnhäuser an der Rathenaustraße und an der Königsberger Straße zwischen dem Schulgelände und dem heutigen Torhaus sollen erhalten und entsprechend dem Bestand planungsrechtlich 16 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele gesichert werden. Mit einer privaten Stichstraße von der Rathenaustraße werden im rückwärtigen Raum neue Einfamilienhäuser erschlossen, die eine maßvolle Nachverdichtung ermöglichen. 2.2 Erschl ießungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weitgehend über die vorhandene Verkehrsinfrastruktur. Sofern neue Erschließung erforderlich ist wird der Anteil der öffentlichen Erschließung auf die Haupterschließung begrenzt und im Weiteren über private Straßen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte die notwendige Anbindung gesichert. Die geplante Erschließung des Baugebietes sieht zwei Anschlüsse an die Königsberger Straße vor: ein bestehender mit der heutigen Tordurchfahrt und südwestlich davon ein neuer. Am westlichen Anschluss sollen private Wohnwege (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zur weiteren Erschließung abzweigen. Die Nachverdichtung Rathenaustraße erfolgt über eine private Stichstraße. Die heute teils sehr enge Anbindung (Torhaus) an die Königsberger Straße muss dem künftigem Verkehrsaufkommen entsprechend angepasst und ausgebaut werden. Mit einem Gesamtprofil von sieben Metern soll eine Breite entstehen, die dem prognostizierten Verkehrsaufkommen gerecht wird, jedoch gleichzeitig den Charakter einer untergeordneten Zufahrtstraße bewahrt. Die Anordnung der Stellplätze erfolgt nach Möglichkeit nah an den Quartierszufahrten, um den Verkehr im Wohngebiet möglichst zu minimieren und die privaten Grünbereiche zu schonen. Südlich der Tilsiter Straße entsteht für die angrenzende neue Wohnzeile ein Gemeinschaftsstellplatz. Zwischen den Stellplätzen und dem Baukörper verläuft zur Erschließung ein privater Weg. Diesen gibt es in einer leicht abweichenden Lage heute als öffentlichen Weg. Um die in der Entwässerungstechnischen Stellungnahme4 beschriebenen hydraulischen Probleme im Bereich Tilsiter Straße (A) nicht noch weiter zu verstärken, wird vom Gutachter empfohlen, die privaten Dachflächen dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der 4 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014 17 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“ einhalten müssen. Direkt an den vorhandenen Kanal angrenzende geplante Bebauung und Verkehrsflächen sollte auch zukünftig wieder an diesen angeschlossen werden. Die neuen Reihenhäuser entlang der Königsberger Straße sollten über einen neuen privaten Kanal an den vorhandenen Kanal DN 500 in der Rathenaustraße angeschlossen werden. Sobald der Neubau des Hauptsammlers DN 1600 in der Königsberger Straße erfolgt ist, kann durch die Aufweitung des o.g. Kanals DN 500 vom neuen Anschlusspunkt bis zum Kanal in der Königsberger Straße eine zusätzliche hydraulische Entlastung für das gesamte Teilnetz erzielt werden. Vorausgesetzt, im Bereich der geplanten Stichstraße an der Rathenaustraße werden die Dachflächen an dezentrale Versickerungsanlagen angeschlossen, beträgt der Zuwachs der befestigten Fläche 750 m2, was 1,5% bezogen auf das gesamten Teileinzugsgebiet (4,9 ha) entspricht und somit vernachlässigbar ist. Aus dem hydraulischen Aspekt ist eine Versickerung der Dachflächen sinnvoll. Von der SWK-Aqua wird jedoch ein Vollanschluss an die bestehende Mischkanalisation empfohlen, um eine Insellösung zu vermeiden. Sie wird eine Ertüchtigung des bestehenden Netzes prüfen und ggf. ausführen. Die Entscheidung über die Entwässerung wird nachgeordnet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens getroffen. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Das Plangebiet ist heute ein durchgrüntes Wohngebiet mit teils großen Bäumen und prägenden Heckenstrukturen im westlichen Teil. Auch wenn durch die Umstrukturierung und Neubebauung nicht alle Grünbereiche erhalten werden können, so soll sich der grundsätzliche Charakter des Wohngebietes nicht verändern. Dazu tragen die Gärten an den Hauszeilen entlang der Königsberger Straße sowie die Mietergärten der Häuser an der Tilsiter Straße bei. Darüber hinaus verbleibt am westlichen Rand des Plangebietes angrenzend an die Friedhofsfläche, im Bereich der heutigen 18 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Mietergärten, eine große Grünfläche. Die Ausgestaltung soll nach den Bedürfnissen und in Absprache mit den Anwohnern im Quartier erfolgen. Ein Quartiersplatz – zwischen der Tilsiter Straße und der Quartierswiese gelegen – ergänzt das Freiflächenangebot. Ebenso wie die Stellplatzanlage südlich der Tilsiter Straße soll auch der Quartiersplatz so gestaltet werden, dass er bei Bedarf auch für andere Zwecke wie z.B. Nachbarschaftsfeste genutzt werden kann. Baumpflanzungen entlang der nördlichen Tilsiter Straße sowie am Erschließungsweg südlich der Tilsiter Straße tragen weiter zur Durchgrünung des Quartiers bei. 2.4 Energiekonzept Durch die kompaktere und energetisch effizientere Bauweise wird künftig eine energieeffizientere Nutzung im Plangebiet erreicht. Die Versorgung mit Elektrizität ist aus dem bereits bestehenden Netz möglich. Eine vorhandene Ortsnetzstation wird im Bereich Rathenaustraße/ Durchgang Königsberger Straße versetzt. Für die neuen Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung Leitungen verlegt werden, welche mit dem Versorgungsträger abzustimmen sind. Ein Anschluss an das Fernwärmenetz ist vorgesehen. Nähere Regelungen erfolgen mit dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Die geplante Bebauung ermöglicht grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Die Eignung dafür muss jedoch einzelfallbezogen anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung beurteilt werden. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und der individuell differenzierten Voraussetzungen nicht. Die Installierung von solarthermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen ist auf den Dachflächen zulässig. 19 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. VI. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414),  Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtl iche Festsetzungen 1.1 Art der baul ichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO) Bei dem Plangebiet handelt es sich bereits heute größtenteils um ein Wohngebiet. Entsprechend den definierten Zielen soll das Quartier als Wohnstandort gestärkt werden, daher sieht der Bebauungsplan dem heutigen Gebietscharakter folgend die Festsetzung von Allgemeinem Wohngebiet (WA) vor. Danach soll die Bebauung vorwiegend dem Wohnen dienen. Darüber hinaus sind u.a. auch Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, sofern sie der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig. Das Wohnen störende Nutzungen sowie größere Einzelhandelsbetriebe, von denen im Regelfall für die engere Umgebung auch Störungen ausgehen, sind im allgemeinen Wohngebiet von der Ansiedlung ausgeschlossen. Um die Wohnruhe zu gewährleisten und das durch das Baugebiet zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen so gering wie möglich zu halten und damit den Wohnquartier-Charakter in einem sehr heterogenen Umfeld zu stärken, werden die gemäß § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässige Nutzungen als unzulässig festgesetzt. In dem allgemeinen Wohngebiet werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen und Gartenbaubetriebe aufgrund 20 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte des regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens nicht zugelassen. 1.2 Maß der baul ichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse definiert werden. Im Bebauungsplan wird differenziert nach den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4 und WA 8 bis WA 12. Die Gebiete sind nicht fortlaufend durchnummeriert, weil durch die Teilung des Bebauungsplans Nr. 779 in die Teilbebauungspläne Nr. 779/I und 779/II die allgemeinen Wohngebiete WA 5 bis WA 7 nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 779/I sind. 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen § 18 BauNVO Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bestimmt. Diese wird als Höhe über NHN definiert. Die angrenzenden vorhandenen Straßen haben eine Höhe zwischen ca. 30 m NHN bis ca. 32m über NHN. Die Festsetzung von Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der Neubebauung im Vergleich zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich Kubatur und Höhenentwicklung. Dadurch wird eine Feinsteuerung der Bebauung ermöglicht, die sowohl zu einem harmonischen Erscheinungsbild der neuen Gebäude, führt, als auch eine gestalterische Einbindung in das städtebauliche Umfeld garantiert. Die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten mit bis zu zweigeschossiger Bebauung wird anlehnend an die vorhandenen zweigeschossigen Gebäude an der Rathenaustraße so festgesetzt, dass sie ca. 11 m über der zur Erschließung dienenden Fläche entspricht. Damit wird die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA 8 bis WA 10 und WA 12 mit 42 m über NHN festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe der bis zu dreigeschossigen Gebäude darf eine Höhe nicht überschreiten, die ca. 13 m über der zur Erschließung dienenden Fläche entspricht. Damit wird der Dimension und der Proportion 21 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte der angrenzenden Räume (Königsberger Straße, Anger Tilsiter Straße) in der Maßstäblichkeit Rechnung getragen. Entsprechend der Höhe der zur Erschließung dienenden Fläche wird die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 11 mit 45 m über NHN und im WA 4 mit 44 m über NHN festgesetzt. Für die bis zu viergeschossigen Punkthäuser am Eingang des Quartiers wird entsprechend der besonderen Bedeutung als Quartierseingang eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt, die ca. 17,10 m über der zur Erschließung dienenden Fläche der Königsberger Straße entspricht. Dies entspricht der Festsetzung von 48,80 m NHN für die allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 3. Innerhalb dieser Gebäudehöhe soll auch die zur gestalterischen Betonung der Torsituation ausnahmsweise ermöglichte Überschreitung der zulässigen Geschosszahl für technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge (siehe unter Punkt 1.2.3) bleiben. 1.2.2 Zulässige Grundfläche § 19 BauNVO Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet wird die zulässige Grundfläche durch die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich an den Regelungen gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend Gestaltungsspielraum für Architekten und Bauherren auch hinsichtlich neuer architektonischer Konzepte zu. Zudem reagiert die Festsetzung der Grundflächenzahl auf das Erfordernis des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, da durch die höhere Ausnutzung im Bestand ein möglichst geringer Anteil neu zu versiegelnder Fläche angestrebt wird. 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse § 20 BauNVO Entsprechend den differenzierten städtebaulichen Anforderungen werden die Vollgeschosse wie folgt festgesetzt: WA 8 – WA 10, WA 12: maximal zwei Vollgeschosse Diese Geschossigkeit ist an den Bestand Rathenaustraße angelehnt und auch im näheren Umfeld typisch für den Einfamilienhausbau. Sie wird daher auch im Bereich des Einfamilienhaus-Neubaus zur Wahrung der 22 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Maßstäblichkeit und um eine angemessene Abstufung der Dichte zu den Grünbereichen sicher zu stellen im Bebauungsplan festgesetzt. WA 1, WA 4, WA 11: maximal drei Vollgeschosse Um einen nachhaltigen und ökonomisch tragfähigen Mietwohnungsbau zu ermöglichen werden für die parallel zur Königsberger Straße und südlich und westlich der Tilsiter Straße verlaufenden Baukörper drei Vollgeschosse festgesetzt. Sie dienen darüber hinaus dazu, städtebauliche Räume zu fassen (Anger Tilsiter Straße) und dem Straßenverlauf der Königsberger Straße mit dem sehr breiten Querschnitt eine adäquate Begrenzung zu geben. WA 2 und WA 3: maximal vier Geschosse Im Bereich des heutigen Torhauses soll mit zwei Punkthäusern auch künftig der Quartierseingang markant erkennbar bleiben. Um das zu erreichen, werden für diese beiden Baukörper vier Vollgeschosse als Maximum festgesetzt. Durch diesen städtebaulichen Akzent an der Königsberger Straße erhält das dahinter liegende Wohngebiet eine hochwertige und unverwechselbare Adresse. Auch von Süden gesehen bilden die beiden Punkthäuser einen angemessenen städtebaulichen Abschluss der durch einen breiten Mittelstreifen platzartig aufgeweiteten Rathenaustraße. Im WA 2 und WA 3 ist gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO eine Überschreitung der zulässigen Geschosszahl für Treppenhäuser und Aufzüge ausnahmsweise bis zu 1/3 der Gebäudefläche zulässig. Die Festsetzungen entsprechen der städtebaulichen Zielsetzung einer maßvollen Innenentwicklung. 1.2.4 Zulässige Geschoßfläche § 20 BauNVO Die zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) wird wie folgt festgesetzt: WA 8 – WA 10, WA 12: Im Bereich der maximal zweigeschossigen Bebauung (Einfamilienhäuser) wird die Geschoßflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. Das erlaubt im Abgleich mit der festgesetzten Geschossigkeit eine effiziente und zeitgemäße Ausnutzung der Grundstücke. 23 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte WA 1 – WA 4 und WA 11: Für die maximal drei bzw. viergeschossige Bebauung (Mietwohnungsbau einschließlich der Punkthäuser) wird die Geschossflächenzahl auf 1,2 festgesetzt. Damit soll eine städtebaulich prägnante und wirtschaftlich angemessene Bauweise ermöglicht werden, die jedoch die Maßstäblichkeit der angrenzenden Räume wahrt. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1.3.1 Bauweise § 22 BauNVO Für WA 1 – WA 3 setzt der Bebauungsplan gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO eine offene Bauweise fest. Sie ermöglicht eine Bebauung mit seitlichem Grenzabstand mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen auf einer Länge von max. 50 m und damit eine flexible Anpassung an die umgebende Bebauung. Für WA 8 – WA 9 werden ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Damit soll in der unmittelbaren Umgebung des KleingartenGeländes eine maßvolle Verdichtung und stärkere Durchgrünung erreicht werden. Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes, WA 10 und WA 11 wird eine geschlossene Wohnbebauung festgesetzt. Diese soll als städtebauliches Instrument zur räumlichen Fassung der angrenzenden Straßen- und Platzräume genutzt werden und einer zu starken heterogenen baulichen Entwicklung entgegenwirken. Die Allgemeinen Wohngebiete WA 4 und WA 12 sollen innerhalb der Baufenster zusammenhängend bebaut werden, um ebenfalls eine räumliche Fassung der angrenzenden Straßenräume zu bewirken. Die Baufenster haben eine Ausdehnung von weniger als 50 m, so dass hier keine geschlossene Bauweise (nach der Kommentierung bei über 50 m) entstehen kann. Daher wird für die Allgemeinen Wohngebiete WA 4 und WA 12 eine abweichende Bauweise – Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand – festgesetzt. 24 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen § 23 BauNVO Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche soll über Baugrenzen erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und Architekten im Sinne eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend Gestaltungsspielraum bei der Anordnung der Neubauten geboten wird. Die gewünschte städtebauliche Ordnung wird damit in ausreichendem Maße gewährleistet. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB 1.4.1 Stellplätze und Garagen Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze und Garagen sind in ausreichender Zahl auf den Grundstücken zu errichten. Zur Sicherung der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die Anlage von Gemeinschaftsstellplätzen sowie Stellplätzen und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der Flächen, die im Plan als Gemeinschaftsstellplätze/Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt sind, ausgeschlossen. Stellplätze sind darüber hinaus ausschließlich im Bereich von Zufahrten zu Garagen/Stellplätzen zulässig. Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung. 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.5.1 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Im westlichen Teil des Plangebietes erfolgt die Erschließung der Häuserzeilen über die Zufahrt Königsberger Straße und im Folgenden über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte bzw. Geh- und Leitungsrechte. Die südlich davon gelegenen Flächen werden über die Tilsiter Straße erschlossen. Dafür muss der Querschnitt der Straße angepasst und erweitert werden. Für den Abschnitt Königsberger Straße bis Rathenaustraße wird das Gesamtprofil von zurzeit ca. 5 m auf 7 m erweitert. Im weiteren Verlauf der Straße nach Westen wird der Querschnitt von heute weitgehend 8 m auf 25 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 10 m vergrößert. Die Flächen werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Von der Rathenaustraße erfolgt die Erschließung der rückwärtigen Bereiche über eine Stichstraße (zwischen Hausnummer 50 und 52) die als private Verkehrsfläche festgesetzt wird. 1.5.2 Versorgungsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Für die Stromversorgung des Gebietes wird in Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld eine Fläche für Versorgungsanlagen – Transformatorenstation – nördlich der Tilsiter Straße in einer Größe von 4,0 m x 8,5 m festgesetzt. 1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Die innere Erschließung der Wohnzeilen an der Königsberger Straße/Tilsiter wird über private Wohnwege mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht (GFL) bzw. entlang der Häuser von der Tilsiter Straße aus als Geh- und Leitungsrecht (GL) zugunsten der Anlieger, der Versorgungsträger und im Bereich des GFL auch der Entsorgungsunternehmen gesichert. 1.6 Boden, Natur und Landschaft 1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Im westlichen Teil des Plangebietes, angrenzend an den Friedhof Linn wird eine große private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Quartierswiese / Mietergärten festgesetzt. Sie dient der wohnungsnahen Versorgung der Anwohner mit Grünflächen und soll neben dem Charakter einer Spielwiese auch als ökologischer Puffer zwischen der Bebauung und der Friedhofsfläche dienen. 1.6.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Der Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB soll zur ökologischen und 26 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte ästhetischen Aufwertung des Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des Plangebietes bzw. zur Aufwertung der neu entstehenden Gartenbereiche und zur städtebaulichen Abgrenzung des Plangebietes gegenüber den unmittelbaren Nachbargrundstücken am westlichen erfolgen. Dabei sind der teilweise mit Bäumen und Sträuchern besetzte Bereich der Mietergärten im westlichen Bereich des Plangebietes von besonderer Bedeutung, da hier auch künftig weitestgehend keine bauliche Nutzung vorgesehen ist, welche einem möglichen Erhalt der Bestandsgehölze und bäume entgegenstehen würde. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der privaten Grünflächen Bäume und Gehölze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft zu erhalten sind. Abgängige Bäume sind innerhalb dieser Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wieder anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Lärmschutzwände entlang der Königsberger Straße sind, sofern sie aus Beton- oder Fertigbauplatten bestehen, zur Straßenseite intensiv zu begrünen. Damit sind Bereiche, die durch ihre gestalterische Qualität und Materialwahl zur positiven Adressbildung beitragen, davon ausgenommen. 1.6.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Die potenzielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wurde in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag geprüft (Ökoplan, 2013- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (Stufe 1 und 2) zum Bebauungsplan Nr. 779). Basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens sieht der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB folgende Festsetzungen zur Vermeidung und Verminderung von artenschutzrechtlichen Konflikten vor. Durch die Festsetzungen werden die Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG für die untersuchten planungsrelevanten Arten nicht ausgelöst. Näheres ist dem Umweltbericht zu entnehmen. Maßnahmen zum Schutz der Fauna Sämtliche Abbruch- Sanierungs- und Rodungsarbeiten sind im Zeitraum vom 1. Oktober bis spätestens 28. Februar eines Jahres auszuführen. Im Zusammenhang mit den geplanten Abbrucharbeiten der Wohnhäuser an der Tilsiter Straße und der Gartenhäuser ist eine ökologische 27 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Baubegleitung durchzuführen. Vor Aufnahme der Abbrucharbeiten ist die Untere Landschaftsbehörde bei der Stadt Krefeld zu unterrichten. Vor der Durchführung des Abbruchs ist im September eines Jahres durch die ökologische Baubegleitung eine Kontrolle der Gebäude auf ein- oder ausfliegende Fledermäuse vorzunehmen. Im Vorfeld von Rodungsarbeiten an Bäumen mit mehr als 40 cm Stammumfang ist im September eines Jahres durch eine qualifizierte Fachkraft in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld eine Kontrolle der Bäume auf Spalten, Höhlen und Fledermausbesatz vorzunehmen. Des Weiteren werden Festsetzungen zur Beleuchtung getroffen, um zu verhindern, dass Insekten von Lichtquellen angezogen werden und so den Fledermäusen nicht mehr als Nahrungsquelle zur Verfügung stehen. Für die planungsrelevante Mehlschwalbe, die im Plangebiet an den Häusern Königsberger Straße 85 und 87 als Brutvogel vorkommt, ist eine projektbedingte Betroffenheit i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 gegeben. Derzeit sind an den Gebäuden keine Arbeiten vorgesehen. Sie sind von relativ modernem Baustandard. Sollten Sanierungsarbeiten (z.B. Wärmedämmung der Fassade vorgesehen werden, ist das Anbringen von Nisthilfen notwendig, um den Erhalt der lokalen Population zu gewährleisten. Es muss eine Artenschutzprüfung Stufe 2 (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände / Art-für-Art-Betrachtung) durchgeführt werden. Über das Vorkommen des planungsrelevanten Kammmolches konnte vom Gutachter keine Aussage gemacht werden, da zwei vorhandene Gartenteiche im Planungsgebiet nicht eingesehen werden konnten. Es wird festgesetzt, dass somit noch vor Beginn der Baufeldräumung eine Untersuchung vorgenommen werden muss. Bei einem Besatz mit Amphibien ist eine Beseitigung des Teiches nur in den Wintermonaten von Ende Oktober bis Mitte Januar zulässig. Sofern vorhandene Tiere gefunden werden, ist umgehend die Untere Landschaftsbehörde zu unterrichten und die Tiere sind in einen geeigneten Lebensraum umzusetzen. Sollten Abrissarbeiten außerhalb der vorgegebenen Zeiten unumgänglich sein, bedarf es einer Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde, in der die möglicherweise notwendigen Schritte abgestimmt werden. 28 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Für die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsraum zumindest nachweislich als Nahrungsgast vorkommt, kann ein Quartierverlust nicht ausgeschlossen werden. Daher wird die Herstellung von Fledermausquartieren festgesetzt. Für die festgestellten, nicht planungsrelevanten Arten wird gemäß MKULNV (2010) im Regelfall davon ausgegangen, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z. B. der „Allerweltsarten“) bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Ausgenommen hiervon ist die Dohle, die im Plangebiet vertreten ist und die gerne und häufig in den Kaminen der Häuser brütet. Damit zukünftig bzw. nach der Umsetzung des Bebauungsplans ausreichend Potenzial für diese Nischenbrüter geschaffen wird, wird festgesetzt, für die Dohle frühzeitig Nisthilfen an Gebäuden, alternativ auch an Bäumen anzubringen. Die Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen und durch einen qualifizierten Sachverständigen zu begleiten. 1.6.4 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens5 zeigen, dass bei allen untersuchten Geräuscharten Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich. Schutz vor Verkehrsgeräuschen Im westlichen Teil des Plangebietes soll eine 2,5 m hohe Wand entlang der Königsberger Straße errichtet werden. Sie wird durch eine Öffnung von 10 m für eine zentrale Ein- und Ausfahrt unterbrochen. Insgesamt sind zwei weitere Öffnungen, die einer fußläufigen Durchlässigkeit und Erreichbarkeit des Quartiers dienen sollen, in einer Breite von max. 2 m möglich. Alternativ zur Wand können im Bereich der Flächen für Garagen/Stellplätze auch Garagen errichtet werden. Mit dieser aktiven Schallschutzmaßnahme wird innerhalb der künftigen Gartenbereiche ein Lärmwert von 55 dB(A) eingehalten. Den TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 5 29 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete wird damit nachgekommen. Für die Gebäude sind darüber hinaus zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr auch passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Diese werden anhand der Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 41096 ausgelegt. Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden "für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" tagsüber zuzuordnen sind". „Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in der Tabelle aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten". Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w, res) wird zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5, Seite 13, Tabelle): DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau mit Einführungserlass, Runderlass des Ministers für Bauen und Wohnen NW vom 24.09.1990 6 30 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Abb. 6 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Nur für die erste Häuserzeile entlang der Königsberger Straße ergibt sich für alle Etagen überwiegend Lärmpegelbereich III mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß erf. R’w, res für eine Wohnnutzung von 35 dB. Der notwendige Schallschutz für die Lärmpegelbereiche II (erf. R’w, res = 30 dB) wird in der Regel aufgrund der Anforderung der EnEV 20097 für Fassaden (massive und transparente Flächen) durchweg erreicht. In diesen Lärmpegelbereichen sind deshalb keine besonderen baulichen Schallschutzmaßnahmen mehr erforderlich. Da naturgemäß der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen Fenstern erreicht wird, werden ab einschließlich Lärmpegelbereich III für ruhebedürftige Aufenthaltsräume, insbesondere für Schlafräume und Kinderzimmer, schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten, die auch bei geschlossenen oder teilweise geöffneten Fenstern eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen, ohne den Schallschutz zu beeinträchtigen, festgesetzt. Als Planungsmaßstab gilt die Einhaltung eines Rauminnenpegels von 30 dB(A) während der Nachtzeit. Es kommen motorisch betriebene und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Betracht, die auch unter energetischen Gesichtspunkten optimal genutzt EnEV 2009 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung), April 2009 7 31 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte werden können. Die Lüftungseinrichtungen dürfen die nach Tabelle geforderten Schalldämm-Maße nicht mindern. Das Eigengeräusch der Lüfter darf in der Betriebsstufe mit ausreichender Luftzufuhr in einem möblierten Raum (A0 = 10 m2) einen mittleren Schalldruckpegel LAeq von 30 dB(A) nicht überschreiten. 2. Vermerke (§ 9 Abs. 6a BauGB) Der Rhein gehört nach der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos nach der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu den „hochwasserbedingt schadensträchtigen Gewässern bzw. Gewässerabschnitten gemäß § 112 Abs. 2 LWG“. Bis zum Jahr 2015 werden in Nordrhein-Westfalen für alle Gebiete, in denen signifikante Hochwasserschäden auftreten können, Hochwasserrisiko-Managementpläne erarbeitet. Die Bestimmung von Risikogebieten im Sinne des § 73 Abs. 1 WHG ist Bestandteil der Aufstellung der Hochwasserrisiko-Managementpläne. Seitens des Landesumweltministeriums wurden am 25.10.2013 die erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten veröffentlicht. Das Plangebiet liegt innerhalb der nun definierten Risikogebiete i. S. d. § 73 Abs. 1 WHG. Dies wird gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan vermerkt. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser (mittlere Wahrscheinlichkeit) und gleichzeitigem Deichbruch wird der Teilbereich A bis zu 0,5 m, der Teilbereiche B 1 – 2 m überflutet. Bei einem Extremereignis kann es zu Überschwemmungen von 1 – 2 m im Teilgebiet A und 2 – 4 m im Teilgebiet B kommen. 3. Hinweise und Kennzeichnungen Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser sowie städtische Satzungen. 3.1 Baul iche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone O in der Untergrundklasse T (Untergrundklasse T= Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und 32 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte S (Gebiete mit relativ flachgründigen Segmentbecken)). Erdbebenzone 0 bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon abzuweichen und die Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde zulegen. Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 779 sich in der Erdbebenzone 0 befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren Bedeutungsbeiwert aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass für diese Gebäude die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden sollen. 3.2 Kampfmittel Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen der Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 3.3 Umgang mit Bodendenkmälern Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu informieren. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. 33 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld 3.4 VI. Planinhalte Einbau und Verwendung von Material ien Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA Nr. 20 entspricht, kann im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet bzw. eingebaut werden. Sie ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu beantragen. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 3.5 Umgang mit dem Niederschlagswasser Es wird durch den Gutachter8 empfohlen, die privaten Dachflächen dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“ einhalten muss. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld notwendig. Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt wird oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im 8 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014 34 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Plangebiet gegeben. Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt, ist nach Prüfung der Ertüchtigung des vorhandenen Netzes durch die SWK Aqua auch der Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal möglich. 3.6 Schutz der Alleen Die nordwestlich des Bebauungsplangebiets in der Königsberger Straße vorhandene Allee unterliegt dem Alleenschutz i.S.d. § 47a Landschaftsgesetz NRW (LG). Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Darüber hinaus gehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 3.7 Baumschutzmaßnahmen Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und der RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Im Wurzelbereich sind Abgrabungen, Ablagerungen von Materialien sowie das Befahren mit Fahrzeugen zu vermeiden. 3.8 Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, 35 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, 47829 Krefeld, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können. 3.9 Städtische Satzungen Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:  Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29. Dezember 2005)  Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2003).  Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld vom 23. März 1973 3.10 Städtebaul iche Verträge Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer – sofern es sich nicht um städtische Flächen handelt – erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und weitere gutachterliche Begleitung (Artenschutz, Altlasten). 36 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VII. VII. Städtebauliche Kenndaten Städtebaul iche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) 23.900 m² Anteil ca. (in %) 100% Allgemeines Wohngebiet 21.000 m² 79,2% Versorgung 34 m² 0,1% 2.400 m² 10,1% 4.231 m² 10,6% Plangebiet Gesamt Private Grünflächen Verkehrsflächen Gesamt Öffentliche Verkehrsflächen inkl. Fußweg Private Verkehrsflächen 1.760 m² 800 m² Nutzungskennziffern Wohnen WE ca. 80-90 Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 37 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:  ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)  GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)  IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007)  UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten  Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013  Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße / Tilsiter Straße / Rathenaustraße, Bebauungsplan 779, 09.08.2013 38 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld   2. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft TAC Akustik. Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014 Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines Wohngebietes, das überwiegend durch Geschosswohnungsbau sowie eine überwiegend geschlossene Bebauung an der Rathenaustraße geprägt ist. Angegliedert sind Mietergärten, die großteils als Grabeland genutzt werden. Der rückwärtig der Rathenaustraße gelegene Teil des Bebauungsplangebietes ist hingegen aufgrund des ursprünglichen Charakters als Gartengelände nicht bebaut. Er wird heute als Grabeland genutzt. Insgesamt betrachtet stellt sich das Plangebiet als eine typische, untergenutzte Innenbereichsfläche dar. Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung betroffen sind, werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall getroffen, sofern durch den Bebauungsplan eine planungsrechtliche Änderung herbeigeführt wird, die Auswirkung auf die Umweltsituation hat bzw. haben könnte. 2.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Es handelt sich beim Plangebiet um einen Innenbereich, der im westlichen Teil durch die umliegende Bebauung und den angrenzenden Friedhof keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt ist. Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die Königsberger Straße an, von der Verkehrslärm ausgeht, und im Osten an das Gewerbegebiet Westpreußenstraße. Ebenso liegt das Plangebiet im Einwirkungsbereich des an der Rathenaustraße gelegenen Streetballplatzes. Die zu erwartenden Verkehrs-, Gewerbe- und Freizeitgeräusche wurden durch entsprechende schalltechnische Gutachten des Büros TAC9 ermittelt. 9 Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßenund Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 39 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Ergebnisse Immissionen Straßenverkehr Die Berechnung der Geräuschimmission des öffentlichen Straßenverkehrs erfolgte für eine Berechnungshöhe von 2 m und 5 m bei freier Schallausbreitung (mit und ohne Planbebauung). Die Ergebnisse zeigen, dass durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm tagsüber und nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A)/45 dB(A) in weiten Teilen entlang der Königsberger Straße des Plangebietes überschritten werden. Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen sind somit erforderlich. Ergebnisse Immissionen Sportanlage Die Ergebnisse zeigen, dass durch den Betrieb der Streetballanlage tagsüber der Richtwert der 18. BImSchV innerhalb der Ruhezeiten für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 50 dB(A) in weiten Teilen des Bebauungsplangebietes überschritten wird. Maßnahmen zum Schutz vor Sportlärm sind somit erforderlich. Es liegen Überschreitungen von bis zu 7 dB(A) vor. Ergebnisse Immissionen Gewerbe Die Auswirkungen des Gewerbelärms betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 779/I. Betroffen ist nur der Bereich des an das Gewerbegebiet anschließenden ehemaligen Schulgeländes (Bebauungsplan Nr. 779/II). Luftqualität Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39.BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. 2.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst. Durch die Festsetzung der Fläche im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet, in dem in der Regel ein entsprechender Gartenanteil vorliegt, wird ein größerer Grünanteil dauerhaft gesichert bleiben. 40 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld 2.3. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Boden Das Plangebiet ist bis auf die rückwärtige Bebauung Rathenaustraße durch Gebäude und Zuwegungen bereits versiegelt. Aufgrund der Planung und der hier getroffenen Festsetzungen kommt es in Verbindung mit dem teilweisen Rückbau vorhandener Versiegelungen -vor allem im Bereich der Schule/des Schulhofes- nur zur maßvollen Erhöhung des Anteils an versiegelter Fläche. Zur Abschätzung des Wirkungspfades Boden-Mensch entsprechend Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und zur abfallrechtlichen Bewertung der beim Aushub anfallenden Auffüllungen wurden durch einen Gutachter bodenchemische Untersuchungen durchgeführt. Der Gutachter unter anderem zusammenfassend folgendes fest: „Trotz der festgestellten mineralischen Fremdbeimengungen und zum Teil erhöhten Schlackenanteilen im Oberboden werden die Prüfwerte für die sensible Nutzungsart Kinderspielflächen eingehalten. Auch die insgesamt leicht erhöhten PAK-Gehalte von 10,2 mg/kg im obersten Abschnitt und 9,8 mg/kg im unteren Niveau bis 0,35 m unter der Geländeoberkante sind nicht beurteilungsrelevant, da der Benz(a)pyren-Gehalt mit jeweils 0,9 mg/kg deutlich unterhalb des Prüfwertes von 2,0 mg/kg liegt. Sämtliche übrige Gehalte, insbesondere die Schwermetallgehalte, sind unauffällig.“10 Da infolge andauernder Nutzung einige Bereiche nicht betreten werden konnten (Gartenbereiche westlich der Tilsiter Straße und östlich der Rathenaustraße) sollen in diesem Bereich nach Freimietung ergänzende Untersuchungen erfolgen. Im städtebaulichen Vertrag wird auf ggf. notwendige Regelungen im Baugenehmigungsverfahren verwiesen. 2.4. Wasser Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Grundwasserspiegel wurde bei den durchgeführten Bohrungen durch den Gutachter im westlichen Teil des Untersuchungsgebietes in der Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße / Tilsiter Straße / Rathenaustraße, Bebauungsplan 779, 09.08.2013, S. 17 10 41 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bohrendtiefe von 5 m nicht festgestellt und im östlichen (Schulgelände) wurde das Grundwasser in der Spitze der Bohrschappe bei knapp 5 m unter Geländeoberkante erreicht. Östlich der Rathenaustraße (Bereich Stichstraße) wurde der Grundwasserspiegel bei 3,8/3,9 m unter Gelände festgestellt. 2.5. Luft / Kl ima In der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003 ist das Plangebiet in der „Synthetischen Klimafunktionskarte“ als „Gartenstadt-/Dorf-Klimatop“ dargestellt. Dieser Raum wird als „Übergangsbereich mit mehr oder weniger geschlossener Bebauung zum städtisch unbeeinflussten Umland“ definiert. Westlich schließt sich mit dem Friedhof-Linn ein „Wald-Klimatop“ und im Osten ein „Gewerbe-/ Industrie-Klimatop“ an. Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F. (Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie den Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen Grenzwerte der 22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV) beurteilt. Im Plangebiet sind demnach keine Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) festgestellt. Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den Naturhaushalt auf. 2.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und stellt ein bebautes und ansonsten durch Mietergärten bzw. Grabeland geprägtes Bild dar. Die 42 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Gärten liegen introvertiert, teils durch hohe Hecken abgegrenzt und vom öffentlichen Raum kaum einsehbar. Ortsbild prägend ist die städtebauliche Figur der Rathenaustraße und des Angers an der nördlichen Tilsiter Straße, die mit dem heutigen Torhaus ein geschlossenes Ensemble bilden. Mit der Neubebauung wird das Quartier sein „Gesicht“ stärker zur Königsberger Straße hin orientieren und somit auch den Charakter der Straße nachhaltig aufwerten. 2.7. Kultur- und Sachgüter Erkenntnisse über das Vorhandensein von Baudenkmälern und/oder Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zur möglichen Auswirkung der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtl ichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen Beeinträchtigungen auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine Gesundheit zu erwarten, da das Plangebiet insgesamt als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird und Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und der Wohnqualität unverträglich sein könnten, ausgeschlossen werden. Auf das Plangebiet wirken Immissionen durch den Individualverkehr auf der Königsberger Straße und den Freizeitlärm durch den Streetballplatz in der Rathenaustraße ein. Die Berechnungen des Schallschutztechnischen Gutachtens11 zeigen dass dabei Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich. Schutz vor Verkehrsgeräuschen Im westlichen Teil des Plangebietes bieten Garagen/Wand (2,5 m) entlang der Königsberger Straße für die dahinter liegenden Freibereiche eine 11 Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßenund Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014 43 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft lärmreduzierende Wirkung. Zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr kommen hier auch passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Diese werden anhand der Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 410912 ausgelegt. Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden "für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" tagsüber zuzuordnen sind". „Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in der Tabelle aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten". Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w, res) wird zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5, Seite 13, Tabelle): Abb. 7 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau mit Einführungserlass, Runderlass des Ministers für Bauen und Wohnen NW vom 24.09.1990 12 44 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Nur für die erste Häuserzeile entlang der Königsberger Straße ergibt sich für alle Etagen überwiegend Lärmpegelbereich III mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß erf. R’w, res für eine Wohnnutzung von 35 dB. Der notwendige Schallschutz für die Lärmpegelbereiche II (erf. R’w, res = 30 dB) wird in der Regel aufgrund der Anforderung der EnEV 200913 für Fassaden (massive und transparente Flächen) durchweg erreicht. In diesen LPB sind deshalb keine besonderen baulichen Schallschutzmaßnahmen mehr erforderlich. Da naturgemäß der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen Fenstern erreicht wird, empfehlen sich ab einschließlich Lärmpegelbereich III für ruhebedürftige Aufenthaltsräume, insbesondere für Schlafräume und Kinderzimmer, schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten, die auch bei geschlossenen oder teilweise geöffneten Fenstern eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen, ohne den Schallschutz zu beeinträchtigen. Als Planungsmaßstab gilt die Einhaltung eines Rauminnenpegels von 30 dB(A) während der Nachtzeit. In der Regel kommen motorisch betriebene und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Betracht, die auch unter energetischen Gesichtspunkten optimal genutzt werden können. Die Lüftungseinrichtungen dürfen die nach Tabelle geforderten SchalldämmMaße nicht mindern. Das Eigengeräusch der Lüfter darf in der Betriebsstufe mit ausreichender Luftzufuhr in einem möblierten Raum (A0 = 10 m2) einen mittleren Schalldruckpegel LAeq von 30 dB(A) nicht überschreiten. Schutz vor Geräuschen aus Sportanlagen Da eine eine Spielzeitbegrenzung auf Zeiten außerhalb der Ruhezeiten nicht ausreichend, um die Orientierungswerte der 18. BImSchV einzuhalten, wird im Schallgutachten zum Schutz vor den Geräuschen aus dem Betrieb der Streetballanlage eine geeignete Raumanordnung bzw. Grundrissgestaltung der geplanten Gebäude empfohlen. Alternativ hierzu könnte entlang der nordwestlichen Spielfeldbegrenzung eine Schallschutzwand errichtet werden. Aufgrund der Lage der betroffenen Baukörper (Punkthäuser, Bestandsgebäude) und deren Ausrichtung teilweise nach Süden, wo sich genau die Streetballanlage befindet, ist eine sinnvolle, lärmabgewandte Grundrissgestaltung nicht realisierbar. Ebenso ist die Einrichtung von Lärmschutzwänden wegen der nötigen Höhe und dem daraus resultierenden stadtgestalterischen und sozialen Folgen (keine soziale Kontrolle möglich) keine gangbare Alternative. 13 EnEV 2009 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung), April 2009 45 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Aufgrund der doch erheblichen Bedeutung der Anlage für das Freizeitangebot der Jugendlichen soll diese erhalten bleiben mit Einschränkung der Nutzung zu den Ruhezeiten als einzige Lärmschutzmaßnahme. Bei der Beschränkung der Platznutzung auf die Zeit außerhalb von Ruhezeiten und Nachtzeiten beträgt die Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV für die Neubebauung nur noch ca. 2 dB(A). Diese wird für die Wohnbebauung als zumutbar erachtet vor dem Hintergrund der Bedeutung einer derartigen Sportanlage inmitten des Siedlungsbereiches, in Verbindung mit dem angrenzenden Spielplatz, der als Freizeitangebot für jüngere Kinder mit und ohne ihre Eltern zur Verfügung steht. Ein Streetballplatz wäre als Neuplanung in entsprechender Lage kaum realisierbar. Die Lärmbelastung ist unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge vertretbar, da die Werte für Mischgebiete, in denen auch Wohnnutzung als eine der Hauptnutzungen zulässig ist, eingehalten werden. Da die Streetballanlage außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, wird die Umsetzung dieser Regelung über einen Beschluss der Bezirksvertretung abgesichert. Altlasten Da infolge andauernder Nutzung einige Flächen vom Gutachter nicht betreten werden konnten (Gartenbereiche westlich der Tilsiter Straße und östlich der Rathenaustraße) sollen in diesen Bereichen nach Freimietung ergänzende Untersuchungen erfolgen. Nach den vorliegenden Kenntnissen aus dem Altlastenkataster der Stadt Krefeld und dem vorhandenen Bodengutachten stellt dies jedoch keine Gefahrenquelle für das Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit dar. Im städtebaulichen Vertrag wird auf ggf. notwendige Regelungen im Baugenehmigungsverfahren verwiesen. 3.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine 46 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist in der Biotopkartierung nicht erfasst. Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Zur Ermittlung der für das Gebiet planungsrelevanten Arten wurden durch den Gutachter14 die Angaben des dem Plangebiet räumlich zugeordneten Messtischblattes (MTB) 4605 „Krefeld“ des LANUV ausgewertet. Zur Einschätzung der gebietsspezifischen Artvorkommen erfolgte zudem eine Potenzialanalyse, bei der die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer Lebensraumfunktion betrachtet werden, sowie auch eine Erfassung des Fledermaus- und Brutvogelvorkommens und eine Kontrolle der Bestandsgebäude auf das Vorkommen gebäudebewohnender Fledermausund Vogelarten. Da für die Umsetzung des Bebauungsplans Gebäudestrukturen verändert bzw. abgerissen und Großgehölze gefällt werden müssen, schwinden potenzielle Quartiere für gebäudesowie baumbewohnende Fledermausarten. Die Rodung der vorhandenen Vegetationen kann außerdem zu einer Entwertung des Gebietes als Nahrungshabitat führen. Damit die Einschätzung einer möglichen Betroffenheit konkretisiert bzw. eine Betroffenheit evtl. ausgeschlossen werden kann, wurden Gebäude sofern möglich - begangen und kontrolliert sowie Gehölzstrukturen begutachtet. Um einen gesicherten Nachweis der im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten führen zu können, erfolgten drei Detektorbegehungen. Im Plangebiet konnte lediglich die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), eine Gebäude bewohnende Art, nachgewiesen werden. Diese nutzt das Plangebiet und die umgebenden Strukturen wie baumbegleitete Straßenzüge und den Friedhof als Nahrungshabitat. Im Maximum konnten nach Eintritt der Dämmerung drei Individuen im Bereich des Schulgeländes erfasst werden. Des Weiteren jagten regelmäßig bis zu zwei Fledermäuse am Quartelkämpchen und an der Kreuzung Elbinger/Tilsiter Straße. Im Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013 14 47 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft gesamten Betrachtungsraum konnten jedoch nur sporadisch einzelne Tiere festgestellt werden. Ein Ausflug aus Gebäuden wurde nicht beobachtet. Für die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsraum zumindest nachweislich als Nahrungsgast vorkommt, kann ein Quartierverlust nicht ausgeschlossen werden. Daher wird die Herstellung von Fledermausquartieren festgesetzt. Die Revierkartierung der planungsrelevanten und gefährdeten Brut- und Gastvögel gemäß anerkannter Kartieranleitungen (SÜDBECK et al. 2005) erfolgte im Zeitraum von April bis Juli mit sechs Begehungen (vier frühmorgendliche am 07.04, 22.04, 15.05. 14.06 sowie zwei abendliche am 15.04. und 01.07.2013). Als Brutvogel wurde eine Art kartiert, wenn diese territoriales Verhalten (Balzgesang der Männchen, Nestbautätigkeit, Fütterung) gezeigt hat. Bei den Geländebegehungen während der Brutzeit konnte als planungsrelevante Vogelart lediglich die Mehlschwalbe reproduzierend festgestellt werden. Der planungsrelevante Sperber, der auch gerne im städtischen Raum auf Beutezug geht, kommt im Gebiet nur als Nahrungsgast vor. Bei einem gesichteten Graureiher handelt es sich um einen Überflieger, der in den Abendstunden in Richtung Westen unterwegs war. Eine Betroffenheit der planungsrelevanten Mehlschwalbe ist erwiesener Maßen am Haus Königsberger Straße 85/87 gegeben, da sie im Plangebiet als Brutvogel vorkommt und bei evtl. Bau- bzw. Renovierungsarbeiten ein Verbotstatbestand i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 ausgelöst wird. Das Anbringen von Nisthilfen ist notwendig, um den Erhalt der lokalen Population zu gewährleisten. Ein Vorkommen der Waldohreule ist möglich, eine Beeinträchtigung bei einem geringen Brutplatzangebot im Plangebiet und dem größeren Angebot außerhalb dieser Fläche nicht zu erwarten. Der Gutachter kommt abschließend zu der Einschätzung, dass mit dem geplanten Vorhaben unter Beachtung der im Gutachten genannten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) keine artenschutzrechtlichen Verbotsbestände verbunden sind. Zu den Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen15 zählen:  Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf potentiell vorkommende Fledermäuse,  Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Brutvögel,  Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Amphibien Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013, S. 19-20 15 48 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Zu den CEF-Maßnahmen16 zählen:  Ausstattung angrenzender Gebäude mit Fledermauskästen,  Anbringung von Nisthilfen für Dohlen Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen. Die Innenentwicklung leistet einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen, so dass von einer positiven Entwicklung für die Gesamtstadt ausgegangen werden kann. 3.3. Boden Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und Flora an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der physikalischen (insb. Bodenfeuchte und Wasserdurchlässigkeit) und chemischen Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt, Fruchtbarkeit) zu rechnen. Schadstoffeinträge in den Boden ausgehend vom Kraftfahrzeugverkehr sind nicht erheblich aber auch nicht vollständig auszuschließen. Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt. Gegenüber dem bisherigen Versiegelungsgrad kommt es demgemäß im Zuge der Neuplanung zu einer geringfügigen Verschlechterung des Anteils an unversiegelter Fläche. Mit der künftigen Bebauung ist in der Bilanz mit der Bestandsbebauung nur geringfügig zusätzlicher Verkehr und damit kein Anstieg der Schadstoffkonzentration zu erwarten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des Schutzgutes Mensch bei Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan nicht zu erwarten. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013, S. 23 16 49 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld 3.4. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Wasser Es wird durch den Gutachter17 empfohlen, die privaten Dachflächen dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“ einhalten muss. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist unter Zugrundelegung der im Bodengutachten genannten Maßnahmen und bei Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten. 3.5. Luft / Kl ima Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) besteht, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die in der 22. BImSchV festgelegten Grenzwerte überschritten werden. Die gewählte Nutzung und Bauform und ein an das Umfeld angepasstes Maß baulicher Nutzung lassen somit keine negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. 3.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild sowie den Erholungswert des Gebietes zu erwarten. Mit der Stärkung und Stabilisierung des Wohnquartiers leistet die Innenentwicklung einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen. Das Landschafts- und Ortsbild wird nicht negativ beeinträchtigt. Mit der städtebaulichen Neustrukturierung und zeitgemäßen Bebauung kann 17 Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014 50 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung gegenüber dem heutigen Zustand eine Aufwertung des Quartiers und damit des Ortsbildes angenommen werden. 3.7. Kultur- und Sachgüter Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen. IX. Umsetzung der Planung 4. Aufhebung rechtsverbindl icher Festsetzungen Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 779/I „Königsberger Straße/Tilsiter Straße“ treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 713 „Quartelkämpchen/Tilsiter Straße/Rathenaustraße“ 5. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen (ggf. Flächentausch) der öffentlichen Verkehrsflächen sollen vertraglich geregelt werden (Erschließungsvertrag). 6. Städtebaul iche Verträge Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes sind ein städtebaulicher Vertrag sowie ein Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen. 51 Bebauungsplan Nr. 779/I der Stadt Krefeld 7. IX. Umsetzung der Planung Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 779/I entstehen der Stadt Krefeld keine Kosten. Der Grundstückstausch im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen und deren Herrichtung sollen nach Vereinbarung im Erschließungsvertrag kostenneutral für die Stadt Krefeld erfolgen. 52 Bebauungsplan Nr.779 der Stadt Krefeld __________________________________________________________ Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter __________________________________________________________ Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 779/I in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Gregor Kathstede 53