Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:57
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Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5053/18
Betreff: 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich südlich Anrather Straße
zwischen Anschlussstelle Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße;
Entscheidung über Stellungnahmen und abschließender Beschluss
Abwägung der im Rahmen
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
(siehe unter I.),
der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (siehe unter II.),
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (siehe unter III.),
der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (siehe unter IV.)
eingegangenen Stellungnahmen sowie Abwägung
zu Stellungnahmen aus den Bezirksvertretungen Krefeld-Fischeln und KrefeldWest (unter V.) und
zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates (unter VI.)
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung
am 25.10.2016. Diese wurde am 06.04.2017 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von
einer Woche nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Wesentlichen folgende Stellungnahmen vorgebracht:
Stellungnahmen:
a) Verortung der Ausgleichsmaßnahmen
Es wird die Frage gestellt, warum die als Ausgleichsmaßnahme geplante Aufforstung
nicht im Westen des Paketzentrums an der A 44 Richtung Holterhöfe angelegt werde.
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b) Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen
Es wird der Einwand geäußert, dass als Lärmschutzeinrichtung eine Böschung vorteilhafter wäre, da im Winter der Schall durch die Bäume und Sträucher seinen Weg finden
würde.
c) Zunahme gewerblicher Immissionen
Es wird die Sorge geäußert, dass die Lärmimmissionen zunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Auf- und Absetzen der Container mit einem dumpfen, dröhnenden
Geräusch wahrzunehmen sei. Auch wenn der dB(A)-Wert nicht überschritten werde,
seien diese Geräusche vor allem nachts störend. Es sei davon auszugehen, dass diese
Werte mit der Expansion weiter nach oben tendierten.
Es wird die Frage gestellt, ob bereits ein Lärmgutachten und ein Schadstoffgutachten
erarbeitet worden und diese öffentlich zugänglich seien.
d) Belastung insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre
Seitens mehrerer Anwohner der Siedlung Holterhöfe bzw. Mitglieder des Bürgervereins
Holterhöfe wird befürchtet, dass die LKW-Belastung für das Wohngebiet Holterhöfe
noch größer werde. Auch wenn die Anrather Straße in der Wertigkeit herabgestuft und
die L 461 heraufgestuft werde, würde weiterhin das Problem bestehen, dass viele LKW
weiterhin bei Zeitnot über die Anrather Straße fahren würden und somit das Wohngebiet Holterhöfe belasteten. Bereits heute würden dem Bürgerverein seitens der Anwohner erhebliche Klagen wegen des LKW-Verkehrs auf der Anrather Straße zugetragen.
Beklagt wird zum einen die erhebliche Lärmbelästigung, die u.a. den Aufenthalt im Garten stark beeinträchtige, zum anderen die Blockierung der Siedlung durch sich im Bereich Holterhöfe stauende Verkehre. Insbesondere morgens zwischen 07:30 und 08:30
Uhr sei das der Fall, wenn sich der Verkehr zur Autobahnauffahrt staue. Nachmittags
staue sich der Verkehr zwischen der Kreuzung Oberschlesienstraße/Anrather Straße,
Holterhöfe und Autobahnauffahrt ebenfalls.
Gefordert wird eine Mengenbegrenzung bzw. Umleitung der LKW-Verkehre, damit diese
nicht direkt an der Wohnsiedlung Holterhöfe vorbeiführen, alternativ die Schaffung von
Lärmschutzmaßnahmen. Unter anderem wird die Ausbringung vom Flüsterasphalt bei
einem Ausbau der Anrather Straße vorgeschlagen, allerdings habe sich hier Straßen.NRW bereits abschlägig geäußert, da der Bereich Holterhöfe nicht als Ortsdurchfahrt angesehen werden und somit keine Kosten für Lärmschutz übernommen würden.
Zudem ergebe sich nach den Angaben von Straßen.NRW aufgrund des gemessenen
Verkehrsaufkommens kein Erfordernis für die Verlegung von Flüsterasphalt.
Von der Verwaltung der Stadt Krefeld werden verbindliche Aussagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung des LKW-Verkehrs in der Siedlung erwartet. Außerdem erwarte man von der Stadt dafür Sorge zu tragen, dass diese bereits bestehenden erheblichen Belastungen nicht noch weiter ansteigen. Verschiedene Eingaben bei
der Stadtverwaltung hätten bislang keinen Erfolg gehabt. Man habe sogar auf Kosten
des Bürgervereins Geschwindigkeitsdaten ermittelt, diese wolle man der Verwaltung
zwecks Auswertung zur Verfügung stellen.
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Betont wird, dass der bemängelte LKW-Verkehr nicht allein durch das Paketzentrum
verursacht werde, sondern auch durch Speditions-/Logistikbetriebe östlich hinter der
Bahn, so dass eine Betrachtung der Gesamtsituation erforderlich sei.
e) Ausbauzustand und -maßnahmen Anrather Straße
Von verschiedenen Bürgern wird angemerkt, dass die Anrather Straße ab Bahnübergang bis einschließlich des Kreuzungsbereiches zur Gladbacher Straße in einem desolaten Zustand sei und im Ganzen ausgebaut werden solle. Es würden zudem Schlaglöcher zu zusätzlichen Lärmbelästigungen führen.
Insgesamt sei die Anrather Straße für das LKW-Aufkommen des Paketzentrums und der
östlich gelegenen Gewerbegebiete viel zu schmal und es wird eine Überprüfung zu den
Stoßzeiten vorgeschlagen.
Man habe bereits einmal den Vorschlag unterbreitet, dem Paketzentrum eine eigene
Fahrspur, die mit dem Pförtner und der Ampelanlage gekoppelt sein sollte, zu widmen,
um die LKW zügig von der Straße zu bekommen.
Die Verwaltung wird aufgefordert, bei einem derart großen Projekt auch in die Infrastruktur zu investieren.
f) Umschlagzahlen des Paketzentrums / Art der Erweiterung
Es werden die heutigen sowie zukünftig kalkulierten Umschlagzahlen sowie Umfang
und Art der Erweiterung erfragt. Außerdem wird gefragt, ob für die Verwaltung die Möglichkeit bestehe, der Post Kapazitätsgrenzen vorzugeben, an die diese sich halten
müsse.
g) Lichtimmissionen
Es wird die Frage gestellt, inwieweit die umliegenden Anwohner und das Wohngebiet
von den Lichtverhältnissen auf dem Betriebsgelände betroffen bzw. welche Regelwerke
hierfür vorgesehen seien.
h) Zeitpunkt der Umsetzung
Es wird nach dem Zeitplan bzw. Zeitpunkt für die Umsetzung der Maßnahmen gefragt.
Abwägung:
zu a) Verortung der Ausgleichsmaßnahmen
Im Zuge der Bauleitplanung und der bereits vorgezogen realisierten Maßnahme insbesondere zum Bau einer neuen Zufahrt werden Flächen im Umfang von ca. 2,4 ha in Anspruch genommen, die vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft werden. Auch vor dem Hintergrund der Waldarmut im Stadtgebiet Krefeld wird seitens des
Regionalforstamtes eine Waldausgleich im Verhältnis Inanspruchnahme : Ausgleich
von 1:2 und somit eine Ersatzaufforstung im Umfang von ca. 4,8 ha gefordert. Weitere
Ausgleichsbedarfe entstehen durch die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren.
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Auf dem Betriebsgrundstück lassen sich Ausgleichsmaßnahmen in dieser Größenordnung nicht unterbringen. Die vorgesehene Aufforstung des nördlich gelegenen insgesamt ca. 7 ha großen Flurstücks 6 (Flur 28, Gemarkung Fischeln) ermöglicht nicht nur
eine ortsnahe Umsetzung des Ausgleichs, sondern entspricht zudem den Vorgaben des
rechtswirksamen Flächennutzungsplanes, der für die Freiflächen im Straßendreieck
B 57 / Anrather Straße / Hückelsmaystraße „Flächen für Wald“ darstellt. Im Gegensatz
dazu sind die westlich des Autobahnzubringers gelegenen Flächen im Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Insofern wird dem Vorschlag, die Ausgleichsmaßnahmen westlich des Paketzentrums
und des Autobahnzubringers vorzusehen, nicht gefolgt. Die konkrete Ausgestaltung der
Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Randeingrünung und optischen Abschirmung des Betriebsgrundstückes werden an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
zu b) Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen
Die konkrete Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und wird daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu c) Zunahme gewerblicher Immissionen
Die vorliegende Geräuschimmissionsprognose berücksichtigt detailliert das am Paketzentrum immissionsrechtlich relevante Freiflächengeschehen wie Fahr- und Rangiervorgänge. Die verschiedenen Betriebsbereiche auf dem Betriebshof, in denen bzw.
zwischen denen Fahrzeugbewegungen stattfinden, werden in der Geräuschimmissionsprognose jeweils dargestellt und als Geräuschquellen berücksichtigt.
Für die nahegelegenen Immissionsorte werden erforderlichenfalls Zuschläge für Tonhaltigkeit (aufgrund der Rückfahrwarnsignale der LKW bei Rangiervorgängen) sowie für
Impulshaltigkeit (Betriebsgeräusche wie Verladungen oder Wechselbehälter-Umsetzbzw. -Absetzvorgänge) angesetzt.
Die erforderlichen und technisch lärmmindernden Maßnahmen werden so angesetzt
und dimensioniert, dass die relevanten Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten
eingehalten werden. Generell erfolgt in der Geräuschimmissionsprognose eine intensive Betrachtung zur Realisierbarkeit verschiedenster Lärmminderungsmaßnahmen.
Durch die Geräuschimmissionsprognose des TÜV Rheinland ist nachgewiesen, dass die
Ausweisung des geplanten Sondergebietes möglich ist. Konkrete Regelungen und
Maßnahmen zum Immissionsschutz sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Ein „Schadstoffgutachten“ wird im Zuge der Bauleitplanung nicht erstellt. Aufgrund der
benannten Verbesserung der Hoflogistik und der im Verkehrsgutachten prognostizier-
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ten allenfalls geringfügigen Zunahme des Verkehrsaufkommens zu- und abfahrender
Verkehre (nur durch PKW und Zustellfahrzeuge/Sprinter, bei gleichzeitig leicht verringertem LKW-Aufkommen) ist davon auszugehen, dass die Bauleitplanung nicht zu einer
relevanten Erhöhung von Schadstoffausstößen führt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu d) Belastungen insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre
Die seitens der Bürger benannten verkehrlichen Probleme stehen nicht ursächlich im
Zusammenhang mit der hier vorliegenden Bauleitplanung.
Das im Zuge der Bauleitplanung erarbeitete Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsmengen und -ströme nach sich ziehen. Sie dienen in
erster Linie dazu, die bereits vorhandenen Verkehre optimierter abzuwickeln.
So wurde bereits die vorgezogen zum Bauleitplanverfahren genehmigte und umgesetzte Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrtssituation mit dem Ziel realisiert, Beeinträchtigungen der örtlichen Verkehrsabläufe durch verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in
den öffentlichen Straßenraum bis auf die Bundesstraße 57 zu beseitigen. Durch die
Errichtung der mechanisierten Zustellbasis (MechZB) in unmittelbarer Nähe zum Paketzentren, wofür mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen
wird, können zudem ansonsten entstehende Lieferverkehre zwischen Paketzentrum
und Zustellbasis vermieden werden.
Ausweislich des Verkehrsgutachtens wird sich infolge der Um- und Ausbaumaßnahmen
am Paketzentrum das tägliche LKW-Aufkommen nicht erhöhen, sondern aufgrund der
erzielbaren Optimierung der Abwicklungsprozesse sogar leicht verringern (von derzeit
1.561 Fahrten pro Tag auf künftig 1.474 pro Tag). Die geringfügige Erhöhung der Gesamtverkehrsmengen um ca. 10 % (von ursprünglich ca. 2.489 Kfz/24h auf ca. 2.726
Kfz/24h) wird erzeugt durch Zustellfahrzeuge und Mitarbeiter-PKW der geplanten mechanisierten Zustellbasis (künftige Verteilung: ca. 1.474 Fahrten durch LKW, 316 Fahrten durch Zustellfahrzeuge (Sprinter) und 936 Fahrten durch PKW).
Die verkehrsgutachterliche Berechnung der Leistungsfähigkeit an den Knotenpunkten
im Zuge der Anrather Straße
- Gladbache Straße (B57) / Anrather Straße;
- Anrather Straße / Zufahrt PZ, Anrather Straße /
- Hückelsmaystraße, Anrather Straße /
- Oberschlesienstraße (B9))
ergab, dass die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehenden Verkehre problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden können und dass dadurch
keine Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten sind.
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Auch eine mögliche weitere Zu- und Ausfahrt für die MechZB wird ausweislich des Verkehrsgutachtens keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsabwicklung an der der Anrather Straße haben.
Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig
zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an
den umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen
behoben werden.
In Bezug auf die vermeintliche Diskrepanz zwischen den Wahrnehmungen / Beobachtungen der Bürger und der verkehrsgutachterlichen Einschätzung gibt das Gutachterbüro IGS in einer Stellungnahme vom 18.08.2017 an:
„Die verkehrliche Situation vor Ort wird von den Bürgern insbesondere in den beiden
Hauptverkehrszeitbereichen am Vor- und am Nachmittag als mangelhaft bezeichnet.
Besonders der Rückstau an den Lichtsignalanlagen wird hier als Kriterium aufgeführt.
Die in der Verkehrsuntersuchung durchgeführten verkehrstechnischen Analysen zeigen,
dass längere Rückstauerscheinungen in der Zufahrt der einzelnen Knotenpunkte vorhanden sind und bestätigen somit den Eindruck der Bürger hinsichtlich des Rückstaus
an den Signalanlagen. So treten bspw. am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher
Straße in der nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m auf.
Allerdings sind die Rückstaulängen in den Zufahrten kein alleiniges Beurteilungskriterium für die Qualität des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten. Entscheidend für die
Funktionsfähigkeit des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten ist der Auslastungsgrad,
d.h. das Verhältnis der vorhandenen Verkehrsstärke zur maximal möglichen Verkehrsstärke, und die Wartezeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer.
Sowohl der Auslastungsgrad als auch die mittleren Wartezeiten liegen in Bereichen, die
eine Einstufung der Qualität des Verkehrsablaufes an den Knotenpunkten in die Stufe D
(ausreichend) und damit in die planerisch mindestens zu erreichende Qualitätsstufe
ermöglicht. Daher führt die verkehrstechnische Beurteilung des Verkehrsablaufes im
Rahmen der Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre an
den Knotenpunkten unter Berücksichtigung einer angepassten Signalsteuerung abwickelbar sind.“
Die im Zuge des vorliegenden Bauleitplanverfahrens erarbeitete Geräuschimmissionsprognose bestätigt, dass das mit der Realisierung des vorliegenden Bebauungsplanes
Nr. 804 einhergehende geringfügige Mehraufkommen an Verkehr nicht zu einer relevanten Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Straßen führt (Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen ≤ 1dB). Insgesamt weist die Geräuschimmissionsprognose aus, dass keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen erforderlich werden. Der anlagenbedingte Verkehr auf
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öffentlichen Straßen führt zu keinen unzulässigen Geräuschimmissionen im Sinne Ziffer 7.4 TA Lärm.
Ergänzend zum Schallgutachten ist vom TÜV Rheinland im Rahmen der Abwägung zum
Bebauungsplan Nr. 804 als Worst-Case-Ansatz zusätzlich die Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen gegenüber der Situation ganz ohne Paketzentrum
(Prognose-Nullfall) untersucht worden (vgl. Vorlage 5035/18).
Wie in der Bürgerversammlung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zugesagt ist
seitens der Stadt – ergänzend zur frühzeitigen Behördenbeteiligung – Kontakt zum
Landesbetrieb Straßen.NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, aufgenommen worden. Dabei sind auch die vom Bürgerverein im Nachgang zur Sitzung zur Verfügung gestellten Angaben und Daten zur Verkehrssituation im Bereich Holterhöfe übermittelt
worden. In einem Email-Schreiben vom 23.05.2017 weist Straßen.NRW darauf hin,
dass „gemäß der Planfeststellung der Maßnahme, L 384-Ausbau mit Anbau eines Radweges und Verschwenkung der L 384 / L 461 in Krefeld – Holterhöfe … kein Anspruch
auf Lärmschutzmaßnahmen (besteht).“ Auch können für Lärmschutzmaßnahmen im
Zuge von Bebauungsplänen gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau keine Kosten
geltend gemacht werden.
Die seitens der Bürger geforderten Maßnahmen zur Umlenkung des LKW-Verkehrs bzw.
zur Sperrung eines Teilabschnittes der Anrather Straße liegen nicht im Zuständigkeitsbzw. Ermessensbereich der Stadt, da es sich – mit Ausnahme des Abschnittes zwischen Kreuzungsbereich Gladbacher Straße und Bahnübergang - hierbei um eine Landesstraße handelt, die eine überörtliche Funktion innehat.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Verbindliche Vorgaben zur Abwicklung bzw. Lenkung des örtlichen LKW-Verkehrs sind
nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche
Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu e) Ausbauzustand und -maßnahmen Anrather Straße
Verkehrsgutachterlich wird dargelegt, dass kein relevanter Zuwachs der Verkehrsmengen und sogar ein leichter Rückgang des LKW-Verkehrs stattfinden. Die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehenden Verkehre können demnach problemlos vom
umliegenden Straßennetz aufgenommen werden. Insbesondere durch die als vorgezogene Maßnahme realisierte Ertüchtigung der Zufahrt mit Stauspuren für wartende LKW
sind seitens der Post bereits die Voraussetzungen geschaffen worden, die LKW zügig
und ohne Rückstau aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf das Betriebsgelände zu
leiten.
Unabhängig vom Planverfahren wird seitens des Landesbetriebes Straßen.NRW derzeit
das Teilstück der Anrather Straße an der Siedlung Holterhöfe vorbei ausgebaut.
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Der Ausbau- und Unterhaltungszustand der Anrather Straße sowie konkrete Ausbaumaßnahmen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an
die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu f) Umschlagzahlen des Paketzentrums / Art der Erweiterung
Die für das Paketzentrum maximal mögliche Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine
Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde ist nach Angaben der Post bereits erfolgt und wird in Spitzenstunden auch jetzt schon erreicht. Ziel der Bauleitplanung ist
es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dringend erforderlichen Um- und
Ausbaumaßnahmen der Hof- und Verkehrsflächen zu schaffen. Konkrete Nachweise
und Vorgaben zu Kapazitäten sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und
werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu g) Lichtimmissionen
Konkrete Planungen zur Beleuchtung und Maßnahmen zur Reduzierung der
Lichtimmissionen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu h) Zeitpunkt der Umsetzung
Nach Angaben der Post sehen die aktuellen Planungen einen Baubeginn unmittelbar
nach Erlangung von Baurecht vor, um einen großen Teil der Maßnahmen bereits bis
Ende des Jahres 2018 fertigstellen zu können. Ggf. werden die Maßnahmen auch in
zwei Bauabschnitten realisiert, mit Fertigstellung des einen Teils im Jahr 2018 und des
anderen Teils im Jahr 2019.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus wurden folgende Stellungnahmen schriftlich vorgebracht:
1.
2.
Bürgerverein Holterhöfe e.V., Am Rotdorn 2, Krefeld
Herr R., Josef-Schümmer-Weg, Krefeld
1.
Bürgerverein Holterhöfe e.V., mit Schreiben vom 10.04.2017
Stellungnahme:
Wie auf der Anhörung im Rathaus Fischeln am 06.04.2017 besprochen, wird der Stadt
Krefeld und parallel dazu auch an Straßen NRW dieses Schreiben gesandt, damit das
Thema Lärmbelästigung für Krefeld Holterhöfe in seiner Gänze betrachtet wird. Denn
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nicht allein das Postfrachtzentrum, sondern die gesamte Situation der Ansiedlung des
Logistikgewerbes sollte einbezogen werden.
Im Mai beginnt der lang geplante Umbau der Anrather Straße. Durch dieses Schreiben
erhofft der Bürgerverein sich zuerst einen Austausch zwischen den verantwortlichen
Institutionen – der Stadt Krefeld und Straßen NRW - um über die in Punkt 2 ausgeführten Themenfelder eine Abstimmung zu schaffen. Vor allem die Lärmbelastung durch
das hohe Verkehrsaufkommen ist ein wesentliches Thema für den Bürgerverein. Er
steht gerne für Austausch und Rückfragen zur Verfügung.
Gliederung der beigefügten Unterlagen:
I. Auszug aus dem Krefeld Amtsblatt zum Anliegen der Deutschen Post zur Erweiterung des Postfrachtzentrums
II. Anfragen zur Prüfung bei der Erweiterung des Postfrachtzentrums des Bürgervereins Holterhöfe bei der Anhörung am 06.04.2017
1. Lärmentwicklung auf dem Betriebsgelände des Zentrums
• wann, warum und wo entstehen Lärmquellen (Verladung von Containern,
Fracht, Ladefahrzeuge, etc.)
• Maßnahmen zur Minderung durch Einhausung oder schallabsorbierender
Mauerwerke
2. Lichtentwicklung auf dem Betriebsgelände des Zentrums
• bei Nacht der gesamten Betriebsfläche
• Einfluss auf die angrenzenden Flächen und Wohnbereiche
3. Geruchsentwicklung durch Dieselfahrzeuge
• Messung der Partikeldichte
4. Ausbau der Anrather Straße
• im Bereich der jetzigen Einfahrt Vergrößerung der separaten Linksabbiegung
• im Bereich der jetzigen Ausfahrt in Richtung Autobahnauffahrt Ampelanlage zur Steuerung der beschleunigten Auffahrt zur Autobahn, gekoppelt
mit der Kreuzungsschaltung.
• bei Nutzung der bereits geschaffenen, aber bisher nicht genutzten 2. Einoder Ausfahrt, weiterer Ausbau der Anrather Straße, damit der normale
Verkehr nicht weiter betroffen ist.
• Fahrzeuge in Richtung Kempen über die Autobahn bis Münchheide lenken, damit der Verkehr in Holterhöfe nicht weiter erhöht wird.
5. Verkehrsentwicklung auf der Anrather Straße jetzt und in der Zukunft durch
das Gewerbegelände zwischen Oberschlesienstraße und Bahntrasse, sowie
Frachtzentrum.
6. L384, mit LKW Fahrverbot oberhalb 3,5t im Wohnbereich Holterhöfe
7. verstärkte Geschwindigkeitskontrollen auf der gesamten Anrather Straße
III. Ergebnisse der Messtafel „Anrather Straße“ mit den damit verbundenen Anliegen
Da die Anrather Straße als überörtliche Straße ausgewiesen ist, besteht nicht die Möglichkeit der Verkehrsberuhigung über den Bau von Straßeninseln, Straßenschwellen,
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Lärmschutzwände oder entsprechenden Ampelanlagen, so der Stand der Informationen
beim Bürgerverein.
Um somit das Bewusstsein bei den Autofahrern für die überhöhte Geschwindigkeit, die
damit verbundenen Gefahren, die Anzahl der Fahrzeuge, dem damit verbundenen Lärm
und auch der Abgasemission zu erhöhen, hat der Bürgerverein Holterhöfe aus Eigenmitteln in 2015 eine Messtafel angeschafft.
Hier zeigt sich deutlich, mit welcher Geschwindigkeit welche Vielzahl an Fahrzeugen
am Ortsteil Holterhöfe vorbeirauschen (Anlage 1: als Beispiel fügen wir verschiedene
Messprotokolle bei, die wir Ihnen gerne erläutern und bei Bedarf auch erweitern).
Leider ist aus den Unterlagen nicht direkt zu erlesen, inwieweit die Verkehrslärmschutzverordnung für reine Wohngebiete von tags: 59 dB(A) und nachts: 49 dB(A)
dadurch überschritten wird. Vielleicht kann man das ja ausrechnen?
Auf der Basis der Messdaten wird gebeten Folgendes zu prüfen:
a. Welche Möglichkeit besteht konkrete lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen, die
auch durch die Erweiterung des Postfrachtzentrums zu erwarten sind.
b. Ggf. helfen neuere Forschungen, die schon im beigefügten Artikel aus 2009 schon
die Bedeutung von innerorts nötigen Lärmschutzmaßnahmen ausweist. Sicherlich
gibt es weitere Untersuchungen der BAst oder Praxisbeispiele, auf die man zugreifen kann.
c. Wir danken Ihnen für Ihren Austausch mit Straßen.NRW, damit es zu einer Gesamtlösung des erhöhten Verkehrsaufkommens in Holterhöfe kommen kann.
Der Bürgerverein freut sich über eine baldige Rückmeldung, damit gemeinsam den Anforderungen der Zukunft zwischen Verkehr, Arbeit und Wohnqualität entsprochen werden kann.
Der Email sind als Anlagen beigefügt:
• Artikel „Lärmmindernde Straßenoberflächen innerorts – eine Bestandsaufnahme
(Lärmbekämpfung Bd. 4 2009 Nr. 6)
• Messdaten Anrather Straße (Zeiträume 18.04.-24.04.2016, 06.06.-12.06.2016,
22.08.-28.08.2016, 31.10.-06.11.2016, 13.02.-19.02.2017, 27.03.-02.04.2017
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu den Punkten d), e) und g) der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Stellungnahmen zu den aufgeworfenen Frage- und Problemstellungen
verwiesen. Die seitens der Bürger benannten verkehrlichen Probleme stehen nicht im
ursächlichen Zusammenhang mit der hier vorliegenden Bauleitplanung.
2. Herr R., Josef-Schümmer-Weg, 47804 Krefeld, mit Schreiben vom 11.04.2017
Stellungnahme:
Bei der Unterrichtung und Erörterung zum o. a. Thema am 6.4.2017 wurden u. a. die
geplanten Lärmschutzmaßnahmen vorgestellt. Seitens der DHL wurde darauf hingewie-
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sen, dass an der westlichen Seite (AB Zubringer) Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen
sind.
Eine aus Sicht des Anregers optimale Lösung bestünde darin, den Lärmschutz auf die
westliche Seite des Zubringers zu verlagern. Damit wäre gleichzeitig auch ein Lärmschutz für diesen Teil des Straßenverkehrs gegeben. Da die angedachten Flächen voraussichtlich im privaten Besitz sind, wäre die Machbarkeit zu prüfen. Die DHL könnte
kostenmäßig eingebunden werden, da die bisher geplanten Maßnahmen ja entfallen
würden.
Abwägung:
Um die Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände der Post im Sinne eines bestmöglichen Immissionsschutzes wirkungsvoll abzuschirmen sind die Lärmschutzeinrichtungen in räumlicher Nähe zu den Geräuschquellen anzuordnen. Für die Grundstückswestseite bedeutet dies eine Anordnung unmittelbar am Rande der überbaubaren Fläche.
Bei der Errichtung einer Lärmschutzwand westlich des Autobahnzubringers muss davon ausgegangen werden, dass in vertretbarer Höhenentwicklung nicht die erforderliche Wirkung eintreten wird. Darüber hinaus stehen die Flächen westlich des Autobahnzubringers nicht in der Verfügbarkeit der Stadt oder der Post.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
II.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 12. April 2017 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen
vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
GASCADE Gastransport GmbH
Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic – Pipelines
Amprion GmbH
Bezirksregierung Arnsberg
Westnetz GmbH
Handwerkskammer Düsseldorf
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb
Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein
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15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
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Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Vodafone GmbH
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung
Bezirksregierung Düsseldorf
Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG
NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein
PLEdoc GmbH
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH mit Schreiben vom
03.04.2017
Stellungnahme:
Es wird gebeten die gewünschte Planauskunft inklusive Übersichtskarte den beigefügten PDF Dateien zu entnehmen. Mit dem Schreiben werden neben dieser Information
auch
- die Erläuterungen zu den Plansymbolen
- die aktuell gültigen Kabelschutzanweisungen
zur Kenntnis und Beachtung gegeben.
Die hier zur Verfügung gestellten Trasseninformationen stellen flächendeckend die Vodafone GmbH (VF) und Vodafone Kabel Deutschland GmBH (VKD) Infrastruktur dar. Die
Bereitstellung erfolgt in separaten PDF-Dokumenten. Es wird hierfür um Beachtung der
Unterscheidung per Abkürzung (VF, VKD) gebeten.
Abwägung:
Die beigefügten Planunterlagen weisen aus, dass sich das gesamte Bebauungsplangebiet bzw. die Flächennutzungsplanänderungsbereiche außerhalb des Vodafone GmbH
Versorgungsgebietes befindet und keine Trasseninformationen vorliegen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw.
keine Einwände. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschließ-
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lich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte
entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, die Planungsunterlagen in jedem Einzelfalle - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Sollte aber die A 44 sowie die L 382 im Rahmen der Baumaßnahme(n) tangiert werden,
so sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes (MSGN)
gem. Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS) und die Richtlinien für Infrastrukturanforderungen an Straßen (RIST) einzuhalten.
Ferner sind die Veränderungen mit Baubeginn sowie das Ende der Maßnahme unter
folgender Anschrift anzuzeigen:
Landeskommando Hessen
Verkehrsinfrastruktur
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Abwägung:
Weder die A 44 noch die L 382 (wesentlich weiter östlich liegende Oberschlesienstraße) werden von den Maßnahmen tangiert.
Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Von dieser Baumaßnahme sind keine Sauerstoff-, Stickstoff- Fernleitungen der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH betroffen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
GASCADE Gastransport GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Die Antwort erfolgt zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des Unternehmens wird mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem
Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der
genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 14
Abwägung:
Die Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 20. April 2017
Stellungnahme:
Der FB 21 hat keine Bedenken, da seine Grundstücke nicht betroffen sind von der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Zentraler Finanzservice und Liegenschaften wird
zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic - Pipelines, mit Schreiben
vom 20. April 2017
Stellungnahme:
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von dem Unternehmen
betreuten Fernleitungen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Evonik Technology & Infrastructure GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Amprion GmbH, mit Schreiben vom 21. April 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des
Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Stadt Krefeld bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Amprion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
8.
Seite 15
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, mit Schreiben
vom 25. April 2017
Stellungnahme:
Das Plangebiet liegt über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea Lust auf grüne Energie". Inhaber der Erlaubnis ist Herr H. aus Krefeld. Diese Erlaubnis
gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb
der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem
Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine
erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund
einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen
wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und
gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
In den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes Bergbau nicht verzeichnet.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW,
wird zur Kenntnis genommen.
Die Lage des Plangebietes innerhalb des Feldes der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea - Lust auf grüne Energie" auf Flächennutzungsplanebene nicht relevant,
da es sich nur um ein Untersuchungsrecht handelt. Die Stellungnahme wird an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
9.
Westnetz GmbH, mit Schreiben vom 28. April 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsieitungen
der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsieitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der
Westnetz GmbH betreuten Anlagen des 110- kV-Hochspannungsnetzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Stadt Krefeld bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 16
Abwägung:
Die Stellungnahme der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 03. Mai 2017
Stellungnahme:
Da die Handwerkskammer die Belange des Handwerks durch die vorliegenden Planungen derzeit nicht betroffen sehen, werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB werden keine Hinweise gegeben.
Abwägung:
Die Stellungnahme Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, mit Schreiben vom 08. Mai 2017
Stellungnahme:
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die
bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 414912005-O4 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die
Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer
Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
Baugrundeigenschaften / Baugrunduntersuchungen
Es wird empfohlen für das gesamte Plangebiet den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und
zu bewerten.
Abwägung:
Im Flächennutzungsplan als Gesamtplan sind die Gemarkungen Benrad und Fischeln
bereits als Flächen mit der Erdbebengefährdung Erdbebenzone 1 gem. § 9 (5) BauGB
gekennzeichnet. Die Kennzeichnung wird in die Begründung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 17
Die Erforderlichkeit von Baugrunduntersuchungen ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplans und wird an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich..
12. Kreisverwaltung Viersen. Amt für Bauen, Landschaft und Planung, mit Schreiben
vom 08. Mai 2017
Stellungnahme:
Seitens des Kreises Viersen werden zu den Planungen keine Bedenken vorgebracht.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Viersen wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
13. Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung, mit Schreiben vom 10. Mai 2017
Stellungnahme:
Grundsätzlich werden die öffentlichen Belange der Stadt Willich nicht berührt. Es sollen
aber folgende Anmerkungen bzw. Hinweise berücksichtigt werden:
Verkehrsplanung
Die Umbauplanung und die damit einhergehende Kapazitätserweiterung für das Paketzentrum 47 Krefeld, der Deutschen Post AG berührt nicht die verkehrsplanerischen Belange der Stadt Willich. Es ist jedoch bei den Verantwortlichen für den Fahrdienst im
Paketzentrum darauf hinzuwirken, dass für die An- und Abfahrt der LKWs ausschließlich das überregionale Straßennetz (hier: Autobahn 44 mit den AS Fichtenhain und
Forstwald) zu benutzen ist. Begründet ist dies durch Beschwerden der Anlieger an der L
26, die z.T. über die auffälligen DHL-Laster klagen, die bereits morgens durch Willich
(Parkstraße, Düsseldorfer Straße) fahren. Eine straßenverkehrsrechtliche Regelung, die
das Durchfahren der Ortslage von LKWs verbietet, ist hier rechtlich nicht umsetzbar.
Von daher greifen hier nur Empfehlungen an den Betreiber.
Grünplanung
Aus ökologischer Sicht ist das Stadtgebiet von Willich nur gering betroffen. Allerdings
wird darauf hingewiesen, dass die Flächennutzungsplanänderung im Untersuchungsbereich für die Ferngasleitung "Zeelink" liegt. Gegebenenfalls entstehende Planungskonflikte sind im Planverfahren abzustimmen.
Abwägung:
zur Verkehrsplanung:
Die Lenkung der LKW-Verkehre im öffentlichen Verkehrsnetz ist nicht Gegenstand des
Planverfahrens. Die Anregungen der Stadt Willich werden jedoch an die Deutsche Post
als Betreiberin des Paketzentrums weitergegeben. Weitergehende Abstimmungen sind
nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche
Bauleitplanung verwiesen.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 18
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Grünplanung:
Es wird auf die Abwägung zur schriftlichen Stellungnahme der PLEdoc GmbH unter
II.26. verwiesen. Die bereits raumgeordnete Trasse der Ferngasleitung Zeelink wird
durch die Darstellung bzw. Erweiterung eines Leitungsrechtes berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
14. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, mit
Schreiben vom 10. Mai 2017
Stellungnahme:
Der oben genannte Bebauungsplan befindet sich im Bereich der Landesstraße Nr. 362
im Abschnitt 1 und der Landesstraße Nr. 461 im Abschnitt 2, in der Baulast des Landes
Nordrhein-Westfahlen, der Bundesstraße Nr. 57 im Abschnitt 55 und der Bundesautobahn Nr. 44 im Abschnitt 18 u. 19 nebst Abfahrt zur B57, in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland.
Hinsichtlich der Belange der Bundesautobahn A44, wird auf die Stellungnahme der
Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen.
Die in der Anlage angefügten Forderungen, jeweils für Bundes- und Landesstraßen sind
zu beachten. Es wird hierbei insbesondere auf die Anbauverbots- sowie die Anbaubeschränkungszone verwiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Anbauverbotszone der A44, 40 m gemessen vom äußeren Fahrbahnrand beträgt. Die Planung der Staupuren ist insbesondere auf Einhaltung dieses Abstandes zu überprüfen.
Das Ergebnis des Verkehrsgutachtens wird aufgrund des Zeitpunkts der Erhebung, in
den Sommerferien, angezweifelt. Daher behält sich der Landesbetrieb die Forderung
einer erneuten Überprüfung vor.
Die zur Gewährleitung der Leitungsfähigkeit notwendigen Umbaumaßnahmen sowie
deren Planung, gehen zur Lasten der Stadt Krefeld. Dies betrifft insbesondere auch
sämtliche Maßnahmen an den Lichtsignalanlagen. Hierüber ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Landesbetrieb abzuschließen. Die Planung ist im weiteren Verfahren detailliert mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Der Landesbetrieb Straßenbau übernimmt im Zusammenhang mit dem vorgenanntem
B-Planverfahren keinerlei Kosten für Lärmschutzmaßnahmen.
Es wird um Beteiligung im weiteren Verfahren gebeten.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 19
Abwägung:
zur Lage im Bereich von Bundesautobahn, Bundesstraße und Landesstraße:
Hinsichtlich der Belange der Bundesautobahn A44 bzw. des westlich des Plangebietes
verlaufenden Autobahnzubringers wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen (siehe unter II. 22).
Die nördlich des Betriebsgrundstücks verlaufende Anrather Straße ist eine städtische
Straße (und somit nicht Landesstraße mit den erwähnten Anbauverbots- sowie Anbaubeschränkungszonen). Im Osten grenzt lediglich die Ausgleichsfläche A 2 an die
Hückelsmaystraße (L 362) an.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens:
Im Verkehrsgutachten wird auf den Zeitpunkt der Verkehrszählung in den Ferien eingegangen. Das Gutachten vergleicht die ermittelten Zahlen zu vorhergehenden Zählungen
außerhalb der Ferien und kommt zu dem Ergebnis, dass der Zählzeitpunkt im konkreten Fall keinen Einfluss auf die ermittelten und prognostizierten Verkehrsmengen hat.
Das Verkehrsgutachten einschließlich des Vergleichs der Zählungen ist durch die Fachverwaltung geprüft worden: Das Verkehrsgutachten ist fachlich korrekt erstellt worden.
In einem Vermerk vom 06.02.2018 nimmt das Gutachterbüro IGS u. a. zu den Einwendungen Stellung.
Hinsichtlich der zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen wird ausgeführt:
„Grundsätzlich gilt gemäß den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), dass für Verkehrserhebungen im Kfz-Verkehr die Zählmonate März bis Oktober außerhalb der Ferien zu wählen sind. Die Zählungen sollen im Allgemeinen an einem normalen Werktag (Montag bis
Donnerstag) stattfinden. Hinsichtlich der Erhebungsdauer sind je nach Lage der Straße
(innerorts oder außerorts) und tageszeitlichem Verkehrsaufkommen, verschiedene Zeitintervalle möglich. Eine Erhebung über mehrere Tage ist i. d. R. nicht vorgesehen. Üblicherweise ist eine Erhebung an einem normalen Werktag ausreichend und spiegelt –
insofern keine besonderen Ereignisse im Straßennetz vorliegen, die das Verkehrsaufkommen beeinflussen (Baustellen / Unfälle / Wetterbedingungen), das normale Verkehrsaufkommen wider. Gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der FGSV (HBS 2015) reicht in Großstädten in aller Regel die Zählung an
einem Tag aus.
Die Verkehrsuntersuchung zum oben genannten Bebauungsplan basiert auf einer Verkehrserhebung vom 28.07.2016. Wie in der Untersuchung bereits beschrieben, lag dieser Erhebungstag in den Sommerferien 2016. Auf Basis einer vorangegangenen Erhebung aus dem Jahr 2014 konnte allerdings gezeigt werden, dass das am 28.07.2016 in
den Sommerferien erhobene Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen an einem
normalen Werktag außerhalb der Ferien im Wesentlichen entspricht und somit als
Grundlage für die Untersuchung verwendet werden kann.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 20
Im Rahmen einer Verkehrserhebung, die im Jahr 2017 im Auftrag der Stadt Krefeld
durchgeführt wurde, wurden auch die Verkehrsbelastungen am Knotenpunkt Anrather
Straße / Oberschlesienstraße ermittelt. Ein Vergleich der Zählungen aus dem Jahr 2016
mit dem Verkehrsaufkommen vom 21.03.2017 zeigt, dass die Knotenpunktsumme
2017 ca. 10 % höher liegt, als im Jahr 2016. Dieses um etwa 10 % höhere Verkehrsaufkommen liegt allerdings in den üblichen Schwankungen des Verkehrsaufkommens über
die unterschiedlichen Tage und Monate. Diese Schwankungen sind normal und werden
durch die vorliegende Signalsteuerung an den jeweiligen Knotenpunkten abgefangen,
da diese im Regelfall ausreichende Kapazitätsreserven aufweisen.
Dennoch kann es in Spitzenzeiten bei verschiedenen Strömen immer wieder zu kurzzeitigen Rückstauerscheinungen an den Knotenpunkten kommen. Dies zeigen auch die in
der Verkehrsuntersuchung durchgeführten verkehrstechnischen Analysen und bestätigen den Eindruck der Bürger hinsichtlich des Rückstaus an den Signalanlagen.
So treten bspw. Am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher Straße in der nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m in der Zufahrt Gladbacher
Straße Süd auf. In der nördlichen Zufahrt der Gladbacher Straße stauen sich gemäß
den Berechnungen die Fahrzeuge bis zu knapp 80 m zurück. Auf der Anrather Straße
sind Rückstaulängen von 73 m (westliche Zufahrt) bzw. 89 m (östliche Zufahrt) zu verzeichnen. Diese Rückstaulängen sind allerdings als unkritisch anzusehen, da keine Zufahrten im Umfeld des Knotenpunktes überstaut werden. Ein Rückstau bis zur Autobahn
A 44 ist daher nicht zu erwarten.
Allerdings sind die Rückstaulängen in den Zufahrten kein alleiniges Beurteilungskriterium für die Qualität des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten. Entscheidend für die
Funktionsfähigkeit des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten ist der Auslastungsgrad,
d. h. das Verhältnis der vorhandenen Verkehrsstärke zur maximal möglichen Verkehrsstärke, und die Wartezeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer. Sowohl der Auslastungsgrad als auch die ermittelten Wartezeiten liegen in Bereichen, die eine Einstufung der
Qualität des Verkehrsablaufes an den Knotenpunkten in die Stufe D (ausreichend) und
damit in die planerisch mindestens zu erreichende Qualitätsstufe ermöglicht.
Daher führt die verkehrstechnische Beurteilung des Verkehrsablaufes im Rahmen der
Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre unter Berücksichtigung der verkehrlichen Entwicklungen für den Prognosehorizont 2025 (inklusive
der Entwicklungen im Bereich Krefeld-Fichtenhain) an den Knotenpunkten unter Berücksichtigung einer angepassten Signalsteuerung mit einer mindestens ausreichenden
Verkehrsqualität abwickelbar sind.
Da an den Knotenpunkten gemäß den Berechnungen noch entsprechend ausreichende
Kapazitätsreserven vorliegen, gilt diese Aussage ebenso auf der Berechnungsgrundlage eines ca. 10 % höheren Verkehrsaufkommen, wie es beispielsweise am 21.03.2017
erhoben wurde.“
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 21
zu ggf. erforderlichen Umbau- bzw. Maßnahmen zur Lichtsignalanlagensteuerung:
Sofern im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit Umbaumaßnahmen an den Verkehrsanlagen erforderlich
sind (beispielsweise von Zu- und Ausfahrtsbereichen) ist davon auszugehen, dass diese zulasten der Post gehen.
Maßnahmen zur Änderung der Lichtsignalanlagensteuerung, die durch den Bebauungsplan Nr. 804 verursacht würden, wären ebenfalls zulasten der Post durchzuführen.
Ausweislich des Verkehrsgutachtens sind diese jedoch nicht in Folge der Realisierung
dieses Bebauungsplanes (mit kaum veränderten Verkehrsmengen) erforderlich. Sollten
weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den
umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher
Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen behoben werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen:
Die konkreten Lärmschutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zur weiteren Beteiligung:
Die Regionalniederlassungen Mönchengladbach und die Autobahnniederlassung Krefeld des Landesbetriebes Straßenbau NRW sind im weiteren Planverfahren beteiligt
worden (siehe Stellungnahmen unter IV. 16 und IV.18).
Der Stellungnahme wird gefolgt.
15. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom
11. Mai 2017
Stellungnahme:
Im Rahmen der beiden oben näher bezeichneten Bauleitplanverfahren soll sowohl der
Standort des Postfrachtzentrums planungsrechtlich gesichert als auch eine Erweiterung
planungsrechtlich vorbereitet werden.
Im Hinblick auf die von uns zu vertretenden gesamtwirtschaftlichen Belange liegen
nach derzeitigem Informationsstand keine Bedenken oder Anregungen zu den beiden
Bauleitplanverfahren vor. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein begrüßt und unterstützt die vorgesehene Planung, die dazu dient, das Postfrachtzentrum
sowohl im Bestand als auch im Hinblick auf eine wettbewerbsfähige Entwicklung langfristig planungsrechtlich zu sichern.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 22
Abwägung:
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
16. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 11. Mai 2017
Stellungnahme:
Bei der Anrather Straße handelt es sich im betreffenden Bereich um eine unfertige Erschließungsanlage. Sofern die Erschließungsbeiträge nicht bereits abgelöst wurden,
kommen diese nach Fertigstellung der Straße durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan oder Zustimmung des Regierungspräsidenten gem. § 125 Abs. 2 BauGB zur
Erhebung.
Gem. Gutachten IGS sind die Signalprogramme zu überarbeiten. Alle drei genannten
Signalanlagen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Straßen NRW als
Eigentümer. Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist jedoch der Fachbereich Ordnung
der Stadt Krefeld. Die lt. Gutachten erforderlichen Optimierungen der Signalprogramme
werden, bedingt durch das Alter der Steuergeräte, eine Erneuerung der Steuergeräte
Anrather Straße/ B 57 und Anrather Straße / Hückelsmaystraße erforderlich machen.
Diese Kosten werden nicht vom Fachbereich Tiefbau übernommen.
Ansonsten bestehen seitens des Fachbereichs Tiefbau keine Bedenken.
Abwägung:
Die Anregungen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher
an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
17. Vodafone GmbH, mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich KEINE Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH (ehem. ISIS/ ehem. Arcor AG & Co.
KG). Darüber hinaus ist zurzeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau
geplant.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Entscheidung ist nicht erforderlich.
18. Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 17. Mai 2017
Stellungnahme:
Durch die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sind landwirtschaftliche Belange
nur geringfügig berührt, die Änderung ist schlüssig begründet und steht in Übereinstimmung mit dem aktuellen Regionalplanentwurf. Infolgedessen werden Bedenken
durch die Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die eigentliche Bebauung im Bebauungsplangebiet zurückgestellt.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 23
Da jedoch durch die externen Kompensationsmaßnahmen wertvolle landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen und sogar aufgeforstet (also endgültig landwirtschaftlicher Nutzung entzogen) werden sollen, werden hierzu massive Bedenken vorgetragen.
Zunächst ist zu bemängeln, dass die Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß
dem Verfahren „Adam-Nohl-Valentin” aus dem Jahr 1986 erfolgte. Als Stand der Technik ist jedoch die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in
NRW“ des LANUV aus dem Jahr 2008 anzusehen.
Bei der Auswahl der Aufforstungs- und Kompensationsfläche (Fischeln, Flur 28, Flurstück 6) wird u. E. § 15 Abs. 3 BNatSchG nicht hinreichend beachtet. Dort steht: „Bei
der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst zu
vermeiden, für die Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen.“
Mit der o. g. Fläche handelt es sich nachweislich Beikarte 4 J, Blatt 2 zum aktuellen Regionalplanentwurf (vgl. Abb. 1) um eine agrarstrukturell bedeutsame Fläche in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität:
Dementsprechend ist in Kapitel 8.2 Plandarstellung, Blatt 18, des aktuellen Regionalplanentwurfs die Fläche als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der zusätzlichen Funktion „Regionaler Grünzug“' (und nicht als Wald) dargestellt (vgl. Abb. 2).
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 24
Neben § 15 Abs. 3 BNatSchG ist zudem in Bezug auf die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen Erläuterung 6 zu Grundsatz 2 des Kapitels 4.3 des aktuellen Regionalplanentwurfs nicht hinreichend berücksichtigt. Dort steht: „Für Ersatzaufforstungen für
Waldumwandlungen infolge zulässiger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
kommen solche Bereiche nicht in Betracht, die wegen besonderer Funktionen eine herausragende Bedeutung für andere Nutzungen besitzen. Dies gilt insbesondere für wertvolle Offenlandbereiche oder Ventilationsschneisen (vgl. Kap 4.1.2, Erläuterung 3),
oder für agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität lt. Beikarte 4J - Landwirtschaft - (Kap. 4.5.1), die einer
Waldflächennutzung entgegenstehen.“
In Anbetracht dessen wird dringend angeregt, die vorgesehene Aufforstung unter Berücksichtigung o. a. Regelungen an anderer Stelle zu verorten und auf die Aufforstung,
die über den forstrechtlichen Ausgleich hinausgehend der Kompensation dient, zu verzichten und stattdessen andere Kompensationsformen zu wählen, z. B. durch die Aufwertung vorhandener Waldflächen oder durch Entsiegelungsmaßnahmen.
Abwägung:
zum Biotopwertverfahren für die Ermittlung des Kompensationsumfangs:
Das Verfahren zur Ermittlung des Kompensationsumfanges ist nicht Gegenstand des
Flächennutzungsplanes und Stellungnahmen hierzu werden daher an die verbindliche
Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 25
zur Art und Verortung der externen Kompensationsmaßnahme auf Flurstück 6
Die Zurückstellung von Bedenken aufgrund der Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die eigentliche Bebauung im Bebauungsplangebiet
wird zur Kenntnis genommen.
Zum Regionalplans Düsseldorf ist auszuführen, dass dieser nur Wald ab einer Größenordnung von 5 bzw. 10 ha dargestellt, der im Amtlichen TopographischKartographischen Informationssystem (ATKIS) auch als Wald klassifiziert ist, d. h. also
bestehender Wald. Da Krefeld zu den waldarmen Kommunen gehört, erfolgt die Darstellung bereits ab 5 ha.
Für Flächen zur Waldvermehrung stellt der Regionalplan i. d. R. keine Bereiche dar,
sondern in Kap. 4.3 Grundsatz 2 heißt es nur, dass in waldarmen Kommunen Flächen
zur Waldvermehrung vorgesehen werden sollen, die in direkter räumlicher Zuordnung
zu vorhandenen Waldflächen oder Waldbereichen im Regionalplan liegen.
Entsprechend ist für den Bereich nördlich der Anrather Straße zwischen Gladbacher
Straße und Hückelsmaystraße im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld eine Walddarstellung im Zusammenhang mit Waldflächen des Forstwaldes und des Südparks erfolgt. Die Walddarstellung im FNP stellt somit eine Zielvorstellung der Stadt Krefeld dar.
Im Regionalplan lautet es gleichzeitig auch, dass die Belange der Landwirtschaft gewahrt werden sollen. Somit besteht hier ein Konflikt mit Kap. 4.5.1 Grundsatz 2 bzw.
der Beikarte 4j. Hier heißt es, dass die agrarstrukturell bedeutsamen Flächen nicht für
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollen.
Beide Regelungen sind Grundsätze, die der Abwägung unterliegen.
Im Zuge der Bauleitplanung und der bereits vorgezogen realisierten Maßnahme insbesondere zum Bau einer neuen Zufahrt werden Flächen im Umfang von ca. 2,4 ha in Anspruch genommen, die vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft werden. Das Regionalforstamt Niederrhein stellt seine Bedenken gegen die Inanspruchnahme des vorhandenen jungen Laubwaldes südlich der Anrather Straße wegen der
Standortgebundenheit des Vorhabens unter der Voraussetzung einer Ersatzaufforstung
zurück (vgl. Stellungnahme unter 25.). Auch vor dem Hintergrund der Waldarmut im
Stadtgebiet Krefeld (nach Angabe des Regionalforstamts beträgt der Waldanteil in Krefeld lediglich 10 %, im Vergleich zu 15,5 % im Regierungsbezirk Düsseldorf und 27 %
im Land NRW) wird seitens des Regionalforstamtes ein Waldausgleich im Verhältnis
Inanspruchnahme : Ausgleich von 1:2 und somit eine Ersatzaufforstung im Umfang von
ca. 4,8 ha gefordert. Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist abgestimmt, dass die Ersatzaufforstung auf den Ausgleichsbedarf angerechnet werden kann, der sich aus der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren ergibt.
Die Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen und gleichzeitig des erforderlichen Waldausgleichs durch Aufforstung des insgesamt ca. 7 ha großen Flurstücks 6
(Flur 28, Gemarkung Fischeln) ermöglicht nicht nur eine ortsnahe Umsetzung des Ausgleichs, sondern entspricht zudem den Vorgaben des rechtswirksamen Flächennut-
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 26
zungsplanes, der für die Freiflächen im Straßendreieck B 57 / Anrather Straße /
Hückelsmaystraße „Flächen für Wald“ darstellt.
Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde ein
landwirtschaftlicher Fachbeitrag durch die Landwirtschaftskammer erstellt. Auf dieser
Grundlage wurden zuvor als Grün- und Waldflächen dargestellte Bereiche in größerem
Flächenumfang wieder als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Allerdings hat sich
der Rat der Stadt Krefeld hinsichtlich der Flächen zwischen Anrather Straße, Gladbacher Straße und Hückelsmaystraße mit folgenden Argumenten explizit für die Darstellung als „Fläche für Wald“ und gegen die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ entschieden:
Die umliegenden Stadtgebiete zeichnen sich teilweise durch große Landschaftsräume
mit landwirtschaftlicher Hauptnutzung aus. Insofern ist eine Inanspruchnahme weiterer
landwirtschaftlicher Flächen zugunsten von Siedlungs-, Wald und Grünflächen in Krefeld im Grundsatz vertretbar, wenn die Flächen für die jeweiligen Funktionen benötigt
werden. … (vgl. Begründung zum Flächennutzungsplan, S. 184f.)
Krefeld gehört zu den waldärmsten größeren Städten in Deutschland, daher ist die Vergrößerung der Waldfläche ein wichtiges Ziel der Landes- und Kommunalpolitik. Waldflächen übernehmen wichtige Funktionen des Naturschutzes und der Naherholung. Gerade in dicht besiedelten Regionen ist der Wald für die Erholung besonders wichtig …
Die beschriebene Fläche zwischen B 57, Anrather Straße und Hückelsmaystraße ist das
Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren Waldflächen Forstwald und
Südpark. Für eine Vernetzung des Waldschwerpunktes im Süden Krefelds ist es sehr
wichtig diese Fläche im FNP als Waldfläche zu sichern. Die bestehenden größeren Waldflächen Forstwald und Südpark werden vernetzt und in südliche Richtung erweitert und
sind somit als große zusammenhängende Waldfläche besser erlebbar. Der Süden Krefelds weist im Gegensatz zu den größeren zusammenhängenden Waldflächen im Norden ein Defizit auf. Dieses Defizit kann durch die Ergänzung dieser Fläche als Waldfläche ausgeglichen werden (vgl. Abwägung zum Flächennutzungsplan zu Flächenkennzeichen FI 47).
Darüber hinaus wird angemerkt, dass derzeit unverändert der GEP 99 gilt, in dem die
Fläche als Fläche für Wald dargestellt ist. Der Regionalrat hat für den Regionalplan Düsseldorf am 14.12.2017 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Plan ist damit noch
nicht rechtskräftig und liegt noch als Entwurf vor. Grundsätze im Entwurf müssen noch
nicht berücksichtigt werden (nur die Ziele in Aufstellung).
Die im Zusammenhang mit den aktuellen Bauleitplanverfahren geäußerten Bedenken
der Landwirtschaftskammer werden deshalb zurückgestellt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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19. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben
vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der südlich
des Plangebietes verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 19 / Anschlussstelle KrefeldForstwald und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für notwendige umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen
am “Frachtpostzentrum Krefeld” zur Ertüchtigung des Standortes. Es erfolgt eine Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet “Frachtpostzentrum”. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt unverändert über die bereits errichtete neue Zufahrt mit ausreichenden
Stauspuren für wartende LKW an der Anrather Straße.
Gemäß den als Anlage beigefügten Unterlagen ist die an der Westseite des Plangebietes verlaufende Verkehrsachse bis zur Kreuzung mit der Anrather Straße als A 44 gewidmet. Sämtliche eingereichte Planunterlagen sind dahingehend zu korrigieren, da
hier durchgängig von einer Bundesstraße ausgegangen wird. Somit liegt das Plangebiet
innerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 44 / Anschlussstelle Krefeld-Forstwald. Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen Bedenken gegen das Vorhaben.
Die eingereichte Planung (vgl. PZ 47 Entwurfsplanung) weist innerhalb der Anbauverbotszone (40 m vom äußersten befestigten Fahrbahnrand der BAB) zur A 44 u.a. eine
“Neue LKW-Zufahrt mit Stauspuren” aus. Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb
der Anbauverbotszone gem. § 9 (1) Fernstraßengesetz sämtliche Einrichtungen, die für
die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind, unzulässig
sind. Die Planung ist entsprechend zu korrigieren.
Die im Bebauungsplan dargestellte überbaubare Grundstücksfläche / Baugrenze entlang der A 44 am westlichen Plangebietsrand ist außerhalb der 40 m Anbauverbotszone festzusetzen.
Der Ausbau der A 44 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des
„Weiteren Bedarfs (WB)“ wie folgt enthalten:
AK Neersen (A52) - AS Krefeld-Forstwald
AS Krefeld-Forstwald – AS Osterath
Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind daher unbedingt zu beachten und einzuhalten. Hierzu wird auf die als
Anlage beigefügten “Allgemeine Forderungen” verwiesen. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik
immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.
Entsprechende Hinweise auf die Bestimmungen des § 9 (1 + 2) Bundesfernstraßengesetz sind in die “Textlichen Festsetzungen” und in die Begründung aufzunehmen.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 28
Ebenso wird gebeten die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone in die Planunterlagen einzutragen.
Zuständiger Straßenbaulastträger für die nördlich des Plangebietes verlaufende Bundesstraße 57 sowie die östlich verlaufende L 362 ist die Regionalniederlassung Niederrhein, Mönchengladbach.
Gemäß einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung durch die IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH Neuss kann das prognostizierte Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet (Erhöhung um ca. 10%) problemlos im umliegenden Straßennetz abgewickelt
werden. Zukünftige Leistungsfähigkeitsdefizite an den umliegenden Verkehrsknotenpunkten ergeben sich allerdings durch zusätzliches Verkehrsaufkommen aus den geplanten gewerblichen und industriellen Nutzungen im Umfeld des Paketzentrums (Erweiterung des Businessparks Fichtenhainer Allee – BPL 795). Für den Straßenzug “Anrather Straße” ist durch die Verkehrszunahme in Gänze betrachtet eine Anpassung der
Festzeitprogramme an den signalisierten Knotenpunkten erforderlich, um Beeinträchtigungen der Verkehrsabläufe zu vermeiden. Es wird gebeten den entsprechenden
Nachweis über die verkehrliche Verträglichkeit sowie notwendige Um-/Ausbaumaßnahmen im Detail federführend mit der Regionalniederlassung Niederrhein abzustimmen. Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu Lasten der Stadt Krefeld / der Vorhabenträger.
Sollten durch den erzeugten Verkehr durch die zukünftigen Gebietsnutzungen Leistungsfähigkeitsdefizite auf der Autobahn ausgelöst werden, behält sich die Straßenbauverwaltung vor, erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt Krefeld zu fordern.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in Nähe der vorhandenen Autobahn
44 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Durch die Planung entsteht ein Kompensationsdefizit von 244.658 Biotopwerteinheiten. Der Eingriff kann nicht vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Dieser soll daher extern auf einer Fläche des Flurstücks Nr. 6, Flur 28 in der Gemarkung Fischeln und auf einer Restfläche des Flurstücks Nr. 22, Flur 28 Gemarkung
Fischeln (vgl. Umweltbericht S. 38) erfolgen. Belange der Autobahnniederlassung Krefeld werden hierdurch nicht berührt.
Konkrete gestalterische Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften zu den Werbeanlagen werden erst im weiteren Verfahren ergänzt. Es ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn nicht durch Ablenkung gefährdet
wird.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Abwägung:
Am 12.06.2017 hat ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern von Post und Stadt beim
Landesbetrieb Straßen.NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, stattgefunden:
Der Straßenabschnitt westlich des Paketzentrums (Autobahn bis Knotenpunkt
B57/Anrather Straße) ist durchgängig als „Autobahn“ (A44) einzustufen. Somit ist die
generelle Tiefe der Anbauverbotszone von 40 m einzuhalten. Da der betreffende Abschnitt der A 44 als „weiterer Bedarf“ im Bundesverkehrswegeplan aufgeführt ist, muss
an der Anbauverbotszone festgehalten werden. Die Planungen werden vom Landesbetrieb Straßen.NRW – wenngleich dort derzeit noch kein konkreter Planungsauftrag besteht.
Im Flächennutzungsplan sind die Autobahn, der Autobahnzubringer, die Gladbacher
Straße und die Anrather Straße westlich hiervon als überregionale Straßen nachrichtlich übernommen. Die Änderungsbereiche der Flächennutzungsplanänderung liegen
nicht im Bereich der entsprechenden Anbauverbotszonen.
Die Planunterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes sind dahingehend ergänzt, dass in der Planbegründung ein Hinweis auf die nachrichtliche Übernahme der
anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz im Bebauungsplan erfolgt.
Der Stellungnahme wird insofern gefolgt.
Konkrete Regelungen zur Beachtung der anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes bzw. dieser Änderung des Flächennutzungsplanes und werden daher
an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder
jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
20. Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Gegen die o. a. Planung bestehen seitens des Unternehmens keine Einwände. Eigene
Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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21. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Da es sich bei der Planung zum BPL Nr. 804 der Stadt Krefeld um die Erweiterung eines
bestehenden Betriebsstandortes handelt, ist die Anbindung/Erschließung des Plangebietes an das örtliche Verkehrsnetz sichergestellt. Mit der B 57 und der A 44 verfügt
das Plangebiet über eine sehr gute Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. Besondere Auswirkungen auf die BAB 44 (hier: AS 24 KR-Forstwald) sind durch die Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes von hier nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33)
ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da
sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die
im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich -falls nicht bereits
geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und den LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf komme ich zu dem Ergebnis, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Mir sind keine Auswirkungen im Hinblick auf Lärm und Gerüche der Firmen
Deutsche Edelstahlwerke und Outokumpu Nirosta auf das Plangebiet bekannt. Das Gebiet befindet sich westlich des Industrieparks und damit auch nicht in Hauptwindrichtung. Aus meiner Sicht ergeben sich deshalb keine Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dort inzwischen ein privatisierter Postdienstleister (DHL) tätig ist. Die geplante Ausweisung SO(Post) passt deshalb eigentlich nicht
mehr. Eventuell wäre eine Ausweisung als normales „GE“ zutreffender.
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Luftreinhaltung: Gegen die o. g. Planung bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung
Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere
Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Stellungnahmen, wonach die Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen Entwicklung u. Bodenordnung, der Denkmalangelegenheiten, des Landschaftsund Naturschutzes, der Abfallwirtschaft, des Immissionsschutzes, der Luftreinhaltung
und des Gewässerschutzes aus Sicht der Bezirksregierung nicht berührt sind, werden
zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Empfehlung, den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim
und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige
kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen, ist anzumerken, dass diese Beteiligung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt ist. Es wurden keine Belange des Denkmalschutzes
vorgetragen.
Bezüglich Hinweis des Dez. 53 „Immissionsschutz“ zur bauleitplanerischen Gebietskategorie (SO oder GE) ist folgendes anzumerken:
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde die Darstellung des
Plangebietes als Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ aus den regionalplanerischen Vorgaben entwickelt: Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für den Bereich des Paketzentrums einen "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)", ergänzt um
den Zusatz "für zweckgebundene Nutzungen", dar. Auch, wenn der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf zum neuen Regionalplan Düsseldorf das gesamte Betriebsgrundstück des Paketzentrums inklusive der Erweiterungsbereich nur noch als "Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)", d .h. nicht mehr mit ausdrücklicher
besondere Zweckbestimmung, darstellt, so entspricht die gewählte bauleitplanerische
Gebietskategorie „Sondergebiet Frachtpostzentrum“ für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan den Zielvorstellungen der Stadt Krefeld, das Plangebiet künftig nicht für
jegliche, beliebige gewerblich-industrielle Nutzung zu öffnen, sondern den Standort
weiterhin für die Nutzung als Frachtpostzentrum / Logistikzentrum vorzuhalten. Anzumerken ist, dass die im Bebauungsplan verwendete Kurzform „SO Post“ für „Frachtpostzentrum“ steht und somit das Sondergebiet nicht ausschließlich an die Nutzung
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durch die Deutsche Post gebunden ist, sondern theoretisch auch durch andere Paketversender genutzt werden könnte.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
22. Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld/ Viersen e.V., mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die geplante zusätzliche Versiegelung von ca. 65.000 m² im Plangebiet Postfrachtzentrum ist für die Natur, für den Boden und für den natürlichen Wasserhaushalt im Krefelder Süden ein großer Verlust. Das Gebiet ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Der Flächenverlust kann auch nicht durch die Umwandlung der Ackerflächen M4 und
M5 in Wald- bzw. Heckenflächen kompensiert werden, auch wenn der Biotopwerteeinheitenvergleich des LBP dies ergibt. Der zunehmende LKW-Verkehr ist für die Bewohner
des Krefelder Südens eine große Belastung.
Es werden darum die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen:
1. Die Dächer der neu hinzukommenden Hallen sollten soweit wie möglich begrünt
werden.
2. Die Dachentwässerung der Hallen sollte in das vorhandene Versickerungsbecken geleitet werden und nicht in das neue unterirdische Regenrückhaltebecken.
3. Das jetzige Versickerungsbecken für die Hallendachentwässerungen im Südwesten des Plangebietes muss unbedingt erhalten werden. Es ist ein ruhiges und
von Büschen und jungen Gehölzen eingegrüntes Gewässer. Dies erklärt wahrscheinlich auch das Vorkommen der Waldschnepfe in diesem Areal. Obwohl die
Artenschutzprüfung aus 2016 keine Amphibienfunde im Versickerungsteich verzeichnet, ist davon auszugehen, dass hier bald ein Lebensraum für Erdkröten
und Molche entstehen wird oder jetzt schon entstanden ist.
4. Der vorhandene Hecken- und Gehölzstreifen parallel zur Ferngasleitung, entlang
der südlichen Grenze des Plangebietes, sollte in möglichst großer Breite erhalten bleiben. Dieser Grenzstreifen hat sich als Ruheraum für die Natur entwickelt.
Eine Neuanpflanzung von Gehölzen in diesem Bereich (Teil der Fläche M1), wie
im LBP vorgeschlagen, ist darum nicht erforderlich. Die Erhaltung des Gehölzstreifens in ausreichender Breite wäre auch ein kleiner Beitrag zum Erhalt des
Krefelder Biotopverbundes in West - Ost- Richtung, der durch die Erweiterung
des Plangebietes insgesamt gefährdet ist.
5. Nach Abschluss der Baumaßnahme sollten in den eingegrünten Randbereichen
des Plangebietes Fledermauskästen als Sommerquartiere an geeigneten Stellen
aufgehängt werden.
6. Die als Ausgleichsfläche vorgesehene, ca. 6 ha große, jetzige Ackerfläche sollte
- entgegen dem Vorschlag im LBP - nur zum Teil in eine Waldfläche umgewandelt
werden. Ein großer Teil der Fläche sollte landwirtschaftlich extensiv bearbeitet
werden. Während der Vogelbrutzeit sollte keine Landbearbeitung erfolgen. Die
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bedrohten Arten Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche könnten hier einen Ersatzlebensraum vorfinden.
7. Durch den weiter zunehmenden LKW-Verkehr von- und zu den Logistikzentren im
Krefelder Süden steigt die Belastung mit Stickoxiden und Feinstaub an, deren
gesetzliche Grenzwerte überwacht werden müssen. lm Bereich der Anrather
Straße sollte eine Messstelle errichtet werden.
8. Der überregionale Pakettransport von Frachtzentrum zu Frachtzentrum sollte
über den Schienenverkehr abgewickelt werden, auch wenn sich die Zustellzeiten dadurch erhöhen. Eine Güterverkehrsgleisverbindung zwischen Krefeld und
MG-Neuwerk führt 400 m östlich des Plangebietes vorbei.
Abwägung:
Da das derzeit genehmigungsrechtlich nutzbare Betriebsgelände des Paketzentrums
keine Flächenreserven für die dringend erforderlichen Standortertüchtigungen des Paketzentrums bietet und eine Standortverlagerung auch vor dem Hintergrund eines ressourcenschonenden Umgangs mit Flächen keine Option ist, stellt die räumliche Vergrößerung des Betriebes die einzig verbleibende Möglichkeit dar, die betrieblichen Abläufe auch zukünftig wirtschaftlich und kundengerecht am vorhandenen Standort fortführen zu können. Anzumerken ist, dass die Erweiterung gegenüber dem jetzigen Zustand ausweislich des vorliegenden Verkehrsgutachtens nicht mit einer zunehmenden
LKW-Belastung einhergeht. Zu den vom NABU im Einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen wird wie folgt Stellung bezogen:
zu 1. Dachbegrünung, 2. Dachflächenentwässerung, 3. Erhalt des vorhandenen Versickerungsbeckens und 4. Gehölzstreifen an der südlichen Plangebietsgrenze:
Die konkreten Regelungen zu Dachbegrünung, Dachflächenentwässerung, Versickerungsbecken und Gehölzstreifen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes
und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu 5. Fledermauskästen:
Im Artenschutzgutachten wird ausgeführt, dass innerhalb des Plangebietes Vorkommen von Fledermaus-Quartieren an Gebäuden oder in Gehölzen weitgehend ausgeschlossen werden können. Mögliche Vorkommen von Fledermäusen beschränken sich
auf eine potenzielle Nutzung als Nahrungshabitat bzw. als Leitlinien für den Wechsel
zwischen verschiedenen Lebensräumen. Zur Bewahrung der Funktionsfähigkeit dieser
Strukturen empfiehlt der Artenschutzgutachter, dass die randlichen Gehölzkulissen
sowie das Versickerungsbecken möglichst geschlossen erhalten bleiben. Weitere
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen werden vom Artenschutzgutachter nicht vorgeschlagen. Mit dem Artenschutzgutachten ist nachgewiesen, dass die mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes geplanten Flächenausweisungen aus artenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind.
Weitere konkrete Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. das Anbringen von
Fledermauskästen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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zu 6. Entwicklungsziele für die nördliche Ausgleichsfläche:
Die konkrete Ausgestaltung der nördlichen Ausgleichsfläche ist nicht Gegenstand des
Flächennutzungsplanes und wird daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu 7. Messstelle Stickoxide / Feinstaub:
Die Anregung zur Errichtung einer Messstelle zur Überwachung der gesetzlichen
Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub im Zusammenhang mit dem insgesamt zunehmenden LKW-Verkehr von und zu den Logistikzentren im Krefelder Süden ist nicht
Gegenstand des Flächennutzungsplanes und wird daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu 8. Abwicklung des Pakettransportes:
Das derzeitige Betriebskonzept der Deutschen Post AG sowohl für den Standort in Krefeld als auch für das bundesweite Netz der Verteilzentren sieht ausschließlich die Versendung der Pakete per LKW vor und beinhaltet keine kombinierte Verkehrslösung per
Güterzug und LKW. Da die Post bundesweit arbeitet, ist sie darauf angewiesen, dass an
allen Verteilzentren die gleiche Infrastruktur besteht, um einen durchgehenden Transport zu gewährleisten. Diese Rahmenbedingungen liegen derzeit nicht vor.
Grundsätzlich ist für die Zukunft nicht auszuschließen, dass ein Teil der Transporte
über einen kombinierten Verkehr abgewickelt wird. Am Standort Krefeld liegen die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich vor, da ein Anschluss an die östlich gelegene Güterverkehrsstrecke perspektivisch möglich ist. Diese ehemalige Güterverkehrsverbindung Krefeld – Mönchengladbach-Neuwerk endet zurzeit unmittelbar nördlich der Autobahn A44.
Da eine Prognose zum Zeitpunkt des Eintretens der nötigen Rahmenbedingungen aus
heutiger Sicht nicht möglich ist, können zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung keine verbindlichen Vorgaben und räumlichen Planungen zur Abwicklung des Pakettransportes über den Schienenverkehr / kombinierten Verkehr festgelegt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
23. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG, mit Schreiben
vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüßt die 1. Änderung des FNP sowie die Aufstellung des BPlans 804 zur Standortsicherung des Postfrachtzentrums und damit zum Erhalt zahlreicher Arbeitsplatze in Krefeld. Zu den Planinhalten und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 804 bestehen weder Bedenken nach Anregungen.
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Abwägung:
Der Stellungnahme GGK Grundstücksgesellschaft wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
24. NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH, mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Flächennutzungsplan mit der vorgesehenen Änderung wurde von den
beteiligten Gesellschaften der SWK zur Kenntnis genommen und geprüft. Gegen die 1.
Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken und Anregungen.
Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
25. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein, mit Schreiben vom
15. Mai 2017
Stellungnahme:
Im Änderungsbereich ist bislang eine ca. 2,45 ha große Fläche als „Fläche für Wald“
dargestellt. Der Großteil dieser Fläche ist mit einem jungen Laubwald bestockt. Die Änderung es FNP hätte zur Folge, dass die Waldfläche überplant und nachfolgend gerodet
und in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird.
Nach den planerischen Vorgaben des GEP 99 und des LEP soll die Inanspruchnahme
von Waldflächen generell vermieden werden bzw. auf das unumgänglich erforderliche
Maß beschränkt werden. Das Stadtgebiet Krefeld ist mit einem Waldanteil von nur ca.
10 % sehr waldarm (zum Vergleich: Bezirksregierung Düsseldorf 15,5 %, Land NRW
27 %). Auch deshalb wäre der Erhalt der Waldfläche grundsätzlich geboten.
Wegen der Standortgebundenheit des Vorhabens stellt der Landesbetrieb seine Bedenken gegen die Waldumwandlung ausnahmsweise und unter der Voraussetzung zurück, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 Ersatzaufforstungen in einem ausreichenden Umfang auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flächen nachgewiesen werden.
Im Vorentwurf wird unter „11 Waldumwandlung“ ausgeführt, dass Waldumwandlungsanträge gemäß § 39 Landesforstgesetz NRW gestellt werden sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die Stadt Krefeld sich die Waldumwandlung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 und der damit verbundenen Überplanung der Waldflächen
sozusagen „selbst genehmigt“ (siehe § 43 Abs. 1 a) Landesforstgesetz NRW). Erforder-
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lich ist jedoch, dass im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes die erforderlichen
Ersatzaufforstungsflächen nachgewiesen werden.
Abwägung:
Die Zurückstellung der Bedenken des Forstamtes gegen die Waldinanspruchnahme
wird zur Kenntnis genommen, ebenso der Hinweis, dass kein separates Waldumwandlungsverfahren erforderlich wird. Hierzu werden die Begründungen zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
26. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 16. Mai 2017
Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH &. Co. KG, Straelen, ist
die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung
von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die an die
Open Grid Europe GmbH gerichtete Benachrichtigung wurde an die PLEdoc GmbH zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet.
Die Prüfung der im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen hat zu dem Ergebnis
geführt, dass die Ferngasleitungen der NETG im Bebauungsplan Nr. 804 südlich Anrather Straße/ westlich Hückelsmaystraße sowie in der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes lagerichtig dargestellt und in der Zeichenerklärung erläutert worden ist.
Des Weiteren wird in der Begründung auf Seite 15 unter Punkt 1.4.4 auf ein Geh-, Fahrund Leitungsrecht für die Ferngasleitungen hingewiesen, womit die PLEdoc GmbH sich
einverstanden erklärt.
Zustimmend wird zur Kenntnis genommen, dass unter Punkt 1.5.1 darauf verwiesen
wird Anpflanzungen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern nur außerhalb des
Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes vorzusehen um Beschädigungen an den Ferngasleitungen zu vermeiden.
Zur Verdeutlichung über den Leitungsbestand sowie die Lage der Ferngasleitungen im
Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 804 - Gesamtmaßnahmen hat die PLEdoc GmbH
die Trassenführungen der eingangs näher bezeichneten Ferngasleitungen grafisch
übernommen und mit Leitungskenndaten versehen.
Die Darstellung der Ferngasleitungen ist sowohl im Bebauungsplan Nr. 804 sowie im
Vorentwurf Gesamtmaßnahmen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der geplanten Trasse der Erdgasfernleitung ZEELINK wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Trasse bereits raumgeordnet ist und im Anschluss planfestgestellt werden soll. Es wird gebeten, Anpflanzungen von Bäumen oder tief wurzelnden
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Sträuchern im Bereich dieser Leitung ebenfalls außerhalb des Schutzstreifens vorzusehen.
Durch die zweite zugeordnete externe Teilkompensationsmaßnahme M4 Aufforstung
einer 60.445 m² großen Ackerfläche auf dem Flurstück 6; Flur 28 in der Gemarkung Fischeln werden keine von der Open Grid Europe (GmbH) betriebenen oder betreuten
Leitungen berührt.
Weitere Anregungen sind dem beiliegenden Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen.
Abwägung:
zur Ferngasleitung der NETG:
Die Hinweise zu den bereits in den Bauleitplanvorentwürfen berücksichtigten Ferngasleitungen der NETG werden zur Kenntnis genommen. Die planfestgestellten Leitungen
sind bereits im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen und sind nicht von
den beiden Änderungsbereichen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur geplanten Trasse der Erdgasfernleitung ZEELINK:
Die bereits raumgeordnete Trasse der ZEELINK-Leitung liegt südlich der Ferngasleitung
und ist nicht von den beiden Änderungsbereichen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Im Falle einer Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes kann der gesamte Verlauf der geplanten Trasse im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Anpflanzregelungen und zum Merkblatt:
Die Anregungen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher
an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
27. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 24. Mai 2017
Stellungnahme:
Eine abschließende Stellungnahme ist nicht möglich, da die Niederschlagswasserbeseitigung nicht ersichtlich ist. Zusätzlich ist bei befestigten Flächen über 500 m² ein
hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Es wird gebeten weitere wasserwirtschaftliche/ wasserrechtliche Hinweise aufzunehmen:
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Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen
an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner
Teil vom 06.11.2003 - in Verbindung mit der TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten
und lediglich der Zuordnungswert Z 0 - Boden – ohne Fremdbeimengungen zulässig.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-. Tragschicht
oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792
Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw.
güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom
09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der
genannten Materialien nicht erfolgen.
Immissionsschutz:
Zu den beabsichtigten Regelungen des Lärmschutzes im Bebauungsplan gibt es keine
Einwände. Durch die lärmmindernden Maßnahmen kann die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte gewährleistet werden. Im Bebauungsplan ist die Variante 3 der Tabelle 3 der Geräuschimmissionsprognose vom 28.02.2017 des TÜV Rheinland festzuschreiben.
Mit Bezug auf die Maßnahmen B 1/10 u. B 1/16 des Luftreinhalteplans Krefeld sollte
die wesentliche Aussage zur Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 804, dass durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und geplante Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität erwartet werden, in die Begründung, Kap. 1.6 (Immissionsschutz), aufgenommen werden.
Umweltprüfung gemäß § 2(4) BauGB:
Der Umweltbericht zum B-Plan Nr. 804 sollte um eine Bewertung der Erfordernisse des
Klimaschutzes und der Klimaanpassung gemäß § 1a (5) BauGB ergänzt werden. Ggf.
kann in diesem Zusammenhang die Maßnahme B H10 LRP KR (Energiesysteme) berücksichtigt werden.
Der Umweltbericht zum B-Plan Nr. 804 gemäß § 2a BauGB erfüllt darüber hinaus die im
Rahmen der Umweltprüfung an den Bebauungsplan gestellten Anforderungen zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes gemäß §§ 1(6), 1a und 2(4)
BauGB. Dies gilt sowohl für den Bebauungsplan Nr. 804 als auch für die 1. Ä. des Flächennutzungsplanes Krefeld.
Abwägung:
zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu wasserrechtlichen Belangen:
Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind in der Begründung enthalten.
Konkrete Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind nicht Gegenstand des
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zum Immissionsschutz:
Durch die Geräuschimmissionsprognose des TÜV Rheinland ist nachgewiesen, dass die
Ausweisung des geplanten Sondergebietes möglich ist. Konkrete Regelungen und
Maßnahmen zum Immissionsschutz sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Umweltprüfung:
Der Umweltbericht wird um eine Bewertung der Erfordernisse des Klimaschutzes und
der Klimaanpassung ergänzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
28. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 14. Juli 2017
Stellungnahme:
Der Landschaftsplan hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes flächendeckend Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel 1.2 (Anreicherung) festgesetzt. Somit stehen die Festsetzungen und das Entwicklungsziel des Landschaftsplans
dem B-plan entgegen. Auch die Darstellungen des neuaufgestellten FNP stehen dem
entgegen.
In der Praxis ist jedoch das Postfrachtzentrum längst vorhanden, die naturschutz- bzw.
damals landschaftsrechtliche Genehmigung erfolgte seinerzeit über eine Befreiung
nach § 69 LG. Das Areal selbst und die umgebenden Straßen sind in hohem Maße verkehrlich vorbelastet. Insofern und im Hinblick auf die Beschlusslage des Rates (neuer
FNP) sowie auf wirtschaftliche Zwänge, die sich zwischenzeitlich ergeben haben, müssen Bedenken wegen des weiteren Freiflächenverbrauchs und der Aufgabe des LSG an
dieser Stelle zurückgestellt werden. Es wird gebeten den Naturschutzbeirat in einer der
nächsten Sitzungen zu beteiligen. Mit Rechtskraft des B-Planes treten automatisch die
entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans zurück, hier das Landschaftsschutzgebiet. Zu prüfen wäre, ob der Pflanzstreifen im Geltungsbereich des
Landschaftsplans verbleiben kann.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist folgendes zu sagen:
Der Vorentwurf zur Begründung gemäß § 5 (5) BauGB, Stand 31.03.2017, ist zu bemängeln. Unter Punkt 11 muss es heißen „Untere Naturschutzbehörde“ und nicht
„Landschaftsbehörde“. Des Weiteren ist die Aussage im letzten Satz von Punkt 12
falsch. Es muss stattdessen heißen: „Es werden durch die Planung weitgehend keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst, wenn die in Kapitel 4.1 des ar-
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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tenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom September 2016 benannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen beachtet werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich eines
potentiellen Vorkommens der Waldschnepfe, das heißt geht bei der Umsetzung der
Bauleitplanung nachweislich der Lebensraum der Waldschnepfe potentiell verloren, ist
vorab im Bauantragsverfahren durch eine gutachterliche Untersuchung zu prüfen, ob
ein Brutvorkommen ausgeschlossen werden kann. Ist ein Ausschluss nicht möglich,
sind vor dem Umbau geeignete CEF- und Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.“
Aus forstlicher Sicht bzw. aus Wildschutzgründen wird angeregt, den Krautsaum am
Rand der Neuaufforstung / Ausgleichsfläche Wald auf eine Breite von 10 m zu erweitern
und zwar im Bereich der gesamten Fläche am südlichen und westlichen Rand. Grund
sind die zahlreichen Wildunfälle in der näheren Umgebung, wo Wald direkt an die Straßen grenzt. Sinnvoll wäre es, den Krautsaum einmal jährlich zu mähen.
Da DHL im Bereich der vorhandenen Ausgleichsfläche bzw. Aufforstung keine Pflegemaßnahmen durchführt, wäre es sinnvoll, eine schriftliche Pflegevereinbarung abzuschließen, die die geplante Aufforstung mitumfasst.
In der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz vom 15.05.2017 wird unter A
der Hinweis gegeben, eine 20%ige bzw. 5%ige Mischung horstweise mit Stieleiche
bzw. Kirsche vorzunehmen. Dies wird für entbehrlich gehalten. Unter D wird ein Waldrand entlang der Flurstücke 3 und 4 angeregt. Da der B-Plan 795 hier ebenfalls eine
Aufforstung vorsieht, ist der Waldrand an dieser Stelle entbehrlich.
Abwägung:
Der Naturschutzbeirat wurde mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung in seiner Sitzung am 20.09.2017 beteiligt. Die dabei geäußerte Stellungnahme
mit Abwägungsvorschlag ist unter Punkt VI. aufgeführt.
Nach aktueller Planung soll das Betriebsgrundstück (inklusive der als Teil der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzten Randeingrünung) aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes fallen. Hingegen verbleiben die beiden unmittelbar benachbarten Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Landschaftsplans.
Den artenschutzrechtlichen Hinweisen wird gefolgt und die Begründung entsprechend
den Ausführungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Beachtung der Schutzund Vermeidungsmaßnahmen sowie zum Erfordernis weiterführender Untersuchungen
auf Vorkommen der Waldschnepfe im Falle der Inanspruchnahme des Versickerungsbeckens angepasst.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Die Anregungen zur Gestaltung des Rands der Neuaufforstung (Erweiterung des vorgesehenen randlichen Krautsaums auf eine Breite von 10 m zur Vermeidung von Wildunfällen), zu den Pflanzvorschlägen für die Aufforstung auf der Ausgleichsfläche A 1, und
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 41
zur Pflegevereinbarung sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden
daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
III.
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurde folgende Stellungnahme
eingebracht:
1.
Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs für ihre Mandanten Frau J. sowie Herrn
K., Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2017
Stellungnahme:
Die Rechtsanwälte vertreten die rechtlichen Interessen von zwei Mandanten. Entsprechende Vollmachten liegen dem Fachbereich Stadtplanung bereits vor.
Die eine Mandantin ist Eigentümerin des Grundstücks Anrather Straße 610 (Gemarkung
Fischeln, Flur 28, Flurstück 61), das eine Größe von 17.676 qm aufweist. Es handelt
sich um ein Hofstellengrundstück, auf dem sich ein Reitbetrieb befindet. Die Hofstelle
besteht aus einem Hauptwohnhaus mit Anbau, den Wirtschaftsgebäuden des Reitbetriebs, dem Reitplatz nebst Paddocks, Unterstand und Außenboxen und arrondierten
Weiden.
Der andere Mandant ist Eigentümer des östlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Gemarkung Fischeln, Flur 28, Flurstück 60, das eine Größe von
914 qm aufweist und bislang unbebaut ist. Das Grundstück ist an den Betreiber des
Reitbetriebs verpachtet.
Die Mandanten sind mit der Erweiterung des Frachtpostzentrums nicht einverstanden.
Zu dem Entwurf der Bauleitpläne wird daher für die Mandanten im Einzelnen wie folgt
Stellung genommen:
A.
Flächennutzungsplan
Gegenstand des Entwurfs zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld
sind zwei Änderungsbereiche, die künftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Frachtpostzentrum“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO dargestellt
werden sollen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Umund Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum zu schaffen. Dadurch würde das bislang
dargestellte Sondergebiet von ca. 15 ha um knapp 3,25 ha auf insgesamt ca. 18,25 ha
vergrößert. Da die Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren erfolgen soll, um
die Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. 804 zu schaffen, sind die Mandanten
hiermit aus den nachstehend im Einzelnen erörterten Gründen nicht einverstanden.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 42
B.
Bebauungsplan
1.
Es handelt sich um eine unzulässige rein privatnützige Planung, da die Erweiterung des Paketzentrums der Deutschen Post AG offensichtlich allein deren Interesse dient, ohne dass spezifische städtebauliche Gründe erkennbar sind. Dies
gilt umso mehr, wenn man sich die Zunahme der negativen Umweltauswirkungen sowie die erhöhte Inanspruchnahme der Verkehrsinfrastruktur vor Augen
führt.
2.
Ferner erweist sich die vorgesehene Erweiterung als unverträglich mit den angrenzenden Nutzungen. Die Planung wird zu erheblichen negativen Auswirkungen auf verschiedene Rechtspositionen der Mandanten führen. Namentlich wird
es zu deutlichen Wertminderungen hinsichtlich der Grundstücke und betrieblichen Einschränkungen in Folge der durch die Planung hervorgerufenen Lärmund Luftschadstoffimmissionen kommen. Außerdem wird die vorgesehene 7 m
hohe Lärmschutzwand zu einem Entzug von Licht und dem Entstehen von erheblichen optischen Beeinträchtigungen bzw. einer sog. erdrückenden Wirkung führen. Insofern ist nicht nur der bestehende Reitbetrieb, sondern auch die genehmigte Wohnnutzung beeinträchtigt. Insoweit wird ergänzend Bezug auf die als
Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des öffentlich vereidigten und bestellten
Sachverständigen Kluth vom 01.12.2017 genommen, die vollumfänglich zum
Gegenstand des eigenen Vorbringens gemacht wird.
Insofern fällt insbesondere ins Gewicht, dass diese negativen Auswirkungen die Lärmimmissionen einmal ausgeklammert - bislang entgegen § 2 Abs. 3
BauGB noch nicht näher ermittelt und bewertet wurden. Dies ist zur Vermeidung
von Abwägungsfehlern nachzuholen.
3.
Aber auch im Hinblick auf die Behandlung der planbedingten Lärmzunahme leidet die Planung an erheblichen Mängeln.
a) In Kapitel 1.6 - Immissionsschutz des Begründungsentwurfs werden die der
Planung zugrunde liegenden Annahmen und die Ergebnisse der eingeholten Geräuschimmissionsprognose erläutert. Es wird ausgeführt, dass unter Einbeziehung der ermittelten tatsächlichen gewerblichen Lärmvorbelastung, des ermittelten Fremdgeräuschniveaus durch die Bundesautobahn A 44 und der lärmmindernden Maßnahme der Errichtung von 7 m hohen, beidseitig hochabsorbierenden Lärmschutzwänden im westlichen und östlichen Randbereich der überbaubaren Flächen am Immissionsort 7 (Anrather Straße 610) Beurteilungspegel
von 48 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts prognostiziert wurden. Die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts würden somit im
unter Gesundheitsschutzgesichtspunkten besonders sensiblen Nachtzeitraum gerade noch - eingehalten.
b) Insoweit ergeben sich allerdings zahlreiche Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der Ergebnisse, zu deren Untermauerung auf die als Anlage 2 beige-
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 43
fügte fachliche Stellungnahme des Sachverständigen Driesen vom 25.11.2017
verwiesen wird:
—
Zu einer äußerst knappen Einhaltung der Immissionsrichtwerte ohne jeden Puffer gelangt die Immissionsprognose nur unter der Voraussetzung,
dass -erstens - zwingend leise Wechselverfahren mit dem sogenannten
Fahrzeugtyp B durchgeführt werden, was im Bebauungsplan jedoch nicht
festgesetzt wird bzw. werden kann, und - zweitens - die Bereiche beschränkt werden, in denen die Wechselvorgänge stattfinden. Auch dies
wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bislang nicht geregelt.
Zudem ist auch die Errichtung der Lärmschutzwand offenbar gerade nicht
zwingend.
—
Auch bei einem Einsatz des Fahrzeugtyps B wird es zu besonders lauten
Geräuschen beim manuellen Ein- bzw. Ausklappen der Stelzen kommen.
Der Sachverständige Driesen legt in seiner Stellungnahme vom
25.11.2017 dar, dass nicht eindeutig ist, in welchen Bereichen es zu derartigen besonders lärmrelevanten Tätigkeiten kommen wird. Zudem werden in anderen Gutachten zum Teil deutlich höhere Schallleistungspegel
oder Spitzenpegel für das Aus- und Einklappen der Stelzen genannt. Beides dürfte bereits für sich genommen Anlass geben die in der Immissionsprognose insoweit getroffenen Annahmen kritisch zu überprüfen und
ggf. nach oben zu korrigieren mit der Folge, dass auch die prognostizierten Beurteilungspegel ggf. anzupassen sind.
Hinzu tritt noch der Umstand, dass eine gleichmäßige Verteilung der
nächtlichen Ereignisse über große Flächen angenommen wurde. Eine
mögliche, ungünstige Häufung während der lautesten Nachstunde bleibt
unberücksichtigt. Dies wäre im Rahmen einer rechtlich gebotenen worstcase-Betrachtung aber zu untersuchen gewesen. Bei einem prognostizierten nächtlichen Spitzenpegel von 61 dB(A) für den IO 7 (vgl. Tab. 7.4 der
Immissionsprognose) würden bereits 20 Ereignisse pro Stunde zur Erreichung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) genügen. Insofern ist
auch der Impulszugschlag von 3 dB(A) für den IO 7 nicht nachvollziehbar
begründet. Bei sonstigen, gleichmäßigen Betriebsgeräuschen von z. B.
40 dB(A) würde der Impulszuschlag 6 dB(A) betragen, wenn 20 Spitzenpegel um 20 dB(A) pro Stunde aus dem sonstigen Betriebsgeräusch herausragen.
—
In der Tabelle A 3.1 wird ein vergleichsweise geringer Emissionsansatz für
Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände von 61 dB(A) angenommen. In anderen Studien werden Werte von 62 dB(A) für Lkw mit weniger als 105 kW
Antriebsleistung und 63 dB(A) bei über 105 kW Antriebsleistung zugrunde gelegt.
—
Zweifel an der Qualität der Prognose bestehen vorliegend u.a. auch deshalb, weil der Quellenplan Abbildung 3.3 von der aktuellen Planung gemäß Abbildung 6.1 abweicht. Das Quellenmodell gemäß Abbildung A2. 2
zeigt bezüglich der für den Immissionsort IO 7 besonders kritischen Quellen W 31 und W 36 wiederum eine von beiden vorgenannten Plänen abweichende Darstellung. Dies ist mit Blick auf die äußerst knappe Einhal-
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
—
—
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tung der Immissionswerte an gleich mehreren Stellen als besonders kritisch zu bezeichnen.
Die Geräuschimmissionsprognose berücksichtigt ausdrücklich keine
nächtlichen Aktivitäten im Bereich der neuen Sortieranlage „MechZB"
und der neuen Ausfahrt, da dieser Anlagenteil nach den Angaben der
Deutschen Post AG nur im Tagzeitraum betrieben werden soll. Der Bebauungsplan enthält indes keine diesbezügliche Einschränkung, sodass
die Immissionsprognose auch insoweit nicht den worst-case abbildet.
Insgesamt muss das Emissionsgeschehen auf dem Betriebsgelände angesichts der äußerst kritischen Lärmsituation aus Sicht der Kanzlei durch
die Festsetzung von Emissionskontingenten genau gesteuert werden.
Die für den IO 1 angeführte Geräuschverdeckung ist nach Nr. 3.2.1 TA
Lärm nicht zulässig, da Spitzenpegel (Impulse) nicht ausgeschlossen
werden können. Die Geräuschimmissionsprognose nennt an anderer Stelle selbst Spitzenpegel bis zu 52 dB(A) bei einer 7 m hohen Lärmschutzwand. Bei einer geringeren Wandhöhe von z.B. 3 m würden die Impulse
noch lauter und aus einem Fremdpegel von nachts 39 dB(A) deutlich herausragen.
c) Erhebliche Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen.
—
Die Geräuschmissionsprognose untersucht die planbedingten Lärmzunahmen, die von der Anrather Straße ausgehen, nur unvollständig. Ermittelt und dargestellt wird lediglich die Änderung gegenüber dem heutigen
Bestand (vgl. Abbildungen 7.1 bis 7.6). Es fehlen aber konkrete Werte als
Beurteilungspegel für das Wohnhaus Anrather Straße 610.
—
Zudem wird auch der echte Prognose-Null-Fall ohne das bereits bestehende Paketzentrum, das sich nach derzeitigem Stand der Dinge im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, nicht betrachtet. Es wird lediglich
ausgeführt, dass die geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
für ein Mischgebiet von 64 dB(A) und 54 dB(A) nachts bereits im Prognose-Null-Fall überschritten seien (vgl. S. 50 der Immissionsprognose). Insofern ist aber durchaus fraglich, wie es zu dieser Überschreitung gekommen ist. Da die besonders lärmrelevanten Lkw-Verkehre auf der Anrather Straße zu einem Großteil dem Paketzentrum zugeordnet werden
können (vgl. dazu sogleich noch ausführlicher), muss geprüft werden, ob
die derzeitige Genehmigungslage überhaupt Verkehre in der bestehenden Größenordnung abdeckt. Zudem muss ermittelt werden, welche Verkehrslärmimmissionen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans
hervorgerufen werden können, da das derzeitige Paketzentrum lediglich
über einfachen Bestandsschutz verfügt und sein Fortbestand z. B. im Falle eines Brandereignisses oder einer Betriebsaufgabe insofern rechtlich
betrachtet nicht gesichert ist.
—
Nicht nachvollziehbar sind die in der Tabelle 7.6 zu Grunde gelegten Verkehrsdaten und Emissionsansätze nach RLS-90 für den Planfall. Hier wird
für die Anrather Straße östlich der Zufahrt zum Paketzentrum lediglich ein
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
—
—
4.
Seite 45
Lkw-Anteil von 23,7 % von durchschnittlich 30 Kfz/h in der Nacht angegeben. Dies wären nur 57 Lkw in der Nacht im Jahresdurchschnitt. Demgegenüber geht die Verkehrsprognose von einem Gesamtverkehrsaufkommen von 2.726 Kfz/24 h bei Starkverkehr aus, wovon 1.474 Lkw und
316 Zustellfahrzeuge sein sollen. Wie sich Bild 4 der Verkehrsprognose
entnehmen lässt, fahren 60 % der Lkw östlich aus dem Paketzentrum und
passieren das Wohnhaus Anrather Straße 610. Ausgehend von den in Tabelle 2 des Verkehrsgutachtens genannten Lkw-Zahlen für den Nachtzeitraum ergeben sich demzufolge deutlich höhere Lkw-Verkehre als in Tabelle 7.6 angenommen.
In Höhe des Wohnhauses Anrather Straße 610 erweisen sich die LkwVerkehre danach als fast ausschließlich planbedingt. Damit werden die
Kriterien nach Nr. 7.4 TA Lärm erfüllt, weil jedenfalls während der Nacht
bei Starkverkehr keine Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr festgestellt werden kann. Folglich sind Maßnahmen organisatorischer Art erforderlich, um Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs soweit wie möglich
zu vermindern.
Im Übrigen ist zu prüfen, ob es bei Zugrundelegung der für den Planfall
angenommenen Lkw-Verkehre zu Verkehrslärmbelastungen im grundrechtsrelevanten Bereich kommt, die sich auch im Rahmen der Abwägung
nicht mehr rechtfertigen lassen. So hat der Gutachter Driesen auf Basis
der im Verkehrsgutachten für den Starkverkehr genannten Verkehre errechnet, dass es nur durch den anlagenbedingten Verkehr nachts zu Beurteilungspegeln nach RLS-90 von 64,4 dB(A) und mit einem Zuschlag für
die nahegelegene Ampelanlage an der Kreuzung Hückelsmaystraße sogar
von bis zu 67 dB(A) am straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss kommt.
Das Berechnungsblatt ist als Anlage 3 beigefügt. Damit wird die für
Mischgebiete i.d.R. angenommene enteignungsgleiche Zumutbarkeitsschwelle von 62 dB(A) nachts bereits durch die Verkehre, die dem Paketzentrum unmittelbar zugeordnet werden können, erheblich überschritten.
Hinzuzurechnen ist im Übrigen natürlich noch der sonstige Verkehr, was
zu einer weiteren Erhöhung der Lärmwerte führt.
Abschließend sei betont, dass es auch unabhängig von den aufgezeigten erheblichen Mängeln im Zusammenhang mit der Ermittlung des Abwägungsmaterials
jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis darstellen würde, die Mandanten
die mit der Erweiterung des Paketzentrums der Deutschen Post AG verbundenen
Nachteile in Form von - nach den vorgelegten Prognosen - grenzwertigen Lärmimmissionen bezogen auf die TA Lärm bzw. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie zugleich den Beeinträchtigungen durch die 7
m hohe Lärmschutzwand auf einer Länge von ca. 322 Metern im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenzen zuzumuten.
Der Reitbetrieb wird die durch die weitere Zunahme der Lärmimmissionen künftig erheblich eingeschränkt werden, zumal die Lärmschutzwand so ausgelegt ist,
dass die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus Anrather Straße 610 eingehalten
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 46
werden. Auf den näher an das Paketzentrum heranreichenden Weideflächen
muss folglich sogar mit höheren Werten gerechnet werden.
Auch die Qualität der Wohnnutzung wird durch die insgesamt 322 m lange
Lärmschutzwand i.S.e. erdrückenden Wirkung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, wobei - wie aufgezeigt - gleichwohl nicht einmal sichergestellt ist, dass
die maßgeblichen dem Gesundheitsschutz dienenden Immissionsrichtwerte der
TA Lärm eingehalten werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die aufgezeigte Gefahr, dass der durch den Straßenverkehr auf der Anrather Straße verursachte
Lärm den grundrechtskritischen, d.h. gesundheitsgefährdenden Bereich erreichen könnte.
Es wird nicht zuletzt zu erheblichen negativen Auswirkungen auf den Grundstückswert und Einbußen bei den Pachterträgen kommen.
5.
Insgesamt führen die eintretenden Nachteile dazu, dass das Grundeigentum der
Mandanten und dessen bisherige Nutzung durch die Planung in erheblichem
Maße entwertet werden. Die Mandanten haben der Deutschen Post AG vor diesem Hintergrund angeboten, die Grundstücke zu erwerben und den Reitbetrieb
zu verlagern. Hierdurch würden die zueinander unverträglichen Nutzungen getrennt mit der Folge, dass die Grundstücke ebenfalls für die betriebliche Erweiterung bzw. als weitere Reserve in das Plangebiet einbezogen werden können. Zu
einer Einigung ist es bislang nicht gekommen, weil die Vorhabenträgerin der
Meinung war, die eintretenden Konflikte mit der Errichtung einer Lärmschutzwand lösen zu können. Diese Annahme erweist sich indes als unzutreffend. Die
Stadt Krefeld als Trägerin der Planungshoheit muss sich vor Augen führen, dass
die Erweiterung des Paketzentrums am bestehenden Standort ausweislich der
auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Alternativenprüfung u.a. aus betriebswirtschaftlichen Gründen als alternativlos angesehen wird,
dies aber einzig und allein zu Lasten der Mandanten geht. Ohne angemessene
Entschädigung bzw. Übernahme des Grundstücks ist dies nicht hinnehmbar. Die
Mandanten sind insoweit grundsätzlich auch weiterhin einigungsbereit.
Unabhängig davon fordert die Kanzlei die Stadt Krefeld namens und im Auftrag
ihrer Mandanten auf, die vorstehenden Ausführungen im Zuge des weiteren Verlaufs der Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Es ist damit zu rechnen, dass
sowohl der Flächennutzungsplan als auch der Bebauungsplan an durchgreifenden rechtlichen Mängeln leiden werden. Die Planungen sind daher anzupassen
bzw. einzustellen. Die Mandanten behalten sich vor ggf. weitere rechtliche
Schritte in Form eines Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan bzw.
einer Anfechtungsklage gegen eine etwaige Baugenehmigung für eine Erweiterung des Paketzentrums einzuleiten.
Als Anlage 1 ist dem Schreiben der Kanzlei Redecker Sellner Dahs eine Gutachterliche
Stellungnahme 299g2017 vom 1. Dezember 2017 des Sachverständigenbüros Kluth
zur Wertminderung der östlich angrenzenden Grundstücke durch die Errichtung einer 7
m hohen Lärmschutzwand beigefügt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden im
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Rahmen der Vorlage nur die wesentlichen Inhalte ohne Nennung von Personen und
konkreten Wertangaben wiedergegeben:
1. AUFTRAG, SACHVERHALT UND UNTERLAGEN
1.1. Auftrag
Der Unterzeichner wurde am 22. Februar 2017 beauftragt eine sachverständige
Stellungnahme zum Werteinfluss der geplanten Lärmschutzwand um das DHL
Frachtzentrum, auf die Grundstücke an der Anrather Straße 610 in KrefeldFischeln (Flurstücke 60 und 61, Flut 28) zu verfassen. Anlass ist die Offenlage
des Bebauungsplan - Entwurfs mit den darin vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in Form einer sieben Meter hohen Mauer.
1.2. Auftragsdefinition Wertermittlung
Der Unterzeichner hat im Gutachten 065s2017 vom 4. April 2017 eine Wertermittlung für die Gebäude der Hofstelle, den Bodenwert und die Kosten einer
möglichen Betriebsverlagerung des Reitbetriebs aus Anlass eines möglichen
Verkaufs an DHL ermittelt. Der Bodenwert wurde im Vergleichswertverfahren unter Berücksichtigung einer zukünftigen Bauerwartung ermittelt.
Da der Eigentümer wegen des Pachtverhältnisses dem Pächter einen Ersatzbetrieb zur Verfügung stellen muss, hat der Unterzeichner in dem o.g. Gutachten
die Neuherstellungskosten der Gebäude im Sachwertverfahren, unter Berücksichtigung eines marktgerechten Funktionsersatzes auf Basis der NHK2010 ermittelt. Alterswertminderung und Marktanpassungen fand demnach keine Berücksichtigung, da auftragsgemäß nicht der Zeitwert sondern der Ersatzwert einer Wiederbeschaffung funktionsgleicher Gebäude maßgeblich war. Das Ertragswertverfahren wurde im Gutachten nicht gerechnet da der Ersatzbeschaffungsgedanke im Vordergrund stand.
Zudem hat der Unterzeichner potentielle Ersatzbeschaffungskosten und Betriebsverlagerungsschäden ebenfalls überschlägig berechnet soweit dies auf
Basis des noch unkonkreten Verlagerungsvorhabens möglich war.
Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen dieser gutachterlichen Stellungnahme ist die Offenlage des überarbeiteten Bebauungsplans 804. Die bezeichneten Grundstücke nordwestlich des DHL-Frachtzentrums sollen darin durch eine 7m hohe Lärmschutzwand von den Grundstücken der DHL abgegrenzt werden. Der Gutachter soll den Einfluss dieser Baumaßnahme auf das Grundstück
beurteilen und eine mögliche Wertminderung ermitteln.
Die nachfolgende Stellungnahme kann diesem Anspruch wegen der Fristsetzung
nicht vollständig gerecht werden und versteht sich als eine fachliche Einschätzung zur Frage der Wertminderung. Für eine ausführliche Beurteilung wäre zunächst ein vollständiges Verkehrswertgutachten zu erstellen.
1.3 Ortsbesichtigung und verwendete Unterlagen
Der Unterzeichner hat am 28. Februar 2016 (Anmerkung: hier ist aus dem restlichen Zusammenhang wohl der 28. Februar 2017 gemeint) eine Ortsbesichtigung
im Beisein der Eigentümer und der Betriebspächterfamilie durchgeführt und sich
dabei einen Überblick über Grundstücke und Gebäude verschafft.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Im Folgenden werden in der gutachterlichen Stellungnahme die verwendeten
Unterlagen aufgelistet.
1.4 Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag
Als Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag definiert der Unterzeichner auftragsgemäß den Tag der Ortsbesichtigung am 28. Februar 2017.
2. BESCHREIBUNG DER WERTERMITTLUNGSGRUNDSTÜCKE
In diesem Kapitel sind die Grundstücksbeschreibung und die Gebäudebeschreibung der Hofstelle enthalten, die hier im Einzelnen nicht wiedergegeben werden.
3. GRUNDLAGEN DER VERKEHRSWERTERMITTLUNG
3.1. Rechtliche Grundlage und Bewertungsmethodik
Der § 194 BauGB definiert den Begriff Verkehrswert wie folgt:
„Der Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlungen beziehen (Wertermittlungsstichtag), im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu
erzielen wäre."
3.2. ImmobilienwertermittIungsverordnung
Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) gibt in einigen Punkten
eine erste Orientierung inwieweit eine bauliche Anlage (hier: Lärmschutzwand)
auf der Grenze des Nachbargrundstücks einen Einfluss auf den Verkehrswert des
Bewertungsgrundstücks haben kann:
So ist aus § 4 (Qualitätsstichtag und Grundstückszustand) Absatz 2 ersichtlich,
dass der Zustand eines Grundstücks sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks bestimmt.
Als „weitere Grundstücksmerkmale" führt die ImmoWertV unter § 6 Abs. 4 die
Lagemerkmale von Grundstücken insbesondere die Verkehrsanbindung, die
Nachbarschaft, die Wohnlage sowie die Umwelteinflüsse aus.
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts § 8 wird in Abs. 1 in Bezug auf die Bewertungsverfahren auf die Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der
sonstigen Umstände des Einzelfalls abgestellt. Nach Absatz 2 ist zwingend folgende Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. allg. Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassung),
2. besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des Grundstücks.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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4. WERTMINDERUNG
4.1. Beurteilung einer Wertminderung dem Grunde nach
Für die Verkehrswertermittlung mit Rechten und Belastungen am Grundstück gilt
der Grundsatz, dass entsprechend dem Prinzip der „Marktkonformität" bei der
Anwendung von abgeleiteten Faktoren die Rechte und Belastungen erst nachträglich zu beurteilen sind. Dies gilt somit auch für Beschränkungen des Grundeigentums durch Nachbarrecht. Der Grund liegt darin begründet, dass die nach
der ImmoWertV heranzuziehenden Liegenschaftszinssätze und Vergleichs-,
Sachwert- und Marktanpassungsfaktoren regelmäßig aus Vergleichsobjekten
abgeleitet werden, die keine wertrelevanten Rechte oder Belastungen aufweisen.
Das heißt, der vorläufige Vergleichs-, Ertrags- und Sachwert ist zunächst auf der
Grundlage des unbelasteten Bodenwerts zu ermitteln. Die Werteinflüsse sind
nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV erst nachträglich bei den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen (boG) zu berücksichtigen (vgl. hierzu: KLEIBER ET
AL. 2017, S. 3001).
Eine Wertminderung der o.g. Grundstücke durch die geplante Lärmschutzwand
begründet sich zum Beispiel durch den, in der Fachliteratur als „erdrückende
Wirkung", beschriebenen Effekt.
Die Lärmschutzwirkung der Mauer auf die Bewertungsgrundstücke, kann der Unterzeichner selber nicht beurteilen. Allerdings sieht der hierfür qualifizierte
Sachverständigenkollege Driesen in seiner Einschätzung vom 25.11.2017 die
Immissionsprognose sehr kritisch. Unabhängig von den in der TA-Lärm definierten Grenzwerten verweist der Unterzeichner darauf, dass gerade die Pferdehaltung stark durch Lärm gefährdet werden kann. Pferde sind Fluchttiere, die in der
Herde bei unbekannten Geräuschen und Lärm zu fluchtartigem Verhalten tendieren, wodurch die Gefahr erheblicher Verletzungen besteht. Insofern sind die
Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Pferdehaltung dringend zu prüfen.
In jedem Fall beeinflusst die Optik der Mauer den Pensionspferdebetrieb, da für
die Einstaller (Kunden) das Umfeld des Betriebes ein wesentliches Kriterium ist.
Der Verkehrswert des Wohnhauses wird maßgeblich durch die kleinräumige Lage beeinflusst. Die unmittelbare Grundstücksnachbarschaft hat mit ihren baulichen Anlagen somit einen direkten Einfluss.
4.2. Beurteilung der Höhe einer Wertminderung
Aus Sicht des Unterzeichners kann der Einfluss der baulichen Anlage (hier:
Lärmschutzwand) nur als „besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal“ bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt werden. Diese Methodik ist
auch in der Fachliteratur unumstritten.
Der Grundstücksmarktbericht der Stadt Krefeld weist hierzu keine aus dem örtlichen Grundstücksmarkt abgeleiteten Faktoren ab. Auch überregional existieren
nach Kenntnis des Unterzeichners keine solchen Faktoren. Dies erschwert die
Beurteilung massiv.
Für die Wertermittlung müsste demnach zunächst der Verkehrswert ermittelt
werden. Sodann kann nur eine Marktanalyse zu boG's bei vergleichbaren Immobilien und vergleichbaren Einflüssen einen verlässlichen Anhaltspunkt auf eine
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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mögliche Wertminderung geben. Eine solche umfangreiche Analyse kann der Unterzeichner in der Kürze der Zeit nicht innerhalb weniger Tage leisten.
Eine Wertminderung der benannten Grundstücke durch die geplante Lärmschutzwand mit einer Bauhöhe von 7m beträgt aus Sicht des Unterzeichners auf
Basis einer groben Schätzung durch prozentuale Abschläge vom Grundstückswert, wie die im Gutachten 065g2017 ermittelten schnell im sechsstelligen Bereich. Insofern hat die Lärmschutzwand aus Sicht des Unterzeichners einen erheblichen Werteinfluss.
Die benannten Grundstücke sind bereits von zwei Seiten durch Straßen (Anrather Straße und Hückelsmaystraße) eingefasst und würden danach in wesentlichen Teilen von den beiden anderen Seiten durch die Wand begrenzt.
Eine solche „Einfassung“ der Grundstücke vermindert im direkten Vergleich zu
den positiven Lagemerkmalen anderer Grundstücke im Außenbereich, die sonst
typische Weitläufigkeit, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Logistikzentrum diese Lage auch zum jetzigen Zeitpunkt schon beeinflusst.
Ein potentieller Käufer würde erhebliche Preisabschläge von einem Marktwert
der Grundstücke ohne eine Mauer auf der Grenze vornehmen. Die genaue Höhe
der Wertminderung kann der Unterzeichner auf der Basis der verfügbaren Unterlagen nicht genauer schätzen.
5. ZUSAMMENFASSUNG
Der Unterzeichner hält eine Wertminderung der benannten Grundstücke durch
die im Bebauungsplanentwurf Nr. 804 vorgesehene Lärmschutzmauer für wahrscheinlich. Die Mauer würde den Lagewert der Grundstücke maßgeblich beeinflussen.
Die Höhe einer Wertminderung lässt sich nicht berechnen und nur sehr schwer
schätzen, da es an entsprechenden Vergleichsdaten für die Ermittlung dieses
besonderen, objektspezifischen Grundstücksmerkmals fehlt.
Für die Ermittlung eines Minderwertes des Grundstücks ist eine umfangreiche
Verkehrswertermittlung notwendig, die in der Kürze der für diese Stellungnahme
zur Verfügung stehenden Zeit, nicht erstellt werden konnte.
Als Anlage2 ist dem Schreiben der Kanzlei Redeker Sellner Dahs die fachliche Stellungnahme zur Geräuschimmissionsprognose im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für das Paketzentrum Krefeld (PZ 47) - Bebauungsplan 804 der Stadt Krefeld, insbesondere in Bezug auf das benachbarte Wohnhaus Anrather Straße 610 des Ingenieurbüros Bernd Driesen vom 25.11.2017 beigefügt:
Das TÜV-Gutachten (Geräuschimmissionsprognose, hier kurz GIP genannt)
kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus, Anrather Straße 610 (Io 7) der
Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nur grenzwertig und nur mit erheblichen Lärmschutzmaßnahmen in Zukunft einzuhalten ist:
7 m hohe, beidseitig absorbierende Lärmschutzwand
Einsatz leiser Wechselverfahren mit dem Fahrzeugtyp B
Einschränkung der Bereiche für Wechselvorgänge
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Das gleiche gilt für den lo 1 im "Reinen Wohngebiet Holterhöfe" mit 35 dB(A)
Immissionsrichtwert. Ein "Puffer" für zukünftige Entwicklungen ist nicht mehr
vorhanden. Der B-Plan setzt die 7 m hohe Lärmschutzwand nicht zwingend fest,
sondern lässt Abweichungen zu, wenn andere Maßnahmen dauerhaft und
nachweislich die gleiche Wirkung haben.
Die GIP stützt sich ausschließlich auf TÜV-eigene Untersuchungen. Qualifizierte
Angaben zur Genauigkeit der Prognose werden nicht gemacht, außer dass sich
die Prognose auf der sicheren Seite bewegen würde. Dies ist jedoch zweifelhaft.
Der Quellenplan Abbildung 3.3 weicht von der aktuellen Planung gem. Abbildung 6.1 ab. Das Quellenmodell gem. Abbildung A2.2 zeigt bezüglich der kritischen Quellen W 31 und W 36 eine von beiden Plänen abweichende Darstellung.
Im B-Plan fehlt eine konkrete Festsetzung von Flächen, die von lauten Wechselvorgängen freizuhalten sind. Solche Flächen gibt es aber zweifellos; denn im
Quellenmodel der GIP ist eine reduzierte Fläche W31, W33 zu erkennen.
Es wird für die GIP auch generell der leisere Fahrzeugtyp B vorausgesetzt. In den
Emissionsansätzen finden sich deshalb Schallleistungspegel bezogen auf ein
Ereignis pro Stunde zwischen 86 und 90 dB(A). In der der Tabelle A3.1 werden
Werte zwischen 86 und 92 dB(A) angegeben. Wo die besonders lauten Geräusche durch das Aus- bzw. Einklappen der Stelzen vorkommen, ist nicht eindeutig
zu erkennen. Es ist unklar, wann die Umstellung auf den Fahrzeugtyp B erfolgt.
Es wird aber auch bemerkt, dass die Spitzenpegel, insbesondere beim Aus- und
Einklappen der Stützen, auch bei leiseren Lkw unverändert bleiben werden. In
anderen Studien oder Gutachten anerkannter Gutachter werden abweichende
Werte genannt:
Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf
Betriebsgeländen und Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, Hessische Landesanstalt für Umwelt, Heft 192,1995
Gutachten Uppenkamp und Partner
Hier wird für einen Absetz- oder Aufnehmvorgang mit Aus- bzw. Einklappen der
Stelzen ein Schallleistungspegel für einen Vorgang pro Stunde von 94 dB(A) genannt. Für das Aus- bzw. Einklappen der Stelzen wird ein Spitzenschallleistungspegel von 114 dB(A) mit einer Standardabweichung 4 dB(A) angegeben.
Das bedeutet bei einer Normalverteilung der Spitzenpegel, dass ca. 15 % der Ereignisse lauter sein können. Darüber hinaus wird eine gleichmäßige Verteilung
der nächtlichen Ereignisse über große Flächen angenommen. Eine mögliche, ungünstige Häufung während der lautesten Nachtstunden bleibt unberücksichtigt.
Bei einem in der GIP angegebenen Spitzenpegel von 61 dB(A) genügen bereits
20 Ereignisse zur Erreichung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A). Der zum
Schluss der TÜV-Prognose berücksichtigte Impulszuschlag von 3 dB(A)am lo 7
ist nicht nachvollziehbar begründet. Bei sonstigen, gleichmäßigen Betriebsgeräuschen von z.B. 40 dB(A) würde der Impulszuschlag 6 dB(A) betragen, wenn
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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20 Spitzenpegel um 20 dB(A) pro Stunde aus dem sonstigen Betriebsgeräusch
herausragen.
Auch der Emissionsansatz für Lkw-Fahrten auf Betriebsgeländen ist mit 61 dB(A)
für eine LKW-Bewegung pro Stunde und 1 m Fahrweglänge wegen der angenommenen Fahrgeschwindigkeit von 20 - 30 km/h vergleichsweise gering. Die
o.g. Studien nennen 62 dB(A) für Lkw mit weniger als 105 kW Antriebsleistung.
Über 105 kW werden 63 dB(A) genannt.
Aus diesen Gründen können Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von
45 dB(A) am lo 7 nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die GIP berücksichtigt keine nächtlichen Aktivitäten im Bereich der neuen Sortieranlage MechZB und der neuen Ausfahrt. Verladetätigkeiten an den Rampen
der MechZB in der Zeit zwischen 22 abends und 6 Uhr morgens kommen nach
der GIP nicht vor.
Die für den lo 1 angeführte "Geräuschverdeckung" ist nach Nr. 3.2.1 TA Lärm
nicht zulässig, da Spitzenpegel (Impulse) im Immissionsbereich nicht ausgeschlossen werden können. Die TÜV-GIP nennt selber Spitzenpegel bis zu 52
dB(A) bei eine 7 m hohen Lärmschutzwand. Bei einer geringeren Wandhöhe von
z.B. 3 m würden die Impulse noch lauter und aus einem Fremdpegel von nachts
39 dB(A) deutlich herausragen.
Zu prüfen ist auch die Geräuschbelastung aus der Planung, die von der Anrather
Straße ausgeht. Im TÜV-Gutachten wird nur die Änderung zum heutigen Bestand
ermittelt. Danach ist eine kleine, unbedeutende Entlastung zu erwarten, wenn
vom neuen Anlagenteil MechZB wie geplant keine zusätzlichen nächtlichen LkwBewegungen ausgehen. Es fehlen aber konkrete Werte als Beurteilungspegel für
das Wohnhaus Nr. 610. Es fehlen auch Angaben über den wirklichen "Null-Fall",
nämlich ohne das Paketzentrum, da ja erst heute eine rechtsverbindliche Bebauungsplanung angestrebt wird. Der im TÜV-Gutachten als "Prognose-Null-Fall"
betrachtete Fall beinhaltet bereits alle Verkehre aus dem heutigen Paketzentrum. Dem Unterzeichner sind keine früheren Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und zu den Verkehren im Zusammenhang mit dem Bau des Paketzentrums bekannt. Bezüglich der anlagenbedingten Verkehre muss also nach
dem Ermessen des Gutachters vom wirklichen "Null-Fall" ausgegangen werden.
Nach dem vorliegenden Verkehrsgutachten betrug die Gesamtbelastung auf der
Anrather Straße am 28.07.2016 über 24 Stunden 3.477 Kfz (SV = 726). Davon
waren 908 Kfz und hiervon 516 Lkw (SV = Schwerlastverkehr) als anlagenbedingte (Paketzentrum) Verkehre erfasst worden. D. h. 71 % des SV waren anlagen- oder planbedingt.
Betrachtet man nun den gesamten Anlagenverkehr von heute 2.489 Kfz/24h (SV
= 1.561 + 214 Verteiler-Lkw) und zukünftig von 2.726 Kfz/24 h (als Starkverkehr
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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bezeichnet; SV = 1474 + 316 Verteiler-Lkw), so fährt nach der angegebenen Verteilung der Verkehrsströme davon 60 % des Schwerlastverkehrs am Wohnhaus
Nr. 610 vorbei. Das sind zukünftig rund 650 Lkw am Tag und 234 Lkw während
der Nacht. Im TÜV-Gutachten wird in Tabelle 7.6 lediglich ein Lkw-Anteil von
23,7 % von durchschnittlich 30 Kfz/h Nacht angegeben. Das wären dann nur 57
Lkw in der Nacht im Jahresdurchschnitt! Dieser große Unterschied bedarf einer
kritischen Prüfung und Klärung.
Nach dieser Überprüfung ist festzustellen, dass der Lkw-Verkehr in Höhe des
Wohn-hauses Anrather Straße 610 fast ausschließlich planbedingt ist. Damit
werden auch die Kriterien nach Nr. 7.4 TA Lärm erfüllt. Von einer Vermischung
mit dem allgemeinen Verkehr kann zumindest während der Nacht an Tagen mit
„Starkverkehr“ keine Rede sein. Es ist auch zu prüfen, ob am Wohnhaus planbedingt Beurteilungspegel über 70/60 dB(A) Tag/Nacht auftreten, was womöglich einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkäme. In Außenbereichen gelten
ggfs. höhere Grenzwerte. Dies bedarf bei Vorliegen konkreter Werte einer juristischen Prüfung. Mit den o. g. Spitzenbelastungen ergeben sich nur durch den anlagenbedingten Verkehr nachts Beurteilungspegel bis zu 65 dB(A) und mit einem Zuschlag für die nahegelegene Ampelanlage an der Kreuzung Hückelsmaystraße sogar von bis zu 67 dB(A)! Dies ergibt eine Berechnung nach RLS-90 mit
dem Rechenprogramm SoundPLAN 7.4 für das Wohnhaus Nr. 610 in 10,6 m Abstand von der Straßenachse.
Als Anlage 3 sind die Ergebnisse Schalltechnischer Berechnungen nach RLS-90 zur vorausgehend wiedergegebenen fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Bernd
Driesen beigefügt.
Abwägung:
zu A:
Flächennutzungsplan
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Es wird auf die unten stehenden Ausführungen
zu Punkt B. Bebauungsplan verwiesen.
zu B. 1:
Einstufung der Planung als „unzulässige rein privatnützige Planung“ / Mangel an
städtebaulichen Gründen
In der Stellungnahme wird die Planung als unzulässige rein privatnützige Planung bezeichnet, ohne dass spezifische städtebauliche Gründe erkennbar sind. Damit wird der
Stadt das Planerfordernis abgesprochen.
Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des Baugesetzbuches ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Welche städtebaulichen Ziele die
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem, grundsätzlich weitgefasstem, planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt somit die Gemeinden, eine Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört
unter anderem auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt.
Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplan-Änderung dient der verträglichen Erweiterung der seit bald 25 Jahren im Plangebiet vorhandenen Nutzung.
Der bestehende Handlungsdruck wird ausgelöst durch die gesamtgesellschaftliche
Entwicklung des zunehmenden Online-Handels, die eine wesentliche Erhöhung des
Sendungsaufkommens nach sich zieht. Das Paketzentrum Krefeld als einer der umsatzstärksten Standorte im gesamten Bundesgebiet mit rund 400 Mitarbeitern ist hiervon in besonderem Maße betroffen. Hinzu kommt, dass von Geschäfts- wie Privatkunden zunehmend eine Qualitätserhöhung der Dienstleistung dahingehend erwartet wird,
dass die eingelieferten Paketsendungen taggleich bearbeitet werden. Eine nicht taggleiche Bearbeitung stellt inzwischen für Geschäftskunden einen schwerwiegenden
Wettbewerbsnachteil dar.
Die Leistungsfähigkeit des Paketzentrums dient damit auch zur Verbesserung der logistischen Versorgung in der Region und insbesondere der Krefelder Wirtschaftsunternehmen und Privathaushalte.
Die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Paketzentrums in Krefeld sind bereits seit einigen Jahren erreicht und insbesondere in den Starkverkehrszeiten deutlich überschritten. Die Auswirkungen sind bis in die örtlichen Verkehrs- und Wirtschaftssysteme
spürbar:
Trotz zwischenzeitlich realisierter Ertüchtigung der Fördertechnik beeinträchtigen das
Fehlen ausreichend leistungsfähiger Verkehrs- und Rangierflächen sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen die Betriebsabläufe und damit die Abfertigungskapazitäten so stark, dass lokale und regionale Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können. Davon betroffen sind insbesondere Logistik-Betriebe, die sich in
jüngster Zeit in den östlich gelegenen Gewerbegebieten in räumlicher, verkehrsgünstiger Nähe zum Paketzentrum angesiedelt haben. Diese Gewerbeflächen (z. B. „Gewerbegebiet am Südpark“) wurden u. a. mit dem Vorzug der direkten Nähe zum Paketzentrum der Deutschen Post entwickelt und vermarktet. Fehlende Kapazitäten am Paketzentrum gefährden diesen Standortvorteil maßgeblich.
Speziell die mangelnde Leistungsfähigkeit auf den Zufahrts- und Hofflächen führt zu
einer Beeinträchtigung der örtlichen Verkehrsabläufe. Vor Ertüchtigung der Zufahrt, die
als vorgezogene Maßnahme im Vorgriff auf den Bebauungsplan unter Erteilung einer
landschaftsrechtlichen Befreiung im Jahr 2016 umgesetzt wurde, kam es regelmäßig zu
verkehrsgefährdenden
Rückstausituationen in den öffentlichen Straßenraum bis
auf die Bundesstraße B 57.
Zur Beseitigung dieser, auch die Allgemeinheit betreffender, Problemstellungen sind
umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Außenanlagen des Paketzentrums – auch unter Einbeziehung externer Zukaufflächen – dringend erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Der bestehende Handlungsdruck am Paketzentrum steht konträr zur planungsrechtlichen Ausgangssituation (Errichtung des Paketzentrums der damaligen Bundesbehörde
Deutsche Post im Zustimmungsverfahren; kein rechtskräftiger Bebauungsplan; Lage in
einem Landschaftsschutzgebiet), die für den Betrieb keinerlei Entwicklungsspielraum
mehr ermöglicht.
Ziel ist es entsprechend, mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplans und dem Bebauungsplan Nr. 804 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dringend erforderliche Ertüchtigung des Paketzentrums Krefeld im Sinne einer städtebaulich geordneten und umweltverträglichen Entwicklung zu schaffen.
Ergänzend anzumerken ist, dass die Bauleitplanung aus den Zielen der Regionalplanung entwickelt ist: Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für das Umfeld des Paketzentrums einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“, ergänzt
um den Zusatz „für zweckgebundene Nutzungen“ dar.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf zum
neuen Regionalplan Düsseldorf das gesamte Betriebsgrundstück des Paketzentrums
inklusive der Erweiterungsbereich nur noch als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)", d .h. nicht mehr mit ausdrücklicher besondere Zweckbestimmung,
darstellt, entspricht die gewählte bauleitplanerische Gebietskategorie „Sondergebiet
Frachtpostzentrum“ für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan den Zielvorstellungen der Stadt Krefeld, das Plangebiet künftig nicht für jegliche, beliebige gewerblichindustrielle Nutzung zu öffnen, sondern den Standort weiterhin für die Nutzung als
Frachtpostzentrum / Logistikzentrum vorzuhalten.
Anzumerken ist ferner, dass die für die Zweckbestimmung des Sondergebietes verwendete Kurzform „SO Post“ für „Frachtpostzentrum“ steht und somit das Sondergebiet
nicht ausschließlich an die Nutzung durch die Deutsche Post gebunden ist, sondern
theoretisch auch durch andere Paketversender genutzt werden könnte.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Zusammenwirken einer Gemeinde mit Investoren eine Planung nicht rechtswidrig macht. Dies wird allein schon durch die gesetzgeberische Möglichkeit eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenträgers
orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Lediglich wenn eine Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung ausschließlich
private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein (unzulässige "Gefälligkeitsplanung").
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um eine "Gefälligkeitsplanung", denn die Stadt verfolgt mit ihrer Planung ausreichend gewichtige städtebauliche Ziele, die sie auf die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB stützen kann.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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zu B. 2:
Unverträglichkeit mit den angrenzenden Nutzungen (Grundstückswertminderung
durch Lärm- und Luftschadstoffimmissionen; Entzug von Licht, optische Beeinträchtigungen sowie erdrückende Wirkung durch die Lärmschutzwand), Beeinträchtigung
von Reitbetrieb und Wohnnutzung, mangelnde Ermittlung der über die Lärmimmissionen hinausgehenden negativen Auswirkungen
Die vom Sachverständigen der Einwender (Sachverständigenbüro Kluth) in der „Gutachterlichen Stellungnahme“ vom 01.12.2017 sehr pauschal und vage angegebene
Möglichkeit einer Wertminderung als Folge der Bauleitplanung wird im Wesentlichen an
der Errichtung der Lärmschutzwand im Nordosten des Betriebsgeländes festgemacht
(erdrückende Wirkung / Optik der Lärmschutzwand).
Die konkrete Dimensionierung und Ausgestaltung der Lärmschutzwände und Baukörper ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Die Stellungnahme wird an die
verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Hinsichtlich der befürchteten Auswirkungen auf das „Fluchttier Pferd“ ist anzumerken,
dass die bereits jetzt von den Hofflächen ausgehenden Geräuschimmissionen in Richtung der unmittelbar angrenzenden Pferdeweiden künftig noch besser abgeschirmt
werden als dies derzeit der Fall ist.
Auch in Bezug auf die in der fachanwaltlichen Stellungnahmen thematisierten Wertminderungen und betrieblichen Einschränkungen durch Schadstoffimmissionen ist
darauf hinzuweisen, dass die Bauleitplanung die Voraussetzungen dafür schafft, dass
durch die Ausbaumaßnahmen der Hofflächen die vorhandenen Verkehre des Paketzentrums verträglicher und effizienter, insbesondere auch verbunden mit weniger Rangiervorgängen durch Umsetzen von Wechselbrücken auf den Hofflächen, abgewickelt
werden können.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu B.3:
Behandlung der planbedingten Lärmzunahme
Zu den unter 3 b) und 3 c) vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der
Ergebnisse der Geräuschimmissionsprognose wird, auch unter Bezugnahme auf die
dem Fachanwaltsschreiben beigefügte „Fachliche Stellungnahme zur Geräuschimmissionsprognose im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für das Paketzentrum Krefeld
(PZ 47) – B-Plan 804 der Stadt Krefeld , insbesondere in Bezug auf das benachbarte
Wohnhaus, Anrather Straße 610“ des Ingenieurbüros Bernd Driesen vom 25.11.2017,
wie folgt Stellung bezogen:
1. Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan
Wie in der vom TÜV Rheinland als Verfasser der Geräuschimmissionsprognose zum Bebauungsplan vorgelegten „Kommentierung zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Redeker Sellnehr Dahs im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB“ vom 31.01.2018
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zutreffend ausgeführt, wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens auch aus Sicht
des Immissionsschutzes geprüft, ob die festgesetzte Nutzung grundsätzlich möglich
bzw. der Bebauungsplan vollzugsfähig ist. Der konkrete Nachweis der Einhaltung der
Immissionsrichtwerte an den benachbarten Immissionsorten ist auf Basis der dann
konkretisierten Vorhabenplanung im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Im
Baugenehmigungsverfahren werden dann auch erforderliche Minderungsmaßnahmen,
wie zum Beispiel der Einsatz geräuschärmerer Umsetzfahrzeuge oder die Einschränkung von Betriebstätigkeiten festgelegt, sofern zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte erforderlich. Auch die Festlegung von Höhe und Verlauf von Lärmschutzwänden oder
-wällen erfolgt oftmals erst im Baugenehmigungsverfahren. Diese wurden im vorliegenden Fall jedoch bereits als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, da der Lärmschutzwand neben der Frage ihrer schalltechnischen Wirkung auch
eine städtebauliche Bedeutung zukommt. Gemäß den zugehörigen Textfestsetzungen
kann nur dann ausnahmsweise davon abgewichen werden, wenn nachweislich dauerhaft aufgrund von Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper oder in der Wirkung
vergleichbarer Bauten, Anlagen oder Einhausungen oder durch betriebsorganisatorische Maßnahmen dauerhaft geringere Betriebsgeräusche vom Sondergebiet ausgehen.
2. Aus-/Einklappen der Stützen
Seitens des TÜV Rheinland wird in der o.g. Kommentierung dazu wie folgt fachlich Stellung bezogen:
„Die Geräusche beim Ein- und Ausklappen der Stützen sind in den Werten der „LkwWbeh.-Aufnehm-/ Absetzvorgänge“ enthalten. Diese finden im Planzustand in der
Hauptsache nur noch auf den Übergabeplätzen und Stellplatzflächen statt, d.h. dort, wo
die Wechselbehälter von Lkw abgestellt oder aufgenommen werden. Die weiteren Rangiervorgänge erfolgen über posteigene Rangierfahrzeuge. Die Rangierfahrzeuge können die Wechselbehälter mit ausgestellten Stützen bewegen, wodurch das erneute Einoder Ausklappen der Stützen nicht erforderlich wird. Dies stellt im Vergleich zum Bestand eine deutliche Verbesserung dar, da so deutlich weniger Rangiervorgänge erforderlich werden1.
Bei den in der Schallprognose angesetzten Schallleistungspegeln handelt es sich um
Werte, die auf der Basis von Geräuschmessungen des TÜV Rheinland in den letzten Jahren auf verschiedenen Logistik- und insbesondere Post-Standorten ermittelt wurden.
Für das Ausklappen der Stützen wie auch die Umsetzvorgänge mit Rangierfahrzeugen
wurden basierend auf den o.g. Messungen - unabhängig vom Fahrzeugtyp - Spitzenpegel von 125 dB(A) angesetzt. Gemäß den Technischen Berichten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt von 1995 und 2005 werden Spitzenpegel von 120 dB(A) angesetzt. Somit liegen die vom TÜV Rheinland gesetzten Wert 5 dB höher als die der o.g.
Studie.
Gemäß unserer Messungen wurde für Wbeh.-Aufnehm- und -Absetzvorgänge mit Lkw
ein Ausgangsschallleistungspegel von LWA = 103 dB(A) mit einer Einwirkzeit von 3 Minuten angesetzt, somit erhält man einen Schallleistungspegel pro Vorgang (= 4-mal
Stützen Ein- oder Ausklappen) und Stunde von 90 dB(A). In diesem Wert ist die Impuls1
Bislang: Mehrreihige Aufreihung von Wechselbehältern, so dass zum Teil mehrere Umsetzvorgänge notwendig
werden um einen Wechselbehälter vom Stellplatz zu holen, da unbenötigte Wechselbehälter zunächst zur Seite
und wieder zurück gestellt werden müssen.
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haltigkeit der Geräusche bereits emissionsseitig berücksichtig. Zusätzlich wird vorsorglich an den entsprechenden Immissionsorten ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit der
Geräusche von 3 dB auf den berechneten Gesamtpegel berücksichtigt.
Gemäß o.g. hessischer Studie wird für die Geräusche des Ein- bzw. Ausklappens der
Stützen ein Schallleistungspegel von LWA = 114 dB(A) je Vorgang angesetzt. Bei der
Annahme von 4 Stützen je Wechselbehälter und einer Einwirkzeit von 5 Sekunden je
Vorgang (das Geräuschereignis dauert jeweils nur den Bruchteil einer Sekunde; mit der
Taktzeit von 5 s wird die Impulshaltigkeit der Geräusche ebenfalls emissionsseitig berücksichtigt), erhält man einen Schallleistungspegel pro Vorgang und Stunde von 91
dB(A). Dieser Schallleistungspegel liegt damit um 1 dB über dem auf der Basis unserer
Messergebnisse ermittelten Wert. Da wir zusätzlich einen Zuschlag für die Impulshaltigkeit der Geräusche an den entsprechenden Immissionsorten berücksichtigen, liegt
der TÜV-Ansatz über den Werten der o.g. Studie und damit auf der sicheren Seite.“
3. Gleichmäßige Verteilung der Vorgänge über große Flächen
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„In der Praxis findet keine Konzentration der Ereignisse auf eine kleine Fläche oder an
einem Tor bzw. an wenigen Toren statt. Es werden alle Bereiche bzw. Tore genutzt und
auch unterschiedlich angefahren. Die Digitalisierung dieser Bereiche bzw. Tore als Flächenquellen für Rangiervorgänge o.ä. ist die übliche und bewährte Vorgehensweise.“
4. Ungünstigste lauteste Nachtstunde
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Gemäß Tabelle 3.3 und 3.4 (red. Anmerkung: der Geräuschimmissionsprognose) erfolgt eine Gewichtung der Verkehre bzgl. der lautesten Nachtstunde. Für jeden Immissionsort wird die lauteste Nachtstunde individuell bestimmt.“
5. Herleitung des Impulszuschlags am Io 7 aus dem Spitzenpegel
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Der für Io 7 errechnete Spitzenpegel von 61 dB(A) resultiert aus einer angesetzten Pegelspitze von 125 dB(A), die um 5 dB über den Werten der hessischen Studie liegt
(s.o.). Der in der Schallprognose angesetzte Spitzenpegel ist kein regelmäßig auftretender Pegel, sondern der während der Messungen der letzten Jahre an verschiedenen
Standorten aufgenommene absolute Spitzenwert. Eine Annahme, dass dieser Spitzenpegel regelmäßig auftritt ist daher nicht richtig.
Die in den letzten Jahren aus den Messungen ermittelten Spitzenpegel (ca. 235 Messwerte) lagen zwischen LWA, max = 101 – 125 dB(A). Im Mittel erhält man einen Wert
von LWA, max = 118 dB(A). Aber auch dieser Wert führt zu einer Überschätzung der Impulshaltigkeit der Geräusche am Immissionsort Io 7. Bei den gemessenen Spitzenpegeln handelt es sich um das lauteste Ereignis während der gesamten Einwirkzeit der
jeweiligen Vorgänge. Bei der Beurteilung der Impulshaltigkeit der Geräusche werden
jedoch die Geräuschspitzen alle 5 Sekunden erfasst und diese Werte über die gesamte
Einwirkdauer der jeweiligen Vorgänge gemittelt.
Im schalltechnischen Berechnungsmodell wird der Spitzenpegel zudem an den für die
Immissionsorte kritischsten Rand der Flächenquellen gelegt, während die Impulshaltigkeiten auf der gesamten Fläche stattfinden, wodurch im vorliegenden Fall durch die ge-
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Seite 59
planten Lärmschutzwände eine höhere Abschirmwirkung entsteht als es bei der genannten Ermittlung des Impulszuschlags aus den Spitzenpegeln erscheinen mag. Somit
herrscht auch hierdurch eine weitere Überschätzung der Situation gegenüber den Ansätzen des Schallgutachtens.
Aufgrund der Abschirmwirkung durch die geplante Lärmschutzwand wird in Verbindung mit dem hohen Hintergrundgeräusch durch die BAB 44 davon ausgegangen, dass
eine Dämpfung der Impulse der anlagenbezogenen Geräusche am nächstgelegenen
Immissionsort Io 7 im Osten erfolgt. Somit wurde für den nächstgelegenen Immissionsort Io 7 der Zuschlag von KI = 6 dB auf KI = 3 dB reduziert.“
6. Emissionsansatz für Lkw
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Um Fahrgeräusche von Lkw auf Betriebsgeländen zu ermitteln, hat der TÜV Rheinland
Messungen verschiedener Lkw-Typen mit verschiedenen Fahrgeschwindigkeiten durchgeführt. Aus dem A-bewerteten Maximalwert des Schalldruckpegels während der Vorbeifahrt wurde ein mittlerer Schallleistungspegel von LWA = 103.2 dB(A) (= aufgerundet LWA = 104 dB(A)) ermittelt.
Für die Vorbeifahrten wurden hieraus über die zeitliche Einwirkung längenbezogene
Schallleistungspegel ermittelt. Bei einer mittleren Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h auf
dem Betriebshof ermittelt sich somit ein Wert von 61 dB(A)/m*h.“
7. Abweichungen zwischen dargestellten Planständen in den Abbildungen
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Es wird darauf hingewiesen, dass Abweichungen zwischen den Planständen in Abbildung 3.3, Abbildung 6.1 und in Abbildung A2.2 (Anmerkung: der Geräuschimmissionsprognose) bestehen.
In der Abbildungsüberschrift zu Abbildung 3.3 wird darauf hingewiesen, dass es sich
nur um eine schematische Darstellung der Hofbereiche handelt und dass das tatsächliche Hoflayout in Abbildung 6.1 zu sehen ist.
Abbildung A2.2 entspricht dem Planstand in Abbildung 6.1. Die Rangierflächen von
W31 und W36 auf der Stellplatzfläche S3 sind korrekt dargestellt. Was im Plan wie 2
Schräg-Stellplätze interpretiert werden kann, ist im Gesamtlageplan der Firma IGK (Projektnummer 17028, Variante 17, August 2017) als Müllpresscontainerstellplätze mit
danebenliegenden Müllplatz gekennzeichnet.“
8. Beurteilung der MechZB
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Wie bereits unter Punkt 1 dieser Stellungnahme ausgeführt, besteht die Funktion des
Immissionsgutachtens im Bebauungsplanverfahren darin, die Vollzugsfähigkeit des
Bebauungsplanes und die Machbarkeit der darin festgesetzten Nutzungen grundsätzlich nachzuweisen. Dies ist in Bezug auf die im Plangebiet konkret vorgesehene Nutzung des Paketzentrums mit Tag-Nacht-Betrieb mit zugehöriger mechanisierter Zustellbasis erfolgt (wie im Modell angesetzt finden nachts im Bereich der MechZB keine immissionsrelevanten Aktivitäten statt)“.
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Mit Ausnahme der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand werden konkrete
betriebliche Minderungsmaßnahmen, sofern zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
erforderlich, im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Hierzu gehören z. b. auch Einschränkungen der immissionsrelevanten Aktivitäten für Teile des Betriebsgeländes. Bei
jedem Baugenehmigungsverfahren ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Nachweis des ausreichenden Lärmschutzes durch die festgesetzten Lärmschutzwände beizubringen. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen.
9. Festsetzung von Emissionskontingenten
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland
„Die Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Bebauungsplan stellt eine mögliche Variante für die Beschreibung und Begrenzung von Geräuschen dar. Insbesondere
bei Betrieben mit sehr großen Flächen oder bei Gewerbegebieten ist eine Kontingentierung sinnvoll. Da es sich hier jedoch nur um ein Paketzentrum mit MechZB bzw. um eine
relativ kleine Betriebsfläche handelt, die nicht gegliedert werden muss, ist u.E. eine
Festlegung von Kontingenten nicht erforderlich.
Unabhängig davon, ob Geräuschkontingente verbindlich festgelegt wurden oder ob
dies – wie im vorliegenden Fall – nicht erfolgt ist, ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den umgebenden Immissionsorten zu gewährleisten."
10. Geräuschverdeckung am Io 1
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Es wird angemerkt, dass die für den Io 1 aufgeführte Geräuschverdeckung nach Nr.
3.2.1 TA Lärm nicht zulässig ist, da Spitzenpegel (Impulse) nicht ausgeschlossen werden können.
Wie unter Nr. 5 bereits dargestellt, ist der von Herrn Driesen beschriebene Ansatz für
das Auftreten von impulshaltigen Geräuschen an den Immissionsorten deutlich überschätzt und die Auswirkung impulshaltiger Geräusche am Immissionsort somit zu hoch
angesetzt. Demnach ist unseres Erachtens eine Ermittlung von Zuschlägen für impulshaltige Geräusche auf der Basis von Spitzenpegeln nicht möglich.
Darüber hinaus wird der Immissionsrichtwert am Io 1 bei dem Einsatz einer 6 bis 7 m
hohen Wand eingehalten, so dass das Thema der Verdeckung nicht mehr diskutiert
werden muss – zumal die Wandhöhe von 7 m im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt
worden ist. Dies wurde im Schallgutachten entsprechend beschrieben (vgl. TÜV-Bericht
Seite 40, Tabelle 7.2 und Absatz 2).“
11. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen ohne Paketzentrum
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Zum bemängelten Fehlen konkreter Werte als Beurteilungspegel für das Wohnhaus
Anrather Straße 610:
Im Rahmen des TÜV-Berichts wurden die Ergebnisse der Straßenverkehrslärmberechnung in Form von Rasterlärmkarten dargestellt, so dass die jeweilige Verkehrslärmbelastung anhand der farblich gekennzeichneten Isophonen abgelesen werden müssen.
Hierbei wurden keine Beurteilungspegel für die maßgeblichen Immissionsorte dargestellt. Eine ergänzende Einzelpunktberechnung ergibt, dass die Beurteilungspegel für
das Wohnhaus Anrather Straße 610 im betrachteten Prognose-Null-Fall und im Plan-
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 61
Fall bei Lr,tags = 69 dB(A) und bei Lr,nachts = 61 dB(A) liegen (Beurteilungspegel inkl.
Zuschlag für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen von 2 dB). Der zulässige Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Mischgebiet von 54 dB(A) nachts wird somit sowohl im betrachteten Prognose-Null-Fall als auch nach Realisierung der Planung um 7 dB überschritten.
Ergänzend zum Schallgutachten ist vom TÜV Rheinland im Rahmen der Abwägung zum
Bebauungsplan Nr. 804 als Worst-Case-Ansatz zusätzlich die Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen gegenüber der Situation ganz ohne Paketzentrum
(Prognose-Nullfall) untersucht worden (vgl. Vorlage 5035/18).
Bezüglich der zugrunde gelegten Verkehrsdaten und Emissionsansätze nach RLS-90 für
den Planfall führt das Fachgutachterbüro Büro IGS als Verfasser der Verkehrsuntersuchung in seiner „Stellungnahme zu den Einwendungen der Bürger und des Landesbetriebes Straßenbau NRW zum Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld im Rahmen der
Offenlage“ vom 16.01.2018 ergänzend aus:
„Für die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 804 wurden seitens
der IGS mbH die schalltechnischen Kennwerte des umliegenden Straßennetzes zur Verfügung gestellt. Gemäß RLS-902 sind die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke über
alle Tage des Jahres (DTV), die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke am Tag und in
der Nacht (MT und MN) sowie der Schwerverkehrsanteil am Tag und in der Nacht (pT
und pN) relevant.
Zur Hochrechnung des in der Verkehrserhebung ermittelten Verkehrsaufkommens auf
den DTV stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Im vorliegenden Fall erfolgte die
Hochrechnung gemäß den Kennwerten nach Arnold3. Zur Ermittlung der weiteren
schalltechnischen Kennwerte (MT, MN, pT und pN) stehen die RLS-90 selbst oder die
Methodik zur Straßenverkehrszählung 20104 zur Verfügung.
Setzt man die rechtsgültigen Werte der RLS-90 an, so erhält man insbesondere für den
Lkw-Anteil je nach Straßenkategorie pauschale Werte für den Anteil am Tag und in der
Nacht. Im vorliegenden Fall der Anrather Straße östlich der B57 handelt es sich um eine
Gemeindestraße, der gemäß RLS-90 ein Lkw-Anteil am Tag in Höhe von 10 % und in der
Nacht in Höhe von 3 % zugrunde zu legen wäre.
Da diese Lkw-Anteile aufgrund der an der Anrather Straße vorliegenden Nutzungen insbesondere in der Nacht als unrealistisch anzusehen sind, wurden auf Grundlage der
Verkehrserhebung projektspezifische Daten auf Basis der Methodik zur Straßenverkehrszählung 2010 ermittelt. Diese führen im Planfall auf der Anrather Straße zu einem
Lkw-Anteil in Höhe von 23,7 % in der Nacht, der im Vergleich zu den RLS-90-Werten realitätsnähere und somit für die schalltechnische Beurteilung ungünstigere Werte liefert.
Die mittels der Verfahren abgeleiteten Lkw-Anteile spiegeln einen über 365 Tage des
Jahres durchschnittlichen Wert wieder, der an einigen Tagen durchaus höher aber auch
2
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) – Hrsg., Richtlinien für den Lärmschutz
an Straßen - RLS-90, Köln, 1990 – Berichtigter Nachdruck 1992
3
Martin Arnold, Josefa Dahme, Hochrechnung von Kurzzeitzählungen an Innerortsstraßen, erschienen
in: Straßenverkehrstechnik 10.2008
4
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) – Hrsg., Straßenverkehrszählung 2010 - Methodik, Berichte der
Bundesanstalt für Straßenwesen – Verkehrstechnik Heft V 234, Bergisch Gladbach, 2013
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 62
niedriger sein kann. Eine reine Umrechnung der angegebenen Werte auf einen 8- oder
16-Stunden-Wert würde daher kein realistisches Bild abgeben. Die ausgewiesenen Daten beinhalten Faktoren, die neben den normalen Werktagen auch Wochenenden, Feiertage und Urlaubszeiten berücksichtigen. Gemäß den RLS-90, die für schalltechnische
Untersuchungen zugrunde gelegt werden, sind keine Spitzenbelastungen anzusetzen,
sondern über das Jahr gemittelte Durchschnittswerte. Andere adäquate Hoch- und Umrechnungsverfahren zur Ermittlung der schalltechnischen Kennwerte existieren nicht.
Da die Auslastung des Paketzentrums über das Jahr gesehen nicht kontinuierlich gleich
verteilt ist, kann demzufolge nicht das Starkverkehrsaufkommen des Paketzentrums,
welches in der Verkehrsuntersuchung für die verkehrstechnische Beurteilung berücksichtigt wurde, als durchschnittliches Verkehrsaufkommen angesetzt werden.“
12. Zeitpunkt für Einsatz des Fahrzeugtyp B
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Nach Angaben der Deutschen Post erfolgt eine vollständige Umstellung auf Umsetzfahrzeuge des Typs B bis zur Abnahme der Baumaßnahme.“
Die Umstellung der Umsetzfahrzeuge ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Eine entsprechende Regelung erfolgt im städtebaulichen Vertrag.
Zusammenfassend ist in Bezug auf den Punkt B.3 der Stellungnahme festzuhalten,
dass die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fachgutachterlich seitens des TÜV
Rheinland und der IGS getroffenen Einschätzungen und Ausführungen verwaltungsseitig fachlich nachvollziehbar und in Bezug auf die benannten planungs- bzw. genehmigungsrechtlichen Aspekte zutreffend sind. Es besteht kein Grund zur Annahme mangelhafter bzw. fehlerbehafteter Gutachten. Die Funktion speziell der Geräuschimmissionsprognose zum Nachweis der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes gilt als erfüllt.
Die Regelung konkreter Lärmschutzmaßnahmen ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung und wird an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Mit Ausnahme der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand werden konkrete
betriebliche Minderungsmaßnahmen, sofern zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
erforderlich, im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Über die Festsetzung der Lärmschutzwände hinausgehende Regelungen im Bebauungsplan, beispielweise die Festlegung von Emissionskontingenten, sind, wie bereits vom TÜV ausgeführt, nicht erforderlich.
Im konkreten Baugenehmigungsverfahren ist die Geräuschimmissionsprognose auf die
ggf. weiter konkretisierte (den Bebauungsplan-Festsetzungen entsprechende) Vorhabenplanung anzupassen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den umgebenden Immissionsorten ist dabei nachzuweisen.
In Bezug auf die verkehrsbedingten Immissionen ergibt sich die Notwendigkeit der Diskussion organisatorischer Maßnahmen gemäß 7.4. TA Lärm nur dann, wenn als „Prognose-Null-Fall“ eine Worst-Case-Betrachtung „ohne Paketzentrum“ zugrunde gelegt
wird, die das derzeit bereits bestehende Verkehrsaufkommen des Paketzentrums komplett außer Acht lässt. Dennoch sichert die Post zu, im Rahmen des Baugenehmigungs-
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 63
verfahrens organisatorische Maßnahmen zu prüfen, die sich als verkehrslenkende
Maßnahmen in den kritischen Nachtzeiten immissionsmindernd auswirken. Im städtebaulichen Vertrag erfolgt dazu eine Vereinbarung.
Festzuhalten ist, dass sämtliche Angaben in den Fachgutachten „Lärm“ und „Verkehr“
für den „Worst-Case“ ausgelegt sind, d.h. Spitzenwerte zugrunde gelegt wurden, wie
sie nur für den wenige Wochen im Jahr auftretenden Starkverkehr gelten. Zudem wirken
sich, wie vom TÜV zutreffend dargelegt, die mit der Bauleitplanung möglichen Optimierungen der Betriebs- und Verkehrsabläufe (Einsparung von Verkehren durch Errichtung
der MechZB in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zum Paketzentrum mit dazwischenliegender Förderbrücke, deutliche Verringerung von Rangiervorgängen durch erweiterte
und optimierte Hofflächen) sowie die von der Post bereits begonnene und im städtebaulichen Vertrag festgelegte Umstellung des Fuhrparks auf Elektromobilität mindernd
auf die Verkehrsimmissionen aus.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu B.4. und B.5:
Die im fachanwaltlichen Schreiben angeführten vermeintlichen erheblichen Mängel im
Zusammenhang mit der Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie den beigebrachten
Unterlagen können mit Verweis auch auf die Ausführungen zur Abwägung der Punkte
B.1-B.3 nicht nachvollzogen werden. Aus den benannten Ausführungen ergibt sich
auch, dass nicht pauschal von einer planbedingten Beeinträchtigung von Reitbetrieb
und Wohnnutzung und damit von einer Entwertung des Grundeigentums ausgegangen
werden kann.
Dass sich die beteiligten Parteien hinsichtlich einer Übernahme des ReiterhofBereiches durch die Post und einer Verlagerung des Reiterhofes aus der bereits langjährig bestehenden Gemengelage nicht einig geworden sind, liegt nicht im Ermessen
bzw. Einflussbereich der Stadt. Moderationstermine haben leider nicht zu einer Übereinkunft geführt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
IV.
Seite 64
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
GASCADE Gastransport GmbH
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH / Fernleitungen Rhein-Ruhr
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic – Pipelines
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Thyssengas GmbH
Amprion GmbH
Fachbereich Zentrales Gebäudemanagement der Stadt Krefeld
Handwerkskammer Düsseldorf
PLEdoc GmbH
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein
Bezirksregierung Düsseldorf
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG
Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Fachbereich Stadtplanung der Stadt Meerbusch
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 02.
November 2017
Stellungnahme:
Es wird gebeten die gewünschte Planauskunft inklusive Übersichtskarte den beigefügten PDF Dateien zu entnehmen. Mit dem Schreiben werden neben dieser Information
auch
die Erläuterungen zu den Plansymbolen
die aktuell gültigen Kabelschutzanweisungen
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 65
zur Kenntnis und Beachtung gegeben.
Die hier zur Verfügung gestellten Trasseninformationen stellen flächendeckend die Vodafone GmbH (VF) und Vodafone Kabel Deutschland GmbH (VKD) Infrastruktur dar. Die
Bereitstellung erfolgt in separaten PDF-Dokumenten. Es wird hierfür um Beachtung der
Unter-scheidung per Abkürzung (VF, VKD) gebeten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wiederholt die unter II.1 aufgeführte Stellungnahme der Vodafone
GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH mit Schreiben vom 03.04.2017.Die beigefügten Planunterlagen weisen aus, dass sich das gesamte Bebauungsplangebiet bzw.
die Flächennutzungsplanänderungsbereiche außerhalb des Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH Versorgungsgebietes befindet und keine Trasseninformationen vorliegen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld, mit Schreiben
vom 02. November 2017
Stellungnahme:
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des Fachbereichs
62 Vermessungs- und Katasterwesen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereiches Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
GASCADE Gastransport GmbH, mit Schreiben vom 02. November 2017
Stellungnahme:
Die Antwort erfolgt zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des
Unternehmens wird mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass als weitere Möglichkeit der Anfrage zur Leitungsauskunft unter der Internetadresse https://portal.bil-leitungsauskunft.de das kostenfreie
Online-Portal BIL zur Verfügung steht
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem
Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert seitens der Stadt zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 66
Abwägung:
Die Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH / Fernleitungen Rhein-Ruhr, mit Schreiben vom
03. November 2017
Stellungnahme:
Von dieser Baumaßnahme sind keine Sauerstoff-, Stickstoff- Fernleitungen der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH betroffen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 06. November 2017
Stellungnahme:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw.
keine Einwände.
Die B 57 ist im betroffenen Bereich zugleich Militärstraße.
Sollte aber die B 57 im Rahmen der Baumaßnahme(n) tangiert werden,
so sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes (MSGN)
gem. Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS) und die Richtlinien für Infrastrukturanforderungen an Straßen (RIST) weiterhin einzuhalten.
Ferner wird gebeten den Baubeginn sowie das Ende der Maßnahme unter
folgender Anschrift anzuzeigen:
Landeskommando Hessen
Verkehrsinfrastruktur
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Abwägung:
Die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird zur Kenntnis genommen. Die B 57 wird von den Maßnahmen nicht tangiert.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
6.
Seite 67
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Fernleitungsauskunft Logistic - Pipelines, mit Schreiben vom 06. November 2017
Stellungnahme:
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von dem Unternehmen
betreuten Fernleitungen.
Der Betreuungsbereich der Evonik Technology & Infrastructure GmbH Fernleitungsauskunft umfasst die Fernleitungen folgender Eigentümer / Betreiber:
ARG mbH & Co. KG
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise)
BASF SE (nur Propylenfernleitung LU-KA und Ethylenfernleitung KE-LU)
Covestro AG (nur CO-Pipeline)
EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG
K+S KALI GmbH (teilweise)
OXEA Infrastructure GmbH & Co. KG
PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG
TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise)
Westgas GmbH
Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Bei Änderungen der Planungen wird um erneute Anfrage gebeten.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Evonik Technology & Infrastructure GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 06. November 2017
Stellungnahme:
„Der Stellungnahme vom 11.05.2017 ist nichts hinzuzufügen.“
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Tiefbau vom 11.05.2017 ist unter II.16 mit Entscheidungsvorschlag in die Abwägung eingestellt.
Eine Entscheidung an dieser Stelle ist nicht erforderlich.
8.
Thyssengas GmbH, mit Schreiben vom 06. November 2017
Stellungnahme:
Durch die o.g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von Thyssengas GmbH zurzeit nicht vorgesehen. Gegen die o.g. Maßnahmen bestehen aus der Sicht der Thyssengas GmbH keine Bedenken.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 68
Abwägung:
Die Stellungnahme der Thyssengas GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
9.
Amprion GmbH, mit Schreiben vom 08. November 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen der
Amprion GmbH. Planungen von Höchstspannungsleitungen in diesem Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor. Die Amprion GmbH geht davon aus, dass die Stadt Krefeld
bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Amprion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10. Fachbereich Zentrales Gebäudemanagement der Stadt Krefeld, mit Schreiben
vom 13. November 2017
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 60 bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereiches Zentrales Gebäudemanagement wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 15. November 2017
Stellungnahme:
Die Handwerkskammer bezieht zu den vorliegenden Planungen insoweit Stellung, als
dass sie auf ihre Stellungnahme vom 03.05.2017 verweist und auch weiterhin keine
Bedenken oder Anregungen vorträgt.
Abwägung:
Die Stellungnahme Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme vom 03.05.2017 ist unter II.10 mit Beschlussvorschlag in die Abwägung eingestellt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 16. November 2017
Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLlNE GmbH 8. Co. KG, Straelen, und
der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, wurde die PLEdoc GmbH mit der
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 69
Wahrnehmung deren Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Die Prüfung der im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen hat zu dem Ergebnis
geführt, dass die Ferngasleitungen der NETG in der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes nach wie vor lagerichtig dargestellt und in der Planzeichenerklärung erläutert
worden sind.
Im Hinblick auf die in der Begründung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes beschriebene Variante D:
- Erweiterung nach Süden
Wird auch eine geringfügige Ausdehnung des derzeitigen Betriebsgrundstückes
nach Süden aufgrund der dort verlaufenden Ferngasleitungen als nicht möglich erachtet.
Sowie im folgenden Fazit für die Erweiterung des Sondergebietes „Frachtpostzentrum“
die genannten Änderungsbereiche 1 im Norden und 2 im Osten als zielführend bezeichnet werden.
Aus zuvor genanntem, kann die PLEdoc eine Beeinträchtigung des Leitungsbetriebes
ausschließen.
Gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich südlich Anrather Straße
zwischen Anschlussstelle Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße der Stadt Krefeld
hat die PLEdoc GmbH grundsätzlich keine Einwendungen, wenn die mit ihrer Stellungnahme vom 16.05.2017 mitgeteilten Einwendungen und Hinweise weiterhin beachtet
werden.
Abwägung:
Die Stellungnahme der PLEdoc GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Zur Stellungnahme der PLEdoc GmbH vom 16.05.2017 wird auf die Abwägung unter
II.26 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
13. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein, mit Schreiben vom
17. November 2017
Stellungnahme:
Durch das Vorhaben wird eine ca. 2,45 ha große Waldfläche überplant, nachfolgend
gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt.
Wegen der Standortgebundenheit des Vorhabens werden die Bedenken gegen die
Waldumwandlung unter der Voraussetzung zurückgestellt, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 Ersatzaufforstungen in einem ausreichenden
Umfang auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flächen nachgewiesen und festgesetzt werden.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 70
Abwägung:
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung können keine konkreten Festlegungen der Ersatzaufforstung erfolgen. Wie in der Stellungnahme angeregt, setzt der Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße setzt die Aufforstung auf der insgesamt 7 ha umfassenden, nördlich der Anrather Straße liegenden
Ausgleichsfläche Gemarkung Fischeln, Flur 28, Nr. 6 fest. Damit werden die Ersatzaufforstungspflichten vollumfänglich erfüllt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
14. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 20. November 2017
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien
bestehen gegen die geplante Änderung keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung wird
zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
15. Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung, mit Schreiben vom 21. November
2017
Stellungnahme:
Zum angegebenen Bauvorhaben hat die Unitymedia NRW GmbH bereits mit Schreiben
vom 18.05.2017 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme vom 18.05.2017 ohne Bedenken ist unter II.20 in die Abwägung
eingestellt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
16. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, mit
Schreiben vom 22. November 2017
Stellungnahme:
Das Verkehrsgutachten ist auf den Prognosehorizont 2030 zu erweitern. Es ist nachzuweisen, dass von der Anrather Str. aus kein Rückstau auf den Knotenpunkt Gladbacher
Str. / Anrather Str. bzw. auf die Autobahn A44 zurückstaut.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 71
Der Landesbetrieb Straßenbau übernimmt im Zusammenhang mit dem vorgenannten
Bauleitverfahren keinerlei Kosten für Lärmschutzmaßnahmen.
Es wird auf das Schreiben vom 10.05.2017 verwiesen, welches weiterhin Gültigkeit
hat.
Abwägung:
zur Ausweitung und Nachweisführung des Verkehrsgutachtens
Das Verkehrsgutachten weist aus, dass es trotz ausreichender Kapazitätsreserven der
umliegenden Knotenpunkte in Spitzenzeiten bei verschiedenen Verkehrsströmen immer wieder zu kurzfristigen Rückstauerscheinungen an den Knotenpunkten kommen
kann.
In einem Vermerk vom 06.02.2018 nimmt das Gutachterbüro IGS u. a. zu den Einwendungen des Landesbetriebes Straßenbau NRW Stellung.
Hinsichtlich der Rückstaulängen führt der Gutachter weiter aus:
So treten bspw. Am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher Straße in der nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m in der Zufahrt Gladbacher
Straße Süd auf. In der nördlichen Zufahrt der Gladbacher Straße stauen sich gemäß
den Berechnungen die Fahrzeuge bis zu knapp 80 m zurück. Auf der Anrather Straße
sind Rückstaulängen von 73 m (westliche Zufahrt) bzw. 89 m (östliche Zufahrt) zu verzeichnen. Diese Rückstaulängen sind allerdings als unkritisch anzusehen, da keine Zufahrten im Umfeld des Knotenpunktes überstaut werden. Ein Rückstau bis zur Autobahn
A 44 ist daher nicht zu erwarten
Hinsichtlich des zugrunde gelegten Prognosehorizontes wird ausgeführt:
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat in seiner Stellungnahme zu o.g. Bebauungsplan angemerkt, dass die Berechnungen unter Berücksichtigung eines Prognoseverkehrsaufkommens für das Jahr 2030 durchzuführen sind. Es ist nachzuweisen, dass von
der Anrather Straße aus kein Rückstau auf den Knotenpunkt Gladbacher Straße / Anrather Straße bzw. auf die Autobahn A 44 zurückstaut.
Die durchgeführte Verkehrsuntersuchung enthält das Verkehrsaufkommen für den
Prognosehorizont 2025. Hierin berücksichtigt sind strukturelle Entwicklungen im Umfeld des Paketzentrums, die Einfluss auf das Verkehrsaufkommen haben. Hierbei stellen
die Gewerbeflächen „Campus Fichtenhain“ und „Businesspark Fichtenhainer Allee“, die
wesentlichen Planungen im Krefelder Stadtgebiet dar, die Einfluss auf das Verkehrsaufkommen im Umfeld des Plangebietes haben. Diese Entwicklungen wurden bereits vollständig für den Prognosehorizont 2025 berücksichtigt. Weitere strukturelle Entwicklungen im Umfeld des Plangebietes bis zum Jahr 2030 sind nicht zu erwarten. Die im Bundesverkehrswegeplan (BVWP 2030) enthaltenen Projekte im Umfeld der Stadt Krefeld
(6-streifiger Ausbau der A 44, Neubau der B 9n) sind in die Dringlichkeitsstufe „Weiterer Bedarf“ eingestuft. Eine Fertigstellung dieser Maßnahmen ist somit nicht bis zum
Jahr 2030 zu erwarten.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 72
Die Bevölkerungsvorausberechnungen bis zum Jahr 2030 zeigen zudem einen weiteren
Rückgang der Einwohner in Krefeld gegenüber 2025. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es zwischen 2025 und 2030 aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in Krefeld zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens im Umfeld des Plangebietes kommen
wird. Somit ist der Ansatz zulässig, die Verkehrsbelastungen für den Prognosehorizont
2025 unverändert auch für den Prognosehorizont 2030 anzusetzen.
Die in der aktuellen Verkehrsuntersuchung enthaltene Nachweisführung, wonach am
Knotenpunkt Gladbacher Straße / Anrather Straße keine Rückstauerscheinungen bis zur
Autobahn zu erwarten sind, gilt auch für den erweiterten Prognosezeitraum bis 2030.
Die Notwendigkeit zu einer Ausweitung des Verkehrsgutachtens wird vor diesem Hintergrund nicht gesehen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen:
Die Kostenverteilung für Lärmschutzmaßnahmen ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Stellungnahme vom 10.05.2017
Die Stellungnahme vom 10.05.2017 ist unter II.14. mit Entscheidungsvorschlag in die
Abwägung eingestellt.
Eine Entscheidung an dieser Stelle ist nicht erforderlich.
17. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 29. November 2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken des Dezernates.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33)
ergeht folgende Stellungnahme: Es bestehen keine Bedenken des Dezernates.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme: Gegen die den Bebauungsplan Nr. 804 Planung bestehen aus der Sicht
des Dezernates keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes
stehen. Jedoch wird um Beachtung der unter dem Punkt 5.2 Umgang mit Bodendenkmälern (S. 39) der Anlage 4, Begründung -Teil A - in der Fassung vom 28. August 2017
sowie der unter dem Punkt 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter (S.39) und der unter
Punkt 5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen (S.
49) der Anlage Begründung zum Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / westlich
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 73
Hückelsmaystraße, Stadt Krefeld, Teil B, Umweltbericht (933 - 08/2017) aufgeführten
Ausführungen gebeten.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und den LVRAmt für Bodendenkmalpflege im Rheinland -, Bonn, sowie die zuständige kommunale
Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Zur 1. FNP-Änderung der Stadt Krefeld im Bereich südlich Anrather
Straße zwischen AS KR-Forstwald und Hückelsmaystraße wird im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB aus Sicht des Dezernates 51 wie folgt Stellung genommen: Nach
Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw.
einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf wird im Ergebnis festgestellt, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme zur Luftreinhalteplanung: Die vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan Nr.
804 – Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße – wurden aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft. Der Bebauungsplan liegt außerhalb der Umweltzone der Stadt Krefeld. Der Zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen ist zum Schutzgut
Klima/Luft zu entnehmen: „Keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten". Aus Sicht
des SG 53.01 - Luftreinhalteplanung, gibt es keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Folgender Hinweis wird gegeben: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung
der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von der Stadt vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass z.B. in späteren Genehmigungsoder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in
diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Stellungnahmen, wonach die Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung, der Denkmalangelegenheiten, des Landschaftsund Naturschutzes, der Abfallwirtschaft, des Immissionsschutzes, der Luftreinhalte-
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planung und des Gewässerschutzes aus Sicht der Bezirksregierung nicht berührt sind
bzw. diesbezüglich keine Bedenken bestehen, werden zur Kenntnis genommen.
Die seitens des Dezernates Denkmalangelegenheiten (35.4) erbetene Beachtung der
zum Bebauungsplan Nr. 804 aufgeführten Ausführungen wird an das Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Hinsichtlich der Empfehlung, den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim
und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige
kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen, ist anzumerken, dass diese Beteiligung sowohl im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB als auch
nach § 4 Abs. 2 BauGB im Zuge der öffentlichen Auslegung erfolgt ist. Es wurden keine
Belange des Denkmalschutzes vorgetragen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
18. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben
vom 30. November 2017
Stellungnahme:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird gebeten, die grundsätzlichen Festlegungen und
Belange der Straßenbauverwaltung, die mit der Stellungnahme vom 18.05.2017 zur
Bauleitplanung mitgeteilt wurden, sowie die „Allgemeinen Forderungen“ auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter zu beachten.
Des Weiteren wird auf die Abstimmungsergebnisse des Gesprächs am 12.06.2017 in
der Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen.
Der im Zuge der o.a. Offenlage eingereichte Bebauungsplan-Entwurf enthält kaum Detailinformationen.
Der Gesamtlageplan Erschließungsanlagen (Planungsstand: 21.08.2017) in der Abbildung 6 auf Seite 20 der Begründung ist selbst bei Vergrößerung kaum lesbar.
Es wird begrüßt, dass unter Pkt. 4. (4.1) (S. 36 u. 37) "Nachrichtliche Übernahmen"
ausführlich auf die anbaurechtlichen Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz eingegangen wird. lm Bebauungsplanentwurf sind die Grenzen der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone dargestellt. Sofern es der Maßstab des Flächennutzungsplanes zulässt, sollte hier ebenfalls ein Eintrag vorgenommen werden.
Die aus den Wirkungen der Planung abzuleitenden Maßnahmen sind auf einen in die
Zukunft gerichteten Prognosehorizont ausreichend zu dimensionieren. Der Prognosehorizont ist einheitlich auf 2030 auszulegen (gewähltes Prognosejahr im vorgelegten
Verkehrsgutachten ist 2025 vgl. Pkt. 3.5 / S. 11).
An den untersuchten signalisierten Knotenpunkten ergeben sich durch das erhöhte
Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung des „Businesspark Fichtenhainer Allee“ Leistungsfähigkeitsdefizite. Es wird gebeten, die Verkehrsuntersuchung sowie die vorge-
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schlagenen Ertüchtigungsmaßnahmen (wie Optimierung der Festzeitprogramme der
vorhandenen Signalanlagen) einvernehmlich mit der Regionalniederlassung Niederrhein abzustimmen.
Die entlang der A 44 geplante Maßnahme M 2 - "Erhalt und Neuanlage von Gehölzbeständen" ist hinsichtlich der Art der Neubepflanzung abzustimmen.
Zuständiger Ansprechpartner ist im Sachgebiet Betrieb und Verkehr. Herr Stahl
(Tel.:02151/819448, E-Mail: UIrich.StahI@strassen.nrw.de).
Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Fläche ist so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben. Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu
berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen Hindernissen heranwachsen.
Auf dem Betriebsgrundstück der Post sind innerhalb der 40 m Anbauverbotszone der
BAB 44/ Anschlussstelle Krefeld-Forstwald bereits Anlagen realisiert worden.
In dem gemeinsamen Gespräch am 12.06.2017 in der Autobahnniederlassung Krefeld
wurden die Rahmenbedingungen zur befristeten Nutzung festgelegt (siehe Besprechungsvermerk der Ingenieurgesellschaft Gierse-Klauke mbH vom 12.06.2017).
Zur Erteilung der noch ausstehenden befristeten Ausnahmegenehmigung (außerhalb
des o.a. Bauleitplanverfahrens) für die auf dem Betriebsgrundstück der Post innerhalb
der 40 m Anbauverbotszone bereits realisierten Anlagen, wird gebeten entsprechende
Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung hier einzureichen (Sachgebiet Anbau, Sondernutzung, Recht, Planungen Dritter z.Hd. Frau Bock).
Abwägung:
zur Beachtung der grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung sowie der „Allgemeinen Forderungen“ aus der Stellungnahme vom 18.05.2017
und der Ergebnisse des Abstimmungsgespräches vom 12.06.2017:
Hierzu wird auf die Inhalte und Abwägung der Stellungnahme unter Punkt II.19. verwiesen.
Im Flächennutzungsplan sind die Autobahn, der Autobahnzubringer, die Gladbacher
Straße und die Anrather Straße westlich hiervon als überregionale Straßen nachrichtlich übernommen.
Konkrete Regelungen zur Beachtung der anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes bzw. dieser Änderung des Flächennutzungsplanes und werden daher
an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
zum Detaillierungsgrad des Bebauungsplan-Entwurfes bzw. zur Lesbarkeit des Gesamtlageplans Erschließungsanlagen (Abb. 6, S. 20 der Begrünung)
Die auch in der Begründung zu Flächennutzungsplanänderung enthaltene Abbildung
dient lediglich zur Veranschaulichung der zum Zeitpunkt der Planerarbeitung vorgese-
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henen Nutzungs- und Erschließungskonzeption, ist jedoch nicht als konkreter bzw.
endgültiger Vorhabenplan zu verstehen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur angeregten Übernahme der anbaurechtlichen Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz (Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone) in den Flächennutzungsplan:
Im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld werden einheitlich keine Anbauverbots- und
Anbaubeschränkungszonen gem. § 9 Fernstraßengesetz dargestellt. Von daher erfolgt
auch in diesem Fall eine Übernahme ausschließlich auf Bebauungsplan-Ebene.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zur geforderten Auslegung des Prognosehorizontes der Planauswirkungen, insbesondere des Verkehrsgutachtens, auf das Jahr 2030
Hinsichtlich des Prognosehorizontes des Verkehrsgutachtens wird auf die Abwägung
zu IV.16 (Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein) verwiesen. Seitens des Verkehrsgutachters wird darin ausgeführt,
dass zwischen dem bisherigen Prognosejahr 2025 und dem gewünschten Prognosehorizont 2030 keine weiteren strukturellen Entwicklungen im Umfeld des Plangebietes
sowie keine bevölkerungsbedingte Zunahme des Verkehrsaufkommens erfolgen wird.
Somit ist der Ansatz zulässig, die Verkehrsbelastungen für den Prognosehorizont 2025
unverändert auch für den Prognosehorizont 2030 anzusetzen. Eine Änderung des Verkehrsgutachtens ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich des Prognosehorizontes der weiteren Auswirkungen der Planung ist anzumerken, dass im Umweltbericht der Prognosehorizont in Abhängigkeit der jeweiligen
Auswirkung betrachtet wird. Baubedingte Auswirkungen beschränken sich i. d. R. auf
die Bau-phase, anlagebedingte Auswirkungen zumeist auf die Dauer der Anlage, sprich
für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Planungsrechtes bzw. der Gültigkeit der Baugenehmigung. Nutzungs- bzw. betriebsbedingte Auswirkungen beziehen sich auf die in
den Fachgutachten genannten Prognosejahre, maximal auf die Zeit der Rechtswirksamkeit des Planungsrechtes. Bezüglich der Kompensationsmaßnahmen geht man i. d. R.
von einem Betrachtungshorizont von 25-30 Jahren aus. Somit berücksichtigt der Umweltbericht sowohl kurz-, mittel- als auch langfristige Auswirkungen. Ein einheitlicher
Prognosehorizont ist nicht zweckdienlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zur erbetenen einvernehmlichen Abstimmung von Verkehrsuntersuchung und vorgeschlagenen Ertüchtigungsmaßnahmen mit der Regionalniederlassung Niederrhein
Zu den Inhalten und Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung wird auf die Abwägung zu.
IV. 16 (Stellungnahme der Regionalniederlassung Niederrhein) verwiesen.
Sofern sich durch das erhöhte Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung des „Businesspark Fichtenhainer Allee“ Leistungsfähigkeitsdefizite an den untersuchten Knotenpunkten ergeben und Ertüchtigungsmaßnahmen (wie eine Optimierung der Festzeitprogramme der vorhandenen Signalanlagen) ergeben, werden diese seitens der
Stadt mit der Regionalniederlassung Niederrhein abgestimmt.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Die Ertüchtigung der Signalanlage ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Abstimmung mit der Regionalniederlassung erfolgt im üblichen Prozedere bei der Änderung von Signalanlagen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur gewünschten Abstimmung der Pflanzmaßnahmen M2 in Fahrbahnnähe
Die Abstimmung von Pflanzmaßnahmen ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Die Abstimmung mit der Regionalniederlassung mit dem benannten
Ansprechpartner im Sachgebiet Betrieb und Verkehr kann im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Die Stellungnahme zur Gestaltung der Anpflanzfläche wird an die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung für die innerhalb der 40mAnbauverbotszone bereits realisierten Anlagen
Wie schon in der Stellungnahme erwähnt, ist die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung für bereits errichtete Anlagen innerhalb der Anbauverbotszone nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren.
Die Post hat sich aufgrund des baulichen bzw. monetären Aufwandes zur Errichtung
(und ggf. späteren Verlagerung) der westlichen Lärmschutzwand dafür entschieden, die
bereits realisierte Stauspur nachträglich so umzubauen, dass sie künftig komplett außerhalb der 40m-Anbauverbotszone liegt. Inwieweit für den Zeitraum bis zum Rückbau
der bereits realisierten Stauspur noch eine befristete Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, ist seitens der Post außerhalb des Bauleitplanverfahrens mit der Autobahnniederlassung Krefeld zu klären.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
19. NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH, mit Schreiben vom 30. November 2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Flächennutzungsplan, mit der vorgesehenen Änderung, wurde von den
beteiligten Gesellschaften der SWK zur Kenntnis genommen und geprüft.
Es bestehen keine Bedenken und Anregungen.
Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der NGN wird zur Kenntnis genommen.
Der Kommumalbetrieb Krefeld AöR ist ebenfalls beteiligt worden und hat zur Flächennutzungsplanänderung keine Stellungnahme abgegeben.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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20. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG, mit Schreiben
vom 05. Dezember 2017
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüßt die 1. Änderung des FNP sowie die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 804 zur Standortsicherung des Postfrachtzentrums und damit
zum Erhalt zahlreicher Arbeitsplätze in Krefeld.
Zu den Planinhalten und Festsetzungsvorschlägen des Bebauungsplans Nr. 804 bestehen weder Bedenken noch Anregungen.
Abwägung:
Der Stellungnahme GGK Grundstücksgesellschaft wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
21. Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen e.V., mit
Schreiben vom 05. Dezember 2017
Stellungnahme:
Die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange, die mit Datum vom 18.05.2017 erstellt wurde, möchte der Naturschutzbund
Deutschland weiterhin aufrechterhalten. Einige Punkte der Stellungnahme vom
18.05.2017 werden noch weiter ausgeführt.
Zu 1. Dachbegrünung
Die Aufnahme des Vorschlags für eine extensive Dachbegrünung für neu hinzukommende Hallen in den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird begrüßt. Bei der
späteren Ausführung muss darauf geachtet werden, dass die neuen Dachflächen nicht
überwiegend als verglaste Flächen und Dachflächen mit technischen Aufbauten (Antennen, Kamine, Leuchtschriften usw.) ausgewiesen werden. Auf diese Weise könnte
der Bauantragssteller die Vorschrift zur Dachbegrünung umgehen.
Am Fuß der Hallen sollte die Dachbegrünung zu ebener Erde eine Fortsetzung finden.
Statt den Asphalt oder Kies bis an die Hallenwände heranzuführen, sollten die neuen
Hallen mit ausreichend breiten Bewuchsstreifen umgeben werden, die mit Mutterboden aufgefüllt und mit einer mehrjährigen Wildblumen-Kräuter-Rasenmischung eingesät werden sollten. Die Mahd muss 1 - 2 mal im Jahr erfolgen.
Zu 2. Erhalt des Versickerungsbecken im Südwesten des Plangebietes
Die Entscheidung über den Erhalt des Versickerungsbeckens sollte nicht der DHL überlassen werden. Das Versickerungsbecken sollte Teil des Grüngürtels werden, der gemäß B-Planentwurf das Plangelände umgibt. ln den Planunterlagen wird an mehreren
Stellen behauptet, es gäbe keine natürlichen Gewässer auf dem Plangelände. Das
stimmt nur bedingt. Das Versickerungsbecken wurde zwar künstlich angelegt, hat sich
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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im Laufe der Jahre aber zu einem naturnahen Gewässer entwickelt. Die Feststellung im
Artenschutzgutachten, es gäbe keine Amphibien im Gewässer, muss angezweifelt werden. Ein fischfreies und mehrere Jahre unberührtes Gewässer mit unbefestigten Ufern
wird meistens von Amphibien als Laichgewässer angenommen. Das Versickerungsbecken sollte darum als kleines und unberührtes Feuchtbiotop weiterhin bestehen bleiben. Das vermutliche Vorkommen der Waldschnepfe ist auch durch die ruhige Lage des
Tümpels am Rand des pulsierenden Frachtzentrums zu erklären.
Zur 40 m breiten Anbauverbotszone entlang der Abfahrt von der A44
Die Festlegung der 40 m breiten Anbauverbotszone wird begrüßt. Hier sollte auf ganzer
Länge eine 40 m breite Hecke, bestehend aus heimischen Sträuchern (Schlehe, Weißdorn, Wildrose, Holunder usw.) gepflanzt werden, unterbrochen durch einige inselartige Baumgruppen. Etwa 1/3 der Heckensträucher sollten abschnittsweise alle 7 Jahre
auf den Stock gesetzt werden. Auf der Autobahnabfahrtsseite ist die Anpflanzung etwa
2 mal jährlich vom Zivilisationsmüll der Autofahrer zu befreien.
Zu 5. Nördliche 6 ha-Ausgleichsfläche M4
Der NABU bleibt bei dem Vorschlag, dass die nördliche Hälfte der Ausgleichsfläche (also etwa 3 ha) nicht in Wald umgewandelt, sondern extensiv landwirtschaftlich bearbeitet werden sollte. Während der Vogelbrutzeit sollte das Land nicht bearbeitet werden.
Mit dem Landwirt ist ein entsprechender Vertrag abzuschließen. Die in großen Teilen
des Landes vom Aussterben bedrohten Feldvogelarten (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn)
könnten hier einen neuen Lebensraum finden, auch wenn sie in diesem Gebiet zurzeit
nicht vorkommen. Sie sind durch die intensive Landwirtschaft und frühere Planungen
bereits verdrängt worden. Doch das ist kein Grund immer so weiter zu machen. Auch
andere Arten neben den genannten, würden von extensiver Landwirtschaft profitieren.
Dieser Anspruch sollte höher bewertet werden, als der Anspruch des „Landesbetriebs
Wald
und Holz, Regionalforstamt Niederrhein“ nach Ersatz der entfallenden jungen Gehölzfläche
im Plangebiet südlich der Anrather Straße.
Zu 6. Luftqualitätsmessstelle im Bereich der Anrather Straße
Der NABU bleibt bei seiner Forderung nach einer zusätzlichen Luftmessstelle für Stickoxide und Feinstaub im Bereich der Anrather Straße. Schon jetzt ist in einigen Bereichen der Stadt mit einer Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen, die aber durch fehlende Messungen unerkannt bleiben.
Die geplante Umstellung der DHL-Auslieferungsfahrzeuge auf Elektroantriebe wird begrüßt. Der LKW-Verkehr und auch der PKW-Verkehr werden aber trotzdem weiter zunehmen, auch durch den Ausbau der benachbarten Logistikzentren und Gewerbebetriebe, darum ist eine dritte Krefelder Messstelle erforderlich. Der Anspruch auf Unterschreitung der Luftschadstoffgrenzweıte ist höher zu bewerten, als der Anspruch der
DHL auf pünktliche Paketauslieferung. Der NABU gibt an, die Forderung nach Einrichtung einer zusätzlichen Messstation für Luftschadstoffe auch Frau Dr. Sylke Termath
vom MKULNV.NRW mitzuteilen.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Abwägung:
Bezüglich der Stellungnahme des NABU zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange vom 18.05.2017 und deren Abwägung wird auf II.22 verwiesen.
Zu den in der Stellungnahme vom 05. Dezember 2017 zusätzlich thematisierten Punkten werden folgende Abwägungsvorschläge unterbreitet:
zur Dachbegrünung, zu den Vorschlägen zur Ausgestaltung und Pflege der Anbauverbotszone entlang des Autobahnzubringers, zur geforderten Luftqualitätsmessstelle im
Bereich der Anrather Straße
Die konkreten Regelungen zur Dachbegrünung, zur Ausgestaltung der Anpflanzflächen
und Ausgleichsflächen und zur Errichtung einer Luftqualitätsmessstelle sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zum Umgang mit dem Versickerungsbecken im Südwesten des Plangebietes
Die Anregungen zum Versickerungsbecken werden zur Kenntnis genommen. Eine Herausnahme des Versickerungsbeckens aus den gewerblich nutzbaren Flächen des Bebauungsplanes ist nicht auf Flächennutzungsplanebene vorzubereiten.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Durch die umweltgutachterlichen und artenschutzrechtlichen Untersuchungen und
Fachbeiträge ist sichergestellt, dass ein der Wertigkeit des Versickerungsbeckens angemessener Ausgleich geleistet und der Artenschutz gewährleistet wird.
So wird die natürliche Entwicklung des ursprünglich künstlich angelegten Gewässers in
den Umweltgutachten durch die Biotoptyp-Kartierung als „bedingt naturnahes Gewässer“ bereits erfasst. Der diesem Biotoptyp entsprechend hohe Biotopwert findet in der
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Berücksichtigung.
Aus Sicht des Artenschutzes ist anzumerken, dass zur Lösung des Konfliktes ein Ausweichhabitat im Bereich des zukünftig geplanten neuen Versickerungsbeckens im Westen des Grundstücks geschaffen werden soll. Das derzeitige Versickerungsbecken als
möglicher Ruheplatz oder Nahrungshabitat der Waldschnepfe während der Zugzeit soll
erhalten bleiben, bis das Ausweichhabitat fertig gestellt ist. Die zur Umsetzung erster
geplanter baulicher Maßnahmen vorgesehene Gehölzrodung wird außerhalb der Brutzeit erfolgen und sich zunächst auf die Randbereiche der Gehölzbestände auf dem Gelände des Paketzentrums beschränken. Dadurch verbleibt ausreichend Zeit, eine potenzielle Besiedlung des Paketzentrum-Geländes durch die Waldschnepfe mittels einer
Bestandserfassung entsprechend anerkannter Erfassungs-Methoden (SÜDBECK et al.
2005) durchzuführen. Dazu werden im Frühjahr 2018 zwei Begehungen auf dem gesamten Gelände einschließlich Gewässerumfeld vor der Gehölzrodung erfolgen, bei
drei weiteren Begehungen im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juni wird die weitere Erfas-
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 81
sung durchgeführt. Dadurch lässt sich die Bestandsituation sowie die aktuelle Nutzung
des Paketzentrums als potenzieller Lebensraum der Waldschnepfe sicher beurteilen.
Die benannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden durch entsprechende Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan abgesichert und sind
Gegenstand des konkreten Bauantragsverfahrens.
Hinsichtlich der vom NABU vermuteten Amphibien-Vorkommen im Bereich des Versickerungsbeckens nimmt der Artenschutzgutachter wie folgt Stellung:
„Im Jahr 2013 erfolgte eine systematische Erfassung möglicher Amphibienvorkommen
durch allgemein anerkannte Standard-Methoden, der Registrierung von Rufen und
Sichtbeobachtungen bei allen Geländebegehungen sowie der Exposition von Molchreusen in potenziellen Laichgewässern. Dabei wurden insgesamt 20 Molchreusen in den
bestehenden Gewässern (Versickerungsbecken und Ölabscheider am Regenrückhaltebecken) ausgebracht. Zuvor waren die Gewässer mittels Handkäscher-Einsatz nach
Amphibien oder deren Larven abgesucht worden. Trotz intensiver Erfassung wurden
weder adulte Amphibien noch Laich oder Larven innerhalb des Plangebietes oder im
näheren Umfeld festgestellt. Im Verzeichnis der geschützten Arten des LANUV ist für den
MTB-Quadranten 4705/1 „Willich“ keine Amphibienart angegeben.
Auch bei den Terminen zur Erfassung der Avifauna sowie der Ökologischen Baubegleitung im Jahr 2016 wurden weder Amphibien-Rufaktivitäten noch Amphibien, Laich oder
Larven an den Gewässern verzeichnet. Ein Vorkommen planungsrelevanter AmphibienArten kann sicher ausgeschlossen werden. Es ist anzunehmen, dass das Versickerungsbecken, das anthropogenen Ursprungs ist, aufgrund der isolierten Lage nicht von
Amphibien besiedelt wird. Sollten tatsächlich mögliche Kleinst-Populationen nicht planungsrelevanter Amphibien-Arten bei der Erfassung nicht wahrgenommen worden sein,
wird das zukünftige Ausweichhabitat im Anschluss an das neu geplante Versickerungsbecken geeignete Habitate bieten, die ein Ausweichen von Amphibien ermöglichen.“
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zur nördlichen Ausgleichsfläche M4
Die vorgesehene Aufforstung ist aufgrund des vorgeschriebenen forstrechtlichen Ausgleiches erforderlich. Darüber hinaus entspricht die Maßnahme der Darstellung und
dem Ziel des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld, den Waldflächenanteil zu erhöhen. Auch die Planungshinweiskarte der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld empfiehlt an dieser Stelle die Erweiterung bestehender Waldflächen zu großräumigen Frischluftproduktionsgebieten. Der Vorschlag, die Hälfte der
Ausgleichsfläche extensiv landwirtschaftlich zu nutzen, um für Arten wie Feldlerche,
Kiebitz und Rebhuhn neuen Lebensraum zu schaffen, erscheint auch dahingehend
nicht sinnvoll, da es sich insbesondere bei Feldlerche und Kiebitz um sogenannte Kulissenflüchter handelt und die Lage der Ausgleichfläche in unmittelbarer Nähe zu
Waldbeständen als auch der B57 als Störquelle keine optimalen Voraussetzungen für
diesen Zweck bietet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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22. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 06. Dezember 2017
Stellungnahme:
Der Fachbereich Umwelt hat keine Bedenken gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
23. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 06. Dezember
2017
Stellungnahme:
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet 2.2.7 „Oberbenrad/ Forstwald“ mit
dem Schutzzweck zum Erhalt einer abwechslungsreich gegliederten Landschaft vor
allem für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes und des Weiteren zur Sicherung des
Frischluftdurchzugsraumes fest. Zudem ist im Bereich des Vorhabenstandortes das
Entwicklungsziel 1.5 „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“ vorgegeben. Die Erweiterung der baulichen Anlagen im Zuge der Bauleitplanung widerspricht
grundsätzlich den o.g. Festsetzungen und dem Entwicklungsziel des Landschaftsplanes.
Allerdings bestehen die wesentlichen Anlagen des Postfachzentrums, so dass bereits
gewisse bauliche und betriebliche Vorbelastungen des Landschaftsschutzgebietes gegeben sind. Zudem liegen wirtschaftliche Gründe zur Arrondierung des Betriebsgeländes vor. Daher sind hier die Bedenken des Landschaftsplanes im Vorhabenbereich zu
Gunsten der beabsichtigten Erweiterung des Postfachzentrums zurückzustellen.
Gemäß des „Gesamtlageplan Erschließungsanlagen“ (Bebauungsplan Nr. 804 - Anrather Straße / Westlich Hückelmaystraße - Begründung Teil A) werden für die Erweiterung des Postfachzentrums naturschutzfachlich wertvolle Gehölzflächen vor allem im
nördlichen Bereich in Anspruch genommen. Bei den Gehölzbeständen handelt es sich
um überwiegend heimische Feldgehölzbestände mit teilweise mittlerem und mitunter
auch starkem Baumholz. Ein ökologischer Ausgleich dieser Gehölze ist aufgrund des
Alters mittelfristig nicht realisierbar. Ebenso ist ein hochwertiges bzw. naturnahes Stillgewässer südwestlich betroffen. Dieses ist teilweise von uferbegleitenden Hochstaudenbeständen gesäumt von darüber hinaus vollständig von z.T. dickichtartigen Gehölzflächen mit heimischen Gehölzarten umgebenden. Für den Biotop- und Artenschutz
sollten gerade diese Flächen erhalten bleiben. Der Landschaftspflegerische Begleitplan
sowie der Umweltbericht treffen zur Betroffenheit des Stillgewässers durch das Vorhaben keine gesonderten gutachterlichen Aussagen. Diese sind in den Fachbeiträgen
entsprechend zu ergänzen.
Für den nördlichen und nordöstlichen Randbereich des Postfachzentrums sind gemäß
des Bebauungsplanentwurfes Pflanzstreifen mit einer durchgehenden Breite von 3 m
vorgesehen. Die für die Pflanzung vorgesehen Vegetationsbestände bestehend aus
heimischen Straucharten sind gemäß den textlichen Festsetzungen einer natürlichen
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 83
Entwicklung zu überlassen. In Anbetracht der maximalen Pflanzbreite von nur 3 m ist
eine natürliche Entwicklung des Pflanzstreifens allerdings nicht gewährleistet, so dass
eine erhebliche Verbreiterung des Pflanzstreifens vorzunehmen ist.
Der Wegfall klimatisch ausgleichbarer Flächen wie den flächigen Gehölzbeständen und
des Stillgewässers führen zusammen mit der Vergrößerung der versiegelten Flächen zu
lokalen Erwärmungen. Die Aussage der Umweltgutachten, dass mit dem Vorhaben keine Strukturen mit besonderer klimaökologischer Bedeutung betroffen sind, ist in Hinblick auf die Erhöhung der örtlichen Temperaturspitzen folglich nicht nachvollziehbar.
Die Anlage der Lärmschutzwand wird, trotz des baulichen Bestandes und Eingrünung,
aufgrund ihrer Dimensionierung von über 300 m Länge östlich- bzw. über 400 m Länge
westlich des Postfachzentrums mit einer durchgehenden Höhe von 6- bis 7 m, sehr
deutlich in das Ortsbild hervortreten. Zusätzlich entfallen im nördlichen Bereich entlang der Anrather Straße größtenteils die das Postfachzentrum eingrünenden Vegetationsbestände. Die im nördlichen und östlichen Bereich vorgesehen Neupflanzungen
einer 3 m breiten Strauchbepflanzung sind nicht dazu geeignet den Eingriff in das
Landschaftsbild durch das Vorhaben zu kompensieren. Für eine ausreichende landschaftliche Einbindung des Postfachzentrums sind Anpflanzungen mit einer Breite von
10 m vorzusehen. Der Eingriff und Ausgleich in das Landschaftsbild wurde in den o.g.
Fachgutachten nicht bzw. nicht deutlich dargestellt und thematisiert. Somit wurden die
wesentlichen Belange des Landschaftsschutzes nicht ausreichend berücksichtigt.
Artenschutzrechtliche Einschätzung:
Der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur Bauleitplanung B-Plan Nr. 804 mit paralleler
Änderung des Flächennutzungsplanes“ des Büros Ökoplan Hemmer vom September
2016 und der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP Stufe I) zur Umwandlung einer
Ackerfläche in einen Waldbestand (Aufforstung) in Krefeld-Fischeln, April 2016 sowie
die artenschutzfachliche Stellungnahme zum B-Plan Nr. 804 mit paralleler Änderung
des Flächennutzungsplanes etc. vom August 2017 wurden geprüft.
Im Rahmen des künftigen Geltungsbereichs des B-Plan Nr. 804 Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße soll die Fläche mit dem Regenrückhaltebecken überplant werden. Da hierfür ein mögliches Vorkommen der Waldschnepfe besteht, ist durch eine
avifaunistische Kartierung zu überprüfen, ob aktuell ein Brutvorkommen vor Ort existiert. Bei einem positiven Ergebnis müssten entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für diese Art mit einer mittelfristigen Vorlaufzeit greifen. Daher würde eine
Beauftragung einer Kartierung erst im Rahmen des Bauantragsverfahrens möglicherweise das Verfahren in die Länge ziehen. Daher sollte durch den Vorhabenträger rechtzeitig für das kommende Frühjahr 2018 eine Untersuchung beauftragt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme „B-Plan Nr. 804/1. Änderung
FNP/Artenschutz“ vom 17. Juli 2017 verwiesen.
Da zukünftig die Aussendung weiterer größerer Lichtimmissionen zu erwarten ist (siehe
Umweltbericht), ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens und im städtebaulichen Vertrag auf eine insektenfreundliche Beleuchtung, insbesondere in den waldnahen Bereichen, zu bestehen. Folgende Bestimmungen sind daher aufzunehmen: Bei einer vorgesehenen Beleuchtung an den fertig gestellten Gebäuden sind insektenfreundliche Beleuchtungen, hier sogenannte Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LEDBeleuchtung, zu verwenden. Die Lichtkegel der Leuchten sind nach unten zu richten,
und es dürfen keine angrenzenden Flächen angeleuchtet werden. Kugelleuchten sind
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
Seite 84
daher zu vermeiden. Außerdem sollte das Lampengehäuse vollständig gegen das Eindringen von Insekten geschützt sein.
Auch für die Beleuchtung der Baustelle sind insbesondere Natrium-Hochdrucklampen
oder LED-Beleuchtung als insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen. Diese sind so
einzustellen, dass sie nur nach unten abstrahlen und angrenzende Flächen nicht mit
beleuchten.
Abwägung:
zum thematisierten Widerspruch zum Landschaftsplan:
Die Anmerkungen zum Widerspruch des Vorhabens mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes wurden zur Kenntnis genommen. Die Zurückstellung der Bedenken zu
Gunsten des Vorhabens wird begrüßt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Inanspruchnahme von Gehölzflächen:
Ein Ausgleich von Gehölzen von mittlerem bis starkem Baumholz ist mittelfristig nicht
realisierbar. Diese Tatsache findet prinzipiell im verwendeten Biotopwertverfahren
durch einen geringer angesetzten Biotopwert für jüngere Gehölzbestände im Nacheingriffszustand Berücksichtigung. Aufgrund des höheren Anteils lebensraumtypischer
Baumarten-Anteilen kann im vorliegenden Fall jedoch im Vergleich zum Bestand die
ökologische Wertigkeit höher ausfallen. Anzumerken ist zudem, dass durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen (auch forstrechtlicher Art mit der Vorgabe eines Ausgleichs im Verhältnis von 1 (Flächeninanspruchnahme):2 (Ersatzaufforstung)) die Größe der von Gehölzen bestandenen Fläche nahezu verdoppelt wird. Insgesamt kann ein
deutlicher Kompensationsüberschuss von 23.149 Biotopwerteinheiten erzielt werden.
Der Stellungnahme wird insofern nicht gefolgt.
zum Wegfall eines naturnahen Stillgewässers
Eine Herausnahme des Versickerungsbeckens aus den gewerblich nutzbaren Flächen
des Bebauungsplanes ist nicht auf Flächennutzungsplanebene vorzubereiten.
Durch die umweltgutachterlichen und artenschutzrechtlichen Untersuchungen und
Fachbeiträge ist sichergestellt, dass ein der Wertigkeit des Versickerungsbeckens angemessener Ausgleich geleistet und der Artenschutz gewährleistet wird.
Eine Herausnahme des Versickerungsbeckens aus den gewerblich nutzbaren Flächen
des Bebauungsplanes soll aufgrund des „Flächendrucks“ am Paketzentrum mit Bedarfen an Wechselbrückenabstellflächen insbesondere in den gebäudenahen Bereichen
nicht erfolgen.
Der potenzielle Wegfall des künstlich angelegten Stillgewässers (Versickerungsbecken)
findet in der Eingriffs-Ausgleichbilanz im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung bereits
Berücksichtigung. Aufgrund der naturnahen Entwicklung wurde der Biotopwert des Gewässers entsprechend hoch bewertet. Im Fall einer Überplanung des bestehenden Gewässers sind weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen insbesondere hinsichtlich der potenziellen Funktion als Waldschnepfenhabitat und ggf. vorgezogene
Anlage 2 zur Vorlage 5053/18 (Abwägung)
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Ersatzmaßnahmen erforderlich. Entsprechende Planungen und Regelungen können auf
das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren abgeschichtet werden.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und Umweltbericht wurde zur Klarstellung
eine entsprechende Aussage zum Wegfall des Biotopes ergänzt.
Im Vorgriff auf ein Baugenehmigungsverfahren wird im städtebaulichen Vertrag das
erforderliche Vorgehen zur Abwicklung der weiterführenden artenschutzrechtlichen
Untersuchung vereinbart. Hierzu wird auf die Abwägung zu der Stellungnahme des Naturschutzbundes unter IV.21 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zum Wegfall klimatisch günstig wirkender Flächen
Die Umweltgutachten thematisieren bereits den anlagebedingten Entfall des Großteils
der begrünten Flächen und den damit einhergehenden Verlust der bioklimatisch günstigen Funktion dieser Flächen. Die Aussage, dass mit dem Vorhaben keine Strukturen
mit besonderer klimaökologischer Bedeutung betroffen sind, wird in den Umweltgutachten ergänzend dahingehend klargestellt, dass sich diese Aussage auf die Planungshinweiskarte der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld bezieht, die
den Eingriffsbereich als Übergangsraum bzw. als allgemeiner Ausgleichsraum mit
Frisch- und Kaltluftproduktion von geringer bis mittlerer Relevanz darstellt. Aufgrund
der geringen Flächenausdehnung und Lage zum Stadtgebiet resultieren aus dem Vorhaben und unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen keine erheblich negativen Beeinträchtigungen der klimatischen Situation.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
zur Eingrünung des Postfachzentrums:
Die konkrete Umsetzung ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung.
Hierfür ist der städtebauliche Vertrag geeignet. Dabei steht die Einbindung in die Landschaft im Vordergrund und es ist im städtebaulichen Vertrag die Umsetzung eines konkreten Grün- und Gestaltungskonzeptes vereinbart. Dieses sieht eine Begrünung der
östlichen Lärmschutzwand mittels Kletterpflanzen vor, die die Auswirkung auf das
Landschaftsbild weiter mindern wird. Zudem ist vorgesehen zwischen der östlichen
Lärmschutzwand und der festgesetzten Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von
Sträuchern und Bäumen eine zusätzliche Eingrünung durch schnellwachsende Gehölze
mit einer Endwuchshöhe von bis zu ca. 20 m zu realisieren, sodass nach einer entsprechenden Entwicklungszeit eine landschaftsgerechte Eingrünung prognostiziert werden
kann. Zusammen mit der Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Sträuchern und
Bäumen beträgt die Pflanzstreifenbreite zwischen der östlichen Lärmschutzwand und
der Grundstücksgrenze somit mindestens 5,60 m. Hinsichtlich der Pflanzenauswahl
werden sowohl nachbarrechtliche Abstände als auch die „Pferdeverträglichkeit“ sichergestellt (Verzicht auf für Pferde giftige Pflanzen, z.B. Efeu).
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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zur artenschutzrechtlichen Einschätzung
Der Anregung, zeitnah eine artenschutzrechtliche Untersuchung zum Vorkommen der
Waldschnepfe durchzuführen, wird gefolgt. Es werden im Frühjahr 2018 zwei Begehungen auf dem gesamten Gelände einschließlich Gewässerumfeld erfolgen, bei drei weiteren Begehungen im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juni wird die weitere Erfassung
durchgeführt. Dadurch lässt sich die Bestandsituation sowie die aktuelle Nutzung des
Paketzentrums als potenzieller Lebensraum der Waldschnepfe sicher beurteilen. Zudem wird die Post ein Ausweichhabitat im Bereich des zukünftig geplanten neuen Versickerungsbeckens im Westen des Grundstücks zu schaffen. Das derzeitige Versickerungsbecken soll so lange erhalten bleiben, bis das Ausweichhabitat fertig gestellt ist.
Die zur Umsetzung erster geplanter baulicher Maßnahmen vorgesehene Gehölzrodung
wird außerhalb der Brutzeit erfolgen und sich zunächst auf die Randbereiche der Gehölzbestände auf dem Gelände des Paketzentrums beschränken. Dadurch verbleibt
ausreichend Zeit, eine potenzielle Besiedlung des Paketzentrum-Geländes durch die
Waldschnepfe mittels einer Bestandserfassung entsprechend anerkannter ErfassungsMethoden (SÜDBECK et al. 2005) durchzuführen.
Die benannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden im städtebaulichen Vertrag
zum Bebauungsplan vereinbart und sind Gegenstand des konkreten Bauantragsverfahrens.
Eine Entscheidung auf Flächennutzungsplanebene ist nicht erforderlich.
zum insektenfreundliches Beleuchtungskonzept
Konkrete Regelungen zur Beleuchtung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
24. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 06. Dezember 2017
Stellungnahme:
Die aktuellen Planungsunterlagen weisen, soweit erkennbar, keine Änderungen gegenüber dem vorherigen Beteiligungsverfahren auf.
Daher bezieht sich die Landwirtschaftskammer auf die Stellungnahme vom
17.05.2017.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Landwirtschaftskammer den aktuellen Stand des
Flächennutzungsplans bezüglich der fraglichen Aufforstungsfläche kennt. Da der Flächennutzungsplan jedoch auf Basis des GEP 99 genehmigt wurde, sieht die Landwirtschaftskammer in Anbetracht der Änderungen im Regionalplanentwurf bezüglich der
Walddarstellung Änderungsbedarf.
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Abwägung
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung verwiesen (siehe hierzu unter II.18).
Wie darin angeführt und umfassend begründet, hat sich der Rat der Stadt Krefeld im
Rahmen der Aufstellung des neuen Flächennutzungsplanes intensiv mit den Entwicklungsvorstellungen für die nördlich des Paketzentrums gelegenen Flächen zwischen
Anrather Straße, Gladbacher Straße und Hückelsmaystraße auseinandergesetzt und
sich explizit für die Darstellung als „Fläche für Wald“ und gegen die Darstellung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ entschieden.
Ausschlaggebend dafür war insbesondere, dass
• Krefeld zu den waldärmsten größeren Städten in Deutschland gehört und daher
die Vergrößerung der Waldfläche ein wichtiges Ziel der Landes- und Kommunalpolitik ist. Dies betrifft insbesondere den Süden Krefelds.
• die beschriebene Fläche zwischen B 57, Anrather Straße und Hückelsmaystraße
das Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren Waldflächen Forstwald
und Südpark ist und es für eine Vernetzung des Waldschwerpunktes im Süden
Krefelds sehr wichtig ist, diese Fläche im FNP als Waldfläche zu sichern.
• die Fläche im geltenden Regionalplan GEP 99 als Fläche für Wald dargestellt ist.
Die im Zusammenhang mit den aktuellen Bauleitplanverfahren geäußerten Bedenken
der Landwirtschaftskammer werden daher zurückgestellt.
Entsprechend der Abwägung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird der Stellungnahme unverändert nicht gefolgt.
25. Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung, mit Schreiben
vom 03. November 2017
Stellungnahme:
Seitens des Kreises Viersen werden zu den Planungen keine Bedenken vorgebracht.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Viersen wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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26. Fachbereich Stadtplanung der Stadt Meerbusch, mit Schreiben vom 04. Dezember 2017
Stellungnahme:
für die Abstimmung der o. g. Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2
Abs. 2 BauGB wird sich bedankt. Belange der Stadt Meerbusch werden nicht berührt.
Eine Stellungnahme gemäß § 4 (2) BauGB ergeht daher nicht.
Abwägung:
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
V.
Anhörung der Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretungen Krefeld-West und Krefeld Fischeln wurden im Aufstellungsverfahren beteiligt.
Folgende Stellungnahmen wurden bei der Beteiligung zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss vorgetragen:
1.
Bezirksvertretung Krefeld-West in der Sitzung am 12. September 2017
Stellungnahme:
Es wird angesprochen, dass die Einfahrt und Ausfahrt an der Anrather Straße von der
Dimension möglicherweise zu gering ausfalle und es zu Rückstaubildungen kommen
könne. Zudem könne es zu Problemen mit dem Fuß- und Radweg kommen. Grundsätzlich sei der dortige Querschnitt der Anrather Str. nicht für starken Lkw-Verkehr geeignet.
Die Post solle möglicherweise über den städtebaulichen Vertrag verpflichtet werden,
sich an einen möglichen Ausbau der Anrather Str. zu beteiligen.
Auch die Ampelschaltung für Fußgänger und Radfahrer an der Hückelsmaystraße in
Richtung Südpark müsse angepasst werden.
Zudem werde die notwendige Größe der Ausgleichsflächen für geringer gehalten.
Im Weiteren wird angemerkt, dass im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
auch schon über den Wirtschaftsverkehr diskutiert wurde. Grundsätzlich sei dies aber
ein guter Standort für eine Umladung von großen Lkw auf die kleineren "Sprinter". Die
Flächen hier seien als Sondernutzung für ein Frachtzentrum ausgewiesen und es sei
wichtig, dass hier keine andere Nutzung möglich sei, falls die Post/DHL den Standort
einmal aufgeben würde. Zudem solle hier eine Dachbegrünung oder Photovoltaikanlage vorgeschrieben werden.
Außerdem wird eingebracht, dass von einer Kapazitätserweiterung von 70% gesprochen werde, jedoch keine Verkehrszunahme erfolgen solle. Dies passe nicht zusammen.
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Abwägung:
Ein- und Ausfahrt an der Anrather Straße, Straßenquerschnitt Anrather Straße, Anpassung Ampelschaltung Hückelsmaystraße, Größe der Ausgleichsflächen, Dachbegrünung oder Photovoltaikanlage
Die konkrete Ausgestaltung der Ein- und Ausfahrten, die Größe des Straßenquerschnitts, die Ampelschaltung, die konkrete Größe der Ausgleichsflächen und die Ausgestaltung der Dachbegrünung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung und werden an das Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Prognostizierte Verkehrszunahme
Die Kapazitätssteigerung durch die im Paketzentrum vorgesehenen Maßnahmen ist
deutlich geringer als die in der Sitzung angesprochenen 70 %.
Die schon vor einiger Zeit (mit Anbau im Innenhof) umgesetzte Erhöhung der Sortierkapazität der Fördertechnik umfasste einen Umfang von etwa 14 % (von 28.000 Paketen
auf 32.000 Paketen pro Stunde). Mit den jetzt vorgesehenen Maßnahmen an den Außenanlagen mit neuen Flächen für Container und Wechselbrücken soll erreicht werden,
dass diese Sortierkapazität auch im Gesamtablauf erreicht werden kann.
Das Verkehrsgutachten prognostiziert verglichen mit dem Bestand eine Erhöhung des
Gesamtverkehrsaufkommens des Paketzentrums nach Realisierung der Umbaumaßnahme um knapp 10 %. Als Grund hierfür wird im Wesentlichen die Realisierung der
Mechanisierten Zustellbasis (MechZB) dargestellt. Das erhöhte Sendungsaufkommen
im Paketzentrum hingegen wirkt sich nur unwesentlich auf das Verkehrsaufkommen
aus.
Wie u. a. auch schon in der Begründung und im Verkehrsgutachten ausgeführt, ist die
Erhöhung der Sortierkapazität nicht gleichzusetzen mit einer proportionalen Erhöhung
der Verkehre, da durch eine verbesserte Hoflogistik und verbesserte Auslastung der
Laderäume in den Lkw mehr Pakete pro Fahrt transportiert werden können, d.h. es werden sozusagen mehr Pakete bei annähernd unveränderter Zahl von Lkw transportiert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.
Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln in der Sitzung am 19. September 2017
Stellungnahme:
Aus der Bezirksvertretung wird sich erkundigt, ob aufgrund der zu erwartenden höheren
Luftimmissionen vor Ort eine entsprechende Messstation vorgesehen und zu installieren sei.
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Ein Bezirksverordneter geht auf den durchgängigen Betrieb in drei Schichten rund um
die Uhr sowie die Unmengen der logistisch zu bewältigen Pakete/Lieferungen ein. Ihm
erscheine hierfür das Vorhandensein lediglich einer zentralen Ein- und Ausfahrt problematisch. Auch verweist er auf erforderliche Investitionen in die Straßen sowie Verkehrstechnik im Umfeld und hinterfragt, in wie weit die Deutsche Post hier an den Kosten beteiligt werde.
Es werden Bauart und Optik der vorgesehenen Lärmschutzwände hinterfragt.
Die Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln nimmt die Beschlussvorlage über den Aufstellungs-und Offenlagebeschluss des Bebauungsplanes Nr. 804 Kenntnis.
Darüber hinaus fordert diese die Verwaltung auf, die Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln
zu den vorgesehenen Inhalten des noch zu erstellenden städtebaulichen Vertrages
vorab zu informieren und in das entsprechende Verfahren hierzu mit einzubinden.
Abwägung:
Zur gewünschten Einrichtung einer Messstation
Die Errichtung einer Messstelle zur Überwachung der gesetzlichen Grenzwerte für
Stickoxide und Feinstaub im Zusammenhang mit dem insgesamt zunehmenden LKWVerkehr von und zu den Logistikzentren im Krefelder Süden ist nicht Gegenstand des
Flächennutzungsplanes.
Ausweislich des im Zuge der Bauleitplanung erarbeiteten Verkehrsgutachtens geht die
Ertüchtigung des Paketzentrums nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einher.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zur Erschließung über die Anrather Straße und Kostenbeteilig an eventuellen Maßnahmen
Der Flächennutzungsplan stellt entlang der Anrather Straße anbaufreie Zone dar. Die
Straße ist Teil des Vorbehaltsstraßennetzes der Stadt Krefeld und soll möglichst wenig
durch Ein- und Ausfahrten in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die konkrete Ausgestaltung von Ein- und Ausfahrtsbereichen sowie die Kostenbeteiligung an eventuellen
Maßnahmen ist nicht Aufgabe der Flächennutzungsplanung. Hierzu wir die Stellungnahme an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zur Gestaltung der Lärmschutzwände
Die konkrete Umsetzung ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Im
Bebauungsplan ist sie auch nicht zu regeln, hierfür ist aber der städtebauliche Vertrag
geeignet. Dabei steht die Einbindung in die Landschaft im Vordergrund und es ist neben der Abstimmung zwischen Post und Stadt die Umsetzung eines konkreten Grünund Gestaltungskonzeptes vereinbart. Dieses sieht eine Begrünung der östlichen Lärmschutzwand mittels Kletterpflanzen vor, die die Auswirkung auf das Landschaftsbild
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weiter mindern wird. Zudem ist vorgesehen zwischen der östlichen Lärmschutzwand
und der festgesetzten Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen eine zusätzliche Eingrünung durch schnellwachsende Gehölze mit einer Endwuchshöhe von bis zu ca. 20 m zu realisieren, sodass nach einer entsprechenden Entwicklungszeit eine landschaftsgerechte Eingrünung prognostiziert werden kann. Zusammen mit der Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen
beträgt die Pflanzstreifenbreite zwischen der östlichen Lärmschutzwand und der
Grundstücksgrenze somit mindestens 5,60 m. Hinsichtlich der Pflanzenauswahl werden sowohl nachbarrechtliche Abstände als auch die „Pferdeverträglichkeit“ sichergestellt (Verzicht auf für Pferde giftige Pflanzen, z.B. Efeu). Dieses Grün- und Gestaltungskonzept wird Gegenstand des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zur Information der Bezirksvertretung über den städtebaulichen Vertrag
Der städtebauliche Vertrag wird im Zusammenhang mit der Ausstellung des Bebauungsplans abgeschlossen. Eine gewünschte Einbindung der Bezirksvertretung in die
Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag ist nicht im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung zu entscheiden und wird an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
VI.
Anhörung des Naturschutzbeirates
Der Naturschutzbeirat hat den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 804 in seiner Sitzung
am 20.09.2017 zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme:
Er empfiehlt der unteren Naturschutzbehörde bzw. der Verwaltung entsprechend der
Niederschrift beigefügten Karte folgende Punkte im Rahmen der Vorhaben zu berücksichtigen und einzubeziehen:
-
-
Randbereiche, die nicht bepflanzt werden, sollen nach Möglichkeit als dauerhafte Blühstreifen im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten angelegt werden.
Aufgrund des in diesem Gebiet stark bestehenden Wildwechsels solle das geplante Waldgebiet im Norden an der Nord- und der Nordwestseite um mindestens 15 Meter sowie an der Ostseite und im Süden um mindestens 5 Meter verringert und stattdessen mit extensivem Grünland und Krautsäumen angelegt
werden. Eine Pflege dieser Flächen sollte 2 x jährlich mit Pflegeschnitten erfolgen. Die Krautsäume sollen dem Wild eine Fluchtmöglichkeit bieten, dass dieses
bei Austritt aus dem Wald nicht direkt auf die Hauptverkehrsstraßen läuft.
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-
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Für den Pferdehof sowie Fußgänger und Radfahrer solle ein Übergang an der
Ampel Hückelsmaystraße/Anrather Straße auf der östlichen Seite geschaffen
werden.
In Bezug auf die geplanten 7 Meter hohen Lärmschutzwände solle eine Nachbesserung hinsichtlich der Gestaltung sowie der Eingrünung erfolgen.
Im Südwesten müsse am Ende des Wirtschaftsweges ein Wendehammer für den
Landwirt, der südlich des Postfrachtzentrums seine Flächen bewirtschaftet, für
Sattelschlepper berücksichtigt werden.
Es wird ein Beförsterungsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Postfrachtzentrum für eine Einwirkungsmöglichkeit auf das geplante Waldgebiet angeregt.
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Abwägung:
Konkrete Maßnahmen zur Anlage von Blühstreifen in Randbereichen, zur Anlage von
Krautsäumen an Gehölzflächen, zur Gestaltung und Eingrünung der Lärmschutzwand,
zur Dachbegrünung, zur Anlage einer Buchenhecke im Bereich der südwestlichen
Randeingrünung, zur Anlage eines Wendehammers am südlichen Wirtschaftsweg, zur
Schaffung eines Überwegs an der Kreuzung Hückelsmaystraße/Gladbacher Straße und
die Vereinbarung eines Beförsterungsvertrages sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Die Stellungnahme des Naturschutzbeirates dazu wird an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Erhalt des Versickerungsbeckens
Die Anregung zum Erhalt des Versickerungsbeckens wird zur Kenntnis genommen. Eine
Herausnahme des Versickerungsbeckens aus den gewerblich nutzbaren Flächen des
Bebauungsplanes ist nicht auf Flächennutzungsplanebene vorzubereiten.
Durch die umweltgutachterlichen und artenschutzrechtlichen Untersuchungen und
Fachbeiträge ist sichergestellt, dass ein der Wertigkeit des Versickerungsbeckens angemessener Ausgleich geleistet und der Artenschutz gewährleistet wird.
So wird die natürliche Entwicklung des ursprünglich künstlich angelegten Gewässers in
den Umweltgutachten durch die Biotoptyp-Kartierung als „bedingt naturnahes Gewässer“ bereits erfasst. Der diesem Biotoptyp entsprechend hohe Biotopwert findet in der
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Berücksichtigung.
Aus Sicht des Artenschutzes ist anzumerken, dass zur Lösung des Konfliktes ein Ausweichhabitat im Bereich des zukünftig geplanten neuen Versickerungsbeckens im Westen des Grundstücks geschaffen werden soll. Das derzeitige Versickerungsbecken als
möglicher Ruheplatz oder Nahrungshabitat der Waldschnepfe während der Zugzeit soll
erhalten bleiben, bis das Ausweichhabitat fertig gestellt ist. Die zur Umsetzung erster
geplanter baulicher Maßnahmen vorgesehene Gehölzrodung wird außerhalb der Brutzeit erfolgen und sich zunächst auf die Randbereiche der Gehölzbestände auf dem Gelände des Paketzentrums beschränken. Dadurch verbleibt ausreichend Zeit, eine potenzielle Besiedlung des Paketzentrum-Geländes durch die Waldschnepfe mittels einer
Bestandserfassung entsprechend anerkannter Erfassungs-Methoden (SÜDBECK et al.
2005) durchzuführen. Dazu werden im Frühjahr 2018 zwei Begehungen auf dem gesamten Gelände einschließlich Gewässerumfeld vor der Gehölzrodung erfolgen, bei
drei weiteren Begehungen im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juni wird die weitere Erfassung durchgeführt. Dadurch lässt sich die Bestandsituation sowie die aktuelle Nutzung
des Paketzentrums als potenzieller Lebensraum der Waldschnepfe sicher beurteilen.
Die benannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden durch entsprechende Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan abgesichert und sind
Gegenstand des konkreten Bauantragsverfahrens.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.