Daten
Kommune
Krefeld
Größe
286 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:01
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
5115 /18
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 201/pom Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
12.04.2018
Betreff
Nachbewilligung im Teilfinanzplan 2018
hier: Verwendung von Restmitteln der Sportpauschale für einen Kunstrasenplatz auf der
Bezirkssportanlage Bockum
Beschlussentwurf:
Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 82 GO NRW und § 22 der Hauptsatzung wird der Leistung einer überplanmäßigen Auszahlung bei dem Innenauftrag P05201030000 - BgA Sportplätze -, Kostenart 78520000 - Auszahlung für Tiefbaumaßnahmen -, PSP-Element 7.652121.700.100 - Kunstrasen BSA
Bockum - in Höhe von 695.010,00 EUR zugestimmt.
Die Deckung erfolgt durch Mehreinzahlungen bei dem Innenauftrag P99999990000 - Allgemeiner Haushalt -, Kostenart 69999998 - Mehreinzahlungen aus Vorjahren (Sportpauschale) - in gleicher Höhe.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 5115 /18
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P05201030000 - BgA Sportplätze
78520000 - Auszahlungen für Tiefbaumaßnahmen
7.652121.700.100 - Kunstrasen BSA Bockum
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Sportausschuss hat in seiner 11. Sitzung am 31.08.2016 im Rahmen der Priorisierung von Kunstrasenplätzen die Bezirkssportanlage Bockum als zukünftigen Standort für die Errichtung eines KunstrasenGroßspielfeldes festgelegt.
Die Errichtung des Kunstrasens auf der BSA Bockum ist notwendig, um die Betriebsbereitschaft und Nutzung der Platzanlage aufrechtzuerhalten. Nur so kann eine Weiterführung der notwendigen Aufgaben
sichergestellt werden. Darüber hinaus besteht zwischen der Stadt Krefeld und dem Verein über die Nutzung der Sportanlage eine vertragliche Vereinbarung. Durch die Errichtung des Kunstrasens können der
Spielbetrieb kontinuierlich durchgeführt und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
eingehalten werden. Die Durchführung der Maßnahme ist unaufschiebbar. Die Voraussetzungen des § 82
GO für eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahme sind damit erfüllt.
Für projektbezogene Planungsleistungen erfolgte bereits im Haushalt 2017 eine Mittelbereitstellung von
90.000,00 EUR mit Deckung aus der Sportpauschale. Für bereits erbrachte Planungsleistungen wurden
hiervon Mittel von 24.055,68 EUR verausgabt. Die verbleibenden Restmittel von 65.944,42 EUR wurden
als Ermächtigungsrest übertragen und stehen in 2018 zur Verfügung.
Nach dem Ergebnis der Objektplanung ist mit der Umsetzung des Vorhabens ein geschätztes Investitionsvolumen in Höhe von insgesamt 785.006,87 EUR verbunden. Auf die Vorlage Nr. 4674/17 wird inhaltlich
verwiesen.
Die Finanzierung der Maßnahme stellt sich wie folgt dar:
Betrag in EUR
Gesamtkosten:
abzüglich in 2017 verausgabt:
abzüglich Ermächtigungsrest:
Differenz:
gerundet:
785.006,87
24.055,58
65.944,42
695.006,87
695.010,00
Das Vorhaben wird vollständig aus Restmitteln der Sportpauschale des Landes finanziert, so dass sich für
den städtischen Haushalt keine originären Belastungen ergeben.
Nach Ziffer 3.4.6 Nr. b S. 3 aus dem Vorbericht des Haushaltsplanes 2018 können bei Hochbauprojekten
Mittel innerhalb desselben Projektes zwischen einzelnen Kostenarten im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen werden. Es wird für diese konkrete Maßnahme beschlossen, dass
diese Vorgabe analog Anwendung findet. Bei Überschreitung des Gesamtkostenrahmens des Projektes ist
allerdings eine erneute Mittelbereitstellung im Rahmen einer Nachbewilligung erforderlich.
Die Zustimmung des Rates ist notwendig, da bei der o. g. Haushaltsposition mit dieser Mittelbereitstellung die Erheblichkeitsgrenze gem. § 22 Abs. 1 Nr. 4 der Hauptsatzung (100.000,00 EUR) überschritten
wird.
Da bereits, wie oben erwähnt, Mittel für Planungsarbeiten im Haushalt 2017 zur Verfügung standen, ist
ein Nachtragshaushalt nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 der Hauptsatzung nicht erforderlich.
Der Bau von Kunstrasenplätzen ist witterungsabhängig und nur bei trockener Witterung möglich ist. Eine
Durchführung der Maßnahme in der kalten Jahreszeit ist ausgeschlossen. Die Initiierung des Vergabeverfahrens ist insofern dringlich, um die nächsten Projektschritte umgehend in Angriff nehmen zu können.
Hierdurch soll weitestgehend sichergestellt werden, dass die Baumaßnahme im Sommer angestoßen und
vor Beginn der kühleren Jahreszeit abgeschlossen werden kann. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist,
Begründung
Seite 3
dass das Vergabeverfahren in drei Monaten abgeschlossen ist und die Beauftragung der Bauleistungen
erfolgt.
Die Mittelbereitstellung erfolgt wie im Beschlussentwurf dargestellt.