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Verwaltungsvorlage (Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
270 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:48
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 16.03.2015 Nr. 1185 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 26.03.2015 Betreff Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses - Beschlussentwurf: Der folgende von Oberbürgermeister Kathstede und Bürgermeister Meyer am 16.03.2015 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt: Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für das Haushaltsjahr 2015 wird auf 520.000.000 Euro festgesetzt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1185 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Nach § 89 Abs.2 GO kann die Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung. Im Entwurf des Haushalts 2015 ist ein Höchstbetrag von 470 Mio. Euro in § 5 der Haushaltssatzung vorgesehen. Da der Haushalt noch nicht verabschiedet ist, gilt nach der obigen Bestimmung der Höchstbetrag aus dem Haushalt 2013/ 2014 fort, der sich auf 460 Mio. Euro beläuft. Nach § 89 Abs.1 GO hat die Gemeinde ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die aktuelle Liquiditätsplanung gibt darüber Auskunft, dass nach derzeitiger Erkenntnis die zulässige Höchstgrenze von 460 Mio. Euro voraussichtlich am 20.03.2015 überschritten wird. Ende März wird auch die Grenze von 470 Mio. Euro gerissen. Zwar führen anschließende Zahlungseingänge wieder zu einer vorübergehenden Beruhigung der Situation, bevor dann im April beide Grenzen erneut überschritten werden. Im Laufe des Jahres erweitert sich allerdings der Liquiditätsbedarf sukzessive bis auf einen Höchststand von über 500 Mio. Euro Mitte Dezember 2015. Die Ursache für diese Entwicklung resultiert zum einen aus den bisher nicht verabschiedeten Steuererhöhungen, wie sie in den Haushaltsentwurf 2015 eingerechnet wurden (ca. 15 Mio. Euro). Darüber hinaus sind erhebliche Verschlechterungen gegenüber dem Entwurf zum Haushalt 2015 eingetreten, die zu einer zahlungswirksamen Mehrbelastung von weiteren 15 Mio. Euro führen (insbesondere die Ergebnisse der Novemberprognose des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", Mehraufwendungen für Flüchtlinge etc.). Allein diese beiden Beträge machen die Differenz zwischen dem im Entwurf 2015 eingeplanten Höchstbetrag von 470 Mio. Euro und der oben genannten Überschreitung von mehr als 500 Mio. Euro aus. Der im Beschluss genannte Höchstbetrag von 520 Mio. Euro ist eine Grenze, die gewählt wurde, um alle Eventualitäten bei der Entwicklung der Ein- und Auszahlungen einerseits abzufedern und andererseits den Fall abzufangen, dass es nicht zu einer Verabschiedung eines Haushalts in naher Zukunft kommt. Ferner soll vermieden werden, die Grenze Stück für Stück in mehreren Anträgen hochzusetzen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewählte Höchstbetragsgrenze keine Auswirkung auf das Verhalten der Verwaltung bezüglich der Inanspruchnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung hat. Diese werden immer nur dann aufgenommen, wenn dies zwingend erforderlich ist und keine andere vorrangige Möglichkeit der Finanzierung von Auszahlungen existiert. Die Veränderung einer Haushaltssatzung kann grundsätzlich nur durch Erlass einer Nachtragssatzung erfolgen. Dieses formelle Erfordernis der GO kann im vorliegenden Fall nicht erfüllt werden, da eine Haushaltssatzung für 2015 noch nicht verabschiedet wurde und somit der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung frühestens am 26.03.2015 in § 5 der Haushaltssatzung neu festgesetzt werden kann. Da die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde grundsätzlich sicherzustellen ist und diese erstmals am 20.03.2015 gefährdet erscheint, bedurfte es einer Dringlichkeitsentscheidung mit anschließender Genehmigung durch den Rat. Die Einschaltung der Aufsichtsbehörde ist im vorliegenden Fall obsolet, da die Ausführungen in der 6. Handreichung des Innenministers zu § 82 GO diese Vorgehensweise zulassen.