Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:05
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ENTWURF
Anlage 4
Satzung der Stadt Krefeld
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung
in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen
Ganztagsschulen
Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 24 und 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl.
I S.1802), der §§ 21 d und 23 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW S. 462), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), des § 9 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) und des § 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch
Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), hat der Rat der
Stadt Krefeld in seiner Sitzung am ______________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
1) Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung in Krefeld wird durch die Stadt
Krefeld ein monatlich zu entrichtender, öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen
Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Unter den Voraussetzungen
des § 21 d Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz-KiBiz) gilt dies auch für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Jugendamtsbezirkes der Stadt Krefeld.
2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebotes der Betreuung und Förderung des Kindes in öffentlich geförderter Kindertagespflege. Kindertagespflege umfasst die Betreuung und Förderung eines Kindes durch eine geeignete Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch VIII.
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3) Diese Satzung ist ebenfalls gültig für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen. Diese umfassen eine wöchentliche Betreuungszeit
von bis zu 25 Stunden.
4) Die jeweilige Beitragshöhe zu Abs. 1 bis 3 wird gemäß einer vom Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Beitragsstaffel festgesetzt und ist aus der Anlage zu dieser Satzung ersichtlich.
§ 2 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen
das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich und überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten
Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetzes gewährt oder Kindergeld gezahlt,
treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen
(z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
§ 3 Beitragszeitraum und Betreuungsart
(1) Beiträge werden, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist, für jeden Monat
der Inanspruchnahme einer der in § 1 geregelten Betreuungsformen erhoben. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung
steht. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung oder der
Offenen Ganztagsschule bzw. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht berührt. Sie besteht
unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Platzes. Der Elternbeitrag wird für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Dies können in einer Kindertageseinrichtung,
in Kindertagespflege sowie in einer Kombination von Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege bzw. Offener Ganztagsschule und Kindertagespflege auch Betreuungszeiten von
über 45 Wochenstunden sein. Der Beitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche.
Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung und zusätzlich durch eine Tagespflegeperson
betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der
Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche.
Wird ein Kind in einer Offenen Ganztagsschule und zusätzlich durch eine Tagespflegeperson
betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche.
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(2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem
der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
(3) Beitragszeitraum für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr
(01. August – 31. Juli). Beitragszeitraum im Bereich der Offenen Ganztagsschule ist das
Schuljahr (01. August – 31. Juli).
§ 4 Ermittlung der Beitragshöhe
(1) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich
nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Krefeld zur Zahlung des höchsten nach der
jeweils gültigen Beitragsstaffel für den gewählten Betreuungsumfang ausgewiesenen Betrages verpflichten.
(2) Im Fall des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ergibt sich
ein geringerer Beitrag.
(3) Der Elternbeitrag entsprechend der Elternbeitragsstaffel ändert sich mit Beginn des Monats, in dem das betreute Kind das zweite Lebensjahr vollendet.
§ 5 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern
oder an deren Stelle tretende Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte (wie
z. B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.),
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Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie
die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern
und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Analog zu § 10 Absatz 2
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von
300 EUR monatlich anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen
für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe nach § 7 vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im
letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem
Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen
nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen.
Ist das laufende Jahr beendet, sind nachträglich festgestellte oder offenbarte Änderungen in
den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr zugunsten oder zulasten der Pflichtigen zu
berücksichtigen.
Eine nicht nach Satz 1 erfolgte Beitragsfestsetzung ist zu ändern, wenn sich im Nachhinein
herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder
unter dem bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund
dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist.
Änderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die maßgeblich für die
Bemessung des Elternbeitrags sind, sind unverzüglich anzuzeigen.
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§ 6 Beitragsermäßigung
1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige oder nach § 3 Abs. 2 beitragsbefreite Betreuungsangebote in Anspruch nehmen,
werden für das zweite Kind und alle weiteren Kinder keine Beiträge erhoben. Ergeben sich
ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung mit Ausnahme der Regelung nach § 3 Abs. 2 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als 1. Kind das Kind, das sich in der Betreuungsform mit dem höchsten Beitrag befindet. Die Beitragsbefreiung wird für das Kind in der zweitteuersten Betreuungsform gewährt.
2) Auf Antrag sollen Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz
oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII).
3) Ein Entgelt für Beköstigung wird unabhängig von den Regelungen der Absätze 1 und 2 erhoben, sofern die Betreuungszeit über die Mittagszeit andauert und dies im Rahmen des
Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung bzw. der
Offenen Ganztagsschule der Stadt Krefeld unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der
Eltern mit. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen.
(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung
des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in
ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe
entsprechend des Betreuungsumfanges festgesetzt.
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§ 8 Festsetzung des Elternbeitrages
(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.
(2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine
längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Krefeld auf Grund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen.
3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald
die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend.
§ 9 Jährliche Überprüfung
Unabhängig von den in § 7 genannten Anzeige- und Auskunftspflichten ist die Stadt Krefeld
berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen bei
Bedarf, mindestens jährlich, zu überprüfen.
§ 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen
(1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden
Monats zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig
von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien o. ä..
(2) Etwaige sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit
den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen.
(3) Beitragsrückstände sind grundsätzlich in einer Summe fällig.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01. August 2016 in Kraft, zeitgleich tritt die bislang gültige Satzung
vom 28. September 2011 außer Kraft.
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