Daten
Kommune
Krefeld
Größe
284 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:41
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 24.03.2017
Nr.
3791 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 20/0bs Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
26.04.2017
Rat
04.05.2017
Betreff
Satzungsänderung der SWK Stadtwerke Krefeld AG
Hier: Befreiung des Vorstandes vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 2. Alternative BGB
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Krefeld weist seinen Vertreter in der Hauptversammlung der SWK Stadtwerke Krefeld
AG an, folgender Änderung des § 7 Abs. 5 der Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG zuzustimmen:
"Die Mitglieder des Vorstandes sind für Geschäfte mit der SWK ENERGIE GmbH, der SWK MOBIL GmbH,
der SWK FAHRSERVICE GmbH, SWK KOMPAKT GmbH und der SWK SERVICE GmbH von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative (Mehrfachvertretung) BGB befreit. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat per
Beschluss alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes generell oder für einzelne, im jeweiligen Befreiungsbeschluss zu bezeichnende Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB
befreien."
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3791 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Nach § 7 Abs. 5 der Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG (SWK AG) sind die Mitglieder des Vorstandes
für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die SWK AG beteiligt ist, von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.
Nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sowie insbesondere nach Auffassung des
Handelsregisters beim Amtsgericht Krefeld ist diese Formulierung nicht mehr tragbar.
Es soll aus der Regelung und insbesondere aus dem Eintrag im Handelsregister ohne das Zurückgreifen
auf andere Unterlagen erkennbar sein, gegenüber welchen Beteiligungsgesellschaften die Befreiung von
den Beschränkungen des § 181 BGB gelten soll. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Gesellschaften namentlich in die Satzungsregelung aufzunehmen. Des Weiteren ist klarzustellen, welchen Umfang
die Befreiung hat. § 181 BGB enthält nicht nur das Verbot des Selbstkontrahierens (1.Alt.), sondern auch
das der Mehrfachvertretung (2. Alt.). Im Holding-Modell der SWK AG übernimmt der Vorstand auch die
Geschäftsführung bei einzelnen, unmittelbaren Beteiligungen. Es ist folglich eine entsprechende Formulierung aufzunehmen. Das Verbot des Selbstkontrahierens bei einem Vorstandsmitglied mit sich im eigenen Namen soll hingegen bestehen bleiben.
Die Neufassung der Satzung sieht wie folgt aus:
§7 Abs. 5 alte Fassung
"Die Mitglieder des Vorstandes werden für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, von dem Verbot des Selbstkontrahierens
(§ 181 BGB) befreit."
§ 7 Abs. 5 neue Fassung
" Die Mitglieder des Vorstandes sind für Geschäfte
mit der SWK ENERGIE GmbH, der SWK MOBIL
GmbH, der SWK FAHRSERVICE GmbH, SWK KOMPAKT GmbH und der SWK SERVICE GmbH von den
Beschränkungen des § 181 2. Alternative (Mehrfachvertretung) BGB befreit. Darüber hinaus kann
der Aufsichtsrat per Beschluss alle oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes generell oder für einzelne, im jeweiligen Befreiungsbeschluss zu bezeichnende Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen
des § 181 2. Alternative BGB befreien."
Nach § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes (AktG) beschließt die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung. Der Aufsichtsrat der SWK AG hat in seiner Sitzung am 03.04.2017 der Hauptversammlung
empfohlen, die vorgenannte Satzungsänderung vorzunehmen. Der Vertreter der Stadt in der Hauptversammlung der SWK AG am 26.06.2017 bedarf der im Beschlussentwurf aufgeführten Weisung durch den
Rat der Stadt Krefeld.