Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,8 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:07
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Inhalt der Datei
Verwahrloste Immobilien
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang
mit verwahrlosten Immobilien – „Schrottimmobilien“
Impressum
Herausgeber
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Referat SW I 5 · 11055 Berlin
E-Mail: SWI5@bmub.bund.de · Internet: www.bmub.bund.de
Redaktion
BMUB, Referat SW I 5 (Stadtumbau Ost und West), Thomas Hartmann, Gina Siegel
Projektleitung
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Referat II 12 Wohnen und Gesellschaft, Mathias Metzmacher
Deichmanns Aue 31-37 · 53179 Bonn
E-Mail: mathias.metzmacher@bbr.bund.de · Internet: www.bbsr.bund.de
Bearbeitung
Plan und Praxis
Manteuffelstraße 111 · 10997 Berlin
Dr. Werner Klinge, Ulf Gerlach, Dr. Christoph Haller in Kooperation mit Arnt von Bodelschwingh, RegioKontext
Gestaltung
Jakob Köhler, Plan und Praxis, Berlin
Druck
Bonifatius GmbH, Paderborn
Bildnachweise
Titelseite: Stadt Bremerhaven
Seite 7: Bundesregierung/Steins
Alle weiteren Bildnachweise sind direkt bei dem jeweiligen Bild angegeben.
Stand
November 2014 (1. Auflage: Mai 2014)
2. Auflage
5.000 Exemplare
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Hinweis
Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Gedruckt auf Recyclingpapier.
Verwahrloste Immobilien
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang
mit verwahrlosten Immobilien – „Schrottimmobilien“
Inhalt
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2 Begriffsverständnis und Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.1 Begriffsverständnis und rechtliche Fallkonstellationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2.2 Städtebauliche und immobilienwirtschaftliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
2.3 Handlungsansätze beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
3 Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
3.1 Bauplanungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
3.1.1 Die verbindliche Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
3.1.2 Die städtebaulichen Gebote gemäß §§ 175 ff. BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
3.1.3 Enteignung gemäß § 85 BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
3.1.4 Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 und 25 BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
3.1.5 Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
3.1.6 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gemäß §§ 136 ff. BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
3.1.7 Stadtumbaumaßnahmen gemäß §§ 171a ff. BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
3.2 Bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
3.2.1 Abbruch- bzw. Beseitigungsanordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
3.2.2 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Generalnorm der Landesbauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
3.2.3 Anordnung von Instandsetzungsmaßnahmen nach Landesbauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
3.2.4 Anordnung weiterer Ordnungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
3.2.5 Anordnung von nachträglichen Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
3.2.6 Weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
3.3 Denkmalrechtliche Eingriffsbefugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
3.3.1 Anordnung zur Erhaltung von Denkmälern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
3.3.2 Anordnungen zur Wiederherstellung von Denkmälern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
3.3.3 Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
3.3.4 Denkmalrechtliches Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
3.4 Wohnungsaufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
3.5 Eingriffsbefugnisse nach dem Hygienerecht / Infektionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
3.6 Eingriffsbefugnisse zur Beseitigung von Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
3.7 Eingriffsbefugnisse nach allgemeinem Ordnungsrecht und Polizeirecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
3.8 Vollstreckung von hoheitlichen Eingriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
3.8.1 Durchsetzung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (sog. Verwaltungszwang) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
3.8.2 Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (sog. Beitreibung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
3.8.3 Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
3.9 Bestellung eines Vertreters / Pflegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
3.9.1 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nach § 16 VwVfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
3.9.2 Von Amts wegen bestellter Vertreter gemäß § 207 BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
3.9.3 Vom Amtsgericht bestellter Pfleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
3.9.4 Sondersituation in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
3.10 Ermittlung des Sachverhalts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
3.10.1 Ermittlung des Sachverhalts nach Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
3.10.2 Ermittlung des Sachverhalts nach speziellen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
4
4 . Sonstige Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
4.1 Eigentumsaufgabe (Herrenlosigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
4.1.1 Eigentumsaufgabe nach § 928 Abs. 1 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
4.1.2 Rechtsfolgen der Eigentumsaufgabe (Herrenlosigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
4.1.3 Handlungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
4.2 Umgang mit Insolvenzen bei verwahrlosten Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
5 . Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien . . 98
5.1
5.2
5.3
5.4
Bestandsaufnahme – Überblick gewinnen und Entscheidungsgrundlagen schaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Beurteilungsmaßstäbe für Verwahrlosung aus städtebaulicher und immobilienwirtschaftlicher Sicht . . . . . . . . . . . . . 103
Belastbare Arbeitsstrukturen und verwaltungsinterne Routinen für den Umgang mit verwahrlosten Immobilien . . . 105
Beratungs- und Förderangebote für Eigentümer – systematische Verknüpfung von hoheitlichen Instrumenten
mit quartiersbezogenen Aufwertungsstrategien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
5.5 Finanzielle Ressourcen für den Vollzug hoheitlicher Instrumente sowie für gezielte Interventionen am
Immobilienmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
5.6 Checkliste für eine kommunale Gesamtstrategie im Umgang mit verwahrlosten Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
6 . Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
7 . Mitglieder der projektbegleitenden Arbeitsgruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
8 . Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
9 . Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
5
Vorwort
Verwahrloste Immobilien – sogenannte „Schrottimmobilien“ – stehen oft im Blickfeld kommunaler Politik. Ob
es sich um aufgegebene Industriegebäude oder verwilderte Brachen, um seit langem leer stehende, baufällige
Wohnhäuser oder um problematische Hochhäuser mit
ramponiertem Erscheinungsbild und Image handelt:
Viele Städte und Gemeinden sehen sich mit Immobilien
konfrontiert, die mehr als nur ein öffentliches Ärgernis bedeuten. Hinzu kommen Einzelfälle, bei denen sich
Eigentümer durch eine völlig unzureichende Instandhaltung und skrupellose Vermietungspraxis bereichern und
die Notlage der Bewohner ausnutzen, ohne ihren Pflichten nachzukommen.
Für die Bewohner solchermaßen verwahrloster Immobilien bedeutet das: unzumutbare Wohnverhältnisse,
gesundheitliche Gefahren und soziale Stigmatisierung.
Darüber hinaus können Missstände dieser Art nicht nur zu
einem Wertverlust benachbarter Immobilien führen, sie
haben oft eine negative Signalwirkung auf das gesamte
Quartier. Im schlimmsten Fall wird eine Abwärtsspirale
in Gang gesetzt, ganz im Sinne des sogenannten „brokenwindow-Phänomens“.
Entwicklungen dieser Art müssen wir aktiv begegnen. Die
Kommunen können dabei auf ein breites Spektrum an
verschiedenen hoheitlichen und aktivierenden Instrumenten zurückgreifen. Dem Verfall muss nicht tatenlos
zugesehen werden.
Der vorliegende Leitfaden soll dazu beitragen, Informationslücken zu schließen, und dazu ermutigen, die
vorhandenen Möglichkeiten aktiv zu nutzen. Er vermittelt
einen systematischen Überblick über die Instrumente aus
verschiedenen Rechtsgebieten und gibt auch Hinweise zur
Umsetzung im Verwaltungsvollzug. Konkrete Fallbeispiele
zeigen, wie es gelingen kann, auch in schwierigen Situationen durch konsequentes Handeln zu einer erfolgreichen
Lösung zu kommen. Wichtig sind zudem eine koordinierte
Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung und die Einbettung dieser Instrumente in eine kommunale Gesamtstrategie. Auch Instrumente der Städtebauförderung bieten
vielfältige Hilfen, unter anderem durch gezielte Beratung
und Unterstützung der Eigentümer.
Mit der vorliegenden Broschüre möchte ich Ihnen eine
praktische Hilfe an die Hand geben. Für Ihre Arbeit wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Dr. Barbara Hendricks
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit
Vorwort
7
Kapitel 1
Einleitung
Einleitung
Die vorliegende Publikation zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
(„Schrottimmobilien“) ist eine aktualisierte und erweiterte
Neuauflage des 2009 vom damaligen Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) vorgelegten Leitfadens (vgl. Werkstatt: Praxis Heft 65). Er richtet
sich vor allem an die kommunale Praxis sowie an verschiedene Akteure aus der Stadtentwicklung und Immobilienwirtschaft, die sich dem Problem verwahrloster Immobilien
gegenübersehen. Die Erstauflage war schnell vergriffen und
machte einen aktualisierten Nachdruck erforderlich.
Dies zeigt die Brisanz des Problems verwahrloster Immobilien für die Stadtentwicklung und belegt den hohen fachlichen Informationsbedarf. Die jüngsten Rechtsänderungen
im Baugesetzbuch und in einigen Landesbauordnungen
sowie die beabsichtigte Stärkung des Wohnungsaufsichtsrechts u.a. in Nordrhein-Westfalen unterstreichen, dass sich
Politik und Verwaltung intensiv mit dem Thema auseinandersetzen. Sie waren ein entscheidender Anlass für die
Aktualisierung.
Das Spektrum der Phänomene und Problemlagen in Bezug
auf verwahrloste Immobilien ist breit. Verwahrloste Immobilien finden sich grundsätzlich in allen Wohnungsmärkten und Regionen, sind also keineswegs nur als Ausdruck
von demografischen und ökonomischen Umbrüchen zu
sehen. Allerdings sind die Rahmenbedingungen für die
Bewirtschaftung von Immobilien und die Aufwertung der
verwahrlosten Immobilien bei schrumpfenden Märkten in
der Regel erheblich schlechter als in den prosperierenden
Regionen und Märkten.
Hinzu kommen die Fälle, bei denen einige wenige Eigentümer mit einer völlig unzureichenden Instandhaltung
und einer skrupellose Vermietungspraxis die Notlage der
Bewohner ausnutzen. Derartige Probleme sind nicht neu,
zuletzt aber im Zusammenhang mit der sogenannten
Armutszuwanderung verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt.
Die größten Probleme für die Wohnungsmarkt- und Stadtentwicklung bestehen in
Quelle: Stadtverwaltung Dortmund
● einer negativen Ausstrahlungswirkung für Eigentümer,
Bewohner und das Quartier,
einer Überlagerung mit sozialen Problemlagen und
Konflikten,
einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Quartiers
und der Bewohner sowie
Blockadesituationen für eine Weiterentwicklung der
Quartiere durch einzelne Schlüsselimmobilien.
Der Leitfaden bezieht sich auf verwahrloste Immobilien
mit negativer Wirkung auf die Stadt- und Quartiersentwicklung und solche Fälle, bei denen zuvor keine Lösung
mit dem Eigentümer erzielt werden konnte, der Eigentümer also nicht handlungsbereit oder -fähig ist.
Die Gemeinden und staatlichen Behörden verfügen seit
langem über ein umfangreiches hoheitliches Instrumentarium verschiedener Rechtsgebiete, um gegen derartige
Missstände vorgehen zu können. Ziel der Aktivitäten bei
verwahrlosten Immobilien ist entweder deren Instandsetzung und Modernisierung, die Vermittlung an einen neuen
Eigentümer oder im Notfall auch deren Abriss.
Vor diesem Hintergrund darf allerdings nicht verkannt
werden, dass in der Praxis vielfach noch erhebliche
Informationsdefizite zu den in Frage kommenden Rechtsinstrumenten und ihrer konkreten Anwendung bestehen.
Der Informationsbedarf bezieht sich dabei sowohl auf die
Möglichkeiten und Grenzen der hoheitlichen Rechtsinstru-
Einleitung
9
Quelle: Plan und Praxis
mente im Einzelnen als auch auf geeignete Wege, überhaupt erst einmal die in Frage kommenden Instrumente
aus den verschiedenen Rechtsgebieten zu bestimmen. Auch
der konkrete Verwaltungsvollzug erfordert zusätzliche
Kenntnisse.
Weiterhin wird immer wieder berichtet, dass Verfallserscheinungen an Problemimmobilien zwar bekannt sind,
der Zugang zu den Eigentümern aber nicht oder nur mit
sehr hohem Aufwand möglich ist. Zunehmend werden die
zuständigen Stellen auch mit herrenlosen Grundstücken
und Gebäuden konfrontiert. Die Kenntnis der grundsätzlich in Frage kommenden hoheitlichen Instrumente
erweist sich in diesen Fällen komplizierter Eigentumsverhältnisse erst dann als hilfreich, wenn zuvor überhaupt ein
Zugang zum Eigentümer oder ein Zugriff auf die Immobilie
gefunden wird. Nicht selten wird auch auf weitere Schritte
verzichtet, wenn der Eigentümer seine wirtschaftliche
Handlungsunfähigkeit (und ggfs. das Übernahmeverlangen) erklärt und die öffentliche Hand mögliche Folgekosten scheut, obwohl auch in derartigen Fällen eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen möglich wäre.
10
Relativ wenig Beachtung fand bislang die Frage, wie
geeignete und auch über das einzelne Objekt hinaus
anwendbare und vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe für
den Umgang mit verwahrlosten Immobilien gewonnen
und ausgestaltet werden sollten: Ab wann ist das Ortsbild
beeinträchtigt? Wie wirkt sich eine verwahrloste Immobilie auf die städtebauliche Entwicklung des Quartiers aus
und wie ist sie im Kontext des Quartiers zu beurteilen?
Hier erscheint es weitaus mehr als bislang praktiziert
erforderlich, die Maßstäbe und Leitlinien für den Umgang
mit problematischen Immobilien und mit dem städtebaulichen Erscheinungsbild zu entwickeln, zu überprüfen
und zu vermitteln.
Dennoch erfordert die einzelne Problemimmobilie auch
immer eine Einzelfallbetrachtung und eine individuelle
Auseinandersetzung mit dem Eigentümer.
Vor diesem Hintergrund informiert der vorliegende Leitfaden zu folgenden Themen:
● Definition von verwahrlosten Immobilien und Einordnung der Problematik in den Gesamtkontext,
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Überblick über die in Frage kommenden Instrumente
aus verschiedenen Rechtsgebieten,
Vermittlung aktueller Detailinformationen zu einzelnen Rechtsinstrumenten, einschließlich der jeweiligen
Neuregelungen,
Veranschaulichung der Möglichkeiten anhand konkreter Fallbeispiele einschließlich Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung,
Darstellung der Umsetzung von rechtlichen Schritten
im konkreten Verwaltungshandeln sowie
● Verknüpfung von mehreren Instrumenten und Einbettung in eine kommunale Gesamtstrategie.
Auch dieser aktualisierte Leitfaden kann entsprechende
Hilfestellungen nur in einem beschränkten Rahmen geben.
So wurde zwar der „Einstieg“ in die Wahl des richtigen
Mittels besser strukturiert und anhand einer Grafik (vgl.
Abb. 3) veranschaulicht. Die Praxis zeigt aber, dass es keinen
einfachen „Königsweg“ von der erkannten verwahrlosten
Immobilie zu deren Instandsetzung oder deren Beseitigung
gibt. Daher wird ausdrücklich nicht der Anspruch erhoben,
eine idealtypische Vorgehensweise zu beschreiben, die in
der Praxis so kaum umsetzbar sein dürfte.
Weiterhin konzentriert sich diese aktualisierte Fassung des
Leitfadens im Kern auf die hoheitlichen Instrumente im
Umgang mit verwahrlosten Immobilien. Diese bewusste
Eingrenzung erfolgt obwohl zunehmend eine Einbindung
der Problematik verwahrloster Immobilien in eine stadtentwicklungspolitisch ausgerichtete kommunale Strategie
zu beobachten ist. In diesem Zusammenhang spielen die
zahlreichen Projekte im Rahmen der Städtebauförderung,
Modellvorhaben im Experimentellen Wohnungs- und
Städtebau, aber auch bürgerschaftliche Initiativen eine
wichtige Rolle. Vielfach gelingen gute Lösungen auch
schon durch die Ankündigung hoheitlicher Instrumente.
Das Spektrum an Instrumenten und Projekten zur aktivierenden Begleitung und Förderung von Eigentümern in
einem immobilienwirtschaftlich schwierigen Umfeld und in
Quartieren mit städtebaulichem Handlungsbedarf ist breit.
Hier können die Kommunen mittlerweile auf zahlreiche
Erfahrungen zurückgreifen. Die Neufassung enthält daher
auch entsprechende Ausführungen und Praxisbeispiele
● zur Bestandsaufnahme und konzeptionellen Grundlage
bei den Kommunen,
Quelle: Mathias Metzmacher
● für die konkrete Arbeit ämterübergreifender Arbeits-
gruppen in der Verwaltung im Umgang mit verwahrlosten Immobilien,
für einen erfolgreichen Vollzug durch eine koordinierte
Vorgehensweise,
für die erfolgreiche Moderation von schwierigen Prozessen des Erwerbs von Einzeleigentum aus großen WEG
bei problematischen verwahrlosten Immobilien sowie
für die Verknüpfung von hoheitlichen Instrumenten
mit Beratungs- und Förderangeboten, insbesondere
auch im Rahmen der Städtebauförderung.
Auf diese Weise wird verdeutlicht, wie es gelingen kann,
den Einsatz hoheitlicher Instrumente in eine systematisch
angelegte Gesamtstrategie und in ein koordiniertes Verwaltungshandeln erfolgreich einzubetten.
Unverzichtbar sind aber vor allem die Bereitstellung von
Personalressourcen und die Bereitschaft, bei Bedarf auch
kommunale Haushaltsmittel einzusetzen (z. B. im Zusammenhang mit möglichen Übernahmeverlangen und Ersatzvornahmen). Die Anwendung der Instrumente alleine
verspricht nur selten Erfolg. Erforderlich ist fast immer
eine intensive Auseinandersetzung mit dem Eigentümer.
Auch hierüber informiert der Leitfaden.
Vor allem aber möchten wir mit diesem Leitfaden erfolgreiche Lösungen aus der Praxis vorstellen und Sie damit
ermutigen, die schwierigen Probleme anzugehen und die
vorhandenen Möglichkeiten aktiv zu nutzen. Es lohnt sich!
Einleitung
11
Kapitel 2
Begriffsverständnis und
Rahmenbedingungen
2 .1 Begriffsverständnis und rechtliche
Fallkonstellationen
Gegenstand dieses Leitfadens sind `verwahrloste Immobilien´, die oftmals negativ auf ihr städtebauliches Umfeld
ausstrahlen können. Deren negative Ausstrahlung stellt
für die öffentliche Hand (insbesondere für die Gemeinden) zunehmend ein Problem dar, dem auf unterschiedlichsten Wegen begegnet wird. Die Spannweite reicht
dabei von Instandsetzung bis Totalabriss und umfasst
grundstücksbezogene wie auch gebietsbezogene Instrumente. Diese Instrumente umfassen das gesamte
Spektrum kommunalpolitischer wie auch behördlicher
Handlungsmöglichkeiten. Neben dem Einsatz von Fördergeldern und auf Information, Kooperation und Motivation setzenden Strategien nimmt die Bedeutung rechtlicher – insbesondere öffentlich-rechtlicher – Instrumente
dabei stetig zu.
In der stadtentwicklungspolitischen Diskussion wird
anstelle des Begriffs „verwahrloste Immobilien“ oft auch
der Begriff „Schrottimmobilien“ gebraucht. Dieser Begriff
ist allerdings insoweit missverständlich, als er häufig auch
im Sinne von fehlgeschlagenen Immobilienkapitalanlagen
verwendet wird. Soweit in diesem Leitfaden der Begriff
„Schrottimmobilien“ genutzt wird, geschieht dies im Sinne
der stadtentwicklungspolitischen Problematik, wenn auch
eine gewisse Überschneidung mit dem anderen Begriffsinhalt durchaus vorkommen kann, bspw. wenn es um Fehlallokation oder Abschreibungsobjekte geht.
Im Sinne einer systematischen Betrachtungsweise werden
mit dem Begriff `verwahrloste Immobilien´ einzelne nicht
angemessen genutzte und / oder bauliche Missstände aufweisende Liegenschaften bezeichnet, die aufgrund ihres
Zustandes
a) städtebaulichen Entwicklungszielen oder städtebaulichen Anforderungen bzw . wohnungspolitischen
Zielsetzungen (z. B. in Form beschlossener Konzepte,
kommunaler Leitlinien oder Rahmenplanungen und
Mindeststandards, wodurch sich aus kommunaler Sicht
im Einzelfall ein Handlungsbedarf ergeben kann) nicht
entsprechen
oder / und
b) (unterhalb der Gefahrenschwelle) den geltenden rechtlichen Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entsprechen (so dass ein Einschreiten
aus Gründen der Gefahrenabwehr noch nicht geboten
ist, jedoch Handlungsbedarf besteht, z. B. bei „Missständen oder / und Mängeln“ i. S. d. § 177 BauGB, i. S. d.
des Wohnungsaufsichtsrechtes oder i. S. d. des Bauordnungsrechtes)
oder
c) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen (ein Einschreiten ist aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten).
Ursachen für die Verwahrlosung könnten z. B. sein:
„es liegt am Eigentümer“:
Die Eigentümer dieser Immobilien sind aus unterschiedlichen subjektiven Gründen nicht willens oder in der Lage,
die an ihre Immobilien gerichteten Anforderungen zu
erfüllen.
„es liegt an der Immobilie“:
Die konkrete Grundstücks – bzw. Gebäudesituation (z. B.
die Lage, der Zuschnitt, der Zustand, Überschuldung des
Grundstücks aufgrund der Höhe der valutierenden Grundschulden, Herrenlosigkeit, unklare Eigentumsverhältnisse)
steht einer städtebaulich erwünschten Nutzung entgegen.
„es liegt (scheinbar) am Markt / an der (scheinbar) fehlenden
Wirtschaftlichkeit“
Immobilienwirtschaftliche Verwertungshemmnisse (z. B.
bei strukturellen Leerständen, bei einer fehlenden konkreten Nachfrage, bei Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsoder Abrissarbeiten) stehen einer städtebaulich erwünschten Nutzung entgegen.
Im Rahmen dieses Leitfadens (vgl. Abbildung 1) wird der
Schwerpunkt auf die Thematisierung von hoheitlichen
Fallkonstellationen (Aufeinandertreffen von Problemlagen
und hoheitlichen Eingriffsinstrumenten) gelegt, bei denen
also dem Problem der Verwahrlosung von Immobilien mit
hoheitlichen Instrumenten begegnet werden kann und
teilweise muss (vgl. Kapitel 3). Dies schließt allerdings nicht
aus, dass die im Leitfaden in den Blick genommenen Fall-
Begriffsverständnis und Rahmenbedingungen
13
konstellationen zusätzlich auch im Rahmen von begleitenden und aktivierenden Instrumenten und Strategien
relevant sind.
Somit werden zum einen Problemlagen, denen nicht
oder nur teilweise durch hoheitliches Vorgehen begegnet
werden kann – wie z. B. fehlgeschlagene Immobilienkapitalanlagen oder auf Verschleiß der Substanz setzende
Verwertungsstrategien von Eigentümern – im Leitfaden
nur dann thematisiert, wenn diese Problemlagen gleichzeitig auch städtebaulich relevant sind. Zum anderen wird
auch die Vielzahl an nicht hoheitlichen Instrumenten
– wie privatrechtliche Instrumente (z. B. Ankauf von verwahrlosten Grundstücken), finanzielle Instrumente (z. B.
Förderung der Sanierung von verwahrlosten Gebäuden)
und informelle Instrumente (z. B. strategische Aktivierungsinstrumente) – nur in ausgewählten Fällen in den
Blick genommen.
2 .2 Städtebauliche und immobilien-
wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Abbildung 1: hoheitliche Fallkonstellationen
Zur Entwicklung einer zielführenden Strategie im
Umgang mit verwahrlosten Immobilien ist die Berücksichtigung des jeweiligen städtebaulichen Kontextes
sowie der immobilienwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wichtig. Zum Teil lassen sich aus bestimmten
Rahmenbedingungen übertragbare Muster für den
Umgang mit Schrottimmobilien ableiten. Allerdings ist
zu unterstreichen, dass in jedem Einzelfall unterschiedliche Konstellationen einerseits aus städtebaulichen
und immobilienwirtschaftlichen Rahmenbedingungen
und andererseits aus objekt- und eigentümerbezogenen
Faktoren oft zusammenkommen. Dabei kann es aufgrund
von Überlagerungen negativer Faktoren jeweils auch zu
einer spezifischen Verstärkung von Problemsituationen
kommen oder umgekehrt können erhebliche Probleme
bei einem Objekt in einem ansonsten relativ intakten
Quartier und in einer relativ stabilen Marksituation auftreten. Die städtebaulichen und immobilienwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind vor allem in Bezug auf
die Erfassung und Kategorisierung der Problemfälle, für
die Entwicklung von kommunalen Gesamtstrategien
und beim Aufbau von geeigneten Arbeitsstrukturen (vgl.
hierzu Kapitel 5) wichtig, während die Prüfung geeigneter
14
Quelle: eigene Darstellung
Instrumente im konkreten Einzelfall auch unabhängig
hiervon erfolgen muss (vgl. hierzu Abbildung 3: Handlungsansätze beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien auf S. 18).
Von zentraler Bedeutung sind allerdings die räumliche
Bezugsebene der Problemanalyse sowie die Ausweisung
von bauplanungsrechtlichen Gebietskategorien und
Fördergebieten der Städtebauförderung. Hier kann es
durchaus vorkommen, dass das Phänomen „verwahrloste
Immobilien“ zur Neudefinition von räumlichen Interventionsschwerpunkten führt. Teilweise dürfte sich die Problemhäufung mit den strukturell benachteiligten Schwerpunkträumen der Stadterneuerung decken, teilweise eben
auch nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine
Neuordnung der gebietsbezogenen Prioritäten erforderlich
werden kann.
Ein wesentliches Merkmal für städtebauliche Problemlagen ist, ob sich die jeweilige problematische Immobilie
in einem Gebiet befindet, in dem eine Häufung verwahr-
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
loster Immobilien anzutreffen ist – d. h. ob es sich um ein
strukturelles Problem handelt – oder ob es sich um einen
Einzelfall in einem ansonsten unauffälligen Umfeld handelt (vgl. Abbildung 2). Wenn es sich um ein strukturelles
Problem handelt oder sich ein solches zumindest abzeichnet, kommen insbesondere Maßnahmen aus dem Handlungsfeld „gebietsbezogene Stadterneuerungsmaßnahmen“
in Frage, ggf. in Kombination mit dem jeweiligen Einzelfall
angepassten Maßnahmen aus dem Handlungsfeld „Grundstücksbezogene Eingriffe“. Handelt es sich dagegen um ein
Einzelproblem, so kommen ausschließlich grundstücksbezogene Maßnahmen in Betracht.
Ein damit verbundener wesentlicher Faktor, der die Entwicklungsmöglichkeiten für problematische Immobilien
maßgeblich beeinflusst, ist insbesondere die Immobilienmarktlage (sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeimmobilien). Hierbei ist zu differenzieren zwischen
der allgemeinen Marktlage, die die ganze Region oder
Stadt betrifft und der kleinräumigen Marktlage, die im
betreffenden Quartier eventuell signifikant von der allgemeinen regionalen Marktlage abweichen kann. Darüber
hinaus kann es auch in bestimmten Teilmarktsegmenten
bezüglich des Gebäudetyps (Alter, Größe, Nutzungs- bzw.
Eigentumsstruktur usw.) zum Teil größere relevante
Unterschiede geben.
Die jeweilige (Teil-)Marktlage ist nicht statisch, sondern
infolge verschiedener Einflussfaktoren in der Regel einer
mehr oder weniger starken Veränderungsdynamik unterworfen, die als Gesamttrend die jeweilige Marktentwicklung maßgeblich beeinflusst. So ist insbesondere zwischen
wachsenden und schrumpfenden Immobilienmärkten zu
unterscheiden:
Wachsende Märkte sind oftmals durch deutliche
Angebotsdefizite gekennzeichnet. Hier ist ggf. auch
für weniger attraktive Objekte selbst in schlechteren
Lagen grundsätzlich noch eine Vermarktbarkeit vorstellbar. Zumindest können mögliche Lösungsansätze
auf ein wirtschaftlich positives Vermarktungsumfeld
aufbauen.
● Schrumpfende Märkte sind dagegen zumeist durch
Angebotsüberhänge gekennzeichnet. Dadurch wird die
Entwicklung und Vermarktung von problematischen
Objekten in der Regel erheblich erschwert. Bezogen auf
bestimmte Teilmarktsegmente kommt hinzu, dass das
betreffende Objekt (in Hinblick auf Alter, Größe, Nutzungs- bzw. Eigentumsstruktur) in spezifischer Weise
vom allgemeinen Strukturwandel negativ betroffen ist.
● Abgesehen von allgemein schrumpfenden oder wachsenden Märkten können sich auch aktuelle Trends
erheblich auf die Vermarktbarkeit von Immobilien
auswirken (wobei sich dies in einem allgemein nachfrageschwachen Marktumfeld umso stärker ausdrücken wird). So haben es beispielsweise ältere, kleine
Einzelhandelsimmobilien oft schwer, im Wettbewerb
mit neuen großen Einkaufszentren zu bestehen. Dieses
Problem kann etwa bei gemischtgenutzten Objekten
negativ auf das Gesamtgebäude und damit auch auf
die Wohnnutzung ausstrahlen. Aber auch allgemeine
Wohntrends wie jener zum Einfamilienhaus im Grünen oder dessen Umkehrung hin zu innerstädtischen
Altbauwohnungen beeinflusst die Entwicklung und
Vermarktung des Objekts erheblich.
Neben den zuvor beschriebenen allgemeinen städtebaulichen und immobilienwirtschaftlichen Rahmenbedingungen gibt es zahlreiche problemverstärkende
Faktoren, die auf der Seite der Eigentümer liegen.
Insbesondere, wenn diese nicht willens oder nicht (z. B.
finanziell) in der Lage sind, die Probleme zu beseitigen –
oder wenn die Eigentümer aus verschiedenen Gründen
nicht greifbar sind. An dieser Stelle werden zwei eigentümerbezogene Aspekte aufgegriffen, die zurzeit eine
größere Relevanz haben und die möglichen problematischen Auswirkungen durch das Agieren der Eigentümer
beispielhaft illustrieren:
Der erste Aspekt hängt mit den spezifischen Verwertungsmodellen bestimmter institutioneller Immobilieninvestoren zusammen, deren Geschäftsstrategie sich von
traditionellen Investoren- und Betreibermodellen auf
der Anbieterseite sichtlich unterscheidet. Charakteristisch ist für diese Gruppe eine extreme Orientierung auf
die Eigenkapitalverzinsung. In der Konsequenz werden
Immobilienkäufe wesentlich über hohe Fremdkapitalquoten realisiert, in deren Zuge die einzelnen Objekte bis
an die maximale Beleihungsgrenze als Kreditsicherheiten
herangezogen werden. Diese Situation engt die Spielräume für eine aktive Entwicklung der Objekte (sofern
sie überhaupt gewünscht ist), massiv ein. Entsprechend
ist es oft eine zwangsläufige Folge, dass die betreffen-
Begriffsverständnis und Rahmenbedingungen
15
Abbildung 2: Typisierung städtebaulicher Problemlagen und Handlungsfelder
Quelle: eigene Darstellung, Idee: Prof. Dr. J. Brenner
den Immobilien sukzessive verwahrlosen. Dieses knapp
kalkulierte Geschäftsmodell ist, wie sich inzwischen zeigt,
oftmals mit erheblichen Risiken verbunden (Zinsrisiken,
falsche Ertragserwartungen etc.). Dementsprechend kollabieren die vielfach als einzelne Tochter-Unternehmung
ausgegründeten Einzelobjekte wirtschaftlich. In solchen
Fällen wird seitens der Eigentümer typischerweise ein
starker Verschleiß der Immobilie – mehr oder weniger
notgedrungen – in Kauf genommen. Mitunter hat dieses
Verschleißen auch regelrecht systematischen Charakter.
Steueroptimierte Offshore-Firmensitze von EigentümerHoldings erschweren die direkte Ansprache der Eigentümer und auch rechtliche Sanktionen nach deutschem
Gesetz.
Der zweite Aspekt betrifft ein weiteres, in Großstädten
zunehmend auftretendes Phänomen: die Vermietung von
Wohnungen an Armutsmigranten. Wohnungen werden
hierbei (häufig über Mittelsmänner) betten- oder zimmerweise an Armutsmigranten etwa aus Südosteuropa
vermietet, wobei die betreffenden Wohnungen oft stark
überbelegt werden. Die extrem intensive Nutzung führt
zumeist dazu, dass sich der Zustand der betreffenden
Immobilien binnen kurzer Zeit (weiter) deutlich verschlechtert, zumal die Eigentümer i. d. R. keine Veranlas-
16
sung sehen, (notwendige) Instandhaltungsinvestitionen
zu tätigen. Betroffen sind hier vielfach Neben- und Randlagen größerer Städte, in denen die Problematik nicht
umgehend auf Widerstand im Umfeld stößt. Typischerweise führt diese Art der Verwahrlosung durch extrem
intensive Nutzung aber im Nahbereich der Immobilie zu
Konflikten aufgrund von hygienischen Missständen, Vermüllung des unmittelbaren Umfelds etc.
Die oben dargestellten wesentlichen städtebaulichen
und immobilienwirtschaftlichen Rahmenbedingungen
und die beispielhaft aufgeführten problemverstärkenden Faktoren auf der Eigentümerseite lassen erahnen,
wie komplex die Problemkonstellation im Einzelfall sein
kann, wenn sich – was fast immer der Fall ist – mehrere
problemverstärkende Faktoren überlagern. Noch komplizierter kann die Situation im spezifischen Einzelfall sein,
wenn gegensätzliche Befunde („Kreuzbefunde“) auftreten: Wenn es z. B. in einem Teil der Immobilie ein gut
laufendes Gewerbe (mit noch länger laufendem Mietvertrag) gibt, sich aber darüber liegende Wohnungen nicht
vermieten lassen – oder umgekehrt. Eine solche Konstellation kann dazu führen, dass die unterschiedlichen
Nutzungen eine Gesamtlösung blockieren oder zumindest
erheblich erschweren.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Klar ist: Die Problematik der Schrottimmobilien tritt
keineswegs ausschließlich in bestimmten Marktkonstellationen auf. In jedem Fall liegt die Verantwortung für
ein solches Objekt beim Eigentümer, der zum Handeln
gebracht werden muss. Bei Vorliegen von Missständen,
die das öffentliche Interesse berühren, sind auch rechtliche Sanktionen angezeigt. Auch wenn in jedem Einzelfall eine individuelle Lösung gefunden werden muss, so
können dabei doch bestimmte, bereits erfolgreich erprobte
Lösungselemente und Teilstrategien aufgegriffen werden
und in die jeweils zu entwickelnde spezifische Strategie
integriert werden. Die im Verlauf dieses Berichts dargestellten Einzelfälle veranschaulichen, welche Lösungen jeweils erfolgreich waren – gerade im Hinblick auf
bestimmte immobilienwirtschaftliche oder städtebauliche
Konstellationen.
2 .3 Handlungsansätze beim Umgang mit
verwahrlosten Immobilien
Ziel dieses Kapitels ist es aufzuzeigen, welche Handlungsansätze beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien in
Abhängigkeit von
der jeweiligen städtebaulichen Problemlage,
den konkreten Formen der Verwahrlosung auf dem
Grundstück sowie
● evtl. Problemen auf der Akteursebene
werden kann, ist eine gründliche Problemanalyse vorzunehmen. Dabei sind u. a. folgende Fragekomplexe in den
Blick zu nehmen:
● Durch welche städtebauliche Problemlage ist der
Standort der verwahrlosten Immobilie gekennzeichnet?
Handelt es sich bei der verwahrlosten Immobilie um
einen Einzelfall in einem ansonsten intakten Umfeld
oder liegt das Phänomen eines sogenannten „strukturellen Leerstandes“ vor? Liegt die verwahrloste Immobilie
also in einem Gebiet mit städtebaulichen Missständen,
sodass grundstücksbezogene Maßnahmen (wie z. B.
hoheitliche Anordnungen) durch gebietsbezogene Interventionen (wie z. B. gebietsbezogene Strategien, Instrumente und Stadterneuerungsmaßnahmen) ergänzt
werden müssten?
Wo liegen die Ursachen für die Verwahrlosung? Liegt es
z. B. am Eigentümer, am Grundstück oder / und an den
immobilienwirtschaftlichen Rahmenbedingungen? Wo
liegen entsprechend die Anknüpfungspunkte für ein
hoheitliches oder / und ein nicht hoheitliches Vorgehen?
Welche konkrete Form von Verwahrlosung auf dem
Grundstück liegt vor? Welche hoheitlichen Rechtsbereiche sind deswegen grundsätzlich betroffen und welche
hoheitlichen Akteure (Fachbehörden) sind entsprechend
verantwortlich? Ist ein hoheitliches Vorgehen im Sinne
einer Ermessensentscheidung („Kann“-Bestimmung)
überhaupt möglich oder sogar zur Gefahrenabwehr
(„Ist“-Bestimmung) zwingend erforderlich?
Welche potenziellen Akteure für die angestrebte Behebung des Verwahrlosungszustandes sind in den Blick
zu nehmen? Inwieweit sind z. B. bei einem hoheitlichen
Vorgehen die Adressaten der erforderlichen hoheitlichen Anordnung (des erforderlichen Verwaltungsaktes)
„greifbar“ und handlungsfähig?
grundsätzlich bestehen und welche konkreten Instrumente (mit Verweisen auf die entsprechenden Kapitel im
Leitfaden) zur Behebung der Verwahrlosung – ggf. auch
parallel – angewendet werden können. Die Entscheidung
darüber, welche Handlungsansätze im jeweiligen konkreten Einzelfall zielführend sein könnten, soll durch
einen „Orientierungskreis“ (vgl. die folgende Abbildung
3: Handlungsansätze beim Umgang mit verwahrlosten
Immobilien) erleichtert werden. Die in dieser Abbildung
integrierten Verweise auf die jeweiligen Kapitel im Leitfaden, wo die entsprechenden Aspekte, Maßnahmen
und Instrumente näher erläutert werden, sollen darüber
hinaus die Anwendbarkeit des Leitfadens im jeweiligen
konkreten Einzelfall erleichtern.
Diese Fragen sind in der Regel parallel zu beantworten. Die
folgende Abbildung 3: Handlungsansätze beim Umgang
mit verwahrlosten Immobilien soll dafür eine erste
Orientierung ermöglichen und durch den Verweis auf entsprechende Kapitel im Leitfaden gleichzeitig die Anwendbarkeit des Leitfadens bei konkreten Fallkonstellationen
erleichtern.
Bevor eine Entscheidung über die durchzuführenden
Maßnahmen und anzuwendenden Instrumente getroffen
Da der Leitfaden seinen inhaltlichen Schwerpunkt bei der
Anwendung grundstücksbezogener Rechtsinstrumente hat,
Begriffsverständnis und Rahmenbedingungen
17
Hinweis: Da der Großteil aller grundstücksbezogenen Rechtsinstrumente in allen
drei Gebietstypen anwendbar ist, ist diese "Orientierungsscheibe" durch eine
ausgesprochene Redundanz gekennzeichnet – dieses ist ausdrücklich beabsichtigt und
verdeutlicht nicht zuletzt die Komplexität der jeweiligen Entscheidungssituationen,
welche konkreten Rechtsinstrumente im Einzelfall anzuwenden sind.
Abbildung 3: Handlungsansätze beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Quelle: eigene Darstellung
18
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
wird in der Abbildung die einzelne verwahrloste Immobilie
als zentraler Ausgangspunkt für die Frage nach möglichen
Handlungsansätzen in die Mitte der Entscheidungsscheibe
genommen. Von innen nach außen lesend nähert man sich
dann der spezifischen Problemlage des Einzelfalls wie auch
möglichen Lösungsansätzen an.
In einem ersten Schritt (erster konzentrischer grauer
Ring) wird nach dem Gebietstyp gefragt, in dem die verwahrloste Immobilie liegt. In Abhängigkeit von dieser
Lage werden grundstücksbezogene Maßnahmen/Instrumente (vgl. grüne Bereiche) oder evtl. ergänzend auch
gebietsbezogene Maßnahmen / Instrumente (vgl. rote
Bereiche) in den Blick zu nehmen sein. In den folgenden
konzentrischen Kreisen werden
Anknüpfungspunkte für Handlungsansätze,
die entsprechenden Handlungsansätze selbst (z. B.
Rechtsbereiche und Rechtsinstrumente) sowie
● die jeweiligen Kapitel im Leitfaden, in denen diese
Handlungsansätze näher erläutert werden,
aufgeführt.
In allen Fällen ist es darüber hinaus sinnvoll, auch den
städtebaulichen Kontext (die städtebaulichen wie auch
immobilienwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, vgl.
den hellblauen Bereich) in den Blick zu nehmen. Weiterhin kann im Einzelfall bei geplanten grundstücksbezogenen Interventionen (hoheitliche Anordnungen in Form
von Verwaltungsakten oder privatrechtliche Ankäufe)
der konkrete Adressat dieser Intervention fehlen (vgl.
die gelben Bereiche). Schließlich wird es grundsätzlich
sinnvoll und teilweise auch erforderlich sein, durch eine
stadtentwicklungspolitisch ausgerichtete (aktivierende
und strategische) Vorgehensweise (wie z. B. Erarbeitung
konzeptioneller Grundlagen, Schaffung organisatorischer Rahmenbedingungen sowie finanzielle wie auch
auf Kooperation setzende Förderung einer Beseitigung
von Verwahrlosungszuständen, vgl. den dunkelblauen
Bereich) den Einsatz rechtlicher Instrumente zu ergänzen.
Im Folgenden werden Einsatzmöglichkeiten hoheitlicher
Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
dargestellt. Eine Handlungsanleitung für die schrittweise
Abarbeitung typischer Fallkonstellationen wird jedoch
nicht vorgelegt, weil sich insbesondere die zugrunde
liegenden städtebaulichen, ökonomischen und rechtlichen
Rahmenbedingungen sowie Eigentümerstrukturen in der
Praxis als äußerst differenziert erwiesen haben (vgl. dazu
Ausführungen in Kapitel 2).
Sofern für eine verwahrloste Immobilie ein Handlungsbedarf identifiziert wird, ist zu prüfen, ob und ggf. welches
hoheitliche Rechtsinstrument zur Beseitigung des Verwahrlosungszustandes in Betracht kommt. Dabei ist insbesondere auch zu ermitteln, ob eine Zuständigkeit verschiedener Behörden oder Ämter vorliegt, die ein koordiniertes
Vorgehen ermöglicht / erfordert, und ob der Einsatz eines
bestimmten Rechtsinstruments eine besondere Effektivität (insbesondere im Hinblick auf Vorliegen der Tatbestandsmerkmale, Kosten der Verwaltung, Personaleinsatz)
erwarten lässt.
Begriffsverständnis und Rahmenbedingungen
19
Kapitel 3
Einsatz hoheitlicher
Instrumente im Umgang mit
verwahrlosten Immobilien
3.1 Bauplanungsrecht
Die kommunale Planungshoheit umfasst das Recht der
Gebietskörperschaften, die jeweilige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung eigenverantwortlich
zu gestalten. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden
die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Zur Sicherung und zum Vollzug der Planungsziele enthält das
BauGB im Kapitel „Allgemeines Städtebaurecht“ durch das
Vorkaufsrecht und das Instrument der Enteignung Instrumente zum Umgang mit Schrottimmobilien. Im zweiten
Kapitel des BauGB eröffnet das besondere Städtebaurecht den
Gemeinden durch Sanierungs- oder Stadtumbaumaßnahmen
sowie städtebauliche Gebote sehr weitgehende Instrumente
zur Bewältigung städtebaulicher Konflikte, die auch im
Umgang mit Schrottimmobilien Anwendung finden können.
Aus dem Bereich des Bauplanungsrechts kommen insbesondere folgende Rechtsinstrumente in Betracht:
●
Ergänzend wird auf die bisher wenig beachteten Vorschriften der §§ 207 bis 209 BauGB1 hingewiesen, die im Zusammenhang mit den o. g. Instrumenten Bedeutung erlangen
können.2
3.1.1 Die verbindliche Bauleitplanung
Nach Art. 28 Abs. 2 GG wird den Gemeinden das Recht
gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Durch Bauleitplanung, insbesondere den Erlass von Satzungen zum B-Plan, leitet und begrenzt die Gemeinde die Bauund Handlungsfreiheit des Eigentümers, dessen Eigentumsrechte durch Artikel 14 GG geschützt sind. Die Gemeinden
können ihre ihnen grundgesetzlich gewährte Planungsho-
heit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken des Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ausüben. Dabei werden sie durch die in § 9 BauGB abschließend
aufgezählten Festsetzungen im B-Plan in ihrer Planungshoheit auf städtebauliche Ziele und Zwecke beschränkt. Der
B-Plan als das wichtigste und rechtsverbindliche Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
nach § 30 Abs. 1-3 BauGB, schafft Rechts- und Investitionssicherheit für die Zulassung von Vorhaben und bildet zugleich
die Grundlage für den Vollzug notwendiger Maßnahmen im
Vorfeld, etwa für die Erschließung von Baugebieten oder die
Neuordnung von Grundstücken.
Die Steuerungswirkung geht aber noch weiter. Auf der
Grundlage von B-Plänen können Eigentümer unter
bestimmten Umständen sogar zur Verwirklichung der im
B-Plan getroffenen Festsetzungen verpflichtet werden. Je
nach den in ihm getroffenen Festsetzungen wird der Inhalt
des Eigentums, die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke und damit der Wert von Grund und Boden bestimmt.
Wegen ihres normativen Charakters können Festsetzungen
in rechtsverbindlichen B-Plänen durch Instrumente wie
Gebote nach §§ 176, 178, 179 BauGB durchgesetzt werden
oder nach § 85 BauGB Grundlage einer Enteignung sein.3
Auch im besonderen Städtebaurecht – Sanierungs- und
Stadtumbaumaßnahmen – ist die Aufstellung von Bebauungsplänen das Instrument zur langfristigen rechtsverbindlichen Sicherung der Planungsziele und damit
zugleich Grundlage für den Einsatz von Plansicherungsund Planvollzugsinstrumenten.
3.1.2 Die städtebaulichen Gebote
gemäß §§ 175 ff. BauGB
Die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB kommen
für Maßnahmen der Instandsetzung, der Standardverbesserung/ Modernisierung, der Anpassung und des Abbruchs
verwahrloster Immobilien in Betracht. Die Eignung und
Bedeutung der einzelnen Regelungen ist sehr unterschiedlich und wird daher gebotsspezifisch dargestellt. In § 175
1 betreffen die Möglichkeiten einer Vertreterbestellung von Amts wegen sowie die Auskunfts- und Betretungsrechte
2 Vgl. dazu Ausführungen in Kapitel 3.9 und 3.10.
3 Klinge in: Bleicher/Bunzel u. a., Baurecht § 9 Ziff. 1.1.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
21
BauGB finden sich eine Reihe von gemeinsamen Regelungen für alle Gebote:
●
Zuständigkeit: Zuständig für den Gebotserlass sind die
Gemeinden.
Adressaten: Adressaten der Gebote sind die Eigentümer.
Soweit hinsichtlich deren Ermittlung Probleme bestehen,
kann ein Vorgehen nach § 207 BauGB in Betracht kommen.4
Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben
nach § 175 Abs. 3 BauGB die Durchführung der auf dem
Gebotserlass beruhenden Maßnahmen zu dulden. Ihre
Rechte – Miet- und Pachtrechte, Ersatzraumbeschaffung,
Finanzausgleich – sind bei der Anwendung der Gebote
zwingend zu berücksichtigen.
Ausgenommene Grundstücke: Die §§ 176 bis 179 BauGB
sind nach § 175 Abs. 4 BauGB nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken
dienen, und nicht auf die in § 26 Abs. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Liegen für die Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176
bis 179 BauGB vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der
Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht
die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
Gemeinsame materielle und prozedurale Voraussetzungen:
Der Einsatz der städtebaulichen Gebote ist an eine Reihe
gemeinsamer materieller und prozeduraler Voraussetzungen gebunden:
●
Soweit aufgrund der tatsächlich zugrunde liegenden Fallkonstellation die städtebaulichen Gebote und landesrechtlichen Regelungen Anwendung finden, sind die formalrechtlichen und materiellrechtlichen Anforderungen der
jeweiligen Rechtsmaterie zu beachten.6
Modernisierungsgebot gemäß § 177 Abs. 2 BauGB7
Inhalt des Gebots: Die Gemeinde verpflichtet den Eigentümer durch das Modernisierungsgebot zur Beseitigung der
im Inneren und Äußeren der baulichen Anlage vorhandenen Missstände.
Tatbestandsvoraussetzungen: Es müssen Missstände im
Sinne von § 177 Abs. 2 BauGB vorliegen, d. h. die bauliche
Anlage entspricht insbesondere nicht den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Das Modernisierungsgebot soll somit einen neuen
verbesserten Standard schaffen. Dabei sind sowohl „Ober“als auch „Untergrenzen“ zu beachten: Als Obergrenze der
durch das Modernisierungsgebot zu stellenden Anforderungen können die Vorschriften der Landesbauordnungen
und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften über die
Mindestanforderungen an Gebäudeausstattung und Bauausführung gewertet werden.8 Die Untergrenze kann im
Einzelfall tiefer liegen als bei den der Gefahrenabwehr dienenden bau- oder wohnungsaufsichtlichen Verfügungen.
4 Siehe dazu Kapitel 3.9
5 Bielenberg/Stock: In: Ernst et al.: BauGB, § 175 Rn. 68.
6 Bielenberg/Stock: a.a.O., § 175 Rn. 69.
7 siehe dazu Verfahrensablauf im Anhang 1
8 Krautzberger, in: Krautzberger/Battis/Löhr, BauGB, § 177, Rn. 5.
22
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Instrumentensteckbrief Modernisierungsgebot
Inhalt
Anordnung der Beseitigung von inneren
und äußeren Missständen an der Bausubstanz mittels Modernisierung durch
den Eigentümer
Ermächtigungsgrundlage
§ 177 BauGB i.V.m §§ 175 BauGB
spezifische Tatbestandsvoraussetzung (u. a.)
Vorliegen von Missständen: die bauliche Anlage entspricht (insbesondere)
nicht den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
sonstige Voraussetzungen (u. a.)
− städtebauliche Erforderlichkeit und
Dringlichkeit (§ 175 Abs. 2 BauGB),
baurechtliche Zulässigkeit und technische Machbarkeit sowie
− objektive (i. S. v. „objektbezogene“)
Wirtschaftlichkeit / wirtschaftliche
Zumutbarkeit
Verfahren, Vollstreckung − Ermessensentscheidung
und Vollzug
− Verwaltungsakt der Gemeinde
gegenüber dem Eigentümer
− vor Erlass des Modernisierungsgebotes ist eine Erörterung und Beratung
mit Betroffenen über die Durchführung und Finanzierung der Modernisierungsmaßnahme durchzuführen
(§ 175 Abs. 1 BauGB)
− die angeordneten Modernisierungsmaßnahmen müssen hinreichend
bestimmt sein
− das Modernisierungsgebot muss eine
angemessene Fristsetzung für die
Realisierung enthalten
− Vollstreckungsmöglichkeiten:
Zwangsgeld und Ersatzvornahme
(bzgl. der eigentlichen Modernisierungsmaßnahme) sowie Zwangsgeld
und unmittelbarer Zwang (bzgl. Duldungspflicht der Mieter, Pächter und
sonstiger Nutzungsberechtigten)
Kostentragung
Erstattung von objektiv unrentierlichen
Kosten durch die Gemeinde
Sonstige Voraussetzungen für und Anforderungen an
den Gebotserlass: Die mit dem Modernisierungsgebot
verlangten Maßnahmen müssen nach ganz herrschender Meinung technisch möglich, baurechtlich zulässig
und wirtschaftlich vertretbar sein. Die wirtschaftliche
Vertretbarkeit des Modernisierungsgebots ist danach
zu bemessen, ob die Modernisierung gemessen an dem
Aufwand für die Alternative eines Abbruchs und Neu-
aufbaus die Grenze des wirtschaftlich Sinnvollen überschreitet.9
Die mit dem Gebot geforderten Maßnahmen müssen dem
Bestimmtheitsgebot genügen. Auf die subjektive Fähigkeit
des Eigentümers, das Gebot realisieren zu können, kommt
es nicht an.10 Das Gebot muss eine angemessene Fristsetzung für die Realisierung enthalten.
Typische städtebauliche Gründe: Die erforderlichen städtebaulichen Gründe sind regelmäßig indiziert, wenn die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 BauGB
erfüllt sind, also Missstände vorliegen.
Vor dem Hintergrund von städtebaulichen Schrumpfungsprozessen und von Stadtumbaumaßnahmen wird der
Gebotserlass im Bereich der verwahrlosten Immobilien
vor allem dann in Betracht kommen, wenn das betreffende
Grundstück in einem Aufwertungsgebiet liegt. Er kann aber
auch in anderen Quartierstypen relevant sein.11
Spezielle Verfahrensanforderungen zum Gebotserlass: Vor
dem Erlass des Gebots hat die Gemeinde mit allen von dem
Gebot betroffenen Nutzungsberechtigten eine Erörterung
und Beratung durchzuführen.
Kostentragung/Mögliche Entschädigungsfolgen: Der Eigentümer hat nach § 177 Abs. 4 BauGB die Kosten der von
der Gemeinde angeordneten Modernisierung insoweit zu
tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken
und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die
zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus
Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann (Satz 1).
Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu
tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit
nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung
gewährt (Satz 2). Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf
Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme
wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten
war (Satz 3). Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den
9 BayVGH, Urteil vom 17.12.1990, Az. 2 B 88.1595, WuM 1991, S 429 ff.
10 BVerwG, Beschluss vom 9.7.1991, Az. 4 B 100.91, BauR 1991, S. 737 f.
11 Vgl. dazu auch Ausführungen in Kapitel 2.2.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
23
Fallbeispiel Lübeck
Mod.-Inst.-Gebot nach § 177 BauGB
Problem
Im Rahmen der Städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Block 13 – Tünkenhagen“,
gelegen in der Lübecker Altstadt, wurden durch einen Sachverständigen an einem einzelnen Wohngebäude erhebliche Mängel und Missstände festgestellt, da die Sanitärausstattung als unterdurchschnittlich und die Belichtung im Erd- und Obergeschoss
als ungenügend zu bezeichnen war, Putzschäden vorhanden, Fenster abgängig und
Treppen ausgetreten waren sowie der Verstrich der Dacheindeckung fehlte.
Das Wohngebäude entsprach damit nicht nur nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sondern beeinträchtigte darüber
hinaus in erheblichem Maße aufgrund seiner äußeren Beschaffenheit das Straßenund Ortsbild.
Ergebnis
Die Stadt nahm mit dem Eigentümer Kontakt auf und wies ihn auf die bestehenden
baulichen und städtebaulichen Missstände und Mängel sowie das Sanierungserfordernis hin. Da dieser rein konsensual orientierte Ansatz nicht zum Erfolg führte, zog
die Stadt die Möglichkeit des Erlasses eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes nach § 177 BauGB in Betracht und lud den Eigentümer zu einem förmlichen
Erörterungstermin nach § 175 BauGB ein (vgl. Anhang 2).
Diesen ersten Erörterungstermin sagte der betroffene Eigentümer unter Hinweis auf
einen beabsichtigten Verkauf an einen Dritten ab. Nach einer erneuten Einladung
zum Erörterungstermin (vgl. Anhang 3) veräußerte der Eigentümer das Grundstück
an die städtische Sanierungsträgerin, so dass der Erlass eines Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebots entbehrlich wurde und stattdessen die Sanierungsträgerin die
erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchführen konnte.
Objekt: Hundestraße 87
Kommune: Lübeck
Bundesland: Schleswig-Holstein
Vorher und nachher
Fotos: Stadt Lübeck
24
Ansprechpartner: Fr. Maaß, Stadtverwaltung Lübeck, FB Stadtplanung, Abt. Stadtsanierung
Telefon: 0451/122-6124
E-Mail: birgit.maass@luebeck.de
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten
Anteils der Modernisierungskosten vereinbaren (Satz 4).
Die Berechnung des vom Eigentümer zu tragenden Kostenanteils erfolgt nach § 177 Abs. 5 BauGB. Danach wird der
vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die
für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage
bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden
können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem
Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
oder mit einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.
Instrumentensteckbrief Instandsetzungsgebot
Inhalt
Anordnung der Behebung von inneren
und äußeren Mängeln an der Bausubstanz durch Instandsetzung durch den
Eigentümer
Ermächtigungsgrundlage
§ 177 BauGB i.V.m §§ 175 BauGB
spezifische Tatbestandsvoraussetzung
(u. a.)
Vorliegen von Mängeln: insbesondere
die Verschlechterung der Bausubstanz
durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter führt
z. B. zu:
− nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen
Nutzung,
− nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung des Straßen– und Ortsbildes oder
− Erneuerungsbedürftigkeit bei Erhaltungsinteresse z. B. Baudenkmal,
Ensemble
sonstige Voraussetzungen (u. a.)
− städtebauliche Erforderlichkeit und
Dringlichkeit (§ 175 Abs. 2 BauGB),
− baurechtliche Zulässigkeit und technische Machbarkeit sowie
− objektive (i. S. v. „objektbezogene“)
Wirtschaftlichkeit / wirtschaftliche
Zumutbarkeit
Verfahren, Vollstreckung und Vollzug
− Ermessensentscheidung
− Verwaltungsakt der Gemeinde gegenüber Eigentümer
− vor Erlass des Instandsetzungsgebotes
ist eine Erörterung und Beratung mit
Betroffenen über die Durchführung
und Finanzierung der Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen (§ 175
Abs. 1 BauGB)
− die angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen müssen ausreichend
bestimmt sein
− das Instandsetzungsgebot muss eine
angemessene Fristsetzung für die
Realisierung enthalten
− Vollstreckungsmöglichkeiten: Zwangsgeld und Ersatzvornahme (bzgl.
eigentlicher Instandsetzungsmaßnahme) sowie Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang (bzgl. Duldungspflicht
der Mieter, Pächter und sonstigen
Nutzungsberechtigten)
Kostentragung
Erstattung von objektiv unrentierlichen
Kosten durch die Gemeinde
Weitere planungsrechtliche Voraussetzungen: Keine.
Spezielle Anforderungen an Verwaltungsvollzug und -vollstreckung: Keine.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Das Modernisierungsgebot hat – anders als das
Instandsetzungsgebot – eine Standardverbesserung zum
Ziel. Es kommt von daher für verwahrloste Grundstücke
dann in Betracht, wenn noch eine Nutzung vorliegt und
städtebauliche Gründe die alsbaldige Beseitigung der Missstände geboten erscheinen lassen. Eine solche Situation wird
gegeben sein, wenn das betreffende Grundstück in einem
Aufwertungs- oder Stabilisierungsbereich liegt. Eine weitere
Restriktion für die Anwendung des Modernisierungsgebots
ergibt sich im Hinblick auf die Verpflichtung der Gemeinde
zur Erstattung der unrentierlichen Kosten. In der Regel wird
dies nur dann möglich sein, wenn der Gemeinde entsprechende Fördermöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Instandsetzungsgebot gemäß § 177 Abs. 3 BauGB12
Inhalt des Gebots: Die Gemeinde verpflichtet den Eigentümer durch das Instandsetzungsgebot zur Beseitigung der
im Inneren und Äußeren der baulichen Anlage vorhandenen Mängel.13
Tatbestandsvoraussetzungen: Es müssen Mängel im Sinne
des § 177 Abs. 3 BauGB vorliegen. Mängel im Sinne des
§ 177 Abs. 3 BauGB sind Verschlechterungen des ursprüng-
12 siehe dazu Verfahrensablauf im Anhang 1
13 Hess VGH, Urteil vom 21.10. 1993, Az. 4 UE 3584/89, BBauBl.1994, S. 630 ff.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
25
lichen Zustands der baulichen Anlage, die insbesondere
durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter verursacht worden sind. Im Gesetz sind
als Beispiele benannt:
Typische städtebauliche Gründe: Die erforderlichen städtebaulichen Gründe sind regelmäßig indiziert, wenn die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 BauGB
erfüllt sind.
Vor dem Hintergrund von städtebaulichen Schrumpfungsprozessen und von Stadtumbaumaßnahmen wird der
Gebotserlass im Bereich der verwahrlosten Immobilien
vor allem dann in Betracht kommen, wenn das betreffende
Grundstück in einem Aufwertungsgebiet liegt.17
●
Wenngleich es sich hierbei um ein Instrument des Bauplanungs- und damit Bodenrechts handelt, das nur aus
städtebaulichen Gründen zum Einsatz kommt, wird in der
Definition der Mängel in § 177 Abs. 3 BauGB an Tatbestände angeknüpft, die sich in der Regel als Abweichungen
von den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts darstellen.14
Soweit für ein denkmalgeschütztes Gebäude ein Instandsetzungsgebot erlassen werden soll, bedarf es nach § 177
Abs. 3 Satz 2 BauGB der Zustimmung der zuständigen
Denkmalschutzbehörde. Im Bescheid über den Erlass des
Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des
Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen (§ 177 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
Es müssen Mängel im Sinne des § 177 Abs. 3 BauGB vorliegen.
Sonstige Voraussetzungen für und Anforderungen an den
Gebotserlass: Die mit dem Instandsetzungsgebot verlangten Maßnahmen müssen nach ganz herrschender
Meinung technisch möglich, baurechtlich zulässig und
wirtschaftlich vertretbar sein. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Instandsetzungsgebots ist danach zu bemessen,
ob die Instandsetzung gemessen an dem Aufwand für die
Alternative eines Abbruchs und Neuaufbaus die Grenze des
wirtschaftlich Sinnvollen überschreitet.15
Die mit dem Gebot geforderten Maßnahmen müssen dem
Bestimmtheitsgebot genügen. Auf die subjektive Fähigkeit
des Eigentümers, das Gebot realisieren zu können, kommt
es nicht an.16
26
Das Gebot muss eine angemessene Fristsetzung für die
Realisierung enthalten.
Spezielle Verfahrensanforderungen zum Gebotserlass: Vor
dem Erlass des Gebots hat die Gemeinde mit allen von dem
Gebot betroffenen Nutzungsberechtigten eine Erörterung
und Beratung durchzuführen.
Kostentragung/mögliche Entschädigungsfolgen: Der
Eigentümer hat nach § 177 Abs. 4 BauGB die Kosten der
von der Gemeinde angeordneten Instandsetzung insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel
decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten
sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann
(Satz 1). Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er
nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,
soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer
Deckung gewährt (Satz 2). Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet
ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass
ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht
zuzumuten war (Satz 3). Die Gemeinde kann mit dem
Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht
auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe
eines bestimmten Vomhundertsatzes der oder Instandsetzungskosten vereinbaren (Satz 4). Die Berechnung des
vom Eigentümer zu tragenden Kostenanteils erfolgt nach
§ 177 Abs. 5 BauGB.
14 Große-Suchsdorf et al.: Niedersächsische Bauordnung, § 79, Rn. 35.
15 Bayerischer VGH, Urteil vom 17.12.1990, Az. 2 B 88.1595, WuM 1991, S 429 ff.
16 BVerwG, Beschluss vom 9.7.1991, Az. 4 B 100.91, Baurecht 1991, S. 737 f.
17 Vgl. dazu auch Ausführungen in Kapitel 2.2.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Völklingen
Mod.-Inst.-Gebot nach § 177 BauGB
Problem
Die Stadt Völklingen beabsichtigte im Rahmen des ExWoSt-Modellprojektes „Stadtumbau-West“ durch Sanierung und Modernisierung von innerstädtischen, teilweise
leer stehenden und vier Einzeleigentümern gehörenden Schlüsselimmobilien – den
so genannten „Jugendstilhäusern“ – die Behebung eines städtebaulichen Missstandes.
Bereits zu Beginn des Projektes wurde aus diesem Grunde ein Architekturbüro mit
der Ermittlung des Sanierungsaufwandes und der Erarbeitung einer einheitlichen
Sanierungsstrategie beauftragt. Auf der Grundlage dieser Sanierungsplanung wurde
den vier Eigentümern eine Förderung zur Sanierung ihrer Immobilien angeboten. Kein
Eigentümer der Häuser Rathausstraße 24-28 war jedoch bereit, mit dieser Förderung
eine Sanierung seiner Immobilie vorzunehmen. Sie veräußerten jedoch – mit Ausnahme der Rathausstraße 28 – ihre Grundstücke zum Verkehrswert an die Stadt.
Die Stadt Völklingen hatte zum Zwecke der Sanierung eine Gesellschaft gegründet,
die im Rahmen des Stadtumbauprogrammes die Sanierung der Häuser finanziert. Da
die Stadt selbst bereits mit den Planungen und mit der Sanierung ihrer Grundstücke
begonnen hatte und ein nachhaltiger Erfolg nur mit einer auch räumlich umfassenden
Aufwertungsstrategie erzielt werden konnte, war es erforderlich, Modernisierungsund Instandsetzungsarbeiten auch am letzten „Jugendstilhaus“ durchzuführen.
Ergebnis
Zur Mobilisierung dieser letzten „Schlüsselimmobilie“ sollte aus diesem Grunde ein
Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot erlassen werden. Im Rahmen eines
Erörterungstermins nach § 175 BauGB und eines Anhörungstermins nach § 28 VwVfG
wurde dem betroffenen Eigentümer die städtische Entwicklungsabsicht für das
Gesamtgebiet, die geplanten Sanierungen der Nachbargebäude und der beabsichtigte
Erlass eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes dargestellt und erörtert
sowie der Eigentümer dazu angehört.
Da sich der Eigentümer aus Alters- und Krankheitsgründen nicht in der Lage sah,
eine solche Sanierungsmaßnahme durchzuführen und zu finanzieren, bot die
Stadt an, auch diese Sanierungsmaßnahme durch die gegründete Gesellschaft
abwickeln zu lassen sowie das Verbleiben des jetzigen Eigentümers in der dann
sanierten Immobilie über den – mit einem Wohnrecht für den Verkäufer verbundenen – Erwerb der Immobilie durch die Stadt auf Rentenbasis (die Stadt erwirbt das
Vor und nach der Sanierung
Fotos: Stadt Völklingen
Objekt: Rathausstraße 28 („Jugendstilhaus“)
Kommune: Völklingen
Bundesland: Saarland
Ansprechpartner: Michael Zimmer,
Stadtverwaltung Völklingen, Fachbereich
4 – Technische Dienste, Fachdienst 46 –
Stadtplanung / Stadtentwicklung; Telefon:
06898 13-2530; E-Mail:
michael.zimmer@voelklingen.de
Grundstück durch wiederkehrende Zahlungen auf Lebenszeit) oder durch die Aufteilung der Immobilie nach WEG und den Verbleib einer Wohnung bei dem jetzigen
Eigentümer zu ermöglichen.
Aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des Eigentümers und des Verkaufs
des Grundstückes seitens der Erben an die Stadt war eine solche Vorgehensweise
aber nicht mehr erforderlich. Seit dem Erwerb und der Komplettsanierung durch die
Stadt Völklingen wird die Immobilie von der Stadtentwicklungsgesellschaft Völklingen
erfolgreich vermarktet. Gebäudeleerstände sind nicht zu verzeichnen.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
27
Der vom Gebot betroffene Eigentümer hat keinen
Anspruch darauf, dass ihm die Gemeinde bereits beim
Gebotserlass ein verbindliches Angebot für die Kostenerstattung macht. Hierfür genügt die gesetzliche Regelung.18
Weitere planungsrechtliche Voraussetzungen: Keine.
Spezielle Anforderungen an Verwaltungsvollzug und -vollstreckung: Keine.
Verhältnis des städtebaurechtlichen Instandsetzungsgebots
zur bauordnungsrechtlichen Anordnung von Instandsetzungsmaßnahmen: Vgl. dazu Ausführungen in Kapitel 3.2.4.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Das Instandsetzungsgebot ist seit den 1970er
Jahren nur selten eingesetzt worden.19 Die wenigen gerichtlich ausgetragenen Streitfälle sind durchweg zugunsten
der Kommunen entschieden worden. Die wesentlichen,
sich aus der Vorschrift ergebenden Streitfragen können als
grundsätzlich geklärt gelten.
Das Instandsetzungsgebot kann sich in bestimmten Fallkonstellationen als ein geeignetes Rechtsinstrument im
Umgang mit verwahrlosten Immobilien erweisen.20
Für den Einsatz des Instandsetzungsgebots bei verwahrlosten Immobilien ergeben sich im Wesentlichen zwei
limitierende Faktoren:
Rückbau- und Entsiegelungsgebot
gemäß § 179 BauGB22
Inhalt des Gebots: Die Gemeinde verpflichtet den Eigentümer durch Erlass eines Rückbaugebots zur Duldung der völligen oder teilweisen Beseitigung einer baulichen Anlage. Der
Eigentümer kann allerdings die Beseitigung der baulichen
Anlage auch selbst vornehmen (§ 179 Abs. 1 Satz 4 BauGB).
Tatbestandsvoraussetzungen: Die Gemeinde kann den
Eigentümer verpflichten, zu dulden, dass eine bauliche
Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
2. Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und
3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung
oder Instandsetzung nicht behoben werden können
(§ 179 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Das Entsiegelungsgebot des § 179 Abs. 1 Satz 2 BauGB setzt
eine dauerhaft nicht mehr genutzte Fläche voraus, bei der
der durch Bebauung oder Versiegelung in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtige Boden in seiner Leistungsfähigkeit
erhalten oder wieder hergestellt werden soll.
Sonstige Voraussetzungen für und Anforderungen an den
Gebotserlass: Auch wenn sich ein Rückbaugebot nach § 179
Abs. 1 Nr. 1 BauGB weniger als ein Enteignungsverfahren
dafür eignet, Festsetzungen eines Bebauungsplans für
öffentliche Grün- und Gemeinbedarfsflächen umzusetzen,
kann es im Einzelfall rechtmäßig sein.
Die tatsächliche nachteilige Betroffenheit von Nachbarn einer verwahrlosten Immobilie begründet für sich
genommen noch kein rechtlich geschütztes Interesse des
Nachbarn an der Herstellung geordneter Zustände und
keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Erlass eines
Rückbaugebots.23
●
18 Bayerischer VGH, Urteil vom 17.12.1990, Az. 2 B 88.1595, WuM 1991, S 429 ff.
Es empfiehlt sich, vor Einsatz des Instandsetzungsgebots zu
prüfen, ob nicht (auch) der Einsatz bauordnungsrechtlicher
Instrumente in Betracht kommt.
19 Vgl. für eine Zwischenbilanz in den 1980er Jahren Schäfer, Rudolf: Planverwirklichungsgebote in der kommunalen Praxis, Berlin DifU 1983, S. 59 ff.
20 Vgl. auch die älteren Fälle und insbesondere das Vorgehen der Stadt Frankfurt/Main in
den 1980er Jahren im Bereich der sog. „Problemhäuser“ in Schäfer, Rudolf, a.a.O., S. 117 ff.
21 Vgl. dazu Kapitel 3.2.2.
22 siehe dazu Verfahrensablauf im Anhang 1
23 Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.4.2008 – 1 LA 86/07 –, BauR 2008 (S. 1861.
BVerwG, Beschluss vom 10.11.1992, – 4 B 216/92 – , Grundeigentum 1993, S. 101 ff.
28
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Instrumentensteckbrief
Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Inhalt
Anordnung der Duldung, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt
wird
Ermächtigungsgrundlage
§ 179 BauGB i. V. m. §§ 175 BauGB
spezifische Tatbestandsvoraussetzung (u. a.)
− bauliche Anlage entspricht nicht den
Festsetzungen eines B-Planes und kann
ihnen nicht angepasst werden
oder
− Vorliegen von Missständen im S. v.
§ 177 Abs. 2 BauGB, die auch durch eine
Modernisierung nicht behoben werden
können: die bauliche Anlage entspricht
(insbesondere) nicht den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse
oder
− Vorliegen von Mängeln im S. v. § 177
Abs. 3 Satz 1 BauGB, die auch durch eine
Instandsetzung nicht behoben werden
können: die Verschlechterung der Bausubstanz durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder Einwirkungen
Dritter führt zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung
sonstige Voraussetzungen (u. a.)
städtebauliche Erforderlichkeit und Dringlichkeit (§ 175 Abs. 2 BauGB), baurechtliche
Zulässigkeit und technische Machbarkeit
Verfahren, Vollstreckung und Vollzug
− Ermessensentscheidung
− Verwaltungsakt der Gemeinde gegenüber Eigentümer
− vor Erlass des Rückbaugebotes ist eine
Erörterung und Beratung mit Betroffenen über die Durchführung und
Finanzierung der Rückbaumaßnahme
durchzuführen (§ 175 Abs. 1 BauGB)
Kostentragung
− bei Vermögensnachteil (§ 179 Abs. 3
BauGB): Entschädigungsansprüche des
Eigentümers in Höhe der durch die
Beseitigung entstandenen Vermögensnachteile, ggf. Übernahmeanspruch
− bei Vermögensvorteil (§ 179 Abs. 4
BauGB – gilt nur bei Rückbaugebot
wegen nicht behebbarer Missstände und
Mängel): Anspruch der Gemeinde auf
Erstattung von entstandenen Beseitigungskosten in Höhe der durch die Beseitigung entstandenen Vermögensvorteile
(Beweislast liegt bei der Gemeinde, ggf.
Wertermittlungsgutachten erforderlich,
der Kostenerstattungsbetrag ruht als
öffentliche Last auf dem Grundstück)
Typische städtebauliche Gründe für den Gebotserlass: Das
Vorliegen von Missständen oder Mängeln wird in der Regel
auch das Vorhandensein städtebaulicher Gründe indizieren.
Spezielle Verfahrensanforderungen zum Gebotserlass: Vor
dem Erlass des Gebots hat die Gemeinde mit allen von dem
Gebot betroffenen Nutzungsberechtigten eine Erörterung
und Beratung durchzuführen.
Der Vollzug des Rückbaugebots unterliegt gewissen
Beschränkungen. Das Gebot darf nur vollzogen werden,
wenn:
● bei Wohnraum zum Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht (§ 179
Abs. 2 Satz 1 BauGB) oder
dem Inhaber von überwiegend gewerblichen oder
beruflichen Zwecken dienenden Räumen, der eine
anderweitige Unterbringung anstrebt, anderer geeigneter Geschäftsraum zur Verfügung steht (§ 179 Abs. 2
Satz 2 BauGB).
Nach § 179 Abs. 1 Satz 3 BauGB sollen bestimmte Rechtsinhaber vom Gebotserlass benachrichtigt werden, wenn sie
von der Beseitigung betroffen sind.
Kostentragung/Mögliche Entschädigungsfolgen: Entstehen
dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile,
hat die Gemeinde nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von
der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist,
das Grundstück zu behalten (§ 179 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB sind
entsprechend anzuwenden.
Im Falle der Beseitigung aufgrund bestehender Missstände oder Mängel (§ 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB)
hat die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer einen
Anspruch auf Erstattung von entstandenen Beseitigungskosten in Höhe der durch die Beseitigung ggf. entstandenen Vermögensvorteile. Sobald und soweit dem Eigentümer Vermögensvorteile entstanden sind (die Beweislast
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
29
dafür liegt bei der Gemeinde und ist ggf. durch ein Wertermittlungsgutachten zu belegen24), kann die Gemeinde
die ihr entstandenen Beseitigungskosten durch Kostenerstattungsbescheid beim Eigentümer geltend machen.
Der Kostenerstattungsbetrag ruht als öffentliche Last auf
dem Grundstück, so dass eine dingliche Sicherung dieser
Forderung – also unabhängig vom jeweiligen Eigentümer
– gesetzlich (also auch ohne Eintragung eines entsprechenden Vermerkes im Grundbuch) besteht und der
jeweilige Eigentümer die Vollstreckung dieser Forderung
in das Grundstück dulden muss.
Öffentliche Last des Kostenerstattungsbetrages25
Der Kostenerstattungsbetrag ruht gemäß § 179 Absatz 4
Satz 3 als öffentliche Last auf dem Grundstück. Entsprechende Vorschriften gibt es bereits für den Erschließungsbeitrag nach § 134 Absatz 2 und für den Kostenerstattungsbetrag nach § 135a Absatz 3 Satz 4.
Der Begriff „öffentliche Last“ ist gesetzlich nicht definiert.
Er wird in Bezug auf § 134 Absatz 2 dahingehend verstanden, dass ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
bestehendes dingliches Verwertungsrecht besteht. Er ist
ein auf dem öffentlichen Recht beruhendes Grundpfandrecht am belasteten Grundstück, das dem Gläubiger ein
Befriedigungsrecht an dem haftenden Grundstück gewährt
(siehe u. a. die Darlegungen von Ernst in Ernst/Zinkahn/
Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 107. EL 2013, § 134,
Rn. 15-24).
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht (Urteil vom 15.11.1973 – IV 148.73) richtet
sich im Übrigen das Schicksal der Forderung nach den landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben.
Diese ergeben sich zum Beispiel aus den Kommunalabgabengesetzen oder Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der
Länder mit eventuellen Verweisen auf die Abgabenordnung
des Bundes.
Im Falle der Zwangsversteigerung hat die „öffentliche
Last“ das Vorrecht der dritten Rangklasse gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 3 ZVG, wenn der Betrag im Zeitpunkt
der Beschlagnahme des Grundstücks gemäß § 20 ZVG
(= Anordnung der Zwangsversteigerung) nicht länger als
vier Jahre im Rückstand ist, anderenfalls in der siebten
30
Rangklasse, es sei denn, die Versteigerung wird wegen des
Kostenerstattungsrückstandes betrieben – dann fünfte
Rangklasse -. Der Anspruch muss allerdings spätestens im
Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten angemeldet werden, wenn der Anspruch in
das geringste Gebot aufgenommen werden soll. Bei der
Versteigerung wird nur ein Gebot zugelassen, durch das
die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die Verfahrenskosten gedeckt
werden. Die rechtzeitige Anmeldung des Anspruches
ist erforderlich, da die öffentliche Last nicht aus dem
Grundbuch ersichtlich ist, weil sie dort gemäß § 54 GBO
nicht eingetragen werden kann. Der öffentliche Glaube
des Grundbuchs erstreckt sich daher nicht auf die öffentliche Last. Sollen Forderungen gestundet werden, sollte
man möglichst die Form der Verrentung wählen, da dann
die einzelnen Rentenbeträge wiederkehrende Leistungen
darstellen und daher den Vorrang aus der 3. Rangklasse
genießen, soweit es sich um laufende Beiträge und Rückstände aus den letzten beiden Jahren handelt.
Es ist abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls, ob
durch den Abbruch baulicher Anlagen eine Wertsteigerung oder eine Wertminderung des Grundstücks eintritt.26
Sollte eine Wertsteigerung des Grundstücks eingetreten
sein, kann die Gemeinde ihre Aufwendungen bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch den
Eigentümer in der Weise entgegenhalten, dass ein durch
den Abbruch bewirkter Vermögensvorteil seine Entschädigungsforderung mindert.27
Ist eine abgebrochene bauliche Anlage zu entschädigen, ist
der Entschädigungswert der Verkehrswert der baulichen
Anlage.28
Spezielle Anforderungen an Verwaltungsvollzug und -vollstreckung: Für den Vollzug des Gebots gelten nach § 179
24 Vgl. Krautzberger / Stüer: BauGB-Novelle 2013 – Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weitere Fortentwicklung des Städtebaurechts,
DVBl, Heft 13/2013, 128. Jahrgang, S. 813
25 Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten
und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BauGBÄndG 2013
– Mustererlass), beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 20. September
2013, Nr. 4.3.5
26 Bielenberg/Stock: BauGB, a.a.O., § 179 Rn. 50.
27 Ebd., § 179 Rn. 16.
28 Ebd., § 179 Rn. 50.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Abs. 2 BauGB besondere, nach Wohn- und Geschäftsräumen differenzierte Beschränkungen.
Verhältnis zu anderen städtebaulichen Geboten und bauordnungsrechtlichen Anordnungen: Werden durch die
Gemeinde andere städtebauliche Gebote – wie das Anpassungsbaugebot oder das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot – angeordnet, erfordern die aufgegebenen
Maßnahmen häufig bauliche Veränderungen, die mit
Abbruchmaßnahmen einhergehen. Sofern sie sach- und
begriffsnotwendig Teil der Maßnahmen zur Umsetzung des
jeweiligen Gebots sind, gelten diese Maßnahmen als mit
angeordnet. Es bedarf hierzu keines Erlasses eines gesonderten Rückbau- oder Entsiegelungsgebots. Dies ist nur
dann erforderlich, wenn dem Rückbau eine eigenständige
Bedeutung zukommt.29
Ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot darf nicht erlassen
werden, wenn die Missstände oder Mängel, die die bauliche
Anlage aufweist, durch ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot beseitigt werden können.30
Das Entsiegelungsgebot nach § 179 Abs. 1 Satz 2 hat als spezielle Rechtsnorm einen Anwendungsvorrang gegenüber
dem bodenschutzrechtlichen Entsiegelungsgebot nach § 5
BBodenSchG.31
Durch die Neuregelung ist der Anwendungsbereich des
Rückbau- und Entsiegelungsgebots nunmehr auch auf
den unbeplanten Innenbereich – § 34 BauGB – erweitert
worden. Allerdings verbleibt es generell bei der Duldungspflicht der Eigentümer bezüglich der vollständig oder
teilweise zu beseitigenden baulichen Anlage (keine eigene
Rückbauverpflichtung). Nunmehr können jedoch die
Eigentümer an den Kosten des Rückbaus von verwahrlosten Immobilien bis zu der Höhe beteiligt werden, bis zu
der ihnen Vermögensvorteile durch die Beseitigung der
baulichen Anlage entstehen (Kostenerstattungsbetrag). Der
Vermögensvorteil wird in der Regel darin bestehen, dass
ein frei geräumtes Grundstück einen höheren Verkehrswert hat als ein noch von einer aufstehenden maroden
baulichen Anlage zu befreiendes Grundstück. Die Vermögensvorteile können durch Wertermittlungsgutachten
der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§ 192
BauGB) abschließend bestimmt werden. Zur Ermittlung
des Verkehrswertes stehen den Gutachterausschüssen
entsprechende Wertermittlungsverfahren zur Verfügung,
bei denen der Verkehrswert des Grundstücks vor Beseitigung der baulichen Anlage mit dem Verkehrswert nach der
Beseitigung der baulichen Anlage unter Berücksichtigung
der Lage und der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks
verglichen wird.
Da die Anwendung des Abbruchgebots verschiedenen Restriktionen unterliegt, sollte im Einzelfall geprüft werden,
ob anstelle dessen der Erlass einer bauordnungsrechtlichen
Abbruch- oder Beseitigungsanordnung in Betracht kommt.
Das Verhältnis von Rückbaugebot und Abbruch- oder
Beseitigungsanordnung wird ausführlich in Kapitel 3.2.2
dargestellt.
Anpassungsgebot gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Das Rückbau- und Entsiegelungsgebot
erscheint grundsätzlich als ein geeignetes Instrument für
den Umgang mit verwahrlosten Immobilien, es wurde aber
aufgrund der bis zur BauGB-Novellierung 2013 bestehenden rechtlichen Restriktionen (u. a. war das Rückbau- und
Entsiegelungsgebot auf Gebiete mit Bebauungsplan
beschränkt und die Gemeinde war grundsätzlich zur Tragung der Kosten verpflichtet) bisher nur sehr eingeschränkt
angewendet.
In Bereichen nach § 34 BauGB kann das Anpassungsgebot
eingesetzt werden, insbesondere um eine geringfügige
Bebauung dem Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB anzupassen.
Inhalt des Gebots: Der Eigentümer wird verpflichtet, ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche
Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
Nutzungsänderungen, Modernisierungen und Instandsetzungen sind nicht Gegenstand des Anpassungsgebots.
Der Eigentümer ist mit dem Bau- bzw. Anpassungsgebot
auch zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet,
29 Ebd., § 179 Rn. 26.
30 Ebd., § 179 Rn. 26.
31 Vgl. dazu ausführlich Stock: In: Ernst et al.: BauGB, § 179 Rn. 42 bis 45.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
31
Fallbeispiel Bad Fallingbostel
Rückbaugebot nach § 179 BauGB
Problem
In einer Wohnsiedlung, die nach WEG aus mehreren Wohneigentümergemeinschaften mit einer Vielzahl an Eigentumswohnungen bestand und die ursprünglich in ihrer
Gesamtheit über das Bundesvermögensamt (heute der BIMA – Bundesagentur für
Immobilienaufgaben) an Angehörige der britischen Streitkräfte vermietet wurde, kam
es infolge von Umstrukturierungsprozessen und einer damit verbundenen Abmietung
der britischen Streitkräfte zu Leerständen. Die Kommune beschloss zur Behebung
dieses städtebaulichen Missstandes die Durchführung eines städtebaulichen Sanierungsverfahrens nach BauGB. Die vorbereitenden Untersuchungen ergaben ein Überangebot an Wohnungen und gleichzeitig einen Bedarf an öffentlicher Infrastruktur
(Grünflächen, Spiel- und Sportanlagen sowie eine Kultur- und Begegnungsstätte).
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte städtebauliche Planung wurde ein Bebauungsplan aufgestellt, dessen Umsetzung den
Abriss eines Teils der Wohngebäude zwingend erforderlich machte. Die Eigentümer
und Miteigentümer der vom geplanten Rückbau betroffenen Wohnblöcke stimmten zwar mehrheitlich dem Rückbau zu, aber da sich ein Einzeleigentümer weigerte,
seine Zustimmung – auch bei Tausch mit bestandsgesicherten Wohnungen bzw. dem
Erwerb durch die Stadt – zu erteilen, war eine einvernehmliche Vorgehensweise ausgeschlossen.
Vor und nach dem Rückbau
Fotos: Stadt Bad Fallingbostel
Objekt: Lessingstraße 3-5, Uhlandstraße 2-4
Kommune: Bad Fallingbostel
Bundesland: Niedersachsen
Ansprechpartner: Hr. Vetter (AL), Stadtverwaltung Bad Fallingbostel, Stadtbauamt
Telefon: 05162/401-60
E-Mail: johannes.vetter@badfallingbostel.de
Ergebnis
Die Kommune erließ daraufhin nach § 179 BauGB und unter Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie nach Durchführung der rechtlich vorgeschrieben Erörterung und Anhörung des Eigentümers ein Rückbaugebot. Gegen
diesen Rückbaubescheid legte der Betroffene Widerspruch bei der Stadt ein, nach
Zurückweisung des Widerspruches erhob er Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und nach Abweisung dieser Klage stellte er beim Oberverwaltungsgericht
einen Antrag auf Zulassung der Berufung, welches diesen abschlägig beschied (siehe
www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.
id=MWRE080001466&st=null&showdoccase=1).
In der Begründung zum OVG-Beschluss wird insbesondere ausgeführt, dass ein
Rückbaugebot nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – auch wenn es sich weniger als ein Enteignungsverfahren dafür eignet, Festsetzungen eines Bebauungsplanes für öffentliche
Grün- und Gemeinbedarfsflächen umzusetzen – im Einzelfall rechtmäßig sein kann,
wenn z. B. – wie hier – der Betroffene einerseits in seiner Rechtsposition aufgrund
weiterhin bestehender Entschädigungsansprüche nicht verschlechtert wird und
andererseits die Gemeinde anstelle einer nachfolgenden Enteignung weiterhin eine
einvernehmliche vertragliche Lösung – wie sie hier im Übrigen dann auch parallel zum
Klageverfahren erfolgreich umgesetzt wurde – anstrebt. Alle ehemaligen Wohnungen
(60 WE) wurden inzwischen abgerissen. Auf einem der ehemals zwei Wohngrundstücke entstand ein Spiel- und Bolzplatz mit Grillanlage. Das noch verbliebene zweite
Grundstück wird derzeit als Grünfläche genutzt.
32
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
wenn das Gebot sonst nicht durchgeführt werden kann
(§ 176 Abs. 5 BauGB).
Bebauung dem Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB
anzupassen.
Mit dem Anpassungsgebot kann die Verpflichtung zur
Stellung eines Bauantrages verbunden werden (§ 176 Abs. 7
BauGB).
Spezielle Anforderungen an Verwaltungsvollzug und
-vollstreckung: Wenn der Eigentümer die Verpflichtung
aus dem Anpassungsgebot nicht erfüllt, kann enteignet
werden, um das Grundstück der festgesetzten Nutzung
zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 5 BauGB).
Tatbestandsvoraussetzungen: Ein vorhandenes Gebäude
oder eine sonstige bauliche Anlage entspricht nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Gemeinde kann
den Eigentümer eines Grundstücks verpflichten, dieses
Gebäude oder diese bauliche Anlage innerhalb einer
bestimmten angemessenen Frist den Festsetzungen des
Bebauungsplans anzupassen.
Das Anpassungsgebot kann auch im unbeplanten Innenbereich eingesetzt werden, insbesondere um eine geringfügige Bebauung dem Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB
anzupassen.
Sonstige Voraussetzungen für und Anforderungen an den
Gebotserlass: Bei (objektiver) wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist vom Erlass des Gebots abzusehen. In der Konsequenz sind vor dem Gebotserlass entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzustellen.
Typische städtebauliche Gründe: Die städtebaulichen
Gründe ergeben sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans aus dem zugrunde liegenden Planungskonzept bzw.
im unbeplanten Innenbereich aus dem allgemeinen städtebaulichen Kontext.
Spezielle Verfahrensanforderungen zum Gebotserlass: Vor
dem Erlass des Gebots hat die Gemeinde mit allen von dem
Gebot betroffenen Nutzungsberechtigten eine Erörterung
und Beratung durchzuführen.
Kostentragung/mögliche Entschädigungsfolgen: Es besteht
ein Übernahmeanspruch im Fall der (subjektiven) wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Im Falle der Enteignung gilt
für die Bemessung der Entschädigung § 176 Abs. 9 BauGB.
Weitere planungsrechtliche Voraussetzungen: Das Anpassungsgebot kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber auch in Bereichen nach § 34 BauGB
eingesetzt werden, insbesondere um eine geringfügige
Das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
kann auch vor Ablauf der im Anpassungsgebot festgesetzten Frist (§ 176 Abs. 1 BauGB) eingeleitet werden, wenn der
Eigentümer dem Anpassungsgebot auch nach Vollstreckungsmaßnahmen nicht nachkommt.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Das Anpassungsgebot stellt im Vergleich zum
normalen Baugebot auf eine sehr spezifische Fallkonstellation ab. Es ist demzufolge – anders als das Baugebot – bislang in der kommunalen Praxis insgesamt so gut wie nicht
förmlich eingesetzt oder auch nur angedroht worden. Es
stand im Schatten der zeitweise durchaus lebhaften Fachdiskussion zum Baugebot.
Auch unter den analysierten Fällen von verwahrlosten
Immobilien findet sich bisher kein Anwendungsfall. Wie
beim Baugebot sind auch beim Anpassungsgebot langwierige und aufwendige Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren zu erwarten.32 Auch im Zusammenhang mit
verwahrlosten Immobilien wird das Instrument deshalb
nur in Ausnahmefällen zur förmlichen Anwendung
kommen.
Andererseits hat die Anwendungspraxis des Baugebots
gezeigt, dass bereits die Androhung dieses Gebots in einer
Vielzahl von Fällen Bewegung in festgefahrene Situationen
brachte und insbesondere die Verkaufsbereitschaft der
Alteigentümer förderte. Von daher sollte das Anpassungsgebot trotz seiner Anwendungsprobleme in einschlägigen
Fallkonstellationen auch bei verwahrlosten Immobilien
nicht von vornherein aus dem Handlungsrepertoire der
Kommunen ausgeschlossen werden.
32 Vgl. Schäfer: Planverwirklichungsinstrumente, S. 55 ff.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
33
Fallbeispiel Achim
Enteignungsverfahren nach § 85 BauGB
Problem
Die Wohnanlage „Magdeburger Str. 10-26“ wurde als „Servicehaus“ mit 110 Wohneinheiten zwischen 1973 und 1975 von der gemeinnützigen Nordwestdeutschen
Siedlungsgesellschaft (NWDS) – einer Tochter der Neuen Heimat – mit öffentlichen
Wohnungsbaufördermitteln als Modellbauvorhaben errichtet. Nach dem Zusammenbruch der Neuen Heimat wurden die Wohnungsbestände im Magdeburger Viertel
– die insgesamt eine für die Stadt Achim untypische städtebauliche Verdichtung
darstellen – in den 80er Jahren privatisiert. Der achtgeschossige Wohnriegel stand –
u. a. durch Überforderung der privaten Eigentümerin – seit 1999 leer und bildete den
Problemschwerpunkt für die Aufnahme des Magdeburger Viertels in das Programm
„Soziale Stadt“. Mit der Unterstützung von Bund und Land setzt die Stadt Achim seit
2000 Städtebaufördermittel zur Stabilisierung und Aufwertung des Quartiers ein. Die
Unwirtschaftlichkeit der Modernisierung der Wohnanlage wurde im Rahmen einer
von der Stadt in Auftrag gegebenen Voruntersuchung im Jahre 2001 belegt und in der
städtebaulichen Rahmplanung sowie den daraus entwickelten Handlungsempfehlungen der Abriss des Wohnblocks dargestellt. An dieser Stelle sollten mit dem Ausbau
einer neuen Quartiersmitte nutzbare öffentliche Freiflächen, insbesondere für die hier
wohnenden zahlreichen Kinder und Jugendliche, errichtet werden.
Die Bemühungen der Stadt Achim, das Grundstück von der privaten Eigentümerin
zum Verkehrswert freihändig zu erwerben, konnten – insbesondere wegen der auf
dem Grundstück eingetragenen Lasten und dem Nichtverzicht der Gläubigerbanken
– nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Aufgrund der im Jahr 2002 eingetretenen
Überschuldung sowie der Insolvenz der Eigentümerin wurde auf Betreiben der Hauptgläubigerbank das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt, in dem die Stadt die
Ersteigerung des Grundstücks zum attestierten Verkehrswert anstrebte. Im Ergebnis
des Zwangsversteigerungsverfahrens erhielt jedoch ein privater Bieter mit Zahlungen
weit über dem Verkehrswert den Zuschlag. Intensive Verhandlungen der Stadt mit
dem neuen Eigentümer zwecks Umsetzung der Sanierungsziele und zum Ankauf des
Grundstücks führten wiederum nicht zum Erfolg.
Vor, während und nach dem Rückbau
Fotos: Stadt Achim
Objekt: Magdeburger Straße 10-26
(Servicehaus)
Kommune: Achim
Bundesland: Niedersachsen
Ansprechpartner: Angelika Steinbach,
Stadtverwaltung Achim, FB Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Telefon: 04202/9160-418
E-Mail: a.steinbach@stadt.achim.de
Ergebnis
Die Stadt stellte im Jahr 2005 einen Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Enteignungsbehörde fasste im Ergebnis
des Enteignungsverfahrens einen für die Stadt positiven Beschluss über den Enteignungsantrag. Gegen diesen Enteignungsbeschluss reichte der betroffene Eigentümer
Klage beim Landgericht Hannover ein. Auf Vorschlag des Gerichtes wurde von beiden
Streitparteien die Klärung des Streitfalles im Rahmen eines Mediationsverfahrens
akzeptiert. Im Ergebnis des Mediationsverfahrens einigten sich die Streitparteien auf
eine gemeinsame Beauftragung eines versierten Gutachters zwecks Erstellung eines
weiteren Verkehrswertgutachtens und die Akzeptanz des dann aktualisierten Verkehrswertes im Rahmen eines Erwerbes des Grundstückes durch die Kommune. Der Wohnblock wurde im Jahre 2008 abgebrochen und die Maßnahme zum Umbau der neuen
Quartiersmitte mit einem alle Altersgruppen ansprechenden Spielangebot umgesetzt.
34
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
3.1.3 Enteignung gemäß § 85 BauGB
Inhalt: Das Enteignungsrecht des BauGB als solches bietet
in § 85 BauGB keine Rechtsgrundlage für Enteignungsmaßnahmen im Bereich der verwahrlosten Immobilien.
Die Enteignung kommt aber in folgenden für verwahrloste Immobilien relevanten Fallkonstellationen in
Betracht:
●
Anwendungsfälle nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 BauGB im
Bereich der verwahrlosten Immobilien sind bislang nicht
bekannt geworden.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Angesichts der Strenge der tatbestandlichen
Voraussetzungen für Enteignungsmaßnahmen und angesichts der Zurückhaltung der Kommunen beim Einsatz
dieses Instrumentariums handelt es sich in der Regel um
besonders gelagerte Einzelfälle.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das
Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3, § 25
Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Tatbestandliche Voraussetzungen des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB:
Das Vorkaufsrecht gilt für Grundstücke
●
Tatbestandliche Voraussetzungen des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 BauGB:
Das Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB gilt für
●
3.1.4 Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 und 25 BauGB
Inhalt: Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht beim (Ver-)
Kauf von Grundstücken ausüben. Das Vorkaufsrecht
erstreckt sich nicht auf den Kauf von Rechten nach dem
WEG und von Erbbaurechten (§ 24 Abs. 2 BauGB).
Umstritten ist, was unter dem Begriff der städtebaulichen
Maßnahmen zu verstehen ist. Eine engere Auffassung geht
33 Vgl. dazu Battis, in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 85 Rn. 8.
34 Vgl. dazu Kapitel 3.1.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
35
Instrumentensteckbrief Vorkaufsrecht
Inhalt
Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechtes bei (Ver-)Kauf von Grundstücken (ggf. zugunsten Dritter)
Ermächtigungsgrundlage
§§ 24 und 25 BauGB
spezifische Tatbestandsvoraussetzung (u. a.)
Der Gemeinde steht ein sog. „Allgemeines Vorkaufsrecht“ zu beim Kauf von Grundstücken
− im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB,
− in einem Umlegungsgebiet gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB,
− in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB,
− im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus gemäß
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB35,
− im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB,
− im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans für bestimmte Flächen nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB,
− in Gebieten nach §§ 30, 33 und 34 Abs. 2 BauGB unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
− in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 7 BauGB
Die Gemeinde kann ein sog. „Besonderes Vorkaufsrecht“ für Grundstücke durch Satzung begründen:
− gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sowie
− gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für Grundstücke in bezeichneten Flächen zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht
zieht
sonstige Voraussetzungen
(u. a.)
− das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3,
§ 25 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
− das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden beim Kauf von Rechten nach dem WEG und von Erbbaurechten (§ 24 Abs. 2 BauGB), bei Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 26 BauGB oder bei Abwendung des
Vorkaufsrechtes durch den Käufer gemäß § 27 BauGB
Verfahren, Vollstreckung
und Vollzug
− Ermessensentscheidung
− Verwaltungsakt der Gemeinde gegenüber Verkäufer
Kostentragung
− Verfahrenskosten (z. B. Eintragung und Löschung der Vormerkung im Grundbuch) trägt die Gemeinde
− die Gemeinde hat gemäß § 28 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, es sei
denn dieser überschreitet den Verkehrswert „in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich“ – dann
kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs
bestimmen, muss aber in einer „angemessenen Frist“ das Grundstück dem verfolgten Zweck zuführen, da
ansonsten der Verkäufer einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages hat (vgl. § 28 Abs. 3 BauGB)
− wenn gemäß § 28 Abs. 6 BauGB ggf. Vermögensnachteile Dritter entstehen, hat die Gemeinde Entschädigung
zu leisten
davon aus, dass damit die gebietsbezogenen, rechtlich
ausgeformten Instrumente des BauGB bezeichnet sind.36
Die weitere – und überwiegende – Auffassung bezieht auch
informelle städtebauliche Planungen sowie rechtliche und
tatsächliche Maßnahmen zur Durchführung der vorgesehenen Nutzung in einem Gebiet mit ein. Damit würden
auch der Erlass städtebaulicher Gebote sowie Baumaßnahmen erfasst.37
Der Verwendungszweck muss beim besonderen Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur soweit angegeben
werden, als dies im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist (§ 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Vorkaufsrecht nur bei "echten" Verkäufen: Immer häufiger
werden Wohnungsbestände über sogenannte "Shared
36
Deals" gehandelt. Dies stellt eine Form des Unternehmenskaufs dar. Dabei erwirbt der Käufer vom Verkäufer die
Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft. Dies
bedeutet, dass z. B. das Wohnungsunternehmen, nicht aber
die entsprechenden Immobilien des Unternehmens verkauft werden. Ein gesetzliches oder besonderes Vorkaufsrecht besteht in diesen Fällen nicht.
Ausschlussgründe: Das Vorkaufsrecht ist nach § 26 BauGB
in Fällen von Verkäufen unter Verwandten, bei Grundstücken von bestimmten öffentlichen Bedarfsträgern
sowie von Kirchen und Religionsgemeinschaften und bei
35 Vgl. dazu Kapitel 3.1.
36 Stock: a.a.O., § 25 Rn. 15 ff.
37 Stock: a.a.O., § 25 Rn. 15a mit weiteren Nachweisen.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Grundstücken, für die Planfeststellungsverfahren nach § 38
BauGB eingeleitet sind, ausgeschlossen.
Für verwahrloste Immobilien bedeutsam ist die Regelung
des § 26 Nr. 4 BauGB: Danach ist das Vorkaufsrecht nicht
ausgeschlossen, wenn zwar das Grundstück entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen
und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut und
genutzt wird, aber eine auf ihm errichtete bauliche Anlage
Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 1 BauGB aufweist.
Vorkaufsrechte im Sanierungs- und Stadtumbaugebiet sowie
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung: Vgl. dazu Ausführungen bei diesen Rechtsinstrumenten.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Die Anwendungsmöglichkeiten gesetzlicher
Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. BauGB sind in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:
●
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Vorkaufsrecht
ausgeschlossen.
Abwendungsmöglichkeiten: Der Käufer des Grundstücks
kann die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 27 Abs. 1
Satz 1 BauGB abwenden, wenn er sich verpflichtet, das
Grundstück entsprechend den baurechtlichen Vorschriften
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Liegen Missstände oder Mängel im Sinne
des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vor, kann das Vorkaufsrecht
vom Käufer abgewendet werden, wenn er sich zur Beseitigung der Missstände oder Mängel binnen einer angemessenen Frist verpflichtet. Über eine schriftliche "Abwendungserklärung", in der Art und Inhalt der Instandsetzungs- oder
Modernisierungsarbeiten festgelegt werden können, kann
die Gemeinde ihre städtebaulichen Vorstellungen für die
entsprechende Immobilie durch den Käufer verwirklichen
lassen, ohne selber das finanzielle Risiko eines Kaufes zu
tragen. Eine Abwendungsmöglichkeit besteht nicht, wenn
das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geltend
gemacht wird.
Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter: Mit der
BauGB-Novellierung 2013 ist in § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
sowie Abs. 3 Satz 2 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 Nr. 1
die bisher bestehende Einschränkung der Zweckbestimmung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
auf wohnungspolitische Zwecke entfallen, so dass grundsätzlich die Ausübung des Vorkaufsrechts in allen Fällen, in
denen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht, zugunsten eines Dritten
erfolgen kann. Ein verwaltungstechnisch und fiskalisch
aufwendiger Durchgangserwerb der Gemeinde kann damit
vermieden werden.
3.1.5 Erhaltungssatzung gemäß § 172
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BauGB
Inhalt: In einem Erhaltungsgebiet bedürfen u. a. der Rückbau oder die Änderung baulicher Anlagen der Genehmigung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Genehmigung darf
unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 BauGB versagt
werden.
Tatbestandsvoraussetzungen: Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen
Gestalt bedarf u. a. der Rückbau oder die Änderung baulicher
Anlagen der Genehmigung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die
Genehmigung darf gemäß § 172 Abs. 3 BauGB nur versagt
werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die
Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von
städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Spezielle Verfahrensanforderungen zum Erlass der Erhaltungssatzung: Die Gemeinde kann die Erhaltungssatzung
in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung förmlich festlegen. Wird die Satzung Bestandteil des
Bebauungsplans, richtet sich das Aufstellungsverfahren
nach dem für den Bebauungsplan maßgeblichen Verfahren. Für die Aufstellung einer sonstigen Satzung gelten
diese Vorschriften nicht; insbesondere ist die Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und von sonstigen
Trägern öffentlicher Belange nicht vorgeschrieben.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
37
Fallbeispiel Völklingen
Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB
Problem
Das zentral gelegene, seit vielen Jahren nicht mehr genutzte „Kaufhof-Grundstück“ soll
im Zuge einer angestrebten Innenstadtrevitalisierung wieder als Standort für Handel
und Dienstleistung entwickelt werden. Nach Einschätzung der Stadtverwaltung ist für
diese angestrebte Wiedernutzung als Einkaufszentrum eine Einbindung des benachbarten Grundstückes des ehemaligen „Kaufhof-Parkhauses“ unabdingbar. Diesbezügliche
Kaufangebote der Stadt wurden aber von der privaten Eigentümerin – einer Immobiliengesellschaft – abschlägig beschieden. Gleichzeitig nahm die private Eigentümerin
diese städtischen Kauf- und Entwicklungsinteressen zum Anlass, das Grundstück in
eine mit der Parkhausbetreibergesellschaft gegründete GbR zu übertragen, die es
wiederum an einen potentiellen Entwickler veräußerte, wobei der gutachterlich ermittelte Verkehrswert in erheblichen Maße überschritten wurde. Da die Stadt plante, zur
geplanten Errichtung des neuen Einkaufszentrums einen Investorenwettbewerb durchzuführen, stellte ein solcher Verkauf eines Schlüsselgrundstückes an einen potentiellen
Investor ein erhebliches Erschwernis der städtischen Entwicklungsabsichten dar.
Ergebnis
Zur Sicherung ihrer Entwicklungsabsichten übte die Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1 Nr.
3 BauGB ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus. Gleichzeitig ordnete sie unter Verweis
auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige
Vollziehung der Ausübung des Vorkaufsrechtes an und ließ zur Absicherung ihres Vorkaufsrechtes auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Satz 3 BauGB eine Vormerkung in das
Ehemaliges Kaufhof-Parkhaus
Fotos: Stadt Völklingen
Objekt: Kaufhof-Parkhaus
Kommune: Völklingen
Bundesland: Saarland
Ansprechpartner: Michael Zimmer,
Stadtverwaltung Völklingen, Fachbereich
4 – Technische Dienste, Fachdienst 46 –
Stadtplanung / Stadtentwicklung
Telefon: 06898/13-2530
E-Mail: michael.zimmer@voelklingen.de
Grundbuch eintragen. Da der Notar die Anwendbarkeit eines Vorkaufsrechtes unter
Verweis auf die schlichte „Einbringung“ des Grundstückes in eine von der Grundstückseigentümerin mit gegründeten GbR bestritt und eine diesbezügliche gerichtliche Klärung noch ausstand, übte die Gemeinde auch bzgl. des weiteren Verkaufes
des Grundstückes von der GbR an den potentiellen Investor ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus und bestimmte hier aber nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB den zu zahlenden
Betrag anhand des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes neu, da der vereinbarte
Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich
überschritt. Da in diesem Fall dem Verkäufer aber nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein
befristetes gesetzliches Rücktrittsrecht zustand, war ein Übergang des Eigentums auf
die Gemeinde zunächst weiterhin unsicher. Inzwischen erfolgte – nach gerichtlicher
Klärung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges (vgl. OVG Saarland – Beschluss vom
03.06.2009 – AZ: 2 B 254 / 09) – der Ankauf des Parkhauses durch die Kommune zum
Verkehrswert. Nach Abschluss des Investorenwettbewerbes konnten damit alle für die
Entwicklung des Gebietes erforderlichen Grundstücke seitens der Stadt an den Wettbewerbssieger verkauft werden. Im November 2009 erfolgte der Verkauf mehrerer
Grundstücke an einen Investor zwecks Errichtung eines Einkaufscenters. Im April
2012 stimmte der Rat der Stadt dem Besitzübergang der Grundstücke an einen neuen
Investor zu, da es bis dato zu keiner Projektrealisierung gekommen war. Jedoch ist es
auch dem neuen Investor bis heute nicht gelungen, mit der Umsetzung zu beginnen,
da sich die Vermarktung des Standortes als schwierig erweist. Der Grundstückskaufvertrag ermöglicht der Stadt die Rückabwicklung der Grundstücksveräußerung.
38
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Dortmund
Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Objekt: Großsiedlung
Problem
Die Großsiedlung Lanstrop prägt mit ihrer homogenen und mit großzügigen Abständen angelegten Zeilenbaustruktur den nördlichen Siedlungsteil von Lanstrop und
ist als Geschosswohnungsbau um zentrale Infrastruktureinrichtungen gruppiert. Sie
umfasst 1.153 Wohnungen, die 1959 mit öffentlichen Mitteln des Landes NRW gefördert und von 1960 bis 1962 in vier- bis fünfgeschossiger Bauweise fertiggestellt wurden. Mit Ablauf des 31.12. 2009 endete die Eigenschaft „öffentlich gefördert“. Ende
Objekt: Großsiedlung Lanstrop
Kommune: Dortmund
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Ansprechpartner: Thomas Rohr, Stadt
Dortmund, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
Telefon: 0231/5023747
E-Mail: trohr@stadtdo.de
2008 standen in Lanstrop rund 220 Wohnungen leer. Dies entsprach einer Leerstandsquote von mehr als 19 %. Die Dynamik der Leerstandsentwicklung an diesem Standort
war enorm. Angesichts der offensichtlich nur noch geringen Nachfragequalität
(insbesondere im nördlichen Siedlungsbereich) und der peripheren Lage der Siedlung
im Stadtgebiet war ein weiterer Anstieg der Leerstände aus wohnungswirtschaftlicher
Sicht unabwendbar, soweit nicht kurzfristig Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation getroffen werden. Gleichzeitig ist die Entwicklung der Eigentumsverhältnisse
nach dem Verkauf durch die LEG Wohnen in 2005 nicht transparent und für die Stadtverwaltung Dortmund kaum nachvollziehbar. Seit dieser Privatisierung der Wohnungsbestände fehlt für die Großsiedlung ein durchgreifendes Instandsetzungs- und
Modernisierungskonzept, mit dem die neuen – und teilweise wechselnden – Eigentümer die Marktfähigkeit ihres Wohnungsbestandes erhalten oder erreichen könnten.
Ergebnis
Das städtebauliche Ziel für die zukünftige Entwicklung des Gebietes ist der mieterverträgliche Umbau der Großsiedlung zu einem attraktiveren Wohnstandort, wobei zur
Umstrukturierung sowohl das wohnungswirtschaftliche Instrument der Modernisierung von Bestandsgebäuden als auch das städtebauliche Instrument des Abrisses von
Teilbereichen der Großsiedlung mit anschließendem Neubau – auch von innovativen
Wohnformen – zum Einsatz kommen können. Dazu muss entweder eine belastbare
Vereinbarung zwischen Stadt und Eigentümer über ein verbindliches Instandhaltungsund Modernisierungskonzept mit entsprechenden Investitionsabsicherungen (z. B.
Bürgschaft) abgeschlossen werden oder die Stadt muss im Falle einer Verkaufsbereitschaft in der Lage sein, sich das Eigentum an der Großsiedlung zu verschaffen. Der
erneute Weiterverkauf der Wohnungsbestände an rein gewinnorientierte Unternehmen oder Fondsgesellschaften ohne Instandhaltungs- und Modernisierungskonzept
soll verhindert werden. Dazu bietet der § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes
Satzungsvorkaufsrecht für Gebiete, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht zieht.
Der Rat der Stadt beschloss am 25.06.2009 aus diesen Gründen eine Vorkaufsrechtssatzung. Damit wahrt die Stadt ihre Eingriffsmöglichkeiten im Falle des Verkaufs oder
Teilverkaufs der Siedlung. In einem solchen Verkaufsfall ist der Kaufvertrag der Stadt
vorzulegen, die dann zu entscheiden hat, ob sie mit ihrem besonderen Vorkaufsrecht
in den Kaufvertrag eintritt. Grundsätzlich bleibt aber die abschließende Entscheidung
über die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes einem gesonderten Beschluss des
Rates vorbehalten, wenn die konkreten Bedingungen und die Höhe des Kaufpreises im
Verkaufsfall feststehen.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
39
Fallbeispiel Bremerhaven
Vorkaufsortsgesetz (Vorkaufsrechtssatzung) nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für 16
einzelne Gebäude / Grundstücke
Problem
Bremerhaven leidet wie kaum eine andere westdeutsche Stadt unter verwahrlosten
Immobilien. Neben dem demografischen Wandel haben die Krisen der Fischerei, der Werften und der Abzug der amerikanischen Streitkräfte die Stadt jeweils
tausende Arbeitsplätze und Einwohner gekostet. Die Folge sind vielfältige Wohnungsleerstände und verwahrloste Immobilien. Bremerhaven rechnet mit ca. 5.000
leer stehenden Wohnungen, über 50 verwahrloste Immobilien wurden in einem
„Schrottimmobilienkataser“ erfasst. Vornehmlich befinden sich diese Häuser in den
Straßenzügen des gründerzeitlichen Lehe, von dessen rund 5.000 Geschosswohnungen etwa 600 leer stehen. Besonders betroffen ist dabei der Ortsteil Lehe-Goethestraße. 35 Mehrfamilienhäuser haben hier den Zustand der verwahrlosten Immobilie
erreicht.
Die Eigentümer dieser Immobilien sind aus unterschiedlichsten Gründen nicht willens
oder nicht in der Lage, die an sie gerichteten Anforderungen zu erfüllen. Der handlungsunfähige Eigentümer hat verpasst, den beschriebenen Erosionsverlauf durch
rechtzeitiges Handeln abzuwenden, entweder durch entsprechende Investitionen in
guten Zeiten oder einen Verkauf. Dem fortschreitenden Verfall seiner Immobilie steht
er nun ohnmächtig gegenüber.
Bei den handlungsunwilligen Eigentümern muss zwischen Kleinanlegern und
Immobilienhändlern unterschieden werden. Letztere kaufen in kurzen Zeiträumen
ganze Immobilienpakete auf. Sie verfolgen eine Strategie, die nicht am Erhalt von
Wohnwert und städtebaulichem Zusammenhang orientiert ist, sondern vielmehr
auf einen kurzfristigen Weiterverkauf bei minimalen Unterhaltungsinvestitionen
abzielt.
Der handlungsunwillige Eigentümer als Kleinanleger hat meistens auswärtig und
damit ortsunkundig Häuser oder Eigentumswohnungen als vermeintliche „Schnäppchen“ spekulativ erworben. Der Kauf erfolgte häufig im blinden Vertrauen auf ein
Hochglanz-Exposé ohne Analyse der tatsächlichen Marktverhältnisse. Die Banken
finanzierten ebenfalls oft ohne Objektkenntnis und ohne Überprüfung der nachhaltig erzielbaren Mieten. Gegenüber dem Objektwert überzeichnete Hypotheken
in Verbindung mit Mietausfällen führen überdurchschnittlich häufig zu Zwangsversteigerungen – in Bremerhaven haben sie einen Anteil von rund 9 Prozent an allen
Grundstücksübertragungen. Diese Gruppe der Kleinanleger hat einen separaten
Markt etabliert für die Immobilien, die durch den Bevölkerungsrückgang nicht mehr
benötigt werden. Hierbei spielen Internet- Makler und Internet-Banken oft eine
dubiose Rolle. Mit Prospektfälschungen, fingierten Mietgarantien und RundumSorglos-Verwaltungen verschleiern sie das tatsächliche Risiko der ImmobilienAnlagen. Wenn die Kleinanleger die tatsächlichen Marktverhältnisse realisieren,
versuchen sie meist jeder weiteren Investition in die Immobilie aus dem Weg zu
gehen. Nicht selten wird auch der Versuch eines erneut auf Täuschung aufgebauten
Verkaufs unternommen.
40
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Ergebnis
Auf Basis der §§ 24 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) wurde am 11. Juni
2009 ein Vorkaufsortsgesetz für 16 akut
verwahrloste Häuser erlassen. Damit
erhielt Bremerhaven die Möglichkeit,
in Kaufverträge einzusteigen und den
spekulativen Teufelskreis zu durchbrechen. Das Vorkaufsortsgesetz bringt das
„Durchhandeln“ dieser Immobilien zum
Erliegen. Ein von der Stadt beauftragter
Moderator informiert die betroffenen
Eigentümer über die tatsächlichen
Marktperspektiven und stellt die Weichen bei den finanzierenden Banken für
Löschungsbewilligungen.
Nach zwei Jahren spricht die Bilanz für
Vorkaufsortsgesetz Bremerhaven
16 verwahrloste Immobilien
Gekauft
In Bearbeitung/
Kaufangebote
liegen teilweise
vor
Gekaufte Immobilien nach
Vorkaufsortsgesetz Bremerhaven
Quelle: Stadtverwaltung Bremerhaven
sich: Elf der verwahrlosten Immobilien
wurden angekauft, neun von ihnen
wurden bereits oder werden abgerissen. Aber nur in einem einzigen Fall hat die Stadt
ihr Vorkaufsrecht auch tatsächlich ausgeübt. Zunehmende Bedeutung beim Erwerb
von Schrottimmobilien spielt das Instrument Zwangsversteigerung. Etwa die Hälfte
der Grundstücke wurde auf diesem Wege ganz oder teilweise erworben. Betreiber ist
in vielen Fällen die Stadtkasse (Mitglied der AG »Verwahrloste Immobilien), die ver-
Ansprechpartner: Hr. Friedrich, Stadtverwaltung Bremerhaven, Stadtplanungsamt;
Telefon: 0471/590-3225
E-Mail:
Norbert.Friedrich@magistrat.bremerhaven.de
sucht, auf diesem Weg Grundsteuerschulden, nicht gezahlte Müllgebühren oder die
Hochwasserabgabe einzutreiben. Da die Schrottimmobilien im Zwangsversteigerungsverfahren bis auf wenige Ausnahmen auf kein weiteres Interesse mehr stoßen, ist ein
lastenfreier Erwerb durch die Stadt als einziger Nachfrager sehr oft möglich. Im Juli
2011 wurde schon die zweite Runde eingeläutet und das Vorkaufsortsgesetz um zwölf
neue Schrottimmobilien erweitert.
Kostentragung/mögliche Entschädigungsfolgen: Wird in
den Fällen des § 172 Abs. 3 BauGB die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer nach § 173 Abs. 2 BauGB von
der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2
BauGB die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43
Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB sind entsprechend anzuwenden.
Dem Eigentümer wird ein Übernahmeanspruch gewährt
für den Fall, dass die Genehmigung nach § 172 Abs. 3
BauGB versagt wird und ihm die Erhaltung der bauli-
chen Anlage wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Bei der
Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist eine
objektbezogene Betrachtung vorzunehmen, d. h. es ist auf
das Gebäude in seinem Erhaltungszustand und seinen
Erhaltungsmöglichkeiten abzustellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers, insbesondere seine
sonstigen Vermögensverhältnisse kommt es dagegen
nicht an.38 Unzumutbar ist die Erhaltung einer baulichen
Anlage, wenn die Kosten ihrer Bewirtschaftung nicht
38 Vgl. Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 173 Rn. 3.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
41
Nutzungsberechtigten bei der Vorbereitung einer Sanierungsmaßnahme erhebliche Bedeutung erlangen, da
sie den Gemeinden Zugang zu wichtigen Beurteilungsunterlagen verschafft.40
durch ihre Erträge oder den Nutzungswert aufgewogen
werden können.39
Weitere planungsrechtliche Voraussetzungen: Eine Erhaltungssatzung kann sowohl in Bebauungsplangebieten als
auch im unbeplanten Innenbereich und Außenbereich
aufgestellt werden.
●
Spezielle Anforderungen an Verwaltungsvollzug und -vollstreckung: Nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann enteignet
werden, um im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung kann
erforderlich sein, wenn ein Gebiet eine städtebauliche
Eigenart auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt aufweist
und in diesem Gebiet (einzelne) bauliche Anlagen zwar
verwahrlost sind, aber dennoch allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen eine prägende
Wirkung oder besondere Bedeutung im Sinne des § 172
Abs. 3 BauGB aufweisen. Mit dem Genehmigungsvorbehalt
nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann u. a. der Rückbau und
die Änderung der baulichen Anlage(n) unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 BauGB versagt werden.
Zu beachten ist, dass zwar oft, aber nicht in jedem Fall ein
festgelegtes Sanierungsgebiet gleichzeitig Förderkulisse im
Rahmen der Städtebauförderprogramme ist.
Die Versagung kann für die Gemeinde Kostenfolgen auslösen, denn der Eigentümer hat einen Übernahmeanspruch,
wenn ihm die Erhaltung nicht zuzumuten ist. Der Verwahrlosungszustand selbst kann mithilfe der Erhaltungssatzung nicht beseitigt werden.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Mit der Vorbereitung und Festlegung eines
Sanierungsgebiets stehen der Gemeinde hoheitliche Instrumente zur Verfügung, die für den Einsatz bei verwahrlosten
Immobilien geeignet sind.
3.1.6 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
gemäß §§ 136 ff. BauGB
3.1.7 Stadtumbaumaßnahmen gemäß
§§ 171a ff. BauGB
Im Einzelnen geht es um folgende Regelungen:
● Die gemäß § 140 Nr. 3 und 4 BauGB von der Gemeinde
erarbeiteten Sanierungsziele und städtebaulichen Planungen bieten eine rechtliche Basis für die Begründung
der alsbaldigen städtebaulichen Erforderlichkeit des
Einsatzes von städtebaulichen Geboten.
● Bei der Auseinandersetzung mit verwahrlosten
Immobilien kann die nach § 138 BauGB bestehende
Auskunftspflicht der Eigentümer und der sonstigen
Im Einzelnen gilt:
● Das gemäß § 171b Abs. 1 und 2 BauGB von der
Gemeinde erarbeitete städtebauliche Entwicklungskonzept und die Festlegung des Stadtumbaugebiets bieten
42
39 Ebd., § 173 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen.
40 Dies gilt auch für den Bereich der Sicherungssatzung für Stadtumbaumaßnahmen nach
§ 171d Abs. 4 BauGB.
41 Entsprechendes gilt nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für die Satzung zur Sicherung von
Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Emden
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Im Stadtgebiet Barenburg bildeten die zwei 11geschossigen Hochhausscheiben „Glaspalast Ost“ und „Glaspalast West“ mit jeweils 160 Wohnungen einen herausragenden
sozialen Brennpunkt. Der Stadtteil – und hier insbesondere diese beiden „Glaspaläste“
– wiesen seit langem den Charakter einer „Durchgangsstation“ auf, so dass z. B. schon
Mitte der 1980er Jahre über einen Teilrückbau auf fünf Stockwerke nachgedacht
wurde. Durch den Zuzug vieler Übersiedler, Aussiedler und Asylsuchender um 1990
stand zwischenzeitlich ein Rückbau zunächst nicht mehr auf der Tagesordnung.
Den beiden Hochhausscheiben lagen grundsätzlich unterschiedliche Eigentümer- und
Nutzungsstrukturen zugrunde.
Der „Glaspalast West“ war im Eigentum einer Fondsgesellschaft mit einer Vielzahl „anonymer“ Anteilszeichner, die über keine – über die reine Renditeerwartung
hinausgehende – Identifikation mit dem Objekt verfügten. Durch nicht ausreichende
Investitionen in das Gebäude und in das Wohnumfeld war die Immobilie in eine
Abwärtsspirale geraten, die dazu führte, dass Leerstandszahlen von zeitweise über
80 % zu verzeichnen waren. Da eine wirtschaftliche Sanierung nicht möglich war,
wurde das Gebäude 2012 aus dem Immobilienfonds für einen symbolischen Euro
an die Stadt Emden veräußert. Zuvor war – nach zwei vergeblichen Anläufen – ein
Umlaufbeschluss der Anteilseigner zur Veräußerung des Gebäudes mit einer erforderlichen Mehrheit von 75 % gefasst worden.
Mittlerweile ist das Gebäude abgerissen. Als Zwischen- bzw. Nachnutzung wird für
einen vertraglich vereinbarten Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf dem Grundstück keine neue Bebauung sondern eine parkartig gestaltete Grünfläche entstehen.
Die Kosten für den Abriss des Gebäudes betrugen ca. 600.000 Euro. Die Kosten für die
Wiederherrichtung der Fläche, die unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger des Stadtteils geplant wird, betragen ca. 200.000 Euro. Die Umsetzung erfolgt
im Frühjahr 2014. Der Abriss wurde aus dem Städtebauförderprogramm „Stadtteile
mit besonderem Entwicklungsbedarf – Die Soziale Stadt“, in das die Stadt Emden 1999
aufgenommen wurde, gefördert (1/3 Bund, 1/3 Land Niedersachsen und 1/3 Stadt
Emden).
Die „BauBecon“ als Sanierungsträger und die Stadt Emden planen die Herausgabe
Glaspalast vor und während des Abrisses
Fotos: Stadt Emden
Objekt: Stadtteil Barenburg, Klein-vonDiepold-Str., „Glaspaläste“
Kommune: Emden
Bundesland: Niedersachsen
Ansprechpartner: Hr. Lücking, Stadtverwaltung Emden, FB Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung, Fachdienst Stadtplanung
Telefon: 04921/87-1374
E-Mail: luecking@emden.de
einer Broschüre, die den Abriss des Gebäudes und die damit verbundenen einzelnen
Schritte ausführlich dokumentiert.
Der „Glaspalast Ost“ ist – anders als der Glaspalast West – eine nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilte Eigentumswohnanlage, die ursprünglich durch selbstnutzende Eigentümer und deren sehr hoher Identifikation mit dem Leben im Hochhaus
gekennzeichnet war. Aufgrund inzwischen erfolgter Eigentümerwechsel – teilweise
in Form von Zwangsversteigerungen – und damit verbundenen Vermietungsproblemen, die sich entweder in Leerstand oder in der Vermietung an „soziale Problemfälle“
äußern, ist es inzwischen zu einer Spaltung der Eigentümer und Nutzer gekommen.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
43
Auf der einen Seite gibt es weiterhin eine Vielzahl von Eigentümern und Nutzern, die
gern in einer solchen Hochhausscheibe wohnen. Auf der anderen Seite sind inzwischen viele Mieter – teilweise gekoppelt mit einer grundsätzlich problematischen
sozialen Lebenssituation – durch eine Haltung der Gleichgültigkeit oder Ablehnung
gegenüber dieser Wohnform gekennzeichnet.
Durch den Abriss des westlichen Glaspalastes und durch die Aufwertung des Wohnumfeldes im Nahbereich hofft die Stadt Emden, auch im Bereich des östlichen Gebäudes zu einer Stabilisierung der Bevölkerungsstruktur beizutragen.
Zur Lösung der Vielzahl an Problemfällen in diesem Gebiet wurde ein förmliches
Sanierungsverfahren beschlossen. Darüber hinaus konnten inzwischen mit Hilfe des
Förderprogramms „Soziale Stadt“ nachhaltige Erfolge erzielt und damit eine Stabilisierung des gesamten Stadtteils erreicht werden. Durch den Abriss eines der beiden baugleichen Gebäude wird ein Wohnungsüberschuss im Stadtteil Barenburg an sinnvoller
Stelle abgebaut und ein sozialer Brennpunkt entzerrt.
eine rechtliche Basis für die Begründung der alsbaldigen Erforderlichkeit des Einsatzes von städtebaulichen
Geboten und für den Einsatz der Sicherungssatzung
nach § 171d BauGB.
● Im Stadtumbaugebiet sind die §§ 137 und 164a BauGB
entsprechend anzuwenden. Damit wird im Einzelfall die
Finanzierung von Planungs-, Beratungs- und Moderationsleistungen zur Bewältigung der Problematik verwahrloster Immobilien ermöglicht.
● Nach § 171d BauGB kann die Gemeinde in Stadtumbaugebieten oder Teilen davon eine Satzung
zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des
Stadtumbaus erlassen. Die nach § 171d Abs. 4 BauGB
in Verbindung mit § 138 BauGB bestehende Auskunftspflicht der Eigentümer und der sonstigen
Nutzungsberechtigten kann bei der Vorbereitung einer
solchen Satzung für den Umgang mit verwahrlosten
Immobilien erhebliche Bedeutung erlangen, da sie den
Gemeinden Zugang zu wichtigen Beurteilungsunterlagen verschafft.
● Gemäß § 171d Abs. 1 BauGB steht der Gemeinde im
Gebiet einer Sicherungssatzung das Instrument der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB zur Verfügung.
Dieses kann genutzt werden, um im Bereich verwahrloster Immobilien Entwicklungen zu verhindern, die mit
den Stadtumbauzielen nicht kompatibel sind.
44
● Der Gemeinde steht im Gebiet einer Sicherungssatzung
ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu, das
nach § 27a BauGB in bestimmten Fällen auch zugunsten
Dritter ausgeübt werden kann.
● Im Geltungsbereich einer Satzung nach § 171d BauGB
besteht die Möglichkeit der Enteignung gemäß § 85
Abs. 1 Nr. 7 BauGB. Die Enteignung darf in einem
solchen Fall nur erfolgen, um einen den städtebaulichen
und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf
der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage eines
Stadtentwicklungskonzepts nach § 171b Abs. 2 BauGB
oder eines Sozialplans nach § 180 BauGB zu sichern. Ein
Beschluss nach § 171b Abs. 1 BauGB oder ein Stadtumbauvertrag nach § 171c BauGB reicht hierzu nicht aus.42
Zu beachten ist, dass die Förderung eines Quartiers aus der
Städtebauförderung im Rahmen der Programme Stadtumbau West oder Stadtumbau Ost nicht zwingend die
Festlegung eines Stadtumbaugebietes nach § 171b BauGB
beinhaltet. Dies bedeutet: Nicht jedes Fördergebiet der
Städtebauförderung, in welchem Maßnahmen des Stadtumbaus gemäß der VV Städtebauförderung stattfinden,
ist auch automatisch ein Stadtumbaugebiet i. S. v. § 171 b
BauGB. Fördergebiete des Stadtumbaus können gemäß
42 Vgl. dazu Battis: a.a.O., § 85 Rn. 8.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung auch,
soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,
als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB
oder – sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung – als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB festgesetzt
werden (VV StBauF 2013, Art. 5 Abs. 3). In diesen Fällen
gelten nicht zwingend die o.g. Rechtsnormen.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Stadtumbaumaßnahmen sind nach § 171a
Abs. 2 BauGB Maßnahmen, „durch die in von erheblichen
städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten
Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher
Strukturen vorgenommen werden“. Solche Funktionsverluste „liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen,
namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten
ist“. Mit der Formulierung „zu erwarten ist“ signalisiert der
Gesetzgeber, dass hier auch vorbeugendes Handeln, z. B.
gegen die Entstehung von „Schrottimmobilien“, möglich
ist. Seit der „BauGB-Klimaschutznovelle“ 201143 liegen solche Funktionsverluste auch vor bzw. sie drohen auch, wenn
„(…) die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz
und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden“. Zu den Zielen und Maßnahmenbereichen des Stadtumbaus gehören
nach § 171a Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 BauGB die Verbesserung
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Umwelt, die
Neunutzung nicht mehr bedarfsgerecht genutzter Anlagen
und ggf. der Rückbau baulicher Anlagen. Mit der Vorbereitung und Festlegung eines Stadtumbaugebiets steht der
Gemeinde eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, die
im Einzelfall für den Einsatz bei verwahrlosten Immobilien
geeignet sind.
3.2 Bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht flächen-, sondern objektbezogen. Bauordnungsrechtliche Normen finden sich in der jeweiligen
Landesbauordnung der Länder. Bauplanungsrecht und
Bauordnungsrecht weisen materiell-rechtliche Überschneidungsbereiche auf und sind verfahrensrechtlich
miteinander verknüpft. Innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens muss ein konkretes Bauvorhaben grundsätzlich
sowohl bauplanungsrechtlichen wie bauordnungsrecht-
lichen Vorschriften genügen. Nach flächenbezogenem Bauplanungsrecht muss sich das konkrete bauliche Vorhaben
in das jeweilige Baugebiet einfügen. Das objektbezogene
Bauordnungsrecht enthält Regelungen über die Beziehung
des Bauwerks zu den Nachbargrundstücken. Die Aufgabe
des Bauordnungsrechts ist die Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich des
Bauens durch Regelung der ordnungsrechtlichen Anforderungen an ein konkretes Bauwerk. Schwerpunkte des
Bauordnungsrechts sind:
● die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (zum Beispiel Abstandsflächen und verkehrsmäßige
Erschließung),
die Anforderungen an einzelne Räume, Wohnungen und
besondere Anlagen (zum Beispiel Stellplätze) sowie
grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (zum
Beispiel Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz).
Das Bauordnungsrecht sieht für die Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung oder den Abbruch von baulichen und
sonstigen Anlagen einen Genehmigungsvorbehalt als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor, soweit nicht im
Einzelfall Verfahrensfreiheit, Anzeigepflicht oder der Vorrang eines anderen Gestattungsverfahrens bestehen, um
Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften zu verhindern.
Ferner haben die Bauaufsichtsbehörden bei laufenden
Bauarbeiten und während der Nutzung der fertig gestellten
baulichen und sonstigen Anlagen darüber zu wachen, dass
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Sofern dagegen Verstöße festgestellt werden, können die
zuständigen Behörden Verfügungen zur Wiederherstellung
baurechtskonformer Zustände erlassen und bei Nichtbefolgung vollstrecken (repressive Kontrolle durch Bauüberwachung).
Das Bauordnungsrecht beinhaltet eine Reihe bauordnungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse, die sich landesspezifisch
unterscheiden (vgl. Tabelle 1). Im Folgenden werden ausgewählte Möglichkeiten des Einschreitens der Bauaufsichtsbehörden dargestellt, die im Umgang mit verwahrlosten
Immobilien von besonderer Bedeutung sind.
43 Vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den
Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBL. I S. 1509).
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
45
Land
BauO
BauO vom
(zuletzt
geändert)
Generalermächtigung
BadenWürttemberg
LBO BW
05.03.2010
§ 47 Abs. 1 Satz 2
(03.12.2013)
Bayern
BayBO
14.08.2007
Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Art. 54 Abs. 4
(08.04.2013)
Art. 76 Satz 1
Berlin
BauO Bln
29.09.2005
§ 58 Abs. 1 Satz 2
(29.06.2011)
§ 85 Abs. 2
§ 79 Satz 1
Brandenburg
BbgBO
17.09.2008
§ 52 Abs. 2 Satz 2
(29.11.2010)
§ 78 Abs. 1
§ 74 Abs. 1
§ 74 Abs. 2
Bremen
BremLBO
06.10.2009
§ 58 Abs. 2 Satz 2
(15.11.2011)
§ 58 Abs. 3 Satz 1
§ 79 Abs. 1
§ 79 Abs. 2
Hamburg
HBauO
14.12.2005
§ 58 Abs. 1 Satz 2
(28.01.2014)
§ 76 Abs. 3 Satz 1
§ 76 Abs. 1 Satz 1
§ 76 Abs. 2
Hessen
HBO
15.01.2011
§ 53 Abs. 2 Satz 2
(13.12.2012)
§ 53 Abs. 3
§ 72 Abs. 1 Satz 1
MecklenburgVorpommern
LBauO M-V
18.04.2006
§ 58 Abs. 1 Satz 2
(20.05.2011)
keine Spezialregelung
§ 80 Abs. 1
Niedersachsen NBauO
03.04.2012
§ 85 Abs. 2 i. V. m. § 3
Abs. 1
§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
i. V. m. Satz 1
NordrheinWestfalen
BauO NRW
01.03.2000
§ 61 Abs. 1 Satz 2
(21.03.2013)
§ 87 Abs. 1
keine Spezialregelung
RheinlandPfalz
LBauO RP
24.11.1998
§ 59 Abs. 1 Satz 1
(09.03.2011) i. V. m. Abs. 2
§ 85 Abs. 1
§ 81
§ 82
Saarland
LBO SL
18.02.2004
§ 57 Abs. 2 Satz 2
(11.12.2012)
§ 57 Abs. 3
§ 82 Abs. 1
§ 82a
Sachsen
SächsBO
28.05.2004
§ 58 Abs. 2 Satz 2
(27.01.2012)
keine Spezialregelung
§ 80 Satz 1
SachsenAnhalt
BauO LSA
10.09.2013
§ 57 Abs. 2 Satz 2
§ 86 Abs. 1
§ 79 Satz 1
SchleswigHolstein
LBO SH
22.01.2009
§ 59 Abs. 1 Satz 2
(17.01.2011)
§ 60 Abs. 1
§ 59 Abs. 2 Nr. 3
§ 59 Abs. 2 Nr. 3
Thüringen
ThürBO
13.03.2014
§ 89 Abs. 1
§ 79 Abs. 1
§ 79 Abs. 2
§ 58 Abs. 1 Satz 1
§ 58 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2
Spezialermächtigung – nachträgliche
Anpassung
Spezialermäch- Spezialermächtigung
Spezialermächtigung –
tigung –
– Beseitigung wg. Wider- Beseitigung baufälliger
Instandsetzung spruch zu öffentlichbaulicher Anlagen
rechtlichen Vorschriften
§ 58 Abs. 6
§ 65
§ 76 Abs. 2
§ 79 Abs. 3 Satz 1
Tabelle 1: Bauaufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten mit besonderer Bedeutung für die Beseitigung von verwahrlosten Grundstücken
3.2.1 Abbruch- bzw. Beseitigungsanordnung
Inhalt der Anordnung: Die zuständige Behörde verpflichtet mit der Abbruch- bzw. Beseitigungsanordnung den
Adressaten zum vollständigen oder teilweisen Abbruch
bzw. zur Beseitigung von baulichen oder sonstigen Anlagen.44
Spezielle Ermächtigungsgrundlagen:
1. Beseitigung baufälliger Anlagen: In einigen Ländern
kann die Beseitigung einer baulichen Anlage angeordnet
werden, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen
46
droht, und wenn kein öffentliches oder schutzwürdiges
privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht.45
2. Beseitigung wegen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften: Mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen enthalten alle Landesbauordnungen mit gleichem
oder ähnlichem Wortlaut eine Ermächtigung zur Anordnung der teilweisen oder vollständigen Beseitigung von
44 In einigen Ländern werden nur bauliche Anlagen erfasst. In einigen Ländern sind Sonderregelungen für Werbeanlagen sowie Waren- oder Leistungsautomaten vorhanden.
45 Vgl. § 74 Abs. 2 BbgBO, § 79 Abs. 2 BremLBO, § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HBauO, § 79 Abs. 3
Satz 1 NBauO, § 82 LBauO RP, § 82a LBO SL, § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO SH und § 79 Abs. 2
ThürBO mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Instrumentensteckbrief Anordnung der Beseitigung
baufälliger baulicher Anlagen
Inhalt
Ermächtigungsgrundlage
Anordnung eines vollständigen oder
teilweisen Abbruches bzw. der Beseitigung von baulichen oder sonstigen
Anlagen
− in acht Ländern46 (Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) Spezialermächtigung für die Anordnung
der Beseitigung baufälliger baulicher
Anlagen
− Spezialermächtigung für die Anordnung der Beseitigung baulicher
Anlagen wegen Widerspruch zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
(außer NRW)
− ggf. Generalermächtigung (z. B.
NRW)
spezifische Tatbestandsvoraussetzung
(u. a.)
− Spezialermächtigung wg. Baufälligkeit: „wird nicht genutzt und droht
zu verfallen / ist im Verfall begriffen“
(BRB, BR, N, RP, SL, TH), „ist verwahrlost oder durch Beschriftung
und Bemalung verunstaltet und
Instandsetzung ist nicht möglich“
oder „wird endgültig nicht mehr
genutzt“ (HH) sowie „aufgrund
des Zustandes ist auf Dauer eine
Nutzung nicht mehr zu erwarten,
insbesondere bei Ruinen“ (SH)
− Spezialermächtigung wg. Rechtswidrigkeit: rechtmäßige Zustände
können nicht auf andere Weise hergestellt werden
sonstige Voraussetzungen (u. a.)
es besteht kein öffentliches oder
schutzwürdiges privates Interesse an
ihrer Erhaltung
Verfahren, Vollstreckung und Vollzug
− Ermessensentscheidung
− Verwaltungsakt der (unteren) Bauaufsichtsbehörde (im Saarland: der
Gemeinde) gegen den Störer
− der Adressat der beabsichtigten
Anordnung ist vor deren Erlass
anzuhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), in
den Fällen, in denen eine sofortige
Entscheidung geboten ist, kann auf
die Anhörung verzichtet werden
− Vollstreckungsmöglichkeiten:
Zwangsgeld, Ersatzvornahme
Kostentragung
der in Anspruch genommene Störer hat
die Kosten zu tragen, die ihm bei der
Erfüllung der Anordnung oder die der
Behörde bei Ersatzvornahme entstehen
Anlagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn
nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Bauordnungsrechtliche Generalermächtigung: Da in einigen
Bundesländern keine spezielle Ermächtigungsgrundlage
für die Beseitigung von baulichen Anlagen vorgesehen ist,
kann die Beseitigungsverfügung hier nur auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung gestützt werden.47
Generalklausel und materielle Einzelvorschriften: Der materiell-rechtliche Umfang behördlicher Anordnungen ergibt
sich aus der Generalklausel des § 3 bzw. Art. 3 sowie den
materiellen Einzelvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung.
Tatbestandsvoraussetzungen: Spezielle Ermächtigungsgrundlage „Beseitigung baufälliger Anlagen“ (mit gleichen
oder ähnlichen Formulierungen):
● Die bauliche Anlage „wird nicht genutzt und droht zu
verfallen / ist im Verfall begriffen“,48 „ist verwahrlost
oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltet
und eine Instandsetzung ist nicht möglich“ oder „wird
endgültig nicht mehr genutzt“49 sowie „aufgrund des
Zustandes ist auf Dauer eine Nutzung nicht mehr zu
erwarten, insbesondere bei Ruinen“.50
Es besteht kein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung.51
Teilweise wird klargestellt, dass die denkmalrechtlichen
Regelungen unberührt bleiben.52
Darüber hinaus wird teilweise klargestellt, dass die nach
Abbruch oder Beseitigung nicht überbauten Grundstücksteile zu begrünen bzw. zu entsiegeln sind.53
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beseitigung
baufälliger Anlagen nicht erfüllt, kommt in den Ländern
46 Für Thüringen wurde im Rahmen der Novellierung 2014 eine solche Spezialermächtigung
eingefügt.
47 Vgl. z. B. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Vgl. Gädtke/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, § 61 Rn. 18.
48 Vgl. § 74 Abs. 2 BbgBO, § 79 Abs. 2 BremLBO, § 79 Abs. 3 Satz 1 NBauO, § 82 LBO RP,
§ 82a LBO SL, § 79 Abs. 2 ThürBO.
49 Vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 HBauO.
50 Vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO SH.
51 Vgl. § 74 Abs. 2 BbgBO.
52 Vgl. § 82 LBO Rh.-Pf., § 82a LBO SL.
53 Vgl. § 82 LBO Rh.-Pf., § 82a LBO SL.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
47
mit einer Spezialermächtigung eine Beseitigung baulicher
Anlagen nur in Betracht, wenn die bauliche Anlage im
Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde.54 Sofern aber eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit besteht, können darüber hinaus
gehend auf der Grundlage der Generalermächtigung Maßnahmen erforderlich sein, die im Regelfall in der Sicherung
der baulichen Anlage bestehen werden, im Einzelfall aber
auch bis zu einem Abbruch der baulichen Anlage reichen
können.
Spezialermächtigung „Beseitigung wegen Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ (mit gleichen oder
ähnlichen Formulierungen):
●
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Die Abbruch- bzw. Beseitigungsanordnung
wird – mit gewissen Einschränkungen – als ein geeignetes
Instrument zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände
bzw. zur Beseitigung von baufälliger bzw. ruinöser Bausubstanz beurteilt, insbesondere dann, wenn der Adressat
den ihm auferlegten Pflichten nicht freiwillig nachkommt.
Dieses Instrument ist auch für den Fall geeignet, dass der
Adressat der erlassenen Anordnung nicht freiwillig nachkommt und die zuständige Bauaufsichtsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hat. In diesem Fall
erhöht sich allerdings der ohnehin erforderliche Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen beträchtlich. Darüber
hinaus besteht – für den Fall, dass die säumigen Adressaten
zahlungsunfähig sind – ein gewisses Risiko, die Kosten der
ggf. notwendigen Ersatzvornahme nicht beitreiben zu können. Zur Vollstreckung vgl. Ausführungen in Kapitel 3.8.
Verhältnis von bauordnungsrechtlicher Beseitigungsanordnung und städtebaulichem Rückbaugebot56
Bauordnungsrechtliche Generalermächtigung:
●
Die bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung und
das städtebauliche Rückbaugebot dienen unterschiedlichen Zielen. Die Beseitigungsanordnung dient dem Ziel,
im Sinne der Gefahrenabwehr oder anderer Schutzgüter
des Bauordnungsrechts Abhilfe gegen baurechtswidrige
Zustände zu schaffen. Das Rückbaugebot verfolgt hingegen
städtebauliche Ziele, die schon vor Eintritt einer bauordnungsrechtlichen Gefahrenlage seine Anwendung rechtfertigen können.
In Grenzfällen ist durch die jeweils zuständigen Stellen zu
entscheiden, ob jenseits der Gefahrenabwehr ein bauordnungsrechtliches Schutzgut wie das Ortsbild betroffen sein
könnte, oder ob die städtebaulichen Ziele überwiegen. Die
Weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung: Vgl.
dazu die gesonderten Ausführungen auf den Seiten 65 f.
Kostentragung: Der in Anspruch genommene Störer hat die
Kosten zu tragen, die ihm bei der Erfüllung der Anordnung
entstehen. Soweit der Störer der Anordnung nicht freiwillig
nachkommt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Zwangsmittel (ggf. Zwangsgeld und Ersatzvornahme)
im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung einsetzen (vgl.
dazu im Einzelnen Kapitel 3.8).
48
54 Vgl. Pieper, Öffentliches Baurecht, S. 143.
55 Vgl. Reimus, in: Jäde, Henning et al.: Bauordnungsrecht Brandenburg. Kommentar, § 52
Rn. 18.
56 Zu der Möglichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anwendung einer bauordnungsrechtlichen Rückbauverfügung statt eines städtebaurechtlichen Rückbaugebotes vgl. u. a. VG
Mainz, Urteil v. 15.01.2008, 3 K 313/07.MZ, zu der ggf. bestehenden Gleichrangigkeit
(dem Nebeneinander) von bauordnungsrechtlicher Rückbauverfügung und städtebaurechtlichem Rückbaugebot und der damit verbundenen „Wahlmöglichkeit“ vgl. VG
Oldenburg, Urteil v. 12.11.2013, 4 A 4714/13 sowie zu der nach § 175 Abs. 5 BauGB
grundsätzlich zulässigen (und auf der Vollstreckungsebene aufzulösenden) Pflichtenkollision von gleichzeitig vorliegender bauordnungsrechtlicher Rückbauverfügung seitens der
Bauaufsichtsbehörde und städtebaurechtlichem Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB
seitens der Gemeinde vgl. Hessischer VGH, Beschluss v. 11.06.2008, 3 A 880/08.Z
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Ingelheim am Rhein
Bauordnungsrechtliche Abbruchanordnung
Problem
Bei einem seit mehreren Jahrzehnten leer stehenden Wohnhaus wurde im Rahmen
einer Ersatzvornahme auf der Grundlage einer gerichtlich bestätigten bauordnungsrechtlichen Rückbauverfügung – es bestand akute Einsturzgefahr bei Teilen des
Gebäudes – der Dachstuhl, der Kamin und ein Teil der Außenwand abgetragen, so
dass damit zwar einerseits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukünftig
ausgeschlossen werden konnte, andererseits blieb aber gleichzeitig ein das Ortsbild
störender Gebäudetorso stehen.
Ergebnis
Auf der Rechtsgrundlage des damaligen § 78a und jetzigen § 82 der Bauordnung des
Landes Rheinland-Pfalz, der – „soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und
im Verfall begriffen sind“ – die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, die Eigentümer zu
verpflichten, „die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen“, gab die zuständige Bauaufsichtsbehörde dem Eigentümer unter Anordnung des Sofortvollzuges und unter
Androhung der Ersatzvornahme auf, den verbliebenen Gebäudetorso bis zur Oberkante der Kellergeschossdecke vollständig abzubrechen und das Grundstück durch
einen mindestens 1,50 m hohen Zaun oder eine vergleichbare Maßnahme abzusichern.
Der Eigentümer legte gegen diese Rückbauverfügung Widerspruch ein. Der parallel
beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes hatte in zweiter Instanz Erfolg. Dem Widerspruch selbst wurde
nicht stattgegeben, so dass der Eigentümer beim zuständigen Verwaltungsgericht
Klage einreichte, welche von diesem zurückgewiesen wurde (VG Mainz – 06.06.1997
– AZ: 2 K 1353/96). Die daraufhin eingelegte Berufung beim Oberverwaltungsgericht
(vgl. www.jurion.de/de/document/show/0:44024,0/0:510221,0) Rheinland-Pfalz
wurde als zwar zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen (vgl. BRS 62, Nr. 207),
ebenso blieb die – aufgrund der nicht zugelassenen Revision – beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. www.jurion.de/
de/document/show/0:510221,0).
Die Gerichte bestätigten im Rahmen ihrer Entscheidungen zum einen das Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass der Rückbauverfügung, da der
Gebäudetorso nachweislich „nicht genutzt“ und „im Verfall begriffen“ war, sowie zum
anderen die Vereinbarkeit der Rückbauverfügung (hinsichtlich der Ermessensausübung) und deren Eingriffsgrundlage (§ 78a – jetzt: § 82 – LBO) mit dem grundgesetzlichen Schutz des Eigentums.
Insbesondere wurde ausgeführt, dass eine solche abgängige Bausubstanz, die sich
als „Missstand“ im Hinblick auf das Ortsbild darstellt, keinen eigentumsrechtlichen
Bestandsschutz mehr genießt und deren Beseitigung im Rahmen der zulässigen
Sozialbindung liege, da die Beseitigung eines Gebäudetorsos dem Gemeinwohlbelang
„Pflege des Orts- und Landschaftsbildes“ diene. Der Rückbau wurde entsprechend der
Vor, während und nach Abriss
Fotos: Stadt Ingelheim
Objekt: gelegen in Ober-Ingelheim Neuweg
Kommune: Ingelheim am Rhein
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Richard Brand,
Stadtverwaltung Ingelheim, Untere Bauaufsichtsbehörde
Telefon: 06132/782-185
E-Mail: richard.brand@ingelheim.de
Verfügung durchgeführt.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
49
Anwendung des Rückbaugebots nach § 179 Baugesetzbuch
(BauGB) setzt – wie bei allen städtebaulichen Geboten nach
den §§ 176 bis 179 BauGB – u. a. voraus, „dass die alsbaldige
Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist“ (§ 175 Abs. 2 BauGB). Die Gemeinde
hat sich daher vor dem Erlass eines Rückbaugebots in Form
eines plausiblen städtebaulichen Konzepts sowohl mit der
zeitlichen Dimension („alsbaldig“), vor allem aber auch mit
der Erforderlichkeit der Maßnahme auseinanderzusetzen.
Seit der Änderung des § 179 BauGB durch die umgangssprachlich als „BauGB-Innenentwicklungs-Novelle 2013“
bezeichnete Gesetzesänderung kann die Gemeinde „den
Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche
Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
2. Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und
3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung
oder Instandsetzung nicht behoben werden können“
(§ 179 Abs. 1 BauGB).
Die Gemeinde hat vor dem Erlass eines Rückbaugebots
nach Nr. 2 der zitierten Vorschrift zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der nicht behebbaren Mängel nach
§ 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB erfüllt ist. Hinsichtlich der
Frage, ob es sich um behebbare Mängel handelt, kommt es
nicht allein auf die technische „Machbarkeit“ an, sondern
darauf, ob sich entsprechende Maßnahmen wirtschaftlich
durchführen lassen, also rentabel sind. Das Rückbaugebot
ist unverändert als Duldungsgebot ausgestaltet. Entstehen
dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Folge dieser Duldung Vermögensnachteile,
hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten oder – im Falle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
zulasten des Eigentümers – das Grundstück zu übernehmen (§ 179 Abs. 3 BauGB). Duldung heißt aber auch, dass
der Eigentümer die Kosten nicht zu tragen hat, vielmehr
trägt in den Fällen nach Nr. 1 grundsätzlich die Gemeinde
die Kosten. In den Fällen des Rückbaugebots nach Nr. 2 der
zitierten Vorschrift gilt allerdings eine andere Regelung:
hiernach „sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer
bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden
Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag
kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die
bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist“ (§ 179
50
Abs. 4 Satz 1 BauGB). Während der Eigentümer beim Rückbaugebot nur zur Duldung des Abbruchs verpflichtet wird,
muss er bei einer bauordnungsrechtlichen Anordnung
selbst – auf eigene Kosten – die Beseitigung vornehmen.
3.2.2 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
nach Generalnorm der Landesbauordnung
Inhalt der Anordnung: Die zuständige Behörde verpflichtet
mit dieser Anordnung den Adressaten zur Durchführung
von Sicherungsmaßnahmen. Folgende Sicherungsmaßnahmen kommen z. B. in Betracht:
●
Tatbestandsvoraussetzungen:
Nach den bauordnungsrechtlichen Generalermächtigungen haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der
Nutzung von baulichen Anlagen darüber zu wachen,
dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten
werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben
die erforderlichen Maßnahmen treffen.58
Zu prüfen ist, ob der materiell-rechtliche Umfang der
beabsichtigten behördlichen Anordnungen von der Generalklausel des § 3 bzw. Art 3 bzw. den materiellen Einzelvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung gedeckt ist.
57 Vgl. ergänzend für „endgültig nicht mehr genutzte Anlagen“ in Hamburg: § 76 Abs. 2 Nr.
2 BauO HH.
58 Mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut: § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO BW; Art. 54 Abs. 2
Satz 2 BayBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln; § 52 Abs. 2 Satz 2 BbgBO; § 58 Abs. 2 Satz 2
BremLBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 HBauO; § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO
MV; § 58 Abs. 1 Satz 1 NBauO; § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LBauO RP; § 57 Abs. 2 Satz 2
LBO SL; § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO; § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA; § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO
SH; § 60 Abs. 2 Satz 2 ThürBO.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Instrumentensteckbrief
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
Inhalt
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
insbesondere aus Gründen der Gefahrenabwehr wie z. B.
− Errichtung eines geschlossenen Zauns,
− Schließung sämtlicher Fenster und
Zugänge in bestimmten Geschossen
und
− Entfernung sämtlicher loser Dachziegel des Gebäudes
Ermächtigungsgrundlage
− i. d. R. bauordnungsrechtliche Generalermächtigung
− in Hamburg bei „endgültig nicht mehr
genutzte Anlagen“ : § 76 Abs. 2 Nr. 2
BauO HH
spezifische Tatbestandsvoraussetzung
(u. a.)
der Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kann durch die
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
begegnet werden
sonstige Voraussetzungen (u. a.)
die im Einzelfall zutreffenden Maßnahmen müssen inhaltlich bestimmt
sein und den Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit genügen
Verfahren, Vollstreckung und Vollzug
− i. d. R. Einschreitungspflicht aus Gründen der Gefahrenabwehr
− Verwaltungsakt der (unteren) Bauaufsichtsbehörde gegen den Störer
− der Adressat der beabsichtigten
Anordnung ist vor deren Erlass anzuhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), in den
Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung geboten ist, kann auf die
Anhörung verzichtet werden
− Vollstreckungsmöglichkeiten:
Zwangsgeld, Ersatzvornahme
Kostentragung
der in Anspruch genommene Störer hat
die Kosten zu tragen, die ihm bei der
Erfüllung der Anordnung oder die der
Behörde bei Ersatzvornahme entstehen
Weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung: Vgl.
dazu die gesonderten Ausführungen auf den Seiten 65 f.
Kostentragung: Der in Anspruch genommene Störer hat die
Kosten für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen
zu tragen. Soweit er seinen Verpflichtungen nicht freiwillig
nachkommt, kann die zuständige Behörde als Zwangsmittel insbesondere das Zwangsgeld oder eine Ersatzvornahme anwenden und die dadurch entstehenden Kosten
im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beitreiben (vgl.
dazu Ausführungen in Kapitel 3.8.2).
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Das Instrument dient v. a. der Gefahrenabwehr. Soweit Anordnungen allein auf die Sicherung
der bestehenden Bausubstanz (z. B. durch Zumauern von
Türen und Fenstern) ausgerichtet sind, wird hierdurch nur
eine Lösung im Hinblick auf die bestehenden Gefahren
einer ungesicherten Zugänglichkeit erreicht. Das negative
optische Erscheinungsbild verwahrloster Immobilien
wird dadurch nicht beseitigt. In manchen Fällen tritt der
Verwahrlosungszustand durch die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wie z. B. das Vermauern von Fenstern
besonders zutage.
Das Verwaltungs- und ggf. erforderliche Vollstreckungsverfahren zum Erlass bzw. zur Durchsetzung von Anordnungen zur Sicherung und Instandsetzung baulicher
Anlagen erfordert z. T. einen erheblichen personellen
sowie finanziellen Einsatz und birgt damit ein Kostenrisiko.
3.2.3 Anordnung von Instandsetzungsmaßnahmen
nach Landesbauordnung
Inhalt der Anordnung: Die zuständige Behörde verpflichtet
den Adressaten durch diese Anordnung zur Durchführung
von Instandsetzungsmaßnahmen.
Folgende Instandsetzungsmaßnahmen können z. B. in
Betracht kommen:
● Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit,
auch wenn keine akute Einsturzgefahr besteht59
● wenn Gefahr herabstürzender Bauteile (Mauerteile,
Dachziegel) besteht, die Personen gefährden können,
Durchführung provisorischer Sicherungsmaßnahmen
(z. B. durch Absperrung) (= Sicherungsmaßnahmen) und
Beseitigung schadhafter Stellen an Mauern und Dachziegeln (Instandsetzungsmaßnahmen),60
● bei Verwahrlosungen eines Gebäudes, durch die das
Orts- und Straßenbild gestört ist, Maßnahmen, um das
Haus in seiner äußeren Erscheinung an die Umgebung
anzupassen,61
59 Vgl. Franz: In: Bayerische Bauordnung. Hrsg.: Simon/Busse, Art. 60 Rn. 82.
60 Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25.08.1989, BauR 1990, 203.
61 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.02.1968, BRS 20, 180.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
51
Fallbeispiel Datteln
Bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung, Nutzungsuntersagung und Ersatzvornahme
Problem
Im Jahr 1983, mit der Insolvenz des Eigentümers, wurde ein 12-geschossiges Hochhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt und an eine Vielzahl – auch ortsfremder – Eigentümer verkauft. Äußerlich sichtbar wurden die ersten Probleme, als nach
einem Sturmschaden 1991 die Fassadenverkleidung und Dämmung aus Sicherheitsgründen nahezu komplett entfernt werden musste. Hinzu kamen Hinweise auf eine
Mieter- und Eigentümerstruktur, die wirtschaftliche Probleme bei der Unterhaltung
und Finanzierung des Gebäudes befürchten ließen.
Erste Leerstände von Wohnungen aufgrund des negativen Erscheinungsbildes und
Images führten dann dazu, dass mit den verbleibenden Mieteinnahmen nur noch kleinere Reparaturmaßnahmen durchführbar waren, aber z. B. für die Reparatur der Fassade
kein Geld zur Verfügung stand. In den letzten Jahren hatte sich die Situation weiter
zugespitzt, nachdem die Stadt im Zuge einer Ersatzvornahme mangels Zahlungsbereitschaft der Eigentümer auch die letzten Fassadenplatten abnehmen lassen musste. Bei
der Stadt waren darüber hinaus erhebliche Rückstände bei der Zahlung der Grundbesitzabgaben aufgelaufen und der Energieversorger hatte im Winter 2005 zunächst
vorläufig, aber seit dem Frühjahr 2006 endgültig die Installation der Übergabestation für
Teilweise geräumtes Wohnhaus
Foto: Dr. Martin Boike
die Fernwärmeversorgung entfernen lassen. Das Gebäude war mit wirtschaftlich vertret-
Objekt: Südring 282
Kommune: Datteln
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Ergebnis
Ansprechpartner: Hr. Marscheider, Stadtverwaltung Datteln, FB Stadtplanung,
Bauordnung, Vermessung
Telefon: 02363/107-276
E-Mail:
karl-heinz.marscheider@stadt-datteln.de
barem Aufwand nicht zu sanieren, zu modernisieren und instand zu setzen.
Wegen des funktionslosen Sicherheitstreppenhauses musste die Stadt Datteln eine
Nutzungsuntersagung gegen die Mieter zum 01.10.2006 aussprechen. Das Gebäude
wurde am 22.11.2006 bis auf zwei Wohnungen, bei denen die Fluchtwege gegeben
waren, geräumt. Das Gebäude soll nach Auszug der letzten Mieter abgerissen und
das ca. 1.650 m² große Grundstück in die gewerbliche bzw. Mischgebietsnutzung der
angrenzenden Grundstücksflächen einbezogen werden.
●
Ermächtigungsgrundlagen:
Spezialermächtigung: Nur die Hamburgische Bauordnung
sieht eine Spezialermächtigung in § 76 Abs. 2 Nr. 1 HBauO vor.
Soweit Instandhaltungsmaßnahmen nicht möglich sind,
kann im Einzelfall die Beseitigung der baulichen Anlagen
angeordnet werden.64
Die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen müssen
inhaltlich bestimmt sein und den Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit genügen.
Bauordnungsrechtliche Generalermächtigung: Soweit
keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Erlass
von Instandsetzungsmaßnahmen vorgesehen ist, können
derartige Anordnungen nur auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung gestützt werden.
62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1989, NJW 1989, 2638.
63 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.07.1990, NVwZ-RR 1991, 283.
64 Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 15.01.2003 – B 2 S 02.1083 -, juris sowie § 76 Abs. 2 Nr.
1 BauO HH.
52
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Tatbestandsvoraussetzungen:
Spezialermächtigung: Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 HBauO kann
die Bauaufsichtsbehörde anordnen, dass verwahrloste oder
durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und
Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise
instand gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder
dass die Fassade gereinigt wird; ist eine Instandsetzung
nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen.
Generalermächtigung: Die Bauaufsichtsbehörden haben u. a.
bei der Nutzung von Anlagen darüber zu wachen, dass die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.65 Zu prüfen ist, ob der materiell-rechtliche Umfang behördlicher Anordnungen von
der Generalklausel des § 3 bzw. Art 3 sowie den materiellen
Einzelvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung
gedeckt ist.
Weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung: Vgl.
dazu die gesonderten Ausführungen auf den Seiten 65 f.
Kostentragung: Der in Anspruch genommene Störer hat die
Kosten für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen
zu tragen. Soweit er seinen Verpflichtungen nicht freiwillig
nachkommt, kann die zuständige Behörde als Zwangsmittel insbesondere Zwangsgeld oder Ersatzvornahme einsetzen und die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der
Verwaltungsvollstreckung beitreiben (vgl. dazu Ausführungen in Kapitel 0.).
Verhältnis der bauordnungsrechtlichen Anordnung von
Instandsetzungsmaßnahmen und städtebaurechtlichem
Instandsetzungsgebot:
Der Einsatz des Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB
kommt dann in Betracht, wenn eine nachträgliche Verschlechterung der Bausubstanz eingetreten ist. Wenngleich es sich um ein städtebauliches Gebot handelt, das
u. a. nur bei Vorliegen städtebaulicher Gründe eingesetzt
werden darf, knüpft die Definition der Mängel in § 177
Abs. 3 BauGB an Tatbestände an, die sich in der Regel als
Abweichungen von den materiellen Anforderungen des
Bauordnungsrechts darstellen. Soweit es sich bei den vor-
handenen Mängeln an der baulichen Anlage tatsächlich
um Abweichungen von den materiellen Anforderungen des
Bauordnungsrechts handelt, ist das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden gerechtfertigt.66
Zu beachten ist auch die unterschiedliche Zuständigkeit
für die Anwendung dieser Rechtsinstrumente. In der Praxis
liegen bei den Bauaufsichtsbehörden in der Regel deutlich
größere Erfahrungen im Erlass und in der Durchsetzung
von Anordnungen vor. Große-Suchsdorf u. a. halten das
Instandsetzungsgebot aufgrund der Erforderlichkeit des
Vorliegens städtebaulicher Gründe sogar für entbehrlich
und verweisen zudem auf eine Verkomplizierung des Verfahrens aufgrund der vom Bauaufsichtsrecht abweichenden Zuständigkeit.67
Es wird empfohlen, stets die Anwendungsvoraussetzungen beider Instrumente zu prüfen und eine Abstimmung
zwischen der Gemeinde und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über den effektiveren Einsatz des im Einzelfall
geeigneteren Rechtsinstruments herbeizuführen.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Die Anordnung von Sicherungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen kann in einem sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Nach Erlass der
zeitlich vorlaufenden Sicherungsmaßnahmen an baulichen
Anlagen können Anordnungen von Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sein.
Anordnungen von Instandsetzungsmaßnahmen sind –
sofern nicht andere bzw. weitere Maßnahmen erforderlich
sind – von erheblicher Bedeutung für die Beseitigung von
Verwahrlosungszuständen. Das Verwaltungs- und ggf.
erforderliche Vollstreckungsverfahren zum Erlass bzw. zur
Durchsetzung von Anordnungen zur Instandsetzung baulicher Anlagen erfordert z. T. einen erheblichen personellen
sowie finanziellen Einsatz und birgt ein gewisses Kostenrisiko.
65 Mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut: § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO BW; Art. 54 Abs. 2
Satz 2 BayBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln; § 52 Abs. 2 Satz 2 BbgBO; § 58 Abs. 2 Satz 2
BremLBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 HBauO; § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO
MV; § 58 Abs. 1 Satz 1 NBauO; § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, § 59 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 LBauO RP; § 57 Abs. 2 Satz 2 LBO SL; § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO; § 57 Abs. 2
Satz 2 BauO LSA; § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO SH; § 60 Abs. 2 Satz 2 ThürBO.
66 Große-Suchsdorf et al.: a.a.O., § 89 Rn. 35.
67 Große-Suchsdorf et al.: a.a.O., § 89 Rn. 35.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
53
Fallbeispiel aus dem Landkreis Schwalm-Eder
Begrenzte Reichweite einer bauordnungsrechtlichen Instandsetzungsanordnung
Problem
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung im Juni 2009 wurden bei einem Scheunengebäude in Morschen (Fachwerk mit Ziegelsteinausfachung) erhebliche bauliche Mängel
(schadhafte Dacheindeckung sowie Schäden im Bereich des westlichen Giebeldreiecks) festgestellt (vgl. Foto), so dass die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr
gegeben war. Damit verbunden war eine Gefährdung von Menschen und Sachen, da
zum einen das Scheunengebäude unmittelbar an ein Nachbargrundstück angrenzt, so
dass von herabfallenden Gebäudeteilen Gefahren für Bewohner des Nachbargrundstückes sowie dessen Besucher ausgingen. Zum anderen konnte auch für Nutzer des
Scheunengrundstückes selber – z. B. für spielende Kinder – eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden.
Ergebnis
Als Sofortmaßnahme wurde am 02.06.2009 eine Absperrung veranlasst. Des Weiteren
ordnete die untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.06.2009 u. a. folgende
baulichen Instandsetzungsmaßnahmen an:
− Reparatur der Fachwerkkonstruktion des Giebeldreiecks Entfernung und Ersatz
sämtlicher beschädigter Balken durch baugleiche, beständige Holzbalken und
Schließung sämtlicher offener Gefache, so dass die Standsicherheit wieder gewährleistet ist sowie
Sanierung der Tragkonstruktion des Daches (Sparren und Lattung) im First- und
Ortgangbereich und dauerhafte Schließung der Dachfläche durch vollständige
Festgestellte Schäden (oben) und
Zustand nach durchgeführter
Sicherungsmaßnahmen
Fotos: Kreisausschuss des Schwalm-EderKreises
Objekt: Scheunengebäude
Kommune: Morschen
Bundesland: Hessen
Ansprechpartner:Thomas Horn, Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, Untere
Bauaufsichtsbehörde
Telefon: 05681/775-610
E-Mail: Thomas.Horn@schwalm-eder-kreis.de
Eindeckung mit Dachziegeln, so dass einer weiteren Schädigung der vorhandenen
Bausubstanz entgegengewirkt wird.
Bestandteil der Anordnung war darüber hinaus eine Fristsetzung von einem Monat
für die Durchführung der angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen, die Androhung
einer Durchführung der angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen im Wege einer
Ersatzvornahme (einschließlich Veranschlagung des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme), die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen sowie die Festsetzung von Kosten für die Entscheidung. Die
angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen wurden ausführlich begründet (u. a. hinsichtlich der festgestellten Tatbestandsmerkmale, der Rechtsgrundlagen für die angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen, des Adressates der Anordnung, der fehlenden
Voraussetzungen für eine Duldung des festgestellten rechtswidrigen Zustandes und
des Verzichtes auf eine Anhörung sowie der Geeignetheit, Angemessenheit und Erforderlichkeit der angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen wie auch der Verhältnismäßigkeit der angedrohten Zwangsmittel). Die festgesetzten Entscheidungskosten
setzen sich aus Bauaufsichtsgebühren sowie aus Auslagen zusammen.
Der betroffene Eigentümer legte Widerspruch ein und wies dabei insbesondere darauf
hin, dass er das Scheunengebäude abreißen wolle. Inzwischen wurde der Abbruch
begonnen und dabei der Dachstuhl vollständig abgetragen. Der verbliebene Gebäudetorso wurde mit einer Plane abgedeckt (vgl. Fotos).
54
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
3.2.4 Anordnung weiterer Ordnungsmaßnahmen
Inhalt der Anordnung: Die zuständige Behörde verpflichtet
durch diese Anordnung den Adressaten zur Durchführung
weiterer Ordnungsmaßnahmen.
Zu prüfen ist, ob der materiell-rechtliche Umfang der beabsichtigten behördlichen Anordnungen von der Generalklausel des § 3 bzw. Art. 3 bzw. den materiellen Einzelvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung gedeckt ist.
Weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung: Vgl.
dazu die gesonderten Ausführungen auf den Seiten 65 f.
Folgende Anordnungen kommen z. B. in Betracht:
●
Die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen müssen
inhaltlich bestimmt sein und den Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit genügen.
Kostentragung: Der in Anspruch genommene Störer hat
die Kosten für die Durchführung weiterer Ordnungsmaßnahmen zu tragen. Soweit er seinen Verpflichtungen nicht
freiwillig nachkommt, kann die zuständige Behörde als
Zwangsmittel insbesondere Zwangsgeld oder Ersatzvornahme einsetzen und die dadurch entstehenden Kosten
im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beitreiben (Vgl.
dazu Kapitel 3.8).
Ermächtigungsgrundlagen:
Spezialermächtigung: Nur die Hamburgische Bauordnung
sieht eine Spezialermächtigung in § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3
HmbLBO vor.
Bauordnungsrechtliche Generalermächtigung: In den übrigen Bundesländern können entsprechende Anordnungen
nur auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung
gestützt werden. Soweit die Beräumung von Abbruchmaterialien angeordnet werden soll, ist zu prüfen, ob diese
Maßnahmen ggf. von einer spezialgesetzlich geregelten
Beseitigungsanordnung erfasst werden.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Die hier in Betracht kommende Anordnung
weiterer Ordnungsmaßnahmen kann für die Beseitigung
von Verwahrlosungszuständen von Bedeutung sein.
Das Verwaltungs- und ggf. erforderliche Vollstreckungsverfahren zum Erlass bzw. zur Durchsetzung weiterer
Ordnungsmaßnahmen baulicher Anlagen erfordert z. T.
einen erheblichen personellen sowie finanziellen Einsatz
und birgt ein Kostenrisiko.
3.2.5 Anordnung von nachträglichen Anforderungen
Tatbestandsvoraussetzungen:
Spezialermächtigung: Nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HmbLBO
kann die Bauaufsichtsbehörde anordnen, dass
●
Inhalt der Anordnung: Die zuständige Behörde stellt durch
diese Anordnung gegenüber dem Adressaten nachträgliche
Anforderungen an bestandsgeschützte bauliche Anlagen.
Ermächtigungsgrundlagen:
Spezielle Ermächtigungsgrundlagen: Spezialermächtigungen für die Anpassung baulicher Anlagen an geänderte
Generalermächtigung: Die Bauaufsichtsbehörden haben u. a.
bei der Nutzung von Anlagen darüber zu wachen, dass die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.69
68 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1976, BRS 30, 226; OVG München, Urteil
vom 03.02.1994.
69 Mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut: § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO BW; Art. 54 Abs. 2
Satz 2 BayBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln; § 52 Abs. 2 Satz 2 BbgBO; § 58 Abs. 2 Satz 2
BremLBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 HBauO; § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO; § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO
MV; § 58 Abs. 1 Satz 1 NBauO; § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, § 59 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 LBauO RP; § 57 Abs. 2 Satz 2 LBO SL; § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO; § 57 Abs. 2
Satz 2 BauO LSA; § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO SH; § 60 Abs. 2 Satz 2 ThürBO.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
55
Vorschriften sind mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen in allen Ländern vorhanden (vgl.
Tabelle 1). Die Anwendbarkeit der Spezialklausel ist daran
geknüpft, dass (mit gleichen oder ähnlichen Formulierungen)
●
Bauordnungsrechtliche Generalermächtigung: Soweit keine
spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anpassung
von baulichen Anlagen bzw. Teilen davon vorgesehen ist,
können entsprechende Anordnungen nur auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung gestützt werden.
Tatbestandsvoraussetzungen:
Spezielle Ermächtigungsgrundlage: Die Anwendbarkeit der
Spezialklausel ist daran geknüpft, dass (mit gleichen oder
ähnlichen Formulierungen)
●
Generalermächtigung: Zu prüfen ist, ob der materiell-rechtliche Umfang behördlicher Anordnungen von der Generalklausel des § 3 bzw. Art. 3 bzw. den materiellen Einzelvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung gedeckt ist.
Weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung: Vgl.
dazu die gesonderten Ausführungen auf den Seiten 65f.
Kostentragung: Der in Anspruch genommene Störer hat
die Kosten für die Realisierung der angeordneten nachträglichen Anforderungen zu tragen. Soweit er seinen
Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommt, kann die
zuständige Behörde als Zwangsmittel insbesondere
Zwangsgeld oder Ersatzvornahme einsetzen und die
56
dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beitreiben.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Grundstücke: Die Anordnung von nachträglichen Anforderungen kann für die Beseitigung von Verwahrlosungszuständen eine Bedeutung erlangen. Die Anwendung
dieses Instruments ist jedoch auf das Vorliegen erheblicher
Gefahren für Leben und Gesundheit beschränkt.
Das Verwaltungs- und ggf. erforderliche Vollstreckungsverfahren zum Erlass bzw. zur Durchsetzung von Anordnungen erfordert z. T. einen erheblichen personellen sowie
finanziellen Einsatz und birgt ein Kostenrisiko.
3.2.6 Weitere Anforderungen an den
Erlass der Anordnung
Zuständigkeit: Für den Erlass der Anordnung ist die nach
Landesrecht zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde (vgl.
z. B. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BremLBO, §§ 62, 60 Abs. 1 Nr. 3 BauO
NRW) zuständig.
Die Zuständigkeiten auf der Grundlage des Polizei- und
Ordnungsrechts bleiben unberührt.
Adressat: Adressat einer bauordnungsrechtlichen Verfügung ist diejenige natürliche oder juristische Person, die
für den (bau)rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist.70
Soweit die Landesbauordnungen keine speziellen Regelungen enthalten, ergibt sich die Verantwortlichkeit nach den
Vorschriften des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrechts.71
Als Störer kommen der Zustandsstörer (Grundstückseigentümer) und/oder der Verhaltensstörer (z. B. Bauherr, der nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch sein muss, oder ein anderer am Bau Beteiligter) in
Betracht.72 Bei mehreren Störern besteht grundsätzlich
deren Verantwortlichkeit unabhängig voneinander und
nebeneinander. Die zuständige Behörde muss in diesen
70 Vgl. Schoch, Jura 2005, 178 ff.
71 Vgl. z. B. §§ 6 PolG BW, §§ 68 ff. SOG MV.
72 Ortloff, NVwZ 2005, S. 1387 mit weiteren Nachweisen
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fällen eine Störerauswahl nach den allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen vornehmen. Besteht eine
Mehrheit von Störern, kann die Bauaufsichtsbehörde
ihre Verfügung nur durchsetzen, wenn sie entweder
alle Verantwortlichen in Anspruch nimmt oder bei
Inpflichtnahme von einem der Störer gegen weitere
(zivilrechtlich) Mitberechtigte eine Duldungsverfügung
erlässt.73 Wurde eine Duldungsverfügung (noch) nicht
erlassen, ist die behördliche Anordnung dennoch rechtmäßig, es besteht aber ein Vollstreckungshindernis für
den Verwaltungszwang.74
Soweit Dritte (z. B. Mieter oder Pächter) von der Anordnung
betroffen sind, muss ihnen gegenüber – zur Beseitigung
von Vollstreckungshindernissen – ebenfalls eine Duldungsverfügung ergehen.75
In einigen Ländern ist (für bestimmte) bauordnungsrechtliche Anordnungen geregelt, dass sie auch gegenüber Rechtsnachfolgern erlassen werden können.76
Soweit eine ausdrückliche Regelung nicht vorhanden
ist, kommt es darauf an, ob die Übergangsfähigkeit des
Rechts auf Grund der Sachbezogenheit der Verpflichtung
sowohl für Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolger zu
bejahen ist.77
Auch im Falle einer Insolvenz ist der Eigentümer bzw. der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt dafür verantwortlich,
dass durch den Zustand der Sache die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gestört oder gefährdet wird.
Gegen ihn können Maßnahmen ergriffen werden, die auf
die Beseitigung der Störung oder Gefährdung gerichtet
sind. Wären derartige Maßnahmen gegen den Insolvenzverwalter, der als Zustandsverantwortlicher einzig in
Betracht kommt, ausgeschlossen, würde dies eine substanzielle Beschneidung des Ordnungsrechts bedeuten.78
Anhörung: Der Adressat der beabsichtigten Anordnung ist
vor deren Erlass anzuhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). In den
Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung geboten ist,
kann auf die Anhörung verzichtet werden.
LVwVfG schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Auch ohne Verlangen wird die schriftliche
Bestätigung dringend angeraten, da die Widerspruchsfrist
gegen die Anordnung erst mit Zugang der schriftlichen
Rechtsbehelfsbelehrung beginnt (§ 58 Abs. 1 VwGO).
Begründung: Eine schriftliche Anordnung bzw. schriftliche Bestätigung ist zu begründen (§ 39 Abs. 1 LVwVfG). In
der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe, die die Bauaufsichtsbehörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben, mitzuteilen.
Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit: Das Ermessen
der zuständigen Behörde bezieht sich darauf, „ob“, „wie“
und „gegen wen“ sie einschreitet.79
Die bauordnungsrechtliche Anordnung muss den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügen. Sie muss
ein geeignetes Mittel darstellen, die baurechtswidrigen
Zustände zu beseitigen, und zur Erreichung des Gesetzeszweckes geboten sein. Einige Landesbauordnungen regeln
dies ausdrücklich wie folgt: „wenn nicht auf andere Weise
rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“. Die
Anordnung darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Hierbei sind der angestrebte Erfolg und
der Schaden des Betroffenen gegenüberzustellen. Dies
kann von besonderer Bedeutung sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften
zu gravierenden finanziellen Belastungen führt. Dagegen
sind grundsätzlich finanzielles Unvermögen, erhebliche
finanzielle Verluste oder erheblicher Zeitaufwand nicht
maßgeblich.80
Die Anordnung muss – wie jeder Verwaltungsakt – hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG), also ihren Inhalt so
vollständig und eindeutig erkennen erlassen, dass einer73 Vgl. Schoch, Jura 2005, 178 ff. mit weiteren Nachweisen.
74 Vgl. Schoch, Jura 2005, 178 ff. mit weiteren Nachweisen.
75 Vgl. z. B. OVG Berlin, LKV 2005, 515; OVG Greifswald, NordÖR 2005, 28.
76 Vgl. z. B. § 58 Abs. 2 LBauO MV, Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO.
77 Vgl. vertiefend dazu Stollmann, Öffentliches Baurecht, § 19 Rn. 45 f.
Formerfordernis: Soweit nicht ausdrücklich die Schriftform gefordert wird, kann eine bauordnungsrechtliche
Anordnung mündlich oder schriftlich erlassen werden.
Eine mündliche Anordnung ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2
78 Vgl. vertiefend dazu Reichel/ Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, § 15 Rn. 93 unter
Hinweis auf OVG-MV, NJW 1998, 175. Die Entscheidung bezog sich auf das zum damaligen Zeitpunkt noch geltende Konkursrecht.
79 Vgl. VGH Kassel, BRS 66 Nr. 194; vertiefend z. B. Große-Suchsdorf et al.: a.a.O., Niedersächsische Bauordnung, § 89 Rn. 51 ff.
80 Vgl. Reichel/Schulte: a.a.O., Kap. 15, Rn. 27 f.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
57
seits der Adressat erkennen kann, welche Pflichten ihm
auferlegt werden und dieser andererseits im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann.81 82
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr.
4 VwGO: Da der Widerspruch und die Anfechtungsklage
gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung nach § 80
Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben und bei einer
Ausschöpfung des Rechtsweges mehrere Jahre verstreichen können, kann die Bauaufsichtsbehörde die sofortige
Vollziehung des Abbruchs bzw. der Beseitigung der baulichen Anlage nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen
anordnen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines
Beteiligten liegt. Nach ständiger Rechtsprechung muss das
öffentliche Interesse bzw. das überwiegende Interesse eines
Beteiligten an der sofortigen Vollziehung das Interesse
des von der Anordnung Belasteten, von der Anordnung
verschont zu bleiben, deutlich überwiegen. Das besondere
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im
Verzug (z. B. Anordnung des Abbruchs eines einsturzgefährdeten Gebäudes), insbesondere bei drohenden Nachteilen
für Leben, Gesundheit oder Eigentum, vorsorglich eine als
solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen
Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 VwGO).
3.3 Denkmalrechtliche Eingriffsbefugnisse
Nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder ist es die
Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher
Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten.
Grundsätzlich gibt es zwei Systeme, nach denen die Denkmalqualität definiert wird: das sogenannte konstitutive und
das sogenannte deklarative System.
Im konstitutiven System sind im jeweiligen Denkmalschutzgesetz die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein
müssen, damit ein Objekt per Verwaltungsakt (förmliche
Unterschutzstellung) durch die Denkmalschutzbehörde
zum Denkmal erklärt wird. In diesem System erlangt ein
Gebäude den Denkmalstatus durch Eintragung in das
Denkmalverzeichnis.
58
Im deklarativen System ist der Denkmalstatus nicht von
der Eintragung in das Denkmalverzeichnis abhängig. Hier
definiert das Denkmalschutzgesetz abschließend, unter
welchen Bedingungen ein Gebäude ein Denkmal ist. Sobald
die Voraussetzungen erfüllt sind, greift das Denkmalrecht,
unabhängig vom aktiven Handeln der Denkmalschutzbehörde.
Unabhängig vom jeweiligen System müssen Denkmäler
in gleicher Weise geschützt werden. Wenn der Schutz
und die Pflege unterbleiben und die Denkmale in ihrer
Eigenschaft gefährdet sind, kann die zuständige Denkmalbehörde eingreifen und den Erhalt des Denkmals
anordnen.
Die Landesdenkmalgesetze sehen den Erlass einer Reihe
von Verwaltungsakten für Denkmale vor. Für den Umgang
mit verwahrlosten Immobilien sind insbesondere folgende
Anordnungen von Bedeutung:
● Anordnungen zur Erhaltung von Denkmälern sowie
● Anordnungen zur Wiederherstellung von Denkmälern.
3.3.1 Anordnung zur Erhaltung von Denkmälern
Inhalt der Anordnung: Soweit Verfügungsberichtigte ihren
Pflichten zur „Erhaltung“ und „pfleglichen Behandlung“
von Denkmälern nicht nachkommen und hierdurch die
Gefährdung eines Denkmals eintritt, kommt die Anordnung von Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung oder zur Sicherung des Denkmals in Betracht.
Die Instandhaltung dient dazu, einem Verfall des Kulturdenkmals vorzubeugen.83 Es kommen z. B. folgende Anordnungen zur Instandhaltung in Betracht:
● Befestigung von Ziegeln,
● Ausfugung,
● vorbeugende Schädlingsbekämpfung,
● Streichen von Fenstern,
● Sicherstellung des Wasserabflusses.84
81 Vgl. z. B. VGH Kassel, BRS 39 Nr. 219.
82 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vgl. z. B. Franz: a.a.O., Art. 60 BayBO; Große-Suchsdorf
et al.: a.a.O., § 89.
83 Vgl. Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Kap. G, Rn. 153.
84 Vgl. Ebd.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Instrumentensteckbrief
Anordnung zur Erhaltung von Denkmälern
Inhalt
Anordnung von Maßnahmen zur
− Instandhaltung oder
− Instandsetzung oder
− Sicherung
Ermächtigungsgrundlage
alle denkmalrechtlichen Gesetze sehen
eine Pflicht zur Erhaltung von Denkmälern vor
spezifische Tatbestandsvoraussetzung (u. a.)
− das Gebäude unterliegt dem Denkmalschutz
− der Nichteinhaltung der denkmalrechtlichen Vorschriften kann durch
die angeordneten Maßnahmen
begegnet werden
sonstige Voraussetzungen (u. a.)
− Erhaltungspflicht besteht nur im
Rahmen der Zumutbarkeit
− die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen müssen inhaltlich bestimmt
sein und den Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit genügen
Verfahren, Vollstreckung
und Vollzug
− Verwaltungsakt der (unteren) Denkmalschutzbehörde gegen den Störer
− der Adressat der beabsichtigten
Anordnung ist vor deren Erlass
anzuhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), in
den Fällen, in denen eine sofortige
Entscheidung geboten ist, kann auf
die Anhörung verzichtet werden
− Vollstreckungsmöglichkeiten:
Zwangsgeld, Ersatzvornahme
Kostentragung
− der in Anspruch genommene Störer
hat im Rahmen der Zumutbarkeit
die Kosten zu tragen, die ihm bei
der Erfüllung der Anordnung oder
die der Behörde bei Ersatzvornahme
entstehen
− für unzumutbare Kosten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren
Die Instandsetzung dient dazu, bereits eingetretene Schäden an der Denkmalsubstanz sowie an nicht geschützten
Teilen, die für den Bestand des Kulturdenkmals unabdingbar sind, zu beheben.85 Dem Verfügungsberechtigten dürfen nur konservierende, dem Verfall oder der Substanzminderung vorbeugende Maßnahmen auferlegt werden.86
Es können z. B. folgende Maßnahmen angeordnet werden:
Reparatur beschädigter Teile des Gebäudes sowie
● Austausch nicht reparabler Teile.87
Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr der Gefährdung des
Denkmals werden zur (vorläufigen) Sicherung der Substanz des Denkmals angeordnet. Dabei kann es sich z. B. um
folgende Maßnahmen handeln:
● Abstützung von Bauteilen wie Decken oder Balkonen,
● Sicherung sämtlicher loser Dachziegel,
● Überspannung der Fassaden durch Fangnetze zum
Schutz vor abfallendem Putz,
● Beseitigung von Bauschutt zur Verhinderung einer
weiteren Ausbreitung des Hausschimmels.89
Ermächtigungsgrundlagen: Alle denkmalrechtlichen
Gesetze der Länder sehen eine Pflicht zur Erhaltung von
Denkmälern vor.
Tatbestandsvoraussetzungen:
● Die Landesdenkmalgesetze sehen mit gleichen oder
vergleichbaren Formulierungen eine Pflicht zur Erhaltung von Denkmälern vor. Darüber hinaus sehen einige
landesrechtliche Regelungen vor, dass sie zu schützen,
zu pflegen und so zu nutzen sind, so dass ihre Erhaltung
auf Dauer gewährleistet ist.90
● Die Erhaltungspflicht besteht nur im Rahmen der
Zumutbarkeit.91
Weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung: Vgl.
dazu Ausführungen auf den Seiten 65 f., die für denkmalrechtliche Anordnungen entsprechend gelten.
Kostentragung: Maßnahmen zur Erhaltung und damit zur
Instandhaltung des Denkmals stehen unter dem Vorbehalt
der Zumutbarkeit. Dieser Vorbehalt stellt eine wesentliche
Restriktion für die Erhaltung von Denkmälern dar. Die
Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren vermehrt mit
den Anforderungen an die Ermittlung der Zumutbarkeit im
denkmalrechtlichen Verfahren auseinandergesetzt.92
85 Vgl. Ebd.
86 Vgl. Ebd.
87 Vgl. Ebd.
88 Vgl. Ebd.
89 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 – OVG 2 S 29.08 – ,
www.stgb-brandenburg.de/372.html, Zugriff am 07.04.2009.
90 Vgl. z. B. § 7Abs. 1 und 2 BbgDSchG; § 9 Abs. 1 BremDSchG; § 7 Abs. 1 SDschG.
91 Vgl. z. B. § 7 Abs. 1 bis 6 BbgDSchG.
Verschönerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen dürfen
hingegen nicht verlangt werden.88
92 Vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 – OVG 2 S 29.08 – ,
www.stgb-brandenburg.de/372. html, Zugriff am 07.04.2009.
Vgl. dazu: www.stgb-brandenburg.de/urteil170908-ovg2b306.html.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
59
Fallbeispiel Dresden
Denkmalrechtliche Sicherungsverfügung
Problem
Eine denkmalgeschützte Villa, die sich in einem beliebten Wohngebiet Dresdens am
Elbufer befindet, ist seit 1998 durch Leerstand, schleichenden Verfall der Bausubstanz
und einen extrem verwahrlosten Zustand gekennzeichnet. Partiell sind Decken eingebrochen, Wasserschäden sind in allen Geschossen festzustellen, diverse Ausstattungen wurden demoliert bzw. sind sie verschwunden. Hausschwamm ist im gesamten
Gebäude zu verzeichnen. Es kam zu mehreren Einbrüchen und Brandstiftungen, die
durch das zuständige Polizeirevier aufgenommen worden sind und die weitere Schäden verursacht haben.
Die Eigentümer der Villa wissen nachweislich seit 1998, dass das Gebäude als Kulturdenkmal erfasst ist und damit dem Schutz nach Sächsischen Denkmalschutzgesetz
Die Villa nach dem Brand
Foto: Landeshauptstadt Dresden
unterliegt. Trotzdem unternehmen sie nur sporadisch und unzulänglich erforderliche
Sicherungen. Eine Sanierung des Objektes wird permanent mit der Begründung
abgelehnt, dass der Abriss dieser angeblichen „Schrottimmobilie“, deren Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit zudem grundsätzlich nicht gegeben sei, angestrebt
wird. Außerdem sei eine Instandsetzung und Sanierung durch den Zustand der Villa
(den die Eigentümer nachweislich durch ihren Umgang mit dem Denkmal selbst
herbeigeführt haben) wirtschaftlich nicht zumutbar.
Trotz allem ist die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit der Villa nach wie vor
gegeben und eine Sanierung ohne weiteres möglich.
Seitens der zuständigen Behörde wird trotz allem eingeschätzt, dass die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit der Villa nach wie vor gegeben und eine Sanierung
ohne weiteres möglich ist.
Ergebnis
Maßnahmen der Verwaltung: Diverse Sicherungsverfügungen sind erlassen worden, die jedoch nur unzulänglich und nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Mit den
Eigentümern ist wiederholt Kontakt aufgenommen worden, um eine ausreichende
Sicherung oder die Sanierung des Objektes zu erreichen. Dabei ist jede möglich Unterstützung durch die untere Denkmalschutzbehörde angeboten worden, was jedoch
letztlich ohne Erfolg blieb.
Aktivitäten der Eigentümer: Bereits 1998 ist ein Abbruchantrag für die Villa gestellt
worden. Er wurde durch die Landeshauptstadt Dresden als untere Denkmalschutzbehörde abgelehnt. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch hatte keinen
Erfolg, ebenso das entsprechende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden.
Dieses wies die von den Eigentümern erhobene Klage zum Abriss im Jahr 2004 mit
Urteil vom 26.05.2004 (Az.: 12 K 1186/02) ab. Seitdem erfolgten durch die Eigentümer nur einzelne, durch Bescheide aufgegebene, jedoch auf Dauer keine Wirkung
zeigenden Sicherungen.
60
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Im Juli 2011 beantragten die Eigentümer erneut den Abriss des Denkmals, was
durch die untere Denkmalschutzbehörde wiederum abgelehnt wurde. Dem daraufhin eingelegten Widerspruch gab die Landesdirektion Sachsen 2012 als zuständige
Widerspruchbehörde nicht statt. Gegen diese Entscheidung erhoben die Eigentümer Klage, die 2013 durch das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom
01.10.2013, Az.: 7 K 748/12 abgewiesen wurde. In dem Urteil wird u. a. ausführlich dargelegt, dass trotz unterlassener Erhaltungsmaßnahmen weiterhin von der
Denkmaleigenschaft des Gebäudes wie auch der Wirtschaftlichkeit einer denkmalgerechten Sanierung (wobei die Mehraufwendungen aufgrund unterlassener aber
denkmalrechtlich gebotener Erhaltungsmaßnahmen zu Lasten des Eigentümers
gehen) auszugehen ist.
Weitere Maßnahmen der Verwaltung: Auch nach dem neuerlichen Urteil, welches
den Abbruch des Denkmals versagt, erklären die Eigentümer, keinerlei Anstrengungen zu unternehmen, die Villa zu erhalten. Sie verfolgen nach wie vor deren Abriss.
Die untere Denkmalschutzbehörde hat daraufhin eine umfangreiche Sicherungsverfügung erlassen und bestimmte für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen
die Beauftragung einer Fachfirma. Für den Fall der Nichterfüllung des Bescheides ist
kein Zwangsgeld, sondern die Ersatzvornahme angedroht, die im Bedarfsfall auch
festgesetzt würde. Die Eigentümer teilten auch zu der neuerlichen Sicherungsverfügung mit, dieser nicht nachkommen zu wollen. Noch ehe die Ersatzvornahme
festgesetzt werden und die Landeshauptstadt Dresden mit der Sicherung beginnen
konnte, wurde durch einen Brand das Dachgeschoss der Villa schwer beschädigt und
teilweise zerstört. Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen zur Brandursache eingeleitet,
diese sind noch nicht abgeschlossen.
Durch die untere Denkmalschutzbehörde wurde vom Landesamt für Denkmalpflege
Sachsen als zuständiger wissenschaftliche Fachbehörde eine aktuelle Feststellung
der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit des Objektes unter Berücksichtigung
der zwischenzeitlich eingetretenen Schäden angefordert. Von dort wurde Mitte
Januar 2014 mitgeteilt, dass die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit des
Objektes auch mit den durch den Brand eingetretenen Schäden erhalten geblieben
ist. Die Verwaltung erlässt nunmehr umgehend eine neue, die Brandschäden einbeziehende entsprechende Sicherungsverfügung mit Androhung der Ersatzvornahme,
falls der Verfügung nicht nachgekommen wird. Ziel ist die zuverlässige Sicherung
des Denkmals bis zu seiner Instandsetzung/Sanierung.
Das Innere des Gebäudes nach dem Brand
Fotos: Landeshauptstadt Dresden
Kommune: Dresden
Bundesland: Sachsen
Ansprechpartner: Landeshauptstadt
Dresden, Geschäftsbereich Kultur | Amt für
Kultur und Denkmalschutz | Abt. Denkmalschutz/Denkmalpflege
Telefon: 0351/4888959
E-Mail: hkrajak@dresden.de
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
61
Fallbeispiel aus dem Landkreis Schwalm-Eder
Denkmalrechtliche Instandsetzungsanordnung
Problem
Das ehemalige Gutshaus in Oberaula, ein großvolumiges, barockes Fachwerkgebäude,
das den nördlichen Abschluss des Dorfplatzes bildet, gilt als Einzeldenkmal von
künstlerischer, städtebaulicher und geschichtlicher Bedeutung. Das Gebäude wies
seit mindestens 2003 eine schadhafte Dacheindeckung auf (vgl. Foto links). Ziegel
waren teilweise verrutscht, drohten herunterzufallen oder fehlten gänzlich. Nach § 3
HBO sind bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen
nicht gefährdet werden. Nach § 11 HBO muss jede bauliche Anlage in ihren einzelnen
Teilen und für sich allein standsicher sein. Gemäß § 11 HDSchG sind die Eigentümer,
Besitzer und Unterhaltspflichtigen von Kulturdenkmälern verpflichtet, die im Rahmen
des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
Mit Schreiben vom 17.10.2003 und 01.11.2004 wurde der Eigentümer darauf hingewiesen, dass er aus denkmalrechtlichen wie auch bauordnungsrechtlichen Gründen
die baulichen Mängel zu beseitigen hat. Mit den Schreiben wurde gleichzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ohne dass der Eigentümer davon Gebrauch
gemacht hat.
Ergebnis
Mit Verfügung vom 13.01.2005 hat die untere Bauaufsichtsbehörde angeordnet, das
Dach dem Denkmalschutz entsprechend fachgerecht instand zu setzen und dabei
Feststellung von Mängeln (oben) und
Zustand 2013
Fotos: untere Bauaufsichtsbehörde des
Schwalm-Eder-Kreises
fehlende Ziegel zu ersetzen, so dass sich keine Bauteile mehr lösen und herabstürzen
Objekt: Barockes Fachwerkgebäude
Kommune: Oberaula
Bundesland: Hessen
der angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen von einem Monat, die Androhung
Ansprechpartner: Thomas Horn, Institution: Kreisausschuss des Schwalm-EderKreises, Untere Bauaufsichtsbehörde;
Telefon: 05681 / 775- 610
E-Mail: Thomas.Horn@schwalm-eder-kreis.de
vornahme), die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Instandset-
können.
Bestandteil der Anordnung war darüber hinaus eine Fristsetzung für die Durchführung
einer Durchführung der angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen im Wege einer
Ersatzvornahme (einschließlich Veranschlagung des Kostenbetrages für die Ersatzzungsmaßnahmen sowie die Festsetzung von Kosten für die Entscheidung.
Die angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen wurden ausführlich begründet (u. a.
hinsichtlich der festgestellten Tatbestandsmerkmale, der Rechtsgrundlagen für die
angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen, des Adressates der Anordnung und
der fehlenden Voraussetzungen für eine Duldung des festgestellten rechtswidrigen Zustandes sowie der Geeignetheit, Angemessenheit und Erforderlichkeit der
angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen wie auch der Verhältnismäßigkeit der
angedrohten Zwangsmittel). Die festgesetzten Entscheidungskosten setzen sich aus
den Bauaufsichtsgebühren nach Bauaufsichtsgebührensatzung des Schwalm-EderKreises (250 € für die Anordnung zur Gefahrenabwehr) zusammen
62
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Soweit Maßnahmen nach den Denkmalschutzgesetzen zu
unzumutbaren Belastungen führen, ist ein angemessener
Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die
Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.93
Generalermächtigungen: Soweit keine spezielle Ermächtigungsgrundlage vorgesehen ist, kann die Wiederherstellung auf die Generalermächtigung gestützt werden.
Tatbestandsvoraussetzungen (ähnliche Formulierungen):
Ob eine denkmalschutzrechtliche Erhaltungsanordnung,
die vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr
einer Gefährdung des Denkmals zum Inhalt hat, sich im
Rahmen des dem Adressaten Zumutbaren hält, hängt
grundsätzlich nur davon ab, ob die konkret angeordnete
Sicherungsmaßnahme verhältnismäßig ist.94
Wird dagegen bei einem denkmalgeschützten Gebäude
eine Anordnung getroffen, die auf eine bauaufsichtliche
Norm gestützt wird, kommt es auf die Frage der Zumutbarkeit nicht an. Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der
Ermessensentscheidung über die auszuwählenden Mittel
zwar zu berücksichtigen, ob Erhaltungsmaßnahmen
denkmalrechtlich wegen Unzumutbarkeit nicht gefordert
werden könnten. Ist aber die Anwendung eines milderen
Mittels als die angeordnete Erhaltungsmaßnahme nicht
möglich, ist die Anordnung auch nicht mit Blick auf die
denkmalrechtliche Unzumutbarkeit ermessensfehlerhaft.95
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Anordnungen zur Erhaltung von Denkmälern können einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von
Mängeln an denkmalgeschützten Immobilien leisten. Ihr
Anwendungsbereich ist jedoch durch den Vorbehalt der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit deutlich eingeschränkt.
3.3.2 Anordnungen zur Wiederherstellung
von Denkmälern
Inhalt der Anordnung: Anordnung der Wiederherstellung
eines Denkmals.
Ermächtigungsgrundlagen:
Spezialermächtigung: Durchführung von Maßnahmen
ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu
Auflagen. Als Rechtsfolge ist der bisherige Zustand wiederherzustellen. Bei widerrechtlicher vorsätzlicher oder
fahrlässiger Beschädigung besteht die Verpflichtung zur
Wiederherstellung des zerstörten Denkmals.96
Generalermächtigung: Die Denkmalschutzbehörden haben
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen
zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Im DSchG BW wird darüber hinaus die
sinngemäße Anwendung der Vorschriften der §§ 6, 7 und 9
des PolG BW geregelt.97
Weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung: Vgl.
dazu Ausführungen auf den Seiten 65 ff., die für denkmalrechtliche Anordnungen entsprechend gelten.
Kostentragung: Verantwortlich und damit kostentragungspflichtig ist zunächst der Verursacher der rechtswidrigen Handlung. Darüber hinaus ist aber auch der
Eigentümer als Zustandsstörer wiederherstellungspflichtig. Mehrere Störer haften nebeneinander gesamtschuldnerisch.98
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Dieses Instrument ist nicht auf die Beseitigung
eines Verwahrlosungszustands gerichtet. Es ist als eine
Sanktion gegen die (teilweise) Zerstörung eines Denkmals
ausgestaltet. Sofern sich das Denkmal vor der (teilweisen)
Zerstörung in einem verwahrlosten Zustand befunden
hat, wird ein – gesetzlich nicht vorgesehener – positiver
93 Vgl. z. B. § 24 Abs. 1 BbgDSchG.
Spezialermächtigungen: Die meisten Landesdenkmalgesetze sehen spezielle Ermächtigungsgrundlagen für eine
Wiederherstellungspflicht von Denkmälern vor.
94 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 – OVG 2 S 29.08 – , a.a.O.,
Leitsatz.
95 Vgl. VG Dessau, Beschluss vom 29.07.2005 – 1 B 163/05 – juris.
96 Vgl. z. B. § 27 DSchG NW. Hier finden im Übrigen die Vorschriften des OBG NW Anwendung.
97 Vgl. z. B. § 7 Abs. 1 DSchG BW.
98 Vgl. Basty/Beck/Haaß (Hrsg.), Rechtshandbuch Denkmalschutz und Sanierung, Kap. C,
Rn. 343 f.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
63
Nebeneffekt erreicht. Die Anzahl der Fälle, in denen dieses
Instrument Anwendung gefunden hat, wird als gering eingeschätzt.
3.3.3 Enteignung
Inhalt der Regelung: Alle Landesdenkmalgesetze enthalten Regelungen zur Enteignung.99 Sie sehen eine Enteignung als sog. Administrativenteignung durch Vollzugsakte vor.100 Eine Enteignung ist zulässig, wenn eine Gefahr
für den Bestand oder für die Gestalt eines Bau- oder
Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen
Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt
werden kann.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Im Hinblick auf die Strenge der tatbestandlichen Voraussetzungen für Enteignungen und angesichts
der Zurückhaltung der zuständigen Behörden beim Einsatz
dieses Instrumentariums sowie entstehender Kosten für
die Entschädigung des Eigentümers handelt es sich in der
Regel um besonders gelagerte Einzelfälle.
3.3.4 Denkmalrechtliches Vorkaufsrecht
Inhalt der Regelung: Einige Landesdenkmalgesetze beinhalten ein gesetzliches Vorkaufsrecht mit gleichen oder
ähnlichen Tatbeständen beim Kauf von Grundstücken,
auf denen sich Denkmale befinden.101 Das Vorkaufsrecht
kann entweder durch das Land102 oder durch die Gemeinden103 zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder unter bestimmten Voraussetzungen auch
zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt werden.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn
dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. In einigen Ländern ist die Ausübung des
Vorkaufsrechts auch in anderen Fällen möglich, wenn das
Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.104 Das Vorkaufsrecht wird teilweise ausgeschlossen bei Verkaufsfällen
zwischen Verwandten105 sowie beim Kauf von Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz und bei Erbbaurechten.106
64
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Die Anwendungsmöglichkeiten des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts sind in mehrfacher Hinsicht
eingeschränkt:
● Das denkmalrechtliche Vorkaufsrecht gilt nur in einigen
Ländern.
● Im Bereich der verwahrlosten Immobilien, die dem
Denkmalschutz unterliegen, sind in der Regel nur
wenige Kaufvorgänge zu verzeichnen.
● Die tatbestandlichen Voraussetzungen schränken die
Anwendbarkeit des Vorkaufsrechts ein.
● Zur Ausübung des Vorkaufsrechts müssen die erforderlichen finanziellen Mittel bereit stehen.
3.4 Wohnungsaufsichtsrechtliche
Eingriffsbefugnisse
Ziel der Wohnungsaufsicht ist die Gewährleistung von
Mindeststandards der Ausstattung und die Beseitigung von
Missständen an Wohnraum, um die ordnungsgemäße Nutzung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen
sowie den dazugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen sicherzustellen.
Spezielle Wohnungsaufsichtsgesetze liegen allein in den
vier107 Ländern Berlin, Hamburg, Hessen und NordrheinWestfalen vor (vgl. Tabelle 2). Das Wohnungsaufsichtsrecht ist
konzipiert als ein Gesetz der Daseinsvorsorge mit ordnungsrechtlichen Elementen. Es ist auf die Einhaltung baulicher,
technischer und hygienischer Mindeststandards ausgerichtet
99 Mit gleichen oder ähnlichen Tatbestandsvoraussetzungen vgl. § 25 DSchG BW; Art.
18 Abs. 1 DSchG Bay; § 17 DSchG Bln; § 23 BbgDSchG; § 20 Abs. 1 BremDSchG; § 20
HmbDSchG; § 25 Abs. 1 HessDSchG, § 21 DSchG MV; § 30 NDSchG; § 30 DSchG NW;
§ 30 DSchG RP; § 16 SDSchG; § 27 f. SächsDSchG; § 19 DSchG LSA; § 25 DSchG SH; § 27
ThürDSchG.
100 Vgl. Martin/Krautzberger: a.a.O., Kap. G II Nr. 2 Rn. 84. Vgl. zu sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums, Wirkungen von sog. Kompensationen sowie Grenzen der
denkmalrechtlichen Einschränkungsmöglichkeiten Ebd., Kap. G II Nr. 2 und 3.
101 Vgl. § 22 DSchG MV; § 32 DSchG RP; § 15 SDSchG; § 17 SächsDSchG; § 11 DSchG LSA;
§ 30 ThürDSchG; Art. 19 DSchG Bay für den Kauf historischer Ausstattungsstücke, die
zusammen mit Baudenkmälern geschützt und in die Denkmalliste eingetragen sind.
102 Vgl. Art. 19 DSchG Bay; § 32 DSchG RP und § 17 SächsDSchG sowie § 11 DSchG LSA bei
überörtlicher Bedeutung.
103 Vgl. § 22 DSchG MV; § 32 DSchG RP; § 15 SDSchG; § 17 SächsDSchG; § 30 ThürDSchG.
104 Vgl. § 32 DSchG RP; § 15 SDSchG; § 30 ThürDSchG.
105 Vgl. § 30 ThürDSchG; § 11 DSchG LSA; § 17 SächsDSchG; § 15 SDSchG.
106 § 22 Abs. 1 Satz 4 DSchG MV.
107 In Schleswig-Holstein wird über die Wiedereinführung eines Wohnungsaufsichtsgesetzes diskutiert.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Gesetz
Instandsetzungsverfügung
Mängelbeseitigungsverfügung
Berlin
Hamburg
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Beseitigung von
Wohnungsmissständen
in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz – WoAufG Bln),
vom 03.04.1990 (GVBI. S.
1081), zuletzt geändert am
16.07.2001 (GVBI. S. 260)
Gesetz über den Schutz und
die Erhaltung von Wohnraum
(Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz – HmbWoSchG)
vom 8.03.1982 (HmbGVBI.
S. 47), zuletzt geändert am
21.05.2013 (HmbGVBI. S. 244)
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG) vom
04.09.1974
Wohnungsaufsichtsgesetz
(WAG NRW) vom 10.04.2014
(GV.NRW S. 269)
§ 3 Instandsetzung
(1) Sind an Wohnungen oder
Wohnräumen Arbeiten unterblieben oder unzureichend
ausgeführt worden, die zur
Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch
zu Wohnzwecken geeigneten
Zustands notwendig gewesen
wären, so soll die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen,
dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt.
Die Anordnung setzt voraus,
dass der Gebrauch zu Wohnzwecken nicht unerheblich
beeinträchtigt ist.
§ 4 Instandsetzung
(1) Sind an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die
zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch
zu Wohnzwecken geeigneten
Zustands notwendig gewesen
wären, so soll die zuständige
Behörde anordnen, dass der
Verfügungsberechtigte diese
Arbeiten nachholt. Die Anordnung setzt voraus, dass der
Gebrauch zu Wohnzwecken
erheblich beeinträchtigt ist
oder die Gefahr einer solchen
Beeinträchtigung
besteht.
§ 3 Instandhaltung
(1) Sind an nicht eigengenutzten Wohnungen oder
Wohnräumen, die außerhalb
eines förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes liegen,
Instandhaltungsarbeiten
unterblieben und wird dadurch
die Benutzbarkeit des Wohnraumes unter Berücksichtigung
der örtlichen Wohngewohnheiten offensichtlich erheblich
beeinträchtigt, so kann die
Gemeinde anordnen, dass der
dinglich Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt.
§ 3 Erfüllung von Mindestanforderungen
(1) Entspricht die bauliche
Beschaffenheit von Wohnraum
nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so soll die zuständige
Behörde anordnen, dass der
Verfügungsberechtigte die
Mindestanforderungen zu
erfüllen hat.
§ 4 Beseitigung untragbarer
Wohnverhältnisse
(1) Die Gemeinde kann
anordnen, dass der dinglich
Verfügungsberechtigte die
bauliche Beschaffenheit von
Wohnungen oder Wohnräumen zur Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse ändert,
insbesondere wenn…
§ 7 Anordnungsbefugnis der
Gemeinden (Generalklausel für
Anordnungen)
(1) Die Gemeinden haben nach
pflichtgemäßem Ermessen die
erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, wenn Verwahrlosung
vorliegt oder ein Missstand
besteht.
(2) Bevor die Gemeinde eine
Anordnung erlässt, soll der
Verfügungsberechtigte unter
Fristsetzung zu freiwilliger
Abhilfe veranlasst werden;
das gilt nicht, wenn Art und
Umfang der Missstände es
erfordern, dass die Gemeinde
eine Anordnung sofort erlässt.
(3) Von einer Anordnung ist
abzusehen oder eine schon
erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit der Verfügungsberechtigte nachweist, dass
die Beseitigung der Missstände
unter Ausschöpfung aller
Finanzierungsmöglichkeiten im
Rahmen der Wirtschaftlichkeit
des Objekts nicht finanziert
werden kann.
(4) Von einer Anordnung kann
abgesehen werden, wenn der
Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Wohnraum
anderen als Wohnzwecken
zugeführt werden wird.
(5) Die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen nach
Absatz 1 ruhen als öffentliche
Last auf dem Grundstück
beziehungsweise auf dem Erbbaurecht am Grundstück.
§ 9 Gebäude und Außenanlagen
(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann die erforderlichen
Anordnungen treffen, damit
Gebäude mit Wohnungen oder
Wohnräumen, zugehörige
Nebengebäude und Außenanlagen so instandgesetzt,
verbessert oder benutzt
werden, dass die Bewohner
nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder
dass der bestimmungsgemäße
Gebrauch von Gebäuden oder
Außenanlagen nicht erheblich
beeinträchtigt wird.
§ 4 Beseitigung mangelhafter
Wohnverhältnisse
(1) Entspricht die bauliche
Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen nicht
den Mindestanforderungen an
erträgliche Wohnverhältnisse,
so kann die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass
der Verfügungsberechtigte die
Mängel beseitigt
§ 9 Gebäude und Außenanlagen
Die Gemeinde soll erforderliche Anordnungen treffen,
die den dinglich Verfügungsberechtigten verpflichten,
Gebäude, in denen sich
Wohnungen oder Wohnräume
befinden, und zugehörige
Nebengebäude und Außenanlagen so instandsetzen
oder verbessern und nur so
benutzen zu lassen, dass
Bewohner nicht gefährdet oder
unzumutbar belästigt werden
oder der bestimmungsgemäße
Gebrauch von Gebäuden und
Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Tabelle 2: Wohnungsaufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten hinsichtlich der Anordnungen zu Mindestanforderungen und Instandsetzung
(verkürzt)
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
65
sowie auf die Instandsetzung von Wohnräumen, Wohnungen und Wohngebäuden. Sollten diese Voraussetzungen
nicht erfüllt werden, bleibt als äußerste Maßnahme, die
Nutzung durch Erklärung der Unbewohnbarkeit zu beenden.
Die Eingriffsvoraussetzungen stellen auf eine erhebliche
Beeinträchtigung des Wohngebrauchs ab und liegen somit
unterhalb der Eingriffsschwelle des Ordnungsrechts, bei
der eine Gefahrenlage erforderlich ist. Die Wohnungsaufsicht tritt an die Seite der Mieter und unterstützt diese bei
erheblichen Mängeln über ihre mietrechtlichen Möglichkeiten hinaus. Um Überbelegung von Wohnraum entgegen
zu wirken, sind Mindestwohnflächen für die Bewohner
vorgesehen, mit der Möglichkeit, die Teilräumung anzuordnen, wenn diese Mindestanforderungen unterschritten
werden. Die gesetzlichen Vorschriften zielen ferner auf den
Erhalt des Wohnungsbestandes und enthalten Regelungen
zur Zweckentfremdung, die der Umwidmung von Wohnraum, auch durch Leerstand, entgegenwirken sollen.
Inhalt der Befugnisse: Im Einzelnen enthalten die vorhandenen Wohnungsaufsichtsgesetze durchgängig
● Anordnung der Erfüllung von Mindestanforderungen
an erträgliche Wohnverhältnisse sowie
● Anordnung der Instandsetzung
● Anordnung der Unbewohnbarkeit
● Anordnung der Teilräumung bei Überbelegung
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: In der Vergangenheit war das Wohnungsaufsichtsrecht – ein Instrument, um der Verwahrlosung von
Wohnraum entgegen zu wirken – ein typisches Instrumentarium einer Epoche mit massenhaften Substandardwohnungen, einem breiten Auftreten von unterlassener
Instandhaltung und einer Knappheit von Wohnraum.
Bei konsequenter Anwendung hat es in diesen Phasen
wichtige Beiträge zur Wohnungsbestandssicherung
geleistet.108
Durch Verkauf von Wohnungsbeständen, die zuvor in
öffentlicher Hand (Bund, Land, Kommunen) waren, sowie
von Werkswohnungen und der Übernahme durch Finanzinvestoren sind vielerorts erhebliche Vernachlässigungen von
Wohnraum festzustellen.109 Hinzu kommen die Wohnungsmissstände durch Wohnungsüberbelegung, wie sie vor allem
bei Armutsmigranten aus Südosteuropa zu verzeichnen
66
Instrumentensteckbrief
Wohnungsaufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnisse
Inhalt
− Anordnung der Erfüllung von Mindestanforderungen an erträgliche
Wohnverhältnisse
− Anordnung der Instandsetzung von
Wohnungen, Wohnräumen und
Wohngebäuden
Ermächtigungsgrundlage
Wohnungsaufsichtsgesetze in den
Ländern Berlin, Hamburg, Hessen und
Nordrhein-Westfalen
spezifische Tatbestandsvoraussetzung (u. a.)
− Mindestanforderungen: die bauliche
Beschaffenheit entspricht nicht den
Mindestanforderungen an erträgliche
Wohnverhältnisse
− Instandsetzung: der Gebrauch zu
Wohnzwecken ist erheblich beeinträchtigt oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht
sonstige Voraussetzungen (u. a.)
− Maßnahme muss – soweit es sich
nicht um die Nachholung erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen
handelt – dem Verfügungsberechtigten wirtschaftlich zumutbar sein
Verfahren, Vollstreckung
und Vollzug
− Ermessensentscheidung
− Verwaltungsakt der Gemeinde gegen
den Verfügungsberechtigten
− Vollstreckungsmöglichkeiten:
Zwangsgeld, Ersatzvornahme
Kostentragung
der in Anspruch genommene Verfügungsberechtigte hat die Kosten zu
tragen, die ihm bei der Erfüllung der
Anordnung oder die der Behörde bei
Ersatzvornahme entstehen
sind. Die Wohnungsaufsicht gewinnt hierdurch zunehmend
wieder an Bedeutung, da über diese Instrumente spezifische
Anordnungen eröffnet werden, um die ordnungsgemäße
Nutzung von Wohnraum zu gewährleisten.
Die aktuelle Praxis der Stadt Frankfurt am Main zeigt, dass
das Wohnungsaufsichtsrecht bei konsequenter Handhabung zur Problembewältigung beitragen kann.
108 Vgl. die Beiträge: Groth: Die wohnungsaufsichtliche Praxis in Berlin aus der Sicht der
Rechtsprechung; Kube: Wohnungsaufsicht aus bezirklicher Sicht, Bezirk Schöneberg;
Sachs: Geschichte des Hamburger Wohnungspflegegesetzes: Die Umsetzung der
Wohnungspflege in gesetzliche Bestimmungen; Schäfer: Untersuchungen zur Praxis
der Wohnungsaufsicht – Zwischenbericht, In: Wohnungsbestandssicherung, Teil 1:
Erneuerungsbedarf – Instandsetzungsförderung – Instandhaltungskontrolle. Hrsg:
Autzen/Becker
109 Vgl. Abschlussbericht der Enquetekommission „Wohnungswirtschaftlicher Wandel und
neue Finanzinvestoren auf den Wohnungsmärkten in NRW“ LT-Drucksache 16/2229
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Frankfurt am Main
Wohnungsaufsichtsrecht
Problem
Bei einem sechsgeschossigen Gebäude mit zwölf Wohnungen wurden im Rahmen
von mehreren Begehungen, die aufgrund von Beschwerden der Bewohner durchgeführt worden waren, eine Vielzahl von Mängeln und Missständen festgestellt, die
Folge von unterlassenen, aber erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen waren
und die gleichzeitig das Wohnen in diesem Gebäude offensichtlich beeinträchtigten.
Bezogen auf das Gebäude waren die Hauseingangstür nicht gang- und schließbar
sowie die Klingel- und Gegensprechanlage nicht in Funktion, im Treppenhaus fehlten Abdeckungen der Elektroverteilung, die Regenrinnen waren undicht und an den
Außenwänden lagen teilweise Putzschäden vor.
Darüber hinaus waren in einer Wohnung Schäden in der Zu- und/ oder Ableitung im
Versorgungsschacht vorhanden. Ferner lag an der Wand des Versorgungsschachtes
ein Schimmelbefall vor.
Ergebnis
Auf der Rechtsgrundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes leitete die
Stadtverwaltung zur Behebung der festgestellten Mängel und Missstände ein wohnungsaufsichtsrechtliches Verfahren ein. Es erfolgten
− im Rahmen einer Anhörung die Information des Eigentümers über die festgestellten Mängel und Missstände verbunden mit den Hinweisen, dass er nach dem
Wohnungsaufsichtsgesetz zur Behebung dieser Mängel und Missstände innerhalb
der im Anhörungsschreiben gesetzten Frist verpflichtet ist und im Falle einer Missachtung seiner Instandsetzungspflicht das Amt für Wohnungswesen die notwendigen Arbeiten per gebührenpflichtiger Verwaltungsverfügung unter Androhung der
kostenpflichtigen Ersatzvornahme anordnen wird,
nach unzureichenden Instandsetzungsarbeiten seitens des Eigentümers auf der
Grundlage einer Kostenschätzung nach DIN 276 der Erlass einer Verwaltungsverfügung mit 1. Anordnung der in einer Anlage aufgegeben Arbeiten innerhalb der
dort genannten Fristen, mit 2. Androhung der Ersatzvornahme bei Kostenübernahme durch den Eigentümer für den Fall, dass die Arbeiten nicht fristgerecht, nicht
fachgerecht oder nicht vollständig ausgeführt werden, sowie mit 3. Anordnung der
sofortigen Vollziehung,
der Erlass eines Gebührenbescheides für die wohnungsaufsichtliche Anordnung,
nach bestandskräftiger Vollzugsfähigkeit der Verwaltungsverfügung die Durchführung von nicht erbrachten Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme und Beitreibung
der dafür veranschlagten Kosten sowie
der abschließende Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides in Höhe der festgestellten Kosten für die Ersatzvornahme und die damit verbundene Rückerstattung
der zu viel beigetriebenen veranschlagten Kosten.
Feststellung von Mängeln
Fotos: Stadt Frankfurt am Main
Kommune: Frankfurt am Main
Bundesland: Hessen
Ansprechpartner: Hr. Forster, Institution:
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main,
Amt für Wohnungswesen
Telefon: 069/212-38965
E-Mail: martino.forster@stadt-frankfurt.de
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
67
Fallbeispiel Dortmund
Infektionsschutzrechtliche Nutzungsuntersagung
Problem
In einem Wohnhaus wurden im Rahmen einer durch die Polizei unterstützten VorOrt-Begehung mehrerer Fachämter der Stadtverwaltung (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Ordnungsamt, Wohnungsaufsichtsamt und Gesundheitsamt) unzumutbare hygienische Verhältnisse festgestellt, von denen unmittelbar Infektionsgefahren
ausgehen.
Ergebnis
Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Begehung festgestellten Infektionsgefahr und
der damit verbundenen akuten Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner wurde
durch den anwesenden Mitarbeiter des Gesundheitsamtes als Sonderordnungsbehörde der Stadt Dortmund im Wege des „unmittelbaren Zwanges“ die Nutzung des
Gebäudes als Wohngebäude untersagt, das Wohngebäude unmittelbar geräumt und
verschlossen sowie den Bewohnern Ersatzunterkünfte angeboten. Parallel wurde der
Eigentümer des Wohngebäudes telefonisch über die vorgefundenen Mängel und die
daraufhin durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Im Anschluss wurde ihm
schriftlich aufgegeben, das Wohngebäude verschlossen zu halten und in dem vorgefundenen und bemängelten Zustand nicht erneut zu vermieten. Der Hauseigentümer
hat daraufhin das Wohngebäude vor unbefugten Zutritten nachhaltig gesichert und
von einer weiteren Vermietung abgesehen.
Objekt: Innenstadt-Nord
Kommune: Dortmund
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Ansprechpartner: Tobias Marx, Stadtverwaltung Dortmund, Ordnungsamt, Koordination
Arbeitskreis Problemhäuser)
Telefon: 0231/50-27111
E-Mail: tmarx@stadtdo.de
Verschmutzung mit Infektionsgefahr
Fotos: Stadt Dortmund
Ansprechpartner: Georg Bühmann, Stadtverwaltung Dortmund, Gesundheitsamt, 53/3)
Telefon: 0231/50-22533
E-Mail: gbuehmann@stadtdo.de
3.5 Eingriffsbefugnisse nach dem Hygienerecht /
Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz ist im Zusammenhang mit
verwahrlosten Immobilien bisher nur selten zum Einsatz
gekommen. Diskutiert wird es regelmäßig im Zusammenhang mit Hygieneanforderungen im Krankenhaussektor.
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für gesundheitliche
Gefahren finden die Vorschriften des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
68
beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) Anwendung. Deren Zweck ist es, „übertragbare Krankheiten
beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu
erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“.
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer
übertragbaren Krankheit führen können oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft gemäß
§ 16 Abs. 1 IfSG die zuständige Behörde alle notwendigen
Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder
der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. § 16
Abs. 2 IfSG räumt den Beauftragten der zuständigen
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung
von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen umfangreiche Betretungs- und Informationsrechte ein. Dabei ist gemäß § 16 Abs. 4 IfSG das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13
Abs. 1 GG) eingeschränkt. Die aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen werden von der
zuständigen Behörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet (§ 16 Abs. 6 IfSG). Bei Gefahr im Verzug
kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen (§ 16 Abs. 7 IfSG). Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die aus Gründen der Gefahrenabwehr angeordneten Maßnahmen wie auch gegen die
Ermittlungsmaßnahmen haben keine aufschiebende
Wirkung (§ 16 Abs. 7 IfSG).
3.6 Eingriffsbefugnisse zur Beseitigung von
Abfällen110
Um gegen die Verwahrlosung von Immobilien vorzugehen kann das Abfallrecht ein hilfreiches Mittel darstellen. Auf der Grundlage des § 62 des 2012 neu gefassten
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) kann die zuständige
Abfallbehörde im Einzelfall eine Anordnung zur ordnungsgemäßen Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle erlassen.
Dies erfolgt in der Regel in Verbindung mit der jeweiligen
Landesvorschrift und den auf der Grundlage des KrWG
erlassenen Rechtsvorschriften, wie beispielsweise der Altholz-Verordnung.
Die Anordnung erfolgt dabei entsprechend § 3 Abs. 9 KrWG
gegenüber der Person, die die tatsächliche Sachherrschaft
über diese hat. Da ein Verursacher kaum zu ermitteln ist, ist
dies zumeist der Grundstückseigentümer.
Soweit in den jeweiligen Landesgesetzen111 geregelt, ruhen
die hierbei im Rahmen einer Ersatzvornahme entstandenen Kosten als öffentliche Lasten auf dem Grundstück.
Zudem kann es ggf. nach Landesvorschrift112 möglich sein,
dass bei nicht rechtzeitiger Erreichbarkeit eines Verpflichteten, wie beim Vorliegen einer durch Abfälle hervorgerufenen akuten Gefahrenlage, die Behörde ohne vorherige
Anhörung und Anordnung handeln kann. Der Verpflichtete
ist aber dann unverzüglich von der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten.
Im begründeten Einzelfall113 kann, unter Zuhilfenahme
des Polizeirechts, auch die zusätzlich zur Abfallbeseitigung
angeordnete Einfriedung eines Grundstücks erforderlich,
geeignet und zumutbar sein. Dies ist zumeist dann der Fall,
wenn es sich um gefährliche Stoffe handelt, die nicht zeitnah oder nicht vollständig beseitigt werden können oder es
wiederholt auf dem betreffenden Grundstück zu illegalen
Abfallablagerungen in erheblicher Menge kommt, deren
Beseitigung angeordnet werden musste.
Gemäß dem Geltungsbereich aus § 2 Abs. 2 Ziff. 10 KrWG,
wonach dauerhaft mit dem Grund und Boden verbundene
Bauwerke nicht dem Abfallbegriff aus § 3 Abs. 1 bis 3 KrWG
zuzuordnen sind, ist zu beachten, dass das Abfallrecht
niemals die Vorschriften nach dem Bauordnungsrecht
ersetzen, in einigen Fällen aber sinnvoll ergänzen kann.
Eine Einfriedung desolater baulicher Anlagen ist auf der
alleinigen Grundlage des Abfallrechts nicht möglich.
Das bundesrechtlich geregelte Abfallregime hat nach der
Rechtsprechung des BVerwG nur dann einen Vorrang,
soweit Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden. Ist
dagegen das behördliche Handeln nicht oder nicht in erster
Linie auf das Gebot der umweltgerechten Entsorgung
von Abfällen, sondern auf die von bestimmten Sachen
ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter gerichtet, so bleibt es bei den für die Abwehr dieser
Gefahren maßgeblichen Regelungen, auch wenn es sich,
sozusagen zufällig, um Abfall handelt. Handelt es sich also
bei der Ablagerung von Abfällen um einen baurechtswidrigen Zustand (z. B. rechtswidrige Ablagerung von Bauschutt
auf einem Grundstück), finden die bauaufsichtsrechtlichen
Vorschriften, d. h. die bauordnungsrechtlichen Generalermächtigungen, soweit keine Spezialermächtigungen
vorliegen, Anwendung.
Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass auf Grund der unterschiedlichen Definitionen und Regelungen in den Landesbauordnungen auch hier sehr differenziert vorzugehen ist.
110 Die Ausführungen zu den abfallrechtlichen Eingriffsbefugnissen basieren weitestgehend
auf einen Textbeitrag von Stephan Teller von der Unteren Abfallbehörde der Landeshauptstadt Dresden.
111 Vgl. z. B. § 12a Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
(SächsABG).
112 Wie in § 12 Abs. 3 SächsABG.
113 So zeigen es z. B. die Erfahrungen der Landeshauptstadt Dresden.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
69
Fallbeispiel Dresden
Abfallrechtliche Verfügungen
Problem
Bei dem betreffenden Grundstück handelt es sich um mehrere zusammenhängende
Flurstücke, auf denen sich teilweise desolate bauliche Anlagen (eine ehemalige Villa
mit Gewerbeeinheit und eine Garagenanlage) befinden. Die baulichen Anlagen stehen
zurück gesetzt und grenzen nicht direkt an den öffentlichen Verkehrsraum an. Das
Grundstück wird an drei Seiten von Straßen umgrenzt. An die vierte Seite grenzt eine
weitere Gewerbeeinheit. In direkter Nachbarschaft befinden sich Wohnhäuser mit
einem öffentlichen Spielplatz, weitere Gewerbeeinheiten und eine Straßenbahnlinie.
Das Grundstück ist seit Jahren ungenutzt. Die Flurstücke mit den baulichen Anlagen
waren mittels Zaun unterschiedlicher Bauart gesichert. Auf der Freifläche kam es
wiederholt zu erheblichen Abfallablagerungen, was entsprechende Anordnungen zu
deren Beseitigung zur Folge hatte. Innerhalb eines Jahres verschlechterte sich der
Zustand nochmals erheblich. Durch Vandalismus wurden die Einfriedungen und die
baulichen Anlagen erheblich zerstört, es kam zur Brandstiftung und Einlagerung von
Diebesgut. Eine bloße abfallrechtliche Anordnung wurde daher als nicht mehr ausreichend gesehen.
Ergebnis
Auf Grund der Aufgabenzuordnung hat das Sachgebiet Abfall- und Brachflächen der
unteren Immissionsschutz und Abfallbehörde des Umweltamtes der Landeshauptstadt Dresden daher zum Zwecke der Abfallbeseitigung, der Verhinderung von Neuablagerungen und der Abwehr der vom Grundstückszustand ausgehenden Gefahren
eine Anordnung zur Abfallberäumung und Grundstückssicherung erlassen.
Diese wurde für sofort vollziehbar erklärt und mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme versehen. Da der Grundstückseigentümer dies nicht leisten konnte, wurde die
Ersatzvornahme entsprechend vollzogen. Die Anordnung ist rechtskräftig. Derzeit
wird geprüft, ob für die Freifläche eine Zwischennutzung, hier Errichtung eines
Betriebsparkplatzes mit Aufenthaltsbereich unter Erhalt des vorhandenen Großgrüns,
entsprechend der Empfehlungen aus der Diplomarbeit „Mut zur grünen Lücke“, eingerichtet werden kann.
Kommune: Dresden
Bundesland: Sachsen
Zugewuchertes Grundstück (oben und
Mitte) und Sicherung durch Bauzaun
Fotos: Stadt Dresden
70
Ansprechpartner: Stephan Teller, Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Abt. Untere
Immissionsschutz- und Abfallbehörde, SG Abfall und Brachflächen
Telefon: 0351/4886248
E-Mail: steller@dresden.de
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Grundsätzlich darf aber mit einer bauordnungsrechtlichen
Anordnung zum Abbruch einer baulichen Anlage kein
neuer rechtswidriger Zustand entstehen, indem beispielsweise der Trümmerschutt auf dem Grundstück belassen
wird. Die zuständigen Bauaufsichten sollten daher zumindest die zuständigen Abfallbehörden rechtzeitig über die
Maßnahme informieren oder am Verfahren beteiligen.114
Instrumentensteckbrief ordnungsbehördliche
(polizeibehördliche) Gefahrenabwehr
Inhalt
− Anordnungen zur Abwehr von (allgemeinen oder besonderen) Gefahren
− ggf. Selbstvornahme
Ermächtigungsgrundlage
− Polizei- und Ordnungsrecht der
einzelnen Länder (Anwendbarkeit der
jeweiligen Normen ist davon abhängig,
ob und inwieweit spezielle Rechtsvorschriften aufgrund ihres Vorrangs und
ihrer Sperrwirkung die ergänzende
Anwendung des Polizei- oder allgemeinen Ordnungsrechts ausschließen oder
zulassen)
− für eine „vorläufige“ Gefahrenabwehr
ist die Polizei stets zuständig (Maßnahmen zur Abwehr allgemeiner Gefahren
sind auf die Generalermächtigung zu
stützen)
− die Polizei ist Hilfs- und Vollzugsorgan
der Behörden der allgemeinen inneren
Verwaltung
spezifische Tatbestandsvoraussetzung
(u. a.)
Vorliegen allgemeiner oder besonderer
Gefahren für eines der Schutzgüter der
öffentlichen Sicherheit
sonstige Voraussetzungen (u. a.)
soweit andere Behörden (z. B. Bauaufsichtsbehörde) für die Gefahrenabwehr
zuständig sind, darf die Polizei in eigener
Zuständigkeit nur Maßnahmen ergreifen,
soweit ein Handeln der anderen Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig möglich
erscheint
Verfahren, Vollstreckung und Vollzug
− in Abhängigkeit von der Ausgestaltung
des Rechts der Gefahrenabwehr wird
in den meisten Ländern das Recht der
Abwehr einer allgemeinen Gefahr „vom
Schreibtisch aus“ durch die Ordnungsbehörden wahrgenommen, die Abwehr
allgemeiner Gefahren „vor Ort“ (hier
handelt es sich in der Regel um Eilfälle
oder Fälle in polizeilicher Sonderzuständigkeit) erfolgt hingegen durch die
Polizei (Vollzugspolizei).
− in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Saarland und Sachsen
werden die Aufgaben durch die Polizei
wahrgenommen, die in den Polizeivollzugsdienst und die Polizeibehörden
untergliedert ist
3.7 Eingriffsbefugnisse nach allgemeinem
Ordnungsrecht und Polizeirecht
Das Polizei- und Ordnungsrecht ist in erster Linie Gefahrenabwehrrecht. Schutzgut des Gefahrenabwehrrechts
ist ganz allgemein die „öffentliche Sicherheit“. Dieses
Schutzgut soll vor Gefahren bzw. Störungen bewahrt
bleiben. Eine Gefahr steht bevor bei einem Sachverhalt,
der bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer
Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem
Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit führen könnte.
Einführung: Bei der polizei- und ordnungsrechtlichen
Gefahrenabwehr sind zu unterscheiden: das Polizei- und
Ordnungsrecht und beim Ordnungsrecht das allgemeine
und besondere Ordnungsrecht.115 Die Bezeichnungen der
einschlägigen Rechtsvorschriften und Behörden variieren entsprechend der föderalen Vielfalt in den einzelnen
Bundesländern.116
In Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Rechts der
Gefahrenabwehr wird in den meisten Ländern das Recht
der Abwehr einer allgemeinen Gefahr „vom Schreibtisch
aus“ durch die Ordnungsbehörden wahrgenommen, die
Abwehr allgemeiner Gefahren „vor Ort“ (hier handelt es
sich in der Regel um Eilfälle oder Fälle in polizeilicher
Sonderzuständigkeit) erfolgt hingegen durch die Polizei
(Vollzugspolizei).
Diese Vorgehensweise wird im Polizei- und Ordnungsrecht
als sog. Trennungs- oder Trennsystem bezeichnet. Davon
abweichend wird in Baden-Württemberg, Bremen, im
Saarland und in Sachsen das sog. Einheitssystem verfolgt,
das die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Polizei
vorsieht, die in den Polizeivollzugsdienst und die Polizeibehörden untergliedert ist.117
114 In Dresden z. B. erhalten die Betroffenen ein entsprechendes Entsorgungskonzept mit
Hinweisen zur Erstellung, zur Rückgabe an die Abfallbehörde.
115 Pieroth/Schlink/Kniesel: Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, § 2, Rn. 23.
116 Vgl. Ebd.
117 Vgl. Ebd., § 2, Rn. 24.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
71
Erlass von Anordnungen: Auf der Grundlage des Polizeiund allgemeinen Ordnungsrechts können Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, die von verwahrlosten
Immobilien ausgehen, erlassen werden, wenn und soweit
die speziellen Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungs- oder
Denkmalrecht) die ergänzende Anwendung des Polizeiund allgemeinen Ordnungsrechts zulassen. So wird z. B.
in § 1 Abs. 2 OBG NRW geregelt, dass die Aufgaben der
Gefahrenabwehr „nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch(geführt werden).
Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.“
Ermächtigungsgrundlagen für die polizeiliche Gefahrenabwehr: Die polizeiliche Gefahrenabwehr ist – soweit
keine speziellen Regelungen vorhanden sind – allgemeine
Gefahrenabwehr, die durch den Polizeivollzugsdienst oder
die Vollzugspolizei wahrgenommen wird. Soweit andere
Behörden (z. B. Bauaufsichtsbehörde) für die Gefahrenabwehr zuständig sind, darf die Polizei in eigener Zuständigkeit nur Maßnahmen ergreifen, soweit ein Handeln
der anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich
erscheint.118 Für eine „vorläufige“ Gefahrenabwehr ist die
Polizei stets zuständig.119 Maßnahmen zur Abwehr allgemeiner Gefahren sind auf die Generalermächtigung zu
stützen.
Drohen z. B. bei einer verwahrlosten Immobilie Dachziegel auf die Straße zu fallen, darf die Polizei (Polizeivollzugsdienst oder Vollzugspolizei) den Gehweg an dieser
Stelle absperren und ggf. dem Eigentümer des Hauses
einzelne Sicherungsmaßnahmen aufgeben. Hat sich die
Ordnungsbehörde der Gefahrenabwehr angenommen
und verfügt z. B. den Wiederaufbau oder den Abriss (von
Teilen) des Daches,120 endet damit die Zuständigkeit der
Polizei für diese Gefahr.121 Etwas anderes gilt nur, wenn
beide – sowohl die Polizei als auch Ordnungs- bzw. Polizeibehörden – die gleiche Gefahr mit unterschiedlichen
Aspekten bekämpfen (z. B. Ordnungsbehörde verfügt
Sanierung des Daches und Polizei räumt herabgefallene
Ziegel vom Gehweg).122
behördliche (polizeibehördliche) Gefahrenabwehr vom
Schreibtisch aus kann der Abwehr allgemeiner und
besonderer Gefahren gelten. Bei einigen besonderen
Gefahren (z. B. Bergbau oder Abfallwirtschaft) erfolgt
sie durch sog. Sonderordnungsbehörden. Bei anderen
besonderen Gefahren (z. B. Bauwesen) wird die Gefahrenabwehr in der Regel durch die allgemeinen Ordnungsbehörden, aber nicht nach den allgemeinen, sondern
nach besonderen Ordnungsgesetzen (z. B. Landesbauordnungen) vorgenommen.123 Darüber hinaus gibt es die in
besonderen Ordnungsgesetzen nicht besonders geregelte
Gefahrenabwehr, die durch die Ordnungsbehörden nach
den allgemeinen, d. h. der Abwehr von Gefahren allgemein für die Ordnungs- bzw. Polizeibehörden geltenden
Gesetzen erfolgt.124
Wird z. B. die Ordnungs- bzw. Polizeibehörde durch einen
Anwohner darüber informiert, dass bei einer benachbarten
verwahrlosten Immobilie Dachziegel herabgefallen sind, ist
sie für die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen (z. B.
Instandsetzung oder Abriss) zuständig.125
Mitwirkung der Polizei als Hilfs- und Vollzugsorgan der
Behörden: Die Polizei ist Hilfs- und Vollzugsorgan der
Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung.126
Gesamteinschätzung des Instrumentariums für verwahrloste Immobilien: Anordnungen nach dem Polizei- oder
allgemeinen Ordnungsrecht können eine Bedeutung im
Umgang mit verwahrlosten Immobilien erlangen. Die
Anwendbarkeit der jeweiligen Normen ist davon abhängig,
ob und inwieweit spezielle Rechtsvorschriften aufgrund
ihres Vorrangs und ihrer Sperrwirkung die ergänzende
Anwendung des Polizei- oder allgemeinen Ordnungsrechts
ausschließen oder zulassen.
118 Gusy: Polizei- und Ordnungsrecht, § 3 Rn. 135.
119 Ebd. § 3 Rn. 136.
120 Ebd. § 3 Rn. 401.
121 Vgl. Ebd.
122 Vgl. Ebd.
123 Abweichend davon können auch Sonderordnungsbehörden zuständig sein (vgl. z. B.
§ 53 BbgBO – Aufgaben und Befugnisse der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als
Sonderordnungsbehörden).
124 Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel: a.a.O., § 2 Rn. 26 f.
Ermächtigungsgrundlagen für die ordnungsbehördliche
(polizeibehördliche) Gefahrenabwehr: Die ordnungs-
72
125 Gusy: a.a.O., § 3 Rn. 401.
126 Zur Mitwirkung der Polizei als Hilfs- und Vollzugsorgan der Behörden bei der Erfüllung
bauaufsichtlicher Aufgaben vgl. Franz: a.a.O., Art. 60 Rn. 182 ff.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Eingriffsbefugnisse nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht127
Können im Falle einer von verwahrlosten Immobilien
ausgehenden Gefahr die für die Anwendung der Spezialgesetze, wie Bau- und Abfallrecht, zuständigen Behörden
nicht rechtzeitig handeln, wird zunächst die Gemeinde als
zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Hinzu kommt,
dass die wenigsten Gemeinden über eine eigene Bau- oder
Umweltbehörde verfügen. Diese sind dann zumeist auf der
Landkreisebene angesiedelt, was ein zügiges Handeln der
Behörden aufgrund des größeren Zuständigkeitsbereichs
erschwert.
Die Ausgestaltung des Rechts der Gefahrenabwehr ist
Ländersache und wird in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich gehandhabt. In den meisten Bundesländern erfolgt dies im Trennsystem, zum Einen für die
allgemeinen Ordnungs- oder Polizeibehörden und zum
Anderen für die polizeilichen Vollzugsdienste. In einigen
Bundesländern, wie Sachsen, Saarland, Bremen und BadenWürttemberg, werden die Maßgaben nach dem Einheitssystem sowohl für den Polizeivollzugsdienst als auch für
die Polizeibehörden geregelt.
Unbeschadet des Rechtsaufbaus ist aber allen Gesetzen
gemein, dass die Gemeinde für ihr Territorium die zuständige Ortspolizeibehörde ist. Auf Grund ihrer Aufgabenstruktur sind die polizeilichen Vollzugsdienste zwar
grundsätzlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet, aber gerade
im Bereich der verwahrlosten Immobilien sind deren
technischen Möglichkeiten beschränkt. Ein Absperrband
wird beispielsweise niemals eine ausreichende Maßnahme
zur Gefahrenabwehr darstellen, da dieses nicht effektiv von
einem unbefugten Betreten eines derartigen Grundstücks
abhält.
Entsprechend des eingangs geschilderten Sachverhalts
und insoweit durch Rechtsnormen nichts anderes geregelt
wird, wird die Gemeinde zunächst einmal die notwendigen
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr veranlassen müssen.
Im Rahmen der Generalbefugnis des jeweiligen Landespolizei- oder Ordnungsgesetzes hat die Behörde dabei ein
Ermessen (Entschließungs- und Auswahlermessen), ob sie
einschreitet und welche Maßnahmen sie trifft.
Beim Entschließungsermessen muss die Behörde nach
pflichtgemäßem Abwägen entscheiden, ob sie handelt
oder nicht. In der Rechtsprechung geht man heute davon
aus, dass der Ermessensspielraum proportional zur
Intensität der Gefahr und der Bedeutung des Schutzgutes
schrumpft. Dies kann eine Ermessensreduzierung auf
Null zur Folge haben, wenn sich beispielsweise Kinder
in einem verwahrlosten Grundstück aufhalten und dort
verletzen können.
Hat die Behörde sich zum Einschreiten entschieden, muss
sie im Rahmen des Auswahlermessens Art und Umfang
der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen, was bis zu
einer Grundstücks- und/ oder Gebäudesicherung führen
kann. Dabei ist darauf zu achten, dass, nach herrschender
Meinung in der aktuellen Rechtsprechung, diese so zu
erfolgen hat, dass insbesondere in ihrer objektiven Wahrnehmung eingeschränkte Personen, sowie Kinder und
Jugendliche ausreichend geschützt werden.
Das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden hat
dazu im Rahmen der Bachelorarbeit „Standortbezogene
Bewertung und die daraus resultierenden Möglichkeiten
des ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen verwahrloste
Grundstücke“ die gängigsten Maßnahmen zur Grundstücks- und Gebäudesicherung auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit untersuchen lassen.
Eingeflossen in die Untersuchung sind auch Kriterien wie
Haltbarkeit, Vandalismussicherheit und Kosten.
Im Ergebnis haben sich ein verankerter und verschellter
Bauzaun aus Metall für die Grundstückssicherung sowie
das Verplatten mit stabilen Holzplatten und das Vermauern zur Gebäudesicherung als die verhältnismäßigsten
Varianten herausgestellt.
127 Dieser Text wurde seitens Herrn Stephan Teller, Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt,
Abt. Untere Immissionsschutz- und Abfallbehörde, SG Abfall und Brachflächen, zur
Verfügung gestellt.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
73
Fallbeispiel Dresden
Polizeirechtliche Sicherungsanordnung
Problem
In Dresden ist von 4.500-5.000 verwahrlosten Grundstücken auszugehen, von denen zum
Teil in einem unterschiedlichen Grade Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Ergebnis
Nach ersten Erfahrungen mit einfachen Hinweisschreiben und dem Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern, die aber auf finanzielle wie
auch rechtliche Grenzen stießen, verfolgt die Stadt Dresden nunmehr auf der Rechtsgrundlage des Sächsischen Polizeigesetzes, welches auch den Gemeinden als sachlich
zuständige Ortspolizeibehörden die polizeiliche Generalklausel als Eingriffsgrundlage eröffnet, eine Strategie der hoheitlichen Eingriffe in Form von polizeirechtlichen
Anordnungen. So wurde beispielsweise in einem konkreten Fall angeordnet,
1. durch die Schließung sämtlicher Fenster und Zugänge im Keller- und Erdgeschoss
des Gebäudes sowie die Errichtung eines geschlossenen Zaunes zur öffentlichen
Verkehrsfläche zu gewährleisten, dass Unbefugte keinen Zutritt in das Gebäude und
auf das Grundstück erlangen,
2. lose Gebäudeteile zu entfernen,
3. die Abfälle von dem Grundstück sowie aus dem Gebäude ordnungsgemäß zu entfernen sowie
4. die uneingeschränkte Begehbarkeit des öffentlichen Gehweges durch Verkehrssicherungsschnitt an den betroffenen Gehölzen herzustellen.
Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wurde die sofortige Vollziehung sowie im Falle der
Nicht-, nicht fristgerechten oder ungenügenden Erfüllung der Punkte 1 bis 4 ein
Zwangsgeld angeordnet sowie eine Gebühr für den Bescheid festgesetzt. Der Antrag
des Grundstückseigentümers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Anordnungsbescheid wurde durch Beschluss des VG Dresden vom 17.12. 2007 – 14 K 1819/07 (vgl. Anhang 6) zurückgewiesen und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Lediglich die in Ziffer 2 der Verfügung angeordnete
Beseitigung der losen Gebäudeteile wurde wegen Unbestimmtheit aufgehoben und
durch das Umweltamt neu angeordnet. Im Übrigen wurde die Vorgehensweise auf der
Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes bestätigt.
Königsbrückerstrasse (oben), Bischofsplatz
(Mitte) und Friedensstraße.
Fotos: Ulf Gerlach
In der weiteren Bearbeitung zeigten sich jedoch Probleme hinsichtlich der Abwägung
Kommune: Dresden
Bundesland: Sachsen
2011 beim Fachbereich Verwaltungswissenschaften an der Hochschule Harz eine
Ansprechpartner: Stephan Teller, Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Abt.
Untere Immissionsschutz- und Abfallbehörde, SG Abfall und Brachflächen
Telefon: 0351/4886248
E-Mail: steller@dresden.de
(Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens) der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der einzelnen Sicherungsmaßnahmen. Das Umweltamt gab daher
Bachelorarbeit zum Thema „Standortbezogene Bewertung und die daraus resultierenden Möglichkeiten des ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen verwahrloste Grundstücke“, in Auftrag, deren Ergebnisse heute als Entscheidungs- und Bearbeitungsgrundlage dienen. Die meisten Anordnungen erfolgen daher auf Basis des Abfall- und
des Polizeirechts. Je nach Bewertung ist aber auch die allgemeine Anwendung des
Abfallrechts oder des Polizeirechts möglich. Grundlage ist die konkrete Aufgabenzuordnung als Polizeibehörde.
74
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Bad Berka
Ordnungsrechtliche Sicherungsanordnung
Problem
Das im Außenbereich gelegene Grundstück, ursprünglich als Kur- und Heilstätte,
später als Schwesternheim genutzt, stellt aufgrund der langjährigen Nutzungsaufgabe einen städtebaulichen Missstand mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung dar. Im Zuge einer Ortsbesichtigung wurde durch die Kommunalverwaltung im Einzelnen festgestellt, dass das Grundstück und die Gebäude nicht
gegen den Zutritt unbefugter Personen gesichert waren und damit aufgrund von
ungesicherten Treppenaufgängen, Kellerzugängen sowie nicht gesicherten Gruben
und Schächten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – insbesondere von
Kindern – bestand.
Ergebnis
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden des Landes Thüringen, welches u. a. die Gemeinden als sachlich wie auch örtlich zuständige Ordnungsbehörden bestimmt, erließ die Gemeinde eine Sicherungsanordnung (vgl. Anhang 5), in der das Vermauern der in den unteren Etagen befindlichen
Eingänge, Fenster und anderer Einlässe, die ein Betreten des Gebäudes ermöglichen,
die Sicherung der vorhandenen Gruben und Schächte mit begehbaren Abdeckungen
sowie das Anzeigen des Abschlusses dieser Maßnahmen bei der Gemeindeverwaltung
bis zu einem bestimmten Termin verfügt wurde.
Für die beiden erstgenannten Maßnahmen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall des Nicht- oder verspäteten Vollzugs wurde die Ersatzvornahme auf
Kosten des Eigentümers angedroht. Aufgrund der fristgerechten Durchführung der
angeordneten Sicherungsmaßnahmen seitens des Eigentümers konnte auf die Durchführung einer Ersatzvornahme seitens der Stadt verzichtet werden.
Objekt: Haus Rodberg
Kommune: Bad Berka
Bundesland: Thüringen
Ansprechpartner: Hr. Höfner (AL), Stadtverwaltung Bad Berka, Bauamt
Telefon: 036458/55-116
E-Mail: holger.hoefner@bad-berka.de
3.8 Vollstreckung von hoheitlichen Eingriffen
Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahrensrecht, welches
teilweise spezialrechtlich in den jeweiligen Fachgesetzen
selber und teilweise allgemeinrechtlich in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern geregelt
ist, sind die für die Durchsetzung (Vollstreckung) von Verwaltungsakten einschlägigen Regelungen (weitestgehend)
Vor und nach der Zumauerung des
Obergeschosses
Fotos: Stadt Bad Berka
allgemeinrechtlich in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen von Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines vom
Pflichtigen nicht freiwillig erfüllten, öffentlich-rechtlichen
Gebotes oder Verbotes, das in einem Verwaltungsakt konkretisiert ist.128
128 Vgl. Wüstenbecker: Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil 2, S. 25.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
75
Die Frage, welche vollstreckungsrechtlichen Vorschriften
im Einzelfall anzuwenden sind, beantwortet sich danach,
welchen Regelungsgehalt der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufweist. Hierbei wird unterschieden in:
●
handen,131 wobei nach herrschender Meinung die unmittelbare Ausführung im Polizeirecht Vorrang hat. In einigen
Ländern ist nur die unmittelbare Ausführung,132 in einigen
anderen Ländern nur der Sofort-Vollzug133 geregelt.134
Zur Vollstreckung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
●
3.8.1 Durchsetzung einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung (sog. Verwaltungszwang)
Im Folgenden werden die Anwendungsvoraussetzungen für
die Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (z. B. Abbruch einer baulichen Anlage, Sicherung von
absturzgefährdeten Bauteilen, Duldung einer Instandsetzung
der baulichen Anlage durch Mieter) im Überblick dargestellt.
Rechtsgrundlagen: Soweit spezielle Regelungen für die
Durchsetzung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung vorliegen, sind diese speziellen Rechtsvorschriften
anzuwenden. Sind derartige Spezialregelungen nicht
vorhanden, finden bei Vollstreckungsmaßnahmen durch
Behörden der Länder, der Gemeinden und der Landkreise
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Landes
(LVwVG) sowie das Gesetz über den unmittelbaren Zwang
des jeweiligen Landes (LUZwG) Anwendung. In einigen
Ländern enthalten die Polizeigesetze bzw. die Vorschriften
zum allgemeinen Ordnungsrecht eigenständige Regelungen zur Vollstreckung, die als spezielle Vorschriften die
allgemeinen Landes-VwVG verdrängen.
Vollstreckungsvoraussetzungen: Die Vollstreckung erfolgt
entweder im gestreckten (§ 6 Abs. 1 VwVG) oder im abgekürzten Verfahren (Sofort-Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)) (vgl.
Abbildung 4: Verwaltungszwang). Darüber hinaus sieht das
Polizeirecht einzelner Länder die sog. unmittelbare Ausführung vor.129 Im Rahmen der unmittelbaren Ausführung
führt die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen
Beauftragten aus, weil der Zweck der Maßnahme durch die
Inanspruchnahme des Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Es ergeht hier kein vorheriger
Grundverwaltungsakt. Demnach handelt es sich nicht um
eine Vollstreckungs-, sondern um eine Gefahrenabwehrmaßnahme.130 In einigen Ländern sind Regelungen zum
Sofort-Vollzug und zur unmittelbaren Ausführung vor-
76
Vollstreckungsverfahren: Das Vollstreckungsverfahren
wird eingeleitet durch eine Vollstreckungsanordnung (§ 3
Abs. 1 VwVG), die den Auftrag der Gläubigerbehörde an die
Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen
(§ 4 VwVG) beinhaltet. Das Vollstreckungsverfahren wird
von den zuständigen Behörden, den Landkreisen oder den
Gemeinden nach den jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen durchgeführt.
129 Vgl. Art. 9 BayPAG, § 8 PolG BW, § 15 ASOG Bln, § 7 HbgSOG, § 6 POG RP, § 70a SOG
MV, § 6 SächsPolG, § 9 SOG LSA, § 12 ThürOBG, § 9 ThürPAG.
130 Vgl. dazu Wüstenbecker: a.a.O., S. 29.
131 Vgl. Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, RheinlandPfalz, Thüringen.
132 Vgl. Baden-Württemberg, Hamburg, Sachsen.
133 Vgl. Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, SchleswigHolstein.
134 Vgl. dazu im Einzelnen Wüstenbecker: a.a.O., S. 29.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
VERWALTUNGSZWANG
Gestrecktes Verfahren
Sofort-Vollzug
1. Vollstreckungsvoraussetzung (§ 6ff VwVG)
∙ Erlass eines Grund-Verwaltungsaktes auf Handlung, Duldung oder Unterlassung
∙ ohne Grund-Verwaltungsakt möglich, erst recht
wenn Verwaltungsakt vorliegt
∙ Vollstreckbarkeit des Grund-Verwaltungsaktes
− Verwaltungsakt unanfechtbar oder
− Verwaltungsakt ist sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2
VwGO
∙ Handeln „innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“
= Rechtmäßigkeit eines (fiktiven) Grund-Verwaltungsaktes
auf Handlung, Duldung oder Unterlassung
∙ Rechtmäßigkeit des Grund-VA irrelevant (streitig)
∙ gegenwärtige Gefahr
Fehlen von Vollstreckungshindernissen
∙ keine rechtliche Unmöglichkeit (z. B. entgegenstehende Rechte Dritter)
∙ keine nachträglichen materiellen Einwendungen gegen den Grund-Verwaltungsakt (z. B. Erfüllung, Erledigung)
2. Ablauf des Vollstreckungsverfahrens
∙
∙
∙
∙
Auswahl des richtigen Zwangsmittels
Ersatzvornahme (vertretbare Handlung, d. h. Handlung ist durch einen Dritten möglich),
Zwangsgeld (i. d. R. unvertretbare Handlungen, d. h. Handlung ist nicht durch einen Dritten möglich),
unmittelbarer Zwang (letztes Mittel)
∙ Androhung des Zwangsmittels
− bestimmtes Zwangsmittel
− im Grundsatz Schriftform
− mit Fristsetzung
− u. U. in Verbindung mit Grund-Verwaltungsakt
− bei Ersatzvornahme: Kostenvoranschlag
− bei Zwangsgeld: bestimmte Höhe
∙ Androhung des Zwangsmittels ist entbehrlich
∙ Festsetzung des Zwangsmittels
− nur im Bundesrecht und in einigen Ländern obligatorisch
− selbstständiger Verwaltungsakt (streitig)
∙ Festsetzung des Zwangsmittels entfällt
∙ Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels
∙ Prüfung insbesondere der Verhältnismäßigkeit
− Geeignetheit
− Erforderlichkeit:
− Verwaltungszwang als solcher
− ggf. Notwendigkeit des sofortigen Vollzugs
− Angemessenheit
Abbildung 4: Verwaltungszwang
Quelle: eigene Bearbeitung nach Wüstenbecker, Verwaltungsvollstreckung, Allgemeiner Teil 2, S. 59
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
77
Zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsverfahrens muss die zuständige Behörde das
richtige Zwangsmittel auswählen. Als Zwangsmittel zur
Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen kommen nach § 9 VwVG in Betracht: die Ersatzvornahme,135 das Zwangsgeld136 und der unmittelbare
Zwang.137 138
Teilweise sehen die Landesbauordnungen spezielle Vollstreckungsmittel des unmittelbaren Zwangs vor (z. B.
Versiegelung der Baustelle sowie Ingewahrsamnahme von
Baustoffen und Baugeräten nach § 81 Abs. 2 BremLBO),
die den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckung vorgehen.
Das Vollstreckungsverfahren läuft wie folgt ab:
● Gestrecktes Verfahren: Das Zwangsmittel muss schriftlich angedroht werden.139 Die Androhung des Zwangsmittels kann in einem selbstständigen Bescheid ergehen
oder mit dem Grund-Verwaltungsakt verbunden
werden. Haben die Rechtsmittel keine aufschiebende
Wirkung, soll die Androhung des Zwangsmittels mit
dem Grund-Verwaltungsakt verbunden werden. Die
Androhung des Zwangsmittels muss auf ein bestimmtes Zwangsmittel (z. B. Zwangsgeld in bestimmter
Höhe oder Ersatzvornahme des (Teil-)Abbruchs eines
Gebäudes mit vorläufiger Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten) gerichtet sein, für die Erfüllung eine
zumutbare Frist setzen und gegenüber dem konkret
Verpflichteten ergehen. Nach erfolglosem Fristablauf
muss das angedrohte Zwangsmittel in einigen Ländern140 eigenständig festgesetzt werden. Das Zwangsmittel muss ordnungsgemäß entsprechend der Festsetzung
angewendet werden. Es muss verhältnismäßig (§ 9 Abs. 2
VwVG), d. h. geeignet, erforderlich und angemessen sein.
● Sofort-Vollzug: Die Androhung eines Zwangsmittels
ist entbehrlich (§ 13 Abs. 1 VwVG). Die Festsetzung des
Zwangsmittels ist entbehrlich (§ 14 S. 2 VwVG).
Das Zwangsmittel muss ordnungsgemäß entsprechend
der Festsetzung angewendet werden. Es muss verhältnismäßig (§ 9 Abs. 2 VwVG), d. h. geeignet, erforderlich
und angemessen sein.
Vollstreckungshindernisse: Die Vollstreckung ist rechtswidrig, wenn Vollstreckungshindernisse vorliegen. Als solche
kommen in Betracht:
78
●
3.8.2 Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen
Geldforderungen (sog. Beitreibung)
Im Folgenden werden die Anwendungsvoraussetzungen
für die Vollstreckung von Geldforderungen (z. B. Gebühren,
Beiträge, Zwangsgelder, Kosten der Ersatzvornahme oder
des unmittelbaren Zwangs) im Wesentlichen dargestellt
(vgl. Abbildung 5: Beitreibung von Geldforderungen).
Rechtsgrundlagen: Vollstreckungsmaßnahmen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch Behörden des
Landes, der Landkreise und der Gemeinden sind auf
der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften durchzuführen. In einigen Ländern verweisen die LVwVG auf die
Abgabenordnung.141 Überwiegend enthalten die LVwVG
jedoch eigenständige Regelungen, die inhaltlich weitgehend mit den Vorschriften der Abgabenordnung übereinstimmen.142
135 Vgl. z. B. § 15 BremVwVG.
136 Vgl. z. B. § 14 BremVwVG.
137 Vgl. z. B. § 16 BremVwVG.
138 und in einigen Bundesländern schließlich noch die Zwangshaft (Erzwingungshaft), vgl.
z. B. § 23 i. V. m. § 19 SächsVwVG, § 13 i. V. m. § 28 SVwVG.
139 Vgl. Art. 36 BayVwZVG, § 20 VwVG BW, § 5a VwVfGBln i. V. m. § 13 VwVG, § 23
VwVGBbg, § 17 BremVwVG, § 69 HessVwVG, § 110 VwVfG MV i. V. m. § 87 SOG MV,
§ 70 NVwVG i. V. m. § 70 Nds SOG, § 63 VwVG NRW, § 19 SVwVG, § 20 SächsVwVG,
§ 71 VwVG LSA i. V. m. § 59 SOG LSA, § 236 LVwG SH, § 46 ThürVwZVG. § 8 HmbVwVG
fordert anstelle einer schriftlichen Androhung allein einen Hinweis darauf, dass die zulässigen Zwangsmittel angewendet werden können.
140 Vgl. § 5a VwVfGBln i. V. m. § 14 VwVG, § 24 VwVGBbg, § 64 VwVG NRW. Die übrigen
Länder verlangen nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes. In Bayern ist keine Festsetzung vorgesehen.
141 Vgl. § 15 Abs. 1 VwVG BW, § 5a VwVfGBln i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG, § 5 VwVGBbg, § 6
Abs. 1 BremGVG, § 111 VwVfG MV, § 38 ThürVwZVG, Bayern mit differenzierter Regelung: bei Vollstreckung von staatlichen Geldforderungen: Art. 25 Abs. 2 BayVwZVG verweist auf AO sowie bei sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen: Art. 26 BayVwZVG
verweist auf §§ 704 ff. ZPO.
142 §§ 30 – 73 HmbVwVG, §§ 15 – 65 HessVwVG, §§ 1 – 69 NVwVG, §§ 1 – 54 VwVG NRW,
§§ 29 – 76 SVwVG, §§ 1ff. SächsVwVG, §§ 1 – 70 VwVG LSA, §§ 262 ff. LVwG SH.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
BETREIBUNG VON
GELDFORDERUNGEN
1. Vollstreckungsvoraussetzungen:
∙ Leistungsbescheid (VA)
∙ Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheids
− z. T. in landesrechtlichen Vorschriften ausdrücklich
geregelt: Unanfechtbarkeit des VA oder sofortige
Vollziehbarkeit des VA
− im Übrigen streitig:
− nur bei Unanfechtbarkeit oder sofortiger Vollziehbarkeit des VA
− andere Auffassung: Wirksamkeit ausreichend,
Vollstreckbarkeit ab Bekanntgabe
− Fälligkeit des Leistungsanspruchs oder bei Erlass vor
Fälligkeit Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit
− Wartefrist: 1 Woche ab Bekanntgabe des VA bzw.
Eintritt der Fälligkeit
− Mahnung mit Zahlungsfrist von einer weiteren Woche (Soll-Vorschrift)
∙ Fehlen von Vollstreckungshindernissen:
− keine rechtliche Unmöglichkeit
− keine nachträglichen materiellen Einwände gegen
Leistungsbescheid
2. Vollstreckungsverfahren:
∙ Vollstreckungsanordnung (verwaltungsintern)
∙ Auswahl des richtigen Zwangsmittels:
− Pfändung beweglicher Sachen
− Pfändung von Forderungen
− Pfändung anderer Vermögenswerte
− bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten:
− Zwangshypothek
− Zwangsverwaltung
− Zwangsversteigerung
Abbildung 5: Beitreibung von Geldforderungen
Quelle: eigene Bearbeitung nach Wüstenbecker, Verwaltungsvollstreckung, Allgemeiner Teil
2, S. 58
Vollstreckungsvoraussetzungen: Zur Vollstreckung von
Geldleistungen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
● Der Verwaltungsakt muss vorliegen und auf eine Geldleistung gerichtet sein (z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW).
Als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit wird in einigen
Ländern ausdrücklich verlangt, dass der Leistungsbe-
scheid unanfechtbar und vollziehbar sein muss. In den
VwVG der übrigen Länder fehlt eine entsprechende
Regelung. Nach überwiegender Ansicht wird die Pflicht
des Adressaten zur Zahlung bereits durch die Bekanntgabe des Leistungsbescheids begründet, weil ansonsten
die in § 3 Abs. 2c VwVG geregelte Wartefrist von einer
Woche bedeutungslos wäre. Demnach ist die Vollstreckung nur davon abhängig, dass ein wirksamer Leistungsbescheid vorliegt.143
● Der Anspruch auf die Geldleistung muss fällig sein (z. B.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW).
● Vor der Vollstreckung ist eine einwöchige Wartezeit seit
Bekanntgabe des Leistungsbescheids bzw. seit Eintritt
der Fälligkeit einzuhalten (§ 3 Abs. 2c VwVG).
● Der Adressat des Leistungsbescheids soll vor Anordnung
der Vollstreckung gemahnt und es soll ihm eine weitere
Woche Gelegenheit zur freiwilligen Zahlung gegeben
werden (z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW). In einigen
Ländern wird die Mahnung zwingend verlangt (z. B. § 2
Abs. 1 BremGVG, § 13 Abs. 2 SächsVwVG).
Vollstreckungsverfahren: Das Vollstreckungsverfahren wird
eingeleitet durch eine Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 1
VwVG), die den Auftrag der Gläubigerbehörde an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen (§ 2
VwVG NRW) beinhaltet.
Das Vollstreckungsverfahren wird von den Landesbehörden nach den jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen
durchgeführt. Zwangsmittel im Rahmen der Vollstreckung
von Geldforderungen sind:
● die Pfändung beweglicher Sachen (z. B. §§ 27-39 VwVG
NRW ), Forderungen (z. B. §§ 40-49 VwVG NRW) und
anderer Vermögensrechte (z. B. § 50 VwVG NRW).
● bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
die Zwangshypothek, die Zwangsverwaltung und die
Zwangsversteigerung (z. B. § 51 VwVG NRW).
Vollstreckungshindernisse: Eine Vollstreckung ist nur
zulässig, wenn keine Vollstreckungshindernisse vorliegen.
Als Vollstreckungshindernisse kommen insbesondere
in Betracht: rechtliche Unmöglichkeit sowie Erhebung
nachträglicher materieller Einwände gegen den Grundverwaltungsakt (z. B. Zahlung der auferlegten Leistung).
143 Vgl. Wüstenbecker, a.a.O., mit weiteren Hinweisen.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
79
3.8.3 Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung
In der Verwaltungsvollstreckung bestehen die in Abbildung
6 dargestellten Rechtsschutzmöglichkeiten.
Möglichkeiten der Immobiliarvollstreckung und Institutszwangsverwaltung144
Problembeschreibung: Mängeln an Wohnungen und Wohngebäuden, die deren Benutzung offensichtlich erheblich
beeinträchtigen, kann mit Maßnahmen der Wohnungsaufsicht begegnet werden. Sofern nicht auf gütlichem
Wege die Bereitschaft der/des Verfügungsberechtigten zu
erreichen ist, die Mängel zu beseitigen, hat die Behörde die
Möglichkeit, im Rahmen eines förmlichen Verfahrens die
Mängelbeseitigung der/dem Verfügungsberechtigten durch
Erlass einer Verfügung aufzugeben und diese mit Mitteln
der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. In der Regel
wird die Ersatzvornahme das adäquate Vollstreckungsmittel sein.
Problematisch – insbesondere vor dem Hintergrund knapper finanzieller Ressourcen der Gemeinden – kann dies
sein, wenn die/der Verfügungsberechtigte zahlungsunfähig
ist. Die Gemeinde "hat" einerseits "auf die Beseitigung von
Wohnungsmissständen hinzuwirken", geht aber andererseits in diesen Fällen das erhebliche Risiko ein, die für die
Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten ggf. nicht mehr
beim Pflichtigen einbringen zu können. Grundsätzlich
bestünde zwar im Rahmen der Immobiliarvollstreckung
die Möglichkeit, die titulierte Forderung zur Grundlage
eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu machen – eine
Realisierung aus dem Versteigerungserlös ist jedoch regelmäßig nicht zu erwarten, weil bereits erhebliche vorrangige
dinglich gesicherte Forderungen bestehen.
Unter verschiedenen Voraussetzungen kann es für die
Gemeinde daher sinnvoll sein, ein anderes Vorgehen zu
wählen: zunächst die Liegenschaft in eine Institutszwangsverwaltung nach § 150a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) zu nehmen
und dann die notwendigen Instandsetzungsarbeiten
durch die/den Zwangsverwalter/in vornehmen zu lassen.
Voraussetzungen, zu beachtende Vorschriften sowie die
Vorteile bzgl. des Kostenrisikos werden im Folgenden kurz
dargestellt.
80
Voraussetzungen: Eine Zwangsverwaltung nach §§ 146ff
ZVG kann nur erfolgreich beantragen, wer einen vollstreckbaren Forderungstitel gegen den Eigentümer des Grundstücks besitzt (§ 16 i. V. m. § 146 ZVG). Es ist also erforderlich, dass die Gemeinde schon vor Beginn dieses Verfahrens
Gläubigerin des Grundstückseigentümers ist. Da bei
zahlungsunfähigen Eigentümern häufig bereits Rückstände
bzgl. öffentlich-rechtlicher Grundbesitzabgaben bestehen,
ist dies oftmals der Fall.
Daneben sollte der Umfang der nötigen Instandsetzungsmaßnahmen bzw. die dafür voraussichtlich entstehenden
Kosten einerseits den (nicht unerheblichen) Aufwand des
Zwangsverwaltungsverfahrens rechtfertigen, andererseits
aber jedenfalls durch das bei einer Zwangsversteigerung zu
erwartende Zuschlagsgebot abgedeckt sein. Relevant für die
Entscheidung, ein Zwangsverwaltungsverfahren durchzuführen, können aber auch andere öffentliche Interessen an
der Instandsetzung des Gebäudes sein – z. B. städtebauliche.
Verfahren / Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters:
Sinnvollerweise sollte im Rahmen der Immobiliarvollstreckung der Ausgangsforderung sowohl die Zwangsversteigerung als auch die Zwangsverwaltung im Rahmen einer
Institutszwangsverwaltung nach § 150a ZVG beantragt
werden.
Das Gericht hat den von der Gemeinde als Verwalter vorgeschlagenen Bediensteten als Zwangsverwalter zu bestellen,
wenn die Gemeinde eine Haftungserklärung nach § 154
Satz 1 ZVG abgibt und keine Bedenken gegen die Person
des Vorgeschlagenen bestehen (§ 150a Abs. 2 ZVG). Die
Bestellung ist persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar (§ 1 Zwangsverwalterverordnung – ZwVwV).
Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem
Eigentümer grundsätzlich das Recht zur Benutzung und
Verwaltung der Liegenschaft entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG).
Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, das
Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten
und ordnungsgemäß zu benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Zur
ordnungsgemäßen Benutzung gehören schon im Wort-
144 Der Text wurde seitens Herrn Forster vom Amt für Wohnungswesen Frankfurt / Main
zur Verfügung gestellt.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
RechtsschutZ in deR VeRWAltunGsVollstReckunG
§ 18 Abs. 1 Satz 2 VwVG
GrundVerwaltungsakt
Androhung von
Zwangsmitteln
Festsetzung von
Zwangsmitteln
Anwendung von
Zwangsmitteln
Widerspruch/
Anfechtungsklage
Widerspruch/
Anfechtungsklage
Widerspruch/
Anfechtungsklage
Widerspruch/
Anfechtungsklage
∙ § 80 Abs. 1 VwGO:
grundsätzlich aufschiebende Wirkung
∙ Ausnahme § 80 Abs. 2
VwGO: insbesondere bei
der Anordnung der sofortigen Vollziehung
∙i. d. R. keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 VwGO i. V. m. Landesrecht § 80 Abs. 5 VwGO
bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage
∙ wenn konkludenter Duldungsverwaltungsakt bei
Sofortvollzug § 18 Abs. 2
VwVG
→ § 80 Abs. 5 VwGO:
Anordnung der oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Fehlen von Vollstreckungshindernissen
∙Vollstreckungsgegenklage nur bei Urteilen, nicht bei der Vollstreckung von Verwaltungsakte
∙ Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts, der die Unzulässigkeit der Vollstreckung feststellt
∙ Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
∙Vorbeugende Unterlassungs-/Feststellungsklage
Abbildung 6: Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung
Quelle: Eigene Bearbeitung nach Wüstenbecker, Verwaltungsvollstreckung Allgemeiner Teil 2, S. 54
sinne Instandsetzungen, zu denen der Verfügungsberechtigte nach öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften
wie solchen der Wohnungsaufsicht verpflichtet ist. Implizit
ergibt sich dies auch aus § 155 Abs. 3 ZVG, in dem die
Verzinsung von Vorschüssen des Gläubigers für Instandsetzungs-, Ergänzungs- und Umbauarbeiten geregelt ist.
Allerdings soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung
der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten werden.
In der praktischen Durchführung kann der Zwangsverwalter nun die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung planen und bei dem Gericht sowohl die erforderliche Zustimmung einholen (§ 10 ZwVwV) als auch die
Festsetzung eines Kostenvorschusses durch die Gläubigerin
(Gemeinde) erwirken. Sowie die Gläubigerin den Vorschuss
geleistet hat, können die erforderlichen Arbeiten vergeben
werden.
Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens hat der Schuldner die
Möglichkeit, durch vollständige Befriedigung des Gläubigers die Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu
bewirken. Die vollständige Befriedigung umfasst neben der
der Immobiliarvollstreckung zu Grunde liegenden Ausgangsforderung auch die vollständigen Kosten der Zwangsverwaltung incl. bereits geleisteter Kostenvorschüsse nebst
deren Verzinsung nach § 155 Abs. 3 ZVG.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
81
Fallbeispiel Frankfurt am Main
Abgabenrecht und „Zwangssanierung“
Problem
Ein verwahrloster und leer stehender Altbau stellte über einen Zeitraum von mehr als
zehn Jahren einen städtebaulichen Missstand im östlichen Nordend von Frankfurt am
Main dar. Bürgerinnen und Bürger wie auch der Ortsbeirat beklagten diesen Zustand
immer wieder in den öffentlichen Gremien und der Presse. Die Eigentümerin des
Grundstücks hatte bei der Stadt Frankfurt am Main abgabenrechtliche Verbindlichkeiten in fünfstelliger Höhe.
Ergebnis
Zur Beitreibung ihrer abgabenrechtlichen Forderungen gegenüber der Eigentümerin wie auch zur Behebung des städtebaulichen und wohnungsaufsichtsrechtlichen
Missstandes leitete die Stadt eine Zwangsvollstreckung in die Immobilie ein. Auf
der Grundlage einer engen Zusammenarbeit zwischen der städtischen Beitreibungsbehörde, dem Amt für Wohnungswesen und dem Stadtplanungsamt hatte dazu die
Stadt beim Amtsgericht beantragt, eine Institutszwangsverwaltung anzuordnen und
dazu einen Mitarbeiter des Amtes für Wohnungswesen als Zwangsverwalter einzusetzen. Ende 2003 hat das Amtsgericht die Stadt mit der Verwaltung der Liegenschaft
beauftragt.
Auf der Grundlage des Zwangsvollstreckungsgesetzes in Verbindung mit den Anforderungen aus dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz an Wohnräume veranlasste
der „städtische“ Zwangsverwalter daraufhin die Instandsetzung und Sanierung des
Wohngebäudes, um eine Grundlage für die Befriedigung der der Zwangsvollstreckung
zu Grunde liegenden Forderungen zu schaffen.
Rund 400.000 Euro mussten dazu während der fast zweijährigen Bauzeit in das
Gebäude investiert werden, um die Schäden aus der langen Zeit des Leerstands zu
beheben – aber auch um „Bausünden“ der Eigentümerin zu beheben, die vor vielen
Jahren mit völlig ungeeigneten Maßnahmen eine „Sanierung“ begonnen hatte. Die
Baumaßnahmen wurden mit dem Gericht abgestimmt, die erforderlichen Aufwendungen mit Mitteln des Stadtplanungsamtes vorfinanziert. Durch diese Kooperation
zwischen Amt für Wohnungswesen und Stadtplanungsamt konnte das Haus vollständig instandgesetzt werden. Neben der Haustechnik und den Balkonen wurden auch
der Außenputz und der Anstrich des Gebäudes erneuert und der Ausbau des DachgeInstandhaltungs- und Sanierungsrückstau
(oben und Mitte) und das Gebäude nach
der Sanierung
Fotos: Stadt Frankfurt am Main
Kommune: Frankfurt am Main
Bundesland: Hessen
schosses als Wohnung fertig gestellt.
Nach Abschluss der Sanierung und Vermietung der Wohnungen erfolgte die Zwangsversteigerung, aus deren Erlös vorrangig die Kosten der Zwangsverwaltung (d. h.
insbesondere die Kosten der Sanierungsarbeiten) erstattet sowie die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung befriedigt werden konnten.
Ansprechpartner: Hr. Forster, Magistrat
der Stadt Frankfurt am Main, Amt für
Wohnungswesen
Telefon: 069/212-38965
E-Mail: martino.forster@stadt-frankfurt.de
82
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Bliesdorf
Dornbuschmühle Vervais: Immobiliarvollstreckung einschließlich Zwangsversteigerung, Ersteigerung durch die Kommune und Veräußerung an Investor mit Auflagen
Problem
Eine Anfang der 1990er Jahre an einen ausländischen Investor veräußerte ehemalige
Mühle stand seit Jahren leer und drohte zu verfallen. Die Bemühungen der Verwaltung, Kontakt zu dem ausländischen Eigentümer aufzunehmen, schlugen fehl. Ebenso
konnten Steuerbescheide (Einschreiben mit Rückschein) bzgl. aufgelaufener Abgabenschulden (Grundsteuerschulden wie auch nicht gezahlte Wasser- und Bodenverbandsbeiträge) trotz Inanspruchnahme der örtlich zuständigen konsularischen Vertretung
nicht zugestellt werden.
Ergebnis
Nach Ersatzbekanntmachung der Steuerbescheide durch öffentliche Zustellung
mittels öffentlicher Bekanntmachung vollstreckte die Verwaltung die ausstehenden
öffentlichen Forderungen im Wege einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück
(Immobiliarvollstreckung).
Die Amtsverwaltung ließ durch das Grundbuchamt in das Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek eintragen, stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf Durchführung einer Zwangsversteigerung und zahlte den dafür erforderlichen Vorschuss (u. a.
für evtl. anfallende Kosten für die Erstellung eines Wertgutachtens). Das Amtsgericht
beauftragte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,145 das
Grundstück zu bewerten, und führte anschließend ein Zwangsversteigerungsverfahren
durch.
Im zuständigen Ausschuss wurde durch Beschluss die Verwaltung ermächtigt, im Rahmen der Zwangsversteigerung das Grundstück bis zu einem bestimmten Höchstwert
zu erwerben. Nach erfolgreicher Ersteigerung schrieb die Verwaltung das Grundstück
öffentlich aus und beauflagte den ausgewählten Erwerber im Kaufvertrag mit einer
Bauverpflichtung, die mittels Eintragung einer bedingungslosen Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch wie auch sofortige Unterwerfung in die Rückabwicklung
des Kaufvertrages vertraglich gesichert146 wurde.
Nach Erwerb des Grundstückes wurden durch den neuen Eigentümer erste Sicherungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt.
Die ehemalige Dornbuschmühle Vervais
Fotos: Dr. Burghard Böttcher
Kommune: Bliesdorf
Bundesland: Brandenburg
145 Inzwischen kann eine solche gutachterliche Ermittlung des Grundstückswertes nach Abstimmung mit dem Versteigerungsrichter alternativ auch durch entsprechende geeignete Mitarbeiter der Verwaltung in Form eines „vereinfachten
Bewertungsverfahrens“ eigenständig vorgenommen werden.
146 Auf eine darüber hinausgehende Absicherung durch Vereinbarung von Vertragsstrafen wurde verzichtet, um beim
Käufer keinen evtl. demotivierenden zusätzlichen Handlungsdruck zu erzeugen.
Ansprechpartner: Karsten Birkholz, Amtsdirektor Amt Barnim-Oderbruch
Telefon: 033456/39960
E-Mail: birkholz@barnim-oderbruch.de
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
83
Sollte bis zum Abschluss der Instandsetzungsarbeiten eine
Befriedigung durch den Schuldner nicht erfolgt sein (was
regelmäßig der Fall sein dürfte), sollte auf die Durchführung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft hingewirkt
werden. Aus dem Versteigerungserlös werden vorrangig
alle Kosten der Zwangsverwaltung incl. der vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschüsse nebst deren Verzinsung
vollständig ausgeglichen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG). Die der
Immobiliarvollstreckung zu Grunde liegende Ausgangsforderung wird in diesem Falle im Rahmen der Rangordnung
(§ 10 ZVG) befriedigt.
setzungen für die Bestellung eines Vertreters von Amts
wegen oder eines Pflegers zu prüfen.
Vorteil durch minimiertes Kostenrisiko: Bei der Immobiliarvollstreckung für die Kosten einer von der Gemeinde
durchgeführten Ersatzvornahme kann eine Befriedigung
nur im Rahmen der Rangordnung erreicht werden – und
ist daher oft fruchtlos. Die für die Instandsetzung aufgewandten Kosten verbleiben vollständig oder zu einem
großen Teil zu Lasten der Gemeinde.
Diese Vorschriften entlasten die Gemeinden bzw. zuständigen Behörden nicht von der im Einzelfall sehr aufwendigen Ermittlungsarbeit zu Person und Aufenthalt von
Beteiligten. Sie bieten aber eine Handlungsoption für den
Fall, dass die erforderlichen Informationen mit einem
vertretbaren Aufwand nicht erlangt werden konnten. Es
kann dann ein Vertreter von Amts wegen oder ein Pfleger
bestellt werden, der den unbekannten oder abwesenden
Beteiligten vertritt.
Bei der Durchführung der Mängelbeseitigung durch
einen Zwangsverwalter im Rahmen der Institutszwangsverwaltung muss ebenfalls die Gemeinde zunächst die
Kosten vorschießen. Sie wird allerdings als die Zwangsverwaltung betreibende Gläubigerin vorrangig vor allen
anderen auf dem Grundstück lastenden Forderungen
mit ihren Aufwendungen für die Zwangsverwaltung
befriedigt. Solange der erforderliche Investitionsaufwand
durch den Versteigerungserlös gedeckt ist (siehe Voraussetzungen), besteht praktisch kein Kostenrisiko hinsichtlich der zur Finanzierung der Instandsetzung geleisteten
Kostenvorschüsse.
Soweit es die der Immobiliarvollstreckung zu Grunde
liegende Ausgangsforderung betrifft, war diese ohnehin
nur im Rahmen der Rangordnung zu befriedigen – daran
ändert sich durch die Zwangsverwaltung nichts.
3.9 Bestellung eines Vertreters / Pflegers
Wie bereits dargestellt, sind den zuständigen Behörden
nicht selten die Person des Beteiligten bzw. deren Aufenthalt unbekannt, gegen die sie einen Verwaltungsakt
zu erlassen oder mit denen sie ggf. ein Rechtsgeschäft abzuschließen beabsichtigen. In diesen Fällen sind die Voraus-
84
Gesamteinschätzung des Instrumentariums für verwahrloste
Immobilien: Die Vorschriften über die Bestellung eines
Vertreters von Amts wegen oder eines Pflegers können im
Umgang mit verwahrlosten Immobilien eine große Bedeutung erlangen, da nicht selten die Person eines Beteiligten
(z. B. einzelne Eigentümer nach dem WEG-Gesetz oder
einzelne Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft) bzw.
deren Aufenthalt unbekannt sind.
Die Gemeinden bzw. zuständigen Behörden haben bisher
nicht oder nur in wenigen Fällen auf diese Vorschriften
zurückgegriffen.
3.9.1 Bestellung eines Vertreters von
Amts wegen nach § 16 VwVfG
Soweit nicht eine spezielle Regelung (z. B. § 207 BauGB,
§ 81 AO, § 11 b VermG, § 29a LandbeschG, § 15 SGB X)
vorhanden ist, enthalten § 16 VwVfG sowie die VwVfG
der Länder eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines
Vertreters von Amts wegen. Die Bestellung eines Vertreters ist eine Art Ersatz für die nicht mögliche tatsächliche
Beteiligung eines verhinderten, nicht handlungsfähigen
oder nicht vorhandenen Beteiligten am Verfahren. Die
Vorschrift dient dem Schutz des betroffenen Beteiligten,
liegt aber auch im öffentlichen Interesse sowie ggf. im
Interesse anderer Verfahrensbeteiligter, wenn ansonsten
die Wahrnehmung notwendiger öffentlicher Aufgaben
oder die Durchsetzung von Rechten Dritter nicht möglich wäre.147
147 Kopp/Ramsauer: VwVfG, § 16 Rn. 1.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen ist nach
§ 16 Abs. 1 VwVfG in folgenden Fällen vorgesehen:
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt
unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn
er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu
bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen
Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren
bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache
ergebenden Rechte und Pflichten.
Voraussetzung für die Bestellung ist, dass der Beteiligte
(noch) keinen Vertreter hat. Auf Ersuchen der Behörde
hat das Betreuungsgericht einen Vertreter zu bestellen.
Zuständig ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk
die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (§ 16 Abs. 2 1. HS
VwVfG). Nur in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ist
das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 16 Abs. 2
2. HS VwVfG).
Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die
um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren
Auslagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die Behörde kann von
dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen
(§ 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Sie bestimmt die Vergütung und
stellt die Auslagen und Aufwendungen fest (§ 16 Abs. 3 Satz
3 VwVfG).
Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des
Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend (§ 16 Abs. 4 VwVfG).
soweit sie mit einem vertretbarem Aufwand an Kosten,
Zeit und Mühe seitens der Behörde behebbar sind, nicht
hinreichend.148
Sobald der Grund für die Vertretung entfällt, ist die Vertretung aufzuheben.149
Sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters gegeben, wird man davon ausgehen müssen, dass
ein Verfahren grundsätzlich nicht durchgeführt werden
darf, bevor nicht ein Vertreter bestellt ist.150 Zwar liegt die
Antragstellung der zuständigen Behörde im Ermessen der
Behörde, aber ein Verzicht wird nur dann ermessensfehlerfrei sein, wenn die Rechte des Beteiligten in anderer Weise
sichergestellt werden.151 Die Situation kann sich ggf. anders
darstellen, wenn ein Abwarten aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht möglich ist.
Dem vom Betreuungsgericht bestellten Vertreter obliegt
im Verwaltungsverfahren die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters des Beteiligten.152
Ist die Identität des Beteiligten, nicht aber sein Aufenthalt
bekannt, ist zu prüfen, ob die öffentliche Zustellung (§ 15
VwZG) oder die öffentliche Bekanntgabe, soweit sie im
Einzelfall zugelassen ist (§ 41 Abs. 4 VwVfG), u. U. ausreicht.153
3.9.2 Von Amts wegen bestellter
Vertreter gemäß § 207 BauGB
Für den Bereich des BauGB ist eine spezielle Regelung zur
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen vorhanden.
§ 207 BauGB eröffnet die Möglichkeit, in den in § 207 Nr.
1 bis 5 geregelten Fallkonstellationen für Beteiligte einen
rechts- und sachkundigen Vertreter durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen.
148 Vgl. Ebd., § 16 Rn. 9.
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 VwVfG sind unter
Anwendung eines strengen Maßstabs zu prüfen. So sind
eine vorübergehende Verhinderung oder Schwierigkeiten
bei der Feststellung der Person und/ oder des Aufenthalts,
149 Vgl. Ebd., § 16 Rn. 10.
150 Vgl. Ebd., § 16 Rn. 8.
151 Vgl. Ebd.
152 Vgl. Ebd., § 16 Rn. 11 ff. wegen weiterer Einzelheiten der Vertretung.
153 Vgl. Ebd., § 16 Rn. 4.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
85
Hierbei handelt es sich um folgende Fallkonstellationen:
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für
eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist,
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt
unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der
aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheit
verhindert ist,
3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen
Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm
gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach
Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen
Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der
zuständigen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter
zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht
nachgekommen sind,
5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus
dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Ergänzend findet § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG in den Fällen
Anwendung, in denen ein Beteiligter gebrechlich ist, da
hierzu in § 207 BauGB keine Regelung getroffen wurde.154
Beteiligte im Sinne des § 207 BauGB sind alle, die den
zuständigen Behörden in Verfahren nach dem BauGB
gegenüber treten. Die vom Vormundschaftsgericht bestellten Vertreter haben das Recht und die Pflicht, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Beteiligten im Rahmen
des ihm übertragenen Aufgabenkreises abzugeben.155 156
Die Regelung kann für verwahrloste Immobilien genutzt
werden, wenn insbesondere Eigentümer als Beteiligte beim
Einsatz von Instrumenten des BauGB nicht präsent sind.
3.9.3 Vom Amtsgericht bestellter Pfleger
Ergänzend zu den Möglichkeiten der „Bestellung eines Vertreters von Amts wegen“ im Rahmen öffentlich-rechtlichen
Verwaltungshandelns regeln die §§ 1909 ff BGB gesetzlich normierte Pflegschaften, bei denen für eine konkrete
Angelegenheit ein Fürsorgebedürfnis für eine rechtliche
Vertretung besteht.
86
Pfleger für abwesende, unbekannte oder ungewisse Beteiligte:157 Gemäß § 1911 Abs. 1 BGB erhält ein abwesender
Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und gemäß
§ 1911 Abs. 2 BGB ein Abwesender, dessen Aufenthalt
zwar bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der
Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert
ist, für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der
Fürsorge bedürfen, einen sogenannten „Abwesenheitspfleger“. Gemäß § 1913 BGB kann für unbekannte oder
ungewisse Beteiligte einer Angelegenheit, soweit eine
Fürsorge erforderlich ist, ein sog. „Pfleger für unbekannte
oder ungewisse Beteiligte“ bestellt werden. In beiden
Fällen muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Abzustellen
ist dabei auf die Interessen des abwesenden, unbekannten
oder ungewissen Beteiligten und nicht auf die Interessen
Dritter. „Ein solches Fürsorgebedürfnis ist in der Regel
anzunehmen, wenn die Angelegenheit für den Beteiligten
zum Vorteil gereicht.“158 Für die Bestellung ist in beiden
Fällen gemäß § 340 FamFG159 i. V. m. § 272 Abs. 1 Nr. 3
FamFG und § 23 a Abs. 1 Nr. 2 GVG160 das Amtsgericht161
als sog. „Betreuungsgericht“ zuständig, in dessen Bezirk
das Fürsorgebedürfnis – also das Grundstück – liegt.
Verfahrensrechtlich finden die betreuungsgerichtlichen
Vorschriften nach den §§ 271 ff FamFG Anwendung.162 Die
Gerichtskosten für die Anordnung der Pflegschaft richten
sich nach § 92f i. V. m. § 30 KostO.163 Die Vergütung des
Pflegers richtet sich nach § 1915 Abs. 1 i. V. m. § 1836 BGB.
Dies bedeutet, dass die Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen ist, sofern das Betreuungsgericht nicht
die Berufsmäßigkeit der Pflegschaft bei der Anordnung
feststellt, wovon bei Pflegschaften in Angelegenheit bzgl.
verwahrloster Immobilien in der Regel auszugehen ist.
154 Vgl. Battis: a.a.O., § 207 Rn. 8.
155 Vgl. Ernst et al.: a.a.O., § 207, Rn. 35.
156 Vgl. hinsichtlich weiterer Einzelheiten Battis: a.a.O., § 207 sowie die entsprechenden
Ausführungen in Kapitel 3.9
157 Vgl. Christian Klumpp: Die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) unter
Berücksichtigung des Genehmigungsverfahrens nach FamFG, in: BWNotZ 5/2012, S.
131 – 135, www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_05-web.pdf (Zugriff am
09.12.2013).
158 ebd., S. 131.
159 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
160 Gerichtsverfassungsgesetz.
161 Vgl. Christian Klumpp, a.a.O., S. 132: in Baden-Württemberg die sog. „Staatlichen
Notariate“.
162 ebd.
163 Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Gleichwohl kann das Betreuungsgericht nach § 1836 Abs. 2
BGB dem Pfleger eine angemessene Gebühr zugestehen,
sofern Mittel vorhanden sind. Die Höhe der Vergütung
richtet sich dann nach dem Umfang und der Schwierigkeit
der Pflegschaft.
Nachlasspfleger:164 Nach § 1960 Abs. 2 kann das Nachlassgericht für denjenigen, welcher Erbe wird, einen sog.
„Nachlasspfleger“ bestellen. Nachlassgericht ist nach
§ 1962 BGB i. V. m. § 23 a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1
bzw. 2 GVG das örtlich zuständige Amtsgericht165 Die
allgemeine örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343
FamFG. Darüber hinaus sieht § 344 Abs. 4 FamFG eine
besondere Zuständigkeit desjenigen Gerichts vor, an dessen von § 343 FamFG abweichenden Ort das Sicherungsbedürfnis eintritt.
Verfahrenspfleger und Ergänzungspfleger:166 Seit dem
Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 werden
Beschlüsse im betreuungsgerichtlichen und nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren – wie z. B. hinsichtlich eines Kaufvertrages – erst mit Rechtskraft wirksam.
Die Rechtskraft tritt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
ein, wobei hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittelfrist noch eine „massive Rechtsunsicherheit“167 besteht,
da strittig ist, wer den Vertretenen hinsichtlich der
Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses und
des Verzichtes auf das Einlegen von Rechtsmitteln
rechtswirksam vertreten kann. Bis zu einer endgültigen
höchstrichterlichen oder gesetzlichen Klärung dieser
Problematik wird empfohlen, im Rahmen des betreuungsgerichtlichen und nachlassgerichtlichem Genehmigungsverfahren einen sog. „Verfahrenspfleger“ nach § 340
i. V. m. 276 FamFG wie auch einen „Ergänzungspfleger“
nach § 1909 BGB zu bestellen.168
3.9.4 Sondersituation in den neuen Bundesländern
In den neuen Bundesländern sind in Folge einzelner spezieller Regelungen weitere Möglichkeiten der Bestellung
von Vertretern oder Pflegern zu beachten. In Betracht
kommen z. B.:
● Vertreterbestellungen durch den Landkreis oder die
kreisfreie Kommune nach Artikel 233 § 2 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB),
● Pflegerbestellungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) und
● Vertreterbestellungen nach § 11b Abs. 1 Vermögensge-
setz (VermG).
Für Grundstücke, in denen im Grundbuch oder Bestandsblatt noch "Eigentum des Volkes" eingetragen ist, enthält
§ 8 VZOG eine Regelung der Verfügungsbefugnis.
3.10 Ermittlung des Sachverhalts
Der im Verwaltungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die zuständigen Behörden zur Ermittlung
des wahren Sachverhalts. Sie sind dabei nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Diese Vorschriften bieten die Rechtsgrundlagen dafür, erforderliche Informationen über verwahrloste
Immobilien, betroffene Eigentümer und sonstige Berechtigte einzuholen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinden bisher
nicht oder nur in wenigen Fällen insbesondere auf die
Vorschriften nach §§ 208 und 209 BauGB zurückgegriffen
haben.
3.10.1 Ermittlung des Sachverhalts nach Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und
die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder beinhalten
eine Reihe von Vorschriften, die der Ermittlung eines
Sachverhalts dienen. Hierzu gehören insbesondere § 24
(Untersuchungsgrundsatz), § 25 (Beratung, Auskunft), § 26
(Beweismittel), § 28 (Anhörung Beteiligter), § 29 (Akteneinsicht) VwVfG sowie VwVfG der Länder.
164 Vgl. Oliver Fröhler: Rechtliche Grundlagen und praktische Probleme bei der Führung von
Nachlasspflegschaften, in BWNotZ 1/2011, S. 2 – 10, www.notare-wuerttemberg.de/
downloads/bwnotz-1-2011.pdf (Zugriff am 09.12.2013).
165 Ebd., S. 3: in Baden-Württemberg die sog. „Staatlichen Notariate“.
166 Vgl. Christian Klumpp, a.a.O., S. 133f und Oliver Fröhler, a.a.O., S. 8f.
167 Vgl. Christian Klumpp, a.a.O., S. 135.
168 Ebd.., S. 134 sowie Oliver Fröhler, a.a.O., S. 8f.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
87
Fallbeispiel Ruhla
Bestellung eines Pflegers für unbekannte bzw. ungewisse Beteiligte bei Abschluss
eines Grundstückskaufvertrages
Problem
Eine verwahrloste Immobilie im Sanierungsgebiet „Historische Kernstadt“ stellte sich
aufgrund eines langjährigen Leerstandes und aufgrund von Schädigungen infolge
von Vandalismus als städtebaulicher Missstand für das unmittelbare stadträumliche
Umfeld dar. Darüber hinaus erstatte ein Grundstücksnachbar wegen Gefahr durch
einen absturzgefährdeten Schornsteins Anzeige, woraufhin bekannte Miteigentümer
des Grundstückes nach Aufforderung durch das Ordnungsamt den einsturzgefährdeten Schornstein abbauen ließen. Diese bekannten Miteigentümer waren Mitglieder
einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die aufgrund einiger unbekannter Miteigentümer nur teilweise handlungsfähig war. Alle bekannten Miteigentümer hatten kein
Interesse am Erhalt des Eigentums. Die Nachforschungen der bekannten Miteigentümer wie auch der Stadt nach den nicht bekannten Miteigentümern (Mitgliedern der
Erbengemeinschaft) blieben erfolglos.
Ergebnis
In Abstimmung mit den bekannten Mitgliedern der Erbengemeinschaft stellte die
Gemeinde169 einen Antrag beim Betreuungsgericht (Amtsgericht) auf Bestellung eines
Pflegers für unbekannte oder ungewisse Beteiligte für die nicht bekannten Miteigentümer (Nacherben). Die Gemeinde kaufte von der Erbengemeinschaft (einschließWohngebäude vor dem Abriss (oben) und
geräumte Fläche nach Abriss
Foto: Stadt Ruhla
Objekt: In der Ecke 20
Kommune: Ruhla
Bundesland: Thüringen
Ansprechpartner: Karin Bittner, Stadtverwaltung Ruhla, Abt. Liegenschaften
Telefon: 036929/828-34
E-Mail: karin.bittner@ruhla.de
lich der nicht anwesenden Mitglieder der Erbengemeinschaft, vertreten durch den
bestellten Pfleger) das Grundstück lastenfrei. Die bekannten Mitglieder der Erbengemeinschaft trugen die Kosten der Lastenfreistellung wie auch der Pflegschaft. Der
beurkundete Kaufvertrag musste dem Betreuungsgericht (vormals Vormundschaftsgericht) zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach erfolgtem Eigentumsübergang an
die Stadt beräumte diese das Grundstück.
169 Die Gemeinde beauftragte dazu die Notarin, die auch bei der Erarbeitung und Beurkundung des Kaufvertrages involviert war. Die Stadt hätte den Weg der Pflegschaftsbestellung über die Notarin zwar nicht gehen müssen, aber mit der
Erarbeitung des Vertragsentwurfes hat die Notarin alle Unterlagen der Stadt zu den Eigentümern geprüft und mit den
Grundbucheintragungen verglichen. Dabei konnte sie gleichzeitig feststellen, für welche Eigentümer die Pflegschaft
bestellt werden muss.
Soweit es keine speziellen Vorschriften gibt, sind die allgemeinen Vorschriften zur Ermittlung eines Sachverhalts
anzuwenden.
3.10.2 Ermittlung des Sachverhalts nach
speziellen Vorschriften
Im Bereich des Städtebaurechts finden sich diverse spezielle Verfahrensvorschriften, die zum einen der Ermittlung des Sachverhalts, zum anderen aber auch dem Schutz
der Beteiligten dienen. Hierzu gehören z. B. die Pflicht zur
Erörterung und Beratung nach § 175 BauGB sowie die
88
Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung
bei vorzeitiger Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren
nach § 116 BauGB.
Eine spezielle Vorschrift zur Erforschung des Sachverhalts
enthält § 208 BauGB. Nach Satz 1 können die Behörden zur
Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
1. Beteiligte persönlich erscheinen,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden,
auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Bei diesen Anordnungen handelt es sich um verfahrensleitende Verwaltungsakte, die als vollstreckbare oder
gegen Nichtbeteiligte gerichtete Verfahrenshandlungen
selbstständig angefochten werden können (§ 44 a Satz 1
VwGO).170
Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht
nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro
angedroht und festgesetzt werden (Satz 2). Ist der Beteiligte
eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz
oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und
gegen ihn festzusetzen (Satz 3). Androhung und Festsetzung
können wiederholt werden (Satz 4). Bei den Sätzen 2 bis 4
handelt es sich um eine abschließende bundesrechtliche
Regelung. Daher ist der Rückgriff auf andere landesrechtlich geregelte Zwangsmittel wie Ersatzvornahme oder
unmittelbarer Zwang ausgeschlossen.171
Eine weitere spezielle Vorschrift zur Ermittlung eines
Sachverhalts findet sich in § 209 BauGB, der Vorarbeiten
auf dem Grundstück regelt. Nach § 209 Abs. 1 BauGB
haben Eigentümer und Besitzer zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von
ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen
Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den
Eigentümern oder Besitzern vorher bekannt zu geben.
Die hier geregelte Duldungspflicht des Eigentümers
und Besitzers bezieht sich nur auf Vorarbeiten auf dem
Grundstück. Das Betreten von Wohnungen ist nach dieser
Vorschrift dagegen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers möglich. Die Bekanntgabe der Absicht von
Vorarbeiten ist Voraussetzung für deren Zulässigkeit. Da
kein Formerfordernis geregelt ist, kann die Bekanntgabe
mündlich oder schriftlich erfolgen. Wenngleich keine
Fristen für eine vorherige Bekanntgabe geregelt sind, muss
sie so rechtzeitig geschehen, dass der Betroffene gegen die
sofortige Durchführung der Vorarbeiten Rechtsschutz vor
den Verwaltungsgerichten erlangen kann.172
§ 209 Abs. 2 BauGB regelt die Zahlung einer Entschädigung
für den Fall, dass bei Durchführung einer nach § 209 Abs. 1
BauGB zulässigen Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile entstehen. Wird eine
Maßnahme nach § 209 Abs. 1 rechtswidrig durchgeführt,
bestehen verwaltungsgerichtlich durchsetzbare Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche oder zivilgerichtlich durchsetzbare Ansprüche auf Schadenersatz.173
Für den Fall, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf
der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung Maßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, stehen eigenständige
Regelungen zu Betretungsrechten von Grundstücken und
Wohnungen zur Verfügung.174
Auch in den Landesdenkmalgesetzen finden sich Regelungen zu Betretungsrechten von Grundstücken und Wohnungen für die zuständigen Personen.175
Die Wohnungsaufsichtsgesetze sehen ebenfalls Auskunftspflichten und Betretungsrechte vor.176
Auch die Vorschriften zum allgemeinen Ordnungs-177 und
Polizeirecht beinhalten neben weiteren Maßnahmen das
Recht zum Betreten von Grundstücken und Wohnungen.
170 Vgl. Battis: a.a.O., BauGB, § 208 Rn. 4.
171 Vgl. Ebd., § 208 Rn. 5.
172 Vgl. Ebd., § 209 Rn. 3.
173 Vgl. Ebd., § 209 Rn. 4.
174 Vgl. z. B. § 52 Abs. 4 BbgBO; § 58 Abs. 6 BremLBO.
175 Vgl. z. B. § 14 BbgDSchG. § 28 DSchG NRW.
176 Vgl. z. B. § 10 HWoAufG.
177 Vgl. z. B. §§ 20 und 21 Thüringer Ordnungsbehördengesetz; § 25 SächsPolG.
Einsatz hoheitlicher Instrumente im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
89
Kapitel 4
Sonstige Rechtsgrundlagen
Im Folgenden werden weitere Rechtsgrundlagen sowie
einzelne Regelungsmöglichkeiten, die für den Umgang mit
sog. Verwahrloste Immobilien von besonderer Bedeutung
sein können, dargestellt.
4.1 Eigentumsaufgabe (Herrenlosigkeit)
Als Reaktion auf langfristig nicht bestehende Nutzungsperspektiven und damit verbundene wirtschaftliche Zwangslagen treten in der Praxis zunehmend Fälle auf, in denen
Grundstückseigentümer eine Aufgabe des Eigentums an
ihrem Grundstück erwogen oder bereits erklärt haben.
Daher soll das Rechtsinstitut der Eigentumsaufgabe näher
betrachtet werden.
Gesamteinschätzung des Instruments für verwahrloste
Immobilien: Die Eigentumsaufgabe hat zumindest in
einzelnen Bundesländern eine relativ große Bedeutung.
So sind allein in Thüringen über 400 Fälle bekannt. Die
Anwendung des rechtlichen Instrumentariums bleibt im
Rahmen der polizei- und ordnungsrechtlichen Störerhaftung möglich. Den Gemeinden wird empfohlen, in Abstimmung mit dem jeweiligen Land zu prüfen, ob bestimmte
Eigentümer in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der
Eigentumsaufgabe hingewiesen werden sollen.
4.1.1 Eigentumsaufgabe nach § 928 Abs. 1 BGB
Inhalt der Regelung: Gemäß § 928 Abs. 1 BGB kann das
Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch
eingetragen wird.
Die Eigentumsaufgabe i. S. d. § 928 BGB kann sich auf
folgende Grundstückssituationen beziehen: Grundstücke i.
S. d. BGB, das sind gebuchte oder nicht gebuchte Grundstücke oder reale Grundstücksteile. Soweit die Eigentumsaufgabe bezogen auf bestimmte reale Grundstücksteile erklärt
werden soll, muss eine reale Teilung des Grundstücks
vorliegen.
Die Eigentumsaufgabe ist insbesondere in folgenden eigentumsrechtlichen Konstellationen möglich: Das Eigentum
kann von Einzeleigentümern (natürliche oder juristische
Personen) aufgegeben werden. Auch Gesamthandseigentümer können auf ihr Eigentum verzichten. Bei Gesamthandseigentum steht das Eigentum an einer Sache mehreren
Personen gemeinsam zu, d. h. jede Person ist für sich
Eigentümer der ganzen Sache. Die Eigentumsaufgabe kann
demnach nur durch alle Gesamthänder für das Eigentum
am Grundstück erklärt werden.178
Im Unterschied zum Gesamthandseigentum haben Miteigentümer nur das Eigentum an einem ideellen Bruchteil. Ob die Eigentumsaufgabe auf Miteigentumsanteile
anwendbar ist, ist umstritten. Z. T. wird dies vor allem in
älterer Literatur bejaht. Nach herrschender Auffassung ist
jedoch die Eigentumsaufgabe von Miteigentumsanteilen an
einem Grundstück sowie von Wohnungseigentümern nach
dem WEG unzulässig, weil die Miteigentümer im Unterschied zu den Gesamthandseigentümern nur das Eigentum
an einem ideellen Bruchteil haben.179 Etwas anderes gilt,
wenn alle Teileigentümer gleichermaßen auf ihr Eigentum
verzichten.
Sonderregelungen für die Aufgabe des Eigentums in den
neuen Bundesländern: Verzichtet ein Anspruchsberechtigter nach dem Vermögensgesetz auf seinen Anspruch und
wählt stattdessen unter Verzicht auf sein Eigentum eine
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, steht in
diesem Fall das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 VermG).
Der Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks kann sein
Eigentum gemäß Art. 233 § 15 Abs. 2 EGBGB nach Maßgabe
des § 928 Abs. 1 BGB aufgeben. Das Recht zur Aneignung ist
in diesem Fall gemäß Art. 233 § 15 Abs. 3 EGBGB modifiziert. Das Recht zur Aneignung haben zuerst Berechtigte,
dann der Fiskus und danach bestimmte Gläubiger.
Tatbestandsmerkmale:
Verzichtserklärung: Der Verzicht auf das Eigentum erfolgt
materiell-rechtlich gemäß § 928 BGB durch eine Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Die Verzichts-
178 Vgl. Pfeifer: In: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und
Nebengesetzen. Hrsg.: Staudinger, Julius v., Band 3, § 928, Rn. 7.
179 Vgl. BGH, BGHZ 172, 338 – 345.
Sonstige Rechtsgrundlagen
91
erklärung ist eine einseitige, abstrakte, gegenüber dem
Grundbuchamt abzugebende rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die eine Verfügung über das Grundstück enthält,
den allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104
ff. BGB) unterliegt und analog § 925 Abs. 2 BGB nicht unter
einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen kann.180
Die Verzichtserklärung muss durch den verfügungsberechtigten Eigentümer abgegeben werden.181 Die Verzichtserklärung ist an keine Form gebunden. Das Urkundsprinzip
nach § 29 GBO muss jedoch beachtet werden.
Die Verzichtserklärung bedarf – soweit die entsprechende
Tatbestände einschlägig sind – der Zustimmung eines Dritten (z. B. des Ehegatten in den Fällen des § 1424 BGB) oder
einer behördlichen Genehmigung (z. B. sanierungsrechtliche Genehmigung). „Die Aufgabe des Eigentums an einem
Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§ 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB)
unterliegt der Grundbuchsperre der §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145
Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 6 Satz 1 BauGB
und bedarf damit der sanierungsrechtlichen Genehmigung
der zuständigen Gemeinde.“182
Verstößt der Verzicht auf das Eigentum gegen ein gesetzliches Verbot, von dem eine Befreiung nicht möglich ist, ist
er nichtig.183
Die Verzichtserklärung wird nicht erst mit der Eintragung
ins Grundbuch bindend, sondern bereits mit dem Zugang
bei dem für die Eintragung zuständigen Grundstücksamt.184
Dies ergibt sich aus § 130 BGB und der entsprechenden
Anwendung des § 875 Abs. 2 BGB.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgt die Eintragung in
das Grundbuch nach den Vorschriften des Grundbuchverfahrensrechts.
4.1.2 Rechtsfolgen der Eigentumsaufgabe
(Herrenlosigkeit)
Aneignungsrecht: Mit Ausnahme der bereits geschilderten
Sonderregelungen für die neuen Länder steht das Recht zur
Aneignung des aufgegebenen Grundstücks dem Fiskus des
Landes zu, in dem das Grundstück liegt (§ 928 Abs. 2 Satz
1 BGB). Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er
sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt (§ 928
Abs. 2 Satz 2 BGB).
Der Eigentumserwerb erfolgt durch
●
Der Fiskus übt das ihm zustehende Aneignungsrecht in
der Regel nur dann aus, wenn ein unmittelbares Interesse
an der Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück
besteht.187 In bestimmten Fällen besteht ein Aneignungsinteresse Dritter an diesem Grundstück. In diesen Fällen
kann das Land das Aneignungsrecht an den Interessenten
abtreten. Das Land ist aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften gehalten, die Abtretung nur gegen
die Zahlung eines Entgelts in Höhe des vollen Werts188
vorzunehmen.
Der Fiskus kann auf sein Aneignungsrecht verzichten.189
Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Grundbuchamt.190 Eine Eintragung im Grundbuch ist
zulässig, allerdings nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts.191 Im Fall des wirksamen Verzichts kann
sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklä180 Vgl. Pfeifer, a.a.O., § 928 Rn. 10.
181 Vgl. Ebd., § 928 Rn. 11.
182 Thüringer OLG, Beschluss vom 18.09.2006 – 9 W 342/06.
Mit der Wirksamkeit des Verzichts und seiner Eintragung
im Grundbuch verliert der Eigentümer sein Eigentum am
Grundstück einschließlich aller wesentlichen und der dem
Verzichtenden gehörenden unwesentlichen Bestandteile.
Das Grundstück wird herrenlos.185
183 Vgl. Pfeifer, a.a.O., § 928 Rn. 11.
184 Vgl. Ebd., § 928 Rn. 13.
185 Vgl. Ebd., § 928 Rn. 18.
186 Vgl. Ebd., § 928 Rn. 16.
187 So ausdrücklich der Liegenschaftsfonds Niedersachsen, Zugriff am 5.10.2013 unter:
www.immobilien.niedersachsen.de/master/C38366712_N38366571_L20_D0_I2153751.
html.
188 Vgl. z. B. § 63 Abs. 4 Nds. LHO.
Für die Eigentumsaufgabe ist die Aufgabe des Besitzes
weder erforderlich noch genügend.186
92
189 Vgl. BGHZ 108, 278; Staudinger a.a.O., § 928 Rn. 24; Michalsky, In: BGB, § 928, Rn. 11.
190 LG Hamburg, Beschluss vom 29.4.1966 – 71 T 8,9/66 = NJW 1966, 1715.
191 Staudinger a.a.O., § 928, Rn. 2; Erman BGB a.a.O., § 928 Rn 11; a. A.: Palandt, § 928 Rn. 4.
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
rung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im
Grundbuch aneignen.192
Gefahrenabwehrpflicht:193 Gehen von einem herrenlosen
Grundstück Gefahren aus, ist zur Gefahrenabwehr die
Gemeinde als örtliche Ordnungs- oder Polizeibehörde
zuständig, soweit nicht andere Fachbehörden zuständig
sind. Insbesondere die konkreten Zuständigkeitsabgrenzungen zum Bauaufsichtsrecht und zum Bodenschutzrecht
können Probleme bereiten, jedenfalls dann, wenn es sich
um eine kreisangehörige Gemeinde handelt und sich die
Frage stellt, ob nicht anstelle der Gemeinde das Landratsamt zuständig ist.
Die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde könnte
aus der Generalklausel der jeweiligen Landesbauordnung
abgeleitet werden, jedenfalls dann, wenn man eine weite
Auslegung zugrunde legt. Bezugspunkt muss eine bauliche
Anlage sein, von der Gefahren ausgehen. Dann wäre nach
dem Grundsatz „Spezialgesetz vor allgemeinem Gesetz“
zunächst die untere Bauaufsichtsbehörde berufen und nur
im Falle unmittelbar bevorstehender Gefahren die örtliche
Ordnungs- oder Polizeibehörde.
Die untere Bodenschutzbehörde hat die von Altlasten und
schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Störungen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann
diejenigen Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheint. Es obliegt ebenfalls
dem pflichtgemäßen Ermessen der Bodenschutzbehörde,
welcher Verpflichtete heranzuziehen ist. Im Fall von "herrenlosen Grundstücken" dürften hier jedoch lediglich die
Verursacher als Verpflichtete in Frage kommen, die dann
auch zur Kostentragung verpflichtet sind.
Kommunalabgaben: Schon festgesetzte Kommunalabgaben (einschließlich etwaiger öffentlicher Lasten)
bleiben auch im Falle einer Eigentumsaufgabe bestehen.
Der frühere Eigentümer wird von seiner persönlichen
Abgabenschuld nicht frei. Hingegen treten bei der
dinglichen Verwertung des Grundstücks Probleme auf.
Vollstreckungshandlungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung müssten gegenüber einem zu bestellenden
Prozesspfleger (Vertreter von Amts wegen) erfolgen. Folglich müsste ein von der Gemeinde bestellter Prozesspfle-
ger bzw. Vertreter von Amts wegen die entsprechenden
Bescheide erhalten. Ein solcher Weg sollte geprüft werden, wenn eine Zwangsversteigerung Aussicht auf Erfolg
hat. Ist das Grundstück altlastenfrei, könnte die Gemeinde
notfalls sogar selbst mitbieten und in Höhe der zu vollstreckenden Forderung von der Zahlungspflicht befreit
werden. Einzelheiten sollten zuvor mit dem zuständigen
Rechtspfleger beim Amtsgericht geklärt werden.
Nach der Eigentumsaufgabe stellt sich die Frage, ob öffentliche Abgaben in Ermangelung eines Abgabenschuldners
überhaupt entstehen können. Zum Zwecke der Zustellung
von Abgabenbescheiden könnte auf § 81 Abs. 1 Nr. 5 AO
abgestellt werden (Bestellung eines Vertreters von Amts
wegen). Dies ist jedenfalls dann anerkannt, wenn wegen
der gesetzlichen Anordnung einer öffentlichen Last von
einer dinglichen Haftung des Grundstücks auszugehen ist.
Auch hier bleibt ein Kostenrisiko bestehen (§ 81 Abs. 3 AO).
Jedenfalls könnte durch die Festsetzung der persönlichen
Abgabenschuld gegenüber dem Vertreter von Amts wegen
auch eine Vollstreckung aus der öffentlichen Last ermöglicht werden.
4.1.3 Handlungsmöglichkeiten
Den Ländern und Kommunen stehen unterschiedliche
Handlungsmöglichkeiten offen. Aufgrund des gesetzlichen
Aneignungsrechtes, welches bei den Ländern liegt, sind in
erster Linie die Länder in der Lage, eine aktive Mobilisierungsstrategie hinsichtlich herrenloser Grundstücke zu
verfolgen. Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den mit
der Ausübung des Aneignungsrechtes beauftragten Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
(SIB), betreibt z. B. eine aktive dreistufige Mobilisierungsstrategie hinsichtlich herrenloser Grundstücke, für die er
sein gesetzliches Aneignungsrecht nicht ausüben will, in
Richtung sächsischer Gemeinden:
1. Mit einem ersten Schreiben an die Gemeinde, in der die
herrenlose Immobilie gelegen ist, wird die Gemeinde in
ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde angeschrieben
und darauf hingewiesen, dass ihr die Verkehrssiche192 BGHZ, 108, 278; Staudinger a.a.O., § 928 Rn. 25, BGB, a.a.O., § 928 Rn. 11.
193 Die Ausführungen basieren auf einem Rundschreiben des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 04.08.2010 zur Thematik „Herrenlose Grundstücke – Rechtsfolgen des
Eigentumsverzichtes auf Grundstücke nach § 928 BGB“
Sonstige Rechtsgrundlagen
93
Fallbeispiel Bad Berka
Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB
Problem
Die ehemalige „Papierfabrik Tannroda“ wurde nach Einstellung der Produktion Anfang
der 1990er Jahre an einen überregionalen Baustoffhändler verkauft, der diesen Standort anfänglich als Produktions- und Lagerstandort entwickeln wollte. Nach der Insolvenz des Baustoffhändlers erfolgte im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch den
Insolvenzverwalter die Aufgabe des Eigentums an dieser Immobilie nach § 928 Abs. 1
BGB. Dazu gab der Insolvenzverwalter eine entsprechende Erklärung gegenüber dem
Grundbuchamt ab und stellte gleichzeitig den Antrag, diese Eigentumsaufgabe in das
Grundbuch einzutragen. Nachdem das Grundbuchamt der Erklärung und dem Eintragungsantrag entsprochen hatte wurde das Grundstück herrenlos.
Zu den problematischen Rechtsfolgen der Herrenlosigkeit gehören z. B. die Geltendmachung von Forderungen für Kosten der Altlastensanierung des Grundstückes und
Ansprüchen aufgrund der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht sowie die Ermittlung des/r Adressaten öffentlich-rechtlicher Anordnungen (wie z. B. von ordnungsoder bauordnungsrechtlichen Sicherungsverfügungen).
Der jeweilige Landesfiskus hat gemäß § 928 Abs. 2 BGB ein gesetzliches Aneignungsrecht für solche herrenlos gewordenen Grundstücke. Da § 928 Abs. 2 BGB bezüglich
dieses gesetzlichen Aneignungsrechtes keine Fristenregelung enthält und die jeweiligen Bundesländer dieses ihnen zustehende Aneignungsrecht nicht ohne besondere
Veranlassung wahrnehmen, verharrt dieses herrenlose Grundstück auf bisher nicht
bestimmbare Zeit in diesem „schwebenden“ Zustand. Ohne einen Verzicht des Landes
auf sein Aneignungsrecht bzw. dessen Abtretung an einen interessierten Dritten
(z. B. an die Kommune oder an einen Investor), ist eine Aneignung durch einen neuen
Eigentümer nicht möglich.
Ergebnis
Um die durch die erfolgte Eigentumsaufgabe verfestigte Blockadesituation dieses
Grundstücks zu beheben, wurde seitens des Landes das Aneignungsrecht – gegen
Zahlung von entstandenen Kosten in Höhe einer Verwaltungskostenpauschale zuzügDie Papierfabrik Tannroda vor dem Abriss
Fotos: Ulf Gerlach
Objekt: Papierfabrik Tannroda
Kommune: Bad Berka
Bundesland: Thüringen
lich darüber hinaus entstandener Kosten (z. B. im Zuge einer evtl. Lastenfreistellung)
– an die Gemeinde abgetreten. Inzwischen wurde die Papierfabrik in Tannroda für ca.
1.000.000 € komplett abgerissen und das Gelände größtenteils renaturiert.
Ansprechpartner: Hr. Höfner (AL), Stadtverwaltung Bad Berka, Bauamt
Telefon: 0351/4886248
E-Mail: holger.hoefner@bad-berka.de
94
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Apolda
Herrenlosigkeit als Chance – Abtretung des Aneignungsrechtes seitens des Landes an
die Kommune nach kommunaler Vorklärung mit den Gläubigerbanken
Problem
Ein seit 2004 leer stehendes, denkmalgeschütztes Fabrikgebäude, welches aufgrund
seiner Lage, Größe und Nutzungsgeschichte für die Stadt Apolda stadtentwicklungspolitisch wie auch städtebaulich von herausragender Bedeutung ist, drohte langsam
zu verfallen. Neben einer fehlenden Nutzungsperspektive erschwerten der rechtliche
Status der Herrenlosigkeit – die Voreigentümer hatten im April 2011 ihr Eigentum an
diesem Grundstück aufgegeben – und im Grundbuch eingetragene Grundschulden
und Sicherungshypotheken sowie ein Leitungsrecht über Jahre den Erhalt des Einzeldenkmals wie auch eine Revitalisierung des Standortes.
Ergebnis
Vor dem Hintergrund der 2017 in Apolda stattfindenden Landesgartenschau rückte
der Standort des leerstehenden Fabrikgebäudes verstärkt in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Durch den auf dem Gebäude liegenden Denkmalschutz war ein
Abriss nicht möglich. Bei einer Begehung mit einer seit längerer Zeit aktiven Künstlergruppe äußerte diese Interesse an dem Standort als potentiellen Ort für ihr künstlerisches Schaffen. Sie entwickelte ein Nutzungskonzept und nahm Kontakt mit der Stadtverwaltung auf. Vor dem Hintergrund der stadtpolitischen Bedeutung der Immobilien
einerseits und des Engagements der Künstlergruppe andererseits finanzierte die Stadt
Apolda kurzfristig dringend erforderliche Sicherungsmaßnahmen am Gebäude aus
Mittel des städtischen Haushaltes. Parallel strebte die Stadt Apolda aktiv das Eigentum
an der herrenlosen Immobilie an. Dazu nahm sie einerseits Kontakt zu der Gläubigerbank auf und klärte mit dieser den Umgang mit den auf dem Grundstück lastenden
Grundschulden. Um Eigentümerin des Grundstückes werden zu können, erwarb sie
nach Vorlage der Löschungsbewilligungen darüber hinaus durch Zahlung eines pauschalen Kaufpreises das Aneignungsrecht an diesem herrenlosen Grundstück, welches
nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich dem Landesfiskus zusteht. Die Gemeinde
nahm dazu Kontakt zum Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement auf,
welchem nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 seiner Betriebssatzung die Ausübung des Aneignungsrechtes des Fiskus bei herrenlosen Grundstücken obliegt.194 Der Landesbetrieb hat sein
gesetzlich zustehendes Aneignungsrecht – gegen Zahlung von entstandenen Kosten
in Höhe einer Verwaltungskostenpauschale zuzüglich darüber hinaus ggf. entstandener Kosten (z. B. im Zuge einer evtl. Lastenfreistellung) – an die Gemeinde abgetreten.
Nach Ankauf des Aneignungsrechtes ließ sich die Stadt Apolda auf der Grundlage von
§ 928 Abs. 2 Satz 2 BGB als Eigentümerin in das Grundbuch eintragen.
Sobald die Stadt Eigentümerin war, konnte sie zum einen mit den neuen Nutzern
einen Mietvertrag abschließen und kann zum anderen mit Städtebaufördermitteln
Stadtumbau/Sicherung die Instandsetzung und Sanierung des Gebäudes fördern. Als
„Kulturfabrik Apolda“ mit Ateliers, Ausstellungsräumen und eigenen Veranstaltungsreihen hat sich der Standort inzwischen in der Stadt als ein eigenständiger Kreativort
für Kunst und Kultur mit überregionaler Ausstrahlung etabliert.195
194 vgl. www.thueringen.de/th5/thuelima/wir/landesbetrieb/. (Zugriff am 09.12.2013)
195 vgl. www.kulturfabrik-apolda.com. (Zugriff am 09.12.2013)
Außenansicht der Kulturfabrik Apolda
(oben), frühere Vermüllung im Inneren
(Mitte) und die kulturelle Zwischennutzung
Fotos: www.kulturfabrik-apolda.com
Objekt: Dr.-Külz-Str. 4
Kommune: Apolda
Bundesland: Thüringen
Ansprechpartner: Petra Engler, Stadtverwaltung Apolda, SB Liegenschaften
Telefon: 03644/650251
E-Mail: liegenschaften@apolda.de
Sonstige Rechtsgrundlagen
95
rungspflicht und die Pflicht zur Abwehr der von der
herrenlosen Immobilien evtl. ausgehenden Gefahren
obliegen, soweit diese Pflichten nicht von dem zuletzt
im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Alteigentümer) wahrgenommen werden.
2. Mit einem zweiten Schreiben wird die Gemeinde darüber informiert, dass der Freistaat Sachsen sein Aneignungsrecht nicht ausüben wird; gleichzeitig wird der
Gemeinde befristet das Vorrecht auf Erwerb des Aneignungsrechtes zum Kaufpreis in Höhe von i. d. R. einem
symbolischen Euro angeboten. Sie wird darauf hingewiesen, dass mit dem Erwerb des Aneignungsrechtes die
Gemeinde nicht automatisch Eigentümerin des herrenlosen Grundstückes wird, damit auch keine Pflichten
als Grundstückseigentümerin verbunden sind, sie aber
jederzeit das Aneignungsrecht ausüben und damit
Eigentümerin werden oder das Aneignungsrecht weiter
verkaufen kann; sie könne auch auf das Aneignungsrecht verzichten oder eine Entscheidung zur Ausübung,
zum Weiterverkauf bzw. zum Verzicht des Aneignungsrechtes unbefristet zurückstellen – in jedem Fall könne
niemand gegen den Willen der Gemeinde Eigentümer
oder Nutzer der herrenlosen Immobilie werden.
3. In einem dritten Schreiben wird schließlich noch einmal darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter
Äußerung seitens der Gemeinde der Freistaat Sachsen
davon ausgeht, dass sich die Gemeinde mit der Verzichtserklärung des Freistaates Sachsen gegenüber dem
Grundbuchamt einverstanden erklärt.
Dagegen wird z. B. im Freistaat Thüringen, vertreten durch
den Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement,
eine aktive Vermarktung über die Internetseite des Landesbetriebes verfolgt.
Im Falle eines Aneignungsinteresses tritt der Landesbetrieb gegen Zahlung von entstandenen Kosten in Höhe
einer Verwaltungskostenpauschale zuzüglich darüber hinaus ggf. entstandener Kosten (z. B. im Zuge einer evtl. Lastenfreistellung) das Aneignungsrecht des Landes an den
Interessenten (z. B. die Gemeinde oder ein privater Dritte)
ab. Bei einer evtl. Lastenfreistellung des Grundstücks sind
dabei die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung zu beachten. Eine (anteilige) Förderung
96
mit z. B. Mitteln der Städtebauförderung kommt dabei nur
in Betracht, soweit der Grunderwerb notwendig ist und
zu angemessenen Kosten erfolgt. Eine Lastenfreistellung
„über Gebühr“ – also die Befriedigung von allein „nominellen“ Ansprüchen aus in dieser Größenordnung nicht
(mehr) werthaltigen Grundpfandrechten - ist also grundsätzlich nicht möglich.
4.2 Umgang mit Insolvenzen bei verwahrlosten
Immobilien
Immer häufiger führen Insolvenzen dazu, dass insbesondere gewerblich genutzte Immobilien in die Rubrik der
verwahrlosten Immobilien einzuordnen sind. Diese Immobilien sind dann häufig ordnungsrechtlich – zum Beispiel
abfallrechtlich oder bauordnungsrechtlich – relevant.
An der Schnittstelle zwischen allgemeinem und besonderem Ordnungsrecht einerseits und Insolvenzrecht andererseits stellen sich komplexe Fragen, die in Rechtsprechung
und Schrifttum teilweise unterschiedlich beurteilt werden
und sich mit Blick auf die Vielzahl möglicher Sachverhaltskonstellationen nicht einheitlich beantworten lassen.
Für Behörden kann es deshalb schwierig sein, angemessen
vorzugehen, wenn über das Vermögen des Eigentümers
einer verwahrlosten Immobilie ein Insolvenzverfahren
beantragt oder eröffnet ist. Probleme können sich zum Beispiel bei der Frage stellen, wer der richtige Adressat einer
Verfügung ist. Zweifelhaft kann auch sein, ob und gegen
wen eine Verwaltungsvollstreckung möglich ist.
Eine belastbare rechtliche Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts wird sich ohne Kenntnis der Grundstrukturen
des Insolvenzrechts vielfach nicht erreichen lassen, zumal
es nur wenig veröffentlichte Gerichtsentscheidungen zu
Fällen mit ordnungsrechtlichem und insolvenzrechtlichem
Bezug gibt. Nachstehend können lediglich einige Grundzüge des Insolvenzrechts dargestellt werden.
Die Einleitung, der Ablauf und die Wirkungen eines
Insolvenzverfahrens bestimmen sich grundsätzlich nach
der Insolvenzordnung (InsO). Ein Insolvenzverfahren kann
über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen
Person, über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechts-
Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
persönlichkeit, über einen Nachlass sowie über weitere
in der Insolvenzordnung bestimmte Vermögensmassen
eröffnet werden. Die Verfahrenseröffnung setzt den schriftlichen Antrag eines Antragsberechtigten – zum Beispiel des
Schuldners oder eines Gläubigers – voraus, über den das
zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht zu entscheiden hat (§§ 2, 11 ff. InsO).
Ist der Insolvenzantrag zulässig, kann das Insolvenzgericht
im Eröffnungsverfahren – also im Zeitraum zwischen
Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens – vorläufige Maßnahmen anordnen (§ 21 InsO). In vielen Fällen
bestellen Gerichte einen vorläufigen Insolvenzverwalter
und untersagen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner oder stellen diese einstweilen ein.
Die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Gegenstände
(Grundstücke) auf Grund eines dinglichen Anspruchs wird
durch eine solche Anordnung nicht berührt (§ 49 InsO)
Kommt es im Rahmen ordnungsrechtlicher Maßnahmen
bei verwahrlosten Immobilien – zum Beispiel für die Frage,
wer richtiger Adressat einer Verfügung ist – auf die Verfügungsberechtigung für das Grundstück an, kann es von
Bedeutung sein, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner im
Zusammenhang mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt
hat. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, geht die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
über (§ 22 Abs. 1 InsO). Bei einer gerichtlichen Anordnung,
dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind, bleibt der Schuldner
demgegenüber verfügungsbefugt.
Es empfiehlt sich daher, vor Erlass einer behördlichen
Anordnung mit Bezug auf eine verwahrloste Immobilie
genaue Informationen darüber einzuholen, ob über das
Vermögen des Eigentümers ein Insolvenzverfahren anhängig ist und welche Entscheidungen das Insolvenzgericht
bereits getroffen hat.196
Kommt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren – in
der Regel auf der Grundlage eines Gutachtens – zu dem
Ergebnis, dass die (nicht gestundeten) Verfahrenskosten
voraussichtlich nicht gedeckt sind, weist es den Eröffnungsantrag mangels Masse ab (§ 26 InsO). Der Schuldner,
dem im Eröffnungsverfahren ein allgemeines Verfügungs-
verbot auferlegt war, ist dann – was für den Erlass einer
behördlichen Verfügung bedeutsam sein kann – wieder
verfügungsbefugt.
Liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung
vor, erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss.
Es ernennt zugleich einen Insolvenzverwalter, wenn es
nicht (was in der Praxis die Ausnahme darstellt) die Eigenverwaltung durch den Schuldner (§§ 270 ff. InsO) anordnet.
Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
an den zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenständen auf den Insolvenzverwalter über. Auf Grund seiner
Befugnisse kann der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der für die
Sachverhaltsgestaltung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte Störer und damit richtiger Adressat einer behördlichen Verfügung mit Bezug auf eine verwahrloste Immobilie
sein. Bedeutung kann dabei unter anderem dem Umstand
beizumessen sein, ob durch den Insolvenzverwalter eine –
in der Insolvenzordnung nicht geregelte, aber als möglich
vorausgesetzte – Freigabe der Immobilie aus der Insolvenzmasse erfolgt ist. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
für die Immobilie liegt dann wieder beim Schuldner.
Ob eine Forderung im Insolvenzverfahren aus der Insolvenzmasse quotal oder in voller Höhe vorweg zu befriedigen ist, hängt davon ab, ob der Forderungsberechtigte Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) oder Massegläubiger (§ 53 InsO)
ist. Vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeiten sind
unter anderem die nicht zu den Verfahrenskosten gehörenden Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung
der Insolvenzmasse begründet worden sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO). Von Relevanz kann dies im Zusammenhang mit den
Kosten einer Ersatzvornahme sein.
Ein eröffnetes Insolvenzverfahren endet im Regelfall durch
Aufhebung oder Einstellung. In beiden Fällen erlangt der
Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein
Vermögen wieder, soweit dieses nicht verwertet wurde.
196 Die nach der Insolvenzordnung öffentlich bekannt zu machenden Entscheidungen der
Insolvenzgerichte können im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de frei
abgerufen werden.
Sonstige Rechtsgrundlagen
97
Kapitel 5
Ansätze für einen strategischen
und stadtentwicklungspolitischen
Umgang mit verwahrlosten
Immobilien
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den einzelfallbezogenen Einsatz hoheitlicher Instrumente in eine kommunale
Gesamtstrategie einzubetten und mit stadtentwicklungspolitischen Maßnahmen zu verbinden. In der kommunalen
Praxis spielen immer mehr systematische, gebiets- und
immobilienbezogene Ansätze eine Rolle, die sich aktiv mit
der Entwicklung von Immobilien in einem schwierigen
immobilienwirtschaftlichen und städtebaulichen Umfeld
beschäftigen.
basis erforderlich, unter anderem dann nicht, wenn
ganz offensichtlich das Phänomen der verwahrlosten
Immobilien nur selten und mit großer Streuung über das
Gesamtgebiet der Kommune hinweg auftritt. Weiterhin
ist es auch aus rechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich, eine systematische Bestandsaufnahme zu erarbeiten,
denn der Tatbestand der Verwahrlosung und die Anwendung von hoheitlichen Instrumenten ist zunächst immer
im Einzelfall zu betrachten.
Im Folgenden werden einige Elemente bzw. Herangehensweisen beschrieben, die für einen strategischen und stadtentwicklungspolitisch ausgerichteten Ansatz relevant sind.
Diese können aufeinander aufbauen, müssen es aber nicht
zwingend. In vielen Fällen dürfte es zunächst ausreichen,
sich überhaupt erst einmal systematisch mit verwahrlosten
Immobilien auseinanderzusetzen. Auch der Aufbau geeigneter Arbeitsstrukturen ist ein wichtiger Baustein.
Wenn aber das Problem verwahrloster Immobilien häufiger in Erscheinung tritt oder innerhalb eines bestimmten
Zeitraums augenscheinlich an Brisanz gewinnt, sollte
ein solcher Überblick vorhanden sein, um eine grobe
Abschätzung des Interventionsbedarfs vornehmen zu
können und um gezielt und systematisch vorbereitet
gegenüber den Eigentümern auftreten zu können. Ein
solches Vorgehen trägt auch dazu bei, im Verwaltungshandeln etwaige Vorwürfe zu entkräften, es sei gegen die
allgemeinen Rechtsgrundsätze des Willkürverbots und
der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden; bei Ermessensentscheidungen können zudem keine Ermessensfehler moniert werden.
Mögliche Elemente und Herangehensweisen für einen
strategischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien
→
5.1 Bestandsaufnahme – Überblick gewinnen
und Entscheidungsgrundlagen schaffen
In vielen Kommunen fehlt es noch an einer systematischen Bestandsaufnahme der verwahrlosten Immobilien
im Stadtgebiet und damit auch an einer Informationsund Entscheidungsgrundlage zum Umgang mit ihnen.
Nicht immer ist eine solche systematische Informations-
Es empfiehlt sich, eine Bestandsaufnahme im Überblick
nicht nur auf die bekannten und besonders unter Beobachtung stehenden Quartiere mit städtebaulichen Problemen und die ausgewiesenen Gebietskulissen der Städtebauförderung zu beschränken, sondern möglichst auch die
anderen Teilräume mit in den Blick zu nehmen. Nur durch
eine solche „unvoreingenommene“ Erhebung in einem
ersten Schritt lassen sich zukünftige Problemschwerpunkte identifizieren und Hinweise auf einen bereits
vorhandenen, möglicherweise gegenüber den bestehenden Fördergebietszuschnitten abweichenden Bedarf an
Interventionen erkennen. Der erste Schritt sollte daher
wenn möglich in einem „Grobscreening“ über das gesamte
Gemeindegebiet oder über große Teilräume hinweg
bestehen. Wichtige Informationen sind unter anderem
auch Hinweise zu leer stehenden, aber noch nicht verwahrlosten Schlüsselimmobilien außerhalb der Gebietskulissen, die noch keine Verwahrlosungserscheinungen,
aber Gefährdungspotenzial aufweisen (stadtbildprägende
Gebäude, Gebäude an städtebaulich wichtigen Plätzen,
Gebäude mit instabiler oder aufgegebener Einzelhandelsnutzung, alte Kinos usw.).
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien
99
Fallbeispiel aus dem Landkreis Schwalm-Eder
Systematische Bestandsaufnahme auf Kreisebene
Problem
Der Landkreis Schwalm-Eder im ländlichen Raum Nordhessens ist durch strukturelle
Leerstände großen Umfangs gekennzeichnet. Verschiedene Prognosen der Bevölkerungsentwicklung gehen für den Landkreis bis zum Jahr 2030 von einem Bevölkerungsrückgang von ca. 13 bis 14 % aus. Auch die zu erwartende Neubildung von Haushalten wird diese Schrumpfungstendenz nicht grundsätzlich aufhalten können, zumal
kleine Haushalte vorrangig nicht komplette Häuser nachfragen, sondern eher kleine
Wohnungen. Allerdings setzt der Rückgang der Haushaltszahlen voraussichtlich erst
nach dem Jahr 2020 ein und wird nicht alle Gemeinden des Landkreises in gleichem
Maße treffen. Deshalb sind in jedem Fall punktuell auch noch neue Wohnungen (z. B.
als Ersatz für Abgänge) notwendig.
Ergebnis
Ausgehend von dieser Problemkonstellation hatte sich der Schwalm-Eder-Kreis in
enger Kooperation mit dem Landesamt für Denkmalpflege entschlossen, neue Wege
im Umgang mit dem Leerstand zu gehen, die zu einer Revitalisierung der als Gesamtanlagen geschützten Ortskerne in peripheren Lagen führen sollen.
In einem ersten Schritt führte die Landkreisverwaltung 2009 eigenständig eine
Untersuchung der kritischen Bausubstanz im Schwalm-Eder-Kreis durch. Die Städte
und Gemeinden wurden in einem ersten Informationsgespräch mit der Gesamtproblematik vertraut gemacht. In diesem Gespräch wurde die weitere Vorgehensweise,
insbesondere in fachlicher und zeitlicher Hinsicht, mit den Vertretern der Städte und
Gemeinden abgestimmt. Ein weiteres Informationsgespräch fand mit den Geschäftsführern bzw. den Vertretern der Zweckverbände statt. Auch hier wurde nach grundsätzlicher Einführung in die Problematik die weitere Vorgehensweise abgestimmt.
Die Untersuchung bezog sich zunächst auf die Bereiche, welche als Gesamtanlagen
i. S. der Begriffsbestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes ausgewiesen
waren. In Städten/Gemeinden, in denen eine solche Gesamtanlage nicht festgesetzt
war, erfolgte die Festlegung des Untersuchungsbereiches in Abstimmung mit der
unteren Denkmalschutzbehörde.
Zu Beginn der Datenerhebung wurden Informationen über Leerstände, die für einige
Städte und Gemeinden bereits vorlagen, ausgewertet. Dabei wurde auf Erfassungen
im Rahmen von Förderprogrammen (z. B. Stadtumbau West) und auf die den Bezirksschornsteinfegermeistern bekannten Gebäudeleerstände zurückgegriffen. Als Grundlage für die sich anschließende örtliche Bestandsaufnahme wurde eine Erfassungstabelle entwickelt, welche die wesentlichen Gebäudemerkmale Nutzung, Baujahr,
Bewohner, Leerstand und baulicher Zustand mit weiteren Untergliederungen enthält.
Im Untersuchungszeitraum wurden 22.854 Gebäude in 27 Städten und Gemeinden
überprüft und auf dieser Grundlage 27 Ergebnisdatenblätter erstellt. In einem zweiten
Schritt beauftragte die Landkreisverwaltung in Kooperation mit dem Landesamt für
Denkmalpflege und sechs ausgesuchten Modellgemeinden, die sich für die Aufnahme in
100 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
das Revitalisierungsprogramm beworben hatten, ein Planungsbüro mit der Erarbeitung
exemplarischer Strategien, die auf andere Orte im Landkreis übertragen werden können.
Die Abgrenzung der Untersuchungsgebiete in den Orten ergab sich i. d. R. durch die
Ausweisungen der denkmalpflegerischen Gesamtanlagen. Nach einer gründlichen
Bestandsaufnahme und der Erstellung des Analyseplans wurde ein Passivplan erarbeitet. Darauf aufbauend und in Kombination mit einem Gemeindesteckbrief wurden
Aussagen für den Aktivplan getroffen. Die erstellten Gebäudeblätter für alle Gebäude
im Untersuchungsgebiet sollen die Suche von Interessenten im Zusammenhang mit
der Gebietskategorisierung erleichtern. Abschließend wurden in tabellarischer Form
der Bestand und die Potenziale für jeden Ort aufgezeigt.
1. Analyseplan: Der Analyseplan enthält Aussagen zu den
relevanten Aspekten der Bestandsaufnahme:
− Anzahl und Alter der Bewohner,
− Denkmalschutz (Kulturdenkmale und Gesamtanlage) sowie
− Leerstände.
2. Passivplan: Der Passivplan enthält städtebaulich-stadtgestalterische Qualitäten und Potenziale:
− unverzichtbare straßenraumprägende Gebäude, die aus
städtebaulichen Gründen erhalten werden müssen,
− vom Grundsatz zu erhaltende, den Straßenraum bildende
Kanten,
− Rückbaupotenziale
− Nachverdichtungspotenziale sowie
− öffentliche Plätze.
3. Gemeindesteckbrief: In den Gemeindesteckbriefen werden die Ergebnisse der Plangrundlagen zusammenfassend
dargestellt und um Infrastrukturangebote, die sich außerhalb des Untersuchungsgebietes befinden, ergänzt. Ebenso
werden der Altersquotient und der Jugendquotient im
Untersuchungsgebiet dargestellt. Durch diesen Quotienten
werden die Anzahl der älteren Menschen bzw. der Jugendlichen zur Anzahl der erwerbsfähigen Menschen im Untersuchungsbereich ins Verhältnis gesetzt und mit dem Werten
des gesamten Landkreises verglichen. Über diese Angaben
kann nachvollzogen werden, inwieweit der Generationenwechsel sich in den Ortskernen bereits vollzogen hat, d. h.
wie „jung“ bzw. wie „alt“ derzeit die jeweilige Ortsmitte
ist. Abschließend werden in den Gemeindesteckbriefen
allgemeine Strategien und konkrete Maßnahmenvorschläge
pro Ort erarbeitet.
Beispiel aus Schwarzenborn: Analyseplan (oben) und Passivplan
Quelle: akp_Stadtplanung+Regionalentwicklung
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien 101
4. Aktivplan und Gebäudeblätter: Der Aktivplan enthält Aussagen, die für eine aktive Beratung von Interessenten durch
die Gemeinden sinnvoll sind. Dieser Plan wird ergänzt durch
Gebäudeblätter, die von jedem Gebäude in den Untersuchungsgebieten angelegt wurden. Diese sollen potenziellen
Interessenten die Suche nach einem geeigneten Objekt
erleichtern und für die Kommunen eine Beratungsgrundlage
für mögliche neue Eigentümer bzw. Bewohner bieten. In den
Gebäudeblättern wurden u. a. das Baujahr, die Bauweise, die
Bausubstanz (nach Augenschein) und der Denkmalschutz
kartiert. Durch weitere Kriterien wurde das jeweilige Gebäude
auf die mögliche Eignung für unterschiedliche Zielgruppen
eingestuft. Dabei wurden die Ausschlusskriterien dokumentiert, wie die des barrierefreien Umbaus, der Eignung für
mehrere Wohneinheiten, der Größe und topographischen
Beispiel aus Schwarzenborn: Aktivplan
Quelle: akp_Stadtplanung+Regionalentwicklung
Lage: Schwalm-Eder-Kreis
Lage des privaten Freiraums, des Potenzials für Stellplätze
und der Lage des Gebäudes in Hinblick auf Kinderspielmöglichkeiten im öffentlichen
Straßenraum. Es wurden im Umfang zwei unterschiedliche Darstellungsarten der
Gebäudeblätter gewählt:
− Ausführliche Gebäudedateiblätter liegen für diejenigen Gebäude vor, die unter
Ansprechpartner: Thomas Horn, Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, Untere
Bauaufsichtsbehörde
Telefon: 05681 775- 610
E-Mail: Thomas.Horn@schwalm-eder-kreis.de
Quellen:
− Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, Fachbereich 60 Bauaufsicht und
Naturschutz: Kritische Bausubstanz im
Schwalm-Eder-Kreis – Abschlussbericht
zur Untersuchung, September 2009
− akp_Stadtplanung+Regionalentwicklung:
Revitalisierung von Ortskernen im SchwalmEder-Kreis, Endbericht, Januar 2012
Denkmalschutz und aktuell leer stehen bzw. mittelfristig leer stehen könnten. Bei
der Beurteilung eines mittelfristigen Leerstandes wurde das Alter der derzeitigen
Bewohner – über 75 Jahre – zugrunde gelegt. Diese Gebäude stehen potenziell im
Fokus der Beratung durch Landesamt für Denkmalpflege, Kreis und Gemeinden.
− Kurzfassungen liegen für alle übrigen Gebäude im Untersuchungsgebiet vor. Hier
werden Aussagen zum Denkmalschutz, zur Bausubstanz, zum Baujahr und zum
äußeren Zustand getroffen.
5. Tabellarische Auswertung Bestand + Potenzial: Ausgehend vom Bestand werden in
der abschließenden tabellarischen Auswertung für die einzelnen Siedlungskategorien
die Potenziale für die jeweilige Zielgruppe, die Wohnform, die Nebennutzungen, den
Freiraum und die Stellplätze durch konkrete Maßnahmen benannt.
Die wichtigsten und bewährten Instrumente sind hier
Gebäudebestandserhebungen vor Ort, die Auswertung von
Sekundärdaten aus verschiedenen Quellen, die systematische Zusammenführung von Informationen zu den Eigentümern, zu den Gebäuden und aus dem Verwaltungshandeln sowie deren Aufbereitung und Darstellung in Form
von Datenbanken und Karten. In einem weiteren Schritt
kann, sofern erforderlich, auch ein umfassendes Kataster
mit vertiefenden Informationen und gekoppelten Datenbanken (z. B. Grundbuch) erarbeitet werden.
Für die Erhebung von Informationen zu Gebäuden und
Eigentümern gibt es zahlreiche erfolgreiche Beispiele aus
der Praxis, die teilweise auch das Wissen von bürgerschaftlich getragenen Akteuren nutzen. So arbeiten in Leipzig
an zwei großen innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen
(„Magistralen“) lokale, bürgerschaftlich getragene Initiativen gemeinsam mit der Stadtverwaltung und Beauftragten
im Rahmen der Städtebaufördermaßnahmen (hier im
Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren) in einer „AG
Gebäude“ zusammen.
102 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Aufbauend auf einer (möglichst nicht zu eng gefassten)
Kartierung und / oder Datenbank der vernachlässigten
und verwahrlosten Immobilien können räumliche Interventionsschwerpunkte definiert und es kann bei Bedarf
für einzelne Objekte auch eine besondere Dringlichkeit
festgelegt werden. In einem weiteren Schritt sollte geprüft
werden, ob die Gebiete, in denen sich besonders viele
oder bedeutsame Problemimmobilien befinden, auch
zu den Gebieten gehören, in denen Stadterneuerungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen umgesetzt
werden oder geplant sind. Nicht immer wird es hier eine
Übereinstimmung geben und nur ein Teil der Gebiete mit
einer erhöhten Häufigkeit von verwahrlosten Immobilien
wird auch zu den Gebietskulissen der Städtebauförderung
gehören.
Eine Konsequenz aus einem solchen Verteilungsmuster
kann mittelfristig darin bestehen, weitere / andere Quartiere
unter Einbezug des Problems der verwahrlosten Immobilien als Fördergebiete auszuweisen oder die bestehenden
Gebietskulissen entsprechend anzupassen. In den meisten
Fällen sind die Möglichkeiten hierfür aber eng begrenzt.
5.2 Beurteilungsmaßstäbe für
Verwahrlosung aus städtebaulicher und
immobilienwirtschaftlicher Sicht
Relativ wenig Beachtung fand bislang, wie geeignete und
auch über das einzelne Objekt hinaus anwendbare und
vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe für den Umgang mit
verwahrlosten Immobilien gewonnen und ausgestaltet
werden sollten: Ab wann ist das Ortsbild beeinträchtigt?
Wie wirkt sich eine verwahrloste Immobilie auf die städtebauliche Entwicklung des Quartiers aus und wie ist sie im
Kontext des Quartiers zu beurteilen? Hier erscheint es weitaus mehr als bislang praktiziert erforderlich, klare Maßstäbe und Leitlinien für den Umgang mit Immobilien und
mit dem städtebaulichen Erscheinungsbild zu entwickeln,
zu überprüfen und zu erproben.
Der Maßstab für die Einordnung einer Immobilie als „verwahrlost“ ergibt sich im Sinne des Begiffsverständnisses
dieses Leitfadens (vgl. Kap. 2.1) zunächst immer einzelfallbezogen für das einzelne Objekt sowie hinsichtlich der
Mitwirkungsbereitschaft des Eigentümers.
Dennoch wird empfohlen, ergänzend zumindest verwaltungsintern bestimmte Standards hinsichtlich des städtebaulichen Erscheinungsbildes sowie des Umgangs mit
Immobilien zu definieren. Dies kann auch den Aufbau von
belastbaren und handlungsfähigen Kooperationen in der
Verwaltung unterstützen, z. B. wenn Stadtplanungsamt und
Bauordnungsamt in einer „Arbeitsgruppe verwahrloste
Immobilien“ zusammenarbeiten.
Die Beurteilungsmaßstäbe sollten nach Möglichkeit sowohl
als „Negativliste“ wie auch als „Positivliste“ verfasst sein.
Mit der Beschreibung, welche Standards an das städtebauliche Erscheinungsbild und an den Zustand der Immobilien angelegt werden, können auch andere Formen von
Leitbildern und Gestaltungshinweisen sowie die Information über Beratungs- und Förderangebote verbunden
werden. Solche Leitlinien finden sich z. B. in städtebaulichen Erhaltungssatzungen, in Gestaltungsrichtlinien (z. B.
in Arnstadt / Thüringen197), Werbeanlagensatzungen usw.
Es wird jedoch empfohlen, hierbei nicht nur einige wenige,
eng begrenzte städtebaulich besonders sensible Bereiche zu
betrachten, sondern insgesamt an die Öffentlichkeit und
die Eigentümer zu kommunizieren, welche Erwartungen
bestehen.
Formal gesehen werden die Festlegung von Beurteilungsmaßstäben und die Veröffentlichung von Leitlinien dabei
in den meisten Fällen als informelles Instrument bzw. im
Falle von städtebaulichen Rahmenplänen und Konzepten
als informelle Planung zu werten sein, die die Anwendung
von hoheitlichen Rechtsinstrumenten ergänzen. In einigen
Fällen kann es allerdings auch sinnvoll sein, entsprechende
Satzungen zu erlassen oder bauplanungsrechtlich aktiv
zu werden (z. B. durch Aufstellen von Bebauungsplänen). Geeignete Beurteilungsmaßstäbe und Leitlinien in
dokumentierter Form bieten zudem die Möglichkeit, im
Verwaltungshandeln etwaige Vorwürfe wegen vermeintlicher Unverhältnismäßigkeit oder fehlerhafter Ermessensentscheidungen zu entkräften.
Letztlich geht es auch um die Positionierung der Kommune, ob und bis zu welchem Grad die offenkundige
Vernachlässigung von Immobilien trotz städtebaulich
197 Vgl. Stadt Arnstadt (Hrsg.): Arnstädter Gestaltungsfibel – Ein Leitfaden für alle, die in der
Altstadt bauen wollen. Arnstadt 2006.
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien 103
Fallbeispiel Dresden
Strukturierte Vorgehensweise beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Die Zunahme von Beschwerden der Bevölkerung hinsichtlich der Verwahrlosung
gegenwärtig nicht genutzter Grundstücke führte in Dresden frühzeitig zu einer strukturierten Vorgehensweise beim Umgang mit verwahrlosten Grundstücken. Aufgrund
der mit der Verwahrlosung i. d. R. einhergehenden Umweltdelikte, insbesondere der
illegalen Ablagerung entsorgungspflichtiger Abfälle, wie auch hinsichtlich einer bereits
im städtischen Umweltamt bestehenden Verwaltungseinheit, die Umweltdelikte
festzustellen und zu verfolgen hatte, wurde im Jahre 1996 diesem Amt die Federführung bei der systematischen Erfassung und Behebung des Verwahrlosungsproblems
zugewiesen.
Das Umweltamt ermittelte daraufhin anhand selbst gewählter Kriterien/Tatbestandsmerkmale bis heute ca. 4.500-5.000 verwahrloste Grundstücke in Dresden, von denen
zum Teil in einem unterschiedlichen Grade Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Dabei wird von einer Verwahrlosung ausgegangen, wenn mindestens zwei der
nachfolgend genannten Kriterien bzw. Tatbestandsmerkmale vorliegen:
− desolater Zustand baulicher Anlagen,
− ungenügende oder zerstörte Grundstücks- und / oder Gebäudesicherung,
− Abfallablagerungen / Altlasten,
− störender Wildwuchs / gefährliche Pflanzen,
− nicht oder ungenügend wahrgenommene Anliegerpflichten sowie
− Vandalismus / Begünstigung von Straftaten.
Checkliste zur Erfassung verwahrloster
Grundstücke in Dresden
Quelle: Stefanie Laser: Mut zur grünen
Lücke – Erarbeitung einer Handlungsgrundlage für den Umgang mit verwahrlosten Grundstücken in Dresden, Diplomarbeit
2007, S. 87
Kommune: Dresden
Bundesland: Sachsen
Ansprechpartner: Stefan Teller, Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Abt.
Untere Immissionsschutz- und Abfallbehörde, SG Abfall und Brachflächen
Telefon: 0351/488-6248,
E-Mail: steller@dresden.de
Aufgrund der mit der Verwahrlosung häufig einhergehenden abfallrechtlichen
Probleme erfolgt die Bearbeitung durch das Sachgebiet Abfall und Brachflächen der
Unteren Immissionsschutz- und Abfallbehörde des Umweltamtes, unter Beteiligung
weiterer Ämter wie Bauaufsichts-, Ordnungs- und Stadtplanungsamt.
Parallel wurde geprüft, inwieweit durch bürgerschaftliches Engagement Zwischennutzungen auf verwahrlosten Grundstücken installiert werden können. Hierzu wurde eine
Diplomarbeit mit dem Thema „Mut zur grünen Lücke – Erarbeitung einer Handlungsgrundlage für den Umgang mit verwahrlosten Grundstücken in der Stadt Dresden“,
bei der TU Dresden, Institut für Landschaftarchitektur in Auftrag gegeben. Zusätzlich
wurde auf Basis dieser Diplomarbeit ein entsprechender Handlungskatalog für Brachflächen erarbeitet. Alle entsprechenden Daten können beim Umweltamt, SG Abfall
und Brachflächen bezogen werden.
Seit dem Vorliegen der Diplomarbeit wird sehr intensiv und erfolgreich mit den darin
enthaltenen Checklisten und Erfassungsbögen gearbeitet. Der Erfassungsbogen und
das Auswahlschema bewerten den ordnungsrechtlichen Zustand und dienen dem
sogenannten „Entschließungsermessen“ – also der Entscheidung darüber, ob nach
pflichtgemäßer Abwägung ein Eingreifen geboten ist. Mit den Checklisten werden
evtl. mögliche Zwischennutzungen ermittelt.
104 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
allgemein unerwünschter Effekte toleriert und als Ausdruck der Marktverhältnisse akzeptiert wird oder ob solche
Prozesse als nicht hinnehmbar angesehen werden.
5.3 Belastbare Arbeitsstrukturen und
verwaltungsinterne Routinen für den
Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass eine belastbare und effektive Arbeitsstruktur in der Verwaltung im
Hinblick auf ein koordiniertes operatives Vorgehen bei
verwahrlosten Immobilien die Erfolgsaussichten deutlich
erhöhen kann. Vor allem, wenn sich Probleme mit verwahrlosten Immobilien häufiger zeigen, helfen entsprechende Routineabläufe, schnell und wirksam zu reagieren.
Die Ausgestaltung von derartigen Arbeitsgruppen bzw.
von verwaltungsinternen Regelungen muss keineswegs
einheitlich gestaltet sein. Die im vorliegenden Leitfaden
dargestellten Beispiele u. a. aus Bremerhaven (vgl. S. 107),
Dortmund (vgl. S. 68) und Frankfurt/M (vgl. S. 67) zeigen, dass
hier durchaus unterschiedliche Organisationsmodelle in
Frage kommen, denen eine gewisse Durchsetzungskraft
gemeinsam ist. So liegt die Koordination in Frankfurt/M
beim Amt für Wohnungswesen und orientiert sich an den
Regelungen des Wohnungsaufsichtsrechts, während in
Bremerhaven die Federführung der Arbeitsgruppe beim
Stadtplanungsamt liegt.
Wichtig sind Absprachen zwischen ggf. mehreren zuständigen Behörden zum Einsatz derjenigen Rechtsinstrumente,
die sich im Einzelfall als am effektivsten erweisen (z. B.
Beseitigungsanordnung nach LBO statt Rückbaugebot nach
BauGB). Weiterhin sind Verfahrensstandards für die Vorbereitung des Instrumenteneinsatzes zu formulieren, wobei
die regelmäßige und fallbezogene Überprüfung und Klärung des örtlich verfügbaren Instrumentenspektrums insbesondere im Hinblick auf die spezifischen Gegebenheiten des
einschlägigen Landesrechts eine wichtige Rolle spielt.
Für den qualifizierten Einsatz des hoheitlichen Instrumentariums sollte die Arbeitsebene in der Verwaltung gezielt
unterstützt werden. Hierfür kommen in Betracht:
●
●
Da die Auseinandersetzungen um verwahrloste Immobilien häufig besondere Belastungen für die Arbeitsebene mit
sich bringen, erscheint es schließlich auch wichtig, dass die
Nutzung hoheitlicher Instrumente auch von der Verwaltungsleitung unterstützt wird.
5.4 Beratungs- und Förderangebote für
Eigentümer – systematische Verknüpfung
von hoheitlichen Instrumenten mit
quartiersbezogenen Aufwertungsstrategien
In vielen Quartieren werden im Rahmen der Städtebauförderung die Immobilieneigentümer informiert, beraten
und mit Fördermöglichkeiten unterstützt, wenn eine
Instandsetzung oder Modernisierung, im Einzelfall auch
der Abriss, geplant bzw. städtebaulich gewünscht ist. Durch
die Aufwertung der Quartiere im Zuge von Maßnahmen der
Städtebauförderung wird auch der Erwerb von leer stehenden Gebäuden durch neue, handlungsbereite Eigentümer
wieder attraktiv. Entscheidend ist, dass durch die Investitionen in den öffentlichen Raum und die Infrastruktur in
den Quartieren Zukunftsperspektiven für die Eigentümer
und Bewohner eröffnet werden. Die Beratung und aktive,
investive Unterstützung der Eigentümer ist grundsätzlich
in allen Programmen der Städtebauförderung möglich und
wird mit verschiedenen Modellen auch in allen Programmen praktiziert. Die Förderung wird als Zuschuss zur
Abdeckung der unrentierlichen Investitionskostenanteile
ausgereicht.
In diesem Leitfaden wird bewusst auf die Darstellung des
breiten Spektrums an Beratungs- und Förderinstrumenten
in seiner gesamten Breite verzichtet. In mehreren Praxisbeispielen im Kapitel 3 zu den hoheitlichen Instrumenten
sowie in diesem Kapitel (Landkreis Schwalm-Eder, Dortmund, Halle) konnte eine Lösung des Problems im Rahmen
einer Maßnahme der Städtebauförderung erzielt werden.
Entscheidend ist vielfach die Kombination von hoheitlichen Instrumenten, Förderangeboten und intensivem
Projektmanagement / professioneller Begleitung.
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien 105
Fallbeispiel Dortmund
Möglichkeiten des Einsatzes von Städtebaufördermitteln beim Umgang mit einer verwahrlosten WEG-Wohnanlage
Problem
Bei dem Gebäude Kielstraße 26 handelt es sich um ein 1969 bezugsfertig gewordenes
Punkthochhaus mit 102 Wohnungen in 18 Etagen. 1993 erfolgte durch Teilungserklärung die Umwandlung des Gebäudes in Eigentumswohnungen. Seit der Errichtung
des Gebäudes wurde zu keinem Zeitpunkt in Modernisierungsmaßnahmen investiert,
so dass Anfang 2002 bereits ca. 26 % der Wohnungen dauerhaft leer standen und ca.
67 % Gegenstand von Zwangsversteigerungen waren. Die Mehrzahl der ca. 70 Eigentümer war zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent. Nach ausbleibenden Zahlungen
wurde im April 2002 die Heizungs- und Warmwasserversorgung eingestellt, was zu
einem sukzessiven Leerzug aller Wohnungen führte. Am 21.11.2002 wurde das Hochhaus von der Stadt Dortmund im Rahmen einer bauordnungsbehördlichen Sicherungsmaßnahme zugemauert.
Die Erhaltung des Hochhauses mit dem Ziel einer nachhaltigen Wiedervermietung
ist ohne Komplettmodernisierung, energetische Nachrüstung, Schaffung nachfragegerechter Wohnungsgrundrisse und Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung
nicht realisierbar und wird als wirtschaftlich nicht tragfähig eingeschätzt. Privatwirtschaftliche Lösungen sind zum einen an der risikobehafteten Eigentumsstruktur und
zum anderen an den Eigentumsverflechtungen mit den Nachbarn gescheitert. So
befinden sich zwei Grundstücke des Gebäudekomplexes im Gemeinschaftseigentum
sowohl der Eigentümer der Kielstraße 26 als auch der Eigentümer der benachbarten Gebäuderiegel. Ein Grundstück ist mit einer Tiefgarage unterbaut. Technische
Infrastruktur, die sowohl von der Kielstraße 26 als auch von den Nachbargebäuden
genutzt wird, befindet sich im Punkthochhaus. Somit muss bei Abriss des Gebäudes
technische Infrastruktur verlegt und eine Lösung für die Tiefgaragennutzer aus den
Nachbarhäusern gefunden werden. Seitens der Stadt Dortmund besteht die Absicht,
das Gebäude abzureißen. Als Folgenutzung soll eine Grünfläche entstehen. Dazu soll
das Grundstück erworben und eine grundbuchliche Entflechtung der Grundstücke
erreicht werden.
Ergebnis
Die Stadtumbaumaßnahme wird im Programm „Stadtumbau West“ gefördert. Fördergegenstände sind: vorbereitende Untersuchungen, Einsatz externer Beauftragte,
Grunderwerb sowie Abriss und Herrichtung der freigeräumten Fläche als Grünfläche.
Hochhaus mit leerstehenden Wohnungen
Fotos: Stadt Dortmund
Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie konnte ein Großteil der Eigentümer ermittelt
Objekt: Kielstraße 26
Kommune: Dortmund
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
geklärt. Die Gespräche zur Erkundung der Verkaufsabsicht und zur Vorbereitung
Ansprechpartner: Fr. Sahr, Institution:
Stadtverwaltung Dortmund, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, 61/6 –
Stadterneuerung
Telefon: 0231/50-26090
E-Mail: gsahr@dortmund.de
Darüber hinaus wurden bereits einige der notwendigen vorbereitenden Gutachten
werden, jedoch waren Ende 2013 noch nicht alle Eigentumsverhältnisse endgültig
der Eigentumsübertragung werden von einem externen Büro übernommen, das eng
mit einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zusammen arbeitet.
erstellt. Zwischenzeitlich ist nach § 171 b Abs. 1 BauGB ein Stadtumbaugebiet festgelegt worden. Sofern es gelingt, von allen Einzeleigentümern die Wohnungen zu
übernehmen, kann der Abriss des Gebäudes im Jahr 2014 mit Unterstützung aus dem
Programm Stadtumbau West erfolgen.
106 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Bremerhaven
Strategisches und koordiniertes Vorgehen – fachübergreifende Arbeitsgruppe der Verwaltung, Schrottimmobilienkataster und strategischer Einsatz des kommunalen Vorkaufsrechtes
Problem
Bremerhaven leidet, wie einige andere, besonders vom Strukturwandel betroffene
westdeutsche Städte, unter verwahrlosten Immobilien. Neben dem demografischen
Wandel haben die Krisen der Fischerei, der Werften und der Abzug der amerikanischen Streitkräfte die Stadt jeweils tausende Arbeitsplätze und Einwohner gekostet.
Die Folge sind relativ hohe Wohnungsleerstände und teilweise auch verwahrloste
Immobilien. Die Stadt Bremerhaven hat daher frühzeitig und gefördert im Rahmen
des Programms Stadtumbau West umfangreiche Stadtumbau- und erneuerungsmaßnahmen durchgeführt und in diesem Zusammenhang sowohl Wohnungsbestände in
größeren Wohnsiedlungen abgerissen, als auch eine breit angelegte Aufwertung der
Innenstadt auf den Weg gebracht.
Auch im großen innerstädtischen Gründerzeitgebiet Bremerhaven-Lehe konnten im
Zuge des Stadtumbaus vielfältige Projekte im öffentlichen Raum, bei der Infrastruktur
und an privaten Wohngebäuden umgesetzt werden, die eine spürbare Aufwertung
bedeuten. Trotz dieser Verbesserungen stehen von insgesamt 5000 Wohnungen immer
noch 600 Wohnungen leer und insbesondere der Ortsteil Lehe-Goethestraße weist
derzeit 35 verwahrloste Immobilien auf.
Ergebnis
Angesichts der seit Jahren bestehenden Probleme mit verwahrlosten Immobilien,
die auch nach Instandsetzung oder Beseitigung etlicher Schrottimmobilien in den
vergangenen Jahren weiter bestehen, ist das öffentliche Problembewusstsein für die
negativen Auswirkungen der einzelnen Immobilien auf das gesamte Quartier deutlich
gestiegen. Die Stadt Bremerhaven hat daher bewusst eine offensiv angelegte, mehrstufige und mehrgleisige Gesamtstrategie im Umgang mit verwahrlosten Immobilien
erarbeitet, die insbesondere in der Konsequenz ihrer operativen Umsetzung Wirkung
auch bei schwierigen Eigentümern zeigt und darüber hinaus eine wichtige öffentliche
Signalwirkung hat.
Ausgangspunkt aller Lösungsstrategien ist die Arbeitsgruppe „Verwahrloste Immobilien“, in der unter Federführung des Stadtplanungsamtes mehrere Dezernate und
Ämter der Seestadt fachübergreifend zusammenarbeiten. Für jede einzelne Immobilie
werden die Maßnahmen abgestimmt und koordiniert.
Eine wesentliche Basis für den Einsatz verschiedener Maßnahmen ist das sogenannte
„Schrottimmobilienkataster“, in dem über 50 verwahrloste Immobilien erfasst sind.
Es hat den Rechtscharakter einer Satzung und begründet damit auch rechtliche
Interventionsmöglichkeiten. Bremerhaven nutzt dabei die ganze Breite der in Frage
kommenden Möglichkeiten des Städtebaurechts. Als effektivstes Instrument hat sich
das Vorkaufsortsgesetz198 (vgl. S. 40) in Verbindung mit der Einschaltung eines externen
Moderators erwiesen.
198 Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien 107
Ein weiteres Instrument wurde auf Betreiben Bremerhavens zum Mai 2010 in der
neuen Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) eingerichtet. Die Ergänzung zum
§ 79 BremLBO lautet: „Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde den Abbruch oder die Beseitigung
anordnen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse
an ihrer Erhaltung besteht.“ Dieses Instrument wurde für ein Grundstück eingeleitet,
das gemäß Bausachverständigengutachten die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Eigentümer wurden aufgefordert, die Ruine. auf ihre Kosten zu beseitigen. Die
Abrissverfügung ist mittlerweile rechtskräftig, da sich das Bauordnungsamt im
Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegenüber den Eigentümern durchgesetzt hat.
Zwangsgelder sind bereits verhängt worden.
Doch die in Bremerhaven gesammelten Erfahrungen zeigen auch deutlich die engen
Grenzen der Rechtsmittel auf. So greift der § 79 BremLBO nur, wenn der Verfallsprozess einer Immobilie bereits die Statik des Gebäudes gefährdet. Vorher erlaubt er
lediglich die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Im Ergebnis stehen verwahrloste
Immobilien einer Quartiersaufwertung möglicherweise noch Jahre oder Jahrzehnte
im Weg, obwohl sie, bedingt durch das Verhalten der Eigentümer, wirtschaftlich nicht
mehr zu sanieren sind.
Vor diesem Hintergrund sollen die neuen Möglichkeiten des § 179 BauGB bzgl.
Erlass eines städtebaulichen Rückbaugebotes auch außerhalb von Bebauungsplangebieten unter evtl. Kostenbeteiligung der profitierenden Eigentümer systematisch
ausgeschöpft werde. In einem ersten Schritt wurde ein sogenannter „Fahrplan für die
Anwendung des § 179 BauGB“ mit folgenden einzelnen Arbeitsschritten erarbeitet:
1. Erstellung eines Gutachtens bzgl. Nachweis über die vorliegenden Missstände oder
Mängel und die (Nicht) Wirtschaftlichkeit ihrer Beseitigung
2. Feststellung des aktuellen Verkehrswertes durch den Gutachterausschuss der Stadt
Bremerhaven (ggf. auch des Verkehrswertes nach Abriss)
3. Einladung Grundstückeigentümer und ggf. weiterer Nutzungsberechtigter zur
Anhörung mit Ankündigung einer möglichen Abrissmaßnahme nach § 179 BauGB
4. Erörterung der Gutachtenergebnisse mit den Geladenen und Entgegennahme einer
Stellungnahme.
Beendigung des Verfahrens, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass innerhalb
eines überschaubaren Zeitraumes ein Abriss oder eine nachhaltige Erhaltungsinvestition durch ihn erfolgt. Hierüber wird eine schriftliche/vertragliche Vereinbarung
zwischen Stadt und Eigentümer abgeschlossen. Fortführung des Verfahrens, wenn
keine entsprechende Stellungnahme/ Vereinbarung vorliegt.
5. Übersendung einer rechtsmittelfähigen/ widerspruchsfähigen Duldungsverfügung
über den Abriss des Gebäudes an den Eigentümer
6. nach Rechtskraft der Duldungsverfügung Abriss durch die Stadt Bremerhaven
7. Feststellung des Verkehrswertes für das Grundstück nach Abriss durch den Gutachterausschuss / Ermittlung des Vermögensvorteils / des Kostenerstattungsbeitrags
(entfällt, wenn im 2. Schritt mit erledigt wurde)
108 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
8. Bescheid an Eigentümer über die Zahlung des Kostenerstattungsbeitrags an die
Stadt Bremerhaven
9. bei Zahlungsverweigerung: Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur
Realisierung der Forderung
Die Stadt Bremerhaven hat im September 2013 ein erstes Verfahren einleitet. In Vorbereitung dazu wurde ein Auftrag für eine Sanierungswirtschaftlichkeitsuntersuchung erteilt.
Der im Verfahrensplan vorgesehene Erörterungstermin mit den Eigentümern erlaubt ein
letztes Mal zu prüfen, ob von dort eine Sanierungsbereitschaft und -fähigkeit vorliegt.
Objekt: Stadtteil Lehe
Kommune: Bremerhaven
Bundesland: Bremen
Wie bedeutsam diese Änderung sein kann, zeigt sich nicht nur an den negativen
Folgen der Schrottimmobilien, sondern auch an den positiven Auswirkungen ihrer
Beseitigung oder ihrer Instandsetzung. Zum Beispiel wurden in der Körnerstraße drei
Ansprechpartner: Hr. Friedrich, Stadtverwaltung Bremerhaven, Stadtplanungsamt
Telefon: 0471/590-3225
E-Mail:
norbert.friedrich@magistrat.bremerhaven.de
verwahrloste Häuser abgerissen. An ihrer Stelle entsteht ein neues, modernes Wohnhaus, der erste Neubau im Stadtteil Lehe seit mehr als 20 Jahren. Andere Gebäude
wurden von neuen Eigentümern übernommen und wieder instandgesetzt und modernisiert, u. a. auch durch das kommunale Wohnungsunternehmen.
AG verwahrloste Immobilien
Federführung Stadtplanungsamt
Bauordnungsamt
•Sicherungsverfügungen
•Maßnahmen der
Landesbauordnung
(u.a. § 79)
•statische Gutachten
•Zugang zu Gebäuden
Stadtkasse
•Eintreibung von
Zwangsgeldern,
Steuerrückständen,
Kosten von Ersatzmaßnahmen etc.
•Einleitung von
Zwangsversteigerungs
maßnahmen
Moderator
•Kontaktaufnahme zu Eigentümern
Vermessungsu. Katasteramt
• Ermittlung von
Eigentümern
•Einholung von
Kaufangeboten
• Beobachtung
der GrundstücksWertentwicklung
•Besorgung von
Löschungsbewilligungen
• Begleitung der
Ausübung des
Vorkaufsrechts
Rechtsamt
Rechtliche Beratung
des Stadtplanungsamtes bei Ausübung
von
• Vorkaufsrechten
(§
§25 BauGB)
• Geboten
(§
§177 BauGB)
• Vertreterbestellung (§
§207
BauGB)
Seestadt
Immobilien
•Annahme von
Kaufangeboten
•Abschluss von
Kaufverträgen
•Verwaltung der
Grundstücke
Klärung der Maßnahmen für jede einzelne verwahrloste Immobilie
Maßnahmenkoordination durch das Stadtplanungsamt
Organisationsstruktur der AG verwahrloste Immobilien
Quelle: Stadtverwaltung Bremerhaven
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien 109
Die verschiedenen Instrumente der Information, Beratung
und Förderung beziehen sich im Einzelnen auf folgende
Handlungsfelder und Anwendungsfälle:
● aktive Begleitung und Moderation der Auflösung einer
großen WEG und Management des Freizugs von Problemimmobilien mit dem Ziel des Rückbaus (Beispiel:
Bergheim/Erft),
● Einsatz von Städtebaufördermitteln zur gezielten
Unterstützung der Instandsetzung und Modernisierung
eines Gebäudes in Verbindung mit einem (angedrohten)
Modernisierungsgebot (Beispiel: Lübeck),
● Vermittlung von Immobilien an neue Eigentümer auf
Basis einer umfassenden Bestandsaufnahme und eines
städtebaulichen Konzepts zur Aufwertung von ländlichen Ortslagen (Beispiel Schwalm-Eder Kreis); weitere
gute Beispiele für die Aktivierung von Leerstandsimmobilien mit Schlüsselfunktion und negativer Ausstrahlungswirkung finden sich u. a. in der Bayerischen
Initiative „Ort schafft Mitte“ ,199
● ergänzende Förderung mit Mitteln der Denkmalpflege
bei denkmalgeschützen Einzelobjekten oder Ensembles;
gezielte Information über die steuerlichen Erleichterungen bei der Instandsetzung und Modernisierung sowie
laufenden Aufwendungen für eingetragene Denkmäler,
sowie
● gezielte Unterstützung von Eigentümern leer stehender
Gebäude mit schlechter Bausubstanz; in Fördergebieten
des Programms Stadtumbau Ost kann hier der Einsatz
von Sicherungsmitteln aus dem Programmteil Sanierung, Sicherung und Erwerb von Altbauten hilfreich
sein (siehe Fallbeispiel Halle auf S. 113).
Mit entscheidend für den Erfolg derartiger Anreizinstrumente ist die Verknüpfung der finanziellen Förderung mit
einer intensiven Beratung durch neutrale und fachkundige
Personen, die individuell auf die jeweilige Problemlage
eingehen können. Hier ist vor allem eine aktive Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen und persönlichen
Situation der Eigentümer von größter Bedeutung. Auf diese
Weise lassen sich auch langjährige Stagnations- und Blockadesituationen schrittweise auflösen. Häufig kann auch
erst der Verkauf der Immobilie an einen neuen Eigentümer
zu einer Lösung führen. Wichtig ist jedoch in solchen Fällen, durch Modernisierungsvereinbarungen bzw. städtebauliche Verträge verbindliche Regularien zum Ablauf der
Gebäudesanierung sowie zur anteiligen Übernahme durch
Fördermittel oder kommunale Haushaltsmittel (unter Einhaltung ggf. ausgehandelter Bedingungen) festzuschreiben.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch
außerhalb der Gebietskulissen der Städtebauförderung
die Möglichkeit besteht, mit dem Instrumentarium des
Sanierungsrechts eine Verbesserung der Situation und eine
Neuordnung der Situation herbeizuführen. Nicht immer
ist eine umfassende Maßnahme der Städtebauförderung
erforderlich und finanzierbar, das Sanierungsrecht bietet
aber wichtige Instrumente im Umgang mit verwahrlosten
Immobilien, die auch ohne direkte Förderung in Kombination mit einer gezielten Beratung und einer guten Prozessmoderation Blockadesituationen auflösen helfen können.
5.5 Finanzielle Ressourcen für den Vollzug
hoheitlicher Instrumente sowie für gezielte
Interventionen am Immobilienmarkt
Ein konsequentes Verwaltungshandeln im Umgang mit
verwahrlosten Immobilien erfordert über die Beteiligung
der Kommune an den Maßnahmen der Städtebauförderung hinaus ein Mindestmaß an eigenen finanziellen und
personellen Ressourcen.
Erforderlich ist auf jeden Fall die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Finanzierung von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der hoheitlichen Instrumente
stehen. Hier sind entsprechende Finanzierungsregelungen
zu treffen, zum Beispiel:
● Erstattung der unrentierlichen Kosten bei Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten;
● ggf. Kostentragung und ggf. Entschädigungsleistungen
bei Anwendung des Rückbau- und Entsiegelungsgebots,
● Übernahmeanspruch im Fall der subjektiven wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beim Anpassungsgebot sowie
● Entschädigungsansprüche im Rahmen der Enteignungsregelungen.
Es wird sich insgesamt nicht vermeiden lassen wird, im
Rahmen des Einsatzes von hoheitlichen Instrumenten (insbesondere aus dem Bereich des Bauordnungsrechtes) auch
Maßnahmen in Ersatzvornahme durchzuführen. Auch
199 Vgl. www.ortschafftmitte.de
110 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Bergheim / Erft
Möglichkeiten des Einsatzes von Städtebaufördermitteln beim Umgang mit einer verwahrlosten WEG-Wohnanlage
Problem
Die WEG-Wohnanlage aus dem Jahre 1974 wurde zur Bauzeit als „Eigenheim des kleinen Mannes“ mit Schwimmbad, Kegelbahn, Partyraum und Tiefgarage ausgestattet.
Allerdings stellte sich bereits frühzeitig nach Fertigstellung heraus, dass der Gebäudekomplex mit 275 Wohnungen in bis zu 12 Geschossen nicht gut angenommen wurde.
Grund dafür war u. a., dass der Hochhausteil nur über zwei Eingänge verfügt und
jeweils bis zu 10 Wohneinheiten durch einen Etagenflur erschlossen werden, was insgesamt neben der hohen Dichte zu einem anonymen, unübersichtlichen und dunklen
Gesamtbild der Immobilie führt. Häufige Eigentümerwechsel, zunehmender Leerstand und erhebliche Instandsetzungsmängel gepaart mit einer zunehmend problematischen Belegungsstruktur (Vandalismus, Drogenkriminalität, Überbelegung) ließen
den Komplex zum zentralen „Schandfleck“ verkommen, der die Erfolge durchaus
spürbarer Erneuerungsinvestitionen der umliegenden Gebäudebestände gefährdete.
Ergebnis
Auf der Grundlage umfangreicher Voruntersuchungen (z. B. wohnungswirtschaftliche
Gutachten, architektonische Untersuchungen und Machbarkeitsstudien) sowie nach
langjährigen Recherchen und Vertragsverhandlungen mit den ca. 200 Eigentümern
und ca. 70 Gläubigerbanken wurde ein städtischer Beschluss bzgl. Ankauf, Umzugsmanagement und Abriss für den Hochhausteil der Wohnanlage gefasst. Die 4-5
geschossigen Häuser Dresdner Str. 4-8 bleiben erhalten. Hier konnten zum Teil Ersatzwohnungen für die Eigennutzer, die am Standort bleiben wollen, gekauft werden. Der
Ankauf der 226 Wohnungen und 99 Tiefgaragenstellplätzen sowie die Entmietung
wurde im Dezember 2013 abgeschlossen. Der Rückbau ist öffentlich ausgeschrieben
und wird von Januar bis August 2014 einschließlich einer Grüneinsaat vollzogen. Eine
evtl. spätere Nutzung für eine soziale Infrastruktureinrichtung wird grundsätzlich in
den Blick genommen.
Die Maßnahme wird im Stadterneuerungsprogramm „Soziale Stadt“ gefördert. Fördergegenstände sind: vorbereitende Untersuchungen, Gemeinwesenarbeit im Komplex
von 2007 bis 2010, externe Beauftragte (Verhandlungen mit Eigentümern, Banken,
Mietern; architektonische Studien und Rückbauplanung; Fachgutachten – z. B. bzgl.
Schadstoffe), Grunderwerb, Umzugsmanagement, Abriss und einfache Herrichtung
der freigeräumten Fläche.
Objekt: Berliner Ring 41, 43 und 45
Kommune: Kreisstadt Bergheim/Erft
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Ansprechpartner: Antje Eickhoff, Entwicklungsgesellschaft Bergheim (EG-BM), Quartiersmanagement, Telefon: 02271 / 983778, E-Mail: antje.eickhoff@eg-bm.de; Horst-Günter
Lankers, EG-BM, Geschäftsführer
Telefon: 02271/89370
E-Mail: horst-guenter.lankers@bergheim.de
Wohnanlage vor dem Abriss
Foto: EG-BM
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien 111
der Notabriss von Gebäuden ist in einigen Fällen erforderlich. Die hierfür erforderlichen Kosten sind in jedem Falle
von der Kommune (zunächst) zu übernehmen. In diesem
Zusammenhang kann es darüber hinaus sinnvoll sein,
anstelle von umfangreichen Aktivitäten z. B. im Bereich
der bauordnungsrechtlichen Sicherungsanordnungen, die
letztlich die Situation der Immobilie nicht wesentlich verbessern, den Eigentümer durch Gewährung von Zuschüssen bei der Sicherung zu unterstützen oder bei Bedarf auch
ohne Einwilligung des Eigentümers oder im Wege einer
Vereinbarung mit einem zwar kooperativen, aber nicht
handlungsfähigen Eigentümers die Sicherung des Gebäudes einzuleiten. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen
und Kosten fallen dann zwar nicht unter den Katalog der
Pflichtaufgaben, sondern in den Bereich der freiwilligen
Leistungen, dennoch sollte hier geprüft werden, welche
Möglichkeiten der aktiven Gebäudesicherung bestehen.
Letztlich wird ein Teil der Kosten für Notabrisse usw. hierdurch eingespart.
Die aktive Gebäudesicherung kann sowohl aus eigenen
kommunalen Haushaltsmitteln (wichtig auch für den einzelfallbezogenen Einsatz außerhalb der Gebietskulissen),
als auch im Rahmen der Städtebauförderung erfolgen und
mit weiteren Unterstützungsleistungen für die Eigentümer
verknüpft werden.
Falls die Voraussetzungen der jeweils gültigen Landesförderrichtlinie zur Städtebauförderung zutreffen, kann
ein Teil der genannten Kosten, sofern sie nicht im Zuge
von erforderlichen Gefahrenabwehr- und Sicherungsmaßnahmen (z. B. Ersatzvornahmen nach Bauordnungsrecht,
Denkmalrecht, allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht,
Abfallrecht) entstanden waren und unrentierlich sind, aus
Mitteln der Städtebauförderung finanziert werden. Dies
wird bspw. in Bremerhaven-Lehe praktiziert (vgl. S. 107).
In Einzelfällen und wenn sich keine andere Lösung anbietet
kann es auch hilfreich sein, als Kommune bei entsprechenden Gelegenheiten selbst am Immobilienmarkt aktiv
zu werden und gezielt Gebäude zu erwerben bzw. mit den
entsprechenden Lasten zu übernehmen. Ziel ist dann die
Vermittlung an neue handlungsbereite Eigentümer (zum
Beispiel an die kommunale Wohnungsgesellschaft oder an
andere private Interessenten) oder – sofern städtebaulich
geboten – auch der Abriss der Immobilie. Möglichkeiten für
einen Erwerb ergeben sich unter anderem im Rahmen von
Zwangsversteigerungsverfahren (ohne Vorkaufsrecht der
Gemeinde), die z. T. auch gezielt durch die Gemeinde eingeleitet werden können (vgl. S. 83). Die Stadt Gelsenkirchen hat
hierzu eine eigene Stadtentwicklungsgesellschaft gegründet,
um in entsprechenden Quartieren selbst aktiv den Immobilienmarkt beeinflussen sowie sich gezielt wichtige Schlüsselgrundstücke und -gebäude sichern zu können. 200
5.6 Checkliste für eine kommunale
Gesamtstrategie im Umgang mit
verwahrlosten Immobilien
Eine Möglichkeit, gezielt wichtige Komponenten für eine
kommunale Gesamtstrategie im Umgang mit verwahrlosten Immobilien vorzubereiten bzw. deren Bedarf zu prüfen,
ist das Aufstellen einer relativ grob angelegten Checkliste.
Diese sollte unter anderem folgende Punkte beinhalten:
● Wie viele verwahrloste (nicht kommunale) Immobilien
gibt es?
● Wie sieht deren räumliche Streuung aus?
● Nimmt die Verbreitung verwahrloster Immobilien zu
und verändert sich deren Charakteristik und räumliche
Verteilung?
● Worin bestehen die konkreten Probleme für die Kommune und die größten negativen Ausstrahlungseffekte
in den Quartieren?
● Gibt es eine kommunale Zielsetzung bzgl. der verwahrlosten Immobilien?
● Erfolgt(e) eine Machbarkeits- und Potenzialuntersuchung?
● Welche informellen und formellen Instrumente zur
„Mobilisierung“ der verwahrlosten Immobilie kommen
grundsätzlich in Frage oder wurden schon (erfolglos)
eingesetzt?
● Gibt es kommunale Festlegungen einerseits bzgl.
Schwerpunktgebieten / Vorranggebieten und andererseits bzgl. Mindeststandards?
● Wie sehen die verwaltungsinternen Abläufe und Kooperationsbeziehungen aus? Existiert eine handlungsfähige
Arbeitsgruppe mit entsprechenden Befugnissen? Sind
die Abläufe eingespielt und der Vollzug von hoheitlichen
Instrumenten erfolgreich umgesetzt?
200 Die Stadterneuerungsgesellschaft Gelsenkirchen mbH & Co. KG (SEG KG) wurde im
Dezember 2011 gegründet.
112 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Fallbeispiel Halle/Saale
Koordiniertes Verwaltungshandeln bei Problemimmobilien und integriertes quartiersbezogenes Altbaumanagement mit Zuschüssen zur Gebäudesicherung
Hintergrund und Problemlage
Halle/Saale verfügt als Großstadt ohne wesentliche Kriegszerstörungen über einen
besonders umfangreichen Bestand an Altbauten in weitgehend geschlossen erhaltenen Gründerzeitensembles sowie über zahlreiche Altbauten verschiedener Epochen
in der historischen Innenstadt. Zusammen stellen sie ein bundesweit bedeutendes
baukulturelles Erbe dar.
Durch die Vernachlässigung der Altbausubstanz zu DDR-Zeiten waren 1990 ca.
10.000 Wohnungen in der Gesamtstadt unbewohnbar. Hinzu kam in der ersten
Hälfte der 1990er Jahre ein weiterer Nachfrageschwund durch den massiven
Bevölkerungsverlust der Stadt, der zu einem weiteren Anwachsen des Leerstandes
führte. Seitdem ist es zwar zu einer erfreulichen Wiederbelebung der Innenstadt in
ihrer gesamten Funktionsfülle und zu einer positiven Bevölkerungsentwicklung mit
vielen jungen Haushalten und Familien gekommen. Diese sehr positive Entwicklung
hat jedoch nicht alle innerstädtischen Quartiere in gleichem Maße erreicht. Das
Leerstandsniveau ist, obwohl es ausgehend von einem Spitzenwert von ca. 30 % im
Jahr 2001 merklich gesunken ist, mit einer Quote von ca. 15 % noch sehr hoch. Ein
Viertel aller leer stehenden Wohnungen Halles und der Kern des Altbauleerstandes
befinden sich in den beiden Stadtumbaugebieten der nördlichen und südlichen
Innenstadt. Neben der problematischen Situation in Abschnitten der Hauptverkehrsstraßen gibt es hier noch flächenhafte Leerstände in einigen Wohnquartieren
bzw. Baublöcken.
Insgesamt bestehen in Halle trotz der sehr positiven Gesamtentwicklung im Altbaubestand nach wie vor partiell hohe Leerstände und es gibt einen sehr umfangreichen
Bestand an seit langem völlig leer stehenden Gebäuden sowie an vom Verfall bedrohten und von Verwahrlosung betroffenen Gebäude in der Gründerzeitkulisse wie auch
in der historischen Altstadt.
Strategien und Lösungen
Die Stadt Halle bietet hier gute Beispiele sowohl für ein gesamtstädtisch ausgerichtetes, koordiniertes Verwaltungshandeln in Bezug auf verwahrloste Immobilien, als auch
für ein erfolgreiches quartiersbezogenes Altbaumanagement.
Leerstandsmonitoring
Auf der Grundlage von Daten der elf größeren Wohnungsunternehmen und von
Begehungen (Inaugenscheinnahme im Auftrag des Bauordnungsamtes) wurde ein
stadtweites Leerstandsmonitoring aufgebaut, welches u. a. die zentrale Entscheidungsgrundlage für die Identifizierung von Schwerpunktbereichen für die Förderung
der Gebäudesicherung bildet.
„Rote Liste“ bedrohter Gebäude
Durch das Bauordnungsamt der Stadtverwaltung werden von den ca. 3.000 Altbauten
der Stadt ca. 100 regelmäßig wegen ihres sich verschlechternden Bauzustandes beob-
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien 113
achtet. Bei rund 50 Gebäuden steht das Bauordnungsamt im intensiven Kontakt mit
den Eigentümern oder ist auf der Suche nach ihnen. Die Liste wird ständig aktualisiert,
etwa bei erfolgreicher Instandsetzung und Sanierung oder unvermeidbarem Rückbau
von Gebäuden oder wenn sich zu neuen bedrohten Gebäude aufgrund der zunehmenden Leerstandsdauer entsprechende Hinweise ergeben.
In wenigen Fällen war es aus Gründen der Gefahrenabwehr und der Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, Abbruchverfügungen zu erlassen und
teilweise im Wege der Ersatzvornahme durch die Kommune eigenständig umzusetzen.
Eine von der unteren Denkmalschutzbehörde geführte Rote Liste „Besonders
gefährdeter Baudenkmale von herausragender kulturhistorischer und städtebaulicher
Bedeutung“ enthält ca. 20 bedrohte Gebäude, die gleichzeitig Baudenkmale darstellen
und u. a. im Rahmen des Kommunalen Gebäudesicherungsprogramms (s. u.) förderfähig sind.
Kommunale Gebäudesicherungsrichtlinie, Einsatz von Sicherungsmitteln aus dem
Objekt: Quartier Glaucha
Kommune: Stadt Halle (Saale)
Bundesland: Sachsen-Anhalt
Stadtumbau und quartiersbezogenes Altbaumanagement
Ansprechpartner: Steffen Fliegner, Institution: Stadtverwaltung Halle/Saale, Stadtumbaumanager im Stadtplanungsamt
Telefon: 0345/221-4741
E-Mail: Steffen.fliegner@halle.de
eine integrierte Aufwertungsstrategie ein, die auch verschiedene Aktivitäten zur
Quellen:
− Beschlussvorlage „Stadtumbaugebiete
nördliche und südliche Innenstadt: kommunale Richtlinie und Abgrenzung von
Fördergebieten zur Gebäudesicherung
im Rahmen der Stadtumbau-Ost-Abrissund Aufwertungsrichtlinie des Landes
Sachsen-Anhalt“ vom 26.01.2011 (Vorlagen-Nummer: V/2011/09497)
− Beschlussvorlage „Erweiterung des
Fördergebietes zur Gebäudesicherung
‚Am Steintor/Medizinerviertel‘ sowie
Verlängerung des Förderzeitraumes
für die räumlichen Schwerpunkte für
die Gewährung von Sicherungsmitteln“
vom 27.02.2012 (Vorlagen-Nummer:
V/2012/10399)
− Beschlussvorlage „Anpassung und
Neuausweisung der räumlichen
Schwerpunkte (Fördergebiete) zur
Gebäudesicherung in Auswertung des
Programmfortschritts sowie Verlängerung des Förderzeitraumes für diese
Schwerpunktbereiche“ vom 15.10.2013
(Vorlagen-Nummer: V/2013/11898)
Über die gesamtstädtisch angelegte Beobachtung von gefährdeten Gebäuden
hinaus setzt die Stadt Halle in besonders von Leerstand betroffenen Quartieren
Verbesserung des Image der Quartiere umfasst. In diesem Zusammenhang spielen
zur Sicherung und Aufwertung leer stehender und gefährdeter Immobilien die
individuelle Ansprache und Beratung von einzelnen Eigentümern und die gezielte
Unterstützung von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit direkten
Zuschüssen aus dem Programmteil Sanierung, Sicherung und Erwerb von Altbauten ohne kommunalen Eigenanteil aus dem Programm Stadtumbau Ost eine
zentrale Rolle.
Diese Aktivitäten richten sich im Ergebnis hauptsächlich an Eigentümer von mehr oder
weniger stark geschädigten, von ihrem Zustand her durchaus als verwahrlost einzustufenden Gebäuden, bei denen die Eigentümer aber in der Regel kooperativ sind. Die
Sicherung von leer stehenden und gefährdeten Gebäuden kann aber auch eingeleitet
werden, wenn der Eigentümer nicht handlungsbereit oder –fähig ist. Für diese Immobilien wird ein Eigentümerwechsel zu einem kooperierenden Eigentümer angestrebt,
was mehrere Jahre dauern kann. Dieser Falltyp überwiegt deutlich. Die Gewährung der
Sicherungsmittel aus dem Programm Stadtumbau Ost erfolgt auf der Grundlage einer
hierfür beschlossenen kommunalen Richtlinie.
Die Beratung der Eigentümer und die Vorbereitung der Auswahl als Sicherungsobjekt
erfolgt durch einen als Eigentümermoderator tätigen Bauingenieur, der als neutrale Person nicht nur die bautechnische Inaugenscheinnahme und Einstufung des
Gebäudes übernimmt, sondern Kontakt zu den Eigentümern aufnimmt und auf ihre
individuelle Situation abgestellt berät und Unterstützung vermittelt. Die Tätigkeit des
114 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Eigentümermoderators wird von der Stadt finanziert und aus Mitteln der Städtebauförderung unterstützt.
Der Schwerpunkt der Aktivitäten lag bisher in Halle-Glaucha, einem Teilbereich der
südlichen Innenstadt. Da insbesondere an den Hauptverkehrsstraßen ein weitere
Häufung von Problemimmobilien besteht, wurde der Handlungsraum und der Einsatz
von Sicherungsmitteln mittlerweile um auf einen Hauptstraßenzug in der nördlichen
Innenstadt erweitert. Durch die Maßnahmen konnten große Erfolge in der Sicherung
von einzelnen Gebäuden wie auch in der Sicherung und Aufwertung der Gesamtquartiere erzielt werden.201
Verwaltungsinterne Abstimmungsrunde zwischen Stadtplanungsamt und
Bauordnungsamt
Die Abstimmung der „Roten Liste“ gefährdeter Gebäude, die Sicherung von Gebäuden
durch Zuwendungen im Rahmen der kommunalen Richtlinie sowie die evtl. erforderlichen Abbruchverfügungen und Ersatzvornahmen werden im Rahmen verwaltungsinterner Abstimmungsrunden (z. B. „Jour fixe Gebäudesicherung“) zwischen dem
Fachbereich Planen einerseits und dem Fachbereich Bauen als untere Bauordnungsbehörde andererseits regelmäßig diskutiert und abgestimmt.
● Bestehen Instrumente und finanzielle Ressourcen, um
im Bedarfsfall und bei entsprechenden Gelegenheiten
gezielt am Immobilienmarkt intervenieren zu können?
● Wurde geprüft, ob neben den Haushaltsmitteln für bauordnungsrechtliche Maßnahmen (Pflichtaufgabe) auch
Mittel für die Sicherung von Gebäuden zur Verfügung
stehen (freiwillige Aufgabe)? Wurde geprüft, ob zumindest für einen Teil der Anwendung von hoheitlichen
Instrumenten und damit verbundenen Kosten auch der
alternative Einsatz von Zuschüssen zur Gebäudesicherung in Frage kommt?
● Bestehen bürgerschaftliche Potenziale und Trägerstrukturen mit Relevanz für Problemimmobilien und
verwahrloste Immobilien (z. B. Verein HausHalten e. V. in
Leipzig, Quartiersvereine)?
Für die einzelnen Elemente dieser Gesamtstrategie werden
im vorliegenden Leitfaden zahlreiche Beispiele aus der
kommunalen Praxis dargestellt. Nicht selten werden dabei
mehrere der in diesem Kapitel dargestellten Elemente
miteinander verknüpft, zumindest geschieht dies gebietsbezogen. Soweit ersichtlich sind derzeit bereits einzelne
Städte202 dabei, in sehr unterschiedlicher Form derartige
Gesamtkonzepte zu entwickeln. Als Vorbilder können die
insbesondere in den 1980er Jahren verbreiteten kommunalen Baulückenprogramme dienen, soweit sie nicht nur
Bestandsaufnahmen enthielten, sondern sich auch mit
dem Einsatz des Bau- und Anpassungsgebots befassten.203
Besonders hinzuweisen ist auf die Strategie der Stadt
Frankfurt/Main, die mit Magistratsbeschluss vom 5.6.1981
ein Konzept zur Bearbeitung von ca. 200 „Problemhäusern“204 installierte, das in der Folge konsequent umgesetzt
wurde.205
Ein gutes Beispiel aus der Praxis für ein aktives Handeln in
einem räumlichen Teilbereich und die Einbettung in ein
koordiniertes Verwaltungshandeln insgesamt stellt auch
das Vorgehen in Halle/Saale dar.
201 Vgl. z. B. BMVBS (Hrsg.): 10 Jahre Stadtumbau Ost – Berichte aus der Praxis. Fünfter Statusbericht der Bundestransferstelle Stadtumbau Ost. Berlin 2012, S. 94ff. Entsprechende
Informationen liegen aus u. a. Bremerhaven und Dresden vor.
202 Vgl. dazu Schäfer: Planverwirklichungsgebote in der kommunalen Praxis, S. 55 ff. und die
Beispielsnachweise aus Kassel, Nürnberg und Köln S. 80 ff.
203 Abgedruckt in Schäfer, Rudolf, a.a.O., S. 138.
204 Erfahrungsberichte zur Umsetzung bei Schäfer: a.a.O., S. 141 sowie bei Altenburger,
Peter/Schirmer, Karsten, Zur Anwendung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots. In: Stadtbauwelt 76 (1982), S. 428-432.
Ansätze für einen strategischen und stadtentwicklungspolitischen Umgang mit verwahrlosten Immobilien 115
Kapitel 6
Abkürzungsverzeichnis
Landesbauordnungen
BauO Bln
Bauordnung für Berlin
LBauO MV
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
LBauO RP
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Lan-
LBO BW
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
LBO SH
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
LBO SL
Landesbauordnung des Saarlandes
NBauO
Niedersächsische Bauordnung
SächsBO
Sächsische Bauordnung
ThürBO
Thüringer Bauordnung
DSchG RP
Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (Landesgesetz
desbauordnung
BayBO
Bayerische Bauordnung
BbgBO
Brandenburgische Bauordnung
BremLBO
Bremische Landesbauordnung
HBauO
Hamburgische Bauordnung
HBO
Hessische Bauordnung
Landesdenkmalschutzgesetze
BbgDSchG
BremDSchG
Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (Gesetz
über den Schutz und die Pflege der Denkmale im
zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler in
Land Brandenburg)
Rheinland-Pfalz)
Bremisches Denkmalschutzgesetz (Gesetz zur Pflege
DSchG SH
Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (Gesetz
zum Schutze der Kulturdenkmale in Schleswig-Hol-
und zum Schutz der Kulturdenkmäler in Bremen)
stein)
DSchG Bay
DSchG Bln
Denkmalschutzgesetz Bayern (Gesetz zum Schutz und
zur Pflege der Denkmäler in Bayern)
HbgDSchG
Hamburgisches Denkmalschutzgesetz
Denkmalschutzgesetz Berlin (Gesetz zum Schutz von
HessDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum
Schutze der Kulturdenkmäler in Hessen)
Denkmalen in Berlin)
DSchG BW
Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (Gesetz
NDSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum
zum Schutz der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg)
Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen)
DSchG LSA
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
DSchG MV
Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Gesetz
ThürDSchG
Thüringer Denkmalschutzgesetz (Thüringer Gesetz
DSchG NW
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale)
Nordrhein-Westfalen)
Abkürzungsverzeichnis 117
Landespolizei- und Ordnungsrechtsgesetze
ASOG Bln
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin
SächsPolG
(Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen
Sächsisches Polizeigesetz (Polizeigesetz des Freistaates Sachsen)
Sicherheit und Ordnung in Berlin)
SOG LSA
BayPAG
Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Sach-
Bayrisches Polizeiaufgabengesetz (Gesetz über die
sen-Anhalt (Gesetz über die öffentliche Sicherheit
Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen
und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Polizei)
SOG MV
HbgSOG
Nds. SOG
pommern (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung)
Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern)
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicher-
ThürOBG
heit und Ordnung
OBG NRW
Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vor-
Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Gesetz
Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen
Thüringer Ordnungsbehördengesetz (Gesetz über die
Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden)
ThürPAG
(Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs-
Thüringer Polizeiaufgabengesetz (Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei)
behörden)
LVwG SH
POG RP
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz
PolG BW
Polizeigesetz Baden-Württemberg
Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land SchleswigHolstein)
Verwaltungsrecht der Länder (Auswahl)
BayVwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstre-
LVwVfG RP
Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz
NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
SächsVwVG
Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
ckungsgesetz (VwZVG)
BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungsweg
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat
Sachsen)
BremVwVG
Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
SVwVG
Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VwVfGBln
Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin
LVwG SH
Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (All-
VwVfG MV
Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-
LVwVG RP
gemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-
Vorpommern (Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs-
Holstein)
und Vollstreckungsgesetz des Landes)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz RheinlandPfalz
VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
118 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
VwVG BW
VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Würt-
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (Verwaltungs-
temberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz –
vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-West-
LVwVG)
falen)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sach-
ThürVwZVG
sen-Anhalt
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Landeswohnungsaufsichtsgesetze
HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz
WAG NRW
Wohnungsaufsichtsgesetz Nordrhein-Westfalen
HmbWoSchG Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (Gesetz über
WoAufG Bln
Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin (Gesetz zur Beseiti-
den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum)
gung von Wohnungsmissständen)
Bundesgesetze
AO
Abgabenordnung
BauGB
Baugesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (nur
VermG
Vermögensgesetz (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, nur neue Bundesländer)
VZOG
Vermögenszuordnungsgesetz (Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem
Vermögen, nur neue Bundesländer)
neue Bundesländer)
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
IfSG
Infektionsschutzgesetz
VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
SachenRBerG Sachenrechtsbereinigungsgesetz (nur neue Bundesländer)
Abkürzungsverzeichnis 119
Kapitel 7
Mitglieder der projektbegleitenden
Arbeitsgruppe
Karsten Birkholz, Amtsdirektor Amt Barnim-Oderbruch
Sabine Nakelski, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen
Janos Brenner, Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
Eva Maria Niemeyer, Deutscher Städtetag
Norbert Friedrich, Leiter Stadtplanungsamt Bremerhaven
Alexander Peter, Gemeinde- und Städtebund Thüringen
Ulf Gerlach, Plan und Praxis
Holger Pietschmann, Plan und Praxis
Christoph Haller, Plan und Praxis
Thomas Pirrong, Sächsisches Staatsministerium des
Innern
Carsten Herlitz, GdW – Bundesverband deutscher Wohnund Immobilienunternehmen e. V.
Thomas Horn, Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises,
Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz
Markus Horstmann, Stadtverwaltung Gelsenkirchen,
Referat Stadtplanung, Abt. 61/4 Wohnungswesen/Stadtregionale Kooperation
Werner Klinge, Plan und Praxis
Gina Siegel, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
Johannes Stemmler, Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Frauke Straatman, Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Stephan Teller, Stadtverwaltung Dresden, Umweltamt, Abt.
untere Immissionsschutz- und Abfallbehörde
Michael Köppl, Sächsisches Staatsministerium des Innern
Anne Körner, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Mathias Metzmacher, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung
Torsten Weidemann, Haus & Grund Deutschland,
Geschäftsführer – Volkswirtschaft und Wohnungswesen
Anna Zavelberg, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen
Mitglieder der projektbegleitenden Arbeitsgruppe 121
Kapitel 8
Literaturverzeichnis
Abschlussbericht der Enquetekommission „Wohnungswirtschaftlicher Wandel und neue Finanzinvestoren auf
den Wohnungsmärkten in NRW“ LT-Drucksache 16/229
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Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots. In: Stadtbauwelt 76 (1982), S. 428-432
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Finkelnburg, Klaus; Ortloff, Karsten-Michael: Öffentliches
Baurecht. Band II. – München 2005
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Die Zukunft der Dörfer – Zwischen Stabilität und
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Becker, Heidede. – Berlin 1982
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15./16.03.07 in Wildflecken. www.stadtumbauwest.de
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(Tagungsband), Ettersburg, Juni 2012
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2. – Münster 2008
Schrödter, Hans (Hrsg.): Baugesetzbuch. Kommentar. –
München 2006
Literaturverzeichnis 125
Kapitel 9
Anhang
Anhang 127
Anhang 1
Entscheidungsbäume zur Anwendung der städtebaulichen Gebote –
Verfahrensablauf Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
128 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Quelle: eigene Zusammenstellung nach Difu, Arbeitsblätter zum novellierten Bundesbaugesetz
Anhang 129
Anhang 1
Entscheidungsbäume zur Anwendung der städtebaulichen Gebote –
Verfahrensablauf Rückbau- und Entsiegelungsgebot
130 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Quelle: eigene Zusammenstellung nach Difu, Arbeitsblätter zum novellierten Bundesbaugesetz
Anhang 131
Anhang 1
Entscheidungsbäume zur Anwendung der städtebaulichen Gebote –
Verfahrensablauf Anpassungsgebot
132 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Quelle: eigene Zusammenstellung nach Difu, Arbeitsblätter zum novellierten Bundesbaugesetz
Anhang 133
Anhang 2
Beispiel: Einladung zum ersten Anhörungstermin vor Erlass eines Mod.-Inst.-Gebots
Der Bürgermeister
Fachbereich Stadtplanung
Hansestadt Lübeck Bereich 5.612 23539 Lübeck
Herrn
xxxxxxxxxxxxxxx
Bereich:
Gebäude:
Stadtsanierung
Mühlendamm 12
Auskunft:
Zimmer:
Tel. (0451)
Fax (0451)
I hr Zeichen:
Ihre Nachricht vom:
Mein Zeichen:
Datum:
11.03.2003
Grundstück Lübeck, xxxxxxxxx, eingetragen im Grundbuch von Lübeck Blatt xxxxxx
(Gemarkung Innere Stadt, Flur 13, Flurstück xxx)
hier: Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebot gem. § 177 Baugesetzbuch (BauGB)
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
Ihr o.a. Grundstück liegt im Sanierungsgebiet „Block 13 - Tünkenhagen“, das mit Satzung der Hansestadt Lübeck vom
14.10.85 förmlich festgelegt worden ist.
Die Sanierungsmaßnahmen in diesem Gebiet sind weitestgehend abgeschlossen.
Für Ihr Anwesen sind jedoch noch erhebliche Mängel und Mißstände festzustellen.
Gemäß dem Gutachten des Gutachterausschusses vom 20.06.2002 entspricht die bauliche Anlage nicht den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die Sanitärausstattung wird als
unterdurchschnittlich bezeichnet, die Belichtung im Erd- und Obergeschoss ist teilweise ungenügend.
Die vorliegenden Mängel schränken die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich ein. Es wurden
Putzschäden, fehlender Verstrich der Dacheindeckung, abgängige Fenster und ausgetretene Treppen im Ober- und
Dachgeschoß festgestellt.
Aufgrund der äußeren Beschaffenheit des Gebäudes ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes
gegeben. Die qualitativ als abgängig eingestuften Fenster entsprechen nicht der Gestaltungssatzung. Gleiches gilt für
die Haustür. Auf dem Zwerchgiebel befindet sich ein ungenehmigt errichteter Balkon.
Die Beseitigung dieser städtebaulichen/baulichen Missstände ist in Anbetracht der Zeitdauer der Gebietsfestlegung
sowie des Umfangs der abgeschlossenen Sanierungsmassnahmen alsbald erforderlich.
Die Anordnung eines Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebotes gem. § 177 BauGB wird erwogen, da Sie bislang
nicht bereit waren, die vg. Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
Bevor ein förmliches Verfahren zum Erlass eines Modernisierungs-/Instandsetzungsgebots eingeleitet wird, ist eine
Erörterung und Beratung der Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben (§ 175 BauGB) mit dem Ziel, eine einvernehmliche
Lösung herbeizuführen.
Zu einem ersten Erörterungsgespräch laden wir sie hiermit ein.
Terminvorschlag: Donnerstag, den 03.04.2003 um 11.00 Uhr
Ort: Mühlendamm 10 in Lübeck, Besprechungszimmer Nr. 160 im 2.OG
Wir bitten Sie, den Termin schriftlich oder telefonisch zu bestätigen.
Um die erforderliche Erörterung und Beratung mit den betroffenen MieterInnen durchführen zu können, bitten wir Sie, uns die
gültigen Mietverträge in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Telefonzentrale: (0451) 122-0
Unsere Sprechzeiten:
Mo. u. Die. 8.00 – 14.00 Uhr
Do. 8.00 – 18.00 Uhr
Fr. 8.00 – 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Internet: www.luebeck.de
Konten der Stadtkasse:
Deutsche Bank BLZ 230 707 00
Landesbank
BLZ 230 500 00
LZB Lübeck
BLZ 230 000 00
Sparkasse z. L. BLZ 230 501 01
Postbank Hbg.
BLZ 200 100 20
Volksbank
BLZ 230 901 42
Kto. 9 000 050
Kto. 7 052 000 475
Kto. 23 001 700
Kto. 1 011 329
Kto. 104 00-201
Kto. 5 008 310
Scheck: nur an Stadtkasse Lübeck, 23539 Lübeck
Busanbindung:
Buslinie(n): 2; 4; 6; 9; 19; 24; 32
Haltestelle(n): Fegefeuer
Bitte benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel.
134 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Anhang 3
Beispiel: Einladung zum zweiten Anhörungstermin vor Erlass eines Mod.-Inst.-Gebots
Der Bürgermeister
Fachbereich Stadtplanung
Hansestadt Lübeck Bereich 5.612 23539 Lübeck
Herrn
xxxxxxxxx
Bereich:
Gebäude:
Stadtsanierung
Mühlendamm 12
Auskunft:
Zimmer:
Tel. (0451)
Fax (0451)
I hr Zeichen:
Ihre Nachricht vom:
Mein Zeichen:
Datum:
13.05.2003
Grundstück Lübeck, xxxxxxxxx, eingetragen im Grundbuch von Lübeck Blatt xxxxxxx
(Gemarkung Innere Stadt, Flur 13, Flurstück xxx)
hier: Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebot gem. § 177 Baugesetzbuch (BauGB)
Sehr geehrter Herr xxxxxxxx
mit Schreiben vom 11.03.2003 wurde Ihnen mitgeteilt, daß für Ihr o.g. Grundstück, das im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet „Block 13 – Tünkenhagen“ liegt, erhebliche Mängel und Mißstände festzustellen sind.
Die Beseitigung dieser städtebaulichen/baulichen Missstände ist in Anbetracht der Zeitdauer der Gebietsfestlegung
sowie des Umfangs der abgeschlossenen Sanierungsmassnahmen in dem Gebiet alsbald erforderlich.
Die Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes gem. § 177 BauGB wird erwogen, da Sie
bislang nicht bereit waren, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Bevor ein förmliches Verfahren
zum Erlass eines Modernisierungs-/Instandsetzungsgebots eingeleitet wird, ist eine Erörterung und Beratung der
Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben (§175 BauGB) mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Der vorgeschlagene Termin für das erste Erörterungsgespräch wurde von Ihnen abgesagt mit der Begründung, dass
Sie sich entschieden haben, das Haus zu verkaufen und bereits mit einen ernsthaften Interessenten in Verhandlung
stehen.
Inzwischen wurde Ihnen auch vom Sanierungsträger ein Kaufangebot auf der Basis des vom Gutachterausschuss
ermittelten Verkehrswertes unterbreitet.
Es ist festzustellen, dass uns bisher kein Kaufvertrag zu Genehmigung vorgelegt wurde.
Um größere zeitliche Verzögerungen im Verfahren der Anordnung des ModernisierungsInstandsetzungsgebotes zu vermeiden, laden wir sie hiermit erneut zu einem ersten Erörterungsgespräch ein.
und
.
Terminvorschlag: Mittwoch, den 04.06.2003 um 10.00 Uhr
Ort: Mühlendamm 12 in Lübeck, Besprechungszimmer Nr. 160 im 2.OG
Wir bitten Sie, den Termin schriftlich oder telefonisch zu bestätigen.
Um die erforderliche Erörterung und Beratung mit den betroffenen MieterInnen durchführen zu können, bitten wir Sie,
uns die gültigen Mietverträge in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Telefonzentrale: (0451) 122-0
Unsere Sprechzeiten:
Mo. u. Die. 8.00 – 14.00 Uhr
Do. 8.00 – 18.00 Uhr
Fr. 8.00 – 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Internet: www.luebeck.de
Konten der Stadtkasse:
Deutsche Bank BLZ 230 707 00
Landesbank
BLZ 230 500 00
LZB Lübeck
BLZ 230 000 00
Sparkasse z. L. BLZ 230 501 01
Postbank Hbg.
BLZ 200 100 20
Volksbank
BLZ 230 901 42
Kto. 9 000 050
Kto. 7 052 000 475
Kto. 23 001 700
Kto. 1 011 329
Kto. 104 00-201
Kto. 5 008 310
Scheck: nur an Stadtkasse Lübeck, 23539 Lübeck
Busanbindung:
Buslinie(n): 2; 4; 6; 9; 19; 24; 32
Haltestelle(n): Fegefeuer
Bitte benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel.
Anhang 135
Anhang 4
Vorkaufsrechtssatzung Lanstrop
136 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Anhang 137
Anhang 5
Ordnungsrechtliche Sicherungsverfügung
138 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Anhang 139
140 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Anhang 6
Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17.12.2007 – 14 K1819/07 – zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine polizeirechtliche Anordnung
Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 - 14 K 1819/07 –
zur Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
gegen eines polizeirechtliche Verfügung
BESCHLUSS:
1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26.08.2007 hinsichtlich der Ziffer
1.2des Anordnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 1.209.2007 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
3.
Der Streitwert wird auf 3.800,-€ festgesetzt.
GRÜNDE:
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer polizeirechtlichen Anordnung der
Antragsgegnerin, mit der sie zur Herstellung von Ordnung und Sicherheit auf dem Grundstück … in 01099
Dresden, eingetragen im Grundbuch von Dresden-Neustadt, … Flurstücks-Nr. … aufgefordert wurde.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des vorstehend genannten bebauten und 1785 qm großen Grundstücks.
Nachdem die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Sommer 1999 aufgefordert hatte, den sich zu diesem
Zeitpunkt auf dem streitbefangenen Grundstück unter Verstoß gegen das öffentliche Baurecht errichteten
Verkaufsstand zu beseitigen, wurde das Grundstück nach dem sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten
Behördenakte ergebenden Sachverhalt nicht mehr von Mietern oder Pächtern genutzt. Auf Grund dessen
verfielen die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude in den letzten Jahren und die nicht bebaute
Grundstücksfläche verwilderte. Dies führte dazu, dass sich die Eigentümer bzw. der Verwalter des benachbarten,
mit einem sanierten und bewohnten Mietshaus bebauten Grundstücks in der Folge mehrfach sowohl an die
Antragstellerin wie auch an die Antragsgegnerin als zuständige Ortspolizeibehörde mit der Bitte gewandt haben,
Ordnung und Sicherheit auf dem streitbefangenen Grundstück herzustellen. In der Folge forderte die
Antragsgegnerin mit Anordnung vom 08.12.2003 die Antragstellerin auf, die auf dem streitgegenständlichen
Grundstück widerrechtlich abgelagerten Abfälle (ca. 4-5 m² Klein- und Siedlungsmüll sowie Sperrmüll im
Freiflächenbereich und in den beiden Garagen) zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Weiterhin
wurde die Antragstellerin mit Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 06.11.2006 aufgefordert, bis zum
24.11.2006 u.a. die auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen Gebäude gegen Zutritt durch Unbefugte
zu sichern, Haus- und Bioabfälle zu entfernen und den das Grundstück umschließenden Bauzaun zu sichern.
Mit der hier angefochtenen Anordnung der Antragsgegnerin vom 12.09.2007, der Antragstellerin am 13.08.2007
zugestellt, wurde diese aufgefordert, jeweils bis zum 05.10.2007 durch Erstellung eines geschlossenen Zaunes
und Schließung sämtlicher Fenster und Zugänge im Keller- und Erdgeschoss der Gebäude zu gewährleisten,
dass Unbefugte keinen Zutritt in die Gebäude und auf das Grundstück erlangen (Ziff.1.1.) sowie lose
Gebäudeteile zu entfernen (Ziff.1.2.). Weiterhin wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Abfälle von dem
Grundstück und aus dem Gebäude ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen (Ziff. 1.3.) und die
uneingeschränkte Begehbarkeit des öffentlichen Gehweges durch Verkehrssicherungsschnitt an den betroffenen
Gehölzen herzustellen (Ziff. 1.4.). Der sofortige Vollzug der Ziffern 1.1. und 1.2. wurde angeordnet (Ziff. 2). Für
den Fall der Nicht-, nicht fristgerechten oder ungenügenden Erfüllung der Ziff. 1.1. bis 1.4. des Bescheides wurde
ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € angedroht (Ziff. 3) und es wurde eine Gebühr in Höhe von 20,30 €
festgesetzt (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das die Anordnung gemäß §§ 1 Abs. 1
und 4 Abs. 1 und 5 SächsPolG zur Abwehr von Gefahren für das Gemeinwesen, durch die die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bedroht wurde, erforderlich sei. Durch die Zugangsmöglichkeiten in die Gebäude bestehe
die Gefahr, dass sich zu diesen Unbefugte Zutritt verschaffen und sich dort aufhalten könnten. Dadurch bestehe
auch die Gefahr einer illegalen Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen in den Gebäuden, die zu einer erhöhten
Brandgefahr führen würden. Kinder und Jugendliche könnten das Grundstück als „Abenteuerspielplatz“ nutzen
und dadurch gefährdet werden. Durch den ungesicherten Zaun würden auf die Grundstück Abfälle abgelagert
und Pkws illegal abgeparkt. Herabfallende Gebäudeteile würden die Nutzung der benachbarten Grundstücke
erheblich beeinträchtigen. Der Sofortvollzug sei zum Schutz der Gesundheit von Personen besonders
anzuordnen und überwiege das private Interesse der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin sei durch
Bürgerbeschwerden fortlaufend seit Juni 2006 auf den Zustand des Grundstücks aufmerksam gemacht worden.
Der rasant fortschreitende Verfall des Grundstückes stelle eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, der
durch die sofortige Sicherung von Grundstück und Gebäude zu begegnen sei.
Mit Schreiben vom 26.09.2007 erhob die Antragstellerin gegen den Anordnungsbescheid vom 12.09.2007
Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 01.10.207, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangen, hat die
Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den
Anordnungsbescheid vom 12.09.2007 geltend gemacht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es
an der für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebotenen Dringlichkeit fehle. Der Antragsgegnerin sei
bereits seit dem Jahre 2002 bekannt, dass Dritte das streitbefangene Grundstück unbefugt nutzen würden. Der
Antragstellerin sei eine Nutzung des streitbefangenen Grundstücks seit Jahren nicht möglich. Hinzu komme die
Ortsferne der Antragstellerin. Sie sei jedoch in der Vergangenheit mit Hilfe von vor Ort ansässigen Firmen den
Anhang 141
Aufforderungen und Anordnungen der Antragsgegnerin nachgekommen und habe das Grundstück beispielsweise
von Abfällen beräumen lassen, ein auf dem Grundstück unberechtigt abgestelltes Kraftfahrzeug entsorgen
lassen, die Fenster und Türen im Erdgeschossbereich verschließen und einen Bauzaun um das Grundstück
aufstellen lassen. Hierfür seien der Antragstellerin erhebliche Koste entstanden. Es sei auf Aufgabe der
Antragsgegnerin, gegen die Handlungsstörer vor Ort vorzugehen und das Grundstück der Antragstellerin vor
rechtswidrigem Betreten unbefugter Dritter zu schützen. Dies habe sie in der Vergangenheit nicht getan.
Die Antragstellerin beantragt, sachdienlich ausgelegt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.09.2007 gegen die sofortige Vollziehung der
Ziffern 1.1.und 1.2. des Anordnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 12.09.2007
wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass die von der Antragsgegnerin im besonderen öffentlichen Interesse
angeordnete sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1. und 1.2. sowohl formell wie auch materiell rechtmäßig sei. Der
verwahrloste Zustand des Grundstücks der Antragstellerin habe nunmehr die sofortige Vollziehung der
Anordnung vom 12.09.2007 erforderlich gemacht. Seit Juni 2006 seien die Beschwerden der Anwohner massiv
geworden. Trotz Sicherungsbemühungen der Antragstellerin würden weiterhin Türen und Fenster der Gebäude
auf dem Grundstück offen stehen, es gebe einen offenen Schacht auf dem Grundstück und auch der das
Grundstück umschließende Bauzaun lasse ein Betreten des Grundstücks zu und drohe teilweise einzustürzen.
Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig und erforderlich, um die von dem streitbefangenen
Grundstück ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Antragsgegnerin de Gericht
vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
Der zulässige Antrag hat nur teilweise Erfolg.
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in analoger Anwendung des § 68 VwGO
dahingehend sachdienlich auszulegen, dass sie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nur insoweit
begehrt, als die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Anordnungsbescheid die sofortige Vollziehung im
öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat (betreffend die Ziffern 1.1. und 1.2. des Anordnungsbescheides
vom 12.09.2007). Hinsichtlich der anderen Ziffern kommt dem Widerspruch der Antragstellerin bereits nach § 80
Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26.09.2007 ist nur hinsichtlich der für
sofort vollziehbar erklärten Ziffer 1.2. des Anordnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 1.209.2007 gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Altern. VwGO wiederherzustellen, da hier in der Sache das individuelle Interesse der
Antragstellerin an der vorläufigen Suspendierung des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an
dessen Sofortvollzug überwiegt (2.1). Hingegen ist die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung
ihres eingelegten Rechtsbehelfs hinsichtlich der ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1.1. des
angefochtenen Anordnungsbescheides nicht wiederherzustellen, da hier das öffentliche Sofortvollzugsinteresse
überwiegt (2.2).
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht,
soweit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des den Antragsteller belastenden
Verwaltungsaktes unter Berufung auf das öffentliche Interesse besonders anordnet. In diesen Fällen kann das
Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht im Rahmen der gebotenen
Interessenabwägung den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Rechtsbehelfs – hier des
Widerspruchs- zu berücksichtigen, wobei nur eine dem Aussetzungsverfahren entsprechende summarische
Prüfung anzustellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die sofortige
Vollziehung eines Verwaltungsaktes regelmäßig im öffentlichen Interesse, wenn bereits in dem Verfahren auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen ist, dass der gegen den belastenden Verwaltungsakt
erhobene Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg haben kann, weil dieser offensichtlich rechtmäßig ist und seine
sofortige Vollziehung daher auch regelmäßig im öffentlichen Interesse liegt. Erscheint der Rechtsbehelf dagegen
offensichtlich begründet, verdient das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den
Vorrang, denn ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes
besteht regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Beschl. V. 29.04.1974, NJW 1974, 1294 f.).
1) Die Anordnung des Sofortvollzuges erfüllt zunächst in formeller Hinsicht die Anforderungen des § 80 Abs. 1
VwGO. Danach ist die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung
muss einzelfallbezogen erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände die Behörde in Ausnahme zum
gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des
Verwaltungsaktes ausgeht. Die Schriftform der Begründung ist dabei auch gewahrt, wenn sie nicht sämtliche, für
die Anordnung der sofortigen Vollziehung relevanten Gesichtspunkte aufführt (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschl. v. 27.10.1983 – 10 S 1102/83 -). Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin im
vorliegenden Fall konkret gegebene Begründung gerecht.
142 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
2.1) In materieller Hinsicht ergibt die gebotene summarische Prüfung von Ziffer 1. 2. des angefochtenen
Anordnungsbescheides der Antragsgegnerin dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit, so dass insoweit das
private Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Sofortvollzugsinteresse überwiegt.
Die Anordnung in Ziffer 1.2. des Bescheides vom 12.09.2007 verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, an
den die Antragsgegnerin nach § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG gebunden ist. Danach muss ein
Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Damit der Adressat des Verwaltungsaktes sein Verhalten entsprechen
ausrichten kann, muss die inhaltliche Regelung einerseits vollständig, klar und unzweideutig sein. Der
Verwaltungsakt muss also aus sich heraus verständlich sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.02.2004, - 11 ME
271/03 -, m. w. Nachw. aus der Rspr.: VG Dresden, Urt. v. 29.11.2006 – 14 K 1971/04 –Kopp/Ramsauer,,
VwVfG, 8. Aufl., § 37, RdNr. 12 m.w.N aus der Rspr.) Darüber hinaus muss der Verwaltungsakt auch eine
geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung sein können. Seine Regelungen müssen also einen
vollstreckbaren Inhalt haben. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines
Verwaltungsaktes nach dem jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und den Besonderheiten des
jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v.
15.02.1990 – 4 C 41/87 – in NVwZ 1990, S. 55; Kopp/Ramsauer, aaO, RdNr. 6). Die notwendige Bestimmtheit
des Verwaltungsaktes kann sich auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsaktes
ergeben.
Gemessen an diesen Maßstäben ist der von der Antragstellerin angefochtene Anordnungsbescheid der
Antragsgegnerin vom 12.09.2007 hinsichtlich der Ziffer 1.2., mit der die Antragstellerin aufgefordert wird, lose
Gebäudeteile zu entfernen, nach summarischer Prüfung nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1
VwVfG. Zwar könnte die Maßnahme grundsätzlich auf die Generalermächtigung nach § 3 Abs. 1 SächsPolG
gestützt werden, wonach die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen
Maßnahmen treffen kann, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung abzuwehren. Eine der Grundlage des § 3 Abs. 1 SächsPolG vorgehende Spezialermächtigung,
insbesondere eine vorrangig anzuwendende Bestimmung der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden
vom 28.10.2004 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15.12.2005 kommt nicht in Betracht.
Nach der Formulierung des Bescheides ist es jedoch nicht hinreichend erkennbar, welche Maßnahmen mit der
Anordnung unter Ziffer 1.2. von der Antragstellerin erwartet werden. § 37 Abs. 1 VwVfG gebietet es jedoch, die
einzelnen Maßnahmen so konkret wie möglich zu beschreiben, um sie für den Betroffenen nachvollzieh- und
ausführbar zu machen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Gegenüber der Antragstellerin wird nicht eindeutig
geregelt, welche Gebäudeteile zu entfernen sind. Es ist nicht erkennbar, ob sich die Verfügung auf Gebäudeteile
bezieht, die herabzufallen drohen, oder auch auf Teile, die lose auf dem Grundstück liegen. Die losen
Gebäudeteile werden nicht bezeichnet. Auch aus der Begründung des Anordnungsbescheides kann keine
hinreichende Sicherheit gewonnen werden, welche Maßnahmen von der Antragstellerin erwartet werden,
hinsichtlich derer sie bei Nichtbefolgung der Verfügung mit der Festsetzung von Zwangsgeld rechnen muss. Zwar
wird in den Gründen ausgeführt, dass herabfallende Gebäudeteile die Nutzung der benachbarten Grundstücke
und Gebäude erheblich beeinträchtigen. Die Bezeichnung „lose Gebäudeteile“ geht jedoch über Teile, die
Nachbargrundstücke bedrohen, weit hinaus. Dies sowohl hinsichtlich der Lage dieser Teile im Grundstück als
auch hinsichtlich Art der Gegenstände, die als lose angesehen werden können. Auch der Umstand, dass im
Verwaltungsvorgang – soweit ersichtlich – lediglich lose Ziegel erwähnt werden, ist im Anbetracht der deutlich
weiteren Fassung der Anordnung nicht ausreichend, um die Verfügung auf diese Gegenstände zu konkretisieren.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Begründung des Sofortvollzugs von eingeschlagenen Fenstern mit
losen Scheiben und herumliegenden Scherben die Rede ist. Der Rüge der Unbestimmtheit kann auch nicht mit
einem Hinweis auf die Schwierigkeit der Maßnahmenbenennung begegnet werden. Da die Anordnung des
Sofortvollzuges nur bei einem Überwiegen des öffentlichen Interesses geboten ist, muss die Antragsgegnerin sich
ohnehin ein eindeutiges Bild darüber verschaffen, welche konkrete Gefährdung von dem Grundstück ausgeht. Es
stellt daher keine nicht zu bewältigende Erschwernis dar, die festgestellten Umstände, die eine konkrete Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, zu benennen.
Aus den genannten Gründen war die aufschiebende Wirkung des Wiederspruchs gegen Ziffer 1.2. der Anordnung
wieder herzustellen.
2.2.) Hingegen ergibt die gebotene summarische Prüfung der ebenfalls von der Antragstellerin gerügten Ziffer
1.1. des Anordnungsbescheides der Antragsgegnerin daran offensichtliche Rechtmäßigkeit, so dass insoweit das
private Suspensivinteresse der Antragstellerin hinter dem Sofortvollzugsinteresse zurückzustehen hat.
Die in Ziffer 1.1. des Anordnungsbescheides von der Antragsgegnerin als gemäß §§ 64 Abs. 1 Nr. 3, 68 Abs. 2
und 70 Abs. 2 SächsPolG als sachlich zuständige Ortspolizeibehörde getroffene Anordnung kann auf die
polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SächsPolG gestützt werden. Die danach erforderliche konkrete Gefahr
für die Anordnung dieser Einzelmaßnahme ergibt sich für das Gericht ohne Weiteres aus den Gründen des
Anordnungsbescheides vom 12.08.2007 und den in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Unterlagen
(inklusive Fotos des Grundstücks). Das seit Jahren ungenutzte Grundstück und die auf diesem noch befindlichen
Gebäude befinden sich in einem Zustand fortschreitender Verwahrlosung und begründen durch ihren Zustand
eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Passanten und Personen, die sich in Verkennung der
Gefahrensituation oder trotz dieser Gefahr ungehindert Zugang zu dem Grundstück und den Gebäuden
Anhang 143
verschaffen können. Aufgrund der konkreten Lage in einem auch mit Wohngebäuden bebauten innerstädtischen
Gebiet besteht aufgrund der mangelhaften Absicherung des Grundstücks die konkrete Gefahr, dass dort Kinder
oder aber aus anderen Gründen in der Gefahrenerkennung eingeschränkte Personen in ungesicherten Bodenund Gebäudeöffnungen oder durch dort abgelagerte Abfälle zu Schaden kommen oder mit den dort
vorgefundenen Gegenständen Anderen Schaden zufügen. Auch die Verursachung einer erhöhten Brandgefahr
durch die mögliche illegale Nutzung der in den Gebäuden befindlichen Feuerungsanlagen folgt aus der
mangelhaften Sicherung des Grundstücks und der Gebäude.
Hinsichtlich der Bestimmtheit der von der Antragsgegnerin zur Beseitigung dieser Gefahr getroffenen Anordnung,
einen geschlossenen Zaun zu erstellen und sämtliche Fenster und Zugänge im Keller- und Erdgeschoss zu
verschließen, bestehen keine Zweifel. Es wird hinreichend klar dargelegt, welche Maßnahmen von der
Antragstellerin zu veranlassen sind, wobei die konkrete Ausführung der Antragstellerin zutreffend überlassen
bleibt.
Die angeordneten Maßnahmen sind sowohl notwendig als auch geeignet, um die Gefahr zu beseitigen. Es kann
auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Zwar hat die Antragstellerin
in der Vergangenheit auf Anordnung der Antragsgegnerin bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die
Sicherheit und Ordnung auf ihrem Grundstück zu gewährleisten, und somit bereits einen finanziellen Aufwand
betrieben. Dies hindert jedoch nicht die Anforderung weiter objektiv gebotener Maßnahmen, zumal nicht dargetan
ist, dass diese Maßnahmen die finanzielle Leistungskraft der Antragstellerin übersteigen und sie nicht in der Lage
wäre, ihrer Verantwortlichkeit als Eigentümerin gerecht zu werden. Im Übrigen hindert die mit einer Maßnahme
verbundene Kostenlast es ohnehin nicht, die gebotene Maßnahme festzusetzen. Fehlende finanzielle Mittel
hindern die grundsätzliche Inanspruchnahme als Störer nicht (vgl. hierzu auch Belz, Polizeigesetz des Freistaates
Sachsen, 3. Aufl., § 5, RdNr. 9).
Auch die Auswahl der Antragstellerin als Störerin nach § 5 SächsPolG ist nicht zu beanstanden. Die
Antragsgegnerin ist nicht gehalten, vorrangig gegen Handlungsstörer vorzugehen, die sich illegal auf dem
Grundstück aufhalten und sich oder andere gefährden. Vielmehr bietet die Auswahl der Eigentümerin als Störerin
die effektivste und nachhaltigste Möglichkeit, die Gefahr zu beseitigen. Dabei muss das von der Antragstellerin
vorgebrachte Argument, dass ihr die Sicherheit des streitbefangenen Grundstücks in Dresden durch ihren Sitz
und der damit bestehenden Ortsferne erschwert werde, zurückstehen. Denn die Antragstellerin wird durch diese
Ortsferne nicht von ihren Pflichten als Grundstückseigentümerin entbunden, sondern muss sich gegebenenfalls
der Hilfe Dritter vor Ort bedienen, wie sie das im Übrigen in der Vergangenheit auch bereits getan hat. Die
Antragstellerin kann sich ihrer Verantwortung für ihr privates Eigentum auch nicht durch einen Verweis auf von
der Antragsgegnerin zu erwartende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen entledigen. Jede polizeiliche Maßnahme
ist im Verhältnis zu der Wahrnehmung der mit der Eigentümerstellung verbundenen Pflichten nachrangig.
Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 3 Abs. 1 SächsPolG zustehende Ermessen auch erkannt und ausgeübt.
Sie hat in dem angefochtenen Anordnungsbescheid mit der Erforderlichkeit der Maßnahmen auseinander gesetzt
und in zulässiger Weise in der Antragserwiderung vom 17.10.2007 ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114
Satz 2 VwGO zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung ergänzt.
Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den
Bescheid vom 12.09.2007 ohne ausdrückliche Erwägung der zutreffenden Eingriffsgrundlage des § 3 Abs. 1
SächsPolG erlassen hat. Durch die Benennung des die Aufgaben der Polizei beschreibenden § 1 Abs. 1
SächsPolG, der die Tätigkeit der Polizei zur Gefahrenabwehr aufführt, hat die Antragstellerin die Grundlagen
ihres Tätigwerdens umrissen. Den Verwaltungsgerichten ist es nicht verwehrt, anstelle der im angefochtenen
Verwaltungsakt angegebenen Rechtsgrundlage eine andere heranzuziehen, soweit der Verwaltungsakt hierdurch
nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 – 4 C 5/03 – in BVerwGE 122, 1-13,
m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die in Ziffer 3. des Bescheides auch für die Ziffer 1.1. verfügte Androhung unmittelbaren Zwanges beruht auf
§§ 19, 20 und 22 SächsVwVG.
144 Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien
Dieser Leitfaden ist eine Fortschreibung auf der Grundlage der Erstfassung des Leitfadens, erschienen als Werkstatt: Praxis Heft 65, Bonn 2009,
erarbeitet durch Technische Universität Berlin (Auftragnehmer), Fachgebiet Baurecht und Bauverwaltungslehre, Prof. Dr. Rudolf Schäfer, sowie
Brandenburgische Technische Universität Cottbus (Auftragnehmer), Lehrstuhl Bau- und Planungsrecht, Gastprof. Ass. jur. Petra Lau und Dipl.Ing. Städtebauass. Ulf Gerlach
www.bmub.bund.de