Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:01
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Begründung zur Vorlage 2532/16
1
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp – wird
zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 684 wurde durch den
Rat der Stadt am 02.04.2003 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 26.03.2003 beschlossen.
Änderung des Geltungsbereichs
Zum Einleitenden Beschluss umfasste der Geltungsbereich noch die Flächen südlich des Korekamps, die Buswendeschleife und eine Fläche nördlich der Wendeschleife. Mittlerweile
wurden jedoch die schon bei der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens baufällig gewesenen Mehrfamilienhäuser in diesen Bereichen abgerissen und durch eine gemäß § 34 BauGB
genehmigte Neubebauung ersetzt. Da somit für diese Flächen kein Planungsbedarf mehr
besteht, wird der Bereich aus dem Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes herausgenommen. Dahingegen wird das Plangebiet um den Bereich Korekamp, Ecke Weetekamp
erweitert, um die baulichen Entwicklungen sowie die Schaffung einer Grünverbindung planungsrechtlich zu steuern. Außerdem wird das Plangebiet um einen Bereich nördlich Neue
Flur erweitert, um dort die mittlerweile baufällig gewordenen Wohnhäuser durch Neubauten zu ersetzen und eine planungsrechtliche Grundlage für eine rückwärtige Bebauung zu
schaffen.
Quelle: Stadt Krefeld
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Geplanter Geltungsbereich zum
Einleitenden Beschluss vom 02.04.2003
Geänderter Geltungsbereich
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß
§ 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im
beschleunigten Verfahren durchzuführen:
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der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora
Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 684 – im
Bereich östlich Haverkamp / nördlich Korekamp – nunmehr als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des
Bebauungsplanes festgelegt.
Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp–.
II.
Anlass und Ziele der Planung
Ziel/Planungsanlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 684 ist es,
die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren,
den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers gesamtplanerisch
zu steuern,
den vorhandenen Quartierscharakter als städtebauliches Ensemble zu stärken
die vorhandenen städtebaulichen Strukturen nachhaltig zu sichern und an die heutigen Anforderungen anzupassen.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne Nr. 538 bzw. im nordwestlichen Bereich Nr. 533. Am südlichen Rand des Plangebietes gibt es geringfügige Überschneidungen mit den Fluchtlinienplänen Nr. 403 und 539.
Da die Fluchtlinienpläne nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen, werden sie mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes für den betreffenden Bereich aufgehoben.
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III.
3
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am
26.03.2003. Diese wurde am 13.05.2003 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt.
Bei dieser Veranstaltung wurde die Öffentlichkeit über das damalige Bebauungskonzept informiert, welches eine Doppelhausbebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche für ca.
60 Wohneinheiten vorsah. Die Bestandsbebauung entlang Haverkamp sollte zu diesem Zeitpunkt noch erhalten bleiben. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage
beigefügt.
Nach dem das Bebauungsplanverfahren über 10 Jahre ruhte, wird es jetzt mit einer neuen
Konzeption fortgeführt, da sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass der Häuserbestand entlang des Haverkamps abgängig ist. Da eine Sanierung unter Zugrundelegung heutiger Wohnungsstandards unter anderem durch die niedrigen Geschosshöhen und die
schlechte Bausubstanz nicht realisierbar ist, wird nun im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für die Bebauung östlich der Straße Haverkamp und nördlich Neue Flur ein Abriss
angestrebt und eine zeitgemäße Neubebauung geplant.
Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen,
da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens
hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können.
Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt.
IV.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß §
13a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 05.05.2015 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu
nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen.
Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 12.06.2015 und 02.07.2015
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
02.06.2015
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 12.06.2015 und 13.07.2015
Fachbereich Tiefbau, mit Schreiben vom 03.06.2015
SWK, Asset-Management / Planung, Elektrizitäts- und Gasversorgung, mit Schreiben
vom 12.06.2015
Der Paritätische Krefeld, mit Schreiben vom 21.05.2015
Fachbereich Bauaufsicht, mit Schreiben vom 28.05.2015
Fachbereich Ordnung, mit Schreiben vom 20.05.2015
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen vom 11.05.2015
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Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
Fachbereich Umwelt
1.1
Stellungnahme vom 12.06.2015:
Gegen das Vorhaben bestünden seitens des Fachbereichs Umwelt grundsätzlich keine
Bedenken.
a)
Es werde darum gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen:
• Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen I Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003- bzw. TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten.
• Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen -, Hüttenschlacke etc.) als
Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13
und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/
Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer
entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten
Materialien nicht erfolgen.
• Für die Errichtung der Bauvorhaben zw. Gebäudekeller sei eventuell je nach
aktuellen Grundwasserstand eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies
sei anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen.
Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis sei rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
Grundwasserstände können beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter der Email grundwasserstand@lanuv.nrw.de
erfragt werden.
• Für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpe mit Grundwasser- oder Erdwärmenutzung sei gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
b)
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befahrenden KFZFlächen könne über geeignete Anlagen zur Versickerung auf dem Grundstück gebracht werden. Dachflächen über Rohr-Rigolen oder Mulden, befahrene KFZFlächen ausschließlich über die belebte Bodenzone, hier Mulden oder eine großflächige Versickerung.
Für Grundstücke die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut würden, bestehe die
grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung.
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Die SüwVO Abwasser vom 17.10.2013 regelt die sofortige Überprüfung des Zustands- und der Funktionsfähigkeit beim Neubau von privaten Abwasserleitungen (früher Dichtheit von Kanälen).
c)
Strategische Umweltprüfung I Aufstellung gemäß§ 13a BauGB "lnnenentwicklung"
Um eine Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 684 im beschleunigten Verfahren nach§ 13a BauGB herbeiführen zu können, werde um die
Angabe der Grundfläche nach§ 19 (2) BauGB gebeten.
Aus der Kenntnis der Lärmminderungsplanung (2004- 2006) und aufgrund der
Ergebnisse der Lärmkartierung gemäß Umgebungslärm-Richtlinie seien erhebliche Lärmeinwirkungen für das Bebauungsplangebiet zu erwarten. Bevor hierzu
eine Stellungnahme abgegeben werden könne, bitte ich um die Übersendung des
vorliegenden, in 2014 diesbezüglich erstellten Lärmgutachtens.
d)
Weiterhin sei der Bebauungsplan hinsichtlich der Maßnahme B 1/10 des LRP Krefeld zu prüfen.
Abwägung:
Zu a) Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu c) Die erforderlichen Informationen und das Lärmgutachten wurden daraufhin an
den Fachbereich Umwelt weitergegeben.
Der Stellungnahe wurde gefolgt.
Zu d) Der Bebauungsplan wurde hinsichtlich der Maßnahmen B 1 / 10 geprüft. Die geplante Bebauung ermöglicht aufgrund der festgesetzten Gebäudeausrichtung,
Dachform und Dachneigung grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Eine
verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung
und der individuell differenzierten Voraussetzungen nicht. Die Installierung von
solar-thermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen ist auf den Dachflächen zulässig.
Der Stellungname wird gefolgt.
1.2
Stellungnahme vom 02.07.2015:
a)
Bezugnehmend auf die Stellungnahme vom Fachbereich Stadtplanung vom
17.06.2015 könne zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 684 im beschleunigten
Verfahren nach§ 13a BauGB folgendes festgestellt werden:
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO betrage weniger als
20.000 m². Er dürfe daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a (1) Nr. 1
BauGB Innenentwicklung aufgestellt werden. Weiterhin begründe die Aufstellung des Bebauungsplans nicht die ZuIässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht
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zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG unterliege.
Außerdem lägen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1(6) Nr.
7 b BauGB genannten Schutzgüter vor. Eine Allgemeine Vorprüfung, die sich aus
§ 13a (1) Nr. 2 BauGB hätte ergeben können, sei nicht erforderlich. Ein Umweltbericht gemäß § 2(a) BauGB entfalle.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) u. (3) S. 1 BauGB. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 684
im beschleunigten Verfahren sei gemäß § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt zu
geben.
b)
Schallschutz
Gemäß des schalltechnischen Gutachtens (TAC, v. 25.03.2015) zum Rahmenplan
(v. 09.12.2014) des Bebauungsplans Nr. 684 würden die Orientierungswerte der
DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) Tag/ Nacht von 55 dB(A)/45 dB(A)
an der Planbebauung tagsüber um 14 dB(A) und nachts um bis zu 17 dB(A) überschritten. Daher werden Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen erforderlich.
Die passiven Schallschutzmaßnahmen (Auslegung der Außenbauteile) orientieren
sich an den erforderlichen Lärmpegelbereichen, die sich aus den Beurteilungspegeln für den Nachtzeitraum bestimmen. Die Anhänge G 1 bis G 3 (Lärmpegelbereiche an Fassaden für EG, 1. OG u. 2 OG.) und Tabelle 9 (Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109) des Gutachtens sollten
in den Bebauungsplan aufgenommen und festgesetzt werden. Die im Gutachten
beschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen (Text im Kap. 8
u. 9 des Gutachtens) sollten in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen werden.
Die Lärmminderungsmaßnahmen an den Gebäuden sollten aufgrund der hohen
nächtlichen Lärmbelastung zwingend ausgeführt und durch eine Schallschutzberechnung nachgewiesen werden.
Außenwohnbereiche sollten lärmabgewandt angeordnet werden. Durch ergänzende bauliche Maßnahmen (Abschirmwände, Teil- und Vollverglasung) ist sicherzustellen, dass auf diesen Flächen der Ortientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet nach DIN 18005-1 von 55 dB(A) nicht wesentlich überschritten
wird. Hier sollte den Empfehlungen des Gutachters gefolgt werden und eine
Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen.
Abwägung:
Zu a) Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB wird entsprechend der Stellungnahme fortgeführt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu b) Auf Grundlage des Lärmgutachtens wurden passive Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt. Aufgrund der hohen Nachtbelastung empfiehlt das Gutachten, die
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erforderlichen Lärmpegelbereiche aus den Beurteilungspegeln für die Nachtzeit
zu bestimmen. Streng nach DIN 4109 wird der maßgebliche Außenlärmpegel aus
den berechneten Beurteilungspegeln Tag und einem Zuschlag von 3 db(A) ermittelt. Da die DIN 4109 jedoch keine rechtssichere Modifikation der Lärmpegelbereiche auf Grundlage der maßgeblichen Außenlärmpegel erlaubt, wird insofern
von der Empfehlung des Gutachters abgewichen, dass hier statt dessen als Lärmschutzmaßnahmen Innenpegel entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 festgesetzt
werden, um dem erhöhten Ruhebedürfnis während der Nachtstunden gerecht zu
werden. In der Begründung zum Bebauungsplan wird die Lärmsituation im Plangebiet ausführlich beschrieben.
Der Stellungnahme wird sinngemäß gefolgt.
2.
Fachbereich
02.06.2015
Jugendhilfe
und
Beschäftigungsförderung,
mit
Schreiben
vom
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien
werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 84 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 193 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6
Jahren werde mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 7,7 Plätze.
Der Infrastrukturbeitrag für Kindertageseinrichtungen werde somit wie folgt berechnet: 7,7 x 21.000 Euro = 161.700 Euro. Dieser Betrag sollte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages festgesetzt werden.
Darüber hinaus sollte ein angemessener Beitrag für die Sanierung des öffentlichen Kinderspielplatzes Weetekamp (siehe Nr. 2.1 des B-Planes) vereinbart werden.
Abwägung:
Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt werden, werden die Infrastrukturfolgekosten voraussichtlich reduziert werden, da bei dem Bebauungsplan nicht 84 zusätzliche Wohneinheiten
entstehen, sondern ein Großteil der Neubebauung die heute bestehenden Wohneinheiten ersetzen wird.
Der Beitrag für die Sanierung des öffentlichen Kinderspielplatzes Weetekamp wird
ebenfalls im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verhandelt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
3.
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 12.06.2015
3.1
Stellungnahme vom 12.06.2015:
a)
Das Plangebiet weise einen insgesamt erhaltenswerten Baumbestand – auch
wenn es sich überwiegend um Nadelbäume handele - und eine interessante und
abwechslungsreiche Biotopstruktur aus großen und oft extensiv genutzten (Mieter-)Gärten mit zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen und Bäumen
auf. Diese Strukturen würden zahlreichen Tierarten Lebensraum und Brutmög-
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lichkeiten bieten. Darunter seien möglicherweise auch planungsrelevante Arten
(siehe Artenschutzrechtliche Vorprüfung).
Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden soll, würden die Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand bei
einem voraussichtlichen Verlust von mindestens etwa 100 der Baumschutzsatzung unterliegenden Bäumen (Stand Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
vom 21.04.2004) nur im Rahmen der Baumschutzsatzung ersetzt werden könnte.
In Anbetracht der obigen Ausführungen sei es fraglich, dass die Planung keine
erheblichen Umweltauswirkungen auslöst. Insofern und im Hinblick auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten ("Worst-case-Betrachtung") müsste hier
aus Sicht des Fachbereichs Grünflächen ein "normales" Bebauungsplanverfahren
durchgeführt werden. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass das Plangebiet
eigentlich durch zahlreiche Abbrüche und Neubauten, die nach § 34 BauGB genehmigt wurden und noch werden sollen, vergrößert würde.
Im Planbereich seien zahlreiche Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung
unterlägen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es problematisch sei, Ersatzpflanzungen für die zu fällenden Bäume im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren zu regeln, wird vorgeschlagen, dass ähnlich wie im Fall des
B-Plans Nr. 779/1- mit dem Investor ein Bepflanzungskonzept (das im Hinblick
auf den umfangreichen Hecken- und Gehölzbestand auch Heckenstrukturen enthalten sollte) erarbeitet werden sollte, in dem die nach der Baumschutzsatzung
erforderlichen Ersatzpflanzungen schon vorgesehen werden. So ließe sich auch
eine einheitliche Grün-Gestaltung erreichen. Hierzu könnte auf den 2004 vorgelegten LBP zurückgegriffen werden- wie bereits in dem Schreiben des FB 61 (EMail) vom 20.11.2014 vorgeschlagen.
b)
Bei einer internen Abstimmung habe sich herausgestellt, dass die im Planentwurf
vorgesehene Halbierung des Spielplatzes und die Verlagerung der aufzugebenden Hälfte nach Süden problematisch sei. Wegen des alten und erhaltenswerten
Baumbestandes auf der potentiellen Erweiterungsfläche ließen sich kaum Spielgeräte ohne Beeinträchtigungen der Bäume installieren. Außerdem würden
durch die beiden hier vorgesehenen Gebäude mindestens zehn erhaltenswerte
Bäume verloren gehen.
Insofern werde vorgeschlagen, den Spielplatz und die bisherige Grünfläche vollständig zu erhalten und die beiden im südöstlichen Bereich vorgesehenen Gebäude zu verlagern. Es sollte in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden,
ob dies durch Verkleinerung einiger relativ großer Baugrundstücke oder evtl.
durch eine Verkleinerung des Grünzuges erfolgen könne.
c)
Im Übrigen werden noch die folgenden Anmerkungen gemacht:
Die Artenschutzrechtliche Prüfung bzw. Artenschutzrechtliche Vorprüfung umfasse, soweit erkennbar, nicht das ganze Bebauungsplangebiet. Es fehlen die östlich Haverkamp vorhandenen Gebäude bzw. Grundstücke, die geplanten vier Gebäude nördlich Neue Flur und der eben angesprochene Spielplatz nebst südlich
angrenzender Grünfläche, sofern es bei der teilweisen Bebauung des Bereiches
bleiben sollte.
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Für den Bebauungsplan seien noch textliche Festsetzungen zum Artenschutz zu
formulieren, so z.B. im Hinblick auf das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG, vorzunehmende Kontrollen von Höhlenbäumen (inklusive zeitlicher Befristungen für
notwendige Fällungen) und die Anbringung von Nisthilfen für Fledermäuse und /
oder Vögel.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sei für die beiden planungsrelevanten Tierarten
Sperber und Waldohreule als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahme) eine Aufforstung in Fischeln nördlich des Strümper Wegs vorgesehen und mit der Wohnstätte abgestimmt worden, die bereit sei, einen Teil der
Maßnahme zu finanzieren. Ein entsprechender Vertrag befinde sich gerade in der
Abstimmung. Daher sollte ein Hinweis auf diese Maßnahme (inklusive Zuordnung) als textliche Festsetzung in den B-Plan aufgenommen werden. Es handele
sich um eine 750 m² große Teilfläche des Flurstückes Gem. Fischeln, Flur 2, Nr.
138.
d)
Was die mögliche Gestaltung des neuen Grünzuges angeht, werden folgende
Anmerkungen vorgetragen:
Die im Plan dargestellten grünen Flächen: 2x Wiese, Mittelinsel in der Verkehrsfläche und Spielplatz seien, bezogen auf eine klare rechtliche Trennung in Grünund Verkehrsfläche (FB 66 und FB 67) sehr ungenau und bedeuten, dass der FB
67 erhebliche Flächen zu übernehmen hätte.
Im Einzelnen seien dies:
• Wiese 1 werde von KFZ- Stellplätzen mit Bäumen und einem Fußweg umgeben. Diese Verkehrsflächen seien klar dem FB 66 zuzuordnen und im B-Plan
als öffentliche (gelbe) Verkehrsflächen darzustellen. Die Wiese bliebe Grünfläche und werde grün dargestellt.
• Die begrünte Mittelinsel mit Baum sei Bestandteil der Straße und sei somit
Straßenbegleitgrün, also gelbe Darstellung.
• Wiese 2, identische Begründung wie bei der Wiese 1.
• Spielplatz: Der vorhandene Spielplatz werde im südwestlichen Bereich erheblich verkleinert. Die abzugebenden Flächen werden der Bebauung zugeführt,
der alte Baumbestand sei hier nicht zu erhalten. Sofern diese Planung realisiert werden sollte, sei hier eine Wertermittlung nach Koch erforderlich. Die
bisherige südliche Rasenfläche mit einem alten Baumbestand werde zur Hälfte dem Spielplatz zugeordnet, die andere Hälfte der Bebauung zugeführt. Der
zeichnerisch dargestellte Fußweg sei nicht Bestandteil einer durchgehenden
Wegeverbindung durch den Spielplatz und sei somit als zeichnerische Darstellung herauszunehmen. Der gewünschte Fußweg sei nördlich um den Spielplatz
herumzuführen.
• Für einen städtebaulichen Vertrag seien nicht nur die Kosten des zu erweiterten Spielplatzes zu ermitteln, sondern die Kosten der Gesamtgestaltung. Die
Rückbaukosten des abzugebenden Spielplatzteilgrundstücks mit Spielgeräten,
seien im Realisierungsfall ebenfalls durch den Investor zu finanzieren. Die Herrichtung der beiden neuen Wiesen erfolge durch den Investor im Rahmen der
Erstellung der umgebenden Verkehrsflächen.
Begründung zur Vorlage 2532/16
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• Der neue westliche Fußweg sei ebenfalls als Verkehrsfläche darzustellen, da
über den Fußweg 6 KFZ-Stellplätze erschlossen werden. Dieser Fußweg schließe an den vorh. Grünzug im Westen an.
• Die 13 neuen Stellplätze mit 5 Bäumen und einer Trafo-Station seien als Verkehrsfläche in Gelb darzustellen.
Abwägung:
Zu a) Die Hinweise zum heutigen Zustand des Plangebietes werden zur Kenntnis
genommen. Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Gebietes
nach § 13a BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird nicht geteilt.
Zur Anwendung des § 13a BauGB ist die Größe der überbaubaren Fläche
maßgebend. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO beträgt
weniger als 20.000 m². Der Bebauungsplan darf daher im beschleunigten
Verfahren nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB Innenentwicklung aufgestellt werden.
Außerdem sind die umweltrelevanten Belange ermittelt und in der Begründung
dargelegt worden. Danach kommt es zu keinem erheblichen Eingriff in Natur und
Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis,
dass
unter
der
Beachtung
der
vorgeschlagenen
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
betroffen sind. Das Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB
aufgestellt werden.
Zudem ist unter Berücksichtigung des umfangreichen Hecken- und
Gehölzbestands in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen und der
Wohnstätte ein Bepflanzungskonzept erarbeitet worden. Dem folgend werden
für die Einfriedungen von Grundstücken Hecken festgesetzt. Darüber hinaus
werden zur Aufwertung der öffentlichen Räume Baumanpflanzungen entlang der
Straßen und im Bereich der Grünflächen festgesetzt. Hinweise auf die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920 und die RAS-LP-4 wurden in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu b) Aufgrund der vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Spielplatzes wurden
Gespräche zwischen der Wohnstätte und den Fachbereichen 67 und 61 geführt,
mit Ergebnis, dass die baumbestandene Fläche erhalten, und die Bebauung von 4
Doppelhaushälften auf ein Einzelhaus reduziert wird. Die Lage des städtischen
Spielplatzes bleibt unverändert. Die Baumreihe in der Südwest-Ecke des
Spielplatzgrundstücks ist vom Wohnbaugrundstück ausgenommen und wird
Bestandteil der öffentlichen Grünfläche. Die Fläche mit dem erhaltenswerten
Baumbestand wird künftig auch Eigentum der Stadt Krefeld sein. Im Gegenzug
entfällt die östliche, kleinere der beiden bislang geplanten Grünflächen innerhalb
des Quartiers. Die Fläche ist zukünftig mit einem Einzelhaus bebaubar.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu c) Die Artenschutzrechliche Vorprüfung wurde mittlerweile um die Bereiche östlich
Haverkamp und nördlich Neue Flur ergänzt. Auf Grundlage des
Begründung zur Vorlage 2532/16
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artenschutzrechtlichen Fachbeitrags werden Vermeidungs-, Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um eine Verletzung der Zugriffsverbote
gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz auszuschließen. Desweitern werden
textliche Festsetzungen im Hinblick auf das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG,
vorzunehmende Kontrollen von Höhlenbäumen (inklusive zeitlicher Befristungen
für notwendige Fällungen) und die Anbringung von Nisthilfen für Fledermäuse
und / oder Vögel in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die beiden planungsrelevanten Tierarten Sperber und Waldohreule wird in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu d) Das Grün- und Freiraumkonzept sieht die Schaffung einer neuen, „grünen“
Verbindung in Ost-West-Richtung mit einer Grün- und Spielfläche vor, die
maßgeblich zur fußläufigen Vernetzung der bestehenden Grünbereiche beiträgt.
Ihrer Funktion entsprechend wird sie als Teil der Grünflächen und somit als
Öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Stellplätze und auch die Mittelinsel
werden als Verkehrsflächen festgesetzt.
Zur Flächenaufteilung im Bereich des Spielplatzes wurde zwischen der Wohnstätte und den Fachbereichen 67 und 61 ein Kompromiss erarbeitet. Siehe Abwägung zu b).
Die Kosten zur Gestaltung, Herrichtung und Übernahme der öffentlichen Grünflächen werden Gegenstand des städtebaulichen Vertrages werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3.2
Stellungnahme vom 13.07.2015:
Für obigen Bebauungsplan seien folgende Festsetzungen für den Artenschutz notwendig.
Die Gebäude seien zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar abzureißen. Sei ein Abbruch außerhalb des vorgegebenen Zeitfensters von Nöten, sei eine erneute Kontrolle
durch einen Sachverständigen durchzuführen. Der Gebäuderückbau müsse stufenweise erfolgen. Dazu ist das Dach teilweise offen zu legen, damit ggf. vorhandene Fledermäuse unversehrt flüchten können bzw. die Einnistung von Vögeln verhindert wird. Bei
Fund von Tieren ist die weitere Vorgehensweise mit der Unteren Landschaftsbehörde,
Ansprechpartnerin Frau Funke, Tel.: 02151/86-44 27, abzusprechen.
Nur außerhalb der Brutzeit dürften Kaminöffnungen der Gebäude zur Verhinderung
von Bruten durch Dohlen mittels eines Gitteraufsatzes verschlossen werden. Dabei sei
sicherzustellen, dass sich zeitgleich darin keine Vögel aufhalten und eventuell vorhandene Fledermäuse trotz Gitter entweichen können. Vorab sei durch einen Sachverständigen zu überprüfen, ob weitere Brutstätten am Gebäude vorhanden seien.
Der Abbruch sei der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen.
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Die Rodung von Sträuchern, Bäumen, Gebüschen etc. habe außerhalb der gesetzlichen
festgelegten Brutzeit im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar des laufenden Jahres zu erfolgen.
Eine Fällung von Höhlenbäumen habe nur außerhalb der gesetzlichen festgelegten
Brutzeit im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar des laufenden Jahres und nur
nach vorheriger, zeitnaher gegebenenfalls endoskopischer Untersuchung der Baumhöhlen zu erfolgen. Hierzu sei eine ökologische Baubegleitung notwendig. Die Ergebnisse seien der Unteren Landschaftsbehörde schriftlich vor Beginn der Fällungen mitzuteilen. Bei Fund von Tieren sei die weitere Vorgehensweise mit der Unteren Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau Funke, Tel.: 02151/86-44 27, abzusprechen.
Der Verlust natürlicher Baumhöhlen durch Fällung sei durch die Anbringung geeigneter
Fledermaus- und Vogelnistkästen für baumbewohnende Arten in ausreichender Zahl
vor Ort und zeitnah auszugleichen. Hierfür sei eine Tabelle mit der Anzahl der zufällenden Bäume mit Höhlen der Unteren Landschaftsbehörde bis Ende März einzureichen.
Für den Verlust von Quartieren seien pro abgerissenem Gebäude jeweils für die Dohle
mindestens ein integrierter oder an die Fassade angebrachter Nistkasten und für gebäudebewohnende Fledermäuse zwei Fassadenquartiere als Tagesquartier vorrangig
an Neubauten im B-Plangebiet Nr. 684 anzubringen. In Absprache mit der Unteren
Landschaftsbehörde könnten einige Kästen für Dohlen an älteren geeigneten Bäumen
im B-Plangebiet aufgehängt werden. Die Aufhängehöhe für die Dohlennistkästen dürfe
sechs Meter nicht unterschreiten. Die Maßnahmen seien rechtzeitig vorab mit der Unteren Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau Funke, Tel.: 02151/86-44 27, abzusprechen.
Abwägung:
Der Stellungnahme entsprechend werden die geforderten Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Fachbereich Tiefbau, mit Schreiben vom 03.06.2015
Stellungnahme:
Für die neu geplante Erschließungsanlage kämen nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge nach dem BauGB zu Erhebung. Grundsätzlich sei hier aber der Abschluss eines Erschließungsvertrages vorgesehen. Kanalanschlussbeiträge kämen für
die nicht abgegoltenen Flächen zur Erhebung.
Ansonsten bestünden gegen den Bebauungsplanentwurf keine Bedenken.
Abwägung:
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Dem Investor wurde bereits mitgeteilt, dass ein Erschließungsvertrag zwischen ihm
und der Stadt Krefeld abgeschlossen werden muss. Er wird sich diesbezüglich mit dem
Fachbereich Tiefbau in Verbindung setzen.
Der Anregung wird gefolgt.
5.
SWK, Asset-Management / Planung, Elektrizitäts- und Gasversorgung, mit Schreiben
vom 12.06.2015
Stellungnahme:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Die Entwässerung der vier Häuser – Gemarkung Oppum, Flur 5, Flurstück 110 – sei
über die vorhandenen öffentlichen Kanäle in der Straße „Neue Flur“ (DN 300B) oder in
der Straße „Haverkamp“ nördlich (DN 300 STZ) zu planen. Niederschlagswasser von
Dachflächen und befestigten Flächen könne versickert werden. Beton oder Stahlbetonrohre dürften nicht zum Einsatz kommen.
Der geplante Bebauungsbereich zwischen Haverkamp, Planstraße und Grenze der
Grundstücke – Gemarkung Oppum, Flur 5, Flurstück 161 – 168 sei im Mischwassersystem zu entwässern. Niederschlagswasser von Dachflächen und von befestigten Flächen
könne versickern. Die Anbindung der Sammelleitung habe zum öffentlichen Kanal in
der Straße „Korekamp“ (Ei 800/1200 MA) zu erfolgen.
Laut Vorplanung vom Ingenieurbüro Angenvoort + Barth wurde in der Planstraße ein
Steinzeugkanal DN 300 und DN 400 geplant und in 2014 teilweise gebaut (Anbindung
an vorhandenen Mischwasserkanal in der Straße „Korekamp“ 2 x DN 200 PP, Verbindungsbauwerk und 43 m lange Haltung DN 400). Beide Anschlussschächte würden
unmittelbar vom Eigenbetrieb Stadtentwässerung übernommen werden.
Zu klären sei, ob der Mischwasserkanal in der Planstraße privat oder öffentlich werde.
Die Entwässerung der Planstraße selbst sei an die Mischwasserkanalisation anzuschließen.
Für die restliche geplante Bebauungsfläche Richtung Weetekamp (Gemarkung Oppum,
Flur 5, Flurstücke 356, 434, 551) sei ein privater Mischwasserkanal DN 300 GFK vorgesehen (laut Ausführungsplanung des Ingenieurbüro Angenvoort + Barth). Der neue Kanal werde über ein Sattelstück DN 200 PP an den öffentlichen, vorhandenen Mischwasserkanal in der Straße Korekamp angeschlossen.
Details zu Haus- und Grundstücksentwässerung müssten in entsprechenden Entwässerungsgesuchen abgestimmt werden, welche an die SWK Aqua GmbH, Team „Haus- und
Grundstücksentwässerung“ zu stellen sind.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Gegen den Bebauungsplan bestünden seitens der Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Die Versorgung sei über die anliegenden Straßen sichergestellt.
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion)
Seitens der SWK AQUA OE Wasserproduktion bestünden gegen des o.g. Bebauungsplan keine Bedenken.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Auf dem Korekamp würden in beiden Fahrtrichtungen die Busse der Linie 052 der SWK
MOBIL GmbH verkehren. Im Bereich der Einmündung Haverkamp / Korekamp befinde
sich die Endhaltestelle „Oppum Bökendonk“ der Linie 052 mit einer Wendeschleife für
die Gelenkwagen. Im Bereich der Einmündung Weetekamp / Korekamp befinde sich in
beiden Fahrtrichtungen jeweils die Haltestelle „Weetekamp“. Es werde davon ausgegangen, dass weder die Linienführung noch die im Plangebiet liegenden Haltestellen
von der Planung berührt werden.
SWK NETZE GmbH (Gas)
Die Versorgung seien aus dem bestehenden Netz, durch Netzerweiterung, möglich.
Der Leitungsbestand sei frei von Überbauungen zu halten und müsse frei zugänglich
sein. Seitens der Gasversorgung bestünden keine Bedenken.
SWK NETZE GmbH (Fernwärme)
Es bestünden keine Bedenken.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität)
Seitens der Elektrizitätsversorgung bestünden keine Bedenken. Für die Versorgung des
Plangebietes sei das Netz zu erweitern. Im Straßenbereich Haverkamp seien die geplanten Baumstandorte zu prüfen und ggf. Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
SWK NETZE GmbH (Anlagen)
Im Bereich des Bebauungsplanes sei eine neue Ortsnetzstation geplant. Hierfür werden um eine „Ausweisung einer Fläche für Versorgungsanalgen – Trafo“ gebeten. Der
geplante Baum im Näherungsbereich der Station dürfe nicht umgesetzt werden.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Da im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen keine Veränderungen vorgenommen
würden, bestünden seitens der öffentlichen Straßenbeleuchtung keine Bedenken.
Stadtwerke Krefeld AG (Telekomunikation)
Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich keine nachrichtentechnischen Anlagen
bzw. Kabel der SWK AG.
Für die Planung der Baumstandorte sei die, zwischen der Stadt Krefeld und SWK, abgeschlossene Baumschutzvereinbarung zu verwenden. Es werde um die Zusendung der
Koordinaten der geplanten Bäume gebeten.
Alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssten
oder sich bereits befänden, seien grundbuchrechtlich zu Gunsten der SWK zu sichern.
Es werde darum gebeten, am weiteren Planverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Zu SWK AQUA GmbH (Wasser), SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion) SWK MOBIL
GmbH (ÖPNV), SWK NETZE GmbH (Gas), SWK NETZE GmbH (Fernwärme), SWK SETEC
GmbH (Beleuchtung), Stadtwerke Krefeld AG (Telekomunikation) Stadtwerke Krefeld
AG (Telekomunikation)
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu SWK Aqua GmbH (Abwasser)
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Auf Grundlage der Planung von dem
Ingenieurbüro Angenvoort und Barth werden im Rahmen eines noch abzuschließenden
Erschließungsvertrages zwischen der Wohnstätte und der Stadt Krefeld die Details geklärt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu SWK NETZE GmbH (Elektrizität)
Im Bebauungsplan wird lediglich textlich die Anzahl der Bäume pro Straße festgesetzt.
Die genauen Baumstandorte werden erst in der späteren Ausbauplanung festgelegt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu SWK NETZE GmbH (Anlagen)
In Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld wird eine Fläche für Versorgungsanlagen
– Transformatorenstation – südlich der Straße Neue Flur festgesetzt. Die Baumstandorte werden in der späteren Ausbauplanung festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die private Verkehrsfläche wird mit einem Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten
der Anlieger, der Entsorgungsunternehmen und der Versorgungsträger belastet. Durch
die Festsetzung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Flächen geschaffen. Erforderliche grundbuchrechtliche Eintragungen
werden im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren vorgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Der Paritätische Krefeld, mit Schreiben vom 21.05.2015
Stellungnahme:
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen habe zum B-Plan 684 folgende Anregungen und Bedenken:
- Die Erschließungsstraße müsse entsprechend DIN 32984 und HBVA gestaltet
werden.
- Wünschenswert wäre die Schaffung von Behindertengerechten Wohnraum.
Abwägung:
Regelungen über die Gestaltung der Erschließungsstraße sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung. Sie werden im Rahmen des Erschließungsvertrages getroffen, der zwischen dem Investor und der Stadt Krefeld, Fachbereich Tiefbau abgeschlossen wird.
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Der Bebauungsplan wird bezüglich der Schaffung von behindertengerechten Wohnraum keine Festsetzungen treffen. Der § 49 BauO NRW regelt jedoch, dass in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen jeweils eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein müssen. Diese Wohnungen müssen jeweils selbst rollstuhlgerecht hergestellt werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
7.
Fachbereich Bauaufsicht, mit Schreiben vom 28.05.2015
Stellungnahme:
1. Vorliegende Anträge auf Bauvorbescheid oder Baugenehmigung
In einer der Stellungnahme beigefügten Aufstellung sind die vorliegenden Anträge im
Bereich des Geltungsgebiets des aufzustellenden Bebauungsplanes aufgeführt.
2. zur Aufstellung des oben bezeichneten Bebauungsplans
Die beantragten und zum Teil schon genehmigten und errichteten Vorhaben Neue Flur
140, Neue Flur 142, Neue Flur 146, Korekamp 10 und Korekamp 12 würden den vorgesehenen Baugrenzen widersprechen.
Das Flurstück 163 (Weetekamp 5) sei mit folgender Baulast belastet: „Der Fachbereich
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften (AZ 316 732) ist zu informieren, falls für
das Grundstück Teilungsanträge oder Anträge auf bauliche Veränderungen gestellt
werden.“
Das Flurstück 887 sei mit einer Zuwegungsbaulast zugunsten der Flurstücke 883, 884,
885, 886 und 888 belastet. Es werde augenscheinlich Bestandteil der das Planungsgebiet erschließenden Planstraße.
3. zur geplanten Bebauung / zum Entwurf des Büros b. u. g. Dipl. Ing. Architekt Christian Kraus (ohne Planstand)
Der hier bezeichnete Entwurf entspreche nicht dem B-Planraster zum Bebauungsplanentwurf Nr. 684. Planungsrechtliche Bedenken zu hier vorliegenden Bauanträgen seien
in der GBK vom 19.05.2015 zurückgestellt. Sie entsprächen hinsichtlich der Lage der
Baukörper diesem Entwurf.
Die verkehrliche Erschließung der geplanten Einfamilienhäuser im Bereich des ehemaligen Flurstücks 469 (heute 893) sei im Zuge der erforderlichen Teilungen per Zuwegungsbaulast auf den Flurstücken 892 und 893 zu sichern.
Der Planbereich der EFH-Bebauung jeweils westlich der Planstraße zwischen der Straße
„Neue Flur“ sowie der geplanten „Wiese“, sowie vollständig östlich zwischen der Planstraße und der Straße „Weetekamp“ entspreche nicht der vorhandenen Parzellierung.
Entsprechende Grundstücksteilungen seien ggf. schriftlich beim Fachbereich Bauordnung zu beantragen.
Bei der Betrachtung der Stellplätze wurde, sofern nicht anders angegeben, pro geplanter Parzelle eine Wohneinheit zugrunde gelegt. Im Bereich der freistehenden EFHBebauung wurde jeweils ein Stellplatz auf dem Flurstück nachgewiesen.
Für den Doppelhaus- und Reihenhausbereich entlang des Haverkamps seien somit 18
Stellplätze erforderlich, 39 Stellplätze wurden nachgewiesen.
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Für die Mehrfamilienhausbebauung Neue Flur 140, - 142 und -146 seien insgesamt 32
Stellplätze erforderlich, diese wurde auch nachgewiesen.
Grundsätzlich seien Stellplätze, die nicht auf den jeweiligen Baugrundstücken lägen,
ggf. einschließlich der Zufahrt per Baulast öffentlich rechtlich zu sichern.
In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen müssen die Wohnungen jeweils eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Diese Wohnungen müssten jeweils selbst rollstuhlgerecht hergestellt werden. Näheres regeln die §§ 49 und 55 BauO NRW sowie
die entsprechenden technischen Regelwerke.
Abwägung:
Zu 1) und 2) Der Entwurf zum Bebauungsplan wurde an die Genehmigungslage angepasst. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Erschließung sämtlicher geplanter Baukörper.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 3) Erforderliche Grundstücksteilungen müssen in nachgelagerten Genehmigungsverfahren durchgeführt werden und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Wie in
der Stellungnahme richtig festgestellt wurde, sieht der Entwurf zum Bebauungsplan
mehr Stellplätze als Wohneinheiten vor. Um dem zu erwartenden Parkdruck entgegen
zu steuern, wurde in Abstimmung mit dem Fachbereich Tiefbau ein Parkraumkonzept
erarbeitet, welches 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit im Einfamilienhausbau sowie ein
Stellplatz plus 25 % Besucherstellplätzen im öffentlichen Raum bei Geschosswohnungsbauten vorsieht.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
Fachbereich Ordnung, mit Schreiben vom 20.05.2015
Stellungnahme:
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan östlich Haverkamp / nördlich Neue Flur , im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange bestünden aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken.
Abwägung:
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
9.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen vom 11.05.2015
Stellungnahme:
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen bestünden gegen die
geplanten städtebaulichen Maßnahmen keine Bedenken. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass
• der Bereich des am 02.04.2003 vom Rat gefassten und am 30.04.2003 im
Amtsblatt Nr. 18 bekanntgemachten Einleitenden Beschluss nicht mit dem im
übersandten Entwurf gekennzeichneten Bereich übereinstimmt. Es werde angeregt, den Einleitenden Beschluss für die nicht mehr weiterverfolgten Bereiche aufzuheben.
• durch den Bebauungsplan Nr. 684 Teilbereiche der Fluchtlinienpläne Nrn. 538
und 533, die durch den betroffenen Bereich diverse Straßenfluchtlinien festsetzen, außer Kraft gesetzt werden sollten. Bei Beibehaltung des Plangebietes
bleiben einige Reststücke von Straßenfluchtlinien erhalten, die dann in keinem
Zusammenhang mehr mit der planungsrechtlichen Situation ständen. Es werde
daher angeregt, das Plangebiet um diese Bereiche zu erweitern.
• Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im
Rahmen der Erstellung der Urkunden des Bebauungsplanes geklärt werden.
Entgegenstehende Festsetzungen:
Fluchtlinienplan Nr. 533 – Hochfelder Straße – Flur – Rain – förmlich festgestellt
seit dem 10. Juli 1905
Fluchtlinienplan Nr. 538 – Herbertzstraße – Flur – Nördl. Ackerstraße – Hochfelder Straße – Hauptstraße – förmlich festgestellt seit dem 15. Juni 1904
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 684 liegenden Teilbereiche der Fluchtlinienpläne werden mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 684 aufgehoben, da sie nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen. Die Aufhebung kann nur für die betreffenden
Teilbereiche erfolgen. Für die Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 684 ist ein gesondertes Verfahren durchzuführen. Für eine Erweiterung
des Plangebietes liegen keine städtebaulichen Gründe vor.
Der Stellungnahe wird teilweise gefolgt.
V.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Oppum-Linn gemäß
§ 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
VI.
Sonstiges
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp – wird
zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes werden die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben
die Fluchtlinienpläne:
• Nr. 533 – Hochfelder Straße – Flur – Rain – , förmlich festgestellt seit dem 10. Juli
1905
• Nr. 538 – Herbertzstraße – Flur – Nördl. Ackerstraße – Hochfelder Straße – Hauptstraße – förmlich festgestellt seit dem 15. Juni 1904
• 539 - Herbertzstr. / Flur / Nördl. Ackerstrasse / Hochfelderstr. / Hauptstr. / Untergath
– förmlich festgestellt seit dem 15.06.1904
soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp – betreffen.
Alle bisher gefassten Beschlüsse zum Fluchtlinienplan Nr. 403 - Untergath von Dießemer
Bruch bis Heckschenstraße (Stand Offenlage bis 22.12.1934) werden für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 684 – – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp –
aufgehoben.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp – beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
Begründung zur Vorlage 2532/16
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Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp –
)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes