Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage
zur Vorlage Nr. 686/14
Bebauungsplan Nr. 779/I
– Königsberger Straße/Tilsiter Straße –
Stadtbezirk: Krefeld Oppum-Linn
Begründung
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
I.
Vorbemerkung
Inhalt
5
II. Räuml icher Geltungsbereich
6
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
8
5.
Fachplanungen
8
IV. Bestandsbeschreibung
9
1.
Städtebauliche Situation
2.
Verkehr
10
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
12
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
12
6.
Immissionsschutz
13
7.
Bodenverunreinigungen
13
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
9
14
1.
Anlass der Planung
14
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
15
15
17
18
19
VI. Planinhalte
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1
Höhe baulicher Anlagen
20
20
20
21
21
2
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.2.2
Zulässige Grundfläche
22
1.2.3
Zahl der Vollgeschosse
22
1.2.4
Zulässige Geschoßfläche
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
1.3.1
Bauweise
23
24
24
1.3.2
Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
25
25
1.4.1
Stellplätze und Garagen
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
25
25
1.5.1
Verkehrsflächen
25
1.5.2
Versorgungsflächen
26
1.5.3
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.6 Boden, Natur und Landschaft
26
26
1.6.1
Öffentliche und private Grünflächen
26
1.6.2
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
26
1.6.3
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
27
2.
Vermerke (§ 9 Abs. 6a BauGB)
32
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
Hinweise und Kennzeichnungen
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Einbau und Verwendung von Materialien
Umgang mit dem Niederschlagswasser
Schutz der Alleen
Baumschutzmaßnahmen
Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen
Städtische Satzungen
Städtebauliche Verträge
32
32
33
33
34
34
35
35
35
36
36
VII. Städtebauliche Kenndaten
37
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
38
1.
Grundlagen der Untersuchung
38
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
39
3
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
Inhalt
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
39
40
41
41
42
42
43
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
43
43
46
49
50
50
50
51
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
IX. Umsetzung der Planung
51
4.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
51
5.
Bodenordnung
51
6.
Städtebauliche Verträge
51
7.
Kosten und Finanzierung
52
4
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkung
Vorbemerkung
Nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) können für Maßnahmen der
Innenentwicklung
Bebauungsplanverfahren
unter
folgenden
Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht
überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Für den Bebauungsplan Nr. 779 beläuft sich die Größe der zulässigen
Grundfläche auf ca. 10.300 m2 (inkl. Bestand) und liegt somit deutlich
unter dem Schwellenwert von 20.000 m2. Dabei sind alle festgesetzten
Grundflächen (über die GRZ) berücksichtigt. Öffentliche Erschließungsanlagen als auch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind
entsprechen der einschlägigen Kommentierung nicht mitgerechnet.
Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird das Bebauungsplangebiet
geteilt und der Teilbebauungsplan Nr. 779/I vorab zur Rechtskraft
gebracht. Zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 13a BauGB müssen alle
Teilbebauungspläne, also hier der Ursprungsbebauungsplan Nr. 779
zugrunde gelegt werden.
Da die oben aufgeführten Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind,
wird der Bebauungsplan Nr. 779/I –Königsberger Straße/Tilsiter Straße –
als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.
5
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
II.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Räuml icher Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 24,5 ha. Es befindet
sich im Stadtteil Linn der Stadt Krefeld und beinhaltet in der Gemarkung
Linn, Flur 4 die Flurstücke 32, 87, 192, 196, 199, 87, 88, 200 (teilweise),
197, 207-215, 198, 221 und 223.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Südwesten im Wesentlichen durch das Seniorenwohnheim und im
Südosten durch die nördliche Bebauung der Stichstraße Rheinfeld und
die Kleingartenanlage „Grüner Weg e.V.,
im Westen durch den Friedhof Linn,
im Norden durch die Königsberger Straße und
im Osten durch die ehemalige Hermann-Keussen-Schule sowie die
Kleingartenanlage Linn-Nordost II.
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich mit Umgebung
6
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
III.
Planungsrechtl iche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
III. Planungsrechtliche Situation
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) weist für den Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
aus.
2.
Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans weitgehend als
Wohnbaufläche dar. Ausnahmen bilden die südlich der Tilsiter Straße
anschließenden
Mietergärten,
die
als
Grünfläche
mit
der
Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt sind. Da die geplante Nutzung in
diesen Bereichen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
widerspricht, muss der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB
im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren angepasst werden. Die
Grünfläche (heute Mietergärten) soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt
werden.
Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Stand: Abschließender
Beschluss April 2014) sieht für die zu überplanende Fläche mit den Zielen
des Bebauungsplanes übereinstimmende Darstellungen vor. Die gesamte
Fläche wird als Wohnbaufläche dargestellt.
3.
Bebauungspläne
Für die Flächen südöstlich Tilsiter Straße und westlich Rathenaustraße liegt
der seit dem 12. Oktober 2007 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 713 –
Quartelkämpchen/Tilsiter Straße/Rathenaustraße – vor. Dieser setzt
südlich der Tilsiter Straße, analog zu bestehenden Nutzung, Grünfläche
(Mietergärten) fest. Daran schließt eine Wohnbaufläche an, die über einen
öffentlichen Weg erschlossen ist.
Mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes Nr. 779/I soll innerhalb
dessen Geltungsbereichs der Bebauungsplan Nr. 713 außer Kraft gesetzt
werden.
7
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
4.
III. Planungsrechtliche Situation
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
Geltungsbereiches
des
Fachplanungen
Das Plangebiet liegt im Risikogebiet des Rheins im Sinne des § 73 Absatz 1
des Wasserhaushaltsgesetzes.
Es befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone
sowie eines potentiellen Einzugsgebietes oder sonstiger fachplanerischer
Festsetzungen.
8
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
IV.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebaul iche Situation
IV. Bestandsbeschreibung
Den Kernbereich des Planungsgebietes stellt das westliche Quartier um die
Tilsiter Straße dar (A). In diesem Bereich befinden sich zurzeit noch
Miethäuser: ein 3-geschossiger sowie acht 2-geschossige Baukörper mit
Satteldach. Alle wurden als Klinkerbauten in den 30er Jahren errichtet und
befinden sich in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand. Es sind
bereits Leerstände zu verzeichnen. Die Verbindung zwischen Königsberger
Straße und Tilsiter Straße/Rathenaustraße wird durch eine enge
Toreinfahrt markiert. An diese Struktur schließt im Nordosten ein
Übergangsbereich (B) aus Bestandshäusern an: einem 3-geschossigen
Gebäude an der Königsberger Straße und 2-geschossiger Bebauung
entlang der Rathenaustraße. Nordöstlich an das Bebauungsplangebiet
grenzt das Gelände der ehemaligen Herrmann-Keussen-Schule an, die seit
mehreren Jahren ungenutzt ist.
Abb. 2 Thematische Teilbereiche
9
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Im Nordwesten wird das Plangebiet von der Königsberger Straße begrenzt.
Der Bestand orientiert sich heute mit sehr großen Mietergärten dorthin. Die
gegenüberliegende Bebauung ist hinsichtlich ihrer Nutzungen (Gaststätte,
Schuhmacherei, Imbiss, Autoverkauf, Wohnen), des Bauvolumens und der
Geschossigkeit (1-4-geschossig) stark heterogen. Im Nordosten liegen das
Gewerbegebiet Westpreußenstraße und die Kleingartenanlage LinnNordost II. Entlang der Rathenaustraße befindet sich 2-geschossige
Wohnbebauung sowie eine öffentliche Grünfläche, an die ein Spielplatz
anschließt.
Der südwestlich angrenzende Baublock wurde bereits vor einigen Jahren
nachverdichtet. Dort entstand ein Seniorenwohnheim. Im Westen grenzt
das Gebiet an den Friedhof Linn
Abb. 3 Luftbild
2.
Verkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt hauptsächlich über die
Königsberger Straße, die als Hauptverkehrsstraße Bestandteil des
Vorbehaltsstraßennetzes der Stadt Krefeld ist und Uerdingen mit dem
historischen Ortskern von Linn verbindet. Über die Tilsiter Straße gelangt
man in südlicher Richtung (ca. 500m) zur Hafenstraße und Danziger Platz
mit dem nächstgelegenen Nahversorgungsangebot.
10
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Das innere Straßennetz des Plangebietes gehört mit der Tilsiter Straße und
der Rathenaustraße zu einer Tempo-30-Zone.
Die unmittelbare Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) ist über die Buslinie 059, die zwischen KR-Gartenstadt, über KRUerdingen zum Weidenbruchweg in KR-Linn verkehrt, gesichert. Die
nächste Haltestelle „Carl-Sonnenschein-Straße“ befindet sich unmittelbar
am Plangebiet auf der Königsberger Straße. Umsteigemöglichkeiten zum
Straßenbahnnetz sind an der Haltestelle „Burg Linn“ (Linie 044) und „Am
Röttgen“ (Linie 043) vorhanden.
3.
Infrastruktur
Das Plangebiet befindet sich ca. 500 bis 800 m nordöstlich des Zentrums
von Linn, das im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2002 und
der aktuellen Fassung „Zentrenkonzept 2014“ als Nahversorgungsbereich
höherer Ordnung eingestuft wird. Damit verfügt der Stadtkern von Linn
über Einrichtungen, welche vorrangig Angebote des kurzfristigen Bedarfs
umfassen.
Nördlich der Königsberger Straße in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet
liegen die Kindertagesstätte und die Kirche der katholischen Gemeinde St.
Maria Himmelfahrt sowie ein Lebensmittelgeschäft. Südlich der Bebauung
Tilsiter Straße schließt ein Seniorenwohnheim/ -pflegeheim an. Ebenfalls
in fußläufiger Entfernung am Kohlplatzweg befindet sich die Städt.
Gemeinschaftsgrundschule Johansenschule.
Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
befinden sich an der Rathenaustraße ein Kinderspielplatz sowie eine
Basketballanlage.
Nordöstlich des Plangebietes, etwa 1700 m entfernt, erreicht man mit dem
Stadtteilkern von Uerdingen ein Stadtteilzentrum 1. Ordnung (B-Zentrum).
Entsprechend dieser Funktionszuweisung im Zentrenkonzept 2014 verfügt
der Stadtteil über alle dafür erforderlichen Einrichtungen wie Schulen,
Einzelhandel, Kirchen, Sporteinrichtungen etc., sowie die erforderliche
verkehrliche Infrastruktur, einschließlich DB-Bahnhof.
Damit ist für das Plangebiet sowohl die Versorgung im Hinblick auf die
Güter des täglichen Bedarfs als auch hinsichtlich der notwendigen
generationengerechten sozialen sowie Bildungsinfrastruktur im Bestand
gegeben.
11
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Die Versorgung mit Trinkwasser ist über die Königsberger Straße sowie
über die Rathenaustraße gesichert.
4.
Entwässerung
Beim gesamten Kanalnetz handelt es sich um ein Mischwassernetz. Der
aktuelle (vom Büro Wetzel und Partner erstellte) Generalentwässerungsplan (GEP) aus dem Jahr 2007 hat starke hydraulische Probleme im Bereich
Tilsiter Straße und Rathenaustraße ausgewiesen. Diese sollen laut GEP
durch den Neubau eines Hauptsammlers DN 1600 in der Königsberger
Straße sowie einzelne Lückenschlüsse zu den Kanälen in der
Hammerstraße bzw. Hafenstraße beseitigt werden.
Vom Ing. Büro Angenvoort+Barth wurden im Jahr 2011 die erfassten
befestigten Flächen im gesamten Stadtgebiet aktualisiert. Das von der
aktuellen Planung betroffene Teilnetz zwischen Königsbergerstraße,
Westpreußenstraße, Kohlplatzweg, Hafenstraße und Hammerstraße
umfasst demnach eine befestigte Fläche von 4,9 ha. Dieses Teilnetz
schließt lt. Generalentwässerungsplan (GEP) über die Rathenaustraße an
den Kanal in der Königsberger Straße (DN 500) bzw. im Kohlplatzweg an.1
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits weitgehend bebautes
Wohnquartier bzw. Schulgelände.
Zu den Häusern im Teilbereich A gehören heute recht großzügig
bemessene Mietergärten, die zumeist mit hohen Ligusterhecken umfriedet
sind und neben Rasenflächen und Grabeland auch Staudenflächen, Zierund Nutzsträucher sowie einzelne, größere Obstgehölze und Bäume wie
Birke, Pappel, Fichte etc. aufweisen. In fast jeder Parzelle stehen
Schuppenanlagen, Unterstände und/oder Gartenhäuser in meist stabiler
Holzbauweise. Die Vorgärten sind mit Zierrasen begrünt und teils mit
Hainbuchenhecken eingefriedet. In den Gärten südlich der Tilsiter Straße
befinden sich darüber hinaus als größere Bäume eine Rosskastanie sowie
eine Vogelkirsche.
Nördlich der Rathenaustraße im Teilbereich B schließen sich an die
Bebauung mit kleineren Ziergärten weitere Mietergärten an. Diese sind
ebenfalls oft durch Ligusterhecken begrenzt und werden überwiegend als
1
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014
12
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Grabeland mit einzelnen Obstbäumen, Blütensträuchern und Koniferen
bewirtschaftet.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt.
Eine genauere Einschätzung von Natur und Landschaft wird in Kapitel VIII
„Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ gegeben.
6.
Immissionsschutz
Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm von Straße und Schiene ist durch die
§§41 ff BImSchG i.V. mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
durch materielle Maßstäbe geregelt. Das Plangebiet grenzt im Norden
unmittelbar an die Königsberger Straße an, von der Verkehrslärm ausgeht,
und im Osten befindet sich das Gewerbegebiet Westpreußenstraße.
Ebenso liegt das Plangebiet im Einwirkungsbereich des an der
Rathenaustraße gelegenen Streetballplatzes. Die von dieser Sportanlage
ausgehende Lärmentwicklung, insbesondere auch die „Folgenutzung“ des
Platzes als Treffpunkt für Jugendliche bis in die Nacht hinein, wurde bereits
in der frühzeitigen Bürgeranhörung von Anwohnern vorgebracht.
Die zu erwartenden Verkehrs-, Gewerbe- und Freizeitgeräusche wurden
durch entsprechende schalltechnische Gutachten des Büros TAC2 ermittelt.
7.
Bodenverunreinigungen
In weiten Teilen des Planbereiches liegen Auffüllungen vor. Aus diesem
Grund wurde eine Altlastenuntersuchung durchgeführt. Das Plangebiet
(Teilbereich A) war bei den bodenchemischen Untersuchungen analytisch
insgesamt unauffällig3.
Die Ergebnisse sind dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt,
Natur und Landschaft“ zu entnehmen.
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des
Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich,
Februar 2014
3 Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das
Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße / Tilsiter Straße / Rathenaustraße,
Bebauungsplan 779, 09.08.2013
2
13
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Dem bereits begonnenen Umstrukturierungsprozess sollen weitere Schritte
im Sinne der Innenentwicklung und damit der Schonung des
Außenbereichs folgen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung,
einerseits den sich wandelnden Wohnraumbedürfnissen der Quartiersbewohner im Hinblick auf den demographischen Wandel gerecht zu
werden und andererseits ein zukunftsfähiges Wohnraumangebot bezüglich
Wohnungsgröße, Qualität und energetischen Anforderungen zu
entwickeln.
Abb. 4 Thematische Teilbereiche
A: Neuer Quartierseingang mit Abriss der vorhandenen Bebauung,
anschließendem Neubau und umfangreicher städtebaulicher Neugestaltung entlang der Tilsiter Straße,
B: Bestandssicherung und Nachverdichtung nordwestlich Rathenaustraße,
Da eine Sanierung des Bestandes (A) unter Zugrundelegung heutiger
Wohnungsstandards – unter anderem durch die niedrigen Geschosshöhen
14
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
und die schlechte Bausubstanz – für die Gebäude im westlichen
Plangebiet nicht realisierbar ist, wird der Abriss (12 Gebäude mit 60 Wohneinheiten) angestrebt und eine zeitgemäße Neubebauung geplant.
Durch diese Maßnahmen wird die räumliche Struktur nachhaltig
aufgewertet und trägt damit zur positiven Entwicklung des gesamten
Quartiers bei.
Das östlich angrenzende Wohnquartier nördlich der Rathenaustraße (B)
hat bereits in jüngster Vergangenheit eine sehr positive Entwicklung
genommen. Hier ist eine Vielzahl an Sanierungsmaßnahmen durchgeführt
worden, die das „Gesicht“ der Rathenaustraße maßgeblich aufgewertet
haben. Um diesen Prozess aufzugreifen und eine weitere Erneuerung des
Quartiers voran zu treiben, sollen hier die vorhandene Baulandpotentiale
in moderater Form ausgeschöpft werden und neues Wohneigentum
möglich gemacht werden.
Die Vielfalt der Aufgaben und die übergreifende städtebauliche
Betrachtung sowie die aus dem Abwägungsgebot resultierenden und zu
berücksichtigenden Belange machen die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
2.
Entwicklungsziele
Ziele des Bebauungsplanes Nr. 779 sind/I:
- Nachhaltige Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen
und Anpassung an heutige Anforderungen,
- Innenentwicklung mit einer moderaten Nachverdichtung,
- gesamtplanerische
Steuerung
des
bereits
begonnenen
Erneuerungsprozesses des Wohnquartiers und
- Stärkung des vorhandenen Quartierscharakters als städtebauliches
Ensemble.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 779 sollen eine geordnete städtebauliche
Entwicklung des Plangebietes ermöglicht, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Wohnbebauung als Innenentwicklung
geschaffen und die Erschließung gesichert werden.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Die
Bebauung orientiert sich an der heutigen städtebaulichen Ausprägung des
15
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Quartiers, sowohl im Hinblick auf den städtebaulichen Grundriss als auch
auf die Nutzungsstruktur. Insgesamt sollen ca. 80 bis 90 neue
Wohneinheiten entstehen, davon ca. 6 Einzel- und Doppelhäuser.
Der städtebauliche Entwurf umfasst im nördlichen Teil zwei
viergeschossige Punkthäuser, die als räumlicher Abschluss der
Rathenaustraße die vorhandene Verbindung und Haupterschließung zur
Königsberger Straße markieren, die Toreinfahrt mit baulichen Mitteln neu
interpretieren und damit ein neues, nördliches Entree für das gesamte
Quartier bilden. Drei Hauszeilen mit maximal drei Geschossen, mit den
Gebäudeköpfen zur Königsberger und Tilsiter Straße orientiert, folgen in
südwestlicher Richtung. Die Orientierung der einzelnen Wohneinheiten
nach Südwesten stellt eine optimale Belichtung und Ausrichtung der
Freiflächen sicher. Die Anordnung der notwendigen KFZ-Stellplätze erfolgt
durch ggf. überdachte Stellplatzanlagen entlang der Königsberger Straße,
um den Quartiersinnenbereich weitgehend vom Zielverkehr zu entkoppeln
und so auch die südlich angrenzende Wohnbebauung möglichst von
Verkehrslärm zu schonen. Darüber hinaus ggf. notwendige Stellplätze
befinden sich südlich der Hauszeilen angrenzend an die Quartierswiese
sowie in der Tilsiter Straße (Besucherstellplätze).
Die südlich der Tilsiter Straße angrenzenden Bestandshäuser sollen
ebenfalls durch Neubauten ersetzt werden. Hier soll eine Gebäudezeile
(drei Geschosse) den halböffentlichen Anger, der zugleich den ruhenden
Verkehr bündelt, fassen und gleichzeitig einen ruhigen, grüngeprägten,
nach Süden orientierten Blockinnenbereich ermöglichen. Den
Erdgeschossen zugeordneten Mietergärten folgt (außerhalb des
Geltungsbereiches
des
Bebauungsplanes
Nr.
779/I)
eine
Gemeinschaftsfläche, die als wohnungsnahe Grünfläche genutzt werden
kann.
Durch ein Gebäude westlich der Tilsiter Straße ergänzt, wird mit dem
Gesamtkonzept die heute ablesbare städtebauliche Figur erhalten und
weiterentwickelt. Den südwestlichen Abschluss des Plangebietes und
zugleich den Übergang zum angrenzenden Friedhof bildet eine private
Grünfläche, die als Spielwiese und/oder Streuobstwiese entwickelt werden
soll.
Die im Plangebiet befindlichen Wohnhäuser an der Rathenaustraße und an
der Königsberger Straße zwischen dem Schulgelände und dem heutigen
Torhaus sollen erhalten und entsprechend dem Bestand planungsrechtlich
16
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
gesichert werden. Mit einer privaten Stichstraße von der Rathenaustraße
werden im rückwärtigen Raum neue Einfamilienhäuser erschlossen, die
eine maßvolle Nachverdichtung ermöglichen.
2.2
Erschl ießungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weitgehend über die vorhandene
Verkehrsinfrastruktur. Sofern neue Erschließung erforderlich ist wird der
Anteil der öffentlichen Erschließung auf die Haupterschließung begrenzt
und im Weiteren über private Straßen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
die notwendige Anbindung gesichert.
Die geplante Erschließung des Baugebietes sieht zwei Anschlüsse an die
Königsberger Straße vor: ein bestehender mit der heutigen Tordurchfahrt
und südwestlich davon ein neuer. Am westlichen Anschluss sollen private
Wohnwege (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zur weiteren Erschließung
abzweigen. Die Nachverdichtung Rathenaustraße erfolgt über eine private
Stichstraße.
Die heute teils sehr enge Anbindung (Torhaus) an die Königsberger Straße
muss dem künftigem Verkehrsaufkommen entsprechend angepasst und
ausgebaut werden. Mit einem Gesamtprofil von sieben Metern soll eine
Breite entstehen, die dem prognostizierten Verkehrsaufkommen gerecht
wird, jedoch gleichzeitig den Charakter einer untergeordneten
Zufahrtstraße bewahrt.
Die Anordnung der Stellplätze erfolgt nach Möglichkeit nah an den
Quartierszufahrten, um den Verkehr im Wohngebiet möglichst zu
minimieren und die privaten Grünbereiche zu schonen.
Südlich der Tilsiter Straße entsteht für die angrenzende neue Wohnzeile
ein Gemeinschaftsstellplatz. Zwischen den Stellplätzen und dem
Baukörper verläuft zur Erschließung ein privater Weg. Diesen gibt es in
einer leicht abweichenden Lage heute als öffentlichen Weg.
Um die in der Entwässerungstechnischen Stellungnahme4 beschriebenen
hydraulischen Probleme im Bereich Tilsiter Straße (A) nicht noch weiter zu
verstärken, wird vom Gutachter empfohlen, die privaten Dachflächen
dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der
4
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014
17
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit
der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen
Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die
Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch
mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“
einhalten müssen.
Direkt an den vorhandenen Kanal angrenzende geplante Bebauung und
Verkehrsflächen sollte auch zukünftig wieder an diesen angeschlossen
werden. Die neuen Reihenhäuser entlang der Königsberger Straße sollten
über einen neuen privaten Kanal an den vorhandenen Kanal DN 500 in der
Rathenaustraße angeschlossen werden. Sobald der Neubau des
Hauptsammlers DN 1600 in der Königsberger Straße erfolgt ist, kann durch
die Aufweitung des o.g. Kanals DN 500 vom neuen Anschlusspunkt bis
zum Kanal in der Königsberger Straße eine zusätzliche hydraulische
Entlastung für das gesamte Teilnetz erzielt werden.
Vorausgesetzt, im Bereich der geplanten Stichstraße an der Rathenaustraße werden die Dachflächen an dezentrale Versickerungsanlagen
angeschlossen, beträgt der Zuwachs der befestigten Fläche 750 m2, was
1,5% bezogen auf das gesamten Teileinzugsgebiet (4,9 ha) entspricht und
somit vernachlässigbar ist.
Aus dem hydraulischen Aspekt ist eine Versickerung der Dachflächen
sinnvoll. Von der SWK-Aqua wird jedoch ein Vollanschluss an die
bestehende Mischkanalisation empfohlen, um eine Insellösung zu
vermeiden. Sie wird eine Ertüchtigung des bestehenden Netzes prüfen und
ggf. ausführen. Die Entscheidung über die Entwässerung wird
nachgeordnet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens getroffen.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Das Plangebiet ist heute ein durchgrüntes Wohngebiet mit teils großen
Bäumen und prägenden Heckenstrukturen im westlichen Teil. Auch wenn
durch die Umstrukturierung und Neubebauung nicht alle Grünbereiche
erhalten werden können, so soll sich der grundsätzliche Charakter des
Wohngebietes nicht verändern. Dazu tragen die Gärten an den Hauszeilen
entlang der Königsberger Straße sowie die Mietergärten der Häuser an der
Tilsiter Straße bei. Darüber hinaus verbleibt am westlichen Rand des
Plangebietes angrenzend an die Friedhofsfläche, im Bereich der heutigen
18
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Mietergärten, eine große Grünfläche. Die Ausgestaltung soll nach den
Bedürfnissen und in Absprache mit den Anwohnern im Quartier erfolgen.
Ein Quartiersplatz – zwischen der Tilsiter Straße und der Quartierswiese
gelegen – ergänzt das Freiflächenangebot. Ebenso wie die Stellplatzanlage
südlich der Tilsiter Straße soll auch der Quartiersplatz so gestaltet werden,
dass er bei Bedarf auch für andere Zwecke wie z.B. Nachbarschaftsfeste
genutzt werden kann.
Baumpflanzungen entlang der nördlichen Tilsiter Straße sowie am
Erschließungsweg südlich der Tilsiter Straße tragen weiter zur
Durchgrünung des Quartiers bei.
2.4
Energiekonzept
Durch die kompaktere und energetisch effizientere Bauweise wird künftig
eine energieeffizientere Nutzung im Plangebiet erreicht.
Die Versorgung mit Elektrizität ist aus dem bereits bestehenden Netz
möglich. Eine vorhandene Ortsnetzstation wird im Bereich Rathenaustraße/ Durchgang Königsberger Straße versetzt.
Für die neuen Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung
Leitungen verlegt werden, welche mit dem Versorgungsträger
abzustimmen sind. Ein Anschluss an das Fernwärmenetz ist vorgesehen.
Nähere
Regelungen
erfolgen
mit
dem
jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren.
Die geplante Bebauung ermöglicht grundsätzlich die solarenergetische
Nutzung. Die Eignung dafür muss jedoch einzelfallbezogen anhand
Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung beurteilt
werden. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der
planerischen Zurückhaltung und der individuell differenzierten
Voraussetzungen nicht. Die Installierung von solarthermischen Anlagen
und Fotovoltaikanlagen ist auf den Dachflächen zulässig.
19
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtl iche Festsetzungen
1.1
Art der baul ichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO)
Bei dem Plangebiet handelt es sich bereits heute größtenteils um ein
Wohngebiet.
Entsprechend den definierten Zielen soll das Quartier als Wohnstandort
gestärkt werden, daher sieht der Bebauungsplan dem heutigen
Gebietscharakter folgend die Festsetzung von Allgemeinem Wohngebiet
(WA) vor. Danach soll die Bebauung vorwiegend dem Wohnen dienen.
Darüber hinaus sind u.a. auch Läden sowie Schank- und
Speisewirtschaften, sofern sie der Versorgung des Gebietes dienen,
zulässig.
Das
Wohnen
störende Nutzungen
sowie größere
Einzelhandelsbetriebe, von denen im Regelfall für die engere Umgebung
auch Störungen ausgehen, sind im allgemeinen Wohngebiet von der
Ansiedlung ausgeschlossen.
Um die Wohnruhe zu gewährleisten und das durch das Baugebiet zu
erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen so gering wie möglich zu
halten und damit den Wohnquartier-Charakter in einem sehr heterogenen
Umfeld zu stärken, werden die gemäß § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
ausnahmsweise zulässige Nutzungen als unzulässig festgesetzt. In dem
allgemeinen Wohngebiet werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen und Gartenbaubetriebe aufgrund
20
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
des regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens nicht
zugelassen.
1.2
Maß der baul ichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren
Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse
definiert werden.
Im Bebauungsplan wird differenziert nach den allgemeinen Wohngebieten
WA 1 bis WA 4 und WA 8 bis WA 12. Die Gebiete sind nicht fortlaufend
durchnummeriert, weil durch die Teilung des Bebauungsplans Nr. 779 in
die Teilbebauungspläne Nr. 779/I und 779/II die allgemeinen
Wohngebiete WA 5 bis WA 7 nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplanes
Nr. 779/I sind.
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
§ 18 BauNVO
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die
Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bestimmt. Diese wird als Höhe
über NHN definiert. Die angrenzenden vorhandenen Straßen haben eine
Höhe zwischen ca. 30 m NHN bis ca. 32m über NHN.
Die Festsetzung von Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung
der Neubebauung im Vergleich zum umgebenden Gebäudebestand
hinsichtlich Kubatur und Höhenentwicklung. Dadurch wird eine
Feinsteuerung der Bebauung ermöglicht, die sowohl zu einem
harmonischen Erscheinungsbild der neuen Gebäude, führt, als auch eine
gestalterische Einbindung in das städtebauliche Umfeld garantiert.
Die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten mit bis zu
zweigeschossiger Bebauung wird anlehnend an die vorhandenen
zweigeschossigen Gebäude an der Rathenaustraße so festgesetzt, dass sie
ca. 11 m über der zur Erschließung dienenden Fläche entspricht. Damit
wird die maximale Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA 8
bis WA 10 und WA 12 mit 42 m über NHN festgesetzt.
Die maximale Gebäudehöhe der bis zu dreigeschossigen Gebäude darf
eine Höhe nicht überschreiten, die ca. 13 m über der zur Erschließung
dienenden Fläche entspricht. Damit wird der Dimension und der Proportion
21
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
der angrenzenden Räume (Königsberger Straße, Anger Tilsiter Straße) in
der Maßstäblichkeit Rechnung getragen. Entsprechend der Höhe der zur
Erschließung dienenden Fläche wird die maximale Gebäudehöhe in den
allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 11 mit 45 m über NHN und im
WA 4 mit 44 m über NHN festgesetzt.
Für die bis zu viergeschossigen Punkthäuser am Eingang des Quartiers
wird entsprechend der besonderen Bedeutung als Quartierseingang eine
maximale Gebäudehöhe festgesetzt, die ca. 17,10 m über der zur
Erschließung dienenden Fläche der Königsberger Straße entspricht. Dies
entspricht der Festsetzung von 48,80 m NHN für die allgemeinen
Wohngebiete WA 2 und WA 3. Innerhalb dieser Gebäudehöhe soll auch die
zur gestalterischen Betonung der Torsituation ausnahmsweise ermöglichte
Überschreitung der zulässigen Geschosszahl für technische Aufbauten,
Treppenhäuser und Aufzüge (siehe unter Punkt 1.2.3) bleiben.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
§ 19 BauNVO
Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet wird die zulässige Grundfläche
durch die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt.
Diese Festsetzung orientiert sich an den Regelungen gem. § 17 Abs. 1
BauNVO für Allgemeine Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend
Gestaltungsspielraum für Architekten und Bauherren auch hinsichtlich
neuer architektonischer Konzepte zu. Zudem reagiert die Festsetzung der
Grundflächenzahl auf das Erfordernis des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, da durch die höhere
Ausnutzung im Bestand ein möglichst geringer Anteil neu zu versiegelnder
Fläche angestrebt wird.
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse
§ 20 BauNVO
Entsprechend den differenzierten städtebaulichen Anforderungen werden
die Vollgeschosse wie folgt festgesetzt:
WA 8 – WA 10, WA 12: maximal zwei Vollgeschosse
Diese Geschossigkeit ist an den Bestand Rathenaustraße angelehnt und
auch im näheren Umfeld typisch für den Einfamilienhausbau. Sie wird
daher auch im Bereich des Einfamilienhaus-Neubaus zur Wahrung der
22
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Maßstäblichkeit und um eine angemessene Abstufung der Dichte zu den
Grünbereichen sicher zu stellen im Bebauungsplan festgesetzt.
WA 1, WA 4, WA 11: maximal drei Vollgeschosse
Um einen nachhaltigen und ökonomisch tragfähigen Mietwohnungsbau zu
ermöglichen werden für die parallel zur Königsberger Straße und südlich
und westlich der Tilsiter Straße verlaufenden Baukörper drei Vollgeschosse
festgesetzt. Sie dienen darüber hinaus dazu, städtebauliche Räume zu
fassen (Anger Tilsiter Straße) und dem Straßenverlauf der Königsberger
Straße mit dem sehr breiten Querschnitt eine adäquate Begrenzung zu
geben.
WA 2 und WA 3: maximal vier Geschosse
Im Bereich des heutigen Torhauses soll mit zwei Punkthäusern auch
künftig der Quartierseingang markant erkennbar bleiben. Um das zu
erreichen, werden für diese beiden Baukörper vier Vollgeschosse als
Maximum festgesetzt. Durch diesen städtebaulichen Akzent an der
Königsberger Straße erhält das dahinter liegende Wohngebiet eine
hochwertige und unverwechselbare Adresse. Auch von Süden gesehen
bilden die beiden Punkthäuser einen angemessenen städtebaulichen
Abschluss der durch einen breiten Mittelstreifen platzartig aufgeweiteten
Rathenaustraße.
Im WA 2 und WA 3 ist gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO eine Überschreitung der
zulässigen Geschosszahl für Treppenhäuser und Aufzüge ausnahmsweise
bis zu 1/3 der Gebäudefläche zulässig.
Die Festsetzungen entsprechen der städtebaulichen Zielsetzung einer
maßvollen Innenentwicklung.
1.2.4 Zulässige Geschoßfläche
§ 20 BauNVO
Die zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) wird wie folgt festgesetzt:
WA 8 – WA 10, WA 12: Im Bereich der maximal zweigeschossigen
Bebauung (Einfamilienhäuser) wird die Geschoßflächenzahl mit 0,8
festgesetzt. Das erlaubt im Abgleich mit der festgesetzten Geschossigkeit
eine effiziente und zeitgemäße Ausnutzung der Grundstücke.
23
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
WA 1 – WA 4 und WA 11: Für die maximal drei bzw. viergeschossige
Bebauung (Mietwohnungsbau einschließlich der Punkthäuser) wird die
Geschossflächenzahl auf 1,2 festgesetzt. Damit soll eine städtebaulich
prägnante und wirtschaftlich angemessene Bauweise ermöglicht werden,
die jedoch die Maßstäblichkeit der angrenzenden Räume wahrt.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
1.3.1 Bauweise
§ 22 BauNVO
Für WA 1 – WA 3 setzt der Bebauungsplan gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO eine
offene Bauweise fest. Sie ermöglicht eine Bebauung mit seitlichem
Grenzabstand mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen auf
einer Länge von max. 50 m und damit eine flexible Anpassung an die
umgebende Bebauung.
Für WA 8 – WA 9 werden ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser
festgesetzt. Damit soll in der unmittelbaren Umgebung des KleingartenGeländes eine maßvolle Verdichtung und stärkere Durchgrünung erreicht
werden.
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes, WA 10 und WA 11 wird eine
geschlossene Wohnbebauung festgesetzt. Diese soll als städtebauliches
Instrument zur räumlichen Fassung der angrenzenden Straßen- und
Platzräume genutzt werden und einer zu starken heterogenen baulichen
Entwicklung entgegenwirken.
Die Allgemeinen Wohngebiete WA 4 und WA 12 sollen innerhalb der
Baufenster zusammenhängend bebaut werden, um ebenfalls eine
räumliche Fassung der angrenzenden Straßenräume zu bewirken. Die
Baufenster haben eine Ausdehnung von weniger als 50 m, so dass hier
keine geschlossene Bauweise (nach der Kommentierung bei über 50 m)
entstehen kann. Daher wird für die Allgemeinen Wohngebiete WA 4 und
WA 12 eine abweichende Bauweise – Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand – festgesetzt.
24
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
§ 23 BauNVO
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche soll über
Baugrenzen erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und
Architekten im Sinne eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend
Gestaltungsspielraum bei der Anordnung der Neubauten geboten wird. Die
gewünschte städtebauliche Ordnung wird damit in ausreichendem Maße
gewährleistet.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB
1.4.1 Stellplätze und Garagen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze und Garagen sind in
ausreichender Zahl auf den Grundstücken zu errichten. Zur Sicherung der
Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die
Anlage von Gemeinschaftsstellplätzen sowie Stellplätzen und Garagen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der
Flächen, die im Plan als Gemeinschaftsstellplätze/Flächen für Stellplätze
und Garagen festgesetzt sind, ausgeschlossen.
Stellplätze sind darüber hinaus ausschließlich im Bereich von Zufahrten zu
Garagen/Stellplätzen zulässig. Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und
der Vermeidung unnötiger Versiegelung.
1.5
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1 Verkehrsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Im westlichen Teil des Plangebietes erfolgt die Erschließung der
Häuserzeilen über die Zufahrt Königsberger Straße und im Folgenden über
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte bzw. Geh- und Leitungsrechte. Die südlich
davon gelegenen Flächen werden über die Tilsiter Straße erschlossen.
Dafür muss der Querschnitt der Straße angepasst und erweitert werden.
Für den Abschnitt Königsberger Straße bis Rathenaustraße wird das
Gesamtprofil von zurzeit ca. 5 m auf 7 m erweitert. Im weiteren Verlauf der
Straße nach Westen wird der Querschnitt von heute weitgehend 8 m auf
25
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
10 m vergrößert. Die Flächen werden als öffentliche Verkehrsflächen
festgesetzt.
Von der Rathenaustraße erfolgt die Erschließung der rückwärtigen Bereiche
über eine Stichstraße (zwischen Hausnummer 50 und 52) die als private
Verkehrsfläche festgesetzt wird.
1.5.2 Versorgungsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
Für die Stromversorgung des Gebietes wird in Abstimmung mit den
Stadtwerken Krefeld eine Fläche für Versorgungsanlagen –
Transformatorenstation – nördlich der Tilsiter Straße in einer Größe von
4,0 m x 8,5 m festgesetzt.
1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Die innere Erschließung der Wohnzeilen an der Königsberger
Straße/Tilsiter wird über private Wohnwege mit einem Geh-, Fahr und
Leitungsrecht (GFL) bzw. entlang der Häuser von der Tilsiter Straße aus als
Geh- und Leitungsrecht (GL) zugunsten der Anlieger, der Versorgungsträger
und im Bereich des GFL auch der Entsorgungsunternehmen gesichert.
1.6
Boden, Natur und Landschaft
1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Im westlichen Teil des Plangebietes, angrenzend an den Friedhof Linn wird
eine große private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Quartierswiese /
Mietergärten festgesetzt. Sie dient der wohnungsnahen Versorgung der
Anwohner mit Grünflächen und soll neben dem Charakter einer Spielwiese
auch als ökologischer Puffer zwischen der Bebauung und der
Friedhofsfläche dienen.
1.6.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Der Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB soll zur ökologischen und
26
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
ästhetischen Aufwertung des Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des
Plangebietes bzw. zur Aufwertung der neu entstehenden Gartenbereiche
und zur städtebaulichen Abgrenzung des Plangebietes gegenüber den
unmittelbaren Nachbargrundstücken am westlichen erfolgen. Dabei sind
der teilweise mit Bäumen und Sträuchern besetzte Bereich der
Mietergärten im westlichen Bereich des Plangebietes von besonderer
Bedeutung, da hier auch künftig weitestgehend keine bauliche Nutzung
vorgesehen ist, welche einem möglichen Erhalt der Bestandsgehölze und bäume entgegenstehen würde. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der
privaten Grünflächen Bäume und Gehölze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
dauerhaft zu erhalten sind. Abgängige Bäume sind innerhalb dieser
Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wieder anzupflanzen, dauerhaft
zu pflegen und zu erhalten.
Die Lärmschutzwände entlang der Königsberger Straße sind, sofern sie aus
Beton- oder Fertigbauplatten bestehen, zur Straßenseite intensiv zu
begrünen. Damit sind Bereiche, die durch ihre gestalterische Qualität und
Materialwahl zur positiven Adressbildung beitragen, davon ausgenommen.
1.6.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Die potenzielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange nach
§ 44 BNatSchG wurde in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag geprüft
(Ökoplan, 2013- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung
(Stufe 1 und 2) zum Bebauungsplan Nr. 779). Basierend auf den
Ergebnissen des Gutachtens sieht der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB folgende Festsetzungen zur Vermeidung und Verminderung
von artenschutzrechtlichen Konflikten vor. Durch die Festsetzungen
werden die Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG für die
untersuchten planungsrelevanten Arten nicht ausgelöst. Näheres ist dem
Umweltbericht zu entnehmen.
Maßnahmen zum Schutz der Fauna
Sämtliche Abbruch- Sanierungs- und Rodungsarbeiten sind im Zeitraum
vom 1. Oktober bis spätestens 28. Februar eines Jahres auszuführen.
Im Zusammenhang mit den geplanten Abbrucharbeiten der Wohnhäuser
an der Tilsiter Straße und der Gartenhäuser ist eine ökologische
27
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Baubegleitung durchzuführen. Vor Aufnahme der Abbrucharbeiten ist die
Untere Landschaftsbehörde bei der Stadt Krefeld zu unterrichten.
Vor der Durchführung des Abbruchs ist im September eines Jahres durch
die ökologische Baubegleitung eine Kontrolle der Gebäude auf ein- oder
ausfliegende Fledermäuse vorzunehmen.
Im Vorfeld von Rodungsarbeiten an Bäumen mit mehr als 40 cm
Stammumfang ist im September eines Jahres durch eine qualifizierte
Fachkraft in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt
Krefeld eine Kontrolle der Bäume auf Spalten, Höhlen und
Fledermausbesatz vorzunehmen.
Des Weiteren werden Festsetzungen zur Beleuchtung getroffen, um zu
verhindern, dass Insekten von Lichtquellen angezogen werden und so den
Fledermäusen nicht mehr als Nahrungsquelle zur Verfügung stehen.
Für die planungsrelevante Mehlschwalbe, die im Plangebiet an den
Häusern Königsberger Straße 85 und 87 als Brutvogel vorkommt, ist eine
projektbedingte Betroffenheit i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 gegeben.
Derzeit sind an den Gebäuden keine Arbeiten vorgesehen. Sie sind von
relativ modernem Baustandard. Sollten Sanierungsarbeiten (z.B.
Wärmedämmung der Fassade vorgesehen werden, ist das Anbringen von
Nisthilfen notwendig, um den Erhalt der lokalen Population zu
gewährleisten. Es muss eine Artenschutzprüfung Stufe 2 (Vertiefende
Prüfung der Verbotstatbestände / Art-für-Art-Betrachtung) durchgeführt
werden.
Über das Vorkommen des planungsrelevanten Kammmolches konnte vom
Gutachter keine Aussage gemacht werden, da zwei vorhandene
Gartenteiche im Planungsgebiet nicht eingesehen werden konnten. Es wird
festgesetzt, dass somit noch vor Beginn der Baufeldräumung eine
Untersuchung vorgenommen werden muss. Bei einem Besatz mit
Amphibien ist eine Beseitigung des Teiches nur in den Wintermonaten von
Ende Oktober bis Mitte Januar zulässig. Sofern vorhandene Tiere gefunden
werden, ist umgehend die Untere Landschaftsbehörde zu unterrichten und
die Tiere sind in einen geeigneten Lebensraum umzusetzen.
Sollten Abrissarbeiten außerhalb der vorgegebenen Zeiten unumgänglich
sein, bedarf es einer Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde, in
der die möglicherweise notwendigen Schritte abgestimmt werden.
28
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Für die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsraum zumindest
nachweislich als Nahrungsgast vorkommt, kann ein Quartierverlust nicht
ausgeschlossen
werden.
Daher
wird
die
Herstellung
von
Fledermausquartieren festgesetzt.
Für die festgestellten, nicht planungsrelevanten Arten wird gemäß MKULNV
(2010) im Regelfall davon ausgegangen, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z. B. der
„Allerweltsarten“) bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht
gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Ausgenommen hiervon ist die
Dohle, die im Plangebiet vertreten ist und die gerne und häufig in den
Kaminen der Häuser brütet. Damit zukünftig bzw. nach der Umsetzung des
Bebauungsplans ausreichend Potenzial für diese Nischenbrüter
geschaffen wird, wird festgesetzt, für die Dohle frühzeitig Nisthilfen an
Gebäuden, alternativ auch an Bäumen anzubringen.
Die Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen
und durch einen qualifizierten Sachverständigen zu begleiten.
1.6.4 Immissionsschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens5 zeigen, dass bei
allen untersuchten Geräuscharten Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich.
Schutz vor Verkehrsgeräuschen
Im westlichen Teil des Plangebietes soll eine 2,5 m hohe Wand entlang der
Königsberger Straße errichtet werden. Sie wird durch eine Öffnung von
10 m für eine zentrale Ein- und Ausfahrt unterbrochen. Insgesamt sind zwei
weitere Öffnungen, die einer fußläufigen Durchlässigkeit und
Erreichbarkeit des Quartiers dienen sollen, in einer Breite von max. 2 m
möglich. Alternativ zur Wand können im Bereich der Flächen für
Garagen/Stellplätze auch Garagen errichtet werden.
Mit dieser aktiven Schallschutzmaßnahme wird innerhalb der künftigen
Gartenbereiche ein Lärmwert von 55 dB(A) eingehalten. Den
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des
Bebauungsplans Nr. 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich,
Februar 2014
5
29
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete wird
damit nachgekommen.
Für die Gebäude sind darüber hinaus zum Schutz vor den Geräuschen aus
dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr auch passive
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Diese werden anhand der
Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 41096 ausgelegt.
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz
Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden "für die Festlegung der erforderlichen
Luftschalldämmung
von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm
verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils
vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel"
tagsüber zuzuordnen sind".
„Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit
Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen
die in der Tabelle aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung
einzuhalten". Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w,
res) wird zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5,
Seite 13, Tabelle):
DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau mit
Einführungserlass, Runderlass des Ministers für Bauen und Wohnen NW vom 24.09.1990
6
30
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Abb. 6 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Nur für die erste Häuserzeile entlang der Königsberger Straße ergibt sich
für alle Etagen überwiegend Lärmpegelbereich III mit einem erforderlichen
resultierenden Schalldämm-Maß erf. R’w, res für eine Wohnnutzung von 35
dB. Der notwendige Schallschutz für die Lärmpegelbereiche II (erf. R’w, res
= 30 dB) wird in der Regel aufgrund der Anforderung der EnEV 20097 für
Fassaden (massive und transparente Flächen) durchweg erreicht. In diesen
Lärmpegelbereichen sind deshalb keine besonderen baulichen
Schallschutzmaßnahmen mehr erforderlich.
Da naturgemäß der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen
Fenstern erreicht wird, werden ab einschließlich Lärmpegelbereich III für
ruhebedürftige Aufenthaltsräume, insbesondere für Schlafräume und
Kinderzimmer, schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten, die auch bei
geschlossenen oder teilweise geöffneten Fenstern eine ausreichende
Raumlüftung sicherstellen, ohne den Schallschutz zu beeinträchtigen,
festgesetzt. Als Planungsmaßstab gilt die Einhaltung eines
Rauminnenpegels von 30 dB(A) während der Nachtzeit. Es kommen
motorisch betriebene und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in
Betracht, die auch unter energetischen Gesichtspunkten optimal genutzt
EnEV 2009 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung), April 2009
7
31
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
werden können. Die Lüftungseinrichtungen dürfen die nach Tabelle
geforderten Schalldämm-Maße nicht mindern. Das Eigengeräusch der
Lüfter darf in der Betriebsstufe mit ausreichender Luftzufuhr in einem
möblierten Raum (A0 = 10 m2) einen mittleren Schalldruckpegel LAeq von
30 dB(A) nicht überschreiten.
2.
Vermerke (§ 9 Abs. 6a BauGB)
Der Rhein gehört nach der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos
nach der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu den „hochwasserbedingt schadensträchtigen Gewässern bzw. Gewässerabschnitten gemäß
§ 112 Abs. 2 LWG“. Bis zum Jahr 2015 werden in Nordrhein-Westfalen für
alle Gebiete, in denen signifikante Hochwasserschäden auftreten können,
Hochwasserrisiko-Managementpläne erarbeitet. Die Bestimmung von
Risikogebieten im Sinne des § 73 Abs. 1 WHG ist Bestandteil der
Aufstellung der Hochwasserrisiko-Managementpläne. Seitens des
Landesumweltministeriums wurden am 25.10.2013 die erstellten
Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten veröffentlicht.
Das Plangebiet liegt innerhalb der nun definierten Risikogebiete i. S. d. §
73 Abs. 1 WHG. Dies wird gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan
vermerkt. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser (mittlere Wahrscheinlichkeit) und gleichzeitigem Deichbruch wird der Teilbereich A bis zu
0,5 m, der Teilbereiche B 1 – 2 m überflutet. Bei einem Extremereignis
kann es zu Überschwemmungen von 1 – 2 m im Teilgebiet A und 2 – 4 m
im Teilgebiet B kommen.
3.
Hinweise und Kennzeichnungen
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen
Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen
Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und
Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser
sowie städtische Satzungen.
3.1
Baul iche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone O in der
Untergrundklasse T (Untergrundklasse T= Übergangsbereich zwischen den
Gebieten der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und
32
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
S (Gebiete mit relativ flachgründigen Segmentbecken)). Erdbebenzone 0
bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen
hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von
Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B.
Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen,
davon abzuweichen und die Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde
zulegen. Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine
Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 779 sich in der
Erdbebenzone 0 befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude
auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren
Bedeutungsbeiwert aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf
hingewiesen, dass für diese Gebäude die Bemessungsbeiwerte der
Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden sollen.
3.2
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise
auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können
Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Vor Beginn von
Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen der Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld, Fachbereich
Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die
Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
3.3
Umgang mit Bodendenkmälern
Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht
auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die
Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu
informieren. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt
Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine
Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen.
33
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
3.4
VI. Planinhalte
Einbau und Verwendung von Material ien
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische
Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR
Boden vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem
Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA Nr. 20 entspricht, kann im Rahmen
einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet bzw. eingebaut werden. Sie
ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu beantragen.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe)
oder
industriellen
Prozessen
(Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt
der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes
Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den
Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer
entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der
genannten Materialien nicht erfolgen.
3.5
Umgang mit dem Niederschlagswasser
Es wird durch den Gutachter8 empfohlen, die privaten Dachflächen
dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der
Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit
der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen
Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die
Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch
mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“
einhalten muss. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des
Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld notwendig.
Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der
Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen,
deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht
genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt wird oder der technische oder wirtschaftliche
Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im
8
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014
34
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Plangebiet gegeben. Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt, ist
nach Prüfung der Ertüchtigung des vorhandenen Netzes durch die SWK
Aqua auch der Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal möglich.
3.6
Schutz der Alleen
Die nordwestlich des Bebauungsplangebiets in der Königsberger Straße
vorhandene Allee unterliegt dem Alleenschutz i.S.d. § 47a
Landschaftsgesetz NRW (LG). Die Beseitigung von Alleen sowie alle
Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen
Veränderung führen können, sind verboten. Darüber hinaus gehende
Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit
erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
3.7
Baumschutzmaßnahmen
Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der
Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
und der RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil
Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu
erhalten. Im Wurzelbereich sind Abgrabungen, Ablagerungen von
Materialien sowie das Befahren mit Fahrzeugen zu vermeiden.
3.8
Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss
auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein.
DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch
in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes
vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die
Zugänglichkeit
des
privaten
Regelwerks
(DIN-Norm)
dadurch
eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt,
dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen
Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der
Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der
Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld,
35
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, 47829 Krefeld, während der
Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag
GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können.
3.9
Städtische Satzungen
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende
Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der
5. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 52 vom 29. Dezember 2005)
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 51 vom 18. Dezember 2003).
Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt
Krefeld vom 23. März 1973
3.10 Städtebaul iche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher
Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer – sofern es sich
nicht um städtische Flächen handelt – erforderlich. Inhalte sind u. a. die
Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und weitere gutachterliche
Begleitung (Artenschutz, Altlasten).
36
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Städtebauliche Kenndaten
Städtebaul iche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
23.900 m²
Anteil ca. (in %)
100%
Allgemeines
Wohngebiet
21.000 m²
79,2%
Versorgung
34 m²
0,1%
2.400 m²
10,1%
4.231 m²
10,6%
Plangebiet Gesamt
Private Grünflächen
Verkehrsflächen
Gesamt
Öffentliche
Verkehrsflächen
inkl. Fußweg
Private
Verkehrsflächen
1.760 m²
800 m²
Nutzungskennziffern
Wohnen
WE
ca. 80-90
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
37
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und
der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung
berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden
Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung
über den Plan einbeziehen zu können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im
Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung
berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen
worden:
ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006:
Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis
2006)
GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld –
Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2)
zum Bebauungsplan 779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in
Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten
und
Altlastenuntersuchung für das Bauvorhaben in Krefeld-Linn,
Königsberger Straße / Tilsiter Straße / Rathenaustraße, Bebauungsplan
779, 09.08.2013
38
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
2.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
TAC Akustik. Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden
Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr
sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr.
779 „Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld,
Korschenbroich, Februar 2014
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme,
Krefeld, Januar 2014
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines Wohngebietes, das überwiegend durch Geschosswohnungsbau sowie eine
überwiegend geschlossene Bebauung an der Rathenaustraße geprägt ist.
Angegliedert sind Mietergärten, die großteils als Grabeland genutzt
werden. Der rückwärtig der Rathenaustraße gelegene Teil des Bebauungsplangebietes ist hingegen aufgrund des ursprünglichen Charakters als
Gartengelände nicht bebaut. Er wird heute als Grabeland genutzt.
Insgesamt betrachtet stellt sich das Plangebiet als eine typische,
untergenutzte Innenbereichsfläche dar.
Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung
betroffen sind, werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall
getroffen, sofern durch den Bebauungsplan eine planungsrechtliche
Änderung herbeigeführt wird, die Auswirkung auf die Umweltsituation hat
bzw. haben könnte.
2.1.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Es handelt sich beim Plangebiet um einen Innenbereich, der im westlichen
Teil durch die umliegende Bebauung und den angrenzenden Friedhof
keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt ist.
Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die Königsberger Straße
an, von der Verkehrslärm ausgeht, und im Osten an das Gewerbegebiet
Westpreußenstraße. Ebenso liegt das Plangebiet im Einwirkungsbereich
des an der Rathenaustraße gelegenen Streetballplatzes. Die zu
erwartenden Verkehrs-, Gewerbe- und Freizeitgeräusche wurden durch
entsprechende schalltechnische Gutachten des Büros TAC9 ermittelt.
9
Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßenund Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779
„Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014
39
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Ergebnisse Immissionen Straßenverkehr
Die Berechnung der Geräuschimmission des öffentlichen Straßenverkehrs
erfolgte für eine Berechnungshöhe von 2 m und 5 m bei freier
Schallausbreitung (mit und ohne Planbebauung). Die Ergebnisse zeigen,
dass durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm tagsüber und nachts die
Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von
55 dB(A)/45 dB(A) in weiten Teilen entlang der Königsberger Straße des
Plangebietes überschritten werden. Maßnahmen zum Schutz vor
Verkehrsgeräuschen sind somit erforderlich.
Ergebnisse Immissionen Sportanlage
Die Ergebnisse zeigen, dass durch den Betrieb der Streetballanlage
tagsüber der Richtwert der 18. BImSchV innerhalb der Ruhezeiten für
Allgemeine Wohngebiete (WA) von 50 dB(A) in weiten Teilen des
Bebauungsplangebietes überschritten wird. Maßnahmen zum Schutz vor
Sportlärm sind somit erforderlich. Es liegen Überschreitungen von bis zu 7
dB(A) vor.
Ergebnisse Immissionen Gewerbe
Die Auswirkungen des Gewerbelärms betreffen nicht den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 779/I. Betroffen ist nur der Bereich des an das
Gewerbegebiet
anschließenden
ehemaligen
Schulgeländes
(Bebauungsplan Nr. 779/II).
Luftqualität
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in
Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010:
39.BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol
erreicht oder überschritten werden.
2.2.
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den
Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst.
Durch die Festsetzung der Fläche im Bebauungsplan als Allgemeines
Wohngebiet, in dem in der Regel ein entsprechender Gartenanteil vorliegt,
wird ein größerer Grünanteil dauerhaft gesichert bleiben.
40
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
2.3.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Boden
Das Plangebiet ist bis auf die rückwärtige Bebauung Rathenaustraße durch
Gebäude und Zuwegungen bereits versiegelt. Aufgrund der Planung und
der hier getroffenen Festsetzungen kommt es in Verbindung mit dem
teilweisen Rückbau vorhandener Versiegelungen -vor allem im Bereich der
Schule/des Schulhofes- nur zur maßvollen Erhöhung des Anteils an
versiegelter Fläche.
Zur Abschätzung des Wirkungspfades Boden-Mensch entsprechend
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und zur
abfallrechtlichen Bewertung der beim Aushub anfallenden Auffüllungen
wurden durch einen Gutachter bodenchemische Untersuchungen
durchgeführt.
Der Gutachter unter anderem zusammenfassend folgendes fest:
„Trotz der festgestellten mineralischen Fremdbeimengungen und zum Teil
erhöhten Schlackenanteilen im Oberboden werden die Prüfwerte für die
sensible Nutzungsart Kinderspielflächen eingehalten. Auch die insgesamt
leicht erhöhten PAK-Gehalte von 10,2 mg/kg im obersten Abschnitt und
9,8 mg/kg im unteren Niveau bis 0,35 m unter der Geländeoberkante sind
nicht beurteilungsrelevant, da der Benz(a)pyren-Gehalt mit jeweils 0,9
mg/kg deutlich unterhalb des Prüfwertes von 2,0 mg/kg liegt. Sämtliche
übrige Gehalte,
insbesondere die Schwermetallgehalte,
sind
unauffällig.“10
Da infolge andauernder Nutzung einige Bereiche nicht betreten werden
konnten (Gartenbereiche westlich der Tilsiter Straße und östlich der
Rathenaustraße) sollen in diesem Bereich nach Freimietung ergänzende
Untersuchungen erfolgen. Im städtebaulichen Vertrag wird auf ggf.
notwendige Regelungen im Baugenehmigungsverfahren verwiesen.
2.4.
Wasser
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Oberflächengewässer
vorhanden.
Der Grundwasserspiegel wurde bei den durchgeführten Bohrungen durch
den Gutachter im westlichen Teil des Untersuchungsgebietes in der
Geotechnisches Büro Dr. Müller: Baugrundgutachten und Altlastenuntersuchung für das
Bauvorhaben in Krefeld-Linn, Königsberger Straße / Tilsiter Straße / Rathenaustraße,
Bebauungsplan 779, 09.08.2013, S. 17
10
41
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bohrendtiefe von 5 m nicht festgestellt und im östlichen (Schulgelände)
wurde das Grundwasser in der Spitze der Bohrschappe bei knapp 5 m
unter Geländeoberkante erreicht. Östlich der Rathenaustraße (Bereich
Stichstraße) wurde der Grundwasserspiegel bei 3,8/3,9 m unter Gelände
festgestellt.
2.5.
Luft / Kl ima
In der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr
2003 ist das Plangebiet in der „Synthetischen Klimafunktionskarte“ als
„Gartenstadt-/Dorf-Klimatop“ dargestellt. Dieser Raum wird als
„Übergangsbereich mit mehr oder weniger geschlossener Bebauung zum
städtisch unbeeinflussten Umland“ definiert. Westlich schließt sich mit
dem Friedhof-Linn ein „Wald-Klimatop“ und im Osten ein „Gewerbe-/
Industrie-Klimatop“ an.
Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F.
(Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der
Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die
Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx),
Partikel (Feinstaub PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden
die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen
Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen
Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus
verkehrsbedingten Emissionen sowie den Emissionsdaten von Industrie,
Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise
prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die
einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen
Grenzwerte der 22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV) beurteilt.
Im Plangebiet sind demnach keine Überschreitungen der Grenzwerte der
22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10)
und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) festgestellt.
Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den
Naturhaushalt auf.
2.6.
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und stellt ein bebautes und
ansonsten durch Mietergärten bzw. Grabeland geprägtes Bild dar. Die
42
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Gärten liegen introvertiert, teils durch hohe Hecken abgegrenzt und vom
öffentlichen Raum kaum einsehbar.
Ortsbild prägend ist die städtebauliche Figur der Rathenaustraße und des
Angers an der nördlichen Tilsiter Straße, die mit dem heutigen Torhaus ein
geschlossenes Ensemble bilden.
Mit der Neubebauung wird das Quartier sein „Gesicht“ stärker zur
Königsberger Straße hin orientieren und somit auch den Charakter der
Straße nachhaltig aufwerten.
2.7.
Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Baudenkmälern und/oder
Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zur möglichen
Auswirkung der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter
liegen bislang nicht vor.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtl ichen Umweltauswirkungen
bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
3.1.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen
Beeinträchtigungen auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine
Gesundheit zu erwarten, da das Plangebiet insgesamt als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt wird und Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und
der Wohnqualität unverträglich sein könnten, ausgeschlossen werden. Auf
das Plangebiet wirken Immissionen durch den Individualverkehr auf der
Königsberger Straße und den Freizeitlärm durch den Streetballplatz in der
Rathenaustraße ein.
Die Berechnungen des Schallschutztechnischen Gutachtens11 zeigen dass
dabei Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten sind.
Maßnahmen sind somit erforderlich.
Schutz vor Verkehrsgeräuschen
Im westlichen Teil des Plangebietes bieten Garagen/Wand (2,5 m) entlang
der Königsberger Straße für die dahinter liegenden Freibereiche eine
11
Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßenund Schienenverkehr sowie Gewerbe und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 779
„Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ der Stadt Krefeld, Korschenbroich, Februar 2014
43
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
lärmreduzierende Wirkung. Zum Schutz vor den Geräuschen aus dem
öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr kommen hier auch passive
Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Diese werden anhand der
Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 410912 ausgelegt.
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz
Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden "für die Festlegung der erforderlichen
Luftschalldämmung
von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm
verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils
vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel"
tagsüber zuzuordnen sind".
„Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit
Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen
die in der Tabelle aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung
einzuhalten". Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w,
res) wird zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5,
Seite 13, Tabelle):
Abb. 7 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau mit
Einführungserlass, Runderlass des Ministers für Bauen und Wohnen NW vom 24.09.1990
12
44
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Nur für die erste Häuserzeile entlang der Königsberger Straße ergibt sich
für alle Etagen überwiegend Lärmpegelbereich III mit einem erforderlichen
resultierenden Schalldämm-Maß erf. R’w, res für eine Wohnnutzung von
35 dB. Der notwendige Schallschutz für die Lärmpegelbereiche II (erf. R’w,
res = 30 dB) wird in der Regel aufgrund der Anforderung der EnEV 200913
für Fassaden (massive und transparente Flächen) durchweg erreicht. In
diesen LPB sind deshalb keine besonderen baulichen Schallschutzmaßnahmen mehr erforderlich.
Da naturgemäß der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen
Fenstern erreicht wird, empfehlen sich ab einschließlich Lärmpegelbereich
III für ruhebedürftige Aufenthaltsräume, insbesondere für Schlafräume und
Kinderzimmer, schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten, die auch bei
geschlossenen oder teilweise geöffneten Fenstern eine ausreichende
Raumlüftung sicherstellen, ohne den Schallschutz zu beeinträchtigen. Als
Planungsmaßstab gilt die Einhaltung eines Rauminnenpegels von 30 dB(A)
während der Nachtzeit. In der Regel kommen motorisch betriebene und
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Betracht, die auch unter
energetischen Gesichtspunkten optimal genutzt werden können. Die
Lüftungseinrichtungen dürfen die nach Tabelle geforderten SchalldämmMaße nicht mindern. Das Eigengeräusch der Lüfter darf in der
Betriebsstufe mit ausreichender Luftzufuhr in einem möblierten Raum (A0 =
10 m2) einen mittleren Schalldruckpegel LAeq von 30 dB(A) nicht
überschreiten.
Schutz vor Geräuschen aus Sportanlagen
Da eine eine Spielzeitbegrenzung auf Zeiten außerhalb der Ruhezeiten
nicht ausreichend, um die Orientierungswerte der 18. BImSchV
einzuhalten, wird im Schallgutachten zum Schutz vor den Geräuschen aus
dem Betrieb der Streetballanlage eine geeignete Raumanordnung bzw.
Grundrissgestaltung der geplanten Gebäude empfohlen. Alternativ hierzu
könnte entlang der nordwestlichen Spielfeldbegrenzung eine
Schallschutzwand errichtet werden. Aufgrund der Lage der betroffenen
Baukörper (Punkthäuser, Bestandsgebäude) und deren Ausrichtung
teilweise nach Süden, wo sich genau die Streetballanlage befindet, ist eine
sinnvolle, lärmabgewandte Grundrissgestaltung nicht realisierbar. Ebenso
ist die Einrichtung von Lärmschutzwänden wegen der nötigen Höhe und
dem daraus resultierenden stadtgestalterischen und sozialen Folgen
(keine soziale Kontrolle möglich) keine gangbare Alternative.
13
EnEV 2009 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung), April 2009
45
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Aufgrund der doch erheblichen Bedeutung der Anlage für das
Freizeitangebot der Jugendlichen soll diese erhalten bleiben mit
Einschränkung der Nutzung zu den Ruhezeiten als einzige
Lärmschutzmaßnahme. Bei der Beschränkung der Platznutzung auf die Zeit
außerhalb von Ruhezeiten und Nachtzeiten beträgt die Überschreitung der
Richtwerte der 18. BImSchV für die Neubebauung nur noch ca. 2 dB(A).
Diese wird für die Wohnbebauung als zumutbar erachtet vor dem
Hintergrund der Bedeutung einer derartigen Sportanlage inmitten des
Siedlungsbereiches, in Verbindung mit dem angrenzenden Spielplatz, der
als Freizeitangebot für jüngere Kinder mit und ohne ihre Eltern zur
Verfügung steht.
Ein Streetballplatz wäre als Neuplanung in entsprechender Lage kaum
realisierbar. Die Lärmbelastung ist unter dem Aspekt der
Gesundheitsvorsorge vertretbar, da die Werte für Mischgebiete, in denen
auch Wohnnutzung als eine der Hauptnutzungen zulässig ist, eingehalten
werden.
Da die Streetballanlage außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, wird
die Umsetzung dieser Regelung über einen Beschluss der
Bezirksvertretung abgesichert.
Altlasten
Da infolge andauernder Nutzung einige Flächen vom Gutachter nicht
betreten werden konnten (Gartenbereiche westlich der Tilsiter Straße und
östlich der Rathenaustraße) sollen in diesen Bereichen nach Freimietung
ergänzende Untersuchungen erfolgen. Nach den vorliegenden Kenntnissen
aus dem Altlastenkataster der Stadt Krefeld und dem vorhandenen
Bodengutachten stellt dies jedoch keine Gefahrenquelle für das Schutzgut
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit dar. Im städtebaulichen Vertrag wird
auf ggf. notwendige Regelungen im Baugenehmigungsverfahren verwiesen.
3.2.
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht
erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als
erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten
und nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine
46
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist in der
Biotopkartierung nicht erfasst.
Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche
Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei
stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der
ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt
konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und
Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten
und die europäischen Vogelarten.
Zur Ermittlung der für das Gebiet planungsrelevanten Arten wurden durch
den Gutachter14 die Angaben des dem Plangebiet räumlich zugeordneten
Messtischblattes (MTB) 4605 „Krefeld“ des LANUV ausgewertet. Zur
Einschätzung der gebietsspezifischen Artvorkommen erfolgte zudem eine
Potenzialanalyse, bei der die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer
Lebensraumfunktion betrachtet werden, sowie auch eine Erfassung des
Fledermaus- und Brutvogelvorkommens und eine Kontrolle der
Bestandsgebäude auf das Vorkommen gebäudebewohnender Fledermausund Vogelarten.
Da für die Umsetzung des Bebauungsplans Gebäudestrukturen verändert
bzw. abgerissen und Großgehölze gefällt werden müssen, schwinden
potenzielle
Quartiere
für
gebäudesowie
baumbewohnende
Fledermausarten. Die Rodung der vorhandenen Vegetationen kann
außerdem zu einer Entwertung des Gebietes als Nahrungshabitat führen.
Damit die Einschätzung einer möglichen Betroffenheit konkretisiert bzw.
eine Betroffenheit evtl. ausgeschlossen werden kann, wurden Gebäude sofern möglich - begangen und kontrolliert sowie Gehölzstrukturen
begutachtet. Um einen gesicherten Nachweis der im Plangebiet
vorkommenden Fledermausarten führen zu können, erfolgten drei
Detektorbegehungen.
Im Plangebiet konnte lediglich die Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus), eine Gebäude bewohnende Art, nachgewiesen werden. Diese
nutzt das Plangebiet und die umgebenden Strukturen wie baumbegleitete
Straßenzüge und den Friedhof als Nahrungshabitat. Im Maximum konnten
nach Eintritt der Dämmerung drei Individuen im Bereich des Schulgeländes
erfasst werden. Des Weiteren jagten regelmäßig bis zu zwei Fledermäuse
am Quartelkämpchen und an der Kreuzung Elbinger/Tilsiter Straße. Im
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779
„Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013
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Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
gesamten Betrachtungsraum konnten jedoch nur sporadisch einzelne Tiere
festgestellt werden. Ein Ausflug aus Gebäuden wurde nicht beobachtet.
Für die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsraum zumindest
nachweislich als Nahrungsgast vorkommt, kann ein Quartierverlust nicht
ausgeschlossen
werden.
Daher
wird
die
Herstellung
von
Fledermausquartieren festgesetzt.
Die Revierkartierung der planungsrelevanten und gefährdeten Brut- und
Gastvögel gemäß anerkannter Kartieranleitungen (SÜDBECK et al. 2005)
erfolgte im Zeitraum von April bis Juli mit sechs Begehungen (vier
frühmorgendliche am 07.04, 22.04, 15.05. 14.06 sowie zwei abendliche
am 15.04. und 01.07.2013). Als Brutvogel wurde eine Art kartiert, wenn
diese territoriales Verhalten (Balzgesang der Männchen, Nestbautätigkeit,
Fütterung) gezeigt hat. Bei den Geländebegehungen während der Brutzeit
konnte als planungsrelevante Vogelart lediglich die Mehlschwalbe
reproduzierend festgestellt werden. Der planungsrelevante Sperber, der
auch gerne im städtischen Raum auf Beutezug geht, kommt im Gebiet nur
als Nahrungsgast vor. Bei einem gesichteten Graureiher handelt es sich um
einen Überflieger, der in den Abendstunden in Richtung Westen unterwegs
war.
Eine Betroffenheit der planungsrelevanten Mehlschwalbe ist erwiesener
Maßen am Haus Königsberger Straße 85/87 gegeben, da sie im Plangebiet
als Brutvogel vorkommt und bei evtl. Bau- bzw. Renovierungsarbeiten ein
Verbotstatbestand i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 ausgelöst wird. Das
Anbringen von Nisthilfen ist notwendig, um den Erhalt der lokalen
Population zu gewährleisten.
Ein Vorkommen der Waldohreule ist möglich, eine Beeinträchtigung bei
einem geringen Brutplatzangebot im Plangebiet und dem größeren
Angebot außerhalb dieser Fläche nicht zu erwarten.
Der Gutachter kommt abschließend zu der Einschätzung, dass mit dem
geplanten Vorhaben unter Beachtung der im Gutachten genannten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) keine artenschutzrechtlichen Verbotsbestände
verbunden sind.
Zu den Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen15 zählen:
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf potentiell
vorkommende Fledermäuse,
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Brutvögel,
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Amphibien
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779
„Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013, S. 19-20
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Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Zu den CEF-Maßnahmen16 zählen:
Ausstattung angrenzender Gebäude mit Fledermauskästen,
Anbringung von Nisthilfen für Dohlen
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen
sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern
außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im
Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde
davon abgewichen werden. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen.
Die Innenentwicklung leistet einen wertvollen Beitrag zu einer
nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme
von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen, so dass von einer
positiven Entwicklung für die Gesamtstadt ausgegangen werden kann.
3.3.
Boden
Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und
Flora an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der
physikalischen (insb. Bodenfeuchte und Wasserdurchlässigkeit) und
chemischen Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt,
Fruchtbarkeit) zu rechnen. Schadstoffeinträge in den Boden ausgehend
vom Kraftfahrzeugverkehr sind nicht erheblich aber auch nicht vollständig
auszuschließen.
Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen
überformte Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird
die Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der
Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt.
Gegenüber dem bisherigen Versiegelungsgrad kommt es demgemäß im
Zuge der Neuplanung zu einer geringfügigen Verschlechterung des Anteils
an unversiegelter Fläche.
Mit der künftigen Bebauung ist in der Bilanz mit der Bestandsbebauung
nur geringfügig zusätzlicher Verkehr und damit kein Anstieg der
Schadstoffkonzentration zu erwarten.
Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des
Schutzgutes Mensch bei Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit
dem Bebauungsplan nicht zu erwarten.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/Artenschutzprüfung (ASP 1 und 2) zum Bebauungsplan 779
„Königsberger Straße / Tilsiter Straße“ in Krefeld-Linn, ökoplan, Essen 02.10.2013, S. 23
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49
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
3.4.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Wasser
Es wird durch den Gutachter17 empfohlen, die privaten Dachflächen
dezentral auf den jeweiligen Grundstücken über Füllkörper-Rigolen der
Versickerung zuzuführen. Möglich ist dies durch die große Durchlässigkeit
der tieferen Bodenschichten und den daraus resultierenden kleinen
Versickerungsanlagen. Bei der Versickerung ist zu beachten, dass die
Rigolen bis zu den Schichten ohne Schluff hinabreichen, aber noch
mindestens 1 m Abstand zum „mittleren höchsten Grundwasserstand“
einhalten muss.
Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist unter
Zugrundelegung der im Bodengutachten genannten Maßnahmen und bei
Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan
daher insgesamt nicht zu erwarten.
3.5.
Luft / Kl ima
Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen
der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel
(Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx)
besteht, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche
Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von
Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die in
der 22. BImSchV festgelegten Grenzwerte überschritten werden.
Die gewählte Nutzung und Bauform und ein an das Umfeld angepasstes
Maß baulicher Nutzung lassen somit keine negativen Auswirkungen durch
das Bauvorhaben auf das Klima erwarten.
3.6.
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild sowie den
Erholungswert des Gebietes zu erwarten. Mit der Stärkung und
Stabilisierung des Wohnquartiers leistet die Innenentwicklung einen
wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert
die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen.
Das Landschafts- und Ortsbild wird nicht negativ beeinträchtigt. Mit der
städtebaulichen Neustrukturierung und zeitgemäßen Bebauung kann
17
Ing. Büro Angenvoort+Barth, Entwässerungstechnische Stellungnahme, Krefeld, Januar 2014
50
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
gegenüber dem heutigen Zustand eine Aufwertung des Quartiers und
damit des Ortsbildes angenommen werden.
3.7.
Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb
des Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor.
Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der
Durchführung von Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten
archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt
Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und
die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im
Bebauungsplan hingewiesen. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen.
IX.
Umsetzung der Planung
4.
Aufhebung rechtsverbindl icher Festsetzungen
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 779/I „Königsberger
Straße/Tilsiter Straße“ treten die ihm entgegen stehenden früher
getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 713 „Quartelkämpchen/Tilsiter Straße/Rathenaustraße“
5.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen (ggf.
Flächentausch) der öffentlichen Verkehrsflächen sollen vertraglich geregelt
werden (Erschließungsvertrag).
6.
Städtebaul iche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes sind ein städtebaulicher
Vertrag sowie ein Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und
dem Eigentümer erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von
Infrastrukturbeiträgen.
51
Bebauungsplan Nr. 779/I
der Stadt Krefeld
7.
IX. Umsetzung der Planung
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 779/I entstehen der
Stadt Krefeld keine Kosten. Der Grundstückstausch im Bereich der
öffentlichen Verkehrsflächen und deren Herrichtung sollen nach
Vereinbarung im Erschließungsvertrag kostenneutral für die Stadt Krefeld
erfolgen.
52
Bebauungsplan Nr.779
der Stadt Krefeld
__________________________________________________________
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
__________________________________________________________
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 779/I in seiner Sitzung am __________________
beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
53