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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg – Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
698 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:04

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 25.06.2015 Nr. 1582 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Mitte 25.08.2015 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 23.09.2015 Haupt- und Beschwerdeausschuss 29.09.2015 Rat 29.09.2015 Betreff Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg –, Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung Beschlussentwurf: I. 1. Gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich zwischen Ostwall, Steckendorfer Straße und Jungfernweg ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg –. 2. Über die bei der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung zur Vorlage entschieden. 3. Der Begründung zum Entwurf des v.g. Bebauungsplanes (Anlage Nr. 1 / Vorlage Nr. 1582/15) wird zugestimmt. 4. Der Entwurf des v.g. Bebauungsplanes wird mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. 5. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführt. 6. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll innerhalb des Geltungsbereichs folgender Bebauungsplan außer Kraft gesetzt werden: Bebauungsplan Nr. 180 – Ostwall / Moerser Straße / Steckendorfer Straße / Jungfernweg / Dampfmühlenweg – II. Die Bezirksvertretung -Mitte nimmt den Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 791 zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1582 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 I. Aufstellung des Bebauungsplanes Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall, Steckendorfer Straße und Jungfernweg – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Bisher gibt es für das Verfahren keinen Einleitenden Beschluss. Nach politischer Vorabstimmung wird der Aufstellungsbeschluss direkt mit Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung gefasst. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall, Steckendorfer Straße und Jungfernweg –. II. Anlass und Ziele der Planung Für die derzeitige planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche besteht kein Bedarf mehr. Durch die Privatisierung der Deutschen Bundespost und durch die Verlagerung des Hauptzollamtes besteht keine Notwendigkeit für die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche. Um die Flächen und die vorhandene Bebauung einer neuen Nutzung zuzuführen, sollen die Flächen künftig entlang des Ostwalls als Kerngebietsfläche und im östlichen Plangebietsbereich entlang des Jungfernweges und der Steckendorfer Straße als Mischgebiet ausgewiesen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 180 setzt für den gesamten Blockinnenbereich und teilweise für die Bebauung an der Steckendorfer Straße/Moerser Straße und dem Jungfernweg „Gemeinbedarfsfläche – Bundespost –“ fest. Zwischen 1989 und 1995 wurde die ehemalige Bundes-Behörde „Deutsche Bundespost“ privatisiert und in die Kapitalgesellschaften Deutsche Post AG und Telekom AG aufgeteilt. Zwischenzeitlich werden durch Umstrukturierungen und Neugliederungen innerhalb der beiden Konzerne große Teile der Flächen durch die beiden getrennt operierenden Unternehmen Telekom AG und Deutsche Post AG nicht mehr benötigt. Die Verwaltungsgebäude der Telekom AG entlang dem Jungfernweg sowie im Blockinnenbereich stehen schon seit längerem leer. Für diese Gebäude besteht das konkrete Interesse an einer verträglichen Nachnutzung bzw. Umnutzung. Mit der Umnutzung der Telekom Verwaltungsgebäude soll dem Leerstand der innerstädtischen Lagen entgegengewirkt werden. Die Gebäude sollen in ihrem Bestand und ihrer äußeren Kubatur erhalten bleiben und einer zeitgemäßen Nutzung zugeführt werden. Die übrigen Gebäude des Baublocks sollen in ihrem baulichen Bestand mit ihren vorhandenen Nutzungen (Büros, Wohnen) erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 791 ist: ▪ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine kern- bzw. mischgebietstypische Nachnutzung durch Änderung der Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche – Bundespost – “ zu schaffen, ▪ die nachhaltige Sicherung und Nachnutzung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen zu ermöglichen. III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren Begründung Seite 3 wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt. IV. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 1. Fachbereich Umwelt Fachbereich Ordnung Fachbereich Grünflächen, Untere Landschaftsbehörde SWK NETZE GmbH Krefeld Fachbereich Gesundheit Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 08.10.2014 und 03.06.2015 : Bodenschutz und Altlasten, mit Schreiben vom 08.10.2014 Im Zentrum des Plangebietes befänden sich ehemalige Betriebs- und Lagergebäude der ehemaligen Hauptpost bzw. des Fernmeldeamtes. Anhand der multitemporalen Kartenauswertung sei zudem zu erkennen, dass im Verlauf der Nutzungsgeschichte Gebäude weggefallen seien oder durch andere ersetzt worden seien. Es sei zu vermuten, dass in diesem Innenbereich anthropogene Auffüllungen vorhanden seien, die eine Gefährdung der Schutzgüter darstellten. Die Fläche sei mit der Bezeichnung KF 2458 als Altablagerung im Altlastverdachtsflächenkataster erfasst. Im Rahmen des weiteren Verfahrens solle durch ein Bodengutachten nach Bundesbodenschutzverordnung die Gefährdung untersucht werden. Bodenschutz und Altlasten, mit Schreiben vom 03.06.2015 Durch das Büro Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, wurde im August 2007 eine Historische Recherche, eine Orientierende Untersuchung sowie eine ergänzende Untersuchung durchgeführt. Nach Prüfung des Gutachten kommt der Fachbereich Umwelt zu folgendem Ergebnis: Der überwiegende Teil der vom Gutachter ermittelten Altlastenuntersuchungspunkte befinde sich auf dem Teil des Telekom-Geländes, der sich außerhalb des Bebauungsplangebietes 791 befinde. Gravierende Verunreinigungen die einen sofortigen Handlungsbedarf ergeben würden, seien nicht festgestellt worden. Altlastenverdächtige Stellen im eigendlichen Plangebiet seien die Standorte der unterirdischen Dieseltanks. Konkrete Hinweise auf gravierende Verunreinigungen seien nicht gefunden worden. Dennoch müssten diese Bereiche für den Fall des Aushubs beziehungsweise einer Neubebauung gutachterlich begleitet werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würden entsprechende Nebenbestimmungen formuliert werden. Begründung Seite 4 Die Frage der möglichen anthropogenen Auffüllungen sei in dem Gutachten von Mull und Partner nicht behandelt worden. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Neubaupläne vorlägen, werde es für ausreichend gehalten, eine auf die konkrete Planung abgestimmte Untersuchung in das Baugenehmigungsverfahrens zu verlagern. Der Hinweis, dass Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten seien, bzw. dass vor Neubebauung eine Altlastenuntersuchung durchzuführen sei, solle in die Begründung aufgenommen werden. Abwägung: Umbau- und Neubaumaßnahmen sind genehmigungspflichtige Vorhaben. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist ein auf die Planung abgestimmtes Gutachten vorzulegen. Sowohl in die Begründung als auch in die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbau- und Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist ggfs. durch einen entsprechenden Sachverständigen gutachterlich zu begleiten. Der Stellungnahme wird gefolgt. Umweltprüfung und Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, mit Schreiben vom 08.10.2014 Nach Prüfung des Bebauungsplans Nr. 791 sei festgestellt worden, dass der B-Plan 791 die Voraussetzungen nach § 13a (1) BauGB erfüllt. Der Bebauungsplan unterschreite die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 (2) BauNVO von 20.000 m2. Er begründe kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterläge. Eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehe nicht. Weiterhin diene der Bebauungsplan der Sicherung der vorhanden Wohn- und Gewerbenutzung, die mit der Ausweisung als MK- und MI-Gebiet verträglich zusammengefasst werden sollen. Der Bebauungsplan verfolge auch das Ziel der Nachnutzung bestehender, leerstehender Gewerbehallen und Büros durch mischgebietstypische, gewerbliche Nutzungen. Jedoch handele es sich nicht um die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wofür gemäß § 17 i.V.m. Anlage 1 Nr. 18.6 u. 18.8 UVPG eine Allgemeine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 791 könne daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 791 ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung im beschleunigten Verfahren sei gemäß § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt zu geben. Immissionsschutz, mit Schreiben vom 08.10.2014 Die Beurteilung der Lärmvorbelastung könne mit den Daten der Lärmminderungsplanung (2006) erfolgen. Auf der Grundlage eines hieraus abgeleiteten Außenlärmpegels seien eine Prüfung nach DIN 18005 und die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforderlich. Die Anforderungen der Lärmpegelbereiche seien im Falle einer Nachnutzung der leerstehenden Gewerbehallen oder Begründung Seite 5 des Neubaus von Einzelhandelsbetrieben oder anderen gewerblichen Betrieben zwingend einzuhalten. Im Falle des Neubaus von Büros oder von Wohnungen und Wohngebäuden solle ein Nachweis nach DIN 4109 erfolgen. Da die Aufstellung des Bebauungsplans im Wesentlichen der Sicherung des Bestandes diene, innerhalb des Gebietes keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten bekannt seien, wären Minderungen der Luftschadstoff-Immissionen gemäß Maßnahme B1/10 LRP KR (Luftreinhalteplan Krefeld) nicht erforderlich. Abwägung: Da die Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt sind, wird der Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg – im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Umweltbelange gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 791 beschrieben und bewertet. Die Beschreibung der klimatischen und der lufthygienischen Situation erfolgt anhand des Luftqualitätsmodells Krefeld – Grobscreening – (2007) sowie der gesamtstädtische Klimaanalyse (2003). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind für Teile des Plangebietes passive Lärmschutzfestsetzungen erforderlich. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Schallimmissionspläne (ADU Cologne, 2006) lassen sich die Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 direkt ableiten. Im Bebauungsplan werden unter Berücksichtigung der Lärmminderungsplanung (2006) Lärmpegelbereiche zwischen III bis VI festgesetzt. Auf diese Weise kann eine vom Außenlärm ungestörte Nutzung von Aufenthaltsräumen sichergestellt werden. Näheres ist auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Fachbereich 32 – Ordnung – mit Schreiben vom 13.10.2014: Es werde auf ein bedarfsdeckendes Stellplatzangebot hingewiesen. Abwägung: Derzeitig sind zahlreiche Stellplätze im Innenbereich des Plangebiets und entlang des Jungfernweges auf eigenem Grundstück vorhanden. Bei einem Umbau und/oder einer Nutzungsänderung sind im Rahmen des nachgeschalteten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die erforderlichen Stellplätze zu ermitteln und auf eigenem Grundstück nachzuweisen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 13.10.2014 und 24.10.2014: Stellungnahme mit Schreiben vom 13.10.2014 / Artenschutz: Es sei geplant, bei dem Umbau die aktuellen Gebäudestrukturen zu erhalten, lediglich die Verbindungsbrücke solle abgerissen werden. Begründung Seite 6 Folgende Festsetzungen seien daher in den Bebauungsplan aufzunehmen und zu beachten, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde: Die Abbrucharbeiten seien je nach Witterung nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende März durchzuführen. Sollte der Abbruch außerhalb dieses Zeitraumes bzw. erst ein bis mehrere Jahre später durchgeführt werden, sei das Gebäude bis maximal drei Tage vor dem Abbruch durch einen Sachverständigen in rechtzeitiger Absprache mit Unteren Landschaftsbehörde erneut zu kontrollieren. Bei einer Belegung sei das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Bei Abbruch- bzw. Umbau- sowie Sanierungsmaßnahmen sei insbesondere im Dachbereich darauf zu achten, dass sich dort möglicherweise Fledermäuse befinden könnten. Sollten Fledermäuse dort vorgefunden werden, seien die Abrissarbeiten zu unterbrechen und es sei die Untere Landschaftsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese fachgerecht geborgen werden könnten. Alle beteiligten Mitarbeiter der betroffenen Bauunternehmen sowie des Auftraggebers seien über Fledermäuse und deren Schutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz sowie die tier- und artengerechte Verfahrensweise im Falle eines Fundes zu informieren. Stellungnahme mit Schreiben vom 24.10.2014 / Grünflächen: Im Hinblick auf das bereits vorhandene Planrecht bzw. die Planaufstellung nach § 13a BauGB seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange nicht betroffen. Im Planbereich seien jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung unterlägen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet zum größten Teil versiegelt und arm an grünen Strukturen sei (innenstadtnaher Verdichtungsraum), solle deren Erhaltung eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Nach Möglichkeit sollten im Bebauungsplan Erhaltungsfestsetzungen vorgesehen werden. Es werde gebeten folgenden Hinweis aufzunehmen: Bei der Sanierung insbesondere der Fassaden und Dachstühle und ggf. bei einem Teilabriss der Gebäude sei darauf zu achten, dass nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde. Im Einzelfall sei hierzu eine artenschutzrechtliche Prüfung vorab notwendig. Dies sei im Detail mit der Unteren Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau Funke, rechtzeitig abzusprechen. Abwägung: Zum Schutz der Fauna werden die vorgenannten Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt und lag dem Fachbereich Grünflächen vor. Die Forderung die Gebäude vor Baubeginn zu begehen, muss auf Baugenehmigungsebene abgearbeitet werden und kann nicht im Rahmen der Bauleitplanung über eine Festsetzung geregelt werden. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die vorgenannten Bäume sind bei einer Ortbegehung durch den Fachbereich Grünflächen geprüft worden. Die besonders schützenswerten Bäume werden zur Erhaltung festgesetzt. Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Den Stellungnahmen wird teilweise gefolgt. 4. SWK NETZE GmbH Krefeld, Asset-Management/Planung / Elektrizitäts- und Gasversorgung mit Schreiben vom 30.09.2014: Begründung Seite 7 SWK AQUA GmbH (Abwasser): In Bezug auf Abwasser bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Es seien keine wesentlichen Änderungen im Bauvolumen geplant und es handele sich um einen bebauten Bereich. Die Kapazität der bestehenden Mischwasserkanäle (ON 300, ON 400 und Ei 900/1350) sei für die Aufnahme des anfallenden Schmutz- und Niederschlagwassers aller befestigten Flächen ausreichend. SWK AQUA GmbH (Wasser) Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestünden keine Bedenken. Eine Versorgung könne über die umliegenden Trinkwasserleitungen sichergestellt werden. SWK NETZE GmbH (Elektrizität / Gas) Die Versorgung mit Elektrizität und Gas könne aus dem bestehenden Netz erfolgen. Für eine Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien die Angaben des Leistungsbedarfs erforderlich. Des Weiteren bestünden keine Bedenken. SWK NETZE GmbH (Anlagen und Stationen) Mit dem Bau der Ortsnetzstation (ONS) Jungfernweg 13 im Jahr 2014 seien Leistungsreserven für die vorhandene Bebauung enthalten. Im Rahmen des weiteren Planungsfortschrittes müsse geprüft werden, ob trotz der eventuell zusätzlich erforderlichen Leistung auf die ONS Felbelstraße 24 verzichtet werden könne. SWK NETZE GmbH (Anlagen und Stationen) Im Bereich des Bebauungsplanes lägen verschiedene Fernwärmeleitungen, die die Liegenschaft derzeit mit Wärme versorgten. Bei einer Veräußerung der Fläche sei eine Sicherung der Leitungen erforderlich. Ein Lageplan sei beigefügt. Abwägung: Auf der Grundlage des beigefügten Lageplans und im Rahmen der weiteren Prüfung der vorhandenen Leitungen innerhalb des Plangebiets werden Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger eingetragen. Die neu errichtete Ortsnetzstation (ONS) Jungfernweg 13 wird als Fläche für Versorgungsanlagen in den Bebauungsplan aufgenommen. Die ONS Felbelstraße 24 befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenze. Deren Erhalt muss in eigener Zuständigkeit durch die SWK geregelt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich 53 – Gesundheit – mit Schreiben vom 14.10.2014: Nach Durchsicht der Unterlagen bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen das vorgenannte Vorhaben. Die folgenden Hinweise bitte man, aufgrund der deutlich ausgeprägten Lärmvorbelastung im Plangebiet zu berücksichtigen. Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien passive Lärmschutzfestsetzungen im B-Plan erforderlich. Die im künftigen Bebauungsplan festgesetzten Schalldämm-Maße von Außenbauteilen müssten im nachgelagerten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nachweislich erbracht werden. Begründung Seite 8 Abwägung: Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf den umgebenden Straßen zum Teil stark lärmvorbelastet. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind für Teile des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Lärmschutzfestsetzungen erforderlich. Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind in einer Gebäudelärmkarte eingetragen, die Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) erfüllen. Für die festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis VI gelten die aufgeführten Schalldämmmaße der Außenbauteile. Ab dem Lärmpegelbereich IV sind bei Wohnräumen nichtöffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu verwenden. Im Bebauungsplan werden unter Berücksichtigung der Lärmminderungsplanung (2006) Lärmpegelbereiche zwischen III bis IV festgesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. V. Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Mitte gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung des Rates über die Aufstellung und öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt. VI. Sonstiges Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans: • Bebauungsplan Nr. 180 – Ostwall / Moerser Straße / Jungfernweg / Dampfmühlenweg –, rechtskräftig seit dem 18.01.1974. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 791 beigefügt. Übersicht über den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 791 – Ostwall, Steckendorfer Straße und Jungfernweg – Begründung Seite 9 (ohne Maßstab) Geltungsbereich des Bebauungsplanes Luftbild des künftigen Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall, Steckendorfer Straße und Jungfernweg – Begründung Seite 10 (ohne Maßstab)