Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:43
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Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde Krefeld (ehemals Heimaufsicht) für die Jahre 2015
und 2016
1.
Einleitung
Die WTG-Behörde in Krefeld führt die Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
NRW (WTG) und der ergänzenden Durchführungsverordnung (DVO-WTG) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die sich daraus ergebenden Aufsichtsfunktionen
werden durch die Bezirksregierung Düsseldorf und durch das Ministerium für Gleichstellung, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübt.
Die gesetzlichen Grundlagen werden durch Runderlasse des MGEPA, in denen grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsanwendung oder Entscheidungen zu Einzelproblematiken erörtert werden, ergänzt.
Die WTG-Behörden sind verpflichtet, im Rhythmus von zwei Jahren einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Die Vorschrift hierzu ist im § 14 Absatz 11 WTG aufgenommen worden. Der Tätigkeitsbericht enthält Angaben zur personellen Ausstattung der WTGBehörde, den Wohn- und Betreuungsangeboten, der Beratungs- und Prüfungstätigkeiten sowie der zukünftigen Ausrichtung der WTG-Behörde.
Dieser Bericht wird nun erstmalig nach der Novellierung des Wohn- und Teilhabegesetzes erstellt. Am 16.10.2014 ist das GEPA NRW (Gesetz zur Entwicklung und Stärkung
einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung
und Sicherung der Qualität von Wohn- und Beratungsangeboten für ältere Menschen,
pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen) in
Kraft getreten.
Ein Bestandteil des GEPA NRW ist das novellierte Wohn- und Teilhabegesetz. Mit diesem Gesetz soll den Wohn-, Betreuungs- und Schutzbedürfnissen der betroffenen
Menschen Rechnung getragen werden, damit eine möglichst qualitativ hochwertige
Versorgung sichergestellt wird.
Neben den vollstationären Einrichtungen werden nunmehr auch die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen im WTG
erfasst. Das führt zwangsläufig zu einem dauerhaften Anstieg der Prüfungs- und Beratungstätigkeiten der WTG-Behörde.
Neben den Prüfberichten hat die WTG-Behörde nun, zusätzlich zu jeder Regelprüfung,
einen Ergebnisbericht mit den wesentlichen Ergebnissen der Prüfung zu erstellen. Der
geforderte öffentliche Zugang zum Ergebnisbericht wird in Krefeld im Internet unter der
Adresse
https://www.krefeld.de/de/soziales/heimaufsicht/
gewährleistet. Die Veröffentlichung soll den Betroffenen, deren Angehörigen und anderen Interessierten mehr Transparenz über die wesentlichen Prüfergebnisse einer Einrichtung verschaffen.
Um eine Übersicht der vorhandenen Pflege- und Betreuungsangebote in NRW zu erhalten, hat das zuständige Ministerium des Landes NRW ein verbindliches Registrierungsverfahren eingeführt, dessen inhaltliche Pflege durch die WTG-Behörde sichergestellt
wird.
2.
Personelle Ausstattung der WTG-Behörde
Die WTG-Behörde in Krefeld war bis zum 30.06.2015 dem Fachbereich Gesundheit angegliedert. Seit dem 01.07.2015 befindet sie sich organisatorisch im Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen, Abteilung Seniorenservice und Altenhilfe. Dort ist sie
dem Sachgebiet - Alters- / Sozialplanung, Qualitätssicherung, Altenhilfe und Quartiersarbeit zugeordnet.
2.1
Zahl und Qualifikation der Beschäftigten
Infolge der Pensionierung des Mitarbeiters, der im Fachbereich Gesundheit die Aufgaben des WTG wahrgenommen hat, dem Wechsel der Aufgaben in den Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen sowie der gleichzeitigen Einarbeitung einer Verwaltungsmitarbeiterin konnte zu Beginn des Berichtszeitraumes die Aufgabenwahrnehmung
nicht vollumfänglich gewährleistet werden. Eine zweite Stelle wurde eingerichtet und
zum 01.07.2016 mit einem weiteren Verwaltungsmitarbeiter besetzt.
2.2
Fortbildungen und Qualitätsmanagement
Im Berichtszeitraum hat eine Mitarbeiterin an dem Fortbildungsseminar „Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation“ des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein teilgenommen.
Die Mitarbeitenden der WTG-Behörde Krefeld nehmen an den Sitzungen des Arbeitskreises der WTG-Behörden im Regierungsbezirk Düsseldorf teil. In diesem Arbeitskreis
sind üblicherweise zuständige MitarbeiterInnen der Bezirksregierung Düsseldorf sowie
des MGEPA vertreten. Im Bedarfsfall findet darüber hinaus ein Austausch zwischen den
WTG-Behörden über fachspezifische Themen statt. Eine enge Zusammenarbeit besteht
2
ebenfalls mit der für Krefeld zuständigen Pflegekasse und dem MDK Nordrhein. Die regelmäßige Teilnahme an den Dienstbesprechungen des MGEPA trägt zur Qualitätssteigerung bei. In der WTG-Behörde finden regelmäßig Teambesprechungen und Rücksprachen statt. Daneben wird in besonders schwierigen Fällen gemeinsam nach Problemlösungen gesucht.
3.
Wohn- und Betreuungsangebote
Das WTG gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn
diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen (§ 2 Absatz 1 WTG).
Angebote im Sinne des WTG sind:
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Der Begriff Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLA) löst den Begriff
„Heim“ ab. Den Bewohnern wird Wohnraum überlassen sowie Betreuungsleistungen
und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung gestellt. Die Einrichtungen sind in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig und werden entgeltlich betrieben. Es handelt sich um die klassische
stationäre Pflege. Es wird hierbei nicht zwischen Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe unterschieden.
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote,
in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können
selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.
Servicewohnen
Angebote des Servicewohnens sind Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung
von Betreuungsleistungen oder Notrufdienste (Grundleistung) verbunden ist, die über
die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen von den Nutzerinnen und Nutzern
hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters aber frei wählbar sind.
3
Ambulante Dienste
Ambulante Dienste sind mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen.
Gasteinrichtungen
Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen,
ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Gasteinrichtungen sind Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
3.1
Grunddaten zu allen Wohn- und Betreuungsangeboten
Im Berichtszeitraum stellt sich die Verteilung der Pflege- und Betreuungsplätze in den
Einrichtungen wie folgt dar:
Einrichtung mit umfassendem 31.12.2015
Leistungsangebot
Einrichtungsart
Anzahl
Plätze
31.12.2016
Anzahl
Plätze
Pflegeeinrichtungen
26
2.110
27
2.194
Einrichtungen der
Eingliederungshilfe
Summe
13*
498
13*
498
39
2.608
40
2.692
* davon zwei Wohnverbünde á 6 bzw. 5 Häusern
Wohngemeinschaften (WG)
31.12.2015
Einrichtungsart
Anzahl
Plätze
31.12.2016
Anzahl
Plätze
Anbieterverantwortete WG
5*
41
5*
41
Einrichtungen der
Eingliederungshilfe
Summe
3
14
3
14
8
55
8
55
* Unter den anbieterverantworteten Wohngemeinschaften befinden sich zwei WG’s deren Statusprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Möglicherweise werden diese WG’s,
nach Abschluss der Prüfung, anderen Angeboten zugeordnet.
4
Servicewohnen
Einrichtungsart
31.12.2015
Anzahl
Plätze
31.12.2016
Anzahl
Plätze
Servicewohnen
7
500
7
500
Summe
7
500
7
500
In Krefeld gibt es eine Vielzahl von Angeboten „Betreutes Wohnen“. Inwieweit diese
Angebote Service-Wohnen im Sinne des WTG sind, wird sukzessive geprüft.
Gasteinrichtungen
Einrichtungsart
31.12.2015
Anzahl
Plätze
31.12.2016
Anzahl
Plätze
Tagespflegeinrichtungen
9
134
10
148
Solitäre Kurzzeitpflege
Hospiz
2
32
3
42
1
12
1
12
Summe
12
178
14
202
Zu ihrem vollstationären Angebot halten die Einrichtungen in Krefeld in den Jahren
2015 und 2016 außerdem 112 bzw. 127 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze vor. Zur
Vervollständigung sei an dieser Stelle erwähnt, dass 41 Ambulante Dienste im Sinne
des § 72 SGB XI und 5 Ambulante Dienste im Sinne des § 79 SGB XII in Krefeld gemeldet sind.
3.2
Veränderungen gegenüber dem Vorbericht
In diesem Bericht wird auf den Vergleich zum Vorbericht verzichtet, da der letzte Vorbericht aus dem Jahr 2008 datiert. Ein Vergleich wäre daher nicht sehr aussagekräftig.
4.
Tätigkeiten der WTG-Behörde
Den Zweck des WTG hat der Gesetzgeber direkt an den Anfang des Gesetzes gestellt
und in § 1 formuliert. Eine zentrale Rolle erhält der Schutz der Würde, der Rechte sowie
Interessen und Bedürfnisse von älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung. Weitere Ziele sind der Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und
Missbrauch.
5
Die Vorgaben des Gesetzes sind durch die WTG-Behörde sicherzustellen, sie unterliegen der ordnungsrechtlichen Kontrolle. Als Instrumente stehen die Beratung und Überwachung zur Verfügung.
Dabei gehört es aber auch zum Selbstverständnis der WTG-Behörde ordnungsrechtliche, gegen die Betreuungseinrichtungen gerichtete Maßnahmen nur nachrangig einzusetzen. Grundsatz der WTG-Behörde ist zuvorderst der ständige Austausch mit den Verantwortlichen der Einrichtungen im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
und das gemeinsame Gespräch mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den
Angehörigen und Betreuern. Die Prüfungen vor Ort werden geprägt durch eine größtmögliche Transparenz.
4.1
Information und Beratung
Eine zentrale Aufgabe der WTG-Behörde ist die Informations- und Beratungspflicht für
alle berechtigt Interessierten hinsichtlich der vorgenannten Wohn- und Betreuungsangebote und deren Inhalte. Das Angebot gilt insbesondere für:
•
•
•
•
•
Nutzerinnen und Nutzer der Wohn- und Betreuungsangebote, deren Angehörige
und rechtliche Betreuer,
Beiräte bzw. Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen,
in den Wohn- und Betreuungsangeboten beschäftigten Betreuungs- und Pflegekräfte, Leitungskräfte,
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern von Wohn- und Betreuungsangeboten bei Neugründungen oder bei Umbaumaßnahmen und
weiteren Personen mit einem berechtigten Interesse an den Wohn- und Betreuungsangeboten.
Im Rahmen der Beratung wird vorrangig das Ziel verfolgt, aufkommende Fragen schnell
zu beantworten oder festgestellte Mängel möglichst zeitig und durchgreifend zu beheben.
In Krefeld legt die WTG-Behörde im Umgang mit den Einrichtungen Wert auf persönliche
und kooperative Zusammenarbeit. Durch die direkten Gespräche und gemeinsam erarbeiteten Lösungswege können oftmals Probleme im Vorhinein vermieden werden, bevor es zu umfangreichem Schriftverkehr oder behördlichen Anordnungen kommen
muss. Diese Vorgehensweise wird auch seitens der Einrichtungsleitungen bzw. der Betreiber begrüßt, sodass die WTG-Behörde nicht mehr als reine Kontroll-instanz sondern
zunehmend als Beratungsstelle wahrgenommen wird. Dies hat zur Folge, dass die Anzahl der Beratungsgespräche insgesamt im Berichtszeitraum deutlich zugenommen
hat.
Ebenfalls ist die WTG-Behörde in Krefeld Ansprechpartner für Neubau- sowie Umbaumaßnahmen von stationären und teilstationären Einrichtungen sowie zu konzeptionel6
len Anforderungen und rechtlichen Fragen bei neuen ambulanten Wohnformen. In den
Jahren 2015 und 2016 wurden 19 bzw. 16 Bauberatungen durchgeführt. Mit der erstmaligen Anfrage wird mitunter ein langwieriger Abstimmungsprozess (u.a. Vorabgespräche, mehrmalige Durchsicht der Bauunterlagen, Vor-Ort-Besichtigungen, Abstimmung mit dem Landschaftsverband) in Gang gesetzt. Die Kommunikation findet per
Telefon, Email, persönlichen Vorsprachen oder bei Vor-Ort-Terminen statt.
4.2
Überwachung
Die WTG‐Behörde prüft die Wohn‐ und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den
Geltungsbereich des WTG fallen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Abhängig
von Art des Leistungsangebotes gelten dabei unterschiedliche Prüfintervalle.
In den Einrichtungen mit umfassendem Angebot und den anbieterverantworteten WGs
finden sowohl Regelprüfungen als auch anlassbezogene Prüfungen statt. Die Regelprüfungen werden jährlich vorgenommen. Werden keine wesentlichen Mängel festgestellt
ist eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde in Abständen bis zu höchstens zwei Jahren
möglich.
In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde bei Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der
Voraussetzungen für den Status der Selbstverantwortung nach § 24 Abs. 2 WTG.
Bei den Angeboten des Servicewohnens sind weder Regel‐ noch anlassbezogene Prüfungen vorgesehen. Hier beschränken sich die Anforderungen nach dem WTG auf die
Anzeigepflicht der Inbetriebnahme.
Bei den Ambulanten Diensten sind ausschließlich anlassbezogene Prüfungen vorgesehen und diese nur, soweit Leistungen in Wohngemeinschaften erbracht werden. Dabei
ist der Vorrang einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
(PKV) zu beachten.
Für die Gasteinrichtungen gilt bei den Regelprüfungen ein Prüfintervall von höchstens
drei Jahren. Darüber hinaus müssen die Regelprüfungen noch um anlassbezogene Prüfungen erweitert werden.
7
4.2.1
Prüftätigkeit
4.2.1.1 Wiederkehrende Prüfungen
Einrichtungen mit umfassenden Angebot
Prüfungen insgesamt
davon Pflegeeinrichtungen
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Nachprüfungen
Wohngemeinschaften
Prüfungen insgesamt
davon Regelprüfungen
Nachprüfungen
Gasteinrichtungen
Prüfungen insgesamt
davon Hospize
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Tagespflegeeinrichtungen
Nachprüfungen
2015
12
2016
13
10
2
0
9
4
0
2015
1
1
0
2015
1
0
1
0
0
2016
0
0
0
2016
1
1
0
0
0
Während im Jahr 2015 insgesamt 74 Einrichtungen nach dem WTG zu prüfen waren,
waren es im Jahr 2016 insgesamt 77 Einrichtungen. Aufgrund der oben beschriebenen
organisatorischen sowie personellen Veränderungen in den Jahren 2015 und 2016
konnte keine höhere Prüfquote erreicht werden.
4.2.1.2 Anlassprüfungen/sonstige Prüfungen
Neben den Regelprüfungen ist jederzeit eine sogenannte Anlassprüfung möglich. Sie
erfolgt dann, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen
lassen, dass die Anforderungen des WTG nicht erfüllt sind.
In Krefeld hat die WTG-Behörde im Jahr 2015 insgesamt zwei anlassbezogene Prüfungen vorgenommen. Im Jahr 2016 waren es fünf Prüfungen.
8
4.2.1.3 Prüfungsergebnisse
Die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Regelprüfungen werden im Internet‐Portal
der WTG-Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht enthält Angaben zu den Prüfgegenständen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und
Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. Nachfolgend sind die festgestellten Mängel im Berichtszeitraum in einer Übersicht dargestellt:
2015/2016
Stationäre
Einrichtungen
Einrichtungen
der Eingliederungshilfe
4
3
Prüfkategorien
Wohnqualität
Hauswirtschaftliche
Versorgung
Gemeinschaftsleben
und Alltagsgestaltung
Information und
Beratung
Mitwirkung und Mitbestimmung
Personelle Ausstattung
Pflege und Betreuung
Freiheitsentziehende
Maßnahmen
Gewaltschutz
Gasteinrichtungen
Wohngemeinschaften
4
17
36
1
2
Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 67 Mängel festgestellt. Infolge direkte Beratung
und weiterer Dialoge konnten 66 Mängel zeitnah abgestellt werden. Lediglich in einem
Fall war eine Anordnung nach § 15 Absatz 2 WTG notwendig. Dieser Mangel ist jedoch
zwischenzeitlich ebenfalls behoben worden. Weitere behördliche Eingriffe wie das Untersagen des Betriebes oder Ordnungswidrigkeitenverfahren waren nicht notwendig.
4.2.1.4 Gemeinsame Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen
(MDK)
In den Jahren 2015 und 2016 fanden insgesamt 18 Prüfungen zeitgleich mit dem MDK
bzw. der PKV statt. Die dort festgestellten Mängel sind in der Statistik unter 4.2.1.3
enthalten.
9
4.2.1.5 Anzeigepflichtige Tatbestände/Mitteilungen
Im Berichtszeitraum wurden folgende anzeigepflichtige Tatbestände gemeldet:
2015
2016
Beabsichtigte Inbetriebnahme
2
2
Übernahme eines bestehenden Leistungsangebotes
Einstellung/wesentliche Betriebsänderung einer Einrichtung
Wechsel der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung,
5
der verantwortlichen Fachkraft
Überschuldung
4.2.1.6 Betrugsfälle
Betrugsfälle lagen nicht vor.
4.2.1.7 Beschwerdemanagement
Die derzeit eingehenden Beschwerden werden telefonisch, schriftlich oder persönlich
vorgetragen und von den zuständigen Mitarbeitenden umgehend bearbeitet. Der Umfang der Beschwerden nach ihren Gründen sowie ihrer Erledigung ist in der folgenden
Tabelle dargestellt:
Beschwerden
Beschwerden insgesamt
Grund der Beschwerde
- in der Pflege
- in der Betreuung
- wegen der Medikation
- sonstige (z.B. Essen, Sauberkeit, Organisation)
Erledigt durch
- Begehungen WTG-Behörde mit MDK
- Begehungen WTG-Behörde ohne MDK
- Beratungsangebote
4.2.1.8 Befreiungstatbestände
Befreiungstatbestände lagen nicht vor.
10
2015
6
2016
13
6
8
1
0
4
2
1
3
4
3
6
4.2.2
Gebührenerhebung
Für bestimmte Amtshandlungen der WTG-Behörde sind grundsätzlich Gebühren nach
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) zu erheben. Dazu
hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen eine Empfehlung über die Höhe der Gebühren
erarbeitet. Die WTG-Behörde der Stadt Krefeld orientiert sich hinsichtlich der Gebührenfestsetzung an den Empfehlungen des Städtetages.
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 32.300,00 EUR Gebühren erhoben, die sich auf
das Jahr 2015 mit 21.600,00 EUR und auf das Jahr 2016 mit 10.700,00 EUR verteilen.
4.2.3 Einnahmen aus ordnungsbehördlichen Maßnahmen
Es wurden aufgrund einer ordnungsbehördlichen Maßnahme 200,00 EUR erhoben.
4.3
Zusammenarbeit und Kooperation
Die WTG-Behörde der Stadt Krefeld arbeitet bei der Überwachung der Pflegequalität mit
der Pflegekasse AOK Rheinland / Hamburg und dem MDK Nordrhein zusammen. Eine
entsprechende Kooperationsvereinbarung hierzu wurde abgeschlossen.
Die Begehungen der WTG-Behörde orientierten sich an den vom MDK vorab mitgeteilten
Prüfterminen, um zeitnahe Doppelprüfungen zu vermeiden. Die WTG-Behörde nimmt
weitestgehend an den Prüfungen und den Abschlussbesprechungen der MDK Prüfungen teil. Außerdem finden informell Gespräche über problematische pflegerische Sachverhalte statt.
Des weiteren besteht zwischen der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel ein Kooperationsvertrag zur Ausübung der Apothekenaufsicht. Die Apothekenaufsicht prüft die
sachgerechte Verwendung der Arznei- und Betäubungsmittel in den Einrichtungen, in
Absprache mit der WTG-Behörde.
Weiterhin bedient sich die WTG-Behörde der Fachdienste in der Stadtverwaltung. Hierzu zählt insbesondere die Hygieneaufsicht des Fachbereichs Gesundheit. Bei anlassbezogenem Bedarf arbeitet die WTG-Behörde mit der Lebensmittelaufsicht, der Bauaufsicht sowie der Feuerwehr zusammen.
5.
Fazit, Entwicklungen und Ausblick
Im Jahr 2016 wurde das Verfahren PfAD.wtg durch das MGEPA eingeführt. Grund war
unter anderem der Wunsch, eine Übersicht über alle am Markt befindlichen Angebote
für alte und pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderung zu erhalten.
11
Die damit verbundene Registrierungs‐ und Meldepflicht verschafft auch der WTGBehörde in Krefeld einen vollständigen Blick über alle WTG-Pflege‐ und Betreuungsangebote in Krefeld.
In den Krefelder Einrichtungen, ist eine gute Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Die Pflegequalität zu halten oder vielleicht sogar zu verbessern, wird angesichts
des Fachkräftemangels und des demographischen Wandels zu einer gesamtgesellschaftlichen Herausforderung.
Dennoch zeigt sich im Rahmen der Prüftätigkeit der WTG-Behörde, dass eine beratende
und unterstützende Begleitung durch die WTG-Behörde in den Einrichtungen zwingend
notwendig ist. So können frühzeitig Auffälligkeiten erkannt und dadurch schwere Mängel vermieden werden. Es sollte daher auch zukünftig nicht auf Prüfungen in den Einrichtungen durch die WTG-Behörde verzichtet werden.
Es bleibt somit festzuhalten, dass in Krefeld eine gute Pflege- und Betreuungsqualität
besteht. Die Ziele der WTG-Behörde in Krefeld sind die Leistungsanbieter mit ihren Leistungsangeboten in ihrem Anliegen zu unterstützen, die Lebens- und Versorgungsqualität der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen zu gewährleisten und zu
verbessern sowie die Prüftätigkeit auf das im WTG geforderte Niveau zu heben.
Die Wohnform der Wohngemeinschaften wird perspektivisch noch stärker von den Leistungsanbietern offeriert. Zwecks Gründung neuer ambulanter Wohngemeinschaften
wird daher ein Anstieg der Bauberatung erwartet. Dies bedeutet sowohl ein Anstieg der
Beratungstätigkeiten, im weiteren Verlauf aber auch ein Anstieg der Prüftätigkeiten.
Auch wenn durch die Änderungen im WTG ein höherer Beratungsbedarf entstanden ist,
der Zuständigkeitsbereich erweitert wurde und die Prüftätigkeiten zugenommen haben,
wird das Ziel der regelmäßigen Prüfung mit Nachdruck betrieben.
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