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Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:51
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Anlage der Verwaltungsvorlage „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld“
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld
(Zweitwohnungssteuersatzung)
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 2, 13, 15, 16 und 31 des Meldegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (MG NRW) vom 16.09.1997 (GV. NRW. S. 332) sowie der §§ 1 bis 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.
NRW. S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – hat
der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
Die Stadt Krefeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im
Stadtgebiet.
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Abs. 4, die
a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des
Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient,
b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar einem Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne
dient oder
c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder
des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dieses gilt auch für steuerlich anerkannte
Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus.
Hinsichtlich der Hauptwohnung kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Eigentümer,
Hauptmieter oder sonstige Berechtigte hinsichtlich dieser über eine rechtlich abgesicherte
Nutzungsmöglichkeit verfügt, zu welchem Zweck diese genutzt und wie diese finanziert wird.
(2) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes,
wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung
von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als
Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen
dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.
(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte
einer Wohnung im Sinne des Abs. 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer, Hauptmieter oder
sonstigen Berechtigten, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des NordrheinWestfälischen Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im
Sinne dieser Satzung. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers,
Hauptmieters oder sonstigen Berechtigten, unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder
unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als
Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient.
Anlage der Verwaltungsvorlage „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld“
Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume an
den der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der
Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder
Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im
Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller
Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen
berücksichtigt.
(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohnschiffe, Wohnund Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen Zeitraum von mehr
als drei Monaten im Krefelder Stadtgebiet abgestellt werden.
(5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie
zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben,
wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat im Jahr für seine private Lebensführung
nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen
ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.
(6) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung auch nicht dadurch, dass sie
vorübergehend anders oder für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten nicht genutzt wird.
(7) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:
a) Wohnungen, die von Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
c) Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger
oder behinderter Menschen dienen,
d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzuges.
§ 3 Persönliche Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat.
Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung
der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2
ist.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner gemäß § 44 Abgabenordnung (AO).
(3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu
beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung
beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des
folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung
endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in
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dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer
Zweitwohnung entfallen.
(4) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Verheiratete/-r bzw.
Lebenspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der/die die
Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen hält und deren/dessen eheliche bzw.
lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich diese/-r
überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die
Hauptwohnung ist.
§ 4 Besteuerungszeitraum
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht
die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des
Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
§ 5 Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum
geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für
den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der
Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate, anzusetzen. Sollte im Mietvertrag
zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder
Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der
Nettokaltmiete pauschale Kürzungen in nachfolgenden Umfang vorzunehmen:
a) für die Teilmöblierung 10 v. H.
b) für eine Vollmöblierung 30 v.H.
c) eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v.H.
d) eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v. H.
(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die
eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unentgeltlich oder unterhalb der
ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete lt. jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Krefeld zu
Beginn des Ermittlungszeitraumes.
(3) Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung
entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare
Wohnungen im Stadtgebiet herausgebildet hat.
(4) Bei Wohnwagen, Wohnmobilen und Wohnschiffen gilt als Nettokaltmiete die zu zahlende Stellbzw. Liegeplatzmiete. Ist keine Miete zu entrichten, wird die in vergleichbaren Fällen zu zahlende
Stell- bzw. Liegeplatzmiete zugrunde gelegt.
§ 6 Steuersatz
Die Steuer beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 7 Entstehung des Steueranspruchs
Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des
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Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer
festzusetzen ist.
§ 8 Anzeigepflicht
1) Das Innehaben einer oder mehrerer Zweitwohnungen ist durch die Steuerpflichtigen innerhalb
eines Monats nach Beginn der Steuerpflicht gem. § 3 Abs. 3 der Stadt Krefeld – Fachbereich
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften - anzuzeigen.
(2) Hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits eine oder mehrere
Zweitwohnungen innehaben, beginnt die Monatsfrist mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Nordrhein-Westfälischen Meldegesetz
gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
§ 9 Steuererklärung
(1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine Steuererklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Unbeschadet der sich aus § 8 ergebenden
Verpflichtung kann die Stadt Krefeld auch jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der
in der Stadt Krefeld, ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige
Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat.
(2) Die Angaben sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge
und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
(3) Wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Bemessungsgrundlagen ändern, ist dies
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Zentraler Finanzservice und
Liegenschaften - innerhalb eines Monats mitzuteilen.
(4) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische
Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Adresse für die
Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine
inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt der
Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt
der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des
Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.
5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der
Nebenwohnung dies mit der Steuererklärung zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände
anzugeben.
§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Stadt Krefeld setzt die Steuer durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden,
dass er auch für künftige Besteuerungszeiträume gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und
der Steuerbetrag nicht ändern.
(2) Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit je
einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf vorherigen Antrag zum 1. Juli in einem
Jahresbetrag entrichtet werden. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist nur für das Folgejahr möglich.
Der Antrag ist vor dem 30. November zu stellen. Die beantragte Zahlweise bleibt solange
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maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Für zurückliegende Zeiträume wird die Steuer einen
Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 11 Mitwirkungspflichten Dritter
Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und sonstige Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur
Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung
erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz KAG NRW i. V. m. § 93 AO).
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und
dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen
erlangt.
Die Strafbestimmungen des § 17 KAG NRW bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. den Anzeigepflichten nach § 8 nicht nachkommt,
2. als Inhaber/-in einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 1 nicht rechtzeitig
seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt,
3. die in § 9 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht einreicht,
4. die Änderungen nach § 9 Abs. 3 nicht fristgemäß mitteilt,
5. als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber und andere Person seinen
Mitwirkungspflichten nach § 11 nicht nachkommt,
6. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 KAG NRW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
§ 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde
(1) Die Meldebehörde der Stadt Krefeld übermittelt dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und
Liegenschaften zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei
Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gem. § 16 Abs. 3 MG NRW
die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 31 Abs. 1 MG NRW:
1. Vor- und Familiennamen,
2. früherer Name,
3. Doktorgrad,
Anlage der Verwaltungsvorlage „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld“
4. Ordensnamen, Künstlernamen,
5. Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Tag und Ort der Geburt,
8. Geschlecht,
9. gesetzlichen Vertreter,
10. Staatsangehörigkeit,
11. Familienstand,
12. Übermittlungssperren sowie
13. Sterbetag und -ort.
Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der
Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die
Veränderungen übermittelt.
Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die
Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine
Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt
wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle übermittelt dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und
Liegenschaften - unabhängig von der Datenübermittlung gem. Absatz 1 - die Daten derjenigen
Einwohner, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt Krefeld bereits mit
Nebenwohnsitz gemeldet sind.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Zweitwohnungssteuersatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.