Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:53
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 16.11.2015
Nr.
2063 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 201, Ba Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
01.12.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
Regelung zur Ermächtigungsübertragung
Beschlussentwurf:
Der in der Anlage beigefügten Regelung zur Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Abs. 1
GemHVO NRW wird zugestimmt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2063 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Durch das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKF-WG) hat sich unter anderem die Vorschrift zur
Ermächtigungsübertragung im § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) geändert.
Die aktuelle Fassung des § 22 Abs. 1 GemHVO gibt vor, dass der (Ober-) Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen regelt.
Um dieser Anforderung zu entsprechen, beabsichtigt der Oberbürgermeister, die als Entwurf in
der Anlage beigefügte Regelung zu erlassen.
Die Regelung soll die durch Ermächtigungsübertragungen eintretenden Veränderungen in der
Haushaltswirtschaft der Stadt Krefeld unter dem Aspekt der Verträglichkeit mit der Erfüllung der
örtlichen Aufgaben ohne zeitlichen Verzug zulassen. Sie soll darüber hinaus eine unbegrenzte
Übertragung von Ermächtigungen verhindern und der Verwaltung unter Beachtung des Budgetrechts des Rates den Handlungsrahmen für das verwaltungsinterne Verfahren vorgeben, da die
haushaltsrechtlich möglichen Ermächtigungsübertragungen keiner gesonderten Beschlussfassung durch den Rat unterliegen.
Die Details des verwaltungsinternen Verfahrens, insbesondere die Frist und Form der Beantragung, setzt der Kämmerer im Rahmen der jährlichen Verfügung über die Jahresabschlussarbeiten
fest.
Es ist vorgesehen, die Regelung erstmals zum Jahresabschluss 2015 anzuwenden.