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Verwaltungsvorlage (WTG Tätigkeitsbericht 2015 und 2016.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
116 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:43

Inhalt der Datei

Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde Krefeld (ehemals Heimaufsicht) für die Jahre 2015 und 2016 1. Einleitung Die WTG-Behörde in Krefeld führt die Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG) und der ergänzenden Durchführungsverordnung (DVO-WTG) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die sich daraus ergebenden Aufsichtsfunktionen werden durch die Bezirksregierung Düsseldorf und durch das Ministerium für Gleichstellung, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübt. Die gesetzlichen Grundlagen werden durch Runderlasse des MGEPA, in denen grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsanwendung oder Entscheidungen zu Einzelproblematiken erörtert werden, ergänzt. Die WTG-Behörden sind verpflichtet, im Rhythmus von zwei Jahren einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Die Vorschrift hierzu ist im § 14 Absatz 11 WTG aufgenommen worden. Der Tätigkeitsbericht enthält Angaben zur personellen Ausstattung der WTGBehörde, den Wohn- und Betreuungsangeboten, der Beratungs- und Prüfungstätigkeiten sowie der zukünftigen Ausrichtung der WTG-Behörde. Dieser Bericht wird nun erstmalig nach der Novellierung des Wohn- und Teilhabegesetzes erstellt. Am 16.10.2014 ist das GEPA NRW (Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Beratungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen) in Kraft getreten. Ein Bestandteil des GEPA NRW ist das novellierte Wohn- und Teilhabegesetz. Mit diesem Gesetz soll den Wohn-, Betreuungs- und Schutzbedürfnissen der betroffenen Menschen Rechnung getragen werden, damit eine möglichst qualitativ hochwertige Versorgung sichergestellt wird. Neben den vollstationären Einrichtungen werden nunmehr auch die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen im WTG erfasst. Das führt zwangsläufig zu einem dauerhaften Anstieg der Prüfungs- und Beratungstätigkeiten der WTG-Behörde. Neben den Prüfberichten hat die WTG-Behörde nun, zusätzlich zu jeder Regelprüfung, einen Ergebnisbericht mit den wesentlichen Ergebnissen der Prüfung zu erstellen. Der geforderte öffentliche Zugang zum Ergebnisbericht wird in Krefeld im Internet unter der Adresse https://www.krefeld.de/de/soziales/heimaufsicht/ gewährleistet. Die Veröffentlichung soll den Betroffenen, deren Angehörigen und anderen Interessierten mehr Transparenz über die wesentlichen Prüfergebnisse einer Einrichtung verschaffen. Um eine Übersicht der vorhandenen Pflege- und Betreuungsangebote in NRW zu erhalten, hat das zuständige Ministerium des Landes NRW ein verbindliches Registrierungsverfahren eingeführt, dessen inhaltliche Pflege durch die WTG-Behörde sichergestellt wird. 2. Personelle Ausstattung der WTG-Behörde Die WTG-Behörde in Krefeld war bis zum 30.06.2015 dem Fachbereich Gesundheit angegliedert. Seit dem 01.07.2015 befindet sie sich organisatorisch im Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen, Abteilung Seniorenservice und Altenhilfe. Dort ist sie dem Sachgebiet - Alters- / Sozialplanung, Qualitätssicherung, Altenhilfe und Quartiersarbeit zugeordnet. 2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten Infolge der Pensionierung des Mitarbeiters, der im Fachbereich Gesundheit die Aufgaben des WTG wahrgenommen hat, dem Wechsel der Aufgaben in den Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen sowie der gleichzeitigen Einarbeitung einer Verwaltungsmitarbeiterin konnte zu Beginn des Berichtszeitraumes die Aufgabenwahrnehmung nicht vollumfänglich gewährleistet werden. Eine zweite Stelle wurde eingerichtet und zum 01.07.2016 mit einem weiteren Verwaltungsmitarbeiter besetzt. 2.2 Fortbildungen und Qualitätsmanagement Im Berichtszeitraum hat eine Mitarbeiterin an dem Fortbildungsseminar „Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation“ des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein teilgenommen. Die Mitarbeitenden der WTG-Behörde Krefeld nehmen an den Sitzungen des Arbeitskreises der WTG-Behörden im Regierungsbezirk Düsseldorf teil. In diesem Arbeitskreis sind üblicherweise zuständige MitarbeiterInnen der Bezirksregierung Düsseldorf sowie des MGEPA vertreten. Im Bedarfsfall findet darüber hinaus ein Austausch zwischen den WTG-Behörden über fachspezifische Themen statt. Eine enge Zusammenarbeit besteht 2 ebenfalls mit der für Krefeld zuständigen Pflegekasse und dem MDK Nordrhein. Die regelmäßige Teilnahme an den Dienstbesprechungen des MGEPA trägt zur Qualitätssteigerung bei. In der WTG-Behörde finden regelmäßig Teambesprechungen und Rücksprachen statt. Daneben wird in besonders schwierigen Fällen gemeinsam nach Problemlösungen gesucht. 3. Wohn- und Betreuungsangebote Das WTG gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen (§ 2 Absatz 1 WTG). Angebote im Sinne des WTG sind: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Der Begriff Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLA) löst den Begriff „Heim“ ab. Den Bewohnern wird Wohnraum überlassen sowie Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung gestellt. Die Einrichtungen sind in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig und werden entgeltlich betrieben. Es handelt sich um die klassische stationäre Pflege. Es wird hierbei nicht zwischen Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe unterschieden. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein. Servicewohnen Angebote des Servicewohnens sind Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notrufdienste (Grundleistung) verbunden ist, die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters aber frei wählbar sind. 3 Ambulante Dienste Ambulante Dienste sind mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen. Gasteinrichtungen Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Gasteinrichtungen sind Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen. 3.1 Grunddaten zu allen Wohn- und Betreuungsangeboten Im Berichtszeitraum stellt sich die Verteilung der Pflege- und Betreuungsplätze in den Einrichtungen wie folgt dar: Einrichtung mit umfassendem 31.12.2015 Leistungsangebot Einrichtungsart Anzahl Plätze 31.12.2016 Anzahl Plätze Pflegeeinrichtungen 26 2.110 27 2.194 Einrichtungen der Eingliederungshilfe Summe 13* 498 13* 498 39 2.608 40 2.692 * davon zwei Wohnverbünde á 6 bzw. 5 Häusern Wohngemeinschaften (WG) 31.12.2015 Einrichtungsart Anzahl Plätze 31.12.2016 Anzahl Plätze Anbieterverantwortete WG 5* 41 5* 41 Einrichtungen der Eingliederungshilfe Summe 3 14 3 14 8 55 8 55 * Unter den anbieterverantworteten Wohngemeinschaften befinden sich zwei WG’s deren Statusprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Möglicherweise werden diese WG’s, nach Abschluss der Prüfung, anderen Angeboten zugeordnet. 4 Servicewohnen Einrichtungsart 31.12.2015 Anzahl Plätze 31.12.2016 Anzahl Plätze Servicewohnen 7 500 7 500 Summe 7 500 7 500 In Krefeld gibt es eine Vielzahl von Angeboten „Betreutes Wohnen“. Inwieweit diese Angebote Service-Wohnen im Sinne des WTG sind, wird sukzessive geprüft. Gasteinrichtungen Einrichtungsart 31.12.2015 Anzahl Plätze 31.12.2016 Anzahl Plätze Tagespflegeinrichtungen 9 134 10 148 Solitäre Kurzzeitpflege Hospiz 2 32 3 42 1 12 1 12 Summe 12 178 14 202 Zu ihrem vollstationären Angebot halten die Einrichtungen in Krefeld in den Jahren 2015 und 2016 außerdem 112 bzw. 127 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze vor. Zur Vervollständigung sei an dieser Stelle erwähnt, dass 41 Ambulante Dienste im Sinne des § 72 SGB XI und 5 Ambulante Dienste im Sinne des § 79 SGB XII in Krefeld gemeldet sind. 3.2 Veränderungen gegenüber dem Vorbericht In diesem Bericht wird auf den Vergleich zum Vorbericht verzichtet, da der letzte Vorbericht aus dem Jahr 2008 datiert. Ein Vergleich wäre daher nicht sehr aussagekräftig. 4. Tätigkeiten der WTG-Behörde Den Zweck des WTG hat der Gesetzgeber direkt an den Anfang des Gesetzes gestellt und in § 1 formuliert. Eine zentrale Rolle erhält der Schutz der Würde, der Rechte sowie Interessen und Bedürfnisse von älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung. Weitere Ziele sind der Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch. 5 Die Vorgaben des Gesetzes sind durch die WTG-Behörde sicherzustellen, sie unterliegen der ordnungsrechtlichen Kontrolle. Als Instrumente stehen die Beratung und Überwachung zur Verfügung. Dabei gehört es aber auch zum Selbstverständnis der WTG-Behörde ordnungsrechtliche, gegen die Betreuungseinrichtungen gerichtete Maßnahmen nur nachrangig einzusetzen. Grundsatz der WTG-Behörde ist zuvorderst der ständige Austausch mit den Verantwortlichen der Einrichtungen im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und das gemeinsame Gespräch mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Angehörigen und Betreuern. Die Prüfungen vor Ort werden geprägt durch eine größtmögliche Transparenz. 4.1 Information und Beratung Eine zentrale Aufgabe der WTG-Behörde ist die Informations- und Beratungspflicht für alle berechtigt Interessierten hinsichtlich der vorgenannten Wohn- und Betreuungsangebote und deren Inhalte. Das Angebot gilt insbesondere für: • • • • • Nutzerinnen und Nutzer der Wohn- und Betreuungsangebote, deren Angehörige und rechtliche Betreuer, Beiräte bzw. Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen, in den Wohn- und Betreuungsangeboten beschäftigten Betreuungs- und Pflegekräfte, Leitungskräfte, Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern von Wohn- und Betreuungsangeboten bei Neugründungen oder bei Umbaumaßnahmen und weiteren Personen mit einem berechtigten Interesse an den Wohn- und Betreuungsangeboten. Im Rahmen der Beratung wird vorrangig das Ziel verfolgt, aufkommende Fragen schnell zu beantworten oder festgestellte Mängel möglichst zeitig und durchgreifend zu beheben. In Krefeld legt die WTG-Behörde im Umgang mit den Einrichtungen Wert auf persönliche und kooperative Zusammenarbeit. Durch die direkten Gespräche und gemeinsam erarbeiteten Lösungswege können oftmals Probleme im Vorhinein vermieden werden, bevor es zu umfangreichem Schriftverkehr oder behördlichen Anordnungen kommen muss. Diese Vorgehensweise wird auch seitens der Einrichtungsleitungen bzw. der Betreiber begrüßt, sodass die WTG-Behörde nicht mehr als reine Kontroll-instanz sondern zunehmend als Beratungsstelle wahrgenommen wird. Dies hat zur Folge, dass die Anzahl der Beratungsgespräche insgesamt im Berichtszeitraum deutlich zugenommen hat. Ebenfalls ist die WTG-Behörde in Krefeld Ansprechpartner für Neubau- sowie Umbaumaßnahmen von stationären und teilstationären Einrichtungen sowie zu konzeptionel6 len Anforderungen und rechtlichen Fragen bei neuen ambulanten Wohnformen. In den Jahren 2015 und 2016 wurden 19 bzw. 16 Bauberatungen durchgeführt. Mit der erstmaligen Anfrage wird mitunter ein langwieriger Abstimmungsprozess (u.a. Vorabgespräche, mehrmalige Durchsicht der Bauunterlagen, Vor-Ort-Besichtigungen, Abstimmung mit dem Landschaftsverband) in Gang gesetzt. Die Kommunikation findet per Telefon, Email, persönlichen Vorsprachen oder bei Vor-Ort-Terminen statt. 4.2 Überwachung Die WTG‐Behörde prüft die Wohn‐ und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich des WTG fallen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Abhängig von Art des Leistungsangebotes gelten dabei unterschiedliche Prüfintervalle. In den Einrichtungen mit umfassendem Angebot und den anbieterverantworteten WGs finden sowohl Regelprüfungen als auch anlassbezogene Prüfungen statt. Die Regelprüfungen werden jährlich vorgenommen. Werden keine wesentlichen Mängel festgestellt ist eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde in Abständen bis zu höchstens zwei Jahren möglich. In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde bei Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Status der Selbstverantwortung nach § 24 Abs. 2 WTG. Bei den Angeboten des Servicewohnens sind weder Regel‐ noch anlassbezogene Prüfungen vorgesehen. Hier beschränken sich die Anforderungen nach dem WTG auf die Anzeigepflicht der Inbetriebnahme. Bei den Ambulanten Diensten sind ausschließlich anlassbezogene Prüfungen vorgesehen und diese nur, soweit Leistungen in Wohngemeinschaften erbracht werden. Dabei ist der Vorrang einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) zu beachten. Für die Gasteinrichtungen gilt bei den Regelprüfungen ein Prüfintervall von höchstens drei Jahren. Darüber hinaus müssen die Regelprüfungen noch um anlassbezogene Prüfungen erweitert werden. 7 4.2.1 Prüftätigkeit 4.2.1.1 Wiederkehrende Prüfungen Einrichtungen mit umfassenden Angebot Prüfungen insgesamt davon Pflegeeinrichtungen Einrichtungen der Eingliederungshilfe Nachprüfungen Wohngemeinschaften Prüfungen insgesamt davon Regelprüfungen Nachprüfungen Gasteinrichtungen Prüfungen insgesamt davon Hospize Kurzzeitpflegeeinrichtungen Tagespflegeeinrichtungen Nachprüfungen 2015 12 2016 13 10 2 0 9 4 0 2015 1 1 0 2015 1 0 1 0 0 2016 0 0 0 2016 1 1 0 0 0 Während im Jahr 2015 insgesamt 74 Einrichtungen nach dem WTG zu prüfen waren, waren es im Jahr 2016 insgesamt 77 Einrichtungen. Aufgrund der oben beschriebenen organisatorischen sowie personellen Veränderungen in den Jahren 2015 und 2016 konnte keine höhere Prüfquote erreicht werden. 4.2.1.2 Anlassprüfungen/sonstige Prüfungen Neben den Regelprüfungen ist jederzeit eine sogenannte Anlassprüfung möglich. Sie erfolgt dann, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen des WTG nicht erfüllt sind. In Krefeld hat die WTG-Behörde im Jahr 2015 insgesamt zwei anlassbezogene Prüfungen vorgenommen. Im Jahr 2016 waren es fünf Prüfungen. 8 4.2.1.3 Prüfungsergebnisse Die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Regelprüfungen werden im Internet‐Portal der WTG-Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht enthält Angaben zu den Prüfgegenständen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. Nachfolgend sind die festgestellten Mängel im Berichtszeitraum in einer Übersicht dargestellt: 2015/2016 Stationäre Einrichtungen Einrichtungen der Eingliederungshilfe 4 3 Prüfkategorien Wohnqualität Hauswirtschaftliche Versorgung Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung Information und Beratung Mitwirkung und Mitbestimmung Personelle Ausstattung Pflege und Betreuung Freiheitsentziehende Maßnahmen Gewaltschutz Gasteinrichtungen Wohngemeinschaften 4 17 36 1 2 Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 67 Mängel festgestellt. Infolge direkte Beratung und weiterer Dialoge konnten 66 Mängel zeitnah abgestellt werden. Lediglich in einem Fall war eine Anordnung nach § 15 Absatz 2 WTG notwendig. Dieser Mangel ist jedoch zwischenzeitlich ebenfalls behoben worden. Weitere behördliche Eingriffe wie das Untersagen des Betriebes oder Ordnungswidrigkeitenverfahren waren nicht notwendig. 4.2.1.4 Gemeinsame Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) In den Jahren 2015 und 2016 fanden insgesamt 18 Prüfungen zeitgleich mit dem MDK bzw. der PKV statt. Die dort festgestellten Mängel sind in der Statistik unter 4.2.1.3 enthalten. 9 4.2.1.5 Anzeigepflichtige Tatbestände/Mitteilungen Im Berichtszeitraum wurden folgende anzeigepflichtige Tatbestände gemeldet: 2015 2016 Beabsichtigte Inbetriebnahme 2 2 Übernahme eines bestehenden Leistungsangebotes Einstellung/wesentliche Betriebsänderung einer Einrichtung Wechsel der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung, 5 der verantwortlichen Fachkraft Überschuldung 4.2.1.6 Betrugsfälle Betrugsfälle lagen nicht vor. 4.2.1.7 Beschwerdemanagement Die derzeit eingehenden Beschwerden werden telefonisch, schriftlich oder persönlich vorgetragen und von den zuständigen Mitarbeitenden umgehend bearbeitet. Der Umfang der Beschwerden nach ihren Gründen sowie ihrer Erledigung ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Beschwerden Beschwerden insgesamt Grund der Beschwerde - in der Pflege - in der Betreuung - wegen der Medikation - sonstige (z.B. Essen, Sauberkeit, Organisation) Erledigt durch - Begehungen WTG-Behörde mit MDK - Begehungen WTG-Behörde ohne MDK - Beratungsangebote 4.2.1.8 Befreiungstatbestände Befreiungstatbestände lagen nicht vor. 10 2015 6 2016 13 6 8 1 0 4 2 1 3 4 3 6 4.2.2 Gebührenerhebung Für bestimmte Amtshandlungen der WTG-Behörde sind grundsätzlich Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) zu erheben. Dazu hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen eine Empfehlung über die Höhe der Gebühren erarbeitet. Die WTG-Behörde der Stadt Krefeld orientiert sich hinsichtlich der Gebührenfestsetzung an den Empfehlungen des Städtetages. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 32.300,00 EUR Gebühren erhoben, die sich auf das Jahr 2015 mit 21.600,00 EUR und auf das Jahr 2016 mit 10.700,00 EUR verteilen. 4.2.3 Einnahmen aus ordnungsbehördlichen Maßnahmen Es wurden aufgrund einer ordnungsbehördlichen Maßnahme 200,00 EUR erhoben. 4.3 Zusammenarbeit und Kooperation Die WTG-Behörde der Stadt Krefeld arbeitet bei der Überwachung der Pflegequalität mit der Pflegekasse AOK Rheinland / Hamburg und dem MDK Nordrhein zusammen. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung hierzu wurde abgeschlossen. Die Begehungen der WTG-Behörde orientierten sich an den vom MDK vorab mitgeteilten Prüfterminen, um zeitnahe Doppelprüfungen zu vermeiden. Die WTG-Behörde nimmt weitestgehend an den Prüfungen und den Abschlussbesprechungen der MDK Prüfungen teil. Außerdem finden informell Gespräche über problematische pflegerische Sachverhalte statt. Des weiteren besteht zwischen der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel ein Kooperationsvertrag zur Ausübung der Apothekenaufsicht. Die Apothekenaufsicht prüft die sachgerechte Verwendung der Arznei- und Betäubungsmittel in den Einrichtungen, in Absprache mit der WTG-Behörde. Weiterhin bedient sich die WTG-Behörde der Fachdienste in der Stadtverwaltung. Hierzu zählt insbesondere die Hygieneaufsicht des Fachbereichs Gesundheit. Bei anlassbezogenem Bedarf arbeitet die WTG-Behörde mit der Lebensmittelaufsicht, der Bauaufsicht sowie der Feuerwehr zusammen. 5. Fazit, Entwicklungen und Ausblick Im Jahr 2016 wurde das Verfahren PfAD.wtg durch das MGEPA eingeführt. Grund war unter anderem der Wunsch, eine Übersicht über alle am Markt befindlichen Angebote für alte und pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderung zu erhalten. 11 Die damit verbundene Registrierungs‐ und Meldepflicht verschafft auch der WTGBehörde in Krefeld einen vollständigen Blick über alle WTG-Pflege‐ und Betreuungsangebote in Krefeld. In den Krefelder Einrichtungen, ist eine gute Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Die Pflegequalität zu halten oder vielleicht sogar zu verbessern, wird angesichts des Fachkräftemangels und des demographischen Wandels zu einer gesamtgesellschaftlichen Herausforderung. Dennoch zeigt sich im Rahmen der Prüftätigkeit der WTG-Behörde, dass eine beratende und unterstützende Begleitung durch die WTG-Behörde in den Einrichtungen zwingend notwendig ist. So können frühzeitig Auffälligkeiten erkannt und dadurch schwere Mängel vermieden werden. Es sollte daher auch zukünftig nicht auf Prüfungen in den Einrichtungen durch die WTG-Behörde verzichtet werden. Es bleibt somit festzuhalten, dass in Krefeld eine gute Pflege- und Betreuungsqualität besteht. Die Ziele der WTG-Behörde in Krefeld sind die Leistungsanbieter mit ihren Leistungsangeboten in ihrem Anliegen zu unterstützen, die Lebens- und Versorgungsqualität der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen zu gewährleisten und zu verbessern sowie die Prüftätigkeit auf das im WTG geforderte Niveau zu heben. Die Wohnform der Wohngemeinschaften wird perspektivisch noch stärker von den Leistungsanbietern offeriert. Zwecks Gründung neuer ambulanter Wohngemeinschaften wird daher ein Anstieg der Bauberatung erwartet. Dies bedeutet sowohl ein Anstieg der Beratungstätigkeiten, im weiteren Verlauf aber auch ein Anstieg der Prüftätigkeiten. Auch wenn durch die Änderungen im WTG ein höherer Beratungsbedarf entstanden ist, der Zuständigkeitsbereich erweitert wurde und die Prüftätigkeiten zugenommen haben, wird das Ziel der regelmäßigen Prüfung mit Nachdruck betrieben. 12