Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:54
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Anlage Nr.
zur Vorlage Nr. 517/14/1
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom
_____________________________________________________________________________
Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am 11.12.2014 aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1
Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom
19.12.2013 (GV.NRW. Seite 878) in Verbindung mit § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV.NRW. Seite 313),
zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 09.07.2014 (GV.NRW. Seite 405) folgende Satzung beschlossen:
Inhalt:
I. Allgemeines
§ 1 - Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 2 - Friedhofszweck
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 3 - Öffnungszeiten
§ 4 - Verhalten auf den Friedhöfen
§ 5 - Gewerbetreibende
III. Bestattungen
§ 6 - Allgemeines
§ 7 - Einlieferung
§ 8 - Särge und Urnen
§ 9 - Benutzung der Trauerhallen
§ 10 - Trauerfeiern
§ 11 - Beisetzungen
§ 12 - Ruhezeit
§ 13 - Umbettungen und Ausbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 - Grabstättenarten
§ 15 - Reihengrabstätten
§ 16 - Wahlgrabstätten
§ 17 - Urnenkammern
§ 18 - Baumgrabstätten
§ 19 - Parkgrabstätten
§ 20 – Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein
§ 21 – Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein
§ 21 a – Rasenwahlgrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen
§ 21 b – Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erdbeisetzungen
§ 22 – Urnengemeinschaftsgrabstätten
§ 23 - Anonyme Grabstätten
§ 24 – Ehrengrabstätten
§ 24 a - Grabmalpatenschaften
§ 25 - Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 26 - Wiedererwerb und Verlängerung
§ 26 a – Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht
§ 27 - Entzug des Nutzungsrechtes
§ 28 - Ausmauerungen
V. Gestaltung der Grabstellen
§ 29 - Allgemeines
§ 30 - Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 31 - Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen
§ 32 - Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen
§ 33 - Zustimmungserfordernis
§ 34 - Größen
§ 35 - Fundamentierung und Befestigung
§ 36 - Standsicherheit
§ 37 - Entfernung
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 38 - Allgemeines
§ 39 - Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen
§ 40 - Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen
§ 41 - Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Schlussvorschriften
§ 42 - Haftung
§ 43 - Gebühren
§ 44 - Ordnungswidrigkeiten
§ 45 - Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Krefeld gelegenen und von ihr verwalteten
Friedhöfe.
(2) Alle mit Bestattungen oder mit Umbettungen zusammenhängenden Angelegenheiten innerhalb der Friedhöfe werden hoheitlich geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen trifft die Stadt
Krefeld - Fachbereich Grünflächen -.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Krefeld und dienen
der Bestattung der Verstorbenen. Diese Bestimmung gilt auch für Fehl- oder Totgeburten sowie
aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte, wenn ein Elternteil dieses wünscht.
(2) Verstorbene, die nicht Einwohner der Stadt Krefeld waren, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt Krefeld auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt werden.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich
Grünflächen - festgelegt und durch Aushang an allen Haupteingängen bekannt gemacht.
(2) Die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten und den Anweisungen
des Friedhofspersonals Folge zu leisten.
(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:
a)
Wege und Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art, dazu zählen auch Skater, Rollschuhe, Skateboards, Fahrräder oder vergleichbare Geräte, zu befahren. Ausnahmen
können zugelassen werden. Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenaus
weises mit dem Merkzeichen ‘G‘ oder ‘AG‘ sind, können den Friedhof mit dem Pkw
befahren. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Stadt Krefeld – Fachbereich
Grünflächen – auf Anfrage in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung zum
Befahren der Friedhöfe erteilen.
b)
Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie dafür oder für Veranstaltungen zu werben;
c)
Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
d)
die Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen;
e)
Grabstätten, Grabeinfassungen und Anpflanzungen unbefugt zu betreten;
f)
Tiere, mit Ausnahme von angeleinten Blindenhunden, mitzuführen;
g)
Geräte und Gefäße außerhalb der Grabanlage zu lagern;
h)
zu lärmen, Rundfunk-, Musik- oder andere akustische Geräte zu betreiben.
(3) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und
Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material bestehen. Nicht erlaubt sind Kunststoffe aller Art.
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Personen die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben, können vom
Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden.
§ 5 Gewerbetreibende
(1) Arbeiten auf den Friedhöfen sind während der Öffnungszeiten, mit Ausnahme von Sonn- und
Feiertagen, erlaubt. Gärtner und Steinmetze können die Friedhöfe mit Fahrzeugen und Maschinen zu folgenden Zeiten befahren:
Montag – Samstag 7.30 – 18.30 Uhr.
(2) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von
2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht
befahren werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - zulässig.
(3) Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sind nicht zugelassen.
(4) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit der Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 6 x 10 cm aufstellen. Die maximale Höhe über Grabniveau beträgt 15 cm.
(5) Den Gewerbetreibenden stehen die Wasserbecken und Wasserzapfstellen zur Verfügung. Die
Reinigung der Arbeitsgeräte an den Wasserstellen ist nicht gestattet.
(6) Gewerbetreibenden oder ihren Beschäftigten, die gegen die Satzung verstoßen, kann die Arbeit auf den Friedhöfen untersagt werden.
(7) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die
Stadt Krefeld untersagt.
Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
III. Bestattungen
§ 6 Allgemeines
(1) Die Bestattung auf einem städtischen Friedhof ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - anzumelden. Sie setzt Ort und Zeitpunkt für Trauerfeiern und Beisetzungen fest.
(2) Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Dabei ist der Wille
des Verstorbenen zu berücksichtigen.
(3) Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist
innerhalb von 6 Wochen beizusetzen. Nach Ablauf der Frist kann die Stadt Krefeld – Fachbereich
Grünflächen – die Urne von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen beisetzen.
(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Ausnahmen können nur im Einzelfall aus
nachgewiesenen ethnischen und religiösen Gründen durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich im geschlossenen Sarg zulässig.
§ 7 Einlieferung
(1) Verstorbene werden nur innerhalb der von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen festgelegten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen nicht konserviert sein. Eine ausreichende Kühlung muss gewährleistet sein.
(2) Waren Personen an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen ansteckenden
Krankheit erkrankt, so müssen die Särge vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet sein.
(3) Die Sargausstattungen und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen nicht
umweltbelastenden Stoffen bestehen. Den Bestattern obliegt die Nachweispflicht, dass die Stoffe in einer Tiefe von 2 m innerhalb eines Jahres abgebaut werden. Die beim Abbau der Stoffe
entstehenden Substanzen dürfen das Grundwasser nicht schädigen.
(4) Wertgegenstände sollen Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Krefeld nicht. Sonstige Beigaben sind nicht
statthaft.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem vergänglichen Material hergestellt sein. Sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Nachweis der Leichtvergänglichkeit ist von den Bestattern zu führen.
(2) Für die Beisetzung in ausgemauerten Grabstätten dürfen jedoch nur luftdicht verschlossene
Metallsärge oder Holzsärge mit luftdicht verschlossenem Metalleinsatz verwendet werden.
(3) Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen nicht länger als 2,05 m und nicht
breiter als 0,75 m sein.
Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge.
Sind in Ausnahmefällen, bedingt durch die Körpergröße des Verstorbenen, andere Sargmaße
erforderlich, so ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen – bei der Anmeldung darüber zu
unterrichten.
(4) Überurnen müssen aus natürlichen Stoffen bestehen und dürfen nur bis zu einem Durchmesser von 30 cm und bis zu einer Höhe von 35 cm verwendet werden. Andere Maße müssen vorher
angemeldet werden.
§ 9 Benutzung der Trauerhallen
(1) Die Überführung von Verstorbenen zur Trauerhalle ist während der Bestattungszeiten grundsätzlich nicht gestattet. Die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - kann nach vorheriger Vereinbarung Ausnahmen zulassen.
(2) Angehörige können während der festgesetzten Zeiten von den Verstorbenen Abschied nehmen, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
(3) Die Abschiedsräume dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen und in Begleitung eines Mitarbeiters der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - oder eines
Bestatters betreten werden.
(4) Der Sarg bleibt grundsätzlich geschlossen. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen kann der
Sarg durch einen Bestatter geöffnet werden.
Der Sarg ist kurz vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
§ 10 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grab abgehalten werden.
(2) Trauerfeiern am offenen Sarg sind nicht zulässig.
(3) Die für die Ausschmückung der Räume und Hallen erforderlichen Gegenstände mit Ausnahme
üblicher Trauerspenden wie Kränze etc. stellt die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen-. Zusätzliche Ausschmückungen sind mit der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - abzustimmen.
Diese Gegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Trauerfeier zu entfernen.
(4) Zur Ausgestaltung der Trauerfeiern stehen in den Kapellen Orgeln bzw. Tonträger zur Verfügung. Die Orgeln dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - bedient
werden, die Tonträger werden von ihren Angestellten bedient. Darbietungen durch andere Musiker und/oder Sänger sind zulässig.
(5) Trauerfeiern sind auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen.
(6) Gedenkfeiern sind mindestens acht Tage vorher bei der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen - anzumelden.
§ 11 Beisetzungen
(1) Das Beisetzen von Särgen und Urnen erfolgt durch die Stadt Krefeld, ebenso das Öffnen und
Schließen der Gräber. Ausnahmen sind nur gem. § 6 (4) und § 13 (5) erlaubt.
(2) Soweit zur Durchführung der Bestattung das Grab bzw. der Grabstein abgeräumt werden
muss, haben die Nutzungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen auf Anordnung der Stadt
Krefeld - Fachbereich Grünflächen - auf ihre Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die abgeräumten
Gegenstände sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen, soweit sie nicht auf derselben Grab-
stätte gelagert werden können. Die durch die Beseitigung an den Nachbargrabstätten entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten, der die Beseitigung vornimmt.
(3) Für die Dekoration und das Abräumen sämtlicher Zeichen von Trauerbekundungen wie Kränze, Gestecke usw. am oder auf dem Grab sind ebenfalls die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(4) Die Überdeckung mit Erde beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des
Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 12 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt mit Ausnahme der Bestattungen nach § 24 30 Jahre. Bei verstorbenen
Kindern unter 6 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
(2) Abweichend hiervon kann die Ruhezeit je nach den geologischen Verhältnissen entsprechend
verändert werden.
(3) Eine Überbeerdigung ist in Wahlgrabstätten nach Ablauf einer Frist von 20 Jahren seit der
letzten Beisetzung zulässig, wenn die erste Beisetzung auf 1,80 m Tiefe erfolgt ist und die geologischen Verhältnisse dies zulassen. Für die neue Bestattung ist ein Sarg bis maximal 0,50 m Höhe
zu verwenden.
§ 13 Umbettungen und Ausbettungen
(1) Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Bestattungspflichtige oder sein Rechtsnachfolger. Mit dem Antrag ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten
der Wahlgrabstätte nachzuweisen, in die umgebettet werden soll. Über den Antrag entscheidet
unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen.
(2) Die Zustimmung der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - wird nur dann erteilt, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine bestehende Wahlgrabstätte für Erdbestattungen nur durch die Tieferlegung einer Erdbestattung auf 2 m mit einer weiteren Erdbestattung belegt werden kann.
(3) Umbettungen in Reihengrabstätten sind nicht gestattet.
(4) Umbettungen werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - durchgeführt. Sie
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. Die Umbettung von Särgen soll in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden.
(5) Bei Umbettungen sargloser Bestatteter hat der Antragsteller das Umbettungspersonal zu
stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Umbettungen von anonym bestatteten Verstorbenen sind nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch
die Umbettung entstehen, tragen die Antragsteller.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
IV. Grabstätten
§14 Grabstättenarten
(1) Die Grabstättenarten ergeben sich aus den §§ 15 - 25.
(2) Die Stadt Krefeld ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabarten zur Verfügung zu stellen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte und auf Änderung oder
Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten in geschlossenen Grabfeldern die der Reihe nach belegt
und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) abgegeben werden. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht bei Zahlung der Gebühr.
(2) Beisetzungen erfolgen an der von der Stadt Krefeld bestimmten Stelle.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen.
(4) Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren haben
eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle. Auf einigen Friedhöfen werden zusätzlich Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren mit einer
Grabgröße von 2,80 x 1,25 m angeboten. Bei den großen Reihengrabstätten (2,80 x 1,25 m) erfolgt die Verlegung der vorderen Steinkante (Breite 0,20m) aus rotem Buntsandstein einheitlich
durch die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten.
(5) Reihengrabstätten für Kinder unter 6 Jahren haben eine Grabgröße von 1,75 x 0,80 m je
Grabstätte.
(6) Reihengrabstätten für Urnen haben eine Grabgröße von 0,80 x 0,80 m. Bei alten Grabstätten
beträgt die Größe 0,60 x 0,80 m. Grabstätten in der Größe 0,80 x 0,80 m werden einheitlich
durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - mit rotem Buntsandstein (Breite 6 cm) eingefasst. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten.
(7) Nutzungsrechte an Reihengrabstätten bestehen für die Dauer der Ruhezeit. Sie können weder verlängert noch erneuert werden.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabfelder oder Teile von ihnen abgeräumt und eingeebnet. Dies wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekannt gegeben.
(9) Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist können die Berechtigten die Grabanlagen
entfernen. Nach Ablauf der Frist werden die noch auf den Gräbern befindlichen Grabanlagen
entschädigungslos beseitigt; sie werden nicht aufbewahrt.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
Eine Übertragung ist nur dann möglich, wenn Angehörige bzw. Erben (Vgl. § 16 Abs. 3) nicht vorhanden sind bzw. das Nutzungsrecht nicht übernehmen möchten.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt. Es ist
bereits vor Eintritt des Todesfalles möglich, eine Grabstätte für einen kürzeren Zeitraum zu erwerben, zumindest jedoch für die Dauer von fünf Jahren. Im Beisetzungsfall muss das Nutzungsrecht dann für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht
ausgestellten Urkunde erworben.
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen
und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des
Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen,
geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b und c sowie e bis g wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Eine Übertragung ist nur dann möglich, wenn Angehörige bzw. Erben (Vgl. § 16 Abs. 3) nicht vorhanden sind oder das Nutzungsrecht nicht übernehmen möchten.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden
sowie über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu
entscheiden.
(7) In Grabstellen für Erdbestattungen sind Doppelbelegungen möglich, wenn jeder der beiden
Särge in der Grabstätte nicht höher als 0,50 m ist und wenn die geologischen Verhältnisse dies
zulassen. Die erste Beisetzung findet in diesem Fall in 2 m Tiefe statt. Eine weitere Erdbestattung
kann in diesen Fällen frühestens nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Erdbestattung erfolgen.
(8) In jeder Grabstätte können entweder 2 Särge und 1 Urne, 1 Sarg und 2 Urnen oder 3 Urnen
beigesetzt werden.
(9) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen haben eine Grabgröße von 2,50 x 1,25 m je Grabstelle.
Daneben gibt es in älteren Grabfeldern Grabstellen mit geringerer Größe.
Bei der Einrichtung neuer Felder werden die Grabstellen in einer Größe von 2,80 x 1,25 m angelegt.
(10) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden nur als Einzelgrabstätten vergeben. Es
können innerhalb der Ruhezeit bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Die Grabgröße beträgt
1,40 x 1,40 m.
§ 17 Urnenkammern
Urnenkammern werden nur auf dem Hauptfriedhof angeboten. Eine Urnenkammer hat eine
Größe von 1,0 m Breite, 0,45 m Höhe und 0,45 m Länge. Es dürfen innerhalb der Ruhezeit bis zu
acht Urnen beigesetzt werden. Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt
Krefeld - Fachbereich Grünflächen.
§ 18 Baumgrabstätten
(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, schafft die
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen auf einem im Umfeld des Baumes oberflächengleich eingelassenen Naturstein. Auf dem Stein
können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingraviert werden. Der Gedenkstein wird von der Stadt Krefeld gestellt.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck kann
nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstelle obliegt ausschließlich der Stadt Krefeld - Fachbereich
Grünflächen -.
§ 19 Parkgrabstätten
Parkgrabstätten sind Wahlgrabstätten von mindestens zwei Grabstellen in einer parkähnlichen
Grünanlage.
§ 20 Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein
(1) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein sind Grabstätten, die von der Stadt Krefeld Fachbereich Grünflächen - für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) vergeben werden.
(2) In jeder Grabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen, unabhängig ob Sarg- oder Urnenbestattung.
(3) Die Beisetzung findet an einer von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - festgelegten
Stelle statt.
(4) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - mit Rasen eingesät
und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Die Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig.
(5) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte. Es besteht
die Möglichkeit, Namen und Vornamen der Verstorbenen auf einer zentral gelegenen Natursteinplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingravieren zu lassen. Die Beschriftung erfolgt
ausschließlich durch die Stadt Krefeld –Fachbereich Grünflächen – in dort festgelegten zeitlichen
Abständen.
§ 21 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein
(1) Die Grabstätten werden von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Die Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig.
(2) Es wird unterschieden in Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erd- und Urnenbeisetzungen.
(3) Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(4) Auf Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein werden durch die Stadt Krefeld - Fachbereich
Grünflächen – zur namentlichen Kennzeichnung des dort beigesetzten Verstorbenen liegende
Grabplatten mit den Außenmaßen von 0,40 x 0,40 m aus Naturstein bündig mit der Erdoberfläche in den Boden eingelassen.
Die Grabmale werden durch die Stadt Krefeld –Fachbereich Grünflächen – gestellt. Die Kosten
der Grabmale sind in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung der Grabmale ist Aufgabe der Nutzungsberechtigten. Es sind nur gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen.
§ 21 a Rasenwahlgrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen
(1) Rasenwahlgrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird
gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt.
(2) In einer Rasenwahlgrabstätte mit Einzelgedenkstein können zwei Urnen beigesetzt werden.
Wiedererwerb und Verlängerung sind nach Maßgabe des § 26 möglich.
(3) Die Übertragung des Nutzungsrechtes richtet sich nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1-6.
§ 21 b Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erdbeisetzungen
(1) Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Erdbeisetzungen sind Grabstätten, die von
der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) vergeben
werden.
(2) In jede Grabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen.
(3) Die Beisetzung findet an einer von der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – festgelegten Stelle statt. Grabschmuck kann nur auf einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen in mehrstelligen
Grabanlagen, die für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In jede Grabstelle werden 5 Urnen beigesetzt.
(2) Das Nutzungsrecht wird unter der Voraussetzung vergeben, dass durch den Nutzungsberechtigten vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über ein Fachunternehmen
(zum Beispiel die Friedhofsgärtner) erfolgen.
(3) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, die vordere Einfassung aus rotem Buntsandstein, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich der Wechselbeetbepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt ausschließlich
über den Dauergrabpflegevertrag.
(4) Ein vorzeitiger Verzicht auf die Grabstelle ist nicht möglich.
§ 23 Anonyme Grabstätten
(1) Die Asche darf nur verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies der Wille des
Verstorbenen gewesen ist. Hierzu ist der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen - eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen vorzulegen.
(2) Eine anonyme Bestattung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen.
(3) Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten sowie ihre Gestaltung und Pflege obliegen ausschließlich der Stadt Krefeld -Fachbereich Grünflächen-.
(4) Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Fläche abgelegt werden.
(5) Es wird unterschieden in anonyme Urnenbeisetzungen und anonyme Aschenbeisetzungen.
(6) Anonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer
der Ruhezeit zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden. Diese Urnengrabstätten werden
der Reihe nach belegt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben.
(7) Bei der anonymen Aschenbeisetzung wird die Asche auf einem von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - festgelegten Bereich unterhalb der Grasnarbe beigesetzt. Es wird nicht
gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
§ 24 Ehrengrabstätten
(1) Grabstätten können durch den Rat der Stadt Krefeld zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In
diesen Fällen legt der Rat die Unterhaltungspflicht sowie den Umfang und die Dauer von Nutzungsrechten fest.
§ 24 a Grabmalpatenschaften
(1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten oder
sonstigen nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde künstlerisch oder historisch wertvollen Grabanlagen übernehmen. Hierüber wird eine privatrechtliche Patenschaftsvereinbarung
geschlossen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechtes dort beizusetzen.
Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung
mit der Stadt Krefeld – Untere Denkmalbehörde und Fachbereich Grünflächen – instand zu setzen und zu unterhalten. Die Namensnennung des Verstorbenen wird in Abstimmung mit der
Unteren Denkmalbehörde auf dem Grabmal oder als zusätzliche Liegeplatte ermöglicht.
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben.
§ 25 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die
Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 –
BGBf I S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung.
§ 26 Wiedererwerb und Verlängerung
(1) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes nach dessen Ablauf nicht gestellt,
kann der Nutzungsberechtigte innerhalb eines Monats die auf der Grabstelle befindliche Grabanlage entfernen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Stadt Krefeld über die Grabstätte verfügen. Auf
der Grabstätte dann noch befindliche Grabanlagen können von ihr entschädigungslos beseitigt
werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Während der Laufzeit des Nutzungsrechtes kann auf Antrag eine erneute Verlängerung auf
höchstens 30 Jahre in zeitlichen Abständen von mindestens 5 Jahren erfolgen.
(4) Überschreitet die Ruhezeit nach einer Bestattung die vorhandene Nutzungszeit, muss für die
ganze Grabstätte eine der Ruhezeit entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgen,
höchstens jedoch für 30 Jahre.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
(6) Die Stadt Krefeld hat das Recht die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur noch der
Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann. Anschließend
läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus. Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist
gegeben. Umbettungen aus diesem Grund sind ausgeschlossen.
§ 26 a Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht
(1) Auf das Nutzungsrecht an Grabstellen, die nicht mehr mit einer Ruhezeit belegt sind, kann
jederzeit verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr.
(2) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes auf Grabstellen vor Ablauf der Ruhezeit ist nur
gegen Kostenerstattung des Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhezeit möglich.
§ 27 Entzug des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den
Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(2) Die Grabanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in die Verfügungsgewalt der
Stadt Krefeld über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Dem Entzug des Nutzungsrechtes geht eine schriftliche Aufforderung voraus, in angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen bzw. die Friedhofsgebühren zu entrichten. Diese
Aufforderung muss den Hinweis auf den Rechtsentzug enthalten.
(4) Falls die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln sind, genügt zum Entzug
des Nutzungsrechts eine einmalige Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
(5) Nach dem Entzug des Nutzungsrechtes ist eine Kostenerstattung des Pflegeaufwandes bis
zum Ablauf der Ruhezeit zu leisten.
(6) Die Grabanlage kann entschädigungslos eingeebnet werden, wenn die nach der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Beträge nicht entrichtet worden sind (§ 15 Abs. 1 S. 2 bzw. § 16
Abs. 2). Die Absätze 2-5 gelten entsprechend.
§ 28 Ausmauerungen
Ausmauerungen von Grabstätten können nur bei Wahlgräbern ohne besondere Gestaltungsanforderung durchgeführt werden. Sie müssen bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen -,
beantragt werden. Dem Antrag sind technische Zeichnungen beizufügen. Die Zahl der in diesen
Gruften beigesetzten Toten muss kleiner sein als die Zahl der erworbenen Grabstellen.
V. Gestaltung der Grabstellen
§ 29 Allgemeines
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und
in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 30 Wahlmöglichkeit
(1) Auf einigen Friedhöfen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder
ohne besondere Gestaltungsanforderungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei
Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Grabfeld mit
besonderen Gestaltungsanforderungen zu erfolgen.
(2) Die Grabstätten mit besonderen Gestaltungsanforderungen dienen der Erhaltung historischer
Friedhofsstrukturen und der Friedhofskultur.
(3) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen befinden sich auf den Friedhöfen
• Hauptfriedhof
• Fischeln
•
•
Elfrath
Hüls.
VI. Grabmale
§ 31 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Größe, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den Gestaltungsgrundsätzen des § 29.
(2) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale bis 1,20 m Höhe beträgt 0,12 m und über einer
Höhe von 1,20 m 10% der Höhe des Grabmals.
§ 32 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen
(1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, gebrannter Ton, Sicherheitsglas, Holz
und geschmiedetes oder gegossenes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet.
(3) Auf jeder Grabstelle können mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des § 34 (Größen) und erfassen alle Grabmale einschließlich
Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern Liegeplatten gelegt werden. Grabmale und sämtliche
Steinabdeckungen dürfen bei Erdgrabstätten nicht mehr als ein Drittel, bei Urnengrabstätten
nicht mehr als die Hälfte der Grabbeetfläche bedecken.
(4) Stehende Grabmale sind auf Grabstätten für Erdbestattung in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.
(5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig:
vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln.
(6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einer Größe bis 12 x 12 cm zugelassen.
§ 33 Zustimmungserfordernis
(1) Vor der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist eine Genehmigung bei der Stadt
Krefeld - Fachbereich Grünflächen - schriftlich zu beantragen.
Die Anzeigen sind auf einem bei der Stadt Krefeld erhältlichen Formblatt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Reichen die Angaben auf dem Formblatt zur abschließenden Entscheidung
über die Anzeige nicht aus, so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende Angaben zu machen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab von mindestens 1:10 verlangt
werden. Wenn der Anzeige nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang bei der Stadt Krefeld Fachbereich Grünflächen - widersprochen wird, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale, die den Anforderungen dieser Satzung nicht entsprechen, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Grabtafeln und Kreuze aus Holz bis zu einer Größe von 0,30 m x 0,40 m bedürfen keiner Anzeige. Sie dürfen auf Wahlgräbern nur als Übergangslösung bis zu 3 Monate nach der Beisetzung
verwendet werden.
(4) Beischriften in der vorhandenen Schriftart sind auf bestehenden, bereits genehmigten Grabmalen nicht genehmigungspflichtig.
(5) Feld- und Grabnummern müssen an jedem Grabmal mit Ausnahme von beschrifteten Einfassungen seitlich unten rechts deutlich lesbar eingeschlagen sein. Der Firmenname des Steinmetzes kann ebenfalls dort eingeschlagen werden. Aufkleber und Schilder sind dabei nicht erlaubt.
(6) Die Errichtung des Grabmales hat innerhalb eines Jahres nach Zustimmung zu erfolgen, andernfalls ist sie erneut anzuzeigen.
§ 34 Größen
Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchstbzw. Mindestmaße:
(1) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale muss über einer Höhe von 1,20 m 10 % der Höhe
des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist eine statische Berechnung zur
Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten.
(2) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m.
(3) Alle Maße umfassen Grabmal einschließlich Sockel.
(4) Reihengrabstätten für Erwachsene (Normal):
Höhe: bis 1,50 m
Breite: bis 0,80 m
(5) Reihengrabstätte für Erwachsene (Groß)
Höhe: bis 1,75 m
Breite: bis 1,0 m
(6) Reihengrabstätten für Kinder:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 0,60 m
(7) Urnenreihengrabstätten:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 0,40 m
(8) Wahlgräber:
Höhe: bei einstelligen Grabstellen bis 1,75 m,
für jede weitere Stelle zusätzlich 0,25 m
Breite: bei einstelligen Grabstellen 1,0 m für
jede weitere Stelle zusätzlich 0,50 m
(9) Urnenwahlgräber:
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,60 m
(10) Urnenkammern
Die Abdeckplatten der Urnenkammern dürfen in Material, Größe, Bearbeitung und Schrift nicht
von denen der benachbarten Kammern abweichen. Darüber hinaus dürfen keine Grabmale verwendet werden.
(11) Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt Krefeld
– Fachbereich Grünflächen -, möglich.
§ 35 Fundamentierung und Befestigung
Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)
der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren. Bei
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind sie so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher
sind (Tiefgründung nach TA-Grabmal erforderlich) und auch beim Öffnen benachbarter Gräber
nicht umstürzen/ oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 36 Standsicherheit
(1) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten
dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die notwendige Standsicherheit unverzüglich wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung
der Standsicherheit gelten die Vorschriften des § 35. Wird trotz Aufforderung der ordnungswidrige Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, ist die Stadt Krefeld – Fachbereich
Grünflächen – berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten
abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4) Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Grabmal oder Teile davon sichern, umlegen bzw.
abnehmen. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung sowie an
benachbarten Grabstätten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
(5) Ist das Grabmal vom Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden
angemessenen Frist wiederhergerichtet worden, gelten die Vorschriften über den Entzug des
Nutzungsrechtes (§ 27) entsprechend.
§ 37 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Krefeld entfernt werden.
(2) Müssen für eine Beisetzung Grabanlagen vorübergehend entfernt werden, so gelten die Vorschriften des § 11 (2).
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 38 Allgemeines
(1) Grabbeete müssen im Rahmen der Vorschrift des § 29 gärtnerisch hergerichtet und gepflegt
werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Grabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach einer Bestattung würdig herzurichten
und innerhalb von zwei weiteren Monaten gärtnerisch anzulegen.
(4) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe der Gehölze darf 2,00 m nicht überschreiten.
(5) Herbizide und Pestizide dürfen bei der Pflege nicht verwendet werden.
(6) Widerrechtlich aufgestelltes Grabzubehör auf Rasengrabstätten, Baumgrabstätten und anonymen Grabstätten wird ohne besondere Aufforderung von der Stadt Krefeld - Fachbereich
Grünflächen - abgeräumt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 39 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 40 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen
(1) Wahl- und Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind am Fußende mit einer mindestens 5
cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein (kein weißes Material) zu begrenzen.
Dies gilt nicht für große Reihengrabstätten. Die Breite der Platte beträgt für Wahlgrabstätten 25
cm und für Reihengrabstätten 20 cm. An den Seiten und am Kopfende können Einfassungen aus
dem jeweils gleichen Material hochkant in einer Breite von 6 bis 10 cm verlegt werden. Bei
denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – möglich.
(2) Wahlgrabstätten für Urnen sind allseitig mit einer 20 cm breiten und mindestens 5 cm dicken
Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein (kein weißes Material) einzufassen.
(3) Beschriftete Einfassungen gelten als liegende Grabmale und sind nach § 33 zustimmungspflichtig. Die Mindeststärke beträgt 0,10 m. Als Beschriftung sind ausschließlich gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen.
(4) Schrittplatten aus Naturstein sind zulässig. Die Größe der Platten richtet sich nach dem in §
32 (3) beschriebenen Versiegelungsgrad.
(5) Die Größe des Grabbeetes entspricht der Größe der Grabfläche mit Ausnahme der nachfolgenden Grabformen:
-Reihengrabstätte für Erdbestattung (Normalgröße): 1,25 m x 1,70 m
-Reihengrabstätte für Kinder: 0,80 m x 1,30 m
-Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen:
1,00 m x 1,00 m
(6) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberkante der Einfassung bündig mit der angrenzenden Fläche abschließen. Die Höhe der Graboberfläche ist den angrenzenden Wege- oder Rasenflächen anzupassen.
(7) Einfassungen aus geschnittenen Hecken sind nur aus Buchsbaum zulässig und dürfen eine
Höhe von 25 cm nicht überschreiten.
(8) Das Entfernen des Rasens um die Grabbeete ist nicht gestattet.
(9) Nicht verwendet werden dürfen:
-Graberde mit einem Torfanteil von mehr als 1/3 sowie Sand, Asche, Kunststoff oder gleichartige
Materialien zur Abdeckung
-Pflanzen und Dekorationen aus Kunststoff
-Blechdosen, Einmachgläser und ähnliche Gefäße an Stelle von Vasen.
§ 41 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in
Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Stadt
Krefeld - Fachbereich Grünflächen - berechtigt, die Grabstätte einschließlich der Grabanlage abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Dies wird durch ein Hinweisschild auf dem
Grab und durch eine öffentliche Bekanntmachung bekannt gemacht. Nach Ablauf einer Frist von
einem Monat werden die Maßnahmen durchgeführt.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung oder dem Hinweis nicht nach, wird das
Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und die Grabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät.
(4) § 27 Abs. 5 gilt entsprechend.
VIII. Schlussvorschriften
§ 42 Haftung
(1) Die Stadt Krefeld haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere
Gewalt, durch Verschulden Dritter, durch Tiere oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe durch Dritte verursacht werden.
(2) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Für hierdurch entstehende Schäden übernimmt die Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen - keine Haftung.
§ 43 Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld zu entrichten.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 4 dieser
Satzung verstößt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 45 Inkrafttreten
Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung) tritt am 1. Januar 2015 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 15.12.2005 in der Fassung
der 4. Änderungssatzung vom 06.12.2011 außer Kraft.