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Verwaltungsvorlage (Resolution i. S. 12. Schulrechtsänderungsgesetz)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
280 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:41
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 17.06.2015 Nr. 1574 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - IV Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule und Weiterbildung 24.06.2015 Betreff Resolution i. S. 12. Schulrechtsänderungsgesetz Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Resolution zur Kenntnis und beauftragt die Ausschussvorsitzende und den Schuldezernenten, diese an die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes NRW und an den Vorsitzenden des Schulausschusses des Landtages NRW, Herrn Wolfgang Große Brömer, weiterzuleiten. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1574 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Resolution des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Rates der Stadt Krefeld zum Entwurf des § 61 (Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters) im 12. Schulrechtsänderungsgesetz Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung stellt fest, dass die Stellung des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiterstellen in den letzten Jahren systematisch geschwächt wurde. Wurden ursprünglich Schulleiterinnen und Schulleiter auf Vorschlag der Bezirkregierung/des Schulamtes vom Schulausschuss eines Schulträgers gewählt, ist durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz (in Kraft getreten am 01.08.2006) die erweiterte Schulkonferenz als Wahlgremien geschaffen worden, in der der Schulträger nur mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Zukünftig soll der Schulkonferenz und dem Schulträger lediglich ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden (vgl. Entwurf des § 61 Abs. 2). Die Entscheidung über die Stellenbesetzung trifft allein die obere Schulaufsichtsbehörde. Steht nach derzeit gültigem Recht den Schulträger darüber hinaus ein Vetorecht im Besetzungsverfahren zu (vgl. hierzu § 61 Abs. 4), soll dieses Vetorecht in Zukunft ersatzlos entfallen. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung stellt fest, dass die neuen Regelungen im 12. Schulrechtsänderungsgesetz in keinster Weise der Verantwortung des Schulträgers gerecht werden. Es ist landesweit bekannt, dass die Stadt Krefeld ein verantwortungsvoller und innovativer Schulträger ist, der zur Weiterentwicklung der Bildungslandschaft in Nordrhein-Westfalen seit mehr als einem Jahrzehnt maßgeblich beiträgt. So hat das Schulministerium mit der Stadt Krefeld gemeinsam in den Jahren 2002 und anschließend 2008 im Sinne einer neuen staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft eine Kooperationsvereinbarung formuliert und unterzeichnet, die modellhaft für alle Bildungsregionen des Landes war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Schulträger, die Stadt Krefeld prozentual eine der Regionen mit dem höchsten Beteiligungsgrad der Schulen am Modellversuch Selbstständige war (47%). Ebenso ist in diesem Zusammenhang die erfolgreiche Teilnahme am Modellversuch Kompetenzzentren zu sehen sowie die Schaffung der Bildungsregion Krefeld mit dem Aufbau eines Unterstützungsnetzwerkes unter Federführung des kommunalen Bildungsbüros. Alle diese Erfolge waren u. a. darauf zurückzuführen, dass der Schulträger sich seit jeher aktiv bei der Suche und Weiterbildung geeigneter/innovativer Schulleiter für die eigenen Bildungseinrichtungen beteiligt hat. Für den Schulträger ist ein Stimmrecht bei der Besetzung von Schulleitungen auch deshalb wichtig, weil erhebliche kommunale Finanzmittel bereitgestellt werden und durch die Schaffung der Schulgirokonten, welche ebenfalls modellhaft in Krefeld erprobt wurden, den Schulleitungen weitere Finanzmittel zur Eigenverantwortung übertragen werden. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung stellt fest, dass gerade innovative Schulleitungen in der Lage sind, Drittmittelakquise zu betreiben, sei es durch eine exzellente Zusammenarbeit mit den Schulfördervereinen oder durch eine Mitwirkung in den Arbeitskreisen Schule-Wirtschaft bzw. durch Förderung von Schulpatenschaften mit Wirtschaftsunternehmen. Durch die bisherigen Besetzungsverfahren mit Stimmrecht war es dem Schulträger möglich, auf Augenhöhe gestaltend bei der Besetzung von Schulleiterstellen mitzuwirken. Dies entsprach der Aufgabenbedeutung in der staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft. Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung soll dies nun grundlegend verändert werden. Deshalb lehnt der Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Rates der Stadt Krefeld diese Gesetzesnovellierung ab. Aus den o. g. Gründen ist der Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Auffassung, dass die Stellung des Schulträgers im Schulleiterbesetzungsverfahren gestärkt werden muss. Zur Weiterentwicklung der staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft müsste vielmehr für die Besetzung von Schulleiterstellen ein Schulleiterwahlausschuss gebildet werden, vergleichbar dem, den das Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein in § 38 vorsieht. Begründung Anlage Text des § 38 Schulgesetz Schleswig-Holstein Seite 3