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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:53
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Regelung zur Ermächtigungsübertragung
Gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) regelt der (Ober-) Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen.
Der Haushaltsplan enthält Ermächtigungen, Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen zu leisten. Aufgrund des Prinzips der Jährlichkeit verfallen nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel am Jahresende, obwohl sie unter Umständen im Einzelfall noch benötigt werden. Aus diesem Grund lässt § 22 GemHVO als Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung bei Bedarf die Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins nächste Haushaltsjahr zu, damit nicht zusätzliche Haushaltsmittel neu zur Verfügung
gestellt werden müssen. Die Übertragung ist jährlich entsprechend dem konkreten Bedarf
und haushaltspositionenscharf vorzunehmen.
Übertragene Mittel erhöhen als fortgeschriebener Ansatz die Ermächtigungen im Haushaltsplan des Folgejahres und stellen insoweit eine Vorbelastung künftiger Haushaltsjahre dar.
Nach folgenden Grundsätzen können Mittel übertragen werden:
1. Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen werden grundsätzlich nicht zugelassen,
da im Ergebnisplan in der Regel pauschale und jährlich wiederkehrende Ansätze zur Verfügung stehen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Mittel für einmalige Bedarfe bzw. konkrete Projekte vorgesehen waren.
Mit der Übertragung einer Aufwandsermächtigung ist die Übertragung auf der korrespondierenden Finanzposition einhergehend.
Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres
verfügbar.
2. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Pauschale und jährlich wiederkehrende Ansätze für kleinere Beschaffungen werden
grundsätzlich nicht übertragen.
Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungsübertragungen nur bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. Danach müssen die Mittel im Haushaltsplan des übernächsten Jahres neu veranschlagt werden.
3. Übertragung aufgrund rechtlicher Verpflichtung
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden,
bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
4. Die Übertragung anderer Ermächtigungen
Unter die haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr
nicht in Anspruch genommen worden sind, aber im neuen Haushaltsjahr benötigt werden, fallen auch die Ermächtigungen für Investitionskredite sowie für Liquiditätskredite.
Eine Übertragung ins folgende Haushaltsjahr kann auch bei im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren erfolgen.
Nicht übertragbar sind
• Erträge und sonstige Einzahlungen
• Verfügungsmittel
• Ermächtigungen im Falle einer Haushaltssperre, vorläufiger Haushaltsführung und
eines Nothaushalts
5. Verfahren
Über die Bildung und Höhe der Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer.
Eine Übersicht der genehmigten Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres wird dem Rat
zeitnah zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Übersicht soll über alle zu übertragenden Ermächtigungen sowie die gesetzlich weitergeltenden Ermächtigungen, nach ihren Arten
getrennt und nach Teilplänen aufgeschlüsselt, Auskunft geben.
Die Übertragungen werden im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung und im Anhang gesondert angegeben.
Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Krefeld, den ____________________
Frank Meyer
Oberbürgermeister