Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:52
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
Öffentlich
Datum 19.10.2015
Nr.
819 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
09.12.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
Beköstigungsentgelt in städtischen Kindertageseinrichtungen
- Erhöhung des Beköstigungsentgelts
- Entgeltordnung für die Beköstigung in städtischen Kindertageseinrichtungen
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Krefeld beschließt aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung (SGV. NRW. 2023) sowie des § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern für das Land Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom
30.10.2007 (GV. NRW. 2007 S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung
des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.06.2014 (GV. NRW, S. 336), die Entgeltordnung für die Beköstigung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld vom ..................
gemäß beiliegender Anlage sowie die Erhöhung des Beköstigungsentgelts entsprechend dem
Beratungsergebnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 819 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P05101010000
44210100
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
s. Darstellung im Begründungstext
Begründung
Seite 2
Ausgangslage
Seit 2001 ist für die Teilnahme am Mittagessen in den städtischen Kindertageseinrichtungen
(Kitas) ein Beköstigungsentgelt in Höhe von 30,00 EUR pro Monat (60,00 DM bei der Einführung
in 2001) von den Zahlungspflichtigen unverändert zu entrichten. Das Entgelt wird unabhängig
von Schließungszeiten der Kitas für 12 Monate pro Jahr gefordert. Bislang war die Teilnahme am
Mittagessen in städtischen Kitas verbindlich bei einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden. Dies wurde in den Betreuungsverträgen entsprechend vereinbart.
Mit der aktuellen Reform des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) wurde folgende Regelung bezüglich des Mittagessens eingefügt:
§ 13 d Abs 4 KiBiz:
„Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind mit einer
wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme zu ermöglichen.“
Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den 2.192 Kindern mit einem Betreuungsumfang bis 45 Wochenstunden 1.446 Kinder mit einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden ab 01. August
2014 die Teilnahme am Mittagessen beanspruchen könnten.
Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass etwa die Hälfte der städtischen Einrichtungen im neuen Betreuungsjahr 2015/16 in der Lage sein werden, allen Kindern mit einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden eine Teilnahme am Mittagessen ermöglichen zu können. Da
bislang über das Beköstigungsentgelt lediglich die Lebensmittelkosten und nicht die Kosten der
Zubereitung etc. abgedeckt waren, ist der bisherige Beitrag bei weitem nicht mehr auskömmlich.
Transferleistungsempfangende Zahlungspflichtige (mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II,
insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld oder
Kinderzuschlag) haben wie bisher Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beköstigungsbeiträgen in
Kitas aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) und müssen dann lediglich 1 EUR pro Tag selber
zahlen.
Eine Erhöhung des Beköstigungsentgeltes würde sich für diesen Personenkreis somit nicht auswirken. Insgesamt sind ca. 26 % der Zahlungspflichtigen wegen geringen Einkommens vom Elternbeitrag befreit (nicht nur in städtischen Kitas). Es ist davon auszugehen, dass dieser Personenkreis zu den BuT-Berechtigten zählt.
Empfohlene Änderung
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich alle Kosten ermittelt, die im Zusammenhang mit der Beköstigung in Kitas entstehen. Dabei musste festgestellt werden, dass mit dem bisherigen Beköstigungsentgelt für das Mittagessen lediglich eine Kostendeckung von ca. 40 % der Aufwendungen
(Gesamtaufwand einschließlich dem hauswirtschaftlichen Aufwand etc.) erreicht wird. Das bisherige Entgelt wurde seinerzeit kostendeckend in Bezug auf den Lebensmittelaufwand kalkuliert,
um allen Kindern mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die Teilnahme auch in
finanzieller Hinsicht zu ermöglichen.
Die Preissteigerungen der letzten Jahre zwingen die Verwaltung dazu, eine Anhebung der Beköstigungsentgelte vorzunehmen. Hierbei fand eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der
Begründung
Seite 3
Stadt mit der Zumutbarkeit eines höheren Beköstigungsentgeltes für die Zahlungspflichtigen
statt.
Die Auswirkungen auf den Haushalt des Fachbereiches Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung
wurden auf der Basis der 2.192 Kinder mit Betreuungsumfang 45 Wochenstunden sowie der
hochgerechneten Anzahl von Kindern mit Betreuungsumfang 35 Wochenstunden, denen die
Teilnahme am Mittagessen ab 01. August 2016 ermöglicht werden kann (ca. 830), ermittelt.
Mit dem aktuellen Beköstigungsentgelt für das Mittagessen in Höhe von 30 EUR monatlich wurde ein Ertrag in Höhe von jährlich 860.000 EUR erzielt, der ursprünglich für die Haushaltsjahre
2015 ff. im Haushalt eingeplant war.
Bei einer Erhöhung der Beköstigungsentgelte für das Mittagessen von derzeit 30 EUR auf 40 EUR
monatlich könnten folgende Erträge erzielt werden:
Haushaltsjahr 2016:
Gesamtertrag
1.064.720 EUR
Haushaltsansatz 2016: 1.229.700 EUR (Erhöhung auf 50 EUR ab 01.08.2016 bereits berücksichtigt).
Somit Mindererträge
164.980 EUR
Haushaltsjahr 2017:
Gesamtertrag
1.450.560 EUR
Haushaltsansatz 2017: 1.747.200 EUR (Erhöhung auf 50 EUR ab 01.08.2016 bereits berücksichtigt).
Somit Mindererträge
296.640 EUR
Sollte zum 01.August 2017 eine Erhöhung der Beköstigungsbeiträge für das Mittagessen auf 50
EUR beschlossen werden, würde sich der Minderertrag für 2017 auf insgesamt 145.540 EUR reduzieren. Ab dem Haushaltsjahr 2018 würde der Haushaltsansatz in Höhe von 1.747.200 EUR
erreicht werden.
Die Erhöhung auf 40 EUR würde einen Kostendeckungsgrad in Höhe von ca. 47 % erreichen.
Die Erhöhung auf 50 EUR wurde bereits bei den Haushaltsansätzen für 2016 ff. berücksichtigt.
Mit einer Erhöhung auf 50 EUR könnte ein Kostendeckungsgrad von 58 % erreicht werden.
Die Beköstigungsentgelte sollen in Form einer Entgeltordnung vom Rat beschlossen werden (s.
Anlage), da sie bislang lediglich im Rahmen der Betreuungsverträge mit den Zahlungspflichtigen
vereinbart worden sind. Die bisher gültigen Rahmenbedingungen (Erhebung für 12 Monate, unabhängig von Schließungszeiten, keine Ermäßigungstatbestände, Erstattung erst bei einer attestierten Fehlzeit von über vier Wochen) haben sich bewährt und sollten daher beibehalten werden.
Die Änderung soll zum Betreuungsjahr 2016/2017 in Kraft treten, somit ab
01. August 2016.
Die Teilnahme an den Mahlzeiten wird im Rahmen der Betreuungsverträge verbindlich
für ein Betreuungsjahr vereinbart.
Begründung
Seite 4
Gemäß § 23 Abs. 4 des KiBiz ist Folgendes geregelt:
"Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen ."
Sollten trotz der dargestellten Notwendigkeit einer Erhöhung der Beköstigungsentgelte für das
Mittagessen die bisherigen Beköstigungsbeiträge in Höhe von 30 EUR pro Monat beibehalten
werden, so würde dies dazu führen, dass der Beköstigungsaufwand ggf. zu Lasten der Qualität
reduziert werden müsste.
Auswirkungen würden sich auch auf den Ausbau der Angebote für das Mittagessen für Kinder
mit einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden ergeben, da dieser nur entsprechend der
verfügbaren Ressourcen erfolgen kann.
Begründung der Beratungsfolge
Die Vorlagen soll am 09. Dezember 2015 in einer Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - und am 10. Dezember 2015 im Rat der Stadt Krefeld
beraten werden. Die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses - Ausschuss für Kinder, Jugend
und Familie - ist für den 24. Februar 2016 terminiert. Eine Beratung im Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften wäre in der Sitzung am 12. April 2016 möglich und eine Beschlussfassung des Rates am 27. April 2016.
Die Dringlichkeit der Entscheidung über die Vorlage noch in diesem Jahr ergibt sich nach Einschätzung des Fachbereiches Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung aus der Notwendigkeit,
dass Eltern, die ihre Kinder im Januar 2016 in einer Kindertageseinrichtung anmelden, Planungssicherheit hinsichtlich der finanziellen Belastung durch Beköstigungsentgelte erhalten müssen.
Sollte diese Planungssicherheit nicht ermöglicht werden können, hätten die Eltern nach Abschluss des Betreuungsvertrages die Möglichkeit, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch
zu machen, falls die zusätzliche, vorher nicht bekannte finanzielle Belastung für sie nicht tragbar
ist. Dies hätte zur Folge, dass sich die Vergabe von Betreuungsplätzen deutlich verzögert mit der
möglichen Konsequenz, dass Betreuungsplätze nicht belegt werden. Dies kann zu finanziellen
Nachteilen für die Stadt Krefeld und die jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtungen führen.
Aus diesem Grunde wurde die Beratungsfolge wie dargestellt gewählt und eine Sondersitzung
des Jugendhilfeausschusses terminiert.
Nach juristischer Einschätzung ist nach § 13 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung vorgesehen, dass
der Finanzausschuss Angelegenheiten finanzieller Art vorberät, die der Zuständigkeit des Rates
unterliegen und nicht delegiert werden können. Die Entscheidung über Entgeltordnungen fällt
nach § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ausschließlich in die
Zuständigkeit des Rates und kann von diesem nicht delegiert werden. Sollte das Beratungsrecht
des Finanzausschusses übergangen werden, bestünden juristische Bedenken dahingehend, dass
diese Verletzung der Anhörungsrechte zu einer Nichtigkeit der Entgeltordnung führen könnte. In
der Umgehung des Finanzausschusses werde ein Rechtsverstoß gesehen, der nach § 54 GO NRW
den Bürgermeister zur Beanstandung eines Ratsbeschlusses verpflichten würde.
Dem Beratungsrecht des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften könne im
Eilfalle auch im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses entsprochen werden.
Begründung
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Da nach Einschätzung der Verwaltung die Eilbedürftigkeit der Entscheidung gegeben ist, wurde
die Beteiligung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften im Wege eines
Dringlichkeitsbeschlusses sichergestellt.