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Verwaltungsvorlage (Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld (Zweitwohnungssteuersatzung))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
517 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:51

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 10.06.2015 Nr. 1554 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, 211 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 18.06.2015 Betreff Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld (Zweitwohnungssteuersatzung) Beschlussentwurf: 1. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld (Zweitwohnungsteuersatzung) wird beschlossen. 2. Er wird beschlossen, dass in der Einführungsphase bedarfsorientiert zusätzliches Personal überplanmäßig bereitgestellt wird.. 3. Es wird zur Kenntnis genommen, das die Verwaltung die Einführung der Zweitwohnungssteuer mit einer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verbindet, in welcher die wesentlichen Fragen bzw. Aspekte der Steuer behandelt werden. Zusätzlich wird eine vor allem auf Studierende zugeschnittene Erstwohnsitzinitiative in Kooperation mit der Hochschule Niederrhein vorbereitet. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1554 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: X ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: nein 40340000 Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich - Erträge 0,00 EUR 250.000,00 EUR - Einsparungen + 250.000,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 1. Auftragsgrundlage In dem gemeinsamen Antrag der Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 01.06.2015 für die Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 02.06.2015 zum Haushaltsplan der Stadt Krefeld für 2015 sowie zum Haushaltssicherungskonzept der Stadt Krefeld für 2015 – 2020 ist unter Ziffer I. 2. der Auftrag enthalten, dass der Kämmerer dem Rat in seiner Sitzung am 18.06.2015 alle Steuersatzungen vorlegen möge, die dem dem Antrag beigefügten Eckpunktepapier entsprechen. Dieses Eckpunktepapier sieht die Einführung einer Zweitwohnungssteuer ab dem Jahr 2016 für Krefeld vor, wodurch ein aufwandbereinigter Ertrag von 250.000 EUR p.a. angestrebt wird. Entsprechend dem vg. Antrag hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 02.06.2015 entschieden. Die erstmalige Einführung einer solchen Steuer in Krefeld bedarf eines Satzungsbeschlusses des Rates nach Maßgabe der §§ 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) und i) GO NRW. 2. Allgemeines Das Recht zur Findung und Erhebung örtlicher Aufwands- und Verbrauchsteuern ist Ausdruck kommunaler Finanzautonomie. Den Kommunen steht in allen Bundesländern ein so genanntes Stauerfindungsrecht zu. Damit ist die Befugnis der Gemeinden ausgesprochen, selbst eigene Steuerquellen zu erschließen (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3, Rn. 5). ln Nordrhein-Westfalen ist dies in § 3 KAG NRW geregelt. Allerdings ist das Stauerfindungsrecht durchaus beschränkt. Art. 105 Abs. 2a GG begrenzt das Stauerfindungsrecht prinzipiell auf örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern (Birk, a.a.O., Rn. 7). Weiterhin ist es zum einen Sache der Länder, in welchem Umfang es zugestanden wird und ob konkrete Ausschlussregelungen vorgesehen werden. Zum anderen dürfen kommunale Verbrauchs- und Aufwandssteuern bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein. Das folgt aus der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz der Länder für diesen Bereich. 3. Gegenstand der Zweitwohnungssteuer Das Innehaben einer Zweitwohnung wird besteuert. Auch die Besteuerung von Dritt- oder Viertwohnungen ist zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG Urteil vom 06.12.1996-8 c 49/95). Eine Zweitwohnung, auf die die Steuer erhoben werden kann, ist dann gegeben, wenn sie dazu geeignet ist, dass sich Personen dort für einen gewissen Zeitraum aufhalten können. Dazu müssen die Räume gewisse Mindestanforderungen erfüllen wie z. B. Kochgelegenheit, Wasserver- und Abwasserentsorgung, WC und Beheizbarkeit. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Räumlichkeiten das ganze Jahr über uneingeschränkt nutzbar sind. Ein nur zeitweises Wohnen genügt (Hamacher, a.a.O., Rn. 139 m.w.N.). Sollen auch Campingwagen und Wohnmobile in den steuerrechtliehen Wohnungsbegriff einbezogen werden, ist hierfür eine ausdrückliche Satzungsregelung erforderlich. Weiter ist erforderlich, dass die Zweitwohnung (Nebenwohnung) neben einer Erstwohnung (Hauptwohnung) genutzt wird. Die Erstwohnung muss ebenfalls die Voraussetzungen des steuerlichen Wohnungsbegriffs erfüllen. Sie ist dort angesiedelt, wo der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinn hat. Bundesmeldegesetz – BMG: § 21 Mehrere Wohnungen Begründung Seite 3 (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- und Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. § 22 Bestimmung der Hauptwohnung (1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. (2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. (3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. (4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2. (5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Satz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestimmt sich der vorwiegende Aufenthalt eines Einwohners bei mehreren von ihm genutzten Wohnungen anhand eines rein rechnerischen Vergleichs der jeweiligen Aufenthaltszeiten (BVerwG Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24.90). Die melderechtliche Einstufung liegt nicht im Belieben des Wohnungsinhabers, sondern unterliegt den Regelungen des MRRG. Melderechtliche und steuerrechtliche Einstufung stimmen daher immer überein. Ist die melderechtliche Festlegung nicht zutreffend, so kann die Zweitwohnungssteuer erst dann erhoben werden, wenn die melderechtliche Eintragung korrigiert und ein Zweitwohnsitz in der Gemeinde eingetragen ist. Handelt es sich um eine Erwerbszweitwohnung von Verheirateten oder Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft, so ist deren Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer nicht zulässig. Die Besteuerung der lnnehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, wäre wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. ·1 GG rechtswidrig (BVerfG, Beschluss vom 11 .10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03). 4 . Wohnsitz von Schülern und Studenten Gerade bei Schülern und Studenten kann es dazu kommen, dass die melderechtliche Festlegung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Auch hier gilt der Grundsatz, dass dies nicht von der Einschätzung des Betroffenen abhängig ist, sondern sich allein an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert. Haben Studierende außerhalb ihres Studienortes einen eigenen Haupt- Begründung Seite 4 wohnsitz, stellt die Wohnung am Studienort eine besteuerungsfähige Zweitwohnung dar (Birk in: Driehaus § 3, Rn. 215). Die Zweitwohnungssteuer erfasst als Aufwandssteuer einen besonderen, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehenden Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Unerheblich ist dabei, wer die Wohnung finanziert und wer sie nutzt (BVerwG Urteil vom 17.09.2008 - 9 C 17/07 – zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studenten, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eitern gemeldet sind). Hat der Studierende also seinen Hauptwohnsitz in Form eines Jugendzimmers in der elterlichen Wohnung, so ist die Wohnung am Studienort zweitwohnungssteuerpflichtig, da die Satzung allein auf dem im Melderecht geltenden Wohnungsbegriff abstellt. Dabei ist unmaßgeblich, ob der Studierende am Studienort in einem Studentenheim, einem einzelnen Zimmer, in einer Wohnung oder in einer WG wohnt. Selbst eine Wohnung, die den Eltern gehört und dem Studenten kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, unterliegt der Steuerpflicht. Studierende, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind, sind also von der Zweitwohnungssteuer am· Studienort grundsätzlich nicht ausgenommen, da sie in der Regel nicht erwerbstätig sind (BVerwG u.a. Urteile vom 17.09.2008 - 9 C 13.07 und 9 C 17.07). Kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung fällt bei Studenten nicht unter die Erwerbstätigkeit, was sich auch darin zeigt, dass sie in der günstigeren Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende bleiben und keine Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Erwerbstätige Studenten sind beispielsweise solche, die ihr Studium neben ihrer Berufstätigkeit zu Weiterbildungszwecken durchführen (z. B. in Form eines Fernstudiums). 5. Steuerschuldner, Maßstab und Steuersatz Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung hat. Maßstab ist üblicherweise der Mietwert der Wohnung (so auch die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW). Dieser richtet sich nach der tatsächlich gezahlten Miete. Auch eine Anknüpfung an die Jahresrohmiete (vgl. § 79 Bewertungsgesetz, das als Teil des Steuerrechts bezweckt, einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen für alle Steuerrechtsgebiete aufzustellen.) ist möglich, wenn sie vom Finanzamt festgesetzt worden ist. Die Kommune hat einen weiten Ermessensspielraum, was sie als Steuermaßstab zugrunde legt, so dass sie auch von einem pauschalierten Mietwert ausgehen darf (BVerwG Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3.02). Es ist aber auch möglich, von der tatsächlich gezahlten Miete auszugehen und den Abgabeschuldner zu verpflichten, entsprechende Angaben zu machen, die die Gemeinde bei Zweifeln oder zumindest stichprobenartig aber auch überprüfen müsste. Der Rat setzt dann den Prozentsatz des Mietwerts als Steuersatz fest. Er hat hierzu einen recht weit gehenden Entscheidungsspielraum, der erst dann endet, wenn dem Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung zukommt. ln der Praxis sind Sätze zwischen 10 und 12% üblich und nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Zielsetzungen der Krefelder Haushaltssicherung wird empfohlen, den derzeit interkommunal praktizierten Rahmen voll auszuschöpfen und einen Steuersatz von 12 % zu fixieren. 6. Zweckmäßigkeit und interkommunale Vergleichswerte Die Zweitwohnungssteuer wurde ursprünglich vor allem von den Städten und Gemeinden im ländlichen Bereich erhoben, die einen überdurchschnittlichen Fremdenverkehrsanteil (Ferienhäuser und -Wohnungen) aufweisen und dadurch die Inhaber von Ferienwohnungen und -häusern an Begründung Seite 5 der Finanzierung der Gemeindeausgaben z. B. zur örtlichen Infrastruktur beteiligen wollten. Als Beispiele können hier Winterberg, Nideggen, Bad Münstereifel, Bad Salzuflen, Ruppichteroth und Morsbach genannt werden. Inzwischen sind jedoch auch viele (Gross-)Städte hinzugekommen, die damit vor allem Studentinnen und Studenten dazu bewegen wollen, sich mit Erstwohnsitz anzumelden. Denn jede Meldung mit Hauptwohnsitz erhöht die Erträge der betreffenden Stadt beim kommunalen Finanzausgleich, beim kommunalen Anteil an der Einkommenssteuer und bei anderen Zuweisungen, die sich an der Einwohnerzahl orientieren. Hierzu gehören in NRW nach Stand vom Juni 2015: Ort Seit Eff. Steuersatz Aachen 01.01.2003 10 % Bielefeld 01.01.2003 10 % Bochum 01.01.2004 12 % Bonn 01.01.2011 12 % Dortmund 23.04.1998 12 % Duisburg 01.07.2015 12 % Essen 01.01.2003 10 % Hamm 01.01.2011 12 % Köln 01.01.2005 10 % Minden 01.01.2004 10 % Mönchengladbach 01.01.2010 10 % Mülheim a.d.R. 01.01.2013 12 % Münster 01.05.2011 10 % Remscheid 01.10.2002 12 % Siegen 01.01.2005 10 % Soest 01.07.2011 10 % Solingen 01.01.2007 12 % Wuppertal 01.01.2006 10 % Diese Vergehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die gesetzgeberische Zielrichtung ist, dass jeder sich entsprechend den verbindlichen Vorgaben des Meldegesetzes dort mit Hauptwohnsitz anmeldet, wo er seine Hauptwohnung hat. Wird die korrekte Einschätzung des Lebensmittelpunkts auch durch die Besteuerung des Zweitwohnsitzes unterstützt, ist darin kein Verstoß zu sehen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2002 - 16 K 3699/01). Grundsätzlich ist also das Einführen einer neuen Aufwandssteuer, hier der Zweitwohnungssteuer, durchaus dazu geeignet und auch ein legitimes Mittel, Studentinnen und Studenten dazu zu bewegen, ihren Hauptwohnsitz ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem Melderecht in der Stadt Krefeld zu nehmen, da hier vor Ort auch der Aufwand für die kommunal vorgehaltene Infrastruktur entsteht. 7. Satzungsgestaltung und Aufnahme von Ausnahmetatbeständen in die Satzung Begründung Seite 6 Mit der vorliegenden Satzung (Anlage 1) wird die Einführung einer Zweitwohnungssteuer ortsrechtlich umgesetzt. Dabei wurden in § 2 Abs. 7 folgende (soziale) Ausnahmetatbestände eingefügt, die nicht als steuerpflichtige Zweitwohnung angesehen werden sollen: a) b) c) d) e) Wohnungen, die von Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und zu Erziehungszwecken dienen, Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen), Räume zum Zwecke des Strafvollzuges. 8. Personalbedarf zur Einführung und Abwicklung der Zweitwohnungssteuer Zur zeitgerechten und möglichst zügigen Einführung und erstmaligen Umsetzung sowie zur dauerhaften Aufgabenwahrnehmung der Zweitwohnungssteuer im Stadtgebiet Krefeld erscheint es erforderlich, die Personalkapaziäten wie folgt aufzustocken: • Für den Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – werden für die erstmalige Auswertung der ca. 7.000 im Krefelder Melderegiser registrierten Nebenwohnsitze und die nachfolgende Überprüfung/Korrespondenz sowie Veranlagung mindestens zwei Vollzeitkräfte für 15 Monate zusätzlich benötigt. Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung sind die satzungsrelevanten Informationen und Daten aller Steuerpflichtigen vollständig aufzunehmen und auszuwerten, die Steuerlast jedes Einzelnen zu ermitteln und die Veranlagungen vorzunehmen. Diese Kapazität muss zwingend bereits im Vorgriff auf den Haushalts/Stellenplan für das Jahr 2016 zur Verfügung gestellt werden, da die Satzung zum 01.01.2016 in Kraft treten soll, bereits ab 2016 ein HSK-Effekt von 250.000 EUR p.a. im städtischen Haushalt einkalkuliert ist und umfängliche Vorarbeiten – auch in Bezug auf die Prozessgestaltung und IT-Vorbereitung - zu leisten sind. Der vg. Personalbedarf basiert auf Annahmen der Stadt Münster (analytische Stellenbemessung), die den Fraktionen im Rat der Stadt Krefeld im Zusammenhang mit der .Anfrage der Fraktionen SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 25.03.2015 zur Verfügung gestellt wurden. Freie Kapazitäten sind in dem zuständigen Bereich der Abteilung „Steuern und Abgaben“ des Fachbereiches 21 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften - nicht vorhanden. In dem Zusammenhang darf auf die Ausführungen der Verwaltung im Zusammenhang mit der bereits zuvor zum 01.01.2015 in Krefeld eingeführten sog. Sexsteuer sowie der Wettbürosteuer als weitere (neue) kommunale Aufwandssteuern verwiesen werden (Verwaltungsvorlage Nr. 219/14). • Über den dauerhaften Stellenbedarf und die –bewertung bleibt im Rahmen der Stellenplanplanung für das Jahr 2016 zu befinden. 9. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Erstwohnsitzinitiative Die Verwaltung wird die Einführung der Zweitwohnungssteuer intensiv mit einer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleiten und frühzeitige Kontakte zur Hochschule Niederrhein herstellen; dabei sollen alle wesentlichen Aspekte dieser Steuer und die alternative Erstwohnsitzinitiative kommuniziert werden. Wichtige Aspekte sind dabei unter anderem: Begründung Seite 7 a) Bei Anmeldung, Ummeldung, Statuswechsel oder der Abmeldung der Nebenwohnung fallen keine Gebühren an. b) Ausweise werden nur am Hauptwohnsitz ausgestellt und geändert; auch Pässe werden nur am Hauptwohnsitz ausgestellt. c) Für die Einkommensteuererklärung ist das Finanzamt des Hauptwohnsitzes zuständig. d) Bei steuerlichen Vergünstigungen für Eltern ist es nicht Voraussetzung, dass das Kind in der Wohnung der Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. e) Das Wahlrecht kann ausschließlich am Hauptwohnsitz ausgeübt werden. Anlage: Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld