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Verwaltungsvorlage (Regelung zur Ermächtigungsübertragung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
262 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:53
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 16.11.2015 Nr. 2063 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 201, Ba Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 01.12.2015 Rat 10.12.2015 Betreff Regelung zur Ermächtigungsübertragung Beschlussentwurf: Der in der Anlage beigefügten Regelung zur Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW wird zugestimmt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2063 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Durch das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKF-WG) hat sich unter anderem die Vorschrift zur Ermächtigungsübertragung im § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) geändert. Die aktuelle Fassung des § 22 Abs. 1 GemHVO gibt vor, dass der (Ober-) Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen regelt. Um dieser Anforderung zu entsprechen, beabsichtigt der Oberbürgermeister, die als Entwurf in der Anlage beigefügte Regelung zu erlassen. Die Regelung soll die durch Ermächtigungsübertragungen eintretenden Veränderungen in der Haushaltswirtschaft der Stadt Krefeld unter dem Aspekt der Verträglichkeit mit der Erfüllung der örtlichen Aufgaben ohne zeitlichen Verzug zulassen. Sie soll darüber hinaus eine unbegrenzte Übertragung von Ermächtigungen verhindern und der Verwaltung unter Beachtung des Budgetrechts des Rates den Handlungsrahmen für das verwaltungsinterne Verfahren vorgeben, da die haushaltsrechtlich möglichen Ermächtigungsübertragungen keiner gesonderten Beschlussfassung durch den Rat unterliegen. Die Details des verwaltungsinternen Verfahrens, insbesondere die Frist und Form der Beantragung, setzt der Kämmerer im Rahmen der jährlichen Verfügung über die Jahresabschlussarbeiten fest. Es ist vorgesehen, die Regelung erstmals zum Jahresabschluss 2015 anzuwenden.