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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:51
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 10.06.2015
Nr.
1554 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, 211 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
18.06.2015
Betreff
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld
(Zweitwohnungssteuersatzung)
Beschlussentwurf:
1. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld (Zweitwohnungsteuersatzung) wird beschlossen.
2. Er wird beschlossen, dass in der Einführungsphase bedarfsorientiert zusätzliches Personal
überplanmäßig bereitgestellt wird..
3. Es wird zur Kenntnis genommen, das die Verwaltung die Einführung der Zweitwohnungssteuer mit einer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verbindet, in welcher die wesentlichen Fragen bzw. Aspekte der Steuer behandelt werden. Zusätzlich wird eine vor allem auf Studierende zugeschnittene Erstwohnsitzinitiative in Kooperation mit der Hochschule Niederrhein vorbereitet.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1554 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
X ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
nein
40340000
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
- Erträge
0,00 EUR
250.000,00 EUR
- Einsparungen
+ 250.000,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
1. Auftragsgrundlage
In dem gemeinsamen Antrag der Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom
01.06.2015 für die Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am
02.06.2015 zum Haushaltsplan der Stadt Krefeld für 2015 sowie zum Haushaltssicherungskonzept
der Stadt Krefeld für 2015 – 2020 ist unter Ziffer I. 2. der Auftrag enthalten, dass der Kämmerer
dem Rat in seiner Sitzung am 18.06.2015 alle Steuersatzungen vorlegen möge, die dem dem Antrag beigefügten Eckpunktepapier entsprechen. Dieses Eckpunktepapier sieht die Einführung einer
Zweitwohnungssteuer ab dem Jahr 2016 für Krefeld vor, wodurch ein aufwandbereinigter Ertrag
von 250.000 EUR p.a. angestrebt wird. Entsprechend dem vg. Antrag hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 02.06.2015 entschieden. Die erstmalige Einführung
einer solchen Steuer in Krefeld bedarf eines Satzungsbeschlusses des Rates nach Maßgabe der §§
7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) und i) GO NRW.
2. Allgemeines
Das Recht zur Findung und Erhebung örtlicher Aufwands- und Verbrauchsteuern ist Ausdruck
kommunaler Finanzautonomie. Den Kommunen steht in allen Bundesländern ein so genanntes
Stauerfindungsrecht zu. Damit ist die Befugnis der Gemeinden ausgesprochen, selbst eigene Steuerquellen zu erschließen (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3, Rn. 5). ln
Nordrhein-Westfalen ist dies in § 3 KAG NRW geregelt. Allerdings ist das Stauerfindungsrecht
durchaus beschränkt. Art. 105 Abs. 2a GG begrenzt das Stauerfindungsrecht prinzipiell auf örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern (Birk, a.a.O., Rn. 7). Weiterhin ist es zum einen Sache der
Länder, in welchem Umfang es zugestanden wird und ob konkrete Ausschlussregelungen vorgesehen werden. Zum anderen dürfen kommunale Verbrauchs- und Aufwandssteuern bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein. Das folgt aus der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz der Länder für diesen Bereich.
3. Gegenstand der Zweitwohnungssteuer
Das Innehaben einer Zweitwohnung wird besteuert. Auch die Besteuerung von Dritt- oder Viertwohnungen ist zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG Urteil vom 06.12.1996-8
c 49/95). Eine Zweitwohnung, auf die die Steuer erhoben werden kann, ist dann gegeben, wenn
sie dazu geeignet ist, dass sich Personen dort für einen gewissen Zeitraum aufhalten können.
Dazu müssen die Räume gewisse Mindestanforderungen erfüllen wie z. B. Kochgelegenheit,
Wasserver- und Abwasserentsorgung, WC und Beheizbarkeit. Dabei ist nicht erforderlich, dass
die Räumlichkeiten das ganze Jahr über uneingeschränkt nutzbar sind. Ein nur zeitweises Wohnen
genügt (Hamacher, a.a.O., Rn. 139 m.w.N.). Sollen auch Campingwagen und Wohnmobile in den
steuerrechtliehen Wohnungsbegriff einbezogen werden, ist hierfür eine ausdrückliche Satzungsregelung erforderlich. Weiter ist erforderlich, dass die Zweitwohnung (Nebenwohnung) neben einer
Erstwohnung (Hauptwohnung) genutzt wird.
Die Erstwohnung muss ebenfalls die Voraussetzungen des steuerlichen Wohnungsbegriffs erfüllen. Sie ist dort angesiedelt, wo der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz im melderechtlichen
Sinn hat.
Bundesmeldegesetz – BMG:
§ 21 Mehrere Wohnungen
Begründung
Seite 3
(1)
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen
seine Hauptwohnung.
(2)
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3)
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4)
Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- und Abmeldung
mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus
einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der
Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
(1)
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die
vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2)
Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte
Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung
des Sorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird.
(3)
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4)
Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5)
Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen
wohnt, bleibt die Wohnung nach Satz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestimmt sich der vorwiegende Aufenthalt eines Einwohners bei mehreren von ihm genutzten Wohnungen anhand eines rein rechnerischen Vergleichs der jeweiligen Aufenthaltszeiten (BVerwG Urteil vom 15.10.1991 - 1 C
24.90).
Die melderechtliche Einstufung liegt nicht im Belieben des Wohnungsinhabers, sondern unterliegt
den Regelungen des MRRG. Melderechtliche und steuerrechtliche Einstufung stimmen daher
immer überein. Ist die melderechtliche Festlegung nicht zutreffend, so kann die Zweitwohnungssteuer erst dann erhoben werden, wenn die melderechtliche Eintragung korrigiert und ein Zweitwohnsitz in der Gemeinde eingetragen ist.
Handelt es sich um eine Erwerbszweitwohnung von Verheirateten oder Personen in eingetragener
Lebenspartnerschaft, so ist deren Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer nicht zulässig. Die Besteuerung der lnnehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde
befindet, wäre wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. ·1 GG rechtswidrig (BVerfG, Beschluss vom
11 .10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03).
4 . Wohnsitz von Schülern und Studenten
Gerade bei Schülern und Studenten kann es dazu kommen, dass die melderechtliche Festlegung
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Auch hier gilt der Grundsatz, dass dies nicht
von der Einschätzung des Betroffenen abhängig ist, sondern sich allein an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert. Haben Studierende außerhalb ihres Studienortes einen eigenen Haupt-
Begründung
Seite 4
wohnsitz, stellt die Wohnung am Studienort eine besteuerungsfähige Zweitwohnung dar (Birk in:
Driehaus § 3, Rn. 215).
Die Zweitwohnungssteuer erfasst als Aufwandssteuer einen besonderen, typischerweise
über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehenden Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung
von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Unerheblich ist dabei, wer die Wohnung finanziert und wer sie nutzt (BVerwG Urteil vom 17.09.2008 - 9 C 17/07 – zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studenten, die mit
Hauptwohnsitz bei ihren Eitern gemeldet sind).
Hat der Studierende also seinen Hauptwohnsitz in Form eines Jugendzimmers in der elterlichen
Wohnung, so ist die Wohnung am Studienort zweitwohnungssteuerpflichtig, da die Satzung allein
auf dem im Melderecht geltenden Wohnungsbegriff abstellt. Dabei ist unmaßgeblich, ob der Studierende am Studienort in einem Studentenheim, einem einzelnen Zimmer, in einer Wohnung
oder in einer WG wohnt. Selbst eine Wohnung, die den Eltern gehört und dem Studenten kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, unterliegt der Steuerpflicht.
Studierende, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind, sind also von der Zweitwohnungssteuer am· Studienort grundsätzlich nicht ausgenommen, da sie in der Regel nicht erwerbstätig sind (BVerwG u.a. Urteile vom 17.09.2008 - 9 C 13.07 und 9 C 17.07). Kurzfristige oder
geringfügig entlohnte Beschäftigung fällt bei Studenten nicht unter die Erwerbstätigkeit, was sich
auch darin zeigt, dass sie in der günstigeren Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende
bleiben und keine Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Erwerbstätige Studenten sind beispielsweise solche, die ihr Studium neben ihrer Berufstätigkeit zu Weiterbildungszwecken durchführen (z. B. in Form eines Fernstudiums).
5. Steuerschuldner, Maßstab und Steuersatz
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung hat.
Maßstab ist üblicherweise der Mietwert der Wohnung (so auch die Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW). Dieser richtet sich nach der tatsächlich gezahlten Miete. Auch eine Anknüpfung an die Jahresrohmiete (vgl. § 79 Bewertungsgesetz, das als Teil des Steuerrechts bezweckt, einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen für alle
Steuerrechtsgebiete aufzustellen.) ist möglich, wenn sie vom Finanzamt festgesetzt worden ist.
Die Kommune hat einen weiten Ermessensspielraum, was sie als Steuermaßstab zugrunde legt, so
dass sie auch von einem pauschalierten Mietwert ausgehen darf (BVerwG Urteil vom 29.01.2003
- 9 C 3.02).
Es ist aber auch möglich, von der tatsächlich gezahlten Miete auszugehen und den Abgabeschuldner zu verpflichten, entsprechende Angaben zu machen, die die Gemeinde bei Zweifeln oder zumindest stichprobenartig aber auch überprüfen müsste. Der Rat setzt dann den Prozentsatz des
Mietwerts als Steuersatz fest. Er hat hierzu einen recht weit gehenden Entscheidungsspielraum,
der erst dann endet, wenn dem Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung zukommt. ln der Praxis sind
Sätze zwischen 10 und 12% üblich und nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Zielsetzungen
der Krefelder Haushaltssicherung wird empfohlen, den derzeit interkommunal praktizierten Rahmen voll auszuschöpfen und einen Steuersatz von 12 % zu fixieren.
6. Zweckmäßigkeit und interkommunale Vergleichswerte
Die Zweitwohnungssteuer wurde ursprünglich vor allem von den Städten und Gemeinden im
ländlichen Bereich erhoben, die einen überdurchschnittlichen Fremdenverkehrsanteil (Ferienhäuser und -Wohnungen) aufweisen und dadurch die Inhaber von Ferienwohnungen und -häusern an
Begründung
Seite 5
der Finanzierung der Gemeindeausgaben z. B. zur örtlichen Infrastruktur beteiligen wollten. Als
Beispiele können hier Winterberg, Nideggen, Bad Münstereifel, Bad Salzuflen, Ruppichteroth
und Morsbach genannt werden.
Inzwischen sind jedoch auch viele (Gross-)Städte hinzugekommen, die damit vor allem Studentinnen und Studenten dazu bewegen wollen, sich mit Erstwohnsitz anzumelden. Denn jede Meldung mit Hauptwohnsitz erhöht die Erträge der betreffenden Stadt beim kommunalen Finanzausgleich, beim kommunalen Anteil an der Einkommenssteuer und bei anderen Zuweisungen, die
sich an der Einwohnerzahl orientieren. Hierzu gehören in NRW nach Stand vom Juni 2015:
Ort
Seit
Eff. Steuersatz
Aachen
01.01.2003
10 %
Bielefeld
01.01.2003
10 %
Bochum
01.01.2004
12 %
Bonn
01.01.2011
12 %
Dortmund
23.04.1998
12 %
Duisburg
01.07.2015
12 %
Essen
01.01.2003
10 %
Hamm
01.01.2011
12 %
Köln
01.01.2005
10 %
Minden
01.01.2004
10 %
Mönchengladbach
01.01.2010
10 %
Mülheim a.d.R.
01.01.2013
12 %
Münster
01.05.2011
10 %
Remscheid
01.10.2002
12 %
Siegen
01.01.2005
10 %
Soest
01.07.2011
10 %
Solingen
01.01.2007
12 %
Wuppertal
01.01.2006
10 %
Diese Vergehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die gesetzgeberische Zielrichtung
ist, dass jeder sich entsprechend den verbindlichen Vorgaben des Meldegesetzes dort mit Hauptwohnsitz anmeldet, wo er seine Hauptwohnung hat. Wird die korrekte Einschätzung des Lebensmittelpunkts auch durch die Besteuerung des Zweitwohnsitzes unterstützt, ist darin kein Verstoß
zu sehen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2002 - 16 K 3699/01).
Grundsätzlich ist also das Einführen einer neuen Aufwandssteuer, hier der Zweitwohnungssteuer, durchaus dazu geeignet und auch ein legitimes Mittel, Studentinnen und Studenten
dazu zu bewegen, ihren Hauptwohnsitz ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem
Melderecht in der Stadt Krefeld zu nehmen, da hier vor Ort auch der Aufwand für die
kommunal vorgehaltene Infrastruktur entsteht.
7. Satzungsgestaltung und Aufnahme von Ausnahmetatbeständen in die Satzung
Begründung
Seite 6
Mit der vorliegenden Satzung (Anlage 1) wird die Einführung einer Zweitwohnungssteuer ortsrechtlich umgesetzt.
Dabei wurden in § 2 Abs. 7 folgende (soziale) Ausnahmetatbestände eingefügt, die nicht als steuerpflichtige Zweitwohnung angesehen werden sollen:
a)
b)
c)
d)
e)
Wohnungen, die von Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und zu Erziehungszwecken dienen,
Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
Räume zum Zwecke des Strafvollzuges.
8. Personalbedarf zur Einführung und Abwicklung der Zweitwohnungssteuer
Zur zeitgerechten und möglichst zügigen Einführung und erstmaligen Umsetzung sowie zur dauerhaften Aufgabenwahrnehmung der Zweitwohnungssteuer im Stadtgebiet Krefeld erscheint es
erforderlich, die Personalkapaziäten wie folgt aufzustocken:
•
Für den Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – werden für die
erstmalige Auswertung der ca. 7.000 im Krefelder Melderegiser registrierten Nebenwohnsitze und die nachfolgende Überprüfung/Korrespondenz sowie Veranlagung mindestens
zwei Vollzeitkräfte für 15 Monate zusätzlich benötigt. Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung sind die satzungsrelevanten Informationen und Daten aller Steuerpflichtigen vollständig aufzunehmen und auszuwerten, die Steuerlast jedes Einzelnen zu ermitteln und die
Veranlagungen vorzunehmen. Diese Kapazität muss zwingend bereits im Vorgriff auf den
Haushalts/Stellenplan für das Jahr 2016 zur Verfügung gestellt werden, da die Satzung
zum 01.01.2016 in Kraft treten soll, bereits ab 2016 ein HSK-Effekt von 250.000 EUR
p.a. im städtischen Haushalt einkalkuliert ist und umfängliche Vorarbeiten – auch in Bezug auf die Prozessgestaltung und IT-Vorbereitung - zu leisten sind. Der vg. Personalbedarf basiert auf Annahmen der Stadt Münster (analytische Stellenbemessung), die den
Fraktionen im Rat der Stadt Krefeld im Zusammenhang mit der .Anfrage der Fraktionen
SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 25.03.2015 zur Verfügung gestellt wurden.
Freie Kapazitäten sind in dem zuständigen Bereich der Abteilung „Steuern und Abgaben“
des Fachbereiches 21 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften - nicht vorhanden. In
dem Zusammenhang darf auf die Ausführungen der Verwaltung im Zusammenhang mit
der bereits zuvor zum 01.01.2015 in Krefeld eingeführten sog. Sexsteuer sowie der Wettbürosteuer als weitere (neue) kommunale Aufwandssteuern verwiesen werden (Verwaltungsvorlage Nr. 219/14).
•
Über den dauerhaften Stellenbedarf und die –bewertung bleibt im Rahmen der Stellenplanplanung für das Jahr 2016 zu befinden.
9. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Erstwohnsitzinitiative
Die Verwaltung wird die Einführung der Zweitwohnungssteuer intensiv mit einer Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit begleiten und frühzeitige Kontakte zur Hochschule Niederrhein herstellen;
dabei sollen alle wesentlichen Aspekte dieser Steuer und die alternative Erstwohnsitzinitiative
kommuniziert werden. Wichtige Aspekte sind dabei unter anderem:
Begründung
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a)
Bei Anmeldung, Ummeldung, Statuswechsel oder der Abmeldung der Nebenwohnung
fallen keine Gebühren an.
b)
Ausweise werden nur am Hauptwohnsitz ausgestellt und geändert; auch Pässe werden nur
am Hauptwohnsitz ausgestellt.
c)
Für die Einkommensteuererklärung ist das Finanzamt des Hauptwohnsitzes zuständig.
d)
Bei steuerlichen Vergünstigungen für Eltern ist es nicht Voraussetzung, dass das Kind in
der Wohnung der Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
e)
Das Wahlrecht kann ausschließlich am Hauptwohnsitz ausgeübt werden.
Anlage: Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld