Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „3. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015“
Die satzungsrechtlichen Änderungen des § 2 Abs. 4 und 7 sowie des § 5 Abs. 4, die mit
der 3. Änderungssatzung gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht vorgeschlagen
werden, sind in der nachstehenden Synopse dargestellt:
Zweitwohnungssteuersatzung bisher
Zweitwohnungssteuersatzung neu
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
0.
.
(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist
jeder umschlossene Raum, der zum
Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als
Wohnung gelten auch Mobilheime,
Wohnmobile, Wohnschiffe, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des
persönlichen Lebensbedarfs für einen
Zeitraum von mehr als drei Monaten im
Krefelder Stadtgebiet abgestellt werden.
(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist
jeder umschlossene Raum, der zum
Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
0.
0.
(7) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser
Satzung sind:
(7) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser
Satzung sind:
a) Wohnungen, die von Trägern der
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder
sozialpädagogischen Gründen entgeltlich
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden,
a) Wohnungen, die von Trägern der
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder
sozialpädagogischen Gründen entgeltlich
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der
öffentlichen und freien Jugendhilfe
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden und Erziehungszwecken
dienen,
b) Wohnungen, die von Trägern der
öffentlichen und freien Jugendhilfe
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden und Erziehungszwecken
dienen,
c) Wohnungen in Pflegeheimen oder
sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
pflegebedürftiger oder behinderter
Menschen dienen,
c) Wohnungen in Pflegeheimen oder
sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
pflegebedürftiger oder behinderter
Menschen dienen,
d) Räume in Frauenhäusern
d) Räume in Frauenhäusern
(Zufluchtswohnungen),
(Zufluchtswohnungen),
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzuges,
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzuges,
f) Nebenwohnungen, die Minderjährige
unter 18 Jahren bei den Eltern oder bei
einem / beiden Elternteil/en innehaben,
soweit sie von den Eltern finanziell
abhängig sind.
f) Nebenwohnungen, die Minderjährige
unter 18 Jahren bei den Eltern oder bei
einem / beiden Elternteil/en innehaben,
soweit sie von den Eltern finanziell
abhängig sind,
g) Mobilheime, Wohnmobile, Wohnschiffe,
Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken
des persönlichen Lebensbedarfs im
Krefelder Stadtgebiet abgestellt werden.
§ 5 Bemessungsgrundlage
000.
(4) Bei Wohnwagen, Wohnmobilen und
Wohnschiffen gilt als Nettokaltmiete die zu
zahlende Stell- und Liegeplatzmiete. Ist
keine Miete zu entrichten, wird die in
vergleichbaren Fällen zu zahlende Stellund Liegeplatzmiete zugrundegelegt.