Daten
Kommune
Krefeld
Größe
5,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 1
zur Vorlage Nr. 2532 / 16
Bebauungsplan Nr. 684
– östlich Haverkamp / nördlich Korekamp –
Stadtbezirk: Krefeld-Oppum
Begründung
in der Fassung vom 16. März 2016
Verfahrensstand:
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung
11.07.2018
1
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
I.
Vorbemerkung
Inhalt
5
II. Räumlicher Geltungsbereich
6
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Landschaftsplan
7
4.
Fachplanungen
7
5.
Fluchtlinienplan
7
IV. Bestandsbeschreibung
8
1.
Städtebauliche Situation
8
2.
Verkehr
9
3.
Infrastruktur
9
4.
Entwässerung
10
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
10
6.
Immissionsschutz
11
7.
Bodenverunreinigungen
12
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
13
1.
Anlass der Planung
13
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs- und Parkraumkonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
14
14
16
17
18
VI. Planinhalte
1.
1.1
1.2
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
1.2.1
11.07.2018
Zulässige Grundfläche
19
19
19
20
20
2
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.2.2
Zahl der Vollgeschosse
20
1.2.3
Zulässige Geschossfläche
21
1.2.4
Höhe baulicher Anlagen
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
1.3.1
Bauweise
1.3.2
Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung
21
23
23
23
23
24
1.6.1
Verkehrsflächen
24
1.6.2
Versorgungsflächen
24
1.6.3
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.7 Boden, Natur und Landschaft
24
25
1.7.1
Öffentliche und private Grünflächen
25
1.7.2
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
25
1.7.3
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden,Natur und Landschaft
27
1.7.4
28
Immissionsschutz
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
Fassadengestaltung
Firstrichtung
Dachformen
Dachneigung
30
30
31
31
31
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Hinweise
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Einbau und Verwendung von Materialien
Umgang mit Grund- und Niederschlagswasser
Städtische Satzungen
Baumschutzmaßnahmen
Rodungsverbot
Städtebauliche Verträge
32
32
33
33
33
34
34
35
35
35
VII. Städtebauliche Kenndaten
36
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
37
1.
11.07.2018
Grundlagen der Untersuchung
37
3
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
Inhalt
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
37
38
42
43
43
43
45
45
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
46
46
47
49
50
51
51
51
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
IX. Umsetzung der Planung
52
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
52
2.
Bodenordnung
52
3.
Städtebauliche Verträge
52
4.
Kosten und Finanzierung
52
11.07.2018
4
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkung
Vorbemerkung
Nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) können für Maßnahmen der
Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im
beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:
•
•
•
•
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im
Einzelfall bis 70.000m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach
der
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(FFH-RL)
und/oder
der
Vogelschutzrichtlinie bestehen
Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 684 –östlich
Haverkamp / nördlich Korekamp- als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB aufgestellt.
Mit dieser Planung wird die städtebauliche Wiedernutzbarkeit bereits
überplanter Flächen ermöglicht. Daher stellt sie einen sinnvollen Beitrag zur
Innenentwicklung dar. Die Vorgaben des § 13 a BauGB werden eingehalten. Die
Umweltbelange wurden geprüft und in Kapitel VIII. beschriebenen und es
wurde festgestellt, dass keine erhebliche Auswirkungen für ein Schutzgut zu
erwarten sind. Deshalb kann im konkreten Fall der Bebauungsplan Nr. 684 als
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die zulässige
Grundfläche beträgt unter 20.000 m².
11.07.2018
5
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
II.
III. Planungsrechtliche Situation
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 3,76 ha. Es befindet sich im
Stadtteil Oppum der Stadt Krefeld.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
•
•
•
•
im Süden durch die nördliche Straßenkante der Straße Korekamp
im Westen im Wesentlichen durch die westliche Grenze der Straße
Haverkamp,
im Norden durch die Kleingartenanlage „Garten IV“, Bahngleise sowie die
Straße Neue Flur und
im Osten verläuft der Geltungsbereich westlich der Straße Weetekamp.
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich mit Umgebung
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
11.07.2018
6
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III. Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) weist
für den Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Der Entwurf des
Regionalplanes behält diese Darstellung bei.
2.
Flächennutzungsplan
Der seit Oktober 2015 rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt
die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als
Wohnbaufläche dar. Die im südlichen Abschnitt des Weetekamps gelegene Grün/Spielplatzfläche ist als Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
3.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes
der Stadt Krefeld (1992).
4.
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten
Wasserschutzzone sowie eines potentiellen Einzugsgebietes oder sonstiger
fachplanerischer Festsetzungen.
5.
Fluchtlinienplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne Nr. 538 bzw. im
nordwestlichen Bereich Nr. 533. Am südlichen Rand des Plangebietes gibt es
geringfügige Überschneidungen mit den Fluchtlinienplänen Nr. 403 und 539.
Da die Fluchtlinienpläne nicht mehr den heutigen städtebaulichen
Zielvorstellungen entsprechen, werden sie mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes für den betreffenden Bereich aufgehoben.
11.07.2018
7
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
IV.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Das Wohnquartier, in dem sich das Plangebiet befindet, liegt im Stadtteil
Krefeld-Oppum und grenzt als abgeschlossene Siedlungsstruktur südlich an den
Autobahnzubringer Untergath (L 443). Im Norden wird das Quartier durch die
als Hochtrasse geführte Gleisanlage der Deutschen Bahn AG begrenzt, sowie im
Westen durch den Weg „Rain“.
Die Plangebietsfläche –ein typisches Kleinsiedlungsgebiet- befindet sich im Kern
östlich des Haverkamp und umfasst auch den Blockinnenbereich. Dieser wird
zurzeit als Gartenland der angrenzenden Wohnhäuser genutzt. Die
Grundstücksgrößen variieren hier zwischen ca. 950 und über 1.600 m².
Aufgrund der einheitlichen Bauweise der eingeschossigen, zum Teil
giebelständigen Häuser in Verbindung mit der als städtebauliches Ensemble
angerförmig angelegten Straße Weetekamp, besitzt das Wohngebiet einen
geschlossenen Siedlungscharakter. Entlang des Korekamps wurden mittlerweile
die einfachen Geschosswohnungsbauten der frühen Nachkriegszeit durch eine
offene Einfamilienhausbebauung ersetzt.
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
11.07.2018
8
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Zurzeit sind im Geltungsbereich keine öffentlichen oder gewerblichen
Nutzungen vorhanden. An Neue Flur 135, westlich des Plangebietes, unterhält
die Wohnstätte Krefeld einen Gärtnerei-Regiebetrieb, der ausschließlich zur
Unterbringung der zur Pflege der eigenen Grünflächen benötigten Geräte
genutzt wird und daher als ein nicht störender Gewerbebetrieb eingestuft
werden kann.
2.
Verkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt hauptsächlich über den
Korekamp, der im Osten in die Hauptstraße mündet und das Plangebiet in
nördlicher Richtung mit Oppum und seinen Nahversorgungsangeboten sowie in
südlicher Richtung über die Untergath mit der Autobahn 57 verbindet.
Das innere Straßennetz des Plangebietes gehört mit den Straßen Haverkamp,
Neue Flur und Weetekamp zu einer Tempo-30-Zone.
Die unmittelbare Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) ist über die Buslinie 052, die zwischen der Endhaltestelle „Bökendonk“
und der Haltestelle „Weetekamp“ direkt am Plangebiet, über KR-Hbf, Traar,
Kapellen bis Moers Bf verkehrt, gesichert.
Der DB-Bahnhof Krefeld-Oppum ist vom Plangebiet aus fußläufig zu erreichen
(ca. 600 Meter).
3.
Infrastruktur
Das Plangebiet befindet sich ca. 600 bis 800 m südlich des Zentrums von
Oppum, das im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 als
Nahversorgungszentrum eingestuft wird. Damit verfügt der Stadtkern von
Oppum über Einrichtungen, welche vorrangig Angebote des kurzfristigen
Bedarfs umfassen. Südlich der Untergath, ebenfalls fußläufig oder mit der
Buslinie 052 erreichbar, befindet sich die Sonderlage Süd (Bereich Hafelsstraße)
mit großflächigem Einzelhandel.
In der Verlängerung des Korekamp in östlicher Richtung über die Hauptstraße
hinweg befindet sich der nächstgelegene Lebensmittelmarkt, ein Seniorenheim
sowie eine Integrative Kindertagesstätte (Bischofstraße). Der Hauptstraße nach
Norden folgend erreicht man in fußläufiger Entfernung die Hl.-SchutzengelKirche, ein Jugendfreizeitheim sowie einen weiteren Kindergarten (MontessoriKinderhaus). Der Stadtteil Oppum verfügt darüber hinaus über eine
Grundschule (Schule Grund) sowie eine Realschule.
11.07.2018
9
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Damit ist für das Plangebiet sowohl die Versorgung im Hinblick auf die Güter
des täglichen Bedarfs als auch hinsichtlich der notwendigen
generationengerechten sozialen sowie Bildungsinfrastruktur im Bestand
gegeben.
4.
Entwässerung
Die Bebauung nördlich Neue Flur, sowie östlich des Haverkamp erfolgt über die
vorhandenen öffentlichen Kanäle in den angrenzenden Straßen. Dies erfolgt im
Mischwassersystem. Niederschlagswasser von Dachflächen sowie befestigten
Flächen kann versickert werden.
In der 240 m langen Planstraße wird ein Mischwasserkanal errichtet. Als Vorflut
zur Entwässerung dient der vorhandene Kanal im Korekamp. Es ist geplant und
dimensioniert, alle neuen Flächen der Verkehrsanlage an das vorhandene
Mischwassernetz anzuschließen. Lediglich
Niederschlagswasser von
Dachflächen und private Terrassenbefestigungen werden auf den Grundstücken
versickert.1
Für den privaten Stichweg im süd-östlichen Bereich des Plangebietes ist ein
privater Mischwasserkanal vorgesehen, der an den öffentlichen, vorhandenen
Mischwasserkanal in der Straße Korekamp angeschlossen wird.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits weitgehend bebautes
Wohnquartier mit teils sehr großzügigen Gärten. Am südlichen Weetekamp liegt
ein Spielplatz sowie angrenzend eine baumbestandene Grünfläche.
Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit
stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten dominieren
die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen, Eschen und
Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere Obstbäume, die auf
großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie z.B. ein Spitzahorn im
Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen Astlöcher auf, hinter denen
sich Baumhöhlen verbergen können.
Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster (straßenund wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere zusammen.
Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von
ausgedehnten Rasenflächen.
1
Erschließung Korekamp/Neue Flur,
Angenvoort+Barth, Krefeld, 02.12.2013
11.07.2018
Erläuterungsbericht
zu
Planungsumlauf,
Ingenieurbüro
10
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP) des Büros Lappen2 von Oktober
2014 stellt zusammenfassend Folgendes fest:
Die geplante Nachverdichtung im Plangebiet zwischen Neue Flur, Haverkamp,
Weetekamp und Korekamp im Krefelder Stadtteil Oppum macht die Aufstellung
eines Bebauungsplanes und somit auch eine ASP der Stufe I erforderlich.
Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV lieferten Hinweise auf
das Vorkommen verschiedener geschützter aber auch planungsrelevanter
Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung. Außer verschiedenen häufigen
und verbreiteten Vogelarten, die hier besonders zahlreich in Erscheinung
treten, wird das Gelände von Fledermäusen und (zumindest früher) von einer
Eule (vermutlich Asio Otus) genutzt.
Es ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht auszuschließen, dass das
Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auslöst. Die meisten dieser
(potentiellen) Konflikte lassen sich jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach leicht
vermeiden, wenn verschiedene (vor allem zeitliche) Beschränkungen
eingehalten werden. Rodungsarbeiten und Fällungen dürfen nur außerhalb der
Brut- und Setzzeiten erfolgen. Die Fällung von Höhlenbäumen ist unter der
Aufsicht eines Fachgutachters, im Anschluss an eine (ggf. endoskopische)
Untersuchung potentieller Baumhöhlen und nicht während der
Winterschlafphase der Fledermäuse durchzuführen. Entsprechende
Vorsichtsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit dem Abriss von Gebäuden
umzusetzen.
Der Verlust eines (potentiellen) Waldohreulen-Reviers ist möglichst vor Ort
durch Maßnahmen auszugleichen, die zu einer ökologischen Aufwertung
und/oder einer Erweiterung eines entsprechenden Habitats führen, eine
Vernetzung naher gelegener Grünzüge wäre ebenfalls denkbar.3
6.
Immissionsschutz
Nördlich der Wohnbebauung Neue Flur verläuft das Gleis 2500 der
Güterzugstrecke der Deutschen Bahn AG. Weiter nördlich befindet sich der
Bahnhof Oppum mit den Gleisen 2520 und 2610. Südlich des Plangebietes
befindet sich die stark frequentierte Straße Untergath. Die unmittelbar
umliegenden Straßen werden nur gering befahren bzw. sind vom Plangebiet
weit entfernt und somit nicht mehr immissionsrelevant. Die Lärmsituation
2
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur
– Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
3 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur
– Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
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11
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
innerhalb des Plangebietes wird im Wesentlichen von den Geräuschemissionen
der Straße Untergath und dem Schienenverkehr der DB auf den Strecken 2500,
2520 und 2610 bestimmt.
Die zu erwartenden Straßen- und Schienengeräusche wurden durch
entsprechende schalltechnische Untersuchungen des Büros TAC ermittelt und
im März 2015 in einem Gutachten vorgelegt. Darin wird festgehalten:
„Die Ergebnisse zeigen, dass durch den öffentlichen Straßen- und
Schienenverkehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine
Wohngebiete (WA) Tag/Nacht von 55 dB(A) / 45 dB(A) an der Planbebauung
Tagsüber um bis zu 14 dB(A) und nachts bis zu 17 dB(A) überschritten
werden.“4
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Laufe der Bebarbeitung
angepasst wurde, um die städtebaulichen Rahmenbedingungen angemessen im
Zusammenhang zu betrachten, ist der Untersuchungsraum nicht vollständig
deckungsgleich mit den Grenzen des Bebauungsplanes. Der südwestliche
Bereich, sowie die Bebauung an Weetekamp wurden nicht vollständig mit
untersucht. Da jedoch für die westlich und südlich des Geltungsbereiches
angrenzenden, realisierten oder in Realisierung befindlichen Gebäude weitere
Schalltechnische Gutachten vorliegen5,6, die keine weitreichenderen
Festsetzungen erforderlich machen, können für den süd-westlichen Bereich die
Maßnahmen und Festsetzungen aus dem Gutachten zum Bebauungsplan
abgeleitet werden. Ebenso bestehen für die Bebauung westlich Weetekamp
keine erkennbaren zusätzlichen Lärmquellen, die den für den Nachbarbereich
getroffenen Maßnahmen und Festsetzungen widersprechen würden.
Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen sind erforderlich.
7.
Bodenverunreinigungen
Die Fläche wird im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld nicht
geführt. Da das Plangebiet ausschließlich als Wohngebiet genutzt wird, besteht
kein Verdacht auf Verunreinigungen.
4
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp,
Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015
5 Ingenieurbüro Bernd Driesen, Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben 8222 – Oppum Baufeld
5, Haverkamp, Krefeld, 17.03.2014
6 TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten für ein Bebauungsplangebiet an der Untergath in Krefeld bei
Bebauung der Grundstücke mit Doppelhaushelften, Korschenbroich, 11. Mai 2015
11.07.2018
12
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Bereits im Jahr 2003 gab es intensive Überlegungen, die ausgedehnten
Blockinnenbereiche im Sinne der Innenentwicklung und Nachverdichtung zu
nutzen. Aus diesem Jahr stammt auch der Einleitende Beschluss für den
Bebauungsplan Nr. 684.
Zwischenzeitlich wird auch der Häuserbestand entlang des Haverkamps als
abgängig bewertet. Da eine Sanierung unter Zugrundelegung heutiger
Wohnungsstandards - unter anderem durch die niedrigen Geschosshöhen und
die schlechte Bausubstanz - nicht realisierbar ist, wird im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes für die Bebauung östlich der Straße Haverkamp und nördlich
Neue Flur ein Abriss angestrebt und eine zeitgemäße Neubebauung geplant.
Eine Vielzahl der Häuser, insbesondere der Bestand nördlich der Straße Neue
Flur ist bereits leerstehend.
Dem bereits begonnenen Umstrukturierungsprozess sollen weitere Schritte im
Sinne der Innenentwicklung und damit der Schonung des Außenbereiches
folgen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung ein zukunftsfähiges
Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität und energetischen
Anforderungen zu entwickeln.
Durch diese Maßnahmen wird die räumliche Struktur nachhaltig aufgewertet
und trägt damit zur positiven Entwicklung des gesamten Quartiers bei.
Erste Umstrukturierungs- und Erneuerungsprozesse sind im Plangebiet und
unmittelbarer Umgebung bereits erfolgt. So entsteht zurzeit nördlich des
Korekamp ein kleines Quartier mit freistehenden Einfamilienhäusern und
westlich des Haverkamp wurde nach Abriss des Altbestandes das erste
Mehrfamilienhaus
neu
errichtet.
Im
Einmündungsbereich
Korekamp/Haverkamp entstand vor kurzem eine Wohnanlage für Menschen mit
Handicaps. Um diesen Prozess aufzugreifen und eine weitere Erneuerung des
Quartiers voran zu treiben, sollen die vorhandenen Baulandpotentiale in
moderater Form ausgeschöpft werden und neuer, zeitgemäßer Wohnraum
entstehen.
Die Vielfalt der Aufgaben und die übergreifende städtebauliche Betrachtung
sowie die aus dem Abwägungsgebot resultierenden und zu berücksichtigenden
Belange machen die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
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13
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
2.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Entwicklungsziele
Ziele des Bebauungsplanes Nr. 684 sind:
-
die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren,
den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers
gesamtplanerisch zu steuern,
den vorhandenen Quartierscharakter als städtebauliches Ensemble zu
stärken sowie
die vorhandenen städtebaulichen Strukturen nachhaltig zu sichern und an
die heutigen Anforderungen anzupassen.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 684 sollen eine geordnete städtebauliche
Entwicklung des Plangebietes ermöglicht, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Wohnbebauung als Innenentwicklung geschaffen und
die Erschließung gesichert werden.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß
§ 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Die Bebauung
orientiert sich an der heutigen städtebaulichen Ausprägung des Quartiers,
sowohl im Hinblick auf den städtebaulichen Grundriss als auch auf die
Nutzungsstruktur.
11.07.2018
14
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Quelle: Planungsbüro Planflügel, Krefeld
Für das Plangebiet wird im Geltungsbereich eine maßvolle Nachverdichtung mit
30 freistehenden Einfamilien-, 8 Doppel- sowie 12 Reihenhäusern geplant.
Nördlich Neue Flur entstehen vier neue Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 32
Wohnungen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung, stadtnahe
Grundstücksflächen für den privaten Wohnungsbau zu entwickeln, die ein
zukunftsfähiges Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität und
energetische Anforderungen insbesondere für junge Familien mit Kindern
gewährleisten. Darüber hinaus wird eine zeitgemäße Bestandserneuerung im
Geschosswohnungsbau angestrebt.
Eine neue, als verkehrsberuhigter Bereich geplante Straße, parallel zwischen
Haverkamp/Weetekamp geführt, erschließt den bisher unbebauten
Blockinnenbereich in Nord-Süd-Richtung und wird sowohl über die Straße Neue
Flur als auch über die Straße Korekamp an das vorhandene Straßennetz
angebunden. Damit entstehen zwei kleinere Baufelder, die sich aus der
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15
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
vorhandenen Erschließungsstruktur logisch ableiten und diese ergänzen. Der
geplanten Erschließung folgend orientiert sich die Ausrichtung der neuen
Grundstücke in ihrer Ost-West-Lage am vorgegebenen Bestand.
Um das Quartier zu gliedern und durchlässig zu gestalten wird ein neuer,
öffentlicher Fußweg in Ost-West-Richtung angelegt, der das Quartier parallel
zur Straße Korekamp im Innenbereich durchzieht und von der Grünfläche am
Weetekamp am neuen Spielplatz in der Quartiersmitte vorbei bis zum
angrenzenden Grünzug „Rain“ im Westen geführt wird. Im Osten soll der Weg
später auch über den Anger „Weetekamp“ hinaus das angrenzende
Bestandsquartier anbinden.
Im Plangebiet erweitert sich diese fußläufige Achse zwischen Haverkamp und
der neuen Planstraße zu einer wohnungsnahen Frei- und Spielfläche für die
Anwohner. Hier entsteht ein neuer Spielplatz, der den nicht mehr zeitgemäßen
und im desolaten Zustand befindlichen Spielplatz am Weetekamp ersetzen wird.
Darüber hinaus wird mit der Schaffung der neuen Freifläche dem stark
durchgrünten Charakter der Siedlung Rechnung getragen und ein Beitrag zur
Vernetzung der bestehenden Grünstrukturen geleistet. Am Knotenpunkt
zwischen Fußweg und der neuen Planstraße entsteht ein kleiner Quartiersplatz
als logisches Zentrum der neuen Wegestruktur.
Durch die geplanten Baumaßnahmen werden die räumlichen Strukturen
maßvoll verdichtet und gleichzeitig die Wegebeziehungen im Quartier
aufgewertet, ohne das Siedlungsbild grundlegend zu verändern. Dabei bildet die
neu entstehende Grün- und Spielfläche im Zentrum eine akzentuierte
öffentliche Fläche mit Aufenthaltsqualitäten für alle Bewohner und kann damit
zur positiven Entwicklung des gesamten Quartiers beitragen.
2.2
Erschließungs- und Parkraumkonzept
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bestehenden Straßen
Korekamp, Haverkamp, Neue Flur und Weetekamp.
Im Blockinnenbereich wird die Erschließung über eine neu zu schaffende
Straßenverbindung, die im Süden an den Korekamp und im Norden an Neue
Flur anschließt, gesichert. Die vorliegende Straßenplanung wird künftig als
öffentliche Straße übernommen und ist als Verkehrsberuhigter Bereich gemäß
Zeichen 325 StVO geplant. Die ca. 240 m lange Wohnstraße erhält eine Breite
von 6,50 m. Im Vorlauf zur gesamten Baumaßnahme wird ein kleiner
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Teilabschnitt von ca. 40 m Länge im Bereich des Korekamp realisiert. Hiermit
wurden vier Wohnhäuser vorzeitig erschlossen.7
Durch die angestrebte, beidseitige
Neubebauung entlang der Straße
Haverkamp ergibt sich auch für diesen bestehenden Straßenzug die
Notwendigkeit eines Umbaus. Sowohl bei dem Umbau des Haverkamp als auch
beim Neubau der Planstraße soll der heute vorherrschende Charakter im
Straßenbild mit relativ engen Mischverkehrsflächen erhalten bleiben.
Für Fußgänger wird das Wegesystem durch einen neuen, in Ost-West Richtung
verlaufenden Fußweg ergänzt. Damit werden die Grünflächen am Weetekamp
mit dem öffentlichen Grünzug westlich des Plangebietes auf direktem Wege
verbunden.
Das Parkraumkonzept geht entsprechend den Vorgaben von einem
Parkplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit im Einfamilienhausbau,
sowie von je einem Stellplatz plus 25% Besucherstellplätzen im öffentlichen
Raum bei Mehrfamilienhäusern aus.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Das Plangebiet ist heute ein durchgrüntes Wohngebiet mit Bäumen in den
Gärten und im südlichen Abschnitt des Weetekamp, sowie prägenden
Heckenstrukturen entlang der Straßen und Wege. Mit der Bebauung des
Blockinnenbereiches wird dieser zusammenhängende Grünbereich nicht
erhalten werden können. Gleichwohl soll sich der grundsätzliche Charakter, der
vom öffentlichen Raum wahrgenommen wird, nicht maßgeblich verändern.
Dazu tragen folgende Maßnahmen bei:
- Schaffung einer neuen, „grünen“ Verbindung mit ergänzenden
Baumpflanzungen und einer Grün- und Spielfläche, die maßgeblich zur
Vernetzung der bestehenden Grünbereiche beiträgt,
- Heckenkonzept für das gesamte Plangebiet,
- Baumpflanzungen bei der Anlage von Stellplätzen,
- Baumpflanzungen bei der Schaffung und Umgestaltung der Verkehrsflächen
- und – soweit möglich - der Erhalt der vorhandenen Bäume und
Heckenstrukturen.
Die maßvolle Bebauung des Blockinnenbereiches mit
Einfamilienhäusern ermöglicht ein Maximum an Durchgrünung.
7
Erschließung Korekamp/Neue Flur,
Angenvoort+Barth, Krefeld, 02.12.2013
11.07.2018
Erläuterungsbericht
zu
freistehenden
Planungsumlauf,
Ingenieurbüro
17
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
2.4
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Energiekonzept
Durch die energetisch effizientere Bauweise wird künftig eine nachhaltige
Nutzung im Plangebiet angestrebt.
Die Versorgung mit Elektrizität ist aus dem bereits bestehenden Netz möglich.
Eine Ortsnetzstation (Trafo) wird im Bereich Neue Flur errichtet.
Für die neuen Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung Leitungen
verlegt werden, welche mit dem Versorgungsträger abzustimmen sind. Nähere
Regelungen erfolgen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.
Die geplante Bebauung ermöglicht aufgrund der Gebäudeausrichtung
grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Die Eignung dafür muss jedoch
einzelfallbezogen anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachformund Neigung beurteilt werden. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus
Gründen der planerischen Zurückhaltung und der individuell differenzierten
Voraussetzungen nicht.
Die Installierung
von
solar-thermischen
Anlagen und Fotovoltaikanlagen ist auf den Dachflächen zulässig.
11.07.2018
18
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
▪ Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414),
▪ Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
▪ Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 4 BauNVO
Entsprechend den definierten Zielen soll das Quartier als Wohnstandort
gestärkt werden, daher sieht der Bebauungsplan dem heutigen
Gebietscharakter folgend die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes
(WA) vor. Mit dieser Festsetzung wird neben der Festschreibung der
Wohnnutzung auch eine strukturelle Weiterentwicklung des Quartiers, die eine
maßvolle Nutzungsmischung zulässt, ermöglicht.
Danach soll die Bebauung vorwiegend dem Wohnen dienen. Darüber hinaus
sind u.a. auch Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, sofern sie der
Versorgung des Gebietes dienen sowie nicht störende Handwerksbetriebe
zulässig. Das Wohnen störende Nutzungen sind im allgemeinen Wohngebiet
von der Ansiedlung ausgeschlossen.
Um die Wohnruhe zu gewährleisten und das durch das Baugebiet zu
erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen so gering wie möglich zu halten
und damit den Wohnquartier-Charakter zu stärken, werden folgende
Festsetzungen getroffen: Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden folgende gemäß §
4 Abs. 3 BauNVO in WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Tankstellen und
- Gartenbaubetriebe
aufgrund des regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens nicht
zugelassen.
11.07.2018
19
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
1.2
VI. Planinhalte
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren
Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl sowie Höhe
baulicher Anlagen definiert werden.
1.2.1 Zulässige Grundfläche
§ 19 BauNVO
Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet wird die zulässige Grundfläche durch die
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Diese Festsetzung
orientiert sich an den Regelungen gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für Allgemeine
Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend Gestaltungsspielraum für
Architekten und Bauherren auch hinsichtlich neuer architektonischer Konzepte
zu. Zudem reagiert die Festsetzung der Grundflächenzahl auf das Erfordernis
des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB,
da durch die höhere Ausnutzung im Bestand ein möglichst geringer Anteil neu
zu versiegelnder Fläche angestrebt wird.
1.2.2 Zahl der Vollgeschosse
§ 20 BauNVO,§ 31 (1) BauGB
Entsprechend den differenzierten städtebaulichen Anforderungen werden die
Vollgeschosse wie folgt festgesetzt:
WA 1, 2, 6 bis 8: maximal zwei Vollgeschosse
Diese Geschossigkeit umfasst den westlichen, nord-westlichen und südlichen
Rand des Plangebietes (Haverkamp, Neue Flur, Korekamp). Damit wird eine
zeitgemäße und nachhaltige, sukzessiv erfolgende Erneuerung des
vorhandenen Bestandes in Anlehnung an die bereits bestehende, angrenzende
Bebauung ermöglicht.
WA 3 bis 5: maximal ein Vollgeschoss
Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollen Einfamilienhäuser
(freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser) in eingeschossiger
Bauweise errichtet werden. Mit dieser Abstufung der Geschossigkeit gegenüber
der äußeren Bebauung wird eine maßstäblich angemessene bauliche
Verdichtung des heutigen Gartenbereiches sichergestellt und die Prägung der
Umgebung, insbesondere des Weetekamp, aufgenommen und fortgeschrieben.
Gemäß § 31 (1) BauGB ist ein zweites Vollgeschoss ausnahmsweise zulässig,
wenn dieses innerhalb geneigter Dachflächen liegt und die Überschreitung der
ansonsten zulässigen Zahl der Vollgeschosse ausschließlich durch
11.07.2018
20
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Dachaufbauten (Dachgauben, Zwerchgiebel, Traufgiebel) die in ihrer Länge 1/3
der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten und in der ersten
Dachgeschossebene liegen, bedingt ist. Durch die Begrenzung der Größe der
Dachaufbauten soll ein übermäßiges Überformen der Dachlandschaft
verhindert werden.
Die Festsetzungen entsprechen der städtebaulichen Zielsetzung einer
maßvollen Innenentwicklung.
1.2.3 Zulässige Geschossfläche
§ 20 BauNVO
Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird wie folgt festgesetzt:
WA 1 und 2 : Im Bereich der Einfamilienhausbebauung östlich Haverkamp und
den geplanten Geschosswohnungsbauten nördlich Neue Flur wird die
Geschoßflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. Das erlaubt im Abgleich mit der
festgesetzten Geschossigkeit eine effiziente und den heutigen Anforderungen
an zeitgemäßes Wohnen angepasste Ausnutzung der Grundstücke und
orientiert sich an der vorhandenen bzw. geplanten Umgebungsbebauung.
WA 6 bis 8: In diesem Bereich sind in letzter Zeit bereits einige Häuser neu
entstanden. Dabei handelt es sich überwiegend um freistehende
Einfamilienhäuser. Um den bestehenden Charakter der Bebauung sinnvoll
fortzuschreiben, zugleich aber einer unangemessenen Dichte vorzubeugen wird
die GFZ in diesem Bereich auf 0,6 begrenzt.
1.2.4 Höhe baulicher Anlagen
§ 18 BauNVO
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die
Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (GH) respektive der First- und
Traufhöhen (FH, TH) bestimmt.
Die Festsetzung der Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der
Neubebauung im Verhältnis zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich der
Höhenentwicklung und damit einer geordneten und ausgewogenen
städtebaulichen Entwicklung.
Die maximalen Gebäude-, First- bzw. Traufhöhen werden in m über NHN
(Normal-Höhen-Null) festgesetzt. Dadurch sind die Höhen eindeutig bestimmt.
Zur besseren Verständlichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, welcher
Höhe über der Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche dies in etwa entspricht.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die maximale Gebäudehöhe im WA 1 wird auf max. 41,30 m ü. NHN festgesetzt.
Dies entspricht einer Höhe von ca. 7,50 m über Geländeoberkante der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche.
Damit wird sowohl dem westlich angrenzenden Geschoßwohnungsbau, als auch
den östlich anschließenden Einfamilienhäusern Rechnung getragen.
Für die Gebäude nördlich Neue Flur, WA 2, wird eine maximale Gebäudehöhe
von 44,70m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca.11,0 m über
Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Damit wird
an die westlich des Haverkamp vorhandenen/entstehenden Bauhöhen
angeknüpft.
Für die Baufelder WA 3 bis 5 wird die Firsthöhe auf max. 43,00 m ü. NHN
festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 9,00 m über Geländeoberkante
der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Die Traufhöhe wird auf max.
38,30 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 4,30 m über
Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Mit dieser
Festsetzung wird im Bereich der Neubebauung ein zeitgemäßer
Einfamilienhausbau ermöglicht und zugleich sorgt die Festsetzung der
Obergrenze für ein stimmiges städtebauliches Bild. Im Bereich des Bestandes
entlang Weetekamp (WA 5) eröffnen die Festsetzungen für kommende
Erneuerungen
einen
an
die
Umgebungsbebauung
angepassten
Entwicklungsspielraum.
In WA 6 bis 8 wird die Firsthöhe der Gebäude auf max. 43,00 m ü. NHN
festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 9,00 m über Geländeoberkante
der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Traufhöhe wird auf max.
38,70 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 4,70 m über
Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Damit wird
der Dimension und der Proportion der angrenzenden Gebäude und der bereits
begonnenen Entwicklung nördlich und südlich Korekamp maßgeblich Rechnung
getragen.
In den Baufeldern WA 3 bis 8 darf im Bereich von Dachaufbauten und
Zwerchgiebeln die Traufhöhe eine Höhe von max. 39,70 m ü. NHN nicht
überschreiten. Dies entspricht ca. 5,70 m über Geländeoberkante der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Mit dieser Festsetzung wird der
bereits vorhandene bzw. in vorliegenden Planungen formulierte Wunsch nach
dieser Bauform Rechnung getragen. Zugleich soll durch die Obergrenze ein
übermäßiges Überformen der Dachlandschaft Einhalt geboten werden.
11.07.2018
22
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
1.3
VI. Planinhalte
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
1.3.1 Bauweise
§ 22 BauNVO
Im Bereich östlich Haverkamp WA 1 setzt der Bebauungsplan gemäß § 22 Abs. 2
BauNVO Doppelhäuser und Hausgruppen fest und folgt damit dem
städtebaulichen Konzept, das sich an die heutige Struktur anlehnt.
Für WA 2 setzt der Bebauungsplan eine offene Bauweise fest. Sie ermöglicht
eine Bebauung mit seitlichem Grenzabstand mit Einzelhäusern, Doppelhäusern
und Hausgruppen auf einer Länge von max. 50 m. Damit ermöglicht die
Festsetzung eine flexible Anpassung an die umgebende Bebauung.
Für WA 3,4 und 6 werden ausschließlich Einzelhäuser festgesetzt. Damit soll
eine maßvolle Verdichtung und stärkere Durchgrünung erreicht werden.
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 5 werden Doppelhäuser
festgesetzt. Dies soll – analog der heutigen Bebauung - als städtebauliches
Instrument zur räumlichen Fassung des angrenzenden Straßen- und
Platzraumes entlang des Weetekamp genutzt werden und bei künftigen
Entwicklungen einer heterogenen baulichen Entwicklung entgegenwirken.
Für WA 7 und 8 werden ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt.
Dies knüpft einerseits an die nördlich angrenzende BlockinnenbereichBebauung an und orientiert sich andererseits an der begonnenen
Umstrukturierung und der bereits errichteten Neubebauung in der
Nachbarschaft.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
§ 23 BauNVO
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche soll über Baugrenzen
erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und Architekten im Sinne eines
Angebotsbebauungsplanes ausreichend Gestaltungsspielraum bei der
Anordnung der Neubauten geboten wird. Die gewünschte städtebauliche
Ordnung wird damit in ausreichendem Maße gewährleistet.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 BauGB in Verbindung mit § 12 und § 14
BauNVO werden im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich der
11.07.2018
23
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Nebenanlagen, der Stellplätze, Carports sowie hinsichtlich der Garagen
getroffen.
Die erforderlichen Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind in ausreichender
Zahl auf den Grundstücken zu errichten. Zur Sicherung der Wohnruhe und der
Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die Anlage von
Gemeinschaftsstellplätzen sowie Stellplätzen und Garagen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der Flächen, die im Plan als
Gemeinschaftsstellplätze/Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt sind,
ausgeschlossen. Stellplätze sind darüber hinaus ausschließlich im Bereich von
Zufahrten zu Garagen/Carports zulässig.
Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger
Versiegelung.
Von dieser Regelung ausgeschlossen
Müllbehälter mit ihren Überdachungen.
1.6
sind
Fahrradabstellanlagen
und
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.6.1 Verkehrsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Im westlichen Teil des Plangebietes erfolgt die Erschließung der Häuserzeilen
über den Haverkamp und im Folgenden über Geh-, und Leitungsrechte. Die
innenliegenden Grundstücke werden über die neue, öffentliche Planstraße
erschlossen, die im Süden an den Korekamp und im Norden an die Neue Flur
anschließt. Eine Privatstraße erschließt die zwei südöstlichen Baufelder und im
Osten werden die Häuser vom Weetekamp aus erschlossen.
1.6.2 Versorgungsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
Für die Stromversorgung des Gebietes wird in Abstimmung mit den
Stadtwerken Krefeld eine Fläche für Versorgungsanlagen - Transformatorenstation - südlich der Straße Neue Flur festgesetzt.
1.6.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Die innere Erschließung der Wohnzeilen östlich des Haverkamp wird entlang der
Häuser mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) zugunsten der Anlieger und der
Versorgungsträger gesichert.
11.07.2018
24
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Das im WA 2 gelegene hintere Baufeld/Grundstück wird über ein Geh-, Fahrund Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger gesichert.
Die private Verkehrsfläche im Südosten des Plangebiets wird mit einem Geh-,
Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger, der Entsorgungsunternehmen
und der Versorgungsträger belastet.
1.7
Boden, Natur und Landschaft
1.7.1 Öffentliche und private Grünflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Ausgehend von den bestehenden großzügigen Grün- und Spielflächen entlang
des Weetekamp wird ein in Ost-West-Richtung bis zum Haverkamp
verlaufendes, grünes Band mit einer Wiesenfläche als öffentliche Grünfläche
gesichert. Gemeinsam mit der künftig neu zu gestaltenden Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Spielplatz am Weetekamp dienen sie der wohnungsnahen
Versorgung der Anwohner mit Grünflächen. Auch soll hiermit neben der
Stärkung der Grünvernetzung des Quartiers, der Erhalt des heutigen Charakters
als stark durchgrüntes Wohnquartier gefestigt werden.
1.7.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach §
9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB soll zur ökologischen und ästhetischen Aufwertung des
Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des Plangebietes bzw. zur Aufwertung
der neu entstehenden Gartenbereiche und zur städtebaulichen Abgrenzung
erfolgen. Dabei gilt den neu zu schaffenden Heckenstrukturen eine besondere
Aufmerksamkeit, da sie bereits heute das Plangebiet positiv prägen.
Dem folgend werden für die Einfriedung der Grundstücke zum öffentlichen
Raum Hecken vorgesehen. Dabei wird, um eine räumliche Wirkung und
Gliederung zu erzielen, eine Mindesthöhe von 1,00 m festgesetzt.
11.07.2018
25
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Quelle: Planungsbüro Planflügel, Krefeld
Im Bereich der Stellplatzanlagen südlich Neue Flur und der Straße Haverkamp
wird eine Mindesthöhe von 1,60 m festgesetzt. Dies erfolgt, um die
angrenzenden Außenbereiche der Wohnhäuser räumlich deutlich von
Stellplatzanlagen und der Straße Haverkamp zu trennen, die mit den senkrecht
stehenden Parkplätzen auf der Ostseite und den zahlreichen Stellplätzen
westlich des Haverkamp, intensiv verkehrlich genutzt wird. Ebenfalls eine
Mindesthöhe von 1,60 m sollen alle Hecken haben, die unmittelbar an
öffentliche Grünflächen angrenzen, um diese räumlich zu definieren und die
dahinter liegenden, privaten Außenbereiche zu schützen.
Um ein möglichst geschlossenes und harmonisches Bild der Heckenstrukturen
zu sichern, sind Unterbrechungen der Hecken ausschließlich für Stellplätze,
11.07.2018
26
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Garagen- und Carportzufahrten in einer maximalen Breite von 3 m sowie für
eventuell notwendige Erschließungswege zur Hauseingängen von maximal 1m
erlaubt.
Dem heutigen Bild und der überwiegend vorkommenden Heckenart
entsprechend, sind alle neuen Hecken als Ligusterhecken anzulegen. Darüber
hinaus können insbesondere bei den höheren Hecken auch Hainbuche oder
Weißdorn gepflanzt werden.
Ergänzend werden zur Aufwertung der öffentlichen Räume wie folgt neue
Baumpflanzungen festgesetzt:
- Straße Haverkamp: 8 Bäume,
- Planstraße zwischen Korekamp und Neue Flur: Bäume,
- neue öffentliche Grünfläche (Spielplatz): 2 Bäume,
- je 4 Gemeinschaftsstellplätze/Stellplätze ein Baum.
1.7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Aufgrund des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags werden Vermeidungs-,
Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um eine Verletzung
der Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
auszuschließen.
Um potentielle artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, werden
verschiedene, vor allem zeitliche Beschränkungen festgesetzt. Rodungsarbeiten
und Fällungen dürfen nur außerhalb der Brut- und Setzzeiten erfolgen. Die
Fällung von Höhlenbäumen ist unter Aufsicht eines Fachgutachters, im
Anschluss an eine (ggf. endoskopische) Untersuchung potentieller Baumhöhlen
und nicht während der Winterschlafphase der Fledermäuse durchzuführen.
Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen werden
auch im Zusammenhang mit dem Abriss von Gebäuden festgesetzt. Demnach
muss ein Gebäudeabriss zwischen 1.Oktober und 28.Februar erfolgen. Ist ein
Abbruch außerhalb des vorgegebenen Zeitfensters von Nöten, ist eine erneute
Kontrolle durch einen Sachverständigen durchzuführen. Der Gebäuderückbau
muss stufenweise erfolgen. Dazu ist das Dach teilweise offen zu legen, damit
ggf, vorhandene Fledermäuse unversehrt flüchten können bzw. die Einnistung
von Vögeln verhindert wird. Bei Fund von Tieren ist die weitere
Vorgehensweise mit der Unteren Landschaftsbehörde festzulegen.
Für den Verlust von Quartieren sind pro abgerissenem Gebäude jeweils für die
Dohle mindestens ein integrierter oder an die Fassade angebrachter Nistkasten
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
und für gebäudebewohnende Fledermäuse als Tagesquartier vorrangig an
Neubauten im Bebauungsplangebiet Nr. 684 anzubringen. In Absprache mit der
unteren Landschaftsbehörde können einige Kästen für Dohlen an älteren
geeigneten Bäumen in Bebauungsplangebiet aufgehängt werden. Die
Aufhängehöhe für die Dohlennistkästen darf sechs Meter nicht unterschreiten.
Die Maßnahmen sind rechtzeitig mit der Unteren Landschaftsbehörde
festzulegen.
CEF-Maßnahmen - Vorgezogene Maßnahmen
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist für die planungsrelevanten Tierarten
Sperber und Waldohreule als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahme) eine Aufforstung in Krefeld-Fischeln, nördlich des Strümper Weges
bereits erfolgt. Es handelt sich um eine 750 m² große Teilfläche des Flurstückes
Gem. Fischeln, Flur 2, Nr. 138.
1.7.4 Immissionsschutz
Die von TAC8 durchgeführte Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem
Ergebnis, dass durch den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehrslärm
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für
Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts vorliegen.
Die Orientierungswerte werden tagsüber um bis 14 dB(A) und nachts um bis zu
17 dB(A) überschritten. Daher sind im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Aktive Schallschutzmaßnahmen im Sinne von Lärmschutzwänden oder – wällen
sind im Hinblick auf die vorhandene 5 bis 6 m über Geländeniveau gelegene
Schienentrasse nicht effektiv. Entlang der Untergath ist bereits eine 3,5 m hohe
Lärmschutzwand vorhanden. Daher erfolgen weitere „Vorkehrungen zum Schutz
vor
schädlichen
Umwelteinflüssen“
in
Form
von
passiven
Schallschutzmaßnahmen.
Die passiven Schallschutzmaßnahmen werden mittels Festlegung maximaler
Innenpegel in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von
Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ festgesetzt, da der Unterschied der
Beurteilungspegel Tag und Nacht weniger als 10 dB(A) beträgt.
Die baulichen oder sonstigen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass sie eine
Schallpegeldifferenz bewirken, die zur Nicht-Überschreitung folgender
8
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp,
Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015
11.07.2018
28
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Innenraumpegel durch Verkehrslärm (Mittelungspegel VDI-Richtlinie 2719,
August 1987, „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“)
führt:
Raumart
Mittelungspegel
Schlafräume nachts
30 dB(A)
Wohnräume tagsüber
35 dB(A)
Kommunikations- u. Arbeitsräume
Tagsüber
- Unterrichtsräume, ruhebedürftige
Einzelbüros, wissenschaftliche
Arbeitsräume, Bibliotheken,
Konferenz- und Vortragsräume,
Arztpraxen, Operationsräume,
Kirchen, Aulen
- Büros für mehrere Personen
40 dB(A)
- Großraumbüros, Gaststätten,
40 dB(A)
Läden, Schalterräume
50 dB(A)
Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen, Hotel- und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und
Baukörperanordnung eingehalten werden, ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Schallschutzfenster entsprechend der VDIRichtlinie 2719, Außentüren, Dachflächen, Wände, Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten
(z.B.
verglaste
Loggien,
Wintergärten),
besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass die oben genannten
Innenraumpegel nicht überschritten werden.
Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die
ausschließlich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten (Lärmpegelbereich
> III) aufweisen, werden schallgedämmte und möglichst motorisch betriebene
Lüftungseinrichtungen erforderlich sein, die auch bei geschlossenen Fenstern
eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleisten. Die Lüftungselemente
müssen in Verbindung mit den Fenstern bzw. Außenwänden die
schalltechnischen Anforderungen erfüllen und nachts beim prognostizierten
Außenpegel einen Beurteilungspegel innen von ≤ 30 db(A) und einen
Spitzenpegel von ≤ 40 db(A) garantieren.
In weiten Teilen sind bei freier Schallausbreitung im Plangebiet
Beurteilungspegel > 55 dB(A) zu erwarten. Unter Berücksichtigung der
11.07.2018
29
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
geplanten Bebauung nördlich Neue Flur sind durch die abschirmende Wirkung
der Baukörper im südlich gelegenen Außenbereich weitgehend
Beurteilungspegel von < 55 dB(A) zu erwarten. Außenwohnbereiche, wie
Terrassen, Loggien oder Balkone sollten daher lärmabgewandt angeordnet
werden. Durch ergänzende bauliche Maßnahmen (z.B. durch Teil- oder
Vollverglasung oder über Abschirmwände) ist sicherzustellen, dass auf diesen
Flächen der Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet nach DIN 18005
-1 von 55 db(A) nicht wesentlich überschritten wird. Da aufgrund der
vorhandenen Lärmsituation von einer Vorbelastung auszugehen ist, kann von
den Orientierungswerten bis zu 5 dB(A) abgewichen werden.
Im Kapitel „Darstellung der Umweltbelange“ werden die sich aus den
Berechnungen ergebenen Lärmpegelbereiche dargestellt. Es ist zu beachten,
dass ohne Kenntnis der konkreten baulichen Verhältnisse aus den
Lärmpegelebereichen nicht auf die erforderlichen resultierenden
Bauschalldämm-Maße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile einer Fassade
und demzufolge auch nicht auf die Schallschutzklassen für in Außenbauteilen
vorhandene Fenster geschlossen werden kann. Hierfür bedarf es der Kenntnis
der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der konkreten
Fassadenausgestaltung.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist als Bestandteil der Bauvorlagen
vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der Nachweis der
konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der VDIRichtlinie 2719 zu erbringen.
2.
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
(§ 86 BauO NRW)
Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschränken sich auf
solche Rahmenbestimmungen, die für eine hohe Gestaltqualität der baulichen
Anlagen und ihres Umfeldes erforderlich sind, so dass die städtebaulichen
Rahmenbedingungen zum Entstehen eines harmonischen Gesamteindrucks des
Wohnquartiers beitragen können. Die Baufreiheit wird hierdurch nicht
wesentlich eingeschränkt.
2.1
Fassadengestaltung
Für Doppel- und Reihenhäuser sind einheitliche Fassadenmaterialien und ein
gleicher Farbton zu verwenden. Doppel- und Reihenhäuser sind profilgleich zu
bauen. Damit wird sichergestellt, dass Doppelhäuser und Hausgruppen trotz
unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse als städtebaulich einheitliche
Baukörper entstehen und wahrgenommen werden.
11.07.2018
30
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
2.2
VI. Planinhalte
Firstrichtung
Um ein städtebauliches ausgewogenes und einheitliches Straßenbild zu
erzeugen und durch die Stellung der Baukörper eine möglichst starke Offenheit
und Durchgrünung des Nachverdichtungsbereiches zu gewährleisten, wird im
Wohngebiet WA 3 und 4 für die im Plan gekennzeichneten Baufelder die
Firstrichtung –Giebelstellung zum öffentlichen Raum- festgesetzt. Diese
Firstrichtung bietet darüber hinaus gute Möglichkeiten für die Nutzung der
Sonnenenergie.
Entlang des Weetekamp WA 5 wird eine traufständige Bebauung –Dachtraufe
steht parallel zur Straße- festgesetzt. Damit soll auch in Zukunft der
straßenbegleitende, geschlossene Charakter der Bebauung erhalten werden.
2.3
Dachformen
Im Baufeld WA 1, östlich der Straße Haverkamp und nördlich des neuen
Grünzuges, soll die moderne und auch effiziente Form des Pultdaches
aufgegriffen werden. Dabei wird zwischen der als Flachdach errichteten
Neubebauung westlich der Straße und der überwiegenden Satteldachbebauung
im Bestand vermittelt.
Die Bebauung im Baufeld WA 2 nördlich Neue Flur wird in der Kontinuität der
neu errichteten/geplanten Gebäude westlich Haverkamp mit Flachdächern
errichtet.
In den Baufeldern WA 3 bis 8 sind analog zu der im Quartier vorherrschenden
Dachform ausschließlich Satteldächer zulässig.
Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind bis maximal 1/3 der jeweiligen
Fassadenlänge zulässig um einer übermäßigen Überformung der
Dachlandschaft Einhalt zu bieten.
2.4
Dachneigung
Alle Satteldächer im Bereich WA 3, 4 und 6 bis 8 sind mit einer Dachneigung von
35-45° zu errichten. Dies entspricht weitgehend dem heutigen Bestand bzw. der
Umgebungsbebauung und soll dazu beitragen, dass sich im Zuge der
Nachverdichtung alle neuen Baukörper möglichst harmonisch in das
städtebauliche Gesamtbild einfügen.
11.07.2018
31
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Für das Baufeld WA 5 wird eine Dachneigung von 45-50° festgesetzt. Diese
Festsetzung leitet sich direkt aus dem heutigen Bestand ab und soll dazu dienen
auch bei künftiger ggf. punktueller Bauerneuerung den Ensemblecharakter der
Bebauung zu wahren.
Ausnahmen von den örtlichen Bauvorschriften können im Einzelfall zugelassen
werden. Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist, dass die
Abweichung die architektonische Qualität des Einzelbauwerkes und das
Erscheinungsbild des städtebaulichen Ensembles nicht mindert und öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt werden. Damit soll im Sinne des § 31 BauGB bei
der Durchführung des Bebauungsplanes eine „offenbar nicht beabsichtigte
Härte“ vermieden werden.
3.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den Festsetzungen
des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen Vorkehrungen gegen
Naturgewalten, den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder
Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und Verwendung von Materialien, den
Umgang mit dem Niederschlagswasser, sowie städtische Satzungen.
3.1
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0. Das bedeutet, dass hier
normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten
erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren
Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B. Krankenhäuser, Schulen,
Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon abzuweichen und die
Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde zu legen. Gesetzlich ist gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei
deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 684 sich in der Erdbebenzone 0 befindet, ist eine Kennzeichnung nicht
erforderlich.
Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude
auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren Bedeutungsbeiwert
aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass für diese
Gebäude die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt
werden sollen.
11.07.2018
32
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
3.2
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise auf
möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können Kampfmittel
nicht garantiert ausgeschlossen werden. Vor Beginn von Bauvorhaben ist im
Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen der
Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und
Zivilschutz, zu informieren. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die
Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst
der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
3.3
Umgang mit Bodendenkmälern
Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht
auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere
Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu informieren.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere
Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach
den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird
verwiesen.
3.4
Einbau und Verwendung von Materialien
Für den Einbau und die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln
der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR Boden
vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert Z 0 der o.
a. LAGA Nr. 20 entspricht, kann im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis
verwendet bzw. eingebaut werden. Diese ist beim Fachbereich Umwelt, 47792
Krefeld, zu beantragen.
Für den Einbau und die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen
bzw.
mineralischen
Baustoffen
aus
Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke
etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11,
13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Diese ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu
gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte
Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
11.07.2018
33
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau
der genannten Materialien nicht erfolgen.
3.5
Umgang mit Grund- und Niederschlagswasser
Für die Errichtung der Bauvorhaben ist eventuell - je nach aktuellem
Grundwasserstand - eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies ist anhand
der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen.
Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche
Erlaubnis ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich Umwelt, 47792
Krefeld, zu beantragen.
Grundwasserstände können beim Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz
NRW
(LANUV)
unter
der
Email
grundwasserstand@lanuv.nrw.de erfragt werden.
Für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpe mit Grundwasser- oder
Erdwärmenutzung ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu
beantragen.
Für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, besteht
die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung.
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befahrenen KFZFlächen kann über geeignete Anlagen zur Versickerung auf dem Grundstück
gebracht werden. Dachflächen werden über Rohr-Rigolen oder Mulden,
befahrene KFZ-Flächen ausschließlich über die belebte Bodenzone, hier Mulden
oder großflächige Versickerung entwässert.
Die SüwVo Abwasser (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser) vom
17.10.2013 regelt die sofortige Überprüfung des Zustands- und der
Funktionsfähigkeit beim Neubau von privaten Abwasserleitungen (früher
Dichtheit von Kanälen).
3.6
Städtische Satzungen
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende
Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:
• Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 29. Dezember 2005)
11.07.2018
34
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
•
3.7
VI. Planinhalte
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr.
51 vom 18. Dezember 2003).
Baumschutzmaßnahmen
Bestandsgehölze und -bäume sind – sofern ihr Zustand erhaltenswert ist und
sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und Flächen für Stellplätze
und Garagen inkl. Zufahrten sowie Verkehrsflächen liegen und keine
unzumutbare Verschattung auslösen - zu erhalten und während der Bauphase
durch geeignete Maßnahmen nach DIN 18920 (Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen) und RAS-LP (Abschnitt 4: Schutz
von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen), zu
schützen und dauerhaft zu erhalten.
3.8
Rodungsverbot
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie
Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der
Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach
Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen
werden.
3.9
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag
zwischen der Stadt Krefeld und dem Investor –sofern es sich nicht um
städtische Flächen handelterforderlich. Inhalte sind u. a. die
Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen, Flächentausche und weitere
gutachterliche Begleitungen (Artenschutz, Schallschutz).
11.07.2018
35
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII. Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Plangebiet Gesamt
Nettobauland Gesamt
Bestand
Fläche ca.
37.630 m²
29.530 m²
4.200 m²
Wohnen neu
Versorgung
25.330 m²
170 m²
Grünflächen Gesamt
Öffentliche
Grünflächen
Erschließung Gesamt
Öffentliche
Verkehrsflächen (ÖV)
inkl. Fußweg und
verkehrsberuhigten
Bereichen
Verkehrsflächen
besonderer
Zweckbestimmung
(privat) inkl. GLFlächen
Zulässige Grundfläche (Wohnen Neu
(GRZ 0,4))
2.800 m²
Anteil ca.
100%
79%
7%
2.800 m²
5.130 m²
14%
4.440 m²
690 m²
10.130 m²
Nutzungskennziffern
Wohnen neu
WE
ca. 84
BGF
ca. 18.000 m²
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
11.07.2018
36
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenent- wicklung nach
§ 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB
von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes
abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
werden im folgenden Kapitel
behandelt,
um
sie
sachgerecht
in
die
Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als
Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die
Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten
Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
• ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006:
Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)
• GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
• IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening –
(Stand: Februar 2007)
• UNIVERSITÄT
ESSEN,
Abteilung
Angewandte
Klimatologie
und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer
Berücksichtigung von vier Plangebieten
• Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan
Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen,
Nettetal, 07.10.2014
• TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden
Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des
Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in KrefeldOppum, Korschenbroich, 25.März 2015
• TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten für ein Bebauungsplangebiet an der
Untergath in Krefeld bei Bebauung der Grundstücke mit Doppelhaushelften,
Korschenbroich, 11. Mai 2015
• Ingenieurbüro Bernd Driesen, Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben
8222 – Oppum Baufeld 5, Haverkamp, Krefeld, 17.03.2014
• Ing. Büro Angenvoort+Barth, Erschließung Korekamp/Neue Flur, Erläuterungsbericht
zu Planungsumlauf, Krefeld, 02.12.2013
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines Wohngebietes, das
11.07.2018
37
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
durch Geschosswohnungsbau im westlichen Teil (Haverkamp) sowie überwiegend
durch Einfamilienhäuser im östlichen Teil (Weetekamp) geprägt ist. Dazwischen
befinden sich sehr ausgedehnte Gartenbereiche. Im südlichen Teil, nördlich der Straße
Korekamp hat der Umstrukturierungsprozess bereits begonnen. Hier sind bereits
mehrere Einfamilienhäuser errichtet worden. Insgesamt betrachtet stellt sich das
Plangebiet
als
eine
typische,
untergenutzte
Innenbereichsfläche
mit
Nachverdichtungspotentialen im Blockinnenbereich dar.
Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung betroffen sind,
werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall getroffen, sofern durch den
Bebauungsplan eine planungsrechtliche Änderung herbeigeführt wird, die Auswirkung
auf die Umweltsituation hat bzw. haben könnte.
2.1.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr
ein. Die Verkehrs- und Schienengeräusche wurden durch entsprechende
Schalltechnische Untersuchungen des Büros TAC beurteilt und Möglichkeiten aktiver
und passiver Lärmschutzmaßnahmen aufgezeigt.
Im äußeren Bereich des Plangebiets (Berechnungshöhe h = 2 m) wird, ohne
Berücksichtigung der geplanten Bebauung, der Orientierungswert von tagsüber 55
dB(A) in weiten Teilen des Plangebietes überschritten. Wird die Planbebauung,
insbesondere die Bebauung nördlich der Straße „Neue Flur“, berücksichtigt, werden
die Orientierungswerte südlich der Straße „Neue Flur“ weitgehend eingehalten.
Bei freier Schallausbreitung im Plangebiet sind an der geplanten Bebauung im
Erdgeschoß tagsüber Beurteilungspegel zwischen 55 und 62 dB(A) und nachts zwischen
48 und 55 dB(A) zu erwarten. Im 1. Obergeschoß ergeben sich tagsüber
Beurteilungspegel zwischen 56 und 64 dB(A) und nachts zwischen 50 und 58 dB(A). An
der geplanten 2-geschoßigen Bebauung mit Staffelhaus (h = 9 m) nördlich der Straße
„Neue Flur“ liegen die Beurteilungspegel tagsüber zwischen 62 und 69 dB(A) und
nachts zwischen 57 und 62 dB(A). Nachts sind ca. 5 bis 7 dB(A) niedrigere
Beurteilungspegel als tagsüber zu erwarten.
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz
Der maßgebliche Außenlärmpegel vor den Fassaden errechnet sich streng nach
DIN 4109 aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln am Tag, das sind die
Beurteilungspegel aller Verkehrsgeräusche unter Berücksichtigung einer
Korrektur gegenüber Freifeldausbreitung von + 3 dB (vgl. DIN 4109 Punkt 5,
Seite 15, Bild 1).
Streng nach DIN 4109 ergeben sich südlich der Neue Flur folgende
Lärmpegelbereiche:
•
11.07.2018
Erdgeschoss (h = 2,4 m) Lärmpegelbereich II bis III
38
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
•
•
11.07.2018
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Ober- bzw. Dachgeschoß (h = 5,2 m) LPB II bis IV
Staffelhaus (h = 8,0 m) LPB IV bis V
39
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Lärmpegelbereiche (LPB) streng nach DIN 4109, Tag9
Die Regelung streng nach DIN 4109, die Lärmpegelbereiche nur aus den
Beurteilungspegeln für die Tagzeit zu bestimmen, ist nach Ansicht des
Gutachters unzureichend, weil bei Schienenverkehrsgeräuschen hier keine
ausreichende Abnahme der mittleren Lärmbelastung während der
Nachtstunden eintritt. Dem erhöhten Ruhebedürfnis während der
Nachtstunden wird dem gegenüber durch 10 dB(A) geringere
Orientierungswerte in der DIN 18005 Rechnung getragen. Der Gutachter
schlägt deshalb vor, im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke den maßgeblichen
Außenlärmpegeln während der Nacht um 10 dB(A) verschobene
Lärmpegelbereiche zuzuordnen.
Für die geplanten Wohngebäude ergeben sich bei freier Schallausbreitung
folgende für die Nachtzeit berechneten Lärmpegelbereiche:
•
Erdgeschoß (h = 2,4 m) LPB III bis IV
•
Ober- bzw. Dachgeschoß (h = 5,2 m) LPB III bis V
•
Staffelhaus (h = 8,0 m) LPB V bis VI
9
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp,
Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 37ff
11.07.2018
40
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
11.07.2018
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
41
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Lärmpegelbereiche (LPB nach DIN 4109, Nacht10
2.2.
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt
und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst.
Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV im Rahmen einer
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung des Büros Lappen11 im Oktober 2014
lieferten Hinweise auf das Vorkommen verschiedener geschützter aber auch
planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung. Außer
verschiedenen häufigen und verbreiteten Vogelarten, die hier besonders
zahlreich in Erscheinung treten, wird das Gelände von Fledermäusen und
(zumindest früher) von einer Eule (vermutlich Asio Otus) genutzt.
Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit
stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten dominieren
die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen, Eschen und
Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere Obstbäume, die auf
großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie z.B. ein Spitzahorn im
10
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp,
Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 40ff
11 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue
Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
11.07.2018
42
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen Astlöcher auf, hinter denen
sich Baumhöhlen verbergen können.
Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster (straßenund wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere zusammen.
Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von
ausgedehnten Rasenflächen.
2.3.
Boden
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Niederrheinischen Bucht.
Regionalgeologisch liegt das Gebiet im Bereich der Niederterrasse des Rheins.
Die aus Sand und Kies bestehende Niederterrasse hat an der Oberflache eine
Deckschicht aus Hochflutlehm, Loßlehm und Flugsand.
Bis auf den Blockinnenbereich mit überwiegend ausgedehnten Rasenflächen,
ist das Plangebiet bereits bebaut bzw. versiegelt.
2.4.
Wasser
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Der Grundwasserstand wird als hoch eingestuft.12
2.5.
Luft / Klima
Luftqualität
Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F.
(Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoffimmissionen für
das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr,
Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten
Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub PM10) und Benzol
prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter
Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten
Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale
Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie den
Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen
zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen
wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der
einschlägigen Grenzwerte der 22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV)
12
Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld TEIL B Umweltbericht gemäß Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
11.07.2018
43
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
beurteilt.
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22.
BImSchV, Stand 2007) gehört die südlich des Plangebietes verlaufende
Untergath zu den Straßen in Krefeld, an denen die Grenzwerte der 22. BImSchV
(seit August 2010: 39.BImSchV) für Feinstaub (PM10) und Stickstoffoxide (NO2,
NOx) zeitweise überschritten werden.
Da im Planbereich der ImmissionsINDEX überall unter 0,8 liegt ist nicht davon
auszugehen, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010:
39.BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol
erreicht oder überschritten werden.
KR 13 Untergath zwischen A57-AS Krefeld-Oppum und Dießemer Bruch einschl.
Einmündungsbereich Hauptstraße13
Klima
In der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003
liegt das Plangebiet in der „Synthetischen Klimafunktionskarte“ zwischen
„Gartenstadt-/Dorf-Klimatop“ (im Westen) und „Stadt-Klimatop“ (im Osten).
Während der westliche Bereich als „Übergangsbereich mit mehr oder weniger
geschlossener Bebauung zum städtisch unbeeinflussten Umland“ definiert wird,
ist weiter östlich „Überwiegend geschlossener Siedlungsbereich mit teilweise
aufgelockerter Bebauung“ zu finden.14
In der Karte „Planungshinweise“ der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt
Krefeld werden für den hier weitestgehend vorliegenden „Übergangsraum“
folgende Empfehlungen ausgesprochen: „Bei weiteren Bebauungsmaßnahmen
auf Vernetzungsfunktion der Grünflächen achten; vorhandene Grünflächen
erhalten und erweitern; wo möglich, Flächenentsiegelung vornehmen“15
13 IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
14
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003:
Gesamtstädtische Klimaanalyse, Synthetische Klimafunktionskarte
15 UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003:
Gesamtstädtische Klimaanalyse, Planungshinweiskarte
11.07.2018
44
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den
Naturhaushalt auf.
2.6.
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und stellt ein bebautes und
ansonsten durch große Gärten geprägtes Bild dar. Die Gärten liegen
introvertiert, teils durch hohe Hecken abgegrenzt und vom öffentlichen Raum
kaum einsehbar.
Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit
stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten dominieren
die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen, Eschen und
Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere Obstbäume, die auf
großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie z.B. ein Spitzahorn im
Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen Astlöcher auf, hinter denen
sich Baumhöhlen verbergen können.16
Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster (straßenund wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere zusammen.
Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von
ausgedehnten Rasenflächen.
Ortsbild prägend ist der Kleinsiedlungscharakter mit schmalen Straßen und
starken Heckenstrukturen. Am östlichen Rand des Plangebietes setzt die
angerförmige Aufweitung des Weetekamp einen städtebaulichen Akzent.
2.7.
Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Baudenkmälern und/oder
Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zur möglichen Auswirkung
der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang
nicht vor.
16
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue
Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
11.07.2018
45
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
3.1.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen Beeinträchtigungen
auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine Gesundheit zu erwarten, da
das Plangebiet insgesamt als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird und
Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und der Wohnqualität unverträglich sein
könnten, ausgeschlossen werden. Auf das Plangebiet wirken Immissionen
durch den Individualverkehr und im Norden durch den Schienenverkehr.
Die Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens17 zeigen, dass bei allen
untersuchten Geräuscharten Überschreitungen der Orientierungswerte zu
erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich.
Schutz vor Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr
Zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und
Schienenverkehr kommen passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auf der Grundlage der
Verkehrsbelastung durch den Schienenverkehr der Lärmpegelbereich IV bis V
(streng nach DIN 4109) vorliegt. Unter Berücksichtigung einer Differenz
zwischen den Beurteilungspegeln tags und nachts von 10 dB würde sich in
Teilbereichen der Lärmpegelbereich V bis VI ergeben. Da keine rechtssichere
Modifikation der Lärmpegelbereiche für den Nachtzeitraum möglich ist, erfolgt
eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Innenraumpegel nach VDI 2719.
Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ bietet mit der Bestimmung des
Schalldämmmaßes auf Basis von Lärmpegelbereichen ein anschauliches
Instrument für die Ableitung passiver Schallschutzmaßnahmen. Das Regelwerk
zeigt aber für die erhöhte Schutzbedürftigkeit von überwiegend nachts
genutzten Räumen (Schlafräumen) Schwächen. Zur Festsetzung von passiven
Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sind die sogenannten „maßgeblichen
Außenlärmpegel“, bezogen auf den Zeitraum des Tages (06:00 bis 22:00 Uhr),
heranzuziehen. Die DIN 4109 geht davon aus, dass die gegenüber dem Tag um
10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht durch den v. a. an Stadt- und
Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A) niedrigeren nächtlichen
Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der Unterschied der
17
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp,
Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 18 ff
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht jedoch deutlich weniger als 10
dB(A), so kann eine auf den Tag ausgelegte Dimensionierung der
Schalldämmmaße der Außenbauteile zu hohe Innenraumpegel für die Nacht zur
Folge haben. Auch für das Plangebiet wurde eine unzureichende Pegeldifferenz
zwischen Tages- und Nachtzeitraum festgestellt, so dass sich bei
Berücksichtigung der erhöhten Nachtwerte unterschiedliche Lärmpegel
ergeben. Da die DIN 4109 keine rechtssichere Modifikation der
Lärmpegelbereiche auf Grundlage der maßgeblichen Außenlärmpegel erlaubt,
werden als Lärmschutzmaßnahme Innenpegel entsprechend der VDI-Richtlinie
2719 festgesetzt. Nach VDI 2719 Tabelle 6, sollten in Wohngebieten je nach
Raumnutzung folgende Mittelungspegel in Aufenthaltsräumen nicht
überschritten werden:
Wohnräume tagsüber
30 - 35 dB(A)
Schlafräume nachts (lauteste Nachtstunde) 25 - 30 dB(A)
Auswirkungen auf den Gebäudebestand ergeben sich nicht. Im Falle von
Umbauten und für Neuplanung sind Innenraumpegel nach VDI 2719 zu
berücksichtigen. Für Schlafräume, bzw. zum Schlafen geeignete Räume werden
entsprechend der Empfehlungen der VDI 2719 bei einer Überschreitung des
Beurteilungspegels nachts von 45 db(A) schallgedämmte Lüfter vorgeschlagen.
Durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen sowie den
Gestaltungsmöglichkeiten über § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO wird dafür Sorge
getragen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Die
Anforderungen an eine zumutbare Wohn-/Schlafruhe im Gebäude (Innenpegel)
wird durch die Festsetzung passiven Lärmschutzes erreicht. An den
lärmquellenabgewandten, im „Schallschatten“ gelegenen Bereichen, ist die
Bebauung noch zumutbaren Außenpegeln ausgesetzt, die zumindest dort ein
Wohnen bei gelegentlich geöffnetem Fenster zulassen. Gleiches gilt für eine
angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche (Terrassen und Balkone).
3.2.
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht
erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt
bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher
nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine
eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist daher in der
Biotopkartierung nicht erfasst.
Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche
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Bebauungsplan Nr. 684
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei stehen
der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen
Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt konzentriert sich das
Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch
geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten.
Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV im Rahmen einer
Artenschutzrechtliche Vorprüfung des Büros Lappen18 im Oktober 2014
lieferten Hinweise auf das Vorkommen verschiedener geschützter aber auch
planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung. Außer
verschiedenen häufigen und verbreiteten Vogelarten, die hier besonders
zahlreich in Erscheinung treten, wird das Gelände von Fledermäusen und
(zumindest früher) von einer Eule (vermutlich Asio Otus) genutzt.
Es ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht auszuschließen, dass das
Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auslöst. Die meisten dieser
(potentiellen) Konflikte lassen sich jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach leicht
vermeiden, wenn verschiedene (vor allem zeitliche) Beschränkungen
eingehalten werden. Nachfolgend eine Übersicht über potentielle
artenschutzrechtliche Konflikte und Lösungsvorschläge:19
18
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue
Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
19 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue
Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014, Seiten 9,10
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist für die planungsrelevanten Tierarten
Sperber und Waldohreule als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahme) eine Aufforstung in Krefeld-Fischeln, nördlich des Strümper Weges
bereits erfolgt. Es handelt sich um eine 750 m² große Teilfläche des Flurstückes
Gem. Fischeln, Flur 2, Nr. 138.
Außerdem liegt dem Bebauungsplan ein Grünkonzept zu Grunde, das der
ökologischen Aufwertung des Gebietes dient. Dem folgend wird eine neue
Grünverbindung
in
Ost-West-Richtung
mit
einer
Wiesenfläche
planungsrechtlich gesichert. Für die Einfriedung der Grundstücke zum
öffentlichen Raum werden Hecken festgesetzt. Zudem wird die Anzahl der zu
pflanzenden Bäume pro Straße festgesetzt.
3.3.
Boden
Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und Flora
an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der physikalischen (insb.
Bodenfeuchte
und
Wasserdurchlässigkeit)
und
chemischen
Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt, Fruchtbarkeit) zu
rechnen.
Schadstoffeinträge
in
den
Boden
ausgehend
vom
Kraftfahrzeugverkehr sind nicht erheblich aber auch nicht vollständig
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Bebauungsplan Nr. 684
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
auszuschließen.
Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte
Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die
Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der
Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt.
Aufgrund der Nachverdichtung und der hier getroffenen Festsetzungen kommt
es in Verbindung mit dem teilweisen Rückbau vorhandener Versiegelungen -vor
allem im Bereich der neu geschaffenen öffentlichen Grünflächen- nur zur
maßvollen Erhöhung des Anteils an versiegelten Flächen.
Mit der künftigen Bebauung im Blockinnenbereich und dem Ersatz der Häuser
am Haverkamp ist in der Bilanz nur geringfügig zusätzlicher Verkehr zu
erwarten. Die überwiegend geplante Einfamilienhausbebauung sorgt für einen
sehr moderaten Anstieg der Verkehre und damit auch der
Schadstoffkonzentration.
Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des
Schutzgutes Mensch ist im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher
insgesamt nicht zu erwarten.
3.4.
Wasser
Für die Errichtung der Bauvorhaben ist eventuell -je nach aktuellem
Grundwasserstand- eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies ist anhand
der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen.
Für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, besteht
die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlags-wasserbeseitigung.
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befahrenen KFZFlächen kann über geeignete Anlagen zur Versickerung auf dem Grundstück
gebracht werden. Dachflächen über Rohr-Rigolen oder Mulden, befahrene KFZFlächen ausschließlich über die belebte Bodenzone, hier Mulden oder
großflächige Versickerung.
Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist bei Umsetzung
der Vorgaben (siehe Kap. 3.5, Planinhalte) im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten.
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der Stadt Krefeld
3.5.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Luft / Klima
Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen der
Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel
(Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) besteht, und
mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche Neubelastung zu
erwarten ist, die zu einer Akkumulation von Luftschadstoffen führen könnte, ist
nicht davon auszugehen, dass die in der 22. BImSchV festgelegten Grenzwerte
überschritten werden.
Die gewählte Nutzung und Bauform und ein an das Umfeld angepasstes Maß
baulicher Nutzung lassen somit keine negativen Auswirkungen durch das
Bauvorhaben auf das Klima erwarten.
3.6.
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche
sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild sowie den Erholungswert
des Gebietes zu erwarten. Mit der Stärkung und Stabilisierung des
Wohnquartiers leistet die Innenentwicklung einen wertvollen Beitrag zu einer
nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von
bisher unversiegelten Landschaftsbereichen.
Mit der Neubebauung wird das Quartier seine charakteristische Ausstrahlung
erhalten können. Eine maßvolle Nachverdichtung und die Schaffung neuer,
verbindender öffentlicher Grünflächen sollen maßgeblich dazu beitragen.
Das Landschafts- und Ortsbild wird nicht negativ beeinträchtigt. Mit der
städtebaulichen Neustrukturierung und zeitgemäßen Bebauung kann
gegenüber dem heutigen Zustand eine Aufwertung des Quartiers und damit
des Ortsbildes angenommen werden.
3.7.
Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des
Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. Grundsätzlich
ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von
Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde
auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die
Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren
und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu
erhalten. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Auf die Bestimmungen
des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
IX. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 684 „östlich Haverkamp / nördlich
Korekamp, Krefeld-Oppum“ treten die ihm entgegen stehenden früher
getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die
Festsetzungen der Fluchtlinienpläne
Nr. 533 – Hochfelder Straße – Flur – Rain –
Nr. 538 – Herbertzstraße – Flur – Nördl. Ackerstraße – Hochfelder Straße –
Hauptstraße - ,
Nr. 539 – Herbertzstraße / Flur / Nördl. Ackerstraße / Hochfelderstraße /
Hauptstraße / Untergath Nr. 403 – Untergath, von Dießemer Bruch bis Heckschenstraße-
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen (ggf.
Flächentausch) der öffentlichen Verkehrsflächen sollen vertraglich geregelt
werden.
3.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag
zwischen der Stadt Krefeld und dem Investor –sofern es sich nicht um
städtische Grundstücke handelterforderlich. Inhalte sind u. a. die
Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Anpassung der
öffentlichen Verkehrsfläche.
4.
Kosten und Finanzierung
Die baumbestandene Fläche des Investors am Korekamp, Ecke Weetekamp soll
als Grünfläche von der Stadt erworben werden. Zur Verwirklichung der Ziele
des Bebauungsplanes Nr. 684 entstehen darüber hinaus der Stadt Krefeld nach
derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Krefeld, den __________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
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