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Verwaltungsvorlage (9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 S. 100 ff.))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
312 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:10
Verwaltungsvorlage (9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt  Nr. 18 S. 100 ff.)) Verwaltungsvorlage (9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt  Nr. 18 S. 100 ff.)) Verwaltungsvorlage (9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt  Nr. 18 S. 100 ff.)) Verwaltungsvorlage (9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt  Nr. 18 S. 100 ff.)) Verwaltungsvorlage (9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt  Nr. 18 S. 100 ff.)) Verwaltungsvorlage (9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt  Nr. 18 S. 100 ff.))

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 23.06.2014 Nr. 84 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 30.10.2014 Haupt- und Beschwerdeausschuss 04.11.2014 Rat 04.11.2014 Betreff 9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 S. 100 ff.) Beschlussentwurf: Die als Anlage - Nr. beigefügte 9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung der Stadt Krefeld vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 S. 100 ff.) wird beschlossen Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 84 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 1. Einleitung Der Deutsche Städtetag hat mit Datum vom 10.06.2013 eine neue Fassung der Leitfassung Abfallwirtschaftssatzung vorgestellt. Nach Prüfung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 ergab sich aus rechtlicher Sicht kein gravierender Änderungsbedarf. Allerdings erscheinen einige Korrekturen und Ergänzungen sinnvoll, so dass nunmehr eine Fortschreibung der aktuellen Abfallsatzung vorgeschlagen wird. Die vorgesehenen Änderungen sind im Einzelnen unter Nr. 2 in der Synopse dargestellt. 2. Synopse Alte Fassung Neu Fassung 2.1. 2.1. In § 3 Abs. 1 wird Nr. 1 neu eingefügt und erhält folgende Fassung: (1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 1 ausge- (1)Von der Abfallentsorgung gemäß § 1 schlossen sind die in anliegender Liste aufgeführ- ausgeschlossen sind ten und mit "-" gekennzeichneten Abfälle, soweit 1. Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG diese nicht in privaten Haushaltungen oder Ge- das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt werbe- und Dienstleistungsbetrieben in kleinen und Mengen anfallen und bei den im Auftrag der 2. die in anliegender Liste aufgeführten Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrich- und mit "-" gekennzeichneten Abfälle, tungen angenommen werden. soweit diese nicht in privaten Haushaltungen oder Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in kleinen Mengen anfallen und bei den im Auftrag der Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden. 2.2. 2.2. § 10 Pflichten der Grundstückseigentümer, Ab- § 10 wird durch Abs. 3 ergänzt, der folfallerzeuger oder Abfallbesitzer gende Fassung erhält: § 3 Ausschlüsse (1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstückes hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Entsorgung des Abfalls vom Grundstück zu ermöglichen und zu sichern. Er muss insbesondere a) das Grundstück zur Abfallentsorgung schriftlich anmelden und alle sachdienlichen Angaben machen, hierzu zählt auch die Angabe über die Anzahl der Bewohner und die Anzahl der auf dem Grundstück Beschäftigten; b) wesentliche Änderungen hinsichtlich der Art, der Menge und der Beschaffenheit des Abfalls sowie hinsichtlich der Anzahl der Bewohner und der Beschäftigten rechtzeitig mitteilen; Begründung Seite 3 c) im Falle des § 7 Nachweise über die Eigenverwertung richtig erbringen und wesentliche Änderungen mitteilen; d) einen Wechsel des Eigentums anzeigen; e) dafür sorgen, dass die Abfallbehälter allen Benutzern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können; f) die Standplätze und Transportwege für die Abfallbehälter auf dem Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung herrichten und unterhalten sowie dafür sorgen, dass sie den Bediensteten des durch den von der Stadt beauftragten Dritten zugänglich sind. (2) Den Bediensteten der Stadt ist zur Prüfung der Einhaltung dieser Satzung im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehindert Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes zu gewähren. Die Bediensteten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Die Grundstückseigentümer, Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer müssen über alle, die Abfallentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft geben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Inhaber von Betrieben und Einrichtungen, aus denen regelmäßig Abfälle gesammelt bzw. bei Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden. 2.3. 2.3. § 15 Sperrgutabfuhr und Entsorgung von Elektro- § 15 Abs. 1 wird ergänzt und erhält folund Elektronikgeräten gende Fassung: (1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat (1) Der Anschluss- und Benutzungspflichim Rahmen der §§ 1 und 3 das Recht, Abfälle, die tige hat im Rahmen der §§ 1 und 3 das wegen ihrer Sperrigkeit nicht in Abfallbehältern Recht, Abfälle, die wegen ihrer Sperriguntergebracht werden können, gesondert abfah- keit nicht in Abfallbehältern untergeren zu lassen. bracht werden können, gesondert abfahren zu lassen. Durch die Sperrgutabfuhr werden jedoch Durch die Sperrgutabfuhr werden jedoch nur Ab- nur Abfälle entsorgt, die aus Haushaltunfälle entsorgt, die aus Haushaltungen stammen, gen stammen, d.h. in der Regel zur Wohd.h. in der Regel zur Wohnungseinrichtung gehö- nungseinrichtung gehören sowie Abfall- Begründung Seite 4 ren sowie Abfallsäcke für Abfälle zur Beseitigung säcke für Abfälle zur Beseitigung nach § 8 nach § 8 Abs. 7. Abs. 7. Die Teile müssen von Hand verladen werden Die Teile müssen von Hand verladen können und dürfen die Fahrzeugtechnik nicht werden können und dürfen die Fahrgefährden. zeugtechnik nicht gefährden. Die Stadt entscheidet im Zweifelsfall, welche Gegenstände als Sperrmüll entsorgt werden. Darüber hinaus besteht im Rahmen des Anmeldungsverfahrens die Möglichkeit, gegen die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes durch die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG totale Entrümpelungen sowie die Entsorgung von Abfällen wie z.B. Bauteile, Bauelemente, Bauschutt, Bäume, Äste, Zäune und Einzelteile von Kraftfahrzeugen wie Türen und Sitze, durchführen zu lassen. 2.4. § 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung Darüber hinaus besteht im Rahmen des Anmeldungsverfahrens die Möglichkeit, gegen die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes durch die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG totale Entrümpelungen sowie die Entsorgung von Abfällen wie z.B. Bauteile, Bauelemente, Bauschutt, Bäume, Äste, Zäune und Einzelteile von Kraftfahrzeugen wie Türen und Sitze, durchführen zu lassen. 2.4. In § 18 wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 2 eingefügt. Der alte Absatz 2 wird Absatz 3, so dass § 18 folgende Fassung erhält: (1) Kann die Abfallentsorgung z.B. infolge höherer (1) Kann die Abfallentsorgung z.B. infolge Gewalt, wegen Betriebsstörungen, betriebsnot- höherer Gewalt, wegen Betriebsstörunwendiger Arbeiten, behördlicher Verfügungen gen, betriebsnotwendiger Arbeiten, beoder Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsor- hördlicher Verfügungen oder Verlegung gung vorübergehend nicht oder nur einge- des Zeitpunktes der Abfallentsorgung schränkt durchgeführt werden, so wird sie nach vorübergehend nicht oder nur eingeMöglichkeit nachgeholt. Ein Anspruch auf Ermä- schränkt durchgeführt werden, so wird ßigung/Erlass von Gebühren oder Entgelten oder sie nach Möglichkeit nachgeholt. Ein Anein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht. spruch auf Ermäßigung/Erlass von Gebühren oder Entgelten oder ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht. (2) Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störung im Sinne des Abs. 1, die länger als einen Tag dauern, von dem Anschlusspflichtigen wieder zurückzunehmen. Abfallbehälter sind an ihren gewöhnlichen Standplatz (§ 12) zurückzustellen. (3) Soweit der Betrieb der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsor(2) Soweit der Betrieb der von der Stadt zur Ver- gungsanlagen aus den in Abs. 1 genann- Begründung fügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen aus den in Abs. 1 genannten Gründen gestört ist, hat die Stadt nach besten Kräften für andere Abfallentsorgungsmöglichkeiten zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen alsbald behoben werden. Seite 5 ten Gründen gestört ist, hat die Stadt nach besten Kräften für andere Abfallentsorgungsmöglichkeiten zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen alsbald behoben werden. Die Änderungen sind in der Spalte „Neue Fassung“ unterstrichen. 3. Erläuterungen Zu Nr. 2.1.: Die neue Regelung dient der Klarstellung, so dass die Stoffe, die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht dem Abfallrecht unterfallen auch nicht von der Abfallsatzung erfasst werden. Zu Nr. 2.2.: Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass auch Inhaber von Betrieben und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abfälle anfallen bzw. deren Abfälle an den „kommunalen“ Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden, hinsichtlich der Abfallentsorgung auch auskunftspflichtig sind. Zu Nr. 2.3.: Sofern im Einzelfall zwischen Anschluss- / Benutzungspflichtigem und dem mit der Sperrmüllerfassung Drittbeauftragten, d. h. mit der GSAK über die Zuordnung eines Gegenstandes zum Sperrmüll gestritten wird, soll nunmehr geregelt werden, dass im Zweifelsfall die Stadt darüber befindet. Zu Nr. 2.4.: Insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit soll festgelegt werden, dass die Anschlusspflichtigen bei länger andauernden Störungen der öffentlichen Abfallentsorgung die zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle zurücknehmen und Abfallbehälter wieder an ihre Standplätze zurückstellen müssen.