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Verwaltungsvorlage (Änderung von Entgeltordnungen)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
272 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:06
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 28.08.2014 Nr. 325 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - IV mc Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 18.09.2014 Betreff Änderung von Entgeltordnungen Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Krefeld beschließt, in allen Entgeltordnungen für die städtischen Museen und Sporteinrichtungen einen Befreiungstatbestand aufzunehmen, dass Begleitpersonen von behinderten Menschen mit den anerkannten Behinderungsmerkmalen „H“ (Hilflos) und/oder „B“ (Begleitung) kostenlosen Eintritt erhalten. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 325 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja Innenauftrag: Kostenart: X nein P41301010000, P41501010000, P41601010000, P05203010000 43218000 - Eintrittsgelder 432192000 - Sonstige Entgelte (FB 52) PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Der Einnahmeverlust für den Bereich der Krefelder Museen wird auf ca. 1.250 EUR geschätzt. Der Fachbereich Sport und Bäder rechnet mit Wenigereinnahmen in Höhe von 400 EUR. Begründung Seite 2 Aufgrund einer Bürgereingabe wurden die Ermäßigungstatbestände der Entgeltordnung für die Krefelder Museen überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass sowohl in der alten Entgeltordnung von 1995 als auch in der neuen Entgeltordnung von 2010 kein Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestand für Begleitpersonen von behinderten Menschen enthalten ist. Während die alte Entgeltordnung eine Ermäßigung in Höhe von 50 % des Eintrittspreises für "Schwerbehinderte" vorsah, ist in der neuen Entgeltordnung dieser Ermäßigungstatbestand nicht mehr enthalten. An seiner Stelle ist der Ermäßigungstatbestand „Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch“ eingefügt worden mit der Begründung, dass nicht jeder Schwerbehinderte automatisch „bedürftig“ ist. Ein Ermäßigungstatbestand, der an die nachgewiesene Sozialbedürftigkeit anknüpft, erscheint nach wie vor richtig, auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung nach der UN-Behindertenrechtskonvention. Soweit aber Menschen mit Behinderung am öffentlichen Leben nur mit Unterstützung (Begleitung) teilnehmen können, wird vorgeschlagen, diesem Personenkreis eine Vergünstigung zukommen zu lassen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, in allen Entgeltordnungen, die die Eintritte in städtische Museen und städtische Bäder bzw. Eishallen regeln, einen Passus dergestalt aufzunehmen, dass Begleitpersonen, die eine Person mit einem anerkannten Behinderungsmerkmal „H“ und/oder „B“ begleiten, kostenlosen Eintritt erhalten. Eine Beteiligung des Finanz- und Beteiligungsausschusses am 09. September 2014 war aus zeitlichen Gründen nicht möglich.