Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Satzung-Vorlage-Bescheinigungen-Ergebnis 1.1.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
141 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:53
Verwaltungsvorlage (Satzung-Vorlage-Bescheinigungen-Ergebnis 1.1.docx) Verwaltungsvorlage (Satzung-Vorlage-Bescheinigungen-Ergebnis 1.1.docx)

öffnen download melden Dateigröße: 141 kB

Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigungen über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw Vom … 2016 Aufgrund der §§ 7 Absatz 1, 41 Absatz 1 lit. g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06. 015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Art. 320 des Gesetzes vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), des § 53 Absatz 1 e Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133) in Verbindung mit § 8 Absatz 7 der Verordnung zur Selbstüberwachung von AbwasseranlagenSelbstüberwachungsverordnung Abwasser für das Land Nordrhein-Westfalen (SüwVOAbw) vom 17.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 602 ff.) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 27.04.2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Pflicht zur Prüfung privater Abwasseranlagen in festgesetzten Wasserschutzgebieten (1) Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind nach § 8 Absatz 3 SüwVOAbw verpflichtet, innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten (Anlage 1) bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in festgesetzten Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten der SüwVOAbw ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen. (2) Die Prüfung hat nach § 8 Absatz 2 i.V.m. §§ 12 und 13 SüwVOAbw durch einen Sachkundigen zu erfolgen. (3) Private Abwasserleitungen, die bereits nach dem 01.01.1996 auf Zustands- und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVOAbw keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben und der Stadt Krefeld, dem Fachbereich Umwelt vorliegen. § 2 Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung (1) Innerhalb eines Monats nach erfolgter Prüfung der Abwasserleitungen muss die Bescheinigung des Sachkundigen über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung gemäß Anlage 2 von dem Grundstückseigentümer oder dem sonst Nutzungsberechtigten nach § 53 LWG der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, vorgelegt werden. (2) Dieser Bescheinigung sind die in § 9 Absatz 2 Satz 2 SüwVOAbw genannten Anlagen beizufügen. Anlagen: 1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze, 2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und 3. bei optischer Prüfung: a. eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos, b. Haltungs- / Schachtberichte und c. eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder 4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 dieser Satzung die Bescheinigung über das Ergebnis der ordnungsgemäßen Zustands- und Funktionsprüfung nicht in der festgesetzten Frist der Stadt Krefeld vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 1.000,00 geahndet werden. § 4 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüvVOAbw tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüvVOAbw vom 14.12.2015 außer Kraft.