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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 729 / II - Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße - Aufstellung und öffentliche Auslegung - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
272 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:09
Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 729 / II - Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße - Aufstellung und öffentliche Auslegung - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -) Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 729 / II - Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße - Aufstellung und öffentliche Auslegung - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -) Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 729 / II - Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße - Aufstellung und öffentliche Auslegung - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 30.03.2015 Nr. 1530 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/02 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 18.06.2015 Betreff Bebauungsplan Nr. 729 / II - Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße Aufstellung und öffentliche Auslegung - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses Beschlussentwurf: Der folgende von Oberbürgermeister Kathstede und Bürgermeister Meyer am 13.05.2015 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt: 1. Gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich zwischen Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße und Petersstraße ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 729 / II – Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße – 2. Über die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung zur Vorlage entschieden. 3. Eine Umweltprüfung wird durchgeführt. Der Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ist Bestandteil der Begründung zum vorgenannten Planentwurf. 4. Der Begründung zum Entwurf des v.g. Bebauungsplanes (Anlage Nr. 20/15) wird zugestimmt. 5. Der Entwurf des v.g. Bebauungsplanes wird mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. 6. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die ihm entgegenstehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne - Nr. 600 (V) – nördlich Marktstraße zwischen Königstraße und Petersstraße – - Nr. 540 D – Rheinstraße / Neue Linner Straße / Evgl. Kirchstraße / Hochstraße – , soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 729 / II betreffen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1530 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zum Bebauungsplan Nr. 729 / II - Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße - stand auf der Tagesordnung der Ratssitung vom 07.05.2015 (Vorlagen-Nr. 1251/15). Da diese Ratssitzung abgebrochen wurde, konnte der Tagesordnungspunkt nicht mehr beraten werden. Zuvor hat die Bezirksvertretung Mitte und der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung am 30.04.2015 die Vorlage 1251/15 beraten und beschlossen. Um den geplanten städtebaulichen Entwicklungen in der Innenstadt möglichst zeitnah eine planungsrechtliche Grundlage zu schaffen, war ein Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlich.