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Verwaltungsvorlage (Anmeldeverfahren 2018/2019 und Festlegung der Zügigkeiten)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
285 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:54
Verwaltungsvorlage (Anmeldeverfahren 2018/2019 und Festlegung der Zügigkeiten) Verwaltungsvorlage (Anmeldeverfahren 2018/2019 und Festlegung der Zügigkeiten) Verwaltungsvorlage (Anmeldeverfahren 2018/2019 und Festlegung der Zügigkeiten) Verwaltungsvorlage (Anmeldeverfahren 2018/2019 und Festlegung der Zügigkeiten)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 20.07.2017 Nr. 4225 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule und Weiterbildung 06.09.2017 Betreff Anmeldeverfahren 2018/2019 und Festlegung der Zügigkeiten Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Schulverwaltung zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4225 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Sachlage: In Krefeld wurde bisher ein vorgezogenes Anmeldeverfahren für die Gesamtschulen durchgeführt. Dieses kann gemäß Ziff. 1.1.2 der Verwaltungsordnung zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn „zu erwarten ist, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer oder mehrerer Schulen einer Schulform übersteigen wird. Dies gilt auch für neu genehmigte Schulen im Errichtungsjahr.“ In der jüngsten Vergangenheit trafen mit der Neuerrichtung der 4. und 5. Gesamtschule zeitweise sogar beide Voraussetzungen zu. Ein Übersteigen der Kapazität wird dann angenommen, wenn mehr Anmeldungen zu erwarten sind, als es der durch die Zügigkeit der Schule festgelegte Aufnahmerahmen zulässt. Die weiterhin aktuelle Festlegung ist der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes zu entnehmen und weiter unten nochmals zusammenfassend aufgeführt. Mit der Gründung der 5. Gesamtschule zum Schuljahr 2016/2017 hat sich die Anmeldesituation für diese Schulform entspannt. Zum Schuljahr 2017/2018 musste erstmalig keinem Kind mehr der Besuch einer Gesamtschule aus Platzgründen verwehrt werden. Zukünftige Vorgehensweise: Aus Sicht der Verwaltung entfällt damit zukünftig die Notwendigkeit für eine Weiterführung des vorgezogenen Anmeldeverfahrens an den städtischen Gesamtschulen. Die Thematik wurde zwischenzeitlich mehrfach im Lenkungskreis der Bildungsregion mit den Schulformsprechern besprochen. Zudem wurde der Sachverhalt in moderierten Workshops mit allen Schulleitungen der Gesamt- und Realschulen diskutiert. Hierbei kristallisierte sich heraus, dass ein gleichzeitiges Anmeldeverfahren dem Wunsch der Schulleitungen der Gymnasien und der Realschule entspräche. Auch seitens der Gesamtschulen bestünden hiergegen keine Bedenken. Ein gleichzeitiges Anmeldeverfahren der drei Schulformen erfordert jedoch eine stadtweite Koordination der Anmeldungen, da es an einigen Schulen voraussichtlich auch in Zukunft zu Anmeldeüberhängen kommen wird. Zudem könnten Koordinierungsgespräche, die in einem solchen Fall gemäß Ziff. 1.2 der Verwaltungsordnung zu § 1 Absatz 2 der APO-S I von der Bezirksregierung unter Beteiligung des Schulträgers durchzuführen sind, zukünftig gegebenenfalls auch schulformübergreifend notwendig sein. Diese Notwendigkeit ergibt sich, wenn als Zweitwunsch eine Schule einer anderen Schulform angegeben wird. Die Abfrage eines Zweitwunsches einer anderen Schulform ist nach Ziff. 1.1.4 der Verwaltungsverordnung zu § 1 der APO-S I grundsätzlich möglich und sollte gegenüber den Eltern auch aktiv eingeworben werden, zumal insbesondere die Realschulen und Gesamtschulen eine schulformübergreifende Koordinierung begrüßen. Die Koordination der stadtweiten Anmeldungen wird zukünftig dadurch erleichtert, dass – bis auf die nicht vermeidbaren säumigen Nichtanmelder - schon im Zuge der ersten Anmeldetermine bekannt wird, wie viele Anmeldungen insgesamt an den einzelnen Schulformen zu berücksichtigen sind. Andererseits macht es diese Koordination erforderlich, dass der Aufnahmerahmen der Schulen grundsätzlich bereits vorher feststeht. Aktuell bestehen die Zügigkeiten wie folgt: Gesamtschule Kaiserplatz Robert-Jungk-Gesamtschule 6 4 (+3 Kerken) Begründung Seite 3 Kurt-Tucholsky-Gesamtschule Gesamtschule Uerdingen Gesamtschule Oppum 6 5 5 Albert-Schweitzer-Realschule Freiherr-vom-Stein-Realschule Realschule Horkesgath 3 4 5 Arndt-Gymnasium Gymnasium am Moltkeplatz 3 Gymnasium am Stadtpark Uerdingen Gymnasium Fabritianum Gymnasium Horkesgath Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Ricarda-Huch-Gymnasium 31 3 4 3 4 4 Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich damit zum einen aus der aktuellen Zügigkeit und zum anderen aus den Vorschriften zu den Klassengrößen. Sollte über den festgelegten Aufnahmerahmen hinaus einmalig die Einrichtung einer weiteren Eingangsklasse erforderlich werden, ist diese Möglichkeit im Schulgesetz gegeben. Laut „Leitfaden Schulorganisation“ der Bezirksregierung Düsseldorf in der Fassung vom Mai 2014 (S. 44) kann der Schulleiter oder die Schulleiterin hierüber gemäß § 81 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW in eigener Zuständigkeit und Verantwortung entscheiden. Dabei hat er die räumlichen Gegebenheiten der Schule und im Rahmen der Koordinierung auch die Gesamtanmeldesituation an der jeweiligen Schulform im Gebiet des Schulträgers zu berücksichtigen. Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend dieser Rechtssystematik eine Festlegung der Eingangsklassen sowie eine Entscheidung über einmalige Mehrklassenbildung durch den Ausschuss für Schule und Weiterbildung nicht erforderlich ist, so dass somit zukünftig eine entsprechende Beschlussfassung entbehrlich ist. Erst wenn es zu einer dauerhaften Änderung der festgelegten Zügigkeiten käme, würden ggf. entsprechende Beschlüsse zu fassen sein. Solche sind jedoch nicht im Rahmen des Anmeldeverfahrens möglich und wären zudem schulorganisatorisch genehmigungspflichtig gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW. Selbstverständlich wird der Ausschuss für Schule und Weiterbildung über das Ergebnis des Anmelde- wie auch des Koordinierungsverfahrens weiterhin zeitnah informiert. 1 Vor dem Hintergrund der bevorstehenden sukzessiven Schließung des Fichte-Gymnasiums und der damit korrespondierenden Neuausrichtung des Arndt-Gymnasiums (vgl. Vorlage 2545/17) kann unter Nutzung beider Standorte die Zügigkeit künftig erweitert werden.