Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:54
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 15.01.2016
Nr.
2282 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 361 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 11.02.2016
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
16.02.2016
Rat
25.02.2016
Betreff
Änderung der Entgeltregelung für die Anlieferung von kostenpflichtigen Abfällen am Wertstoffhof der
GSAK mbH & Co. KG
Beschlussentwurf:
Die Änderung der privatrechtlichen Entgelte für die Anlieferung Abfällen am Wertstoffhof der Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft mbH & Co. KG (GSAK) gemäß der Anlage A wird beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2282 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die vom Rat zuletzt am 17.12.2009 beschlossene Entgeltregelung für Anlieferungen am Wertstoffhof der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Straßenreinigung Krefeld mbH & Co.KG (GSAK)
muss aufgrund des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geändert werden.
Grundsätzlich unterliegen Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten im Falle der
Entsorgung den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom
16.03.2005.
Die EU- Richtlinie 2012/19/EU vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte machte
eine Neufassung des bestehenden ElektroG erforderlich. Zur Umsetzung der EU – Richtlinie in
deutsches Recht haben daher der Bundestag am 02.07.2015 und der Bundesrat am 10. Juli 2015
ein neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) beschlossen. Mit der Veröffentlichung
des novellierten ElektroG am 23.10.2015 ist die Novelle am Tag nach der Veröffentlichung in
Kraft getreten.
Das neue ElektroG sieht vor, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuführen müssen. Die öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger (örE) haben im Rahmen ihrer Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Sammelstellen einzurichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten angeliefert werden können.
Für die Abgabe von Altgeräten steht unter anderem als stationäre Sammelstelle im Stadtgebiet
Krefeld der von der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Straßenreinigung Krefeld mbH & Co.KG
(GSAK) im Auftrag der Stadt betriebene Wertstoffhof zur Verfügung.
Die Altgeräte sind nach dem ElektroG an den Sammelstellen grundsätzlich kostenlos anzunehmen. Allerdings können die örE bzw. deren Drittbeauftragte zum Schutz ihrer Mitarbeiter die
kostenlose Annahme von Geräten ablehnen, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für
die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Dies gilt insbesondere für asbesthaltige
Nachtspeicherheizgeräte, die nicht ordnungsgemäß abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt bei der Sammelstelle angeliefert werden.
In der Begründung zur Novelle des ElektroG wurde folgendes ausdrücklich ausgeführt:
„ …. So besteht für verunreinigte Geräte, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von
Menschen darstellen und deren Annahme an der Sammelstelle deshalb abgelehnt wurde,
gleichwohl eine Überlassungspflicht der privaten Haushalte nach § 17 Abs. 1. Satz 1 KrWG und
eine Entsorgungspflicht der örE nach § 20 Abs. 1 und 2 KrWG. Dies gilt auch für nicht ordnungsgemäß verpackte asbesthaltige Nachspeicherheizgeräte, die der örE gegen Kostenerstattung
annehmen und entsorgen muss.“
Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass es sich um eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, unsachgemäß verpackte und dadurch die Umwelt und die Gesundheit
gefährdende Altgeräte zu sichern und zu entsorgen. Für den in diesem Fall von der GSAK zu leistenden notwendigen zusätzlichen Verpackungs- und Sicherungsaufwand, der eigentlich bereits
vor der Verbringung zum Wertstoffhof vom Abfallbesitzer durchzuführen ist, ist durch den Abfallbesitzer ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten.
Um eine Anlieferung von unsachgemäß verpackten Geräten zu vermeiden, wird der Bürger im
Vorfeld der Entsorgung angehalten, sich beim FB 36 beraten zu lassen.
Damit sollte die Anlieferung nicht ordnungsgemäß verpackter Geräten die Ausnahme sein.
Begründung
Seite 3
Nachdem nunmehr die Genehmigung auch zur Annahme von Nachtspeicherheizgeräten am
Wertstoffhof der GSAK vorliegt, soll das privatrechtliche Entgelt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.
Die vom Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Entgelte für die Anlieferung von Abfällen am Wertstoffhof vom 21.12.2009 werden daher um das Entgelt für die Anlieferung von unsachgemäß
verpackten Nachtspeicherheizgeräten ergänzt. Im Übrigen erfolgt lediglich eine redaktionelle
Änderung. Damit Kundinnen und Kunden auf einen Blick erkennen können, welche Entgelte am
Wertstoffhof für welche Leistungen anfallen, werden in der neuen Aufstellung die Entgelte aller
Leistungen am Wertstoffhof zusammengefasst.
Von Privatleuten können weiterhin am Wertstoffhof in haushaltsüblichen Mengen kostenlos
Elektroschrott, Metall-/Eisenteile, Flaschenglas, Naturkorken, Leichtstoffverpackungen/Grüner
Punkt, Papier/Pappe, Altkleider/Schuhe sowie CDs, CD-ROMs, Blu-rays und DVDs abgegeben
werden.