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Verwaltungsvorlage (Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
313 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:05

Inhalt der Datei

hier: - Änderung der seit 01. August 2008 geltenden Beitragsstaffelung - Anpassung der Satzung auf Grund gesetzlicher Neuregelungen TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 27.10.2015 Nr. 1970 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 09.12.2015 Rat 10.12.2015 Betreff Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen hier: - Änderung der seit 01. August 2008 geltenden Beitragsstaffelung - Anpassung der Satzung auf Grund gesetzlicher Neuregelungen Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Krefeld beschließt die Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen gemäß der Beitragsstaffelung zu § 1 Abs. 4 der Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen entsprechend der Anlage 4 zu dieser Vorlage anstelle der mit Ratsbeschluss vom 28. September 2011 beschlossenen Beitragsstaffelung ab 01. August 2016. Der Rat beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen entsprechend der Anlage 5 zu dieser Vorlage. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1970 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen s. Anlage 1 Begründung Seite 2 Ausgangslage Die Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen werden entsprechend der Satzung vom 28. September 2011 (Anlage 2) sowie der in der Anlage zu dieser Satzung enthaltenen Beitragstabelle erhoben (Anlage 3). Mit Inkrafttreten des Kibiz-Reformgesetzes zum 01. August 2011 wurde das letzte Betreuungsjahr beitragsfrei gestellt. Die hierdurch entstehenden Mindereinnahmen auf kommunaler Ebene gleicht das Land durch erhöhte Landeszuweisungen aus. So ist bei der Gesamtbetrachtung (Elternbeitragsvolumen zzgl. Landeszuweisung) davon auszugehen, dass in Krefeld derzeit ca. 13 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen über die Elternbeiträge abgedeckt werden. Das Land NRW geht im Rahmen des KiBiz weiterhin davon aus, dass 19 % der Betriebskosten aus Elternbeiträgen erwirtschaftet werden. Die Verwaltung hatte eine Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen im Rahmen der Vorlage Nr. 821/14 erstellt unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen: • Beibehaltung der bisherigen Geschwisterkinderbefreiung. • Einführung zusätzlicher Einkommensstufen für höhere Einkommensgruppen. • Die Beiträge für die Offenen Ganztagsschulen bleiben Bestandteil der Satzung. • Lineare Erhöhung der Elternbeiträge um die durchschnittliche Preissteigerung. Die durchschnittliche Preissteigerungsrate wurde mit 7 % ermittelt und als lineare Erhöhung vorgesehen. Zudem wurden folgende im Prüfbericht 2014 der Gemeindeprüfungsanstalt NordrheinWestfalen (GPA NW) enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt: • Weitere Einkommensstufen über 61.400 Euro sollte die Stadt Krefeld dringend einführen. Die höchste Einkommensstufe sollte mindestens bei einem Einkommen von über 100.000 Euro liegen. Die Elternbeitragssätze sollte sie entsprechend höher festlegen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Elternbeitragspflichtigen mit hohen Jahreseinkommen wird dadurch stärker berücksichtigt. • Die Elternbeitragssätze sollte die Stadt Krefeld in allen Einkommensstufen erhöhen. Die derzeit geltenden Sätze haben ein niedriges Niveau und sind seit sechs Jahren unverändert. Demgegenüber haben sich die an die Träger der Einrichtungen zu zahlenden Kindpauschalen erhöht. • Die Differenzierung nach dem Alter sollte die Stadt Krefeld von 2 auf 3 Jahre anheben. • Es sollte eine stärkere Abgrenzung der Beiträge für die Betreuung bis 25 Std. von der Betreuung bis 35 Std. erfolgen, um nicht die Eltern auf Grund der geringen Mehrkosten zu animieren, die Betreuung bis 35 Std. zu wählen. • Die Einkommensstufe 0 sollte von 15.000 EUR auf 17.000 EUR angehoben werden, um die gestiegenen Transferleistungssätze zu berücksichtigen und die Anzahl der Erlassanträge zu reduzieren. Begründung Seite 3 In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 02. Juni 2015 wurde die Vorlage von der Tagesordnung abgesetzt, nachdem sie auch bereits vom Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - abgelehnt wurde. Empfohlene Änderung Zur Entwicklung einer neuen Struktur für die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschulen wurde eine interfraktionelle Arbeitsgruppe unter Beteiligung aller Fraktionen/Ratsgruppen gebildet, die sich in ihren Sitzungen am 09. September 2015, 20. Oktober 2015 und 18. November 2015 und nachgehenden Abstimmungen auf eine neue Struktur (s. Anlage 5) weitgehend geeinigt hat. Diese beinhaltet folgende Merkmale: • • • • • • • zusätzliche Beitragsstufen bis zu einen Einkommen von über 150.000 EUR; Anhebung der Einkommensstufe 0 auf 19.000 EUR, um den jährlichen Steigerungen der Transferleistungen Rechnung zu tragen und die Anzahl der Erlassanträge zu reduzieren; Beibehaltung der Differenzierung U2/Ü2; Beibehaltung der Geschwisterkinderbefreiung; keine lineare Beitragssteigerung; Anpassung der Steigerungsraten der Einkommensstufen 1 - 8 von einer Einkommensstufe zur nächst höheren; Wegfall der Betreuungsart über 45 Wochenstunden (Wstd.), da hiervon lediglich 23 Kinder betroffen waren, diese wurden der Betreuungsform bis 45 Wstd. zugerechnet; Auf Grund der einheitlichen Beitragstabelle für alle Betreuungsformen müssen bei Erhöhungen der Elternbeiträge Restriktionen der OGS-Richtlinien beachtet werden, wonach die Elternbeiträge einen maximalen Beitrag in Höhe von 170 EUR pro Monat nicht übersteigen dürfen (entsprechend dem Änderungserlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15. Januar 2015). Die Auswirkungen der aktuellen gültigen Beitragstabelle sind der Anlage 3 zu entnehmen. Die Auswirkungen der sechs neu aufgeführten Einkommensstufen wurden zwar kalkulatorisch berücksichtigt, sind aber geschätzt, da die Zahlungspflichtigen mit einem Einkommen über 61.400 EUR (derzeitiger Höchstbeitrag) überwiegend keine Einkommensunterlagen vorgelegt haben. Hierzu sind sie gemäß der gültigen Beitragssatzung nicht verpflichtet. Grundsätzlich können die Elternbeiträge jederzeit geändert werden. Den Beitragspflichtigen wird in diesem Zusammenhang ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der Betreuungsverträge eingeräumt. Die Verwaltung schlägt eine Anpassung der Elternbeiträge, entsprechend dem Beginn des Betreuungsjahres 2016/2017, ab 01. August 2016 vor. Fiskalische Auswirkungen Mit der vorgelegten, neuen Beitragstabelle wird die vom Rat im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes für den Haushalt 2015 vorgegebene Ertragsvorgabe in Höhe von 732.233 EUR für 2016 und 1.753.080 EUR p. a. ab 2017 annähernd kalkulatorisch erreicht (kalkulierte Ertragsverbesserung p. a. 1.736.412 EUR). Begründung Seite 4 Die Kalkulation der Ertragsverbesserung in Höhe von insgesamt 1.736.412 EUR für Kitas und Kindertagespflege und 145.332 EUR für die OGS erstreckt sich auf ein ganzes Betreuungsjahr. Im Jahre 2016 wird eine kalkulierte Ertragsverbesserung anteilig für die Monate August bis Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 723.505 EUR für Kitas und Kindertagespflege und 60.555 EUR für die OGS zu verzeichnen sein. Die Veränderungen wurden bereits im Haushaltsentwurf berücksichtigt. Mit der Änderung der Beitragsstruktur wird rechnerisch in der Gesamtbetrachtung (Elternbeitragsvolumen zzgl. Landeszuweisung) eine Deckung der anerkennungsfähigen Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen in Höhe von ca. 14 % erreicht. Anpassung der Satzung auf Grund gesetzlicher Neuregelungen und weiterer Änderungen Mit der zum 01. August 2014 in Kraft getretenen Reform des Gesetzes zur Frühen Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wurde in § 21 d Absatz 1 Satz 1 KiBiz die Möglichkeit eines interkommunalen Kostenausgleiches für die Betreuung ortsfremder Kinder geschaffen. Findet ein interkommunaler Ausgleich statt, erfolgt die Erhebung der Kostenbeiträge nach § 23 KiBiz im Jugendamt des Wohnortes (§ 21 d Abs. 1 Satz 2 KiBiz). Diese Beitragserhebung sieht die Beitragssatzung bislang nicht vor. Die Satzungsänderungen sind in Anlage 4 fett gedruckt. Begründung der Beratungsfolge Die Vorlage soll am 09. Dezember 2015 in der Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - und am 10. Dezember 2015 im Rat der Stadt Krefeld beraten werden. Die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - ist für den 24. Februar 2016 terminiert. Eine Beratung im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften wäre in der Sitzung am 12. April 2016 möglich und eine Beschlussfassung des Rates am 27. April 2016. Die Dringlichkeit der Entscheidung über die Vorlage noch in diesem Jahr ergibt sich nach Einschätzung des Fachbereiches Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung aus der Notwendigkeit, dass Eltern, die ihre Kinder im Januar 2016 in einer Kindertageseinrichtung anmelden, Planungssicherheit hinsichtlich der finanziellen Belastung durch die Elternbeiträge erhalten müssen. Sollte diese Planungssicherheit nicht ermöglicht werden können, hätten die Eltern nach Abschluss des Betreuungsvertrages die Möglichkeit, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, falls die zusätzliche, vorher nicht bekannte finanzielle Belastung für sie nicht tragbar ist. Dies hätte zur Folge, dass sich die Vergabe von Betreuungsplätzen deutlich verzögert mit der möglichen Konsequenz, dass Betreuungsplätze nicht belegt werden. Dies kann zu finanziellen Nachteilen für die Stadt Krefeld und die jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtungen führen. Aus diesem Grunde wurde die Beratungsfolge wie dargestellt gewählt und eine Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses terminiert. Nach juristischer Einschätzung ist nach § 13 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung vorgesehen, dass der Finanzausschuss Angelegenheiten finanzieller Art vorberät, die der Zuständigkeit des Rates unterliegen und nicht delegiert werden können. Die Entscheidung über Satzungen fällt nach § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ausschließlich in die Zuständigkeit des Rates und kann von diesem nicht delegiert werden. Sollte das Beratungsrecht des Fi- Begründung Seite 5 nanzausschusses übergangen werden, bestünden juristische Bedenken dahingehend, dass diese Verletzung der Anhörungsrechte zu einer Nichtigkeit der Satzung führen könnte. In der Umgehung des Finanzausschusses werde ein Rechtsverstoß gesehen, der nach § 54 GO NRW den Bürgermeister zur Beanstandung eines Ratsbeschlusses verpflichten würde. Dem Beratungsrecht des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften könne im Eilfalle auch im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses entsprochen werden. Da nach Einschätzung der Verwaltung die Eilbedürftigkeit der Entscheidung gegeben ist, wurde die Beteiligung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses sichergestellt.