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Verwaltungsvorlage (Umsetzung des Kommunalen Investitionsförderungsgesetz)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
308 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:52
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 01.09.2015 Nr. 1763 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 20/1 - jü/1716 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 17.09.2015 Betreff Umsetzung des Kommunalen Investitionsförderungsgesetz Beschlussentwurf: 1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften in seiner nächsten Sitzung eine Liste kommunaler Maßnahmen zur Beratung vorzulegen und hiernach dem Rat in der nachfolgenden Sitzung zur Beschlussfassung zu empfehlen. 3. Nach Beratung: a) Eine Beteiligung anderer Träger an den Bundesmitteln wird aufgrund der zusätzlichen finanziellen Belastungen für den städtischen Haushalt abgelehnt. oder b) Eine Beteiligung anderer Träger an den Bundesmitteln wird auf xxx Euro (alternativ auf x % der Bundesmittel) für folgende Förderbereiche _ _ _ _ festgesetzt. Hierzu soll die Verwaltung nach einem öffentlichen Bewerbungsverfahren dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften für die Sitzung am 01.12.2015 eine Liste der Maßnahmen zur Beratung vorlegen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1763 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 A. Bundesgesetzgebung: Am 24. Juni 2015 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFöG) beschlossen. Von den 3,5 Milliarden Euro des Sondervermögens entfallen auf Nordrhein-Westfalen 32,1606 % (das entspricht 1.125.621.000 Euro). Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt: 1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a. Krankenhäuser, b. Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, c. Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im ÖPNV), Brachflächenrevitalisierung, d. Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels, e. Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, f. Luftreinhaltung. 2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a. Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, b. Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur, c. Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung, d. Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten. Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten Partners im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient (ÖPP). Dabei kann sie dem Privaten Partner eine einmalige Vorabfinanzierung bis zum 31. Dezember 2019 gewähren, wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2020 abgenommen und abgerechnet wird. Eine Doppelförderung ist auszuschließen und auf eine längerfristige Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der demografischen Veränderung zu achten. Eine Investitionsmaßnahme kann gefördert werden, wenn sie ab dem 01.07.2015 beginnt, bis zum 31.12.2018 abgeschlossen und in 2019 vollständig abgerechnet wird. Investitionsmaßnahmen, die vor dem 01.07.2015 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können nur dann gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass die Maßnahmen in selbstständige Bauabschnitte unterteilt werden können. Die betreffenden Investitionsmaßnahmen, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, können mit bis zu 90% der Investitionssumme gefördert werden. Der verbleibende Betrag der kommunalen Investitionsmaßnahmen muss mit mindestens 10% des Gesamtvolumens durch die Gemeinden finanziert werden. B. Landesgesetzgebung: Begründung Seite 3 Die Landesregierung NRW hat Ende August einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes auf den Weg gebracht. Dieser soll bis Ende September 2015 beschlossen werden. Insofern sind die nachfolgenden Darstellungen noch nicht bindend sondern abhängig von der endgültigen Beschlussfassung über das Gesetz. 1. Als förderfähige Investitionen gelten Ausgaben im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 Lit. A – C der Bundeshaushaltsverordnung, d.h. Bauinvestitionen, Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes, der Erwerb von beweglichen Sachen > 5.000 Euro sowie der Erwerb von unbeweglichen Sachen. 2. Der Förderbetrag wird auf die Gemeinden und Kreise nach dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen verteilt, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum erhalten haben. Aus der Anlage zum Gesetzentwurf des KInvFöG NRW geht hervor, dass die Stadt Krefeld, vorbehaltlich einer Beschlussfassung über den Gesetzentwurf, 19.944.482,22 EUR zugewiesen bekommt. 3. Bei einer Förderung von Maßnahmen anderer Träger ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Auch in diesen Fällen hat die Kommune einen Anteil von mindestens 10 % der förderfähigen Kosten zu tragen. Dieser Anteil wird in der Regel nicht aktivierungsfähig sein mit der Folge, dass es sich um einen Aufwand (und nicht um eine Investition) handelt. Mit einem Bewilligungsbescheid des Landes ist somit frühestens im Laufe des Oktobers 2015 zu rechnen. Bestandteil dieses Bewilligungsbescheids werden dann unter Umständen noch weitere Nebenbestimmungen sein, welche die möglichen Investitionsmaßnahmen einschränken können. C. Umsetzung in Krefeld Laut Auskunft der Bezirksregierung ist die Verwendung der Mittel für geplante Investitionsmaßnahmen gedacht, um den städtischen Eigenfinanzierungsbedarf/ Kreditfinanzierungsbedarf zu reduzieren. Im Haushaltsplan 2015 und der mittelfristigen Investitionsplanung sind bereits folgende Maßnahmen, die über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz finanziert werden sollen, berücksichtigt: 1) 7.660011-Berufskolleg Uerdingen, Erweiterung 2. Bauabschnitt (Fördersumme 1.050.000 EUR) 2) 7.660021-Gemeinschaftsgrundschule Eichendorffstraße, Erweiterung (Fördersumme 767.000 EUR) 3) 7.660146-Bismarkschule, Erweiterung/Pavillonersatz (Fördersumme 1.125.000 EUR) 4) 7.666091-Radwegeerneuerung (Fördersumme 2.200.000 EUR) 5) 7.666456-Kölner Straße, von Eichhornstraße bis Hafelsstraße und von Wilhelm-Stefen-Straße bis Hafelsstraße (Fördersumme 450.000 EUR) Begründung Seite 4 6) 7.666736-Erneuerung Lichtzeichenanlage K25 St.-Anton-Straße/Preußenring (Fördersumme 540.000 EUR) Demnach verbleibt vorbehaltlich der Beschlussfassung über den Gesetzentwurf ein noch darzustellender Förderbetrag in Höhe von 13.812.482,22 EUR. Zur weiteren Prüfung und Begleitung von Maßnahmen wurde eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe gebildet, die am 01.09.2015 zum ersten Mal getagt hat. In einem ersten Schritt wird diese Arbeitsgruppe eine Übersicht möglicher kommunaler Maßnahmen erstellen, die den Anforderungen der vorgenannten Gesetzesregelungen entsprechen. Hierunter ist auch eine erneute Prüfung der Förderfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen zu verstehen, welche unter dem Gesichtspunkten der aktualisierten Gesetzeslage erfolgen soll. Die Übersicht der kommunalen Maßnahmen soll dann dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften sowie dem Rat zur Auswahl und Beschlussfassung vorgelegt werden. D. Besonderheit „Trägerneutralität“ Sofern darüber hinaus die Beteiligung freier Träger gewünscht ist, muss ein rechtssicheres Verfahren über die Verteilung der Mittel erarbeitet werden. Hierzu gehört neben einem öffentlichen Ausschreibungs-/Bewerbungsverfahren mit entsprechender Fristsetzung auch die Festlegung von Förderquoten/Eigenanteilen. Vor einem solchen Ausschreibungs-/Bewerbungsverfahren müssen sämtliche Kriterien für eine Bewilligung festgelegt sein. Da diese Weiterleitung an freie Träger konsumtiv darzustellen ist, ergibt sich in Höhe des kommunalen Eigenanteils von mindestens 10% der förderfähigen Kosten eine Ergebnisverschlechterung für den städtischen Haushalt. Aus diesem Grunde kann die Verwaltung diese Verwendung nicht befürworten. Obwohl sich die Stadt Krefeld bislang noch nicht dazu geäußert hat, ob und in welchem Umfange andere Träger beteiligt werden sollen, liegen der Verwaltung bereits jetzt Anträge vor, die sich auf Investitionskosten von über 20 Mio. Euro belaufen und somit die noch zur Verfügung stehenden Bundesmittel bei weitem überschreiten. Um dem Rat in seiner Sitzung am 10.12.2015 einen Vorschlag über die durchzuführenden Maßnahmen vorlegen zu können, ist unabdingbar eine Entscheidung darüber zu treffen, ob andere Träger beteiligt werden sollen. Hierbei hat der Rat auch das Recht und die Möglichkeit, den Förderzweck auf ausgewählte Bereiche zu begrenzen. Sofern sich der Ausschuss für eine Beteiligung anderer Träger entscheidet, muss die Höhe der auf andere Träger entfallenden Bundesmittel festgelegt werden. Sollte eine Beteiligung anderer Träger – entgegen der Empfehlung der Verwaltung – beschlossen werden, so sind folgende Kriterien bei der Antragstellung bindend: 1. Die durch vorgenannte Bundesgesetzgebung geregelten Förderbereiche sind auch für die anderen Träger bindend. 2. Als Investitionen gelten die vorgenannten Regelungen analog, d.h. bei der Bauunterhaltung anfallende kleinere bauliche Veränderungen gelten als laufende Instandhaltung und nicht als Investition. Begründung Seite 5 3. Investitionen sind nur zulässig, wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demographischen Veränderungen vorgesehen ist. 4. Eine gleichzeitige Förderung der Investition durch den Bund nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen darf nicht vorliegen. 5. Der Eigenanteil kann nicht durch Eigenleistungen ersetzt werden. Hinsichtlich des Eigenanteils ist ein Nachweis in geeigneter Form (z.B. Bankbestätigung) zu führen, dass der Träger über ausreichende Eigenmittel verfügt. 6. Es können nur Maßnahmen berücksichtigt werden, die im Jahr 2016 oder 2017 begonnen werden und spätestens in 2018 abgeschlossen sind. Die letzte Mittelauszahlung aus den Mitteln des KInvFöG muss spätestens zum Jahresende 2018 erfolgen. 7. Sollten von den anderen Trägern Maßnahmen gemeldet werden, die mit einem Fördervolumen von über die durch den Rat zur Weiterleitung bereitgestellten Mittel hinausgehen, ist über eine Verteilung zu entscheiden. Zunächst sind Maßnahmen auszuschließen, deren Anmeldungen unvollständig oder verspätet eingegangen sind. Falls das Fördervolumen dann immer noch überschritten ist, ist die Auswahlentscheidung nach Nachhaltigkeitskriterien zu treffen.