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Verwaltungsvorlage (Erlass einer ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung einer Rotbuche als Naturdenkmal gem. § 42a LG NRW)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
272 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:54
Verwaltungsvorlage (Erlass einer ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung einer Rotbuche als Naturdenkmal gem. § 42a LG NRW) Verwaltungsvorlage (Erlass einer ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung einer Rotbuche als Naturdenkmal gem. § 42a LG NRW) Verwaltungsvorlage (Erlass einer ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung einer Rotbuche als Naturdenkmal gem. § 42a LG NRW)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 14.01.2015 Nr. 692 /14/1 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Landschaftsbeirat 24.02.2015 Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 22.04.2015 Haupt- und Beschwerdeausschuss 07.05.2015 Rat 07.05.2015 Rat 18.06.2015 Betreff Erlass einer ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung einer Rotbuche als Naturdenkmal gem. § 42a LG NRW Beschlussentwurf: Der Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung einer Rotbuche als Naturdenkmal auf dem Grundstück Gemarkung Traar, Flur 10, Flurstück 76, Talring 147, 47802 Krefeld wird beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 692 /14/1 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Auf dem Grundstück Gemarkung Traar, Flur 10, Flurstück 76, Talring 147, 47802 Krefeld steht eine ca. 140 Jahre alte Rotbuche mit einem Stammumfang von rd. 3,60 Metern. Der Baum ist vital und standsicher. Ein potentielle Käufer und Bauherr des v.g. Grundstücks aus hat am 18.07.2014 einen Antrag auf Vorbescheid zum Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses beantragt. Seitens des Bauherrn ist es beabsichtigt, das neue Wohngebäude genau auf dem Standort dieser großen alten Rotbuche zu bauen. Ein anderer Standort für das Wohngebäude auf dem Grundstück wäre alternativ möglich, wird seitens der Bauherren nach aktuellem Stand jedoch abgelehnt. Da das Grundstück nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld, sondern im Innenbereich liegt, ist eine Versagung der beantragten Baugenehmigung zum Schutz des Baumes auf der derzeitigen Grundlage und den jetzigen Umständen rechtlich nicht möglich. Der Baum besitzt nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde aus folgenden Gründen die Wertigkeit eines Naturdenkmals: Die betreffende Rotbuche besitzt ein sehr hohes Alter mit ca. 120 - 140 Jahren. Der Stammumfang liegt entsprechend bei beträchtlichen 3,60 Metern und die Höhe bei 30 Metern. Der Baum ist vital und standsicher, freistehend und überdeckt mit seiner mächtigen Krone von ca. 23 Metern Durchmesser das Gebäude Talring 147. Es handelt sich um einen Baum der ehemaligen Parkanlage, die Gustav Peltzer nach Ankauf im Jahre 1893 am Osthang des Hülser Berges anlegen ließ. Die in Rede stehende Rotbuche stellt ein besonders eindrucksvolles, noch erhaltenes Exemplar aus dieser Zeit dar. Bei entsprechender Pflege und Vermeidung von Eingriffen im Wurzel- oder Traufbereich ist von einer Restlebensdauer von mindestens 50 Jahren auszugehen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat der Unteren Landschaftsbehörde in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 05.11.2014 eine Ermächtigung nach § 42e LG zur einstweiligen Sicherstellung der betreffenden Rotbuche für zunächst 2 Jahre erteilt. Die entsprechende Sicherstellungsanordnung gegenüber dem Grundstückseigentümer und gegenüber dem potentieller Käufer und Bauherrn wurde mit Verfügung vom 06.11.2014 erlassen. Der Baum unterliegt damit einem Veränderungsverbot. Aufgrund der beeindruckenden Größe und Schönheit des Baumes und seines kulturhistorischen Hintergrunds ist es als dauerhafte Schutzmaßnahme erforderlich, ein Verfahren nach § 42a LG zur Ausweisung als Naturdenkmal durchzuführen. Der Grundstückseigentümer hat gegen die beabsichtigte Ausweisung als Naturdenkmal weder Anregungen noch Bedenken geäußert.