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Verwaltungsvorlage (Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz – ElektroG))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
333 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:52

Inhalt der Datei

Sachstandsbericht TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld 2044 /15 öffentlich Datum 11.11.2015 Nr. Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 3611-Fe Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 08.12.2015 Betreff Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz – ElektroG) Sachstandsbericht Beschlussentwurf: Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2044 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Bundesrat hat der vom Bundestag verabschiedeten Neufassung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz – ElektroG) am 10.07.2015 zugestimmt. Nach Veröffentlichung des ElektroG im Bundesanzeiger am 23.10.2015 ist dieses am Tage nach der Verkündigung in Kraft getreten. Nachfolgend wird über die wesentlichen Inhalte der Gesetzesnovelle berichtet: Ziele der Novelle des ElektroG Ziel des Gesetzes ist zum einen die Umsetzung der Elektro-Altgeräte-Richtlinie des Europäischen Parlamentes (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht. Die Richtlinie wurde bereits am 04.07.2012 neu gefasst und beinhaltete die Ausweitung des Anwendungsbereiches, die Einführung eines Bevollmächtigten, die Verpflichtung des Handels zur Rücknahme von Elektroaltgeräten, die Steigerung der Erfassungs- und Recyclingquoten sowie die Aufnahme von Regelungen zur Verbringung von Elektroaltgeräten. Des Weiteren werden die Begrifflichkeiten des ElektroG an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz angepasst. Anwendungsbereich (§2 , Artikel 3 ElektroG) Der Anwendungsbereich des ElektroG wird stufenweise erweitert. Mit Inkrafttreten des ElektroG werden gemäß § 2 zunächst Beleuchtungskörper (Leuchten) und Photovoltaikmodule in das gesetzliche Regelwerk aufgenommen. Gemäß Artikel 3 Nr. 1 werden ab dem 15.08.2018 grundsätzlich alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Ausgenommen hiervon sind nur noch wenige Ausnahmen, die in § 2 ElektroG konkret genannt werden. Erfassungsberechtigte und –quoten (§ 10 ElektroG) Wie bisher haben gemäß § 10 ElektroG die Besitzer von Elektroaltgeräten die Verpflichtung, diese einer getrennten Erfassung zuzuführen. Die Erfassung von Elektroaltgeräten darf dabei ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber sowie Hersteller von Elektrogeräten erfolgen. Hat ein Hersteller keine Niederlassung, muss dieser einen Bevollmächtigten beauftragen, der ebenfalls Elektroaltgeräte erfassen darf. Für die Besitzer von Altgeräten besteht die Verpflichtung, Altbatterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Gerät umschlossen werden, vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen. Die bisher festgelegte Erfassungsmenge in Höhe von 4 kg/E*a gilt nur noch bis zum 31.12.2015 fort. Ab dem 01.01.2016 soll jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 %, ab dem Jahr 2019 sogar von 65 %, erreicht werden, die am Durchschnittsgewicht der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte zu ermitteln ist. Für Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte besteht für die Hersteller die Verpflichtung zur Rücknahme. Hierbei besteht weiterhin auch die Möglichkeit der Drittbeauftragung. Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) (§13 ElektroG) Die bestehende Pflicht zur Einrichtung von Sammelstellen durch den örE besteht fort. Gewerbetreibende und Vertreiber können ebenfalls weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen, Altgeräte aus privaten Haushalten anzuliefern. Allerdings dürfen Hersteller die kommunale Sammelstelle nicht als Sammelstelle für ein eigenes Rücknahmesystem nutzen. Bei der Anlieferung von Altgeräten darf ein Entgelt grundsätzlich nicht erhoben werden. Jedoch können die örE die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Dies gilt explizit insbesondere für asbesthaltige Nachtspeichergeräte, die nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim örE angeliefert werden. Begründung Seite 3 Sammelgruppen (§14 ElektroG) Die örE stellen ab dem 01.02.2016 die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte an den von ihnen eingerichteten Übergabestellen bereit. Die Bereitstellung erfolgt in folgenden Gruppen: 1. Gruppe 1: 2. Gruppe 2: 3. Gruppe 3: 4. Gruppe 4: 5. Gruppe 5: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren, Bildschirme, Monitore und TV-Geräte, Lampen, Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und 6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule In der Gruppe 1 sind Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in der Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln. Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. Eine Veränderung des Inhaltes der Behältnisse bis zum Eintreffen bei einer Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Die Abholung der gefüllten Behältnisse erfolgt nach Meldung, wobei folgende Mindestabholmengen bereitzustellen sind: Verwertung von Altgeräten durch den örE (§14 ElektroG) Nach § 14 Abs. 5 ElektroG besteht auch weiterhin die Möglichkeit Elektroaltgeräte durch die örE zu verwerten (Optierung). Die Optierung erfolgt hierbei immer für alle Geräte einer Sammelgruppe. Der Verwertungszeitraum wurde nun von 1 Jahr auf einen Zeitraum von 2 Jahren angehoben. Das Verbot der Separierung von Altgeräten wurde aufgehoben, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Altgeräte für die Wiederverwendung vorbereitet werden können. Gleichzeitig wurde die Anzeigefrist zur Verwertung von Altgeräten von 3 Monaten auf 6 Monate Begründung Seite 4 erhöht und eine monatliche Meldungspflicht des örE über die im Rahmen der Optierung gesammelten Mengen eingeführt. Rücknahme durch Handel (§17 ElektroG) Neu geregelt wurde in diesem Zusammenhang auch eine Rücknahmeverpflichtung des Handels. Verpflichtete sind hierbei stationäre Händler / online-Händler mit einer Verkaufsfläche /Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 qm. Für diese Händler bestehen spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 24.07.2016, die Pflicht beim Verkauf die Rücknahme eines entsprechenden Gerätes durchzuführen. Eine Pflicht zur Rücknahme ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes besteht darüber hinaus bei den genannten Verkaufs-/Lager-/Versandflächen für kleine Altgeräte (keine Abmessung > 25 cm). Vorbereitung zur Wiederverwertung (§14, § 20 ElektroG) Die örE haben bei optierten Altgeräten, eine Prüfung der Eignung der Altgeräte für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchzuführen. Eingesammelte Altgeräte, die der Optierung unterliegen, können daher auch separiert werden. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, ist darüber hinaus vor einer Erstbehandlung der Altgeräte zu prüfen, ob das Gerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden kann. Anforderung an Erstbehandlung (§§ 3, 20, 21 ElektroG) Unter Erstbehandlung wird die erste Behandlung von Altgeräten verstanden, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert werden. Nicht als Erstbehandlung gelten die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung und die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind. Die Durchführung einer Erstbehandlung vor weiteren Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen gilt verpflichtend und ist ausschließlich zertifizieren Betrieben vorbehalten. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können. Anforderung an Behandlung (§§3, 20,22 ElektroG) Die Behandlung von Altgeräten dient der Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung. Sie hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei die Recycling- und Verwertungsquoten gegenüber dem Altgesetz erhöht worden sind. Verbringung von Altgeräten ins Ausland(§ 23 ElektroG) Im Rahmen der Neuregelungen ist festgelegt, dass nur geprüfte, funktionsfähige Gebrauchtgeräte, die ausreichend vor Beschädigungen geschützt sind ins Ausland verbracht werden. Um die illegale Verbringung von Elektroaltgeräten besser bekämpfen zu können, werden Mindestanforderungen festgelegt, die u.a. zur Abgrenzung von gebrauchten Geräten und Elektroaltgeräten dienen. Die Überwachung erfolgt hierbei durch die zuständigen Landesbehörden und die zuständigen Behörden nach dem Abfallverbringungsgesetz. Ausblick Hinsichtlich der Umsetzung der in der Novelle festgelegten Vorgaben zur Erfassung und Verwertung von Elektronik- und Elektroaltgeräten in der Stadt Krefeld erfolgt derzeit eine enge Abstimmung mit der GSAK, die von der Stadt Krefeld mit der Erfassung und Verwertung der Altgeräte beauftragt ist. Es lässt sich jedoch schon jetzt festhalten, dass die Neuregelungen, insbeson- Begründung Seite 5 dere zur Erfassung und zur Eigenverwertung von Elektroaltgeräten u.a. wegen der damit verbundenen Dokumentationspflichten zu einem erhöhten Aufwand und möglicherweise auch zu geringeren Verwertungserlösen führen werden.