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Verwaltungsvorlage (Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Krefeld - 3. Änderungssatzung - Anlage 2.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
54 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:41
Verwaltungsvorlage (Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Krefeld - 3. Änderungssatzung - Anlage 2.pdf) Verwaltungsvorlage (Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Krefeld - 3. Änderungssatzung - Anlage 2.pdf)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015“ Die satzungsrechtlichen Änderungen des § 2 Abs. 4 und 7 sowie des § 5 Abs. 4, die mit der 3. Änderungssatzung gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht vorgeschlagen werden, sind in der nachstehenden Synopse dargestellt: Zweitwohnungssteuersatzung bisher Zweitwohnungssteuersatzung neu § 2 Begriff der Zweitwohnung § 2 Begriff der Zweitwohnung 0. . (4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohnschiffe, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Krefelder Stadtgebiet abgestellt werden. (4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 0. 0. (7) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind: (7) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind: a) Wohnungen, die von Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, a) Wohnungen, die von Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen, b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen, c) Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, c) Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, d) Räume in Frauenhäusern d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen), (Zufluchtswohnungen), e) Räume zum Zwecke des Strafvollzuges, e) Räume zum Zwecke des Strafvollzuges, f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 18 Jahren bei den Eltern oder bei einem / beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind. f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 18 Jahren bei den Eltern oder bei einem / beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind, g) Mobilheime, Wohnmobile, Wohnschiffe, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs im Krefelder Stadtgebiet abgestellt werden. § 5 Bemessungsgrundlage 000. (4) Bei Wohnwagen, Wohnmobilen und Wohnschiffen gilt als Nettokaltmiete die zu zahlende Stell- und Liegeplatzmiete. Ist keine Miete zu entrichten, wird die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Stellund Liegeplatzmiete zugrundegelegt.