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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:49
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 16.03.2016
2499 /16
Nr.
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, 21 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
12.04.2016
Betreff
Spielhallen in Krefeld
- Antrag der SPD-Fraktion vom 03.03.2016 und Verwaltungsvorlage -
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2499 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die SPD-Fraktion bittet in ihrem an den Vorsitzenden des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften gerichteten Antrag vom 03.03.2016 um einen Sachstandsbericht zum
Thema „Spielhallen in Krefeld“. Die Verwaltung nimmt zu den im vorgenannten Antrag formulierten Fragen wie folgt Stellung:
Zunächst darf die (rechtliche) Ausgangssituation skizziert werden:
Neues Glücksspielrecht für Spielhallen
Am 1. Dezember 2012 ist der Glücksspielstaatsvertrag mit dem dazu erforderlichen Ausführungsgesetz in Kraft getreten (GV.NRW vom 22.11.2012, Nr. 29, S. 524ff.). Das Regelwerk bezieht
nunmehr auch die gewerblichen Spielhallen in das Landesrecht ein. Künftig bedarf es für den
Betrieb einer Spielhalle nicht nur der gewerberechtlichen Erlaubnis, sondern auch einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (sog. staatsvertragliche Erlaubnis).Für bestehende und
künftige Spielhallenbetreiber bringt das Gesetz zum Teil sehr weit reichende Neuerungen. Der
Umfang der Betroffenheit hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Spielhallenbetreiber eine alte
Spielhallenerlaubnis hat (erteilt bis 28.10.2011), diese in der Übergangsphase erlangt hat
(29.10.2011 – 30.11.2012) oder erst noch erwerben will (ab 1.12.2012).
Alte Spielhallenerlaubnisse (erteilt bis 28.10.2011)
Der 28.10.2011 ist ein entscheidender Stichtag für die Neuordnung des Glücksspielrechts in
Deutschland gewesen. An diesem Tag haben sich die Ministerpräsidenten der Länder über die
Änderung des Glücksspielstaatsvertrages verständigt und die Eckpunkte des künftigen Rechts
öffentlich vorgestellt. Spielhallenbetreiber, denen bis zu diesem Tag bereits eine Erlaubnis erteilt
war, konnten demnach die wirtschaftlichen Auswirkungen des künftigen Rechts nicht mehr in
ihre Unternehmensentscheidung einbeziehen. Sie genießen daher mehr Vertrauensschutz in den
Fortbestand des alten Rechts als spätere Existenzgründer. Gleichwohl müssen auch sie ihre Unternehmen nach und nach auf das neue Recht umstellen.
Im Einzelnen:
Besteht eine alte Spielhallenerlaubnis, darf der Betrieb für weitere fünf Jahre fortgeführt werden, obwohl der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zu anderen Spielhallen (350 m)
nicht eingehalten wird oder es sich sogar um einen sog. Spielhallen - Mehrfachkomplex handelt.
Nach Ablauf der fünf Jahre hat der Spielhallenbetreiber folgende Möglichkeit: Er kann bei der
örtlichen Ordnungsbehörde eine staatsvertragliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag wird
dann Erfolg haben, wenn der Betrieb bis dahin in jeder Hinsicht den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages entspricht, insbesondere also auch jede einzelne Spielhalle den Mindestabstand wahrt. Oder er kann eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24
Abs. 2 sowie § 25 beantragen wenn er geltend machen kann, dass dies zur Vermeidung unbilliger
Härten erforderlich ist. Die Erlaubniserteilende Behörde kann dies nach Ablauf der 5jahres Frist
für einen angemessenen Zeitraum zulassen.
In der Übergangsphase erteilte Spielhallenerlaubnisse (29.10.2011 bis 30.11.2012)
Für die in der Übergangsphase erlaubten Spielhallen gilt mit zwei wesentlichen Abweichungen
das gleiche wie bei alten Spielhallenerlaubnissen: Der Spielhallenbetrieb darf nur noch für ein
Jahr fortgeführt werden. Eine Verlängerung des Betriebes aus Billigkeitsgründen kommt nicht in
Begründung
Seite 3
Betracht. Diesem eingeschränkten Vertrauensschutz liegt die Erwägung zugrunde, dass ab
29.10.2011 für die betroffenen Wirtschaftskreise die Rechtsänderungen absehbar waren und auf
eigenes Risiko gehandelt wurde. Der Vertrauensschutz gilt aber nicht für alle Anforderungen, die
der Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich an Spielhallen und deren Betreiber stellt. Insbesondere zu folgenden Punkten besteht für den Spielhallenbetreiber ein sofortiger Anpassungsbedarf,
um behördliche Sanktionen zu vermeiden:
Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in
der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb
durch besonders auffällige Gestaltung gegeben werden. Der Abschluss von Lotterien und Wetten, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, sowie Dienste, mit denen Bareinzahlungen
auf ein Zahlungskonto oder Bauauszahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie
alle für die Führungen eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und andere Zahlungsvorgänge i.S.d. § 1 Abs. 10 Nr. 2,4,6,9,10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind unzulässig. Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Andere
Bezeichnungen, wie z.B. „Casino“ sind unzulässig und unverzüglich den gesetzlichen Forderungen anzupassen. Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im
Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW in der derzeit gültigen Fassung. Eine
Spielhalle gilt als Kultur- und Freizeiteinrichtung, in denen das Rauchverbot nach § 3 Abs. 1
Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) zu beachten ist. Die Einrichtung von Raucherräumen ist, unter Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften des NiSchG, möglich. Werbung darf sich nicht an
Jugendliche oder gefährdete Zielgruppen richten. Irreführende Werbung und unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen sind verboten. Werbung über das Fernsehen, Internet oder Telekommunikationsanlagen ist verboten.
In Krefeld wurde in der Übergangsphase keine Erlaubnis erteilt.
Neue Spielhallenerlaubnisse (ab 1.12.2012)
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich
oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele
beschäftigt, benötigt einerseits ab dem 01.12.2012 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i
Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 des
Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV). Dabei sind die Anforderungen des
Glücksspielstaatsvertrages sofort und in vollem Umfang zu erfüllen. Die Erlaubnis nach § 24
GlüStV darf nur befristet erteilt werden. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in
einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen
Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen). Ein Mindestabstand von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Dies gilt auch bei der räumlichen Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; dabei soll regelmäßig der zuvor genannte Mindestabstand von
350m zu Grunde gelegt werden.
Zu beachten ist, dass für die Erlaubnisfähigkeit einer Spielhalle nach § 24 GlüStV andere Voraussetzungen gelten als nach § 33i GewO. So kann eine Spielhalle zwar nach § 33i GewO erlaubnisfähig sein, eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV muss aber eventuell trotzdem versagt werden, weil
z.B. der Mindestabstand zur nächsten bestehenden Spielhalle oder zu öffentlichen Schulen oder
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschritten wird oder die Gestaltung des äußeren
Erscheinungsbildes den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 GlüStV widerspricht.
Begründung
Seite 4
Antragsunterlagen:
o Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sowie einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV
o Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
o Auszug aus der Schuldnerkartei (zuständiges Amtsgericht des Firmensitzes bzw. Wohnortes)
o Auskünfte in Steuersachen der für Sie zuständigen Gemeindekasse
o Behördenführungszeugnis (zu beantragen in dem für Sie zuständigen Bürgerbüro)
o Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde bzw. der Gemeinde des Betriebssitzes zu beantragen)
o Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
o allgemeine Aufstellerlaubnis
o Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen
des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6
GlüStV i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“
zum GlüStV)
bei Antragstellung durch juristische Person (z.B. GmbH) zusätzlich
o aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister ( z.B. Handelsregister)
o Auskünfte in Steuersachen für die juristische Person
Betriebsbedingte Unterlagen
o Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 26 GlüStV.
o Grundrisszeichnungen im Maßstab 1 : 100 (5-fach)
o bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000 (5-fach)
o Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
o Berechnung der (Netto-) Spielfläche
o Aufstellplan der Spielgeräte
o Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
o Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe für die Erteilung der Erlaubnisse nach Gewerbeordnung bzw. nach GlüStV ist
in der Tarifstelle 12.6.1, bzw. 17.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt.
Beide Tarifstellen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher nicht auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Beide Tarifstellen enthalten einen Gebührenrahmen. Die Gebührenhöhe wird
in NRW nach der Größe der Spielhalle bemessen.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Es gelten keine Antragsfristen. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die beiden
o.g. Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass
die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden
kann.
Begründung
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Frage 1:
Wie viele Spielhallen gibt es aktuell in Krefeld? (Bitte nach Stadtteilen auflisten)
Aktuell gibt es in Krefeld 63 Spielhallen an 38 Standorten:
o Stadtbezirk 1 - Krefeld-West 11 Spielhallen/4 Standorte
o Stadtbezirk 2 - Nord 5/2
o Stadtbezirk 3 - Hüls 3/2
o Stadtbezirk 4 - Mitte 26/18
o Stadtbezirk 5 - Süd 8/6
o Stadtbezirk 6 - Fischeln 0
o Stadtbezirk 7 - Oppum-Linn 5/1
o Stadtbezirk 8 - Ost 0
o Stadtbezirk 9 - Uerdingen 5/5
Frage 2:
Wie viele Genehmigungen für das Betreiben von Spielhallen wurden in den letzten fünf Jahren
erteilt? (Bitte nach befristeten und unbefristeten Genehmigungen auflisten)
Seit 2011 wurden für drei neue Standorte 11 Spielhallenerlaubnisse erteilt; eine Erlaubnis ist
befristet.
Frage 3:
Welchen Anteil haben die Spielhallen an der Vergnügungssteuer und wie hoch waren die Einnahmen der Stadt in den letzten fünf Jahren? (Bitte den jeweiligen Steuersatz mit angeben)
Die Vergnügungssteuereinnahmen der letzten fünf Jahre und die diesen zugrunde liegenden
Steuersätze sind folgender Übersicht zu entnehmen:
Die Zuordnung der Erträge aus der Besteuerung von Geldspielgeräten auf Spielhallen und Gaststätten basiert auf den Veranlagungsdaten des Jahres 2015.
Frage 4:
Begründung
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Gibt es Berechnungen, wie sich die neue Landesgesetzgebung (hier: das Ende der fünfjährigen
Übergangsphase des Glückspielvertrages im Jahr 2017) auf die Steuereinnahmen der Stadt
Krefeld durch Spielhallen auswirkt? Falls nicht, bitten wir die Verwaltung eine entsprechende
Berechnung zu erstellen.
Nach Auslaufen der fünfjährigen Übergangsfrist (in NRW am 30.11.2017) zum neuen Glückspielstaatsvertrag sind von den Spielhallenbetreibern neue glückspielrechtliche Erlaubnisse bei den
kommunalen Ordnungsbehörden zu beantragen. Dazu zählen Einhaltung eines größeren Mindestabstandes zwischen den Spielhallen im Stadtgebiet und Reduzierung der Geldspielgeräte in
den Spielhallen. Näheres regelt der als Anlage beigefügte Spielhallenerlass des Ministeriums des
Inneren und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfallen vom 30.04.2013 unter den Ziffern 3
und 4.
Ob und ggfs. in welchem Rahmen bereits bestehende Spielhallen schließen müssen und/oder
Härtefallregelungen greifen, die das neue Recht ausdrücklich vorsieht, kann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden. Berechnungen über etwaige Ertragseinbußen bei der Vergnügungssteuer können somit in Ermangelung belastbarer Planannahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgelegt werden und sind auch im Kreise der Steueramtsleitertagung der Großstädte NRW z.Zt. nicht bekannt.
Es ist davon auszugehen, dass bei negativen Verwaltungsentscheidungen zu Spielhallenstandorten der Rechtsweg beschritten wird, wie dies seitens der Automatenwirtschaft bereits angekündigt wurde. Gegen die Zulässigkeit des Glückspielstaatsvertrages (und damit auch gegen das vorliegende Ausführungsgesetz) sind bereits im Vorfeld verfassungsrechtliche und europarechtliche
Bedenken geäußert worden. Es sind daher eine Vielzahl von Klagen gegen Verfügungen, die der
Umsetzung des Ausführungsgesetzes dienen, zu erwarten. Es bleibt abzuwarten, ob hierbei die
Gerichte von einer Wirksamkeit des Glückspielstaatsvertrages ausgehen.
Anlagen:
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Antrag der SPD-Fraktion vom 03.03.2016
Spielhallen-Erlass des MIK NRW