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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:42
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Betreff: Bebauungsplan Nr. 733 – Venloer Straße / Siempelkampstraße –;
Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe unter I.)
und der frühzeitigen Behördenbeteiligung (siehe unter II.) eingegangenen Stellungnahmen sowie der im Rahmen der Anhörung des Landschaftsbeirates geäußerten
Punkte (siehe unter III.)
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Stadtrat die Verwaltung am 14.07.2011. Diese wurde am
21.03.2013 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser
Veranstaltung ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Bei der öffentlichen Veranstaltung
wurden Bedenken gegen die Planung und Anregungen zur Planung geäußert, die sich
im Wesentlichen auf folgende Aspekte bezogen:
Erwartete Zunahme des Verkehrs (Mitarbeiter- und Schwerlastverkehr) auf den umliegenden Straßen mit zusätzlichen Emissionen und Überlastung der Straßen
Erfordernis der Planung / geplanter Umfang der Erweiterungsflächen
Forderung nach einer Anbindung des Betriebsgeländes nach Norden zur Venloer
Straße statt eine Erschließung über die Siempelkampstraße
Erwartete Zunahme des Betriebslärms / Gewährleistung des Immissionsschutzes
Verlust der auch zu Naherholungszwecken genutzten Freiflächen
Nähe der Industriebauflächen zum geplanten Wohnbaugebiet Hüls-Südwest und zu
den bewohnten Hoflagen an der Drügstraße
Höhe der zulässigen Gebäude und Bebauungsdichte
Verlust von Lebensraum für Tierarten / Artenschutz (insb. Vogelarten)
Gesamtkonzeption für den Schwerlastverkehr erforderlich
Anregung, die Nutzung und Aufteilung der Hallen enger zu fassen
Abhängigkeit des Bebauungsplans von einer Flächennutzungsplanänderung
Abweichung der vorgestellten Planung von dem Planungsstand vor 2 Jahren / Täuschung bzw. Hinhalten der Bürgerschaft
Zum Aspekt „Verkehrszunahme“:
Durch die Realisierung der Bauflächen im Geltungsbereich ist in der Tat mit einer Zunahme des betriebsbezogenen Verkehrs auf den umliegenden Straßenzügen zu rechnen.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde daher eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 2013 und der
hierbei geäußerten Kritik an der für die gesamte Erweiterungsfläche angenommenen 40
zusätzlichen Arbeitsplätzen wurde die für die Verkehrserzeugungsprognose zu Grunde
zu legende Mitarbeiterdichte auf der Erweiterungsfläche überprüft und korrigiert. Das
nach der Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeitete und ergänzte Verkehrsgutachten
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
prognostiziert anhand von Fachliteratur die aufgrund der Plangebietsgröße und der
voraussichtlichen Nutzungen (flächenintensive Nutzungen) zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen und bewertet diese mit Blick auf die bestehende Verkehrssituation. Die ursprünglich in Rede stehenden 40 Mitarbeiter für das gesamte Plangebiet Nr. 733 sind dabei als nicht realistisch eingestuft worden und nicht mehr als
Grundlage für die Verkehrsprognose herangezogen worden. Nunmehr wird im Hinblick
auf den Verkehr von einer Arbeitsplatzzahl von rund 570 Personen im Plangebiet
Nr. 733 ausgegangen. Im Ergebnis werden durch eine Flächenentwicklung innerhalb
des B-Plangebietes rund 1.380 Kfz-Fahrten je Werktag für die Beschäftigten, Kunden
und den Wirtschaftsverkehr prognostiziert (ca. 690 Fahrten im Zielverkehr, ca. 690
Fahrten im Quellverkehr). Der Schwerverkehrsanteil auf der Siempelkampstraße liegt in
der Prognose – also unter Berücksichtigung der durch die Planumsetzung zu erwartenden zusätzlichen Verkehre – bei maximal 5,2 % des Gesamtverkehrs.
Im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung konnte nachgewiesen werden, dass durch eine
Optimierung der Signalzeiten an den Knotenpunkten Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener Allee / Benrader Straße und Siempelkampstraße / Hülser Straße /
Flünnertzdyk nicht nur der zusätzlich zu erwartende Verkehr aus dem Plangebiet verkehrstechnisch abgewickelt werden kann, sondern auch eine Verbesserung der Verkehrsqualität im Vergleich zur heutigen Situation erzielt werden kann. Konkret kann
eine Verbesserung der Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) von heute F auf QSV D
erzielt werden. Die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs (QSV) sind analog des Schulnotensystems zu verstehen. A bedeutet dabei eine sehr gute Verkehrsqualität, während F eine unbefriedigende Verkehrsqualität darstellt (Knoten ist überlastet). Bei Umsetzung der Signalzeitenoptimierung wird auch unter Berücksichtigung der zusätzlich
zu erwartenden Verkehre aus dem Plangebiet die Verkehrsqualität an diesen Knotenpunkten ausreichend sein und gegenüber dem heutigen Bestand insgesamt verbessert.
Die Verkehrsqualitäten an den Knotenpunkten Siempelkampstraße / Mevissenstraße
(QSV C – befriedigend) und Siempelkampstraße / Niedieckstraße (QSV B – gut) werden
sich aufgrund der Planung nicht verändern. Eine Anbindung des Plangebietes über die
Siempelkampstraße ist somit aus Sicht des Fachgutachters umsetzbar.
Den Bedenken, dass die Erschließung des Plangebietes über das bestehende Straßennetz nicht leistungsfähig abgewickelt werden kann, wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Erfordernis der Planung / geplanter Umfang der Erweiterungsflächen“:
Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll für die weitere bauliche Entwicklung des
Maschinen- und Anlagenbaubetriebs Planungsrecht geschaffen werden und somit eine
Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung gelegt werden. Der Erhalt, die
Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe c) BauGB)
ist somit vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens. Somit liegt ein städtebaulich
tragfähiger Anlass für die Bauleitplanung vor. Richtig ist, dass nicht das komplette mit
dem Bebauungsplan Nr. 733 überplante Gebiet kurzfristig für die Erweiterung des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes benötigt werden. Mit dem Bebauungsplan, dessen
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Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Aufstellung ja einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, wird das Unternehmen in die Lage versetzt, künftig innerhalb dieses räumlichen und inhaltlichen Rahmens auch deutlich kurzfristiger auf einen betrieblich erforderlichen Erweiterungsbedarf zu reagieren und entsprechende Bauanträge zur Realisierung von Betriebsanlagen
zu stellen und nach der Genehmigung auch umzusetzen.
Der Bebauungsplan ist hinsichtlich seiner (umweltbezogenen) Auswirkungen auf seinen gesamten Geltungsbereich bzw. den durch die Festsetzungen ermöglichten Nutzungsrahmen geprüft worden.
Den Bedenken, dass die vorliegende Bauleitplanung nicht erforderlich sei und der Anregung, den Umfang der Erweiterungsflächen zu reduzieren, wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Anbindung des Betriebsgeländes nach Norden zur Venloer Straße statt
eine Erschließung über die Siempelkampstraße“:
Wie oben dargelegt, ist eine ausreichend leistungsfähige Erschließung des Plangebietes über das bestehende Betriebsgelände und die Siempelkampstraße möglich. Hierzu
ist eine Optimierung der Signalzeiten an den Knotenpunkten Venloer Straße / Siempelkampstraße / Kempener Allee / Benrader Straße und Siempelkampstraße / Hülser
Straße / Flünnertzdyk erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist eine „Nordanbindung“
des Plangebietes in Richtung Venloer Straße nicht erforderlich und auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll. Grundsätzlich verfolgt die Stadt Krefeld das Ziel, die im
Flächennutzungsplan zwischen den bestehenden Betriebsflächen und der Drügstraße
dargestellten Bauflächen langfristig an die Venloer Straße anzuschließen. Dies ist für
das vorliegende Bebauungsplangebiet jedoch noch nicht erforderlich.
Es ist richtig, dass in den vergangenen Jahren diverse Varianten einer solchen „Nordanbindung“ an die Venloer Straße diskutiert worden sind und auch mit den am Standort Inrath-Nord ansässigen Firmen und mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW als
Baulastträger der Venloer Straße (B 9 / B 509) besprochen wurden. Eine Festlegung
einer finalen Variante ist jedoch noch nicht erfolgt.
Der Anregung, das Plangebiet Nr. 733 nach Norden an die Venloer Straße anzubinden,
wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Zunahme des Betriebslärms / Gewährleistung des Immissionsschutzes“:
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen entstehen im Plangebiet zusätzliche Gewerbelärmemissionen. Durch die Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan (Gliederung /
Nutzungsausschlüsse nach Abstandsklassen, Festsetzung von Emissionskontingenten)
kann die Einhaltung der in der DIN 18005 genannten schalltechnischen Orientierungswerte erreicht werden. Die Emissionskontingentierung ist so angelegt, dass die Lärmquellen im Plangebiet an den relevanten Immissionsorten keinen relevanten Immissi3
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Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
onsbeitrag leisten werden. Für die Lärmkontingentierung sind auch zwei Immissionsorte deutlich nördlich des Plangebietes ausgewählt worden (Drügstraße 44 und Hülser
Straße 746) und die Kontingentierung ist mit deutlichen Abschlägen (3 bis 6 dB(A))
ausgelegt worden, um zu berücksichtigen, dass auch auf den im geltenden Flächennutzungsplan über das Plangebiet Nr. 733 hinaus bis zur Drügstraße dargestellten Industriebauflächen in Zukunft lärmemittierende Betriebe angesiedelt werden können. Maßgebend für die Höhe der Emissionskontingente ist laut Schallgutachter der hohe
Schutzanspruch des Immissionsortes Siempelkampstraße 150 (Reines Wohngebiet
entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 159 – östlich Kempener Allee,
zwischen Siempelkampstraße und De-Greiff-Straße –).
Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionskontingente ist vom Bauherren im
Rahmen des baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen und ist Prüfungsgegenstand durch die zu beteiligenden Fachbehörden.
Die Beurteilungsgrundlage ist die TA Lärm. Entsprechend Ziffer 7.4 der TA Lärm müssen
dann dabei ggf. auch die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden.
Durch die planerische Begrenzung des Industrielärms können diesbezüglich erhebliche
Auswirkungen auf die schützenswerten Nutzungen im Umfeld des Plangebietes vermieden werden.
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist eine Zunahme des Straßenverkehrs im Umfeld
des Plangebietes zu erwarten und damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms. Die
Auswirkungen der Planumsetzung auf den Verkehrslärm sind im Schallschutzgutachten
zum Bebauungsplan untersucht und bewertet worden. Die planbedingt prognostizierte
Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden Immissionsorten bei maximal
0,4 dB(A). Dies ist nach Einschätzung des Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme, da diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist.
Ein Vergleich der Orientierungswerte der DIN 18005 mit den für den Prognosefall ermittelten Beurteilungspegeln zeigt, dass die anzustrebenden Orientierungswerte entlang
der Siempelkampstraße (wie bereits im Bestand) deutlich überschritten werden. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes
oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor
Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte (vgl.
im Beschluss 2 B 1323/14.NE des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.02.2015).
Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der städtebaulichen Abwägung.
Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden
Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus gesundheitsrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten in einer Gesamtbelastung
durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der
Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden Fall nicht erreicht.
Neben der DIN 18005 kann ein Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten
Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die – höheren – Grenzwerte der
16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückgreifen. Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist (wie im vorliegenden Fall), anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen
Baugebietes zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom
10.02.2015).
Die planbedingt prognostizierte Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden
Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A), dies ist nach Einschätzung des Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme. Zwar werden in der Prognose tagsüber die Immissionsgrenzwerte entsprechend 16. BImSchV an den Immissionsorten IO 5 (Dieselstraße 30) und 6 (Siempelkampstraße 150) überschritten, allerdings ist diese Überschreitung bereits im Bestand vorhanden und erfolgt nicht erstmals durch die vorliegende Bauleitplanung. Nachts werden die Immissionsgrenzwerte an allen Immissionsorten der Siempelkampstraße IO 3 bis IO 7 (Siempelkampstraße 30, 74, 150 und 161
sowie Dieselstraße 30) überschritten. Dabei wird am Immissionsort IO 7 (Siempelkampstraße 161) der Immissionsgrenzwert erstmals überschritten. Bereits im Bestand
wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) am IO 7 im Nachtzeitraum ausgeschöpft. Die Überschreitung bei Umsetzung der Planung liegt bei 0,2 dB(A). Die
Überschreitung ist so geringfügig, dass diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist.
Der Anregung, einen ausreichenden Lärm-Immissionsschutz für die gewerblichindustriell gedingten Geräusche aus dem Plangebiet vorzusehen, wird durch die Bebauungsplanfestsetzungen (insb. die Lärmkontingentierung) gefolgt. Bezüglich der zu
erwartenden Lärmbelastung durch die zusätzlichen Verkehre wird in Kenntnis, dass die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV geringfügig weitergehend überschritten werden und die prognostizierten zusätzlichen Lärmbelastungen mit maximal 0,4 dB(A) für
das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sind, der Ausweisung zusätzlicher Bauflächen der Vorrang eingeräumt. Den Bedenken, dass durch die Erweiterungsplanung
nicht vertretbare zusätzliche Verkehrslärmbelastungen auf den umliegenden Straßen
zu erwarten seien, und den implizit vorgetragenen Anregungen, den Umfang der geplanten Industrieflächen im Bebauungsplan Nr. 733 zu reduzieren und / oder eine andere Erschließung des Plangebietes vorzusehen wird nicht gefolgt.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Zum Aspekt „Verlust der auch zu Naherholungszwecken genutzten Freiflächen“:
Es ist richtig, dass die Freiflächen nördlich der zurzeit bestehenden Betriebsflächen
auch der Naherholung dienen. Die Planung sieht vor, dass die bestehende Wegeverbindung im Südwesten des Plangebietes erhalten bleibt (Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in diesem Bereich) und gemäß den
Darstellungen im Flächennutzungsplan als Bestandteil einer gesamtstädtischen Fußund Radverkehrsplanung ausgebaut wird. Es ist aber auch richtig, dass die im Bebauungsplan Nr. 733 vorgesehene weitere Ausdehnung der Industrieflächen nach Norden
die Eignung der benachbarten Flächen für Naherholungszwecke grundsätzlich einschränkt. Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Eingrünung der Bauflächen – insbesondere auch zu dem im Südwesten verlaufenden geplanten Fuß- und Radweg –
kann jedoch diese Einschränkung gemildert werden. Die beiden Baggerseen und der
Hundedressurplatz bleiben unverändert erhalten und können weiterhin der Naherholung – wenn auch nur für Vereinsmitglieder – dienen. Die aus dem Siedlungsbereich
Hülser Straße kommende Fußwegeverbindung, die im Nordosten das Plangebiet tangiert, soll durch bodenordnende Maßnahmen weiterhin nutzbar sein, so dass die Zugänglichkeit des Freiraums nördlich und nordwestlich des Plangebietes auf dem Bereich Hülser Straße weiterhin gewährleistet sein wird.
In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Freiflächen, die auch
der Naherholung dienen, wird den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der
Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt. Diese bereits auf Ebene der
Flächennutzungsplanung getroffene Abwägung zwischen den o. g. widerstreitenden
Belangen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt.
Zum Aspekt „Nähe der Industriebauflächen zum geplanten Wohnbaugebiet HülsSüdwest und zu den bewohnten Hoflagen an der Drügstraße“:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zum Zeitpunkt der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aktuelle Planung hinsichtlich des Wohngebietes HülsSüdwest heute nicht mehr gegeben ist. Die im aktuell geltenden Flächennutzungsplan
dargestellte Wohnbaufläche Hüls-Südwest ist flächenmäßig deutlich reduziert worden
und liegt nun mehr als 1 km von der nördlichen Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 733 und damit vom damit geplanten Industriegebiet entfernt. Insofern ist ein
ausreichender Abstand gegeben. Richtig ist auch, dass die im Flächennutzungsplan
über den Geltungsbereich des hier vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 733 deutlich
hinausgehenden Industriebaufläche (bis zur Drügstraße) deutlich näher an das geplante Wohngebiet Hüls-Südwest heranreichen. Dies ist jedoch nicht Abwägungsgegenstand des Bebauungsplanes Nr. 733.
Auch zu den bewohnten Hoflagen an der Drügstraße wird mit mindestens 350 m ein
aus städtebaulicher Sicht ausreichender Abstand eingehalten. Durch die Nutzungsbeschränkungen für die Industriebauflächen (Gliederung nach Abstandserlass, Geräusch6
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Kontingentierung), die Staffelung der Bauhöhen zur freien Landschaft und die an der
Nordseite der Bauflächen geplanten Anpflanzungen kann aus städtebaulicher Sicht ein
– unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bebauungsplanes – ausreichend verträgliches Miteinander geschaffen werden.
Den Bedenken zu einem nicht ausreichenden Abstand zwischen den geplanten Industriebauflächen einerseits und den bewohnten Hoflagen an der Drügstraße bzw. dem
geplanten Wohngebiet Hüls-Südwest auf der anderen Seite wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Höhe der zulässigen Gebäude und Bebauungsdichte“:
Der Bebauungsplan sieht eine Staffelung der im Geltungsbereich zulässigen maximalen Gebäudehöhen von rund 25 m über derzeitigem Grund im östlichen Teilbereich des
Industriegebietes (Teilgebiet GI1) und von rund 15 m über derzeitigem Grund im westlichen Teilbereich des Industriegebietes (Teilgebiet GI2) vor. Die Höhenfestsetzungen
sollen neben der genannten Abstaffelung zur freien Landschaft hin eine flexible Anordnung und Ausgestaltung neuer Baukörper, entsprechend zukünftiger Erfordernisse,
ermöglichen. Die Höhenfestsetzungen blieben unter der maximal möglichen Gebäudehöhe im nordöstlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 719 zurück (dort ist eine maximale Höhe von 67 m über NHN zulässig). Die bestehenden Hallen auf dem Gelände des
Maschinenbauunternehmens sind bis zu 22,5 m hoch. Es wird deutlich, dass die vorgesehenen Gebäudehöhen für industrielle Nutzungszwecke durchaus erforderlich sind.
Durch die Anpflanzmaßnahmen an der südwestlichen und nordwestlichen Plangebietsgrenze sollen die Gebäude im Plangebiet zum freien Landschaftsraum hin abgeschirmt
werden.
Der Bebauungsplan sieht für die festgesetzten Industrieflächen eine Grundflächenzahl
von 0,8 vor und somit die höchste nach Baunutzungsverordnung für ein Industriegebiet
vorzusehende Bebauungsdichte. Diese Festsetzung verfolgt das Ziel des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB. So können die in Anspruch genommenen Flächen, welche bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes für
eine industrielle Entwicklung vorgesehen wurden, künftig einer intensiven industriellen
Nutzung zugeführt werden. Durch die gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet soll gewährleistet werden, dass insgesamt möglichst wenig landwirtschaftliche
Fläche für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen wird.
Den Bedenken gegen die geplante zulässige Gebäudehöhe und die geplante Bebauungsdichte wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Verlust von Lebensraum für Tierarten / Artenschutz (insb. Vogelarten)“:
Es ist richtig, dass durch die Umsetzung der Planung Freiflächen, die potenzielle Lebensräume für Tierarten sind, in erheblichem Umfang (ca. 9 ha) verloren gehen. Bezüglich der Auswirkungen der Planung wurden sowohl bereits vorliegende Kartierungen /
Untersuchungen aus anderen das Plangebiet tangierenden Planungsverfahren (z. B.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes) ausgewertet als auch eine eigenständige
Artenschutzuntersuchung durchgeführt.
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen zu
wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit, mit Hilfe der
Auswertungen der Informationssysteme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW die Artengruppen genauer untersucht. Nach der Auswertung der
Naturschutzfachinformationssysteme, dem Abgleich der vorherrschenden Lebensraumtypen und Kartierungen vor Ort und unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Zeitfenster für Rodungsarbeiten, Zeitfenster für die Baufeldräumung) sind zum
derzeitigen Kenntnisstand keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG zu erwarten.
Durch die 2013 bis 2015 durchgeführten Freilandkartierungen konnte in gebührenden
Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungsund Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Durch die Inanspruchnahme von potenziellen Nahrungshabitaten ist keine Verschlechterung zu erwarten, da
adäquate Ausweichlebensräume und Nahrungshabitate im räumlichen und funktionalen Zusammenhang bestehen. Hier sind primär die höherwertigen Biotopflächen im
Bereich der Baggerseen sowie deren umspannende Gehölzstrukturen zu nennen.
Durch die Artenschutzprüfung konnten im Untersuchungszeitraum Vorkommen von
planungsrelevanten Arten im Plangebiet festgestellt werden. Es konnten lediglich Nahrungshabitate, jedoch keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten potenzieller planungsrelevanten Arten im Plangebiet nachgewiesen werden.
Grundsätzlich können Einzelvorkommen von streng und besonders geschützten bzw.
planungsrelevanten Arten (z. B. im Rahmen der Nahrungssuche, Einflüge während der
Balz) trotz Plangebietskartierung nie in Gänze ausgeschlossen werden. Auch sind potenzielle Lebensstätten einzelner Individuen, die unter die planungsrelevanten Arten
fallen, durchaus möglich. Durch die vorgenommene artenschutzrechtliche Betrachtung
konnte jedoch ausgeschlossen werden, dass in erheblicher bzw. populationsrelevanter
Weise in Lebensstätten planungsrelevanter Arten eingegriffen wird, deren Erhaltungszustand als ungünstig (oder schlechter) bezeichnet wird.
Anhand der Kartierungsergebnisse konnten bestehende Vorbelastungen / Beeinträchtigungen festgestellt werden, die mitunter bereits Einflüsse auf das lokale Arteninventar haben können:
geringe Arten- und Strukturvielfalt der intensiv genutzten landwirtschaftlichen
Flächen
keine Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes
keine bis allenfalls sehr geringe Ackerrandstrukturen (Ackerrain / Blühstreifen)
hohes Störpotenzial durch Fußgänger / freilaufende Hunde
bestehende Lärm- / Licht- und Bewegungskulisse durch den angrenzenden Betrieb
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Dementsprechend konnte anhand der Vorprüfung ein geringes potenzielles Arteninventar im Plangebiet ausgemacht werden.
In den unmittelbar dem Plangebiet angrenzenden Gehölzstrukturen konnten mittels
Sichtprüfung keine Nistplätze planungsrelevanter Vogelarten ausfindig gemacht werden. Neben Sichtungen der planungsrelevanten Vogelarten Mäusebussard und Rotmilan konnten im Rahmen der 2013 durchgeführten Kartierungen zwei Exemplare der
planungsrelevanten Vogelart Kiebitz innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Ein potenzieller Brutverdacht konnte trotz intensiver Beobachtungen der
Acker(rand)flächen nicht bestätigt werden. Von daher kann in Bezug auf den Kiebitz
gegenwärtig nur von einer Nutzung des Plangebietes als Nahrungshabitat ausgegangen
werden. Im Jahr 2014 und 2015 konnten keine Kiebitz-Sichtungen auf Ackerflächen im
Plangebiet dokumentiert werden. Bezogen auf das Plangebiet können Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden. Bei Umsetzung der im Flächennutzungsplan im Bereich Hüls / Inrath geplanten
Flächeninanspruchnahmen (dies meint das über das Plangebiet 733 hinausgehende
Industriegebiet Inrath-Nord bis Höhe Drügstraße, das Gewerbegebiet Den Ham und das
Wohnbaugebiet Hüls-Südwest) sieht die Untere Naturschutzbehörde jedoch eine kumulative Beeinträchtigung u. a. der Lebensräume für Feldvögel und damit auch für den
Kiebitz. Um bereits vorsorgend diese Beeinträchtigung zu mildern, schließt die Stadt
für im Bereich nordwestlich des Plangebietes gelegene Landwirtschaftsflächen Bewirtschaftungsverträge mit den Landwirten ab, um dort Maßnahmen umzusetzen (u. a. die
Anlage von Blühstreifen), die sich voraussichtlich positiv auf den Kiebitz auswirken.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die kumulativen Auswirkungen der Planungen im
Bereich Hüls / Inrath im Hinblick auf den Kiebitz sind durch die Stadt Krefeld im Blick
zu behalten.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass durch die Umsetzung der Planung Flächen
verloren gehen, die zwar einen potenziellen Lebensraum für Offenlandarten (sowohl
planungsrelevant als auch nicht planungsrelevant) darstellen, aufgrund diverser Störfaktoren aber nur eingeschränkt als Lebensraum geeignet sind. Diese Beseitigung von
Lebensräumen für Offenlandarten ist als negativer Effekt der Planumsetzung zu bewerten – unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einschränkungen von mittlerer
Erheblichkeit. Im Gegenzug bieten die geplanten Pflanzmaßnahmen jedoch neue Lebensräume für bestimmte (andere) Tierarten. Die Störwirkung von hoch bebauten und
industriell genutzten Flächen auf die benachbarten Freiflächen schiebt sich weiter nach
Nordwesten in den bisherigen Freiraum.
In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Freiflächen, die einen
potenziellen Lebensraum für Offenlandarten darstellen, wird den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher
industrieller Bauflächen der Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt.
Den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des Artenschutzes wird nicht gefolgt.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Zum Aspekt „Gesamtkonzeption für den Schwerlastverkehr erforderlich“:
Der Bebauungsplan Nr. 733 umfasst lediglich diejenigen Flächen, die für eine Erweiterung des Maschinenbauunternehmens vorgesehen sind, er umfasst nicht den Gesamtstandort des Maschinenbauunternehmens und der daneben liegenden Gießerei derselben Unternehmensgruppe. Insofern kann der Bebauungsplan – abgesehen von seinen aufgrund gesetzlicher Vorgaben inhaltlich beschränkten Regelungsmöglichkeiten –
nicht alle Abläufe der beiden Unternehmensbereiche steuern. Dies gilt auch für die
bisher offenbar im „vorderen Bereich des Betriebsgeländes“ (nahe der Siempelkampstraße) erfolgenden Beladung / Abfertigung von Schwerlasttransporten.
In der im Rahmen der Bürgeranhörung 2013 vorgestellten städtebaulichen Konzeption
war innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 733 auch ein Bereich
als Parkplatz für Schwerlasttransporter eingezeichnet. Dies diente – ebenso wie die mit
Gebäuden und Freilagerflächen versehenen Bereiche – der beispielhaften Darstellung,
welche Nutzungen im Plangebiet denkbar sind. Verbindlich war diese Konzeption jedoch nicht und nicht auch der nun vorliegende Bebauungsplanentwurf weist den drei
oben genannten Nutzungsbeispielen keine konkreten Standorte zu. Soweit bspw. ein
Platz für das Abstellen und Beladen von Schwerlasttransportern die Bebauungsplanfestsetzungen einhält, kann dieser in Bebauungsplangebiet realisiert werden. Eine
zwingende Vorgabe, die Abfertigung von Schwerlastverkehren der Unternehmen ausschließlich im rückwärtigen Firmengelände vorzunehmen, kann der Bebauungsplan
jedoch nicht leisten.
Eine Entscheidung zum Aspekt „Schaffung einer Gesamtkonzeption für den Schwerlastverkehr des Maschinenbauunternehmens und der Gießerei“ ist im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 733 nicht erforderlich.
Zum Anregung, die Nutzung und Aufteilung der Hallen enger zu fassen:
Der Bebauungsplanentwurf enthält Nutzungsbeschränkungen der Industriegebietsflächen, die insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes aufgenommen worden
sind. Hier ist neben dem Ausschluss bestimmter Betriebs- / Anlagentypen anhand der
Empfehlungen des Abstandserlasses NRW 2007 v. a. die Emissionskontingentierung zu
nennen, durch die die im Plangebiet zulässigen Lärmemissionen auf ein Maß begrenzt
werden, dass lärmbedingte Nachbarkonflikte mit den schutzbedürftigen Nutzungen im
Umfeld des Plangebietes vermieden werden. Insofern findet eine Eingrenzung der potenziellen Nutzungen der Flächen im Plangebiet statt. Eine darüber hinausgehende
Nutzungsbeschränkung (z. B. dass Produktions- oder Lagertätigkeiten nur auf einer
bestimmten Fläche im Plangebiet zulässig sind) ist aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich. Die als Industriegebiet festgesetzten Flächen sollen innerhalb des definierten Nutzungsrahmens (siehe oben) möglichst flexibel genutzt werden können, um auch
bei späteren betriebsbedingten Bau- und Änderungsbedürfnissen kurzfristig nutzbar zu
sein.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Der Anregung, die Nutzung und Aufteilung der Hallen enger zu fassen, wird teilweise
gefolgt.
Zum Aspekt „Abhängigkeit des Bebauungsplanes von einer Flächennutzungsplanänderung“:
Zum Zeitpunkt der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 733 im März 2013 konnte der Bebauungsplan in der Tat noch nicht
aus dem damals geltenden Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die hierfür erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Februar 2014 von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt und trat im März 2014 in Kraft. Auch der seit Oktober
2015 wirksame neue Flächennutzungsplan der Stadt sieht die Industriegebietsentwicklung, die hier im Bebauungsplan Nr. 733 behandelt wird, vor, so dass dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen werden kann.
Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
Zum Aspekt „Abweichung der vorgestellten Planung von dem Planungsstand in der
Bürgeranhörung vor 2 Jahren / Täuschung bzw. Hinhalten der Bürgerschaft“:
Bei der erwähnten Bürgeranhörung handelte es sich um die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 273. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die gesamte Erweiterung des Industriestandortes Inrath-Nord bis zur Drügstraße einschließlich einer Erschließungsstraße zwischen Venloer Straße und Hülser Straße bauleitplanerisch vorbereitet wurde (1. Stufe der Bauleitplanung (vorbereitende Bauleitplanung)). Die nun vorliegende Planung auf der 2. Stufe der Bauleitplanung (verbindliche Bauleitplanung)
umfasst zum einen nur einen kleinen räumlichen Ausschnitt der Erweiterungsflächen
am Standort Inrath-Nord, der zudem keine direkte Anbindung an die Venloer Straße
beinhaltet, und zum anderen ist die „Planungs- / Regelungstiefe“ auf der 2. Stufe der
Bauleitplanung eine ganz andere als auf der 1. Stufe. Daher ergeben sich zwangsläufig
zwischen beiden Planungen Abweichungen. Daher ist der Vorwurf, hier solle die Bürgerschaft bewusst getäuscht und hingehalten werden, nicht zutreffend.
Eine Entscheidung zum Aspekt „Abweichung der vorgestellten Planung von dem Planungsstand in der Bürgeranhörung vor 2 Jahren“ ist nicht erforderlich.
Unabhängig von der öffentlichen Veranstaltung am 21.03.2013 bestand für die Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Dabei wurde folgende Stellungnahme vorgetragen:
11
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
1.
Herr H, Am Kapuzinerkloster, mit Schreiben vom 25.03.2013
Stellungnahme:
Zum Bebauungsplan Nr. 733 einschließlich der Erweiterungspläne möchte Herr H.
als Anwohner vom Kapuzinerkloster folgende Einwände machen:
Erneute Eingriffe in die Natur, die u. a. zum weiteren Verlust von Grünflächen
in Richtung Norden führten.
Beeinträchtigung von Luftströmen und veränderte natürliche und neu geschaffene Lichtverhältnisse.
Zunahme von Lärm, der u. a. auf dem Werksgelände entsteht sowie durch den
Schwerlastverkehr auf dem Werksgelände erzeugt wird und auch schon jetzt
zu häufigen Beschwerden führe.
Neue Lärmquellen durch zusätzliche Lagerflächen und durch die Schaffung eines Parkplatzes für diverse Schwertransporte.
Da der Anwohner in der Vergangenheit bei allen Erweiterungen und Änderungen
keine guten Erfahrungen gemacht habe, so befürchte er auch jetzt, dass unser
Wohngebiet von diesen Maßnahmen nicht positiv profitieren wird.
Abwägung:
Zum Aspekt „Freiflächenverlust“:
Es ist richtig, dass mit der Erweiterung des Industriebetriebes im nennenswerten
Umfang Freiflächen verloren gehen. Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, in dem die Eingriffe in Natur und Landschaft bilanziert wurden. Die Eingriffe werden durch entsprechend festgesetzte Maßnahmen kompensiert. Durch den Bebauungsplan
wird die Erweiterung des am Standort ansässigen Unternehmens ermöglicht. Die
Maßnahme soll zur Standortsicherung beitragen. Die Erweiterung der industriellen Nutzung ist planungsrechtlich bereits durch die Industriegebietsdarstellung
im Flächennutzungsplan vorbereitet worden. In Kenntnis der durch die Planung
hervorgerufenen Verluste von Freiflächen wird den Belangen der Wirtschaft und
den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen
eingeräumt.
Diese bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung getroffene Abwägung zwischen den o. g. widerstreitenden Belangen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Zum Aspekt „Veränderung der Luftströme“:
In der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen auf die Schutzgüter untersucht
und das Ergebnis im Umweltbericht dargestellt. Hinsichtlich des Schutzgutes Luft
und Klima konnte u. a. festgestellt werden, dass aufgrund der vorherrschenden
Windrichtungen im Plangebiet von neuen großvolumigen Baukörpern eine „Barrierewirkung“ ausgehen kann. Durch große Kubaturen können u. U. Lenk-, Stör- und
Barrierewirkungen bzgl. der Luftaustauschfunktionen sowie des lokalen Windsystems entstehen. Die Fluchten der Baukörper wirken u. U. kanalisierend und können so zu kleinräumigen, unnatürlichen Strömungsverhältnissen (Sog- und Winddruck) führen. Ein Eingriff in stadtbedeutsame Kaltluftproduktions- / -sammelgebiete sowie Ventilationsbahnen gemäß den Darstellungen der gesamtstädtischen Klimaanalyse ist durch eine Planumsetzung jedoch nicht zu erwarten.
Die auf Ebene des Bebauungsplanes prognostizierbaren Auswirkungen auf das
Schutzgut Luft / Klima sind aufgrund der zu erwartenden wesentlichen Veränderungen der kleinklimatischen Rahmenbedingungen innerhalb des Plangebietes
als erheblich zu bewerten. Im Zusammenspiel mit den westlich und nördlich außerhalb des Plangebietes verbleibenden umfangreichen klimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen und unter Berücksichtigung, dass nicht in stadtbedeutsame Ventilationsbahnen, Kaltluftproduktions- bzw. -sammelgebiete eingegriffen wird, kann bei großräumigerer Betrachtung von bedingt erheblichen
Auswirkungen (mittleren Beeinträchtigungen) auf das Schutzgut gesprochen werden.
Den Bedenken gegen die Beeinträchtigung von Luftströmen durch die Planung
wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Lichtemissionen / -immissionen“:
Bei einer Durchführung der Planung ist mit einer Zunahme der Lichtemissionen
aus dem Plangebiet in die Umgebung zu rechnen. Die geplante Erweiterung des
Industriebetriebes führt zu einer vermehrten Beleuchtung im Plangebiet (Außenanlagen / Zuwege / Gebäude / Verkehr). Konkrete Prognosen über den Umfang
zusätzlicher Lichtemissionen im Plangebiet bzw. Lichtimmissionen in der Umgebung sind auf Ebene der Bebauungsplanung ohne konkrete Betriebsplanung jedoch nicht möglich. Im Ergebnis können durch die Planumsetzung bedingt erhebliche Auswirkungen durch Licht auf das Schutzgut Mensch prognostiziert werden.
Die nächstgelegenen Wohngebiete liegen jedoch in deutlicher Entfernung zum
Plangebiet (das Wohngebiet „Am Kapuzinerkloster liegt mehr als 200 m von der
Plangebietsgrenze entfernt) und werden weitgehend durch bestehende Betriebsgebäude abgeschirmt, so dass diesbezüglich keine wesentlichen Auswirkungen
zu erwarten sind.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Den Bedenken hinsichtlich der zusätzlichen Lichtemissionen /-immissionen wird
nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Lärmzunahme / Lärmbelastung“:
Im Rahmen der Planung wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Aus dem Gutachten wurden für den Bebauungsplan Lärmkontingente für das
Plangebiet abgeleitet und diese im Bebauungsplan festgesetzt. Alle im Plangebiet
künftig geplanten gewerblich-industriellen Nutzungen – egal ob reine Produktion,
Lagerung oder Verladung / Abstellplätze für Lkw müssen diese Lärmkontingente
einhalten. Durch die Festsetzungen der Lärmkontingente im Bebauungsplan werden die Lärmbelastungen aus dem Plangebiet so begrenzt, dass für die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewahrt bleiben.
Durch die Ausweisung zusätzlicher Industriegebietsflächen bzw. deren Inanspruchnahme mit industriellen Nutzungen ist eine Zunahme des Straßenverkehrs
im Umfeld des Plangebietes zu erwarten und damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms. Die Auswirkungen der Planumsetzung auf den Verkehrslärm sind im
Schallschutzgutachten zum Bebauungsplan untersucht und bewertet worden. Die
planbedingt prognostizierte Verkehrslärmzunahme liegt bei den maßgebenden
Immissionsorten bei maximal 0,4 dB(A), dies ist nach Einschätzung des Schallgutachters eine unwesentliche Zunahme, da diese für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar ist.
Den Bedenken bzgl. des Aspektes „Lärmzunahme / Lärmbelastung“ wird nicht gefolgt.
II.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Mit gleichem Datum wurden die Nachbarkommunen angeschrieben und über die Planung informiert, um die Abstimmung der
Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB herbeizuführen.
Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, städtische Fachbereiche und
Nachbarkommunen trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen
14
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Landeseisenbahnverwaltung NRW, Köln
SWK Netze GmbH für Stadtwerke Krefeld AG
Stadt Krefeld, Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Bezirksregierung Düsseldorf
Stadt Krefeld, Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld
Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt mit Schreiben vom 09.03.2016 und
18.11.2016 (zum Luftschadstoffgutachten)
Stellungnahme vom 09.03.2016:
Bodenschutz
Zur Bodenbewertung und Bodenbilanzierung im Umweltbericht zur Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 733 „Venloer Straße / Siempelkampstraße“ gibt es keine Einwände.
Es fehlen jedoch konkrete Maßnahmen (s. Abschnitt 4.1.4 im Umweltbericht), um
die negative Ökobilanz und die erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens auszugleichen.
Im Übrigen hält es der Fachbereich für geboten, zur Sicherstellung eines schonenden Umgangs mit dem Boden für die Erschließungsmaßnahmen und die Erstbebauung der GI-Flächen eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) durch einen
Fachgutachter festzusetzen.
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
Im Planeröffnungsgespräch am 25.07.2011 wurde bereits darauf hingewiesen,
dass mit Bezug auf den Luftreinhalteplan (Maßnahme B 1/10) eine Prognose der
zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen erforderlich sei. Aus einem Vermerk
des Fachbereichs 61 vom 16.05.2013 geht hervor, dass bereits ein Angebot eines
Gutachters für die Erfassung und Ermittlung der bestehenden Belastung (1. Stufe)
und eine Prognose der zusätzlichen Luftbelastung vorgelegen haben. Der Fokus
der Betrachtung liegt hierbei auf dem Verkehr, da die Verkehrsemissionen unmittelbar lokal als Immissionszusatzbelastung wirksam werden (Venloer Straße,
Siempelkampstraße).
15
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Für die industriell zu erwartenden Zusatzimmissionen kann vom Gutachter ein Differenzbetrag (mögliche Zusatzimmissionen) zwischen dem Bestand + Zusatzverkehr (Planfall) und der Grenzwertfläche (NO2, PM10) in der Umgebung des Siempelkamp-Betriebes abgeschätzt werden. Beides ist für eine Aussage im Sinne des
Luftreinhalteplans ausreichend.
Eine Beurteilung der luftschadstoffseitigen Auswirkungen ist im Umweltbericht
oder in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 733 aber noch nicht vorhanden.
Die Ergebnisse der 1. und 2. Stufe der Betrachtung der Zusatzimmissionen sollten
hier eingearbeitet werden.
Im Umweltbericht fehlt im Kapitel 1.3 ein Hinweis auf die Fachplanung des Luftreinhalteplans Krefeld. Der Untersuchungsraum (Kapitel 1.4) sollte im Sinne des
lufthygienischen Gutachtens auf die Kreuzung Venloer Straße / Siempelkampstraße ausgedehnt werden.
Die Angaben zur Hauptwindrichtung (Umweltbericht Kapitel 2.4, Klima, S. 17) im
Gebiet von Hüls-Südwest entsprechen nicht den Angaben der Gesamtstädtischen
Klimaanalyse Kapitel 4.4.2, Abbildung 11, S. 37. Für die Klimastation K6 (Hüls
Südwest) wurde eine Hauptwindrichtung SW-WSW mit einer SSE-Komponente
sowie eine größere Calmenhäufigkeit aus SSE gemessen. Für das Schutzgut Luft /
Mensch werden keine Angaben gemacht (siehe Luftqualitätsmodell Krefeld: Grobund Feinscreening).
Als Monitormaßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung zu verhindern, zu verringern oder auszugleichen (Kapitel 6.3 des Umweltberichtes) kann auf die laufende Emissionsüberwachung (Anlagenüberwachung durch Emissionsmessung und Depositionsbestimmung) sowie auf die Immissionsmessungen im Stadtgebiet verwiesen werden. Ebenso kann auf die laufenden Wasserqualitätsanalysen und die Wasserschutzgebietsverordnung als Monitoringmaßnahmen hingewiesen werden, um
nicht vorhersehbare erhebliche Umweltauswirkungen zu erfassen.
Abwägung:
Zum Aspekt „Bodenschutz“:
Zum Zeitpunkt der Stellungnahme durch den Fachbereich Umwelt stand die Ausgleichskonzeption noch nicht vollständig fest, entsprechend waren zum Zeitpunkt
der frühzeitigen Behördenbeteiligung auch noch keine konkreten Maßnahmen im
Umweltbericht enthalten, um die negative Ökobilanz und die erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens auszugleichen.
Nach Abstimmung der Ausgleichskonzeption mit der Unteren Naturschutzbehörde
ist die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend überarbeitet worden. Da16
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
bei sind über einen „Bodenkorrekturfaktor“ auch die zu erwartenden Eingriffe in
den Boden und die „Bodenwirksamkeit“ der Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Die Bilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes geplanten Ausgleichsmaßnahmen noch ein Defizit von 110.777 Punkten verbleibt. Für die Kompensation der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft
sind somit plangebietsexterne Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Die unmittelbar westlich zum Plangebiet gelegene, ca. 1,9 ha große Intensivackerfläche (Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10) befindet sich im Eigentum
des Maschinenbauunternehmens und kann in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld als externe Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 733 genutzt werden. Die geplanten Kompensationsmaßnahmen
(u. a. Extensivierung, Gehölzanpflanzungen) fungieren als multifunktionaler Ausgleich und haben multifunktionale Eigenschaften und tragen durch ihre bodenverbessernde Wirkung (ökologische Aufwertung) auch zur Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in den Boden bei.
Zur Sicherstellung eines schonenden Umgangs mit dem Boden für die Erschließungsmaßnahmen und die Erstbebauung der GI-Flächen wird eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) durch einen Fachgutachter als Empfehlung in den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgenommen. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine entsprechend Festsetzung im Bebauungsplan nicht möglich. Es ist
beabsichtigt, die Verpflichtung zu einer bodenkundlichen Baubegleitung in den
städtebaulichen Vertrag mit dem Maschinenbauunternehmen aufzunehmen.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Bodenschutz“ wird teilweise gefolgt.
Zum Aspekt „Luftschadstoffuntersuchung“:
Im Sinne des Luftreinhalteplans Krefeld wurde im Rahmen des weiteren Planungsprozesses in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde ein Fachgutachten hinsichtlich der durch die geplante Firmenerweiterung zu erwartenden
Mehrverkehre (Mitarbeiter- und Lieferverkehr auf dem Werksgelände und im umliegenden Straßennetz) potenziell verbundenen Luftschadstoffimmissionen erstellt.
Zum Gutachten nahm die Untere Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom
18.11.2016 Stellung (siehe unten). Minderungsmaßnahmen, Festsetzungen oder
eine Optimierung des Bebauungsplanes sind nach Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht erforderlich. Die Ergebnisse der lufthygienischen
Untersuchung sind in die Überarbeitung des Umweltberichtes eingeflossen.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Luftschadstoffuntersuchung“ wird gefolgt.
17
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Zum Aspekt „Umweltbericht“:
Die Anregungen zum Umweltbericht werden aufgegriffen und dieser entsprechend
der Anregungen angepasst.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Umweltbericht“ wird gefolgt.
Stellungnahme vom 18.11.2016 (zum Luftschadstoffgutachten):
Nach Prüfung der Unterlagen könne festgestellt werden, dass durch die geplante
Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma gemäß Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen vom 27.09.2016 keine erheblichen lufthygienischen
Auswirkungen zu erwarten seien. Dies gelte sowohl für den voraussichtlich zu erwartenden Liefer- und Transportverkehr auf dem Firmengelände als auch außerhalb des Betriebsgeländes auf den zuführenden Verkehrsstraßen.
Stickstoffdioxid (NO2):
Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) würden den Berechnungen zufolge sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall an allen Immissionspunkten P1 bis P9, entlang der Siempelkampstraße und in den Kreuzungsbereichen der Venloer Straße / Kempener Allee, Mevissenstraße und Hülser Straße
deutlich eingehalten.
Der Kreuzungsbereich Siempelkampstraße / Hülser Straße weise mit einem NO2Jahresmittelwert von 35,0 µg/m³ (Nullfall) bzw. 35,3 µg/m³ (Planfall) die höchsten Immissionen außerhalb des Betriebsgeländes auf. An allen anderen Immissionsaufpunkten lägen die NO2-Immissionen zwischen 28,1 µg/m³ und 30,6 µg/m³.
Der Ausschöpfungsgrad des NO2-Grenzwertes für das Jahresmittel liege zwischen
70 % und 76 %, am IP 7 (Kreuzung Hülser Straße / Blumentalstraße / Birkschenweg) beträgt er 87,5 % bzw. 88,3 %. Die Differenzen an den Immissionsaufpunkten zwischen dem Nullfall und dem Planfall betragen max. 0,75 %.
Partikel (PM10, PM2,5, Feinstaub):
Die Grenzwerte für Partikel (PM10, PM2,5, Feinstaub) würden den Berechnungen zufolge sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall an allen Immissionspunkten P1 bis P8, entlang der Siempelkampstraße und in den Kreuzungsbereichen der Venloer Straße / Kempener Allee, Mevissenstraße und Hülser Straße
deutlich eingehalten.
Die PM10-Belastung betrage im Prognose-Nullfall im Jahresmittel maximal
23,1 µg/m³. Im Prognose-Planfall kämen max. 0,25 % PM10-Immlssionen hinzu.
Der Ausschöpfungsgrad liege allgemein zwischen 50,5 % und 53,25 %. Am IP 7
(Kreuzungsbereich Hülser Straße / Blumentalstraße / Birkschenweg) liege der
Ausschöpfungsgrad mit 57,75 % bzw. 58 % etwas höher. Die Zahl der Überschreitungstage, im Prognose-Nullfall mit 9-15 Tagen, verändere sich im PrognosePlanfall kaum.
18
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Die PM2,5-Belastung betrage im Prognose-Nullfall im Jahresmittel maximal
17,2 µg/m³. Im Prognose-Planfall kämen max. 0,4 % PM2,5-Immissionen hin-zu.
Der Ausschöpfungsgrad liege allgemein zwischen 64,0 % und 65,6 %. Am IP 7
(Kreuzungsbereich Hülser Straße / Blumentalstraße / Birkschenweg) lägen die
Ausschöpfungsgrate mit 68,8 % bzw. 69,2 % etwas höher.
Fazit:
Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Partikel werden im Untersuchungsgebiet
sicher eingehalten. Die zusätzliche Verkehrsbelastung führt erwartungsgemäß zu
einer leichten Zunahme der Luftschadstoffimmissionen. Die zulässigen Grenzwerte werden jedoch deutlich unterschritten.
Der Bebauungsplan wurde hiermit im Sinne der Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan geprüft. Minderungsmaßnahmen, Festsetzungen oder eine Optimierung des
Bebauungsplanes sind jedoch nicht erforderlich.
Abwägung:
Die Ergebnisse des Fachgutachtens wurden im Rahmen des weiteren Planungsprozesses berücksichtigt und sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan berücksichtigt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 10.03.2016
Stellungnahme:
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Hierbei gehe das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte
entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte das Bundesamt in jedem Einzelfalle dem Amt die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer
Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Der Hinweis „Höhe baulicher Anlagen / Beteiligung der militärischen Luftfahrtbehörde“ im Bebauungsplan wird entsprechend der Stellungnahme auf eine Höhe
von 30 m angepasst. Sofern bauliche und sonstige Anlagen eine Höhe von mehr
als 30 m aufweisen, ist vor Erteilung der Baugenehmigung das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, zu beteiligen.
19
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen, mit
Schreiben vom 11.03.2016 und 15.03.2016 (Open Grid Europe GmbH)
Stellungnahme:
Die PLEdoc GmbH teilt mit, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine von
ihnen verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für die Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Die PLEdoc GmbH bittet um
Überprüfung dieser Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und darum, bei
Unstimmigkeiten umgehend mit der PLEdoc GmbH Kontakt aufzunehmen.
Die PLEdoc GmbH beauskunftet die Versorgungseinrichtungen der nachstehend
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)),
Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen entnimmt die PLEdoc GmbH den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen
erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Die PLEdoc GmbH weist darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner
Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von durch die PLEdoc GmbH verwalteter
Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. PLEdoc GmbH bittet um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
20
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer
einer erneuten Abstimmung mit der PLEdoc GmbH.
Abwägung:
Aufgrund der Mitteilung der PLEdoc GmbH, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (richtig und vollständig seitens der PLEdoc GmbH
dargestellt) keine von ihr verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden seien, bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan.
Der Hinweis, dass bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bzw. bei der Festsetzung von planexternen Ausgleichsflächen eine erneute Abstimmung mit der PLEdoc GmbH erforderlich würde, wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Kompensation der zu erwartenden Eingriffe soll zum
einen in Plangebiet selbst und zum anderen auf einer unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden plangebietsexternen Fläche erfolgen. Die unmittelbar
westlich zum Plangebiet gelegene, ca. 1,9 ha große Intensivackerfläche (Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10) befindet sich im Eigentum des Maschinenbauunternehmens und kann in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld als externe Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan
Nr. 733 genutzt werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Landeseisenbahnverwaltung NRW, Köln, mit Schreiben vom
22.03.2016
Stellungnahme:
Von Seite der Landeseisenbahnverwaltung gibt es keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Die Landeseisenbahnverwaltung möchte darauf hinweisen, dass
Änderungen (Neubau, Rückbau, Änderungen) an der Gleisanlage (Gleisanschluss
der Firma Siempelkamp) nur nach erfolgtem Planfeststellungsverfahren nach § 18
AEG erfolgen dürfen.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Gleisanlage sind im
Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht geplant.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
5.
SWK Netze GmbH für Stadtwerke Krefeld AG mit Schreiben vom 31.03.2016
Stellungnahme:
Der den SWK zugesandte Bebauungsplan wurde von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft. Folgende Punkte teilen die SWK der Stadt mit:
SWK Aqua GmbH (Abwasser)
Die Entwässerung des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes erfolgt zurzeit über
eine private Kanalisation, über die die SWK keine speziellen Informationen haben. Dieses System ist an den Mischwasserkanal (Ei 800/1200 SB) in der Siempelkampstraße angeschlossen. Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange
können nur durch die Stadtentwässerung Krefeld geprüft werden.
Details zur Grundstücksentwässerung seien im entsprechenden Entwässerungsgesuch mit der Stadtentwässerung Krefeld abzustimmen.
SWK Aqua GmbH (Wasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken.
Die Versorgung des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes erfolgt zurzeit über einen Hausanschluss von der Siempelkampstraße. Eine Versorgung zum Bebauungsplangebiet über den vorhandenen Hausanschluss und über die internen, privaten Trinkwasserleitungen ist möglich.
SWK Aqua GmbH (Wasserproduktion)
Die Belange wurden im Bebauungsplan berücksichtigt.
Stadtwerke Krefeld AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
SWK Netze GmbH (Gas)
Sollte eine Leistungserhöhung seitens des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes
geplant sein, ist dies frühzeitig mitzuteilen. Ansonsten bestehen keine Bedenken.
SWK Netze GmbH (Fernwärme)
Es bestehen keine Bedenken.
SWK Netze GmbH (Elektrizität)
Das aktuelle Grundstück des Maschinen- und Anlagenbaubetriebes ist bereits an
das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen. Aufgrund des Erweiterungsvorhabens sei ein neues und vor allem zukunftssicheres Versorgungskonzept erforderlich. Eine rechtzeitige Einbindung der SWK bei den weiteren Planungen des
Bauherren ist zwingend erforderlich.
22
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
SWK Netze GmbH (Anlagen)
Falls für die Versorgung des Vorhabens weitere Kundenstationen benötigt werden, müssen dafür neue Standorte bereitgehalten werden. Hier ist ebenfalls eine
rechtzeitige Einbindung in die Planung notwendig.
SWK Mobil GmbH (ÖPNV)
Die Belange des ÖPNV werden von dem Bebauungsplan nicht berührt.
Hinweis:
Bezüglich des Abschnittes „II. Planungsrechtliche Situation, 5. Fachplanungen“
bittet die SWK Mobil, die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG am Umlauf zu beteiligen.
Bei den in diesem Abschnitt erwähnten Eisenbahnen handelt es sich zum einen
um den Privatgleisanschluss der Firma Siempelkamp Maschinen- und Anlagenbau GmbH & Co. KG und zum anderen um die Nichtbundeseigene Öffentliche Eisenbahn (NE-Bahn) der SWK MOBIL GmbH. In beiden Fällen fungiert die Hafen
Krefeld GmbH & Co. KG als Betriebsführer und ist als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) tätig. Die SWK
Mobil GmbH ist nur Eigentümer der Gleisanlagen der NE-Bahn. Daher bittet die
SWK Mobil, die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG am Umlauf zu beteiligen.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Im Bereich des Bebauungsplans befinden sich keine Einrichtungen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Somit ist die SWK SETEC nicht betroffen.
Alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen, sind grundbuchlich zu Gunsten der SWK zu sichern, Die SWK bitten darum,
am weiteren Planungsverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Zum Bereich Abwasserentsorgung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung
berücksichtigt. Die Stadtentwässerung Krefeld ist in das Bebauungsplanverfahren eingebunden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Wasserversorgung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Wasserproduktion:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
23
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Zum Bereich Telekommunikation:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Gasversorgung:
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Erschließungsplanung erfolgt
eine Abstimmung zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsträger. Der
Hinweis wird dem Unternehmen zur Kenntnis gegeben. Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanes hat der Hinweis nicht. Eine Entscheidung ist nicht
erforderlich.
Zum Bereich Fernwärme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Elektrizität:
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Erschließungsplanung erfolgt
eine Abstimmung zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsträger. Der
Hinweis wird dem Unternehmen zur Kenntnis gegeben. Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanes hat der Hinweis nicht. Eine Entscheidung ist nicht
erforderlich.
Zum Bereich Anlagen:
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Erschließungsplanung erfolgt
eine Abstimmung zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsträger. Der
Hinweis wird dem Unternehmen zur Kenntnis gegeben. Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanes hat der Hinweis nicht. Die der Versorgung des
festgesetzten Industriegebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Anlagen können gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, da der Bebauungsplan keine konkreten Standorte hierfür festsetzt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich ÖPNV:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme angeregte Beteiligung der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG erfolgte mit Schreiben vom
11.04.2016. Auf eine Aufführung der Stellungnahme der Hafen GmbH im Rahmen
dieser Abwägung wird verzichtet, da das Schreiben keine Hinweise, Bedenken
oder Anregungen enthielt und somit eine Entscheidung hierüber nicht erforderlich
ist.
Der Anregung auf Beteiligung der Hafen GmbH wird gefolgt.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Zum Bereich Beleuchtung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Bereich Generelles:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die grundbuchliche Sicherung der Leitungen erfolgt ggf. im Rahmen der Baugenehmigungsplanung. Die Stadtwerke
werden am weiteren Bebauungsplanverfahren beteiligt. Eine Entscheidung ist
nicht erforderlich.
6.
Stadt Krefeld, Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz mit Schreiben vom
04.04.2016
Stellungnahme:
Für die Nutzung als Industriegebiet ist gemäß Arbeitsblatt W405 der DVGW eine
Löschwasserversorgung von 192 m³/h vorzusehen.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Festsetzungsmöglichkeit im Bebauungsplan besteht mangels Ermächtigungsgrundlage nicht. Der Hinweis ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens
zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben
vom 05.04.2016
Stellungnahme:
Zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, keine besonderen Anforderungen zu
stellen.
Es bleibt festzuhalten, dass die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung bereits auf Regionalplanungsebene und im Rahmen des Flächennutzungsplanes getroffen worden ist. Im Umweltbericht wurde explizit auf die Hochwertigkeit des Ackerlandes im Plangebiet hingewiesen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Unternehmenssicherung und Flächenerweiterung des im Geltungsbereich ansässigen Unternehmens. Dies geschieht im Wesentlichen zulasten der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Grundlage der Einkommenssicherung der hiesigen landwirtschaftlichen Betriebe bietet.
Es gehen rund 9,8 ha Ackerfläche der Landwirtschaft verloren.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Die aktuellen Planungen, dass die externe Kompensation durch das Ökokonto der
Stadt Krefeld und in Form von multifunktionalen, schutzgutübergreifenden Kompensationsmaßnahmen erfolgen soll, werden von der Kammer-Kreisstelle sehr
begrüßt.
Demnach geht die Kammer-Kreisstelle davon aus, dass die Stadt für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht nimmt und es
möglichst vermeidet, Flächen aus landwirtschaftlicher Nutzung zu nehmen (§ 15
Abs. 3 BNatSchG). Die Kammer-Kreisstelle weist darauf hin, dass selbst kleinflächige Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Flächen, insbesondere im Falle von
Aufforstungen, bereits agrarstrukturelle Nachteile mit sich bringen können.
Zur Kompensation regen wir daher an, Ausgleichsmaßnahmen außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen vorzunehmen. Mindestens könnte eine landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben, wenn produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden. Hierzu bietet die „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ Konzepte bzw. Unterstützung an.
Abwägung:
Zum Aspekt „Umweltprüfung“:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Aspekt „Umwandlung landwirtschaftlicher Nutzfläche“:
Die Zielsetzung des Bebauungsplanes, ein Industriegebiet festzusetzen, ist sowohl mit den Darstellungen des geltenden Regionalplans als auch mit denen im
2. Entwurf des neuen Regionalplans Düsseldorf vereinbar. In beiden Fällen wird
das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot
des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt werden, der das Plangebiet nahezu vollständig als Industriegebiet darstellt. Die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgte somit bereits auf den
übergeordneten Planungsebenen und wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt.
Zum Aspekt „Kompensationsmaßnahmen“:
Aus der Bilanzierung zwischen Ist-Zustand und den geplanten Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches ergibt sich ein Defizit von 110.777 Punkten. Für die
Kompensation der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und
Landschaft sind einerseits Eingrünungsmaßnahmen auf entsprechenden Pflanzflächen innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Andererseits sind auch externe
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Diese wurden im weiteren Verfahren mit
der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die hierfür in Anspruch genommene Fläche ist eine unmittelbar westlich zum Plangebiet gelegene, ca. 1,9 ha große
Intensivackerfläche (Gemarkung Benrad, Flur 5, Flurstück 10). Die Fläche befindet
sich im Eigentum des Maschinenbauunternehmens und kann in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde als externe Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 733 genutzt werden. Im Landschaftsplan der Stadt Krefeld ist für
diese Ackerfläche das Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen, leistungsfähigen Landschaft“ festgesetzt.
Die externe Ausgleichsfläche schließt sich aus landschaftsökologischer Sicht
räumlich-funktional unmittelbar dem Plangebiet an. Durch die Nähe der Flächen
zueinander können sich positive ökologische Entwicklungseffekte auf das Plangebiet und darüber hinaus ergeben (u. a. Baggerseen).
Die Maßnahmenplanung für die externe Ausgleichsfläche sieht die Anlage einer
Feldgehölzbepflanzung / Sukzessionsfläche auf dem westlichen Teil der Fläche
vor und die Anlage einer extensiven Wildobstwiese mit einer artenreichen extensiven Mähwiese im Unterwuchs auf dem östlichen Teil der Fläche vor. Die Planung
sieht also zumindest auf der östlichen Teilfläche noch eine zur Landwirtschaft gehörende Bodennutzung vor.
Der Anregung, Kompensationsmaßnahmen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen
vorzusehen, wird teilweise gefolgt.
8.
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit
Schreiben vom 12.04.2016
Stellungnahme:
Der Bebauungsplan befindet sich über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld
„Salvea – Lust auf grüne Energie“ (zu gewerblichen Zwecken) sowie über dem auf
Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr“ (zu gewerblichen Zwecken). Inhaberin der Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne Energie“ ist Herr H. in Krefeld. Inhaberin der Erlaubnis „Ruhr“ sei die Wintershall Holding GmbH in Kassel.
Ausweislich der der Bergbau-Abteilung vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der
Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen.
Abschließend sei erwähnt, dass eine Erlaubnis das befristete Recht zur Aufsuchung des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen gewährt. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung
(Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem
Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf.
Eine erteilte Erlaubnis gestattet jedoch noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie
z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium
allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange –
insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Abwägung:
Die Zielsetzung des Bebauungsplanes, ein Industriegebiet festzusetzen, ist sowohl mit den Darstellungen des geltenden Regionalplans als auch mit denen im
2. Entwurf des neuen Regionalplans Düsseldorf vereinbar. In beiden Fällen wird
das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot
des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt werden, der das Plangebiet nahezu vollständig als Industriegebiet darstellt.
Die Hinweise über die bestehenden Erlaubnisfelder und dass mit bergbaulichen
Einwirkungen nicht zu rechnen ist, werden zur Kenntnis genommen.
Im Übrigen werden auch die Erläuterungen zu den erteilten Erlaubnissen zur
Kenntnis genommen. Darin wird deutlich, dass eine erteilte Erlaubnis noch keinerlei konkrete Maßnahmen gestatte.
Eine Entscheidung zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
9.
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 14.04.2016
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dezernat 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dezernat 26) ergeht folgende Stellungnahme: Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dezernat 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht
berührt.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dezernat 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Dezernates
keine Bedenken, da sich im Plangebiet nach Wissen des Dezernates keine Bauund Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes
oder Bundes stehen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfiehlt das Dezernat –
falls nicht bereits geschehen – das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
(Pulheim) und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Bonn) sowie
die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dezernat 51)
ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dezernat 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dezernat 53) ergeht folgende
Stellungnahme:
Luftreinhalteplan:
Die Umwandlung des fast 10 ha großen, zurzeit überwiegend landwirtschaftlich
genutzten Planungsgebietes in die Erweiterung eines Industriebetriebes führt
ausweislich des Umweltberichtes zu Beeinträchtigungen der klimatischen Rahmenbedingungen. Weiterhin ist eine Zunahme der Luftschadstoffe durch die Industrie zu erwarten. Das Planungsgebiet liegt allerdings mehrere Kilometer außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans Krefeld und wird daher auf diese
nur mäßige Auswirkungen nach sich ziehen. Daher werden keine Bedenken angemeldet.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dezernat 54) ergeht folgende
Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren
obliegt. Andere Dezernate / Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von der Bezirksregierung
z. B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße
geltend machen können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Abwägung:
Die Informationen, dass durch die Planung die durch die Dezernate der Bezirksregierung zu vertretenden Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen
Entwicklung und Bodenordnung, des Landschafts- und Naturschutzes, der Abfallwirtschaft und des Gewässerschutzes nicht berührt werden bzw. keine Bedenken
bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
Zu den Belangen der Denkmalangelegenheiten (Dezernat 35.4):
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden das Amt für Denkmalpflege
im Rheinland (LVR, Pulheim), das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
(LVR, Bonn) sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde bereits beteiligt.
Der Stellungnahme zu den vorgetragenen Belangen der Denkmalangelegenheiten
wird gefolgt.
Zu den Belangen des Immissionsschutzes (Dezernat 53):
Der Hinweis, dass das Plangebiet mehrere Kilometer außerhalb der Umweltzone
des Luftreinhalteplans Krefeld liegt und daher nur mäßige Auswirkungen der Planung auf diese Zone zu erwarten sind, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung zu den vorgetragenen Belangen des Immissionsschutzes ist
nicht erforderlich.
Zu den allgemeinen Hinweisen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
10. Stadt Krefeld, Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung mit Schreiben vom
14.04.2016
Stellungnahme:
Im bezeichneten Plangebiet ist im Generalentwässerungsplan der Anschluss im
„modifizierten Mischverfahren“ geplant. Dies bedeutet hier, dass die privaten befestigten (Bewegungs-) Flächen an die öffentliche Kanalisation anzuschließen
sind. Der Anschluss der Dachflächen ist nicht vorgesehen.
30
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Dies korrespondiert nicht mit den Aussagen im Umweltbericht, der eine komplette
Versickerung der Flächen vorsieht.
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Nutzung als Industriegebiet sollten die
Versickerungsmöglichkeiten grundsätzlich geprüft werden. Im Regelfall sind die
dazu notwendigen Vorbehandlungsanlagen sehr aufwendig und auch kostenträchtig in der Unterhaltung. Weitere betriebliche Risiken müssen ebenso berücksichtigt werden.
Da einige Belange durch die Untere Wasserbehörde und den Fachbereich Umwelt
zu vertreten sind, schlägt der Eigenbetrieb vor, dass diese Problematik in einem
gemeinsamen Termin geklärt werden sollte.
Abwägung:
Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses wurde die Planung mit der Stadtentwässerung und der Unteren Wasserbehörde weiter abgestimmt. Das auf den
Dachflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird gemäß § 55
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah versickert werden. Das auf den betriebsinternen Verkehrs- und Außenlagerflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll dagegen aufgrund von potenziell stärkeren Verunreinigungen in das
städtische Kanalnetz abgeführt werden. Die Planbegründung und der Umweltbericht wurden entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
11. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben vom
15.04.2016
Stellungnahme:
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens sollen Erweiterungsflächen für das seit
dem 19. Jahrhundert ortsansässige und heute international tätige Unternehmen
Siempelkamp Maschinen- und Anlagenbau GmbH geschaffen werden.
Die Industrie- und Handelskammer begrüßt und unterstützt dieses Vorhaben ausdrücklich. Aufgrund von Expansionsabsichten hat das Unternehmen einen Bedarf
an neuen Fertigungs-, Lager- und Verwaltungsflächen. Durch den Bebauungsplan
würden die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. In
diesem Zusammenhang bietet sich die Möglichkeit, neue Arbeitsplätze am
Standort Krefeld zu schaffen und vorhandene Arbeitsplätze zu sichern.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
31
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
12.
Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung mit Schreiben vom 18.04.2016
Stellungnahme:
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan Nr. 733 in der Fassung vom 29.02.2016
bestehen aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken.
Weitere Anmerkungen der Polizei:
Wie aus den übersandten Unterlagen zu entnehmen, ist der Anlass für die Planung der Bedarf eines ansässigen Maschinen- und Anlagenbaubetriebs an zusätzlichen Bauflächen zur Erweiterung der bereits bestehenden Betriebsanlagen. Aufgrund der Expansionsabsichten besteht der Bedarf an neuen Fertigungs, Lager- und Verwaltungsflächen.
Zu dem Bebauungsplan möchte die Polizei Empfehlungen aussprechen:
Sämtliche geplanten Gebäude (Neubau, Umbau, Sanierung) sollten mit einbruchhemmenden Fassadenelementen ausgestattet werden. An dieser Stelle
weist die Polizei auf ihr Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin.
Die Polizei würde es begrüßen, wenn die Stadt die Vorhabenträger frühzeitig auf
dieses Beratungsangebot hinweisen würden. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und
dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von der Polizei durchgeführt. Hierzu könnten telefonisch Termine abgesprochen vereinbart werden.
Zu dem unter IV. Ziffer 2.3 aufgeführten Grün- und Freiraumkonzept möchte die
Polizei folgende Empfehlung aussprechen:
Die öffentlichen Grün- und Freizeitflächen sollten eine ausreichende Beleuchtung bekommen. Vor allem die Wegeverbindungen (auch Radwege) und
Aktivitätsbereiche sollten so gut ausgeleuchtet werden, dass es auch tatsächlich zu einer hohen Nutzungsqualität (ohne Angsträume) kommen kann.
Diese Bereiche sollten eine ausreichende Überschaubarkeit und damit eine
ausreichende soziale Kontrolle dadurch bekommen, dass die Bepflanzung
so angelegt wird, dass es einen ausreichenden Abstand zu Wegen gibt. Die
Pflanzenhöhe von Hecken und Büschen sollte 80 cm nicht überschreiten. Die
Bäume sollten über eine ausreichende Stammlänge von mindestens 2 m verfügen.
Ständige Pflege dieser Bereiche (Grünschnitt etc.).
Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplan keinen Bedenken.
32
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Abwägung:
Der Hinweis auf das Beratungsangebot der Polizei wird zur Kenntnis genommen
und an das Unternehmen weitergeleitet. Bei der Gebäude- und Architektenplanung kann der Hinweis zur Beratung dann Berücksichtigung finden.
Den Anregungen zur Gestaltung von Freiflächen werden hinsichtlich der empfohlenen Beleuchtung der Wegeverbindung nicht gefolgt. Die entsprechende Wegeverbindung kann angesichts der angrenzenden Baggerseen und offenen Landschaftsbereichen dem Landschaftsraum zugeordnet werden. Die Installation von
Laternen würde einen nicht erforderlichen Eintrag von Lichtimmissionen ins
Plangebiet bedeuten, womit nachteilige Umweltauswirkungen (Stichwort „Lichtverschmutzung“) verbunden wären. Zudem sind die über die Wegeverbindungen
zu erreichenden Wirtschaftswege (Widdersche Weg, Drügstraße) ebenfalls unbeleuchtet, weshalb keine sinnvolle Fortführung der Beleuchtung gegeben wäre.
Die Planung sieht in den wegangrenzenden Bereichen Extensivwiesen mit Laubbaum-Pflanzungen (Hochstämme) vor, wodurch keine Angsträume entlang der
Wegeverbindung geschaffen werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
13. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen; mit Schreiben vom 10.05.2016
Stellungnahme:
Der Landschaftsplan sieht für den größten Teil des Bebauungsplanes (nördlicher
Teil) nur eine temporäre Erhaltung (Erhaltungsziel 1.6.1). Der südlich angrenzende Bereich befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Lediglich im südwestlichen Bereich gibt es einen Abschnitt, der im Landschaftsplan als
Landschaftsschutzgebiet (LSG) mit dem Erhaltungsziel 1.3.1 festgesetzt ist. Da
hier jedoch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt
werden soll, sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Widersprüche erkennbar. Insofern
müssen allgemeine Bedenken wegen des weiteren Freiflächenverbrauchs zurückgestellt werden. Insbesondere im Krefelder und Hülser Westen kommt es an mehreren Stellen gleichzeitig zu Flächeninanspruchnahmen, was zu einer kumulativen Beeinträchtigung insbesondere der Lebensräume für die Feldvögel führt.
Wenn auch die Artenschutzprüfung (ASP) aktuell keine Hinweise auf die Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten ergab, konnten diese in der Nachbarschaft
und in der Vergangenheit auch im Plangebiet festgestellt werden.
Deswegen und wegen der kumulativen Auswirkungen der Planungen im Umfeld
sollten die Folgen der Planung(en) im Auge behalten werden.
Die Wertigkeit der Grünflächen (privat oder öffentlich) und der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern hängt entscheidend von der Ausgestaltung
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
und der Art der Einzäunung sowie von der Lage des Zaunes ab. Insofern ist es von
Bedeutung, dass Gespräche hierbei zu einvernehmlichen Lösungen führen.
Für die Baumreihe sollten Bäume mit Stammumfängen von 20/25 cm mit Ballen
Verwendung finden.
Abwägung:
Zum Landschaftsplan
Die Aussagen des Landschaftsplanes stehen den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen. In Kenntnis der durch die Planung hervorgerufenen Verluste von Freiflächen wird den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8
Buchstaben a) und c) BauGB durch Festsetzung zusätzlicher industrieller Bauflächen der Vorrang vor der Beibehaltung der Freiflächen eingeräumt. Diese bereits
auf Ebene der Flächennutzungsplanung getroffene Abwägung zwischen den o. g.
widerstreitenden Belangen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestätigt. Durch die geplante Festsetzung der Industriegebietsflächen im Bebauungsplan erfolgt eine konsequente planerische Umsetzung der Entwicklungsziele der
vorbereitenden Bauleitplanung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die
Stellungnahme zum Landschaftsplan wird zur Kenntnis genommen.
Zum Aspekt „Artenschutz“:
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 733 wird dargestellt,
dass dem Plangebiet auf Grund der Biotopstrukturen (lineare Gehölzstrukturen)
und anthropogenen Störfaktoren, hinsichtlich der Offenlandarten (meiden vertikale Strukturen) lediglich eine Funktion als nicht essenzielles Nahrungshabitat
zukommt. Im Hinblick auf das Konfliktpotenzial für Offenlandarten kann dem
Plangebiet eine untergeordnete, nicht ausschlaggebende Wirkung, zugesprochen
werden.
Bei Umsetzung der im Flächennutzungsplan im Bereich Hüls / Inrath geplanten
Flächeninanspruchnahmen (dies meint das über das Plangebiet 733 hinausgehende Industriegebiet Inrath-Nord bis Höhe Drügstraße, das Gewerbegebiet Den
Ham und das Wohnbaugebiet Hüls-Südwest) sieht die Untere Naturschutzbehörde jedoch eine kumulative Beeinträchtigung u. a. der Lebensräume für Feldvögel
und damit auch für den Kiebitz. Um bereits vorsorgend diese Beeinträchtigung zu
mildern, schließt die Stadt für im Bereich nordwestlich des Plangebietes gelegene
Landwirtschaftsflächen Bewirtschaftungsverträge mit den Landwirten ab, um dort
Maßnahmen umzusetzen (u. a. die Anlage von Blühstreifen), die sich voraussichtlich positiv auf den Kiebitz auswirken. Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die
kumulativen Auswirkungen der Planungen im Bereich Hüls / Inrath im Hinblick auf
den Kiebitz sind durch die Stadt Krefeld im Blick zu behalten.
Der diesbezüglichen Anregung wird gefolgt.
34
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Zum Aspekt „Wertigkeit der Grünflächen / Einzäunung“:
Die Frage der Positionierung und Ausgestaltung einer Einzäunung soll im Rahmen
der Verhandlungen über den städtebaulichen Vertrag zwischen dem Maschinenbauunternehmen und der Stadt thematisiert werden. Grundsätzlich beabsichtigt
das Maschinenbauunternehmen aus Gründen der Betriebssicherheit die Einzäunung der neuen Betriebsflächen.
Die Anregung, die Frage der Positionierung und Ausgestaltung einer Einzäunung
in den weiteren Gesprächen mit dem Maschinenbauunternehmen zu thematisieren, wird gefolgt. Festsetzungen im Bebauungsplan zu diesem Aspekt sind zurzeit
nicht vorgesehen.
Zu Aspekt „Pflanzqualität der Bäume“:
Die Pflanzqualität für die Bäume der wegbegleitenden Baumreihe wird im landschaftspflegerischen Begleitplan und in den Planfestsetzungen wie vorgeschlagen geändert.
Der Stellungnahme zur Pflanzqualität der Bäume wird gefolgt.
III.
Anhörung des Landschaftsbeirates
Die Anhörung des Landschaftsbeirates erfolgte am 06.09.20161. Der Beirat nahm die
Beratungsvorlage mit Erläuterung der Planziele und -inhalte sowie der landschaftsrechtlichen / -pflegerischen und artenschutzfachlichen Ausführungen zur Kenntnis und
trug hierbei folgende Punkte vor:
Erschließung für die Landwirtschaft:
Für den Bewirtschafter der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen müsse die
Zuwegung bzw. der Wirtschaftsweg nordöstlich des Plangebietes erhalten bleiben.
Abwägung:
Im Norden des Plangebietes wird ein Teilstück des in das Plangebiet hereinragenden Feldweges überplant, wodurch die Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen aus Richtung Hülser Straße unterbrochen wird. Es ist beabsichtigt, bodenordnende Maßnahmen durchzuführen, um die Wegeverbindung entlang der
nordwestlichen Plangebietsgrenze zu verlegen, um die Erschließung der Landwirtschaftsflächen aufrecht zu erhalten. Da sich die benötigten Flächen im Eigen1 Durch das Inkrafttreten des LNatSchG im November 2016 werden die Landschaftsbeiräte nunmehr als
„Naturschutzbeiräte“ bezeichnet. Da die Anhörung des Gremiums im vorliegenden Fall vor der
Gesetzesänderung erfolgte, wird hier noch die damals gültige Bezeichnung verwendet.
35
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
tum des Maschinenbauunternehmens befinden, kann ein entsprechender Flächentausch im städtebaulichen Vertrag vereinbart werden. Der Vertrag ist bis zum
Satzungsbeschluss auszuverhandeln.
Die Anregung, die Zuwegung zu landwirtschaftlichen Flächen, aufrecht zu erhalten, wird für die Verhandlungen über den städtebaulichen Vertrag zur Kenntnis
genommen.
Ausgleichsmaßnahmenkonzeption Inrath / Hüls:
Es wird um Prüfung gebeten, ob durch die anderen geplanten Baugebiete zwischen Inrath und Hüls noch genügend Restflächen verbleiben würden, dass ein
Ausgleich auf Dauer effektiv realisiert werden könne. Ausgleichsmaßnahmen sollten im Gesamtzusammenhang mit den anderen Baugebieten betrachtet werden.
Abwägung:
Die im Wesentlichen landschaftsökologischen Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 733 sind so konzipiert, dass sie grundsätzlich langfristig erhalten bleiben können. Die betrifft sowohl die plangebietsinterne Pflanzfläche P1 an
der Südwestflanke des Plangebietes als auch die plangebietsexterne Fläche, da
diese im Flächennutzungsplan nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist. Bei
den ebenfalls als Ausgleichsmaßnahme dienenden Anpflanzungen an der Nordwestseite des Plangebietes (Flächen P2 und P3) sind mehrere Unterbrechungen
vorgesehen, um bei einer Fortführung der Bauflächen nach Nordwesten (vgl. entsprechende Flächendarstellung im Flächennutzungsplan) eine innerbetriebliche
Verbindung zu diesen Flächen herstellen zu können. Das heißt, auch diese Anpflanzungen können langfristig erhalten bleiben. Für eine anderweitige Nutzung
der betroffenen Flächen (also z. B. eine Bebauung) wäre eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich und der damit vorbereitete Eingriff wäre wiederum
auszugleichen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 733 löst für sich genommen mit hoher
Wahrscheinlichkeit keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG aus.
Die als Vorsorge für zu erwartende kumulative Effekte der geplanten Baugebiete
im Bereich Inrath / Hüls auf Offenlandarten konzipierten Maßnahmen über Bewirtschaftungsverträge sollen selbstverständlich möglichst wirksam sein. Bei einem solchen in 2014 geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag liegt der überwiegende Teil der betroffenen Parzellen, auf denen die Maßnahmen bereits umgesetzt worden sind, außerhalb der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Bauflächen. Lediglich eine Parzelle liegt im Bereich des durch das Bebauungsplanverfahren Nr. 785 geplanten Gewerbegebietes „Den Ham“ westlich von Hüls. Dieser
Bebauungsplan befindet sich noch im Aufstellungsverfahren. Bei Umsetzung dieser Planung stünde die Parzelle nicht mehr für Offenlandarten-wirksame Maß-
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 4034/17
Bebauungsplan Nr. 733: Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
nahmen zur Verfügung, die Abwägung über diese konkrete Fläche ist im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 785 zu treffen.
Die Vertragsdauer solcher Bewirtschaftungsverträge ist in der Regel auf maximal
fünf Jahre beschränkt, damit beide Parteien (Stadt und Bewirtschafter) auf sich
ändernde Rahmenbedingungen reagieren können. Sollten einzelne Flächen daher
nach Ablauf eines Vertrages nicht mehr für Maßnahmen zugunsten von Offenlandarten zur Verfügung stehen, sind hierfür wiederum Verträge über andere Flächen im Raum Inrath / Hüls abzuschließen. Aus den Erörterungen der Artenschutzuntersuchungen mit der Unteren Naturschutzbehörde ergibt sich die Erkenntnis,
dass Maßnahmen zugunsten der Offenlandarten schwerpunktmäßig auf den Bereich westlich der Venloer Straße gerichtet werden sollen. Dort sieht der neue Flächennutzungsplan keine neuen Bauflächen vor, so dass diesbezüglich kein Konflikt besteht.
Eine Erfolgsgarantie, dass die seitens der Stadt kontinuierlich anzugehenden
Maßnahmen einen ausreichenden Erfolg haben werden (also von den betroffenen
Arten angenommen werden), so dass bei keiner der zurzeit im Raum Inrath / Hüls
diskutierten Bauflächenentwicklungen ein artenschutzrechtliches Umsetzungsproblem auftritt, gibt es jedoch nicht. Daher ist spätestens zum Auslaufen eines
Bewirtschaftungsvertrages die Wirksamkeit der mit diesem Vertrag realisierten
Maßnahmen durch die Untere Naturschutzbehörde daraufhin zu prüfen, ob vor
dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzten Planungen die
gleiche Maßnahme am gleichen Standort fortgesetzt werden sollte oder ggf. andere Maßnahmen oder ein anderer Maßnahmenstandort einen (besseren) Effekt für
die Offenlandarten haben könnten. Auch ein Mehrbedarf an entsprechenden
Maßnahmen ist ggf. zu bedenken.
Der Anregung, Ausgleichsmaßnahmen im Gesamtzusammenhang mit den anderen Baugebieten im Bereich Inrath / Hüls zu betrachten und bei den Planungen in
diesem Bereich darauf zu achten, dass ein Ausgleich auf Dauer effektiv realisiert
werden kann, wird insofern gefolgt, als dass die Stadt eine Selbstverpflichtung
eingeht, (z. B. über Bewirtschaftungsverträge) kontinuierlich Maßnahmen zu planen und umzusetzen sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen, um ein Eintreten
von artenschutzrechtliche Verbotstatbeständen für Offenlandarten bei den Bauflächenentwicklungen im Raum Inrath / Hüls zu vermeiden.
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