Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:52
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Sachstandsbericht
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
2044 /15
öffentlich
Datum 11.11.2015
Nr.
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 3611-Fe Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 08.12.2015
Betreff
Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz – ElektroG)
Sachstandsbericht
Beschlussentwurf:
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2044 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Bundesrat hat der vom Bundestag verabschiedeten Neufassung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz – ElektroG) am 10.07.2015 zugestimmt. Nach Veröffentlichung des ElektroG im Bundesanzeiger am 23.10.2015 ist dieses am Tage nach der Verkündigung in Kraft getreten. Nachfolgend wird über die wesentlichen Inhalte der Gesetzesnovelle
berichtet:
Ziele der Novelle des ElektroG
Ziel des Gesetzes ist zum einen die Umsetzung der Elektro-Altgeräte-Richtlinie des Europäischen
Parlamentes (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht. Die Richtlinie wurde bereits am 04.07.2012
neu gefasst und beinhaltete die Ausweitung des Anwendungsbereiches, die Einführung eines
Bevollmächtigten, die Verpflichtung des Handels zur Rücknahme von Elektroaltgeräten, die Steigerung der Erfassungs- und Recyclingquoten sowie die Aufnahme von Regelungen zur Verbringung von Elektroaltgeräten. Des Weiteren werden die Begrifflichkeiten des ElektroG an das neue
Kreislaufwirtschaftsgesetz angepasst.
Anwendungsbereich (§2 , Artikel 3 ElektroG)
Der Anwendungsbereich des ElektroG wird stufenweise erweitert. Mit Inkrafttreten des ElektroG
werden gemäß § 2 zunächst Beleuchtungskörper (Leuchten) und Photovoltaikmodule in das gesetzliche Regelwerk aufgenommen. Gemäß Artikel 3 Nr. 1 werden ab dem 15.08.2018 grundsätzlich alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.
Ausgenommen hiervon sind nur noch wenige Ausnahmen, die in § 2 ElektroG konkret genannt
werden.
Erfassungsberechtigte und –quoten (§ 10 ElektroG)
Wie bisher haben gemäß § 10 ElektroG die Besitzer von Elektroaltgeräten die Verpflichtung, diese einer getrennten Erfassung zuzuführen. Die Erfassung von Elektroaltgeräten darf dabei ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber sowie Hersteller von
Elektrogeräten erfolgen. Hat ein Hersteller keine Niederlassung, muss dieser einen Bevollmächtigten beauftragen, der ebenfalls Elektroaltgeräte erfassen darf.
Für die Besitzer von Altgeräten besteht die Verpflichtung, Altbatterien und Akkumulatoren, die
nicht fest vom Gerät umschlossen werden, vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu
trennen.
Die bisher festgelegte Erfassungsmenge in Höhe von 4 kg/E*a gilt nur noch bis zum 31.12.2015
fort. Ab dem 01.01.2016 soll jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 %, ab dem Jahr 2019
sogar von 65 %, erreicht werden, die am Durchschnittsgewicht der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte zu ermitteln ist.
Für Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte besteht für die Hersteller die Verpflichtung
zur Rücknahme. Hierbei besteht weiterhin auch die Möglichkeit der Drittbeauftragung.
Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) (§13 ElektroG)
Die bestehende Pflicht zur Einrichtung von Sammelstellen durch den örE besteht fort. Gewerbetreibende und Vertreiber können ebenfalls weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen,
Altgeräte aus privaten Haushalten anzuliefern. Allerdings dürfen Hersteller die kommunale
Sammelstelle nicht als Sammelstelle für ein eigenes Rücknahmesystem nutzen. Bei der Anlieferung von Altgeräten darf ein Entgelt grundsätzlich nicht erhoben werden. Jedoch können die örE
die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Dies gilt explizit insbesondere
für asbesthaltige Nachtspeichergeräte, die nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut
und verpackt wurden oder beschädigt beim örE angeliefert werden.
Begründung
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Sammelgruppen (§14 ElektroG)
Die örE stellen ab dem 01.02.2016 die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte an den von
ihnen eingerichteten Übergabestellen bereit. Die Bereitstellung erfolgt in folgenden Gruppen:
1. Gruppe 1:
2. Gruppe 2:
3. Gruppe 3:
4. Gruppe 4:
5. Gruppe 5:
Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,
Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,
Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,
Lampen,
Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der
Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie
Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und
elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte,
Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und
6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule
In der Gruppe 1 sind Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten,
und in der Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem
eigenen Behältnis zu sammeln.
Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. Eine
Veränderung des Inhaltes der Behältnisse bis zum Eintreffen bei einer Erstbehandlungsanlage ist
unzulässig.
Die Abholung der gefüllten Behältnisse erfolgt nach Meldung, wobei folgende Mindestabholmengen bereitzustellen sind:
Verwertung von Altgeräten durch den örE (§14 ElektroG)
Nach § 14 Abs. 5 ElektroG besteht auch weiterhin die Möglichkeit Elektroaltgeräte durch die örE
zu verwerten (Optierung). Die Optierung erfolgt hierbei immer für alle Geräte einer Sammelgruppe. Der Verwertungszeitraum wurde nun von 1 Jahr auf einen Zeitraum von 2 Jahren angehoben. Das Verbot der Separierung von Altgeräten wurde aufgehoben, um die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass Altgeräte für die Wiederverwendung vorbereitet werden können.
Gleichzeitig wurde die Anzeigefrist zur Verwertung von Altgeräten von 3 Monaten auf 6 Monate
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erhöht und eine monatliche Meldungspflicht des örE über die im Rahmen der Optierung gesammelten Mengen eingeführt.
Rücknahme durch Handel (§17 ElektroG)
Neu geregelt wurde in diesem Zusammenhang auch eine Rücknahmeverpflichtung des Handels.
Verpflichtete sind hierbei stationäre Händler / online-Händler mit einer Verkaufsfläche
/Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 qm. Für diese
Händler bestehen spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem
24.07.2016, die Pflicht beim Verkauf die Rücknahme eines entsprechenden Gerätes durchzuführen. Eine Pflicht zur Rücknahme ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes besteht darüber
hinaus bei den genannten Verkaufs-/Lager-/Versandflächen für kleine Altgeräte (keine Abmessung > 25 cm).
Vorbereitung zur Wiederverwertung (§14, § 20 ElektroG)
Die örE haben bei optierten Altgeräten, eine Prüfung der Eignung der Altgeräte für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchzuführen. Eingesammelte Altgeräte, die der Optierung unterliegen, können daher auch separiert werden. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich
sinnvoll ist, ist darüber hinaus vor einer Erstbehandlung der Altgeräte zu prüfen, ob das Gerät
oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden kann.
Anforderung an Erstbehandlung (§§ 3, 20, 21 ElektroG)
Unter Erstbehandlung wird die erste Behandlung von Altgeräten verstanden, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus
den Altgeräten separiert werden. Nicht als Erstbehandlung gelten die zerstörungsfreie Entnahme
von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung und die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind.
Die Durchführung einer Erstbehandlung vor weiteren Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen gilt verpflichtend und ist ausschließlich zertifizieren Betrieben vorbehalten. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.
Anforderung an Behandlung (§§3, 20,22 ElektroG)
Die Behandlung von Altgeräten dient der Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum
Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung. Sie hat nach dem Stand der
Technik zu erfolgen, wobei die Recycling- und Verwertungsquoten gegenüber dem Altgesetz
erhöht worden sind.
Verbringung von Altgeräten ins Ausland(§ 23 ElektroG)
Im Rahmen der Neuregelungen ist festgelegt, dass nur geprüfte, funktionsfähige Gebrauchtgeräte, die ausreichend vor Beschädigungen geschützt sind ins Ausland verbracht werden. Um die
illegale Verbringung von Elektroaltgeräten besser bekämpfen zu können, werden Mindestanforderungen festgelegt, die u.a. zur Abgrenzung von gebrauchten Geräten und Elektroaltgeräten
dienen. Die Überwachung erfolgt hierbei durch die zuständigen Landesbehörden und die zuständigen Behörden nach dem Abfallverbringungsgesetz.
Ausblick
Hinsichtlich der Umsetzung der in der Novelle festgelegten Vorgaben zur Erfassung und Verwertung von Elektronik- und Elektroaltgeräten in der Stadt Krefeld erfolgt derzeit eine enge Abstimmung mit der GSAK, die von der Stadt Krefeld mit der Erfassung und Verwertung der Altgeräte beauftragt ist. Es lässt sich jedoch schon jetzt festhalten, dass die Neuregelungen, insbeson-
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dere zur Erfassung und zur Eigenverwertung von Elektroaltgeräten u.a. wegen der damit verbundenen Dokumentationspflichten zu einem erhöhten Aufwand und möglicherweise auch zu
geringeren Verwertungserlösen führen werden.