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Verwaltungsvorlage (Auswirkungen aus der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
293 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:04
Verwaltungsvorlage (Auswirkungen aus der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG)) Verwaltungsvorlage (Auswirkungen aus der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG)) Verwaltungsvorlage (Auswirkungen aus der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG)) Verwaltungsvorlage (Auswirkungen aus der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG)) Verwaltungsvorlage (Auswirkungen aus der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG))

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 29.09.2016 Nr. 3176 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 200/br Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 26.10.2016 Rat 03.11.2016 Betreff Auswirkungen aus der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Beschlussentwurf: Der Ausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Krefeld beschließt die Abgabe der Optionserklärung dahingehend bei der Finanzverwaltung einzureichen, dass die Altregelung über den 31.12.2016 hinaus weiter angewendet wird. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3176 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Vorbemerkung Mit Artikel 12 des sog. „Steueränderungsgesetzes 2015“ vom 02.11.2015 wurde das Umsatzsteuerrecht für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wird durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) die umsatzsteuerliche Betrachtung der Tätigkeiten von jPöR tendenziell deutlich ausgeweitet. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. JPöR waren unter diesen Voraussetzungen nach bisheriger Rechtslage im Wesentlichen mit ihren Betrieben gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuerrechts unternehmerisch tätig. Nach dem neuen § 2b UStG werden jPöR, verkürzt ausgedrückt, nur noch dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Wann eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht anzunehmen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 des § 2b UStG aufgeführt (z.B. geringfügige Tätigkeiten und bestimmte Kooperationsleistungen). Demnach unterliegen Tätigkeiten, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, nach neuem Recht der Umsatzbesteuerung, auch wenn es sich dabei nicht um einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S.d. Körperschaftsteuerrechts handelt. Dies betrifft u.a. den bisher steuerrechtlich generell nicht relevanten Bereich der Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung). Für Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbracht werden, muss anhand der Vorgaben des neuen § 2b UStG im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Weiteres Vorgehen Es ergeben sich somit bereits für das Jahr 2016 folgende Handlungsnotwendigkeiten: - Einleitung der Bestandsaufnahme, indem eine Einnahme- und Vertragsinventur durch den Fachbereich 20 / Eigene Steuerangelegenheiten vorgenommen wird; - Überprüfung der Ausgabenpositionen, um ggf. Vorsteuerabzug (§15 UStG) zu generieren, der unmittelbar oder mittelbar mit der Erfassung und Versteuerung „neuer Umsätze“ im Sinne des § 2b UStG zusammenhängt; - Aufsetzen einer Projektstruktur, auf welche Weise die an der Informationsgewinnung beteiligten Fachbereiche und Mitarbeiter zukünftig (nach der Einnahme- und Begründung Seite 3 Vertragsinventur) in die Lage versetzt werden können, sämtliche notwendigen und relevanten Informationen für eine sachgerechte umsatzsteuerliche Beurteilung liefern zu können; - Anpassung der Prozessorganisation in steuerlichen Angelegenheiten an die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, um der Stadt Krefeld als Steuerschuldner -auch zukünftig- ein in steuerlicher Hinsicht gesetzeskonformes Handeln (Stichwort: Tax-Compliance) zu ermöglichen. Es wird erforderlich sein, Verträge, Vereinbarungen und sonstige Kooperationen der Stadt Krefeld in allen Verwaltungsbereichen (Kernbereiche, Eigenbetriebe, Regiebetriebe) zu erfassen und steuerlich zu bewerten, sowie gegebenenfalls steueroptimierte Alternativlösungen aufzuzeigen und mit umzusetzen. In diesem Zusammenhang hat eine Erfassung der bestehenden steuerlichen Risiken und deren Bewertung zu erfolgen. Hier sei bereits angemerkt, dass die dargestellten Handlungsprozesse und auch der anschließende Regelbetrieb eine Aufstockung des Personalbestands erforderlich macht. Diese Einschätzung teilt auch der Deutsche Städtetag, der in seinem BdK-Verteiler vom 24.09.2015 zur „Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand“ ausführt: „Die Neuregelung wird von den Kommunen im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit grundsätzlich begrüßt, bringt aber zugleich auch erhebliche umsatzsteuerliche wie administrative Zusatzbelastungen für die kommunalen Haushalte mit sich“. Optionsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG Die Gesetzesänderung hat erhebliche Bedeutung für viele jPöR und gilt grundsätzlich bereits für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Um jedoch einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 UStG eine langfristige Übergangsregelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Danach können jPöR eine Optionserklärung bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben und damit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) besteuert werden. Diese Optionserklärung muss spätestens bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingehen (Ausschlussfrist!). Es empfiehlt sich für die bessere Nachvollziehbarkeit die Abgabe der Optionserklärung in Schriftform. Diese Erklärung kann nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen beschränkt werden und ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben. Sollte sich nach Abgabe der Optionserklärung herausstellen, dass die Neuregelung (§ 2b UStG) für die Besteuerung der Stadt Krefeld günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung auch rückwirkend möglich, vgl. § 27 Abs. 22 Satz 6 UStG. Begründung Seite 4 Die Oberfinanzdirektion empfiehlt die Abgabe der Optionserklärung auch dann, wenn noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die gesetzliche Neuregelung günstiger ist als die bisherige Rechtslage. Zu beachten ist, dass nach derzeitiger Auffassung nach einem Wechsel zum neuen Recht die Rückkehr zur Altregelung nicht möglich ist. Fazit Die zu ergreifenden Handlungsmaßnahmen sind zeitintensiv, insbesondere die Analyse der Ausgangsleistungen und die Überlegungen zur Vertragsprophylaxe. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung bisher keine Ausführungsbestimmungen zum § 2b UStG bekanntgegeben hat. Mit einem Erlass des Bundesfinanzministeriums ist nach derzeitigen Verlautbarungen erst im Spätherbst 2016 / Frühjahr 2017 zu rechnen. Im Hinblick auf die bis zum 31.12.2016 abzugebende Optionserklärung ergibt sich hierdurch zeitlicher und sachlicher Druck. Der Ausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Krefeld beschließt die Abgabe der Optionserklärung dahingehend bei der Finanzverwaltung einzureichen, dass die Altregelung über den 31.12.2016 hinaus weiter angewendet wird. Diese Vorgehensweise hat nach derzeitiger Einschätzung keine negative Auswirkung auf den steuerlichen Status der Stadt Krefeld.