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Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 750 - nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
388 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:08
Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 750 - nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad -) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 750 - nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad -) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 750 - nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad -) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 750 - nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad -)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 07.01.2016 Nr. 2188 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/1 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 17.02.2016 Haupt- und Beschwerdeausschuss 25.02.2016 Rat 25.02.2016 Betreff Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 750 - nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad - Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung und der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt: Gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), bekannt gemacht am 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, wird die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad – (siehe Anlage) beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2188 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Rat der Stadt Krefeld beschloss in seiner Sitzung am 31.10.2012 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad –. Plangebiet des Bebauungsplanes Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 39.000 m² und liegt direkt nördlich des InnenstadtStraßenrings im Bereich des „Gewerbegebietes Mitte“. Das Plangebiet war früher Standort der großflächigen Gewerbeunternehmen Samtweberei Scheibler Peltzer und Krefelder Stückfärberei AG. Nach Aufgabe dieser Nutzungen haben sich im Plangebiet schrittweise v. a. Einzelhandelsnutzungen etabliert. Östlich des Gahlingspfades befinden sich zwei Discounter-Märkte, westlich des Gahlingspfades in einem Gebäudekomplex ein Lebensmittelmarkt, ein Sport- / Freizeit-Center sowie ein Reisebüro. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich zudem am Gahlingspfad eine Autoglaserei, ein Bürogebäude sowie zwei solitär stehende Wohnhäuser. Anlass und Ziel des Bebauungsplanes Die Entwicklung vom ehemals intensiv für Produktionszwecke genutzten Bereich hin zum Einzelhandelsstandort vollzog sich ohne bauleitplanerische Steuerung auf Grundlage des § 34 BauGB. Der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad liegt im gültigen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld von 2014 nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Zur planungsrechtlichen Sicherung und Steuerung der Einzelhandelsentwicklung am Standort Gahlingspfad / Blumentalstraße soll daher nach § 1 Abs. 3 BauGB ein Bebauungsplan unter Beachtung der Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Aufgrund der Vorgaben des LEP – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel sind bei der Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 750 die Verkaufsflächen auf den mit Baugenehmigungen belegten Bestand zu begrenzen. Für die nicht zum Einzelhandel gehörenden, baulich selbstständigen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs wird geprüft, welche Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich möglich und städtebaulich sinnvoll festzusetzen ist. Beschluss über eine Veränderungssperre im Jahr 2014 Der Rat der Stadt Krefeld beschloss in seiner Sitzung am 08.04.2014 die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich Nr. 750 aufgrund einer Bauvoranfrage zur Erweiterung eines im Plangebiet ansässigen Einzelhandelsbetriebes. Da die Bauvoranfrage im Folgenden vom Antragsteller nicht weiter verfolgt wurde und die Veränderungssperre demnach nicht mehr erforderlich war, ist auf eine Bekanntmachung der Satzung und damit auf eine Inkraftsetzung verzichtet worden. Anlass zum Erlass der Veränderungssperre Für ein im Bebauungsplangebiet liegendes Gebäude liegt eine Bauvoranfrage zum Ausbau des Dachgeschosses eines Wohnhauses vor. Mit Schreiben vom 23.04.2015 stellte die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Krefeld die Entscheidung über die Bauvoranfrage für ein Jahr zurück. Bei der Zulassung dieses Bauvorhabens könnte die Durchführung der Planung (siehe Zielsetzung oben) wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden, da der angefragte Dachgeschossausbau die Wohnnutzung im Plangebiet verfestigen würde. Über den planerischen Umgang mit der vorhandenen Wohnnutzung ist im weiteren Planverfahren bzw. im Zuge der abschließenden Abwägung zu entscheiden. Da die durch die Aussetzung der Entscheidung über die Bauvoranfrage gewonnene Zwölf-Monatsfrist zur Sicherung der Planung nicht ausreicht, ist zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 die Anordnung einer Veränderungssperre notwendig. Auswirkungen der Veränderungssperre Während des Zeitraumes der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Gleichfalls dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Unberührt von den Bestimmungen bleiben Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten Begründung Seite 3 der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. Gemäß § 17 BauGB ist für die vorliegende Bauvoranfrage der seit der Zurückstellung des Baugesuchs abgelaufene Zeitraum auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre individuell anzurechnen. Der Geltungsbereich der Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist in unten stehendem Kartenausschnitt dargestellt. Die Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Übersicht über den künftigen Geltungsbereich der Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad –