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Verwaltungsvorlage (9. Änderungssatzung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
257 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:10
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Inhalt der Datei

Anlage Nr.: zur Vorlage – Nr.: 9. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) , der §§ 1, 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV NRW. S. 148) in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) folgende neunte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 18, S. 100 ff.) beschlossen: § 1: Die nachstehenden Paragraphen der AbfS werden geändert und erhalten folgende Fassungen: 1. §3 Ausschlüsse (1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 1 ausgeschlossen sind 1. Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt und 2. die in anliegender Liste aufgeführten und mit "-" gekennzeichneten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen oder Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in kleinen Mengen anfallen und bei den im Auftrag der Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden. (2) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung gemäß § 20 Abs. 2 KrWG Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der Bezirksregierung so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 1 (3) Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen: Abfälle, die von der Stadt entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden können, schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen und vergleichbare Abfälle und Abfallmengen aus Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung) soweit sie bei den im Auftrag der Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden können. (4) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrWG sowie dem Abfallgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Abfallentsorgung verpflichtet. 2. § 10 Pflichten der Grundstückseigentümer, Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer (1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstückes hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Entsorgung des Abfalls vom Grundstück zu ermöglichen und zu sichern. Er muss insbesondere a) das Grundstück zur Abfallentsorgung schriftlich anmelden und alle sachdienlichen Angaben machen, hierzu zählt auch die Angabe über die Anzahl der Bewohner und die Anzahl der auf dem Grundstück Beschäftigten; b) wesentliche Änderungen hinsichtlich der Art, der Menge und der Beschaffenheit des Abfalls sowie hinsichtlich der Anzahl der Bewohner und der Beschäftigten rechtzeitig mitteilen; c) im Falle des § 7 Nachweise über die Eigenverwertung richtig erbringen und wesentliche Änderungen mitteilen; d) einen Wechsel des Eigentums anzeigen; e) dafür sorgen, dass die Abfallbehälter allen Benutzern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können; f) die Standplätze und Transportwege für die Abfallbehälter auf dem Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung herrichten und unterhalten sowie dafür sorgen, dass sie den Bediensteten des durch den von der Stadt beauftragten Dritten zugänglich sind. (2) Den Bediensteten der Stadt ist zur Prüfung der Einhaltung dieser Satzung im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehindert Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes zu gewähren. Die Bediensteten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Die Grundstückseigentümer, Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer müssen über alle, die Abfallentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft geben. 2 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Inhaber von Betrieben und Einrichtungen, aus denen regelmäßig Abfälle gesammelt bzw. bei Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden. 3. § 15 Sperrgutabfuhr und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat im Rahmen der §§ 1 und 3 das Recht, Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen. Durch die Sperrgutabfuhr werden jedoch nur Abfälle entsorgt, die aus Haushaltungen stammen, d.h. in der Regel zur Wohnungseinrichtung gehören sowie Abfallsäcke für Abfälle zur Beseitigung nach § 8 Abs. 7. Die Teile müssen von Hand verladen werden können und dürfen die Fahrzeugtechnik nicht gefährden. Die Stadt entscheidet im Zweifelsfall, welche Gegenstände als Sperrmüll entsorgt werden. Darüber hinaus besteht im Rahmen des Anmeldungsverfahrens die Möglichkeit, gegen die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes durch die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG totale Entrümpelungen sowie die Entsorgung von Abfällen wie z.B. Bauteile, Bauelemente, Bauschutt, Bäume, Äste, Zäune und Einzelteile von Kraftfahrzeugen wie Türen und Sitze, durchführen zu lassen. (2) Die Abfuhr erfolgt auf mündliche, telefonische oder schriftliche Bestellung. Dabei sind die abzufahrenden Abfälle in Art und Menge der GSAK zu melden. Diese teilt dem Abfallbesitzer den Tag der Abholung mündlich, telefonisch oder schriftlich mit. (3) Sperrgut ist am Abholtag spätestens bis 07.00 h bereitzustellen. Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Zeit von 07.00 bis 19.00 h am Abholtag. Es ist so auf dem Bürgersteig, unweit des Fahrbahnrandes zu platzieren, dass weder der Fußgänger- noch der Fahrverkehr gefährdet werden kann. Hierbei sind sperrige Altmetalle / Schrott (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) sowie Elektro- und Elektronikschrott, soweit dieser gemäß § 8 Abs. 10 im Rahmen der Sperrmüllabfuhr mitgenommen wird, getrennt bereitzustellen. Für Schäden, die durch eine Nichtbeachtung der vorstehenden Grundsätze entstanden sind, haftet der bisherige Besitzer des Sperrgutes. (4) Sperrgut kann auch unmittelbar an den Abfallentsorgungsanlagen (§ 16) entsprechend deren Zweckbestimmung angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. 4. § 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung 3 (1) Kann die Abfallentsorgung z.B. infolge höherer Gewalt, wegen Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, so wird sie nach Möglichkeit nachgeholt. Ein Anspruch auf Ermäßigung/Erlass von Gebühren oder Entgelten oder ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht. (2) Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störung im Sinne des Abs. 1, die länger als einen Tag dauern, von dem Anschlusspflichtigen wieder zurückzunehmen. Abfallbehälter sind an ihren gewöhnlichen Standplatz (§ 12) zurückzustellen. (3) Soweit der Betrieb der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen aus den in Abs. 1 genannten Gründen gestört ist, hat die Stadt nach besten Kräften für andere Abfallentsorgungsmöglichkeiten zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen alsbald behoben werden. § 2: Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 4