Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:10
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 23.06.2014
Nr.
84 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 30.10.2014
Haupt- und Beschwerdeausschuss
04.11.2014
Rat
04.11.2014
Betreff
9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung
der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 S. 100 ff.)
Beschlussentwurf:
Die als Anlage - Nr.
beigefügte 9. Änderungssatzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung der Stadt Krefeld vom
19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 S. 100 ff.) wird beschlossen
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 84 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
1. Einleitung
Der Deutsche Städtetag hat mit Datum vom 10.06.2013 eine neue Fassung der Leitfassung Abfallwirtschaftssatzung vorgestellt. Nach Prüfung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom
11.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 ergab sich aus rechtlicher
Sicht kein gravierender Änderungsbedarf. Allerdings erscheinen einige Korrekturen und Ergänzungen sinnvoll, so dass nunmehr eine Fortschreibung der aktuellen Abfallsatzung vorgeschlagen
wird. Die vorgesehenen Änderungen sind im Einzelnen unter Nr. 2 in der Synopse dargestellt.
2. Synopse
Alte Fassung
Neu Fassung
2.1.
2.1.
In § 3 Abs. 1 wird Nr. 1 neu eingefügt und
erhält folgende Fassung:
(1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 1 ausge- (1)Von der Abfallentsorgung gemäß § 1
schlossen sind die in anliegender Liste aufgeführ- ausgeschlossen sind
ten und mit "-" gekennzeichneten Abfälle, soweit 1. Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG
diese nicht in privaten Haushaltungen oder Ge- das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt
werbe- und Dienstleistungsbetrieben in kleinen und
Mengen anfallen und bei den im Auftrag der 2. die in anliegender Liste aufgeführten
Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrich- und mit "-" gekennzeichneten Abfälle,
tungen angenommen werden.
soweit diese nicht in privaten Haushaltungen oder Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in kleinen Mengen anfallen und bei den im Auftrag der Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden.
2.2.
2.2.
§ 10 Pflichten der Grundstückseigentümer, Ab- § 10 wird durch Abs. 3 ergänzt, der folfallerzeuger oder Abfallbesitzer
gende Fassung erhält:
§ 3 Ausschlüsse
(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstückes hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Entsorgung des Abfalls vom Grundstück zu ermöglichen und zu sichern.
Er muss insbesondere
a) das Grundstück zur Abfallentsorgung schriftlich anmelden und alle sachdienlichen Angaben
machen, hierzu zählt auch die Angabe über die
Anzahl der Bewohner und die Anzahl der auf dem
Grundstück Beschäftigten;
b) wesentliche Änderungen hinsichtlich der Art,
der Menge und der Beschaffenheit des Abfalls
sowie hinsichtlich der Anzahl der Bewohner und
der Beschäftigten rechtzeitig mitteilen;
Begründung
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c) im Falle des § 7 Nachweise über die Eigenverwertung richtig erbringen und wesentliche Änderungen mitteilen;
d) einen Wechsel des Eigentums anzeigen;
e) dafür sorgen, dass die Abfallbehälter allen Benutzern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können;
f) die Standplätze und Transportwege für die
Abfallbehälter auf dem Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung herrichten und unterhalten
sowie dafür sorgen, dass sie den Bediensteten
des durch den von der Stadt beauftragten Dritten
zugänglich sind.
(2) Den Bediensteten der Stadt ist zur Prüfung
der Einhaltung dieser Satzung im Rahmen des §
19 Abs. 1 KrWG ungehindert Zutritt zu allen in
Frage kommenden Teilen des angeschlossenen
Grundstückes zu gewähren. Die Bediensteten
haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Die Grundstückseigentümer, Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer
müssen über alle, die Abfallentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft geben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Inhaber von Betrieben und
Einrichtungen, aus denen regelmäßig
Abfälle gesammelt bzw. bei Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden.
2.3.
2.3.
§ 15 Sperrgutabfuhr und Entsorgung von Elektro- § 15 Abs. 1 wird ergänzt und erhält folund Elektronikgeräten
gende Fassung:
(1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat (1) Der Anschluss- und Benutzungspflichim Rahmen der §§ 1 und 3 das Recht, Abfälle, die tige hat im Rahmen der §§ 1 und 3 das
wegen ihrer Sperrigkeit nicht in Abfallbehältern Recht, Abfälle, die wegen ihrer Sperriguntergebracht werden können, gesondert abfah- keit nicht in Abfallbehältern untergeren zu lassen.
bracht werden können, gesondert abfahren zu lassen.
Durch die Sperrgutabfuhr werden jedoch
Durch die Sperrgutabfuhr werden jedoch nur Ab- nur Abfälle entsorgt, die aus Haushaltunfälle entsorgt, die aus Haushaltungen stammen, gen stammen, d.h. in der Regel zur Wohd.h. in der Regel zur Wohnungseinrichtung gehö- nungseinrichtung gehören sowie Abfall-
Begründung
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ren sowie Abfallsäcke für Abfälle zur Beseitigung säcke für Abfälle zur Beseitigung nach § 8
nach § 8 Abs. 7.
Abs. 7.
Die Teile müssen von Hand verladen werden Die Teile müssen von Hand verladen
können und dürfen die Fahrzeugtechnik nicht werden können und dürfen die Fahrgefährden.
zeugtechnik nicht gefährden. Die Stadt
entscheidet im Zweifelsfall, welche Gegenstände als Sperrmüll entsorgt werden.
Darüber hinaus besteht im Rahmen des Anmeldungsverfahrens die Möglichkeit, gegen die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes durch
die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG totale Entrümpelungen sowie die Entsorgung von Abfällen
wie z.B. Bauteile, Bauelemente, Bauschutt, Bäume, Äste, Zäune und Einzelteile von Kraftfahrzeugen wie Türen und Sitze, durchführen zu lassen.
2.4.
§ 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung
Darüber hinaus besteht im Rahmen des
Anmeldungsverfahrens die Möglichkeit,
gegen die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes durch die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG totale Entrümpelungen sowie die Entsorgung von
Abfällen wie z.B. Bauteile, Bauelemente,
Bauschutt, Bäume, Äste, Zäune und Einzelteile von Kraftfahrzeugen wie Türen
und Sitze, durchführen zu lassen.
2.4.
In § 18 wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 2 eingefügt. Der alte Absatz 2 wird
Absatz 3, so dass § 18 folgende Fassung
erhält:
(1) Kann die Abfallentsorgung z.B. infolge höherer (1) Kann die Abfallentsorgung z.B. infolge
Gewalt, wegen Betriebsstörungen, betriebsnot- höherer Gewalt, wegen Betriebsstörunwendiger Arbeiten, behördlicher Verfügungen gen, betriebsnotwendiger Arbeiten, beoder Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsor- hördlicher Verfügungen oder Verlegung
gung vorübergehend nicht oder nur einge- des Zeitpunktes der Abfallentsorgung
schränkt durchgeführt werden, so wird sie nach vorübergehend nicht oder nur eingeMöglichkeit nachgeholt. Ein Anspruch auf Ermä- schränkt durchgeführt werden, so wird
ßigung/Erlass von Gebühren oder Entgelten oder sie nach Möglichkeit nachgeholt. Ein Anein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.
spruch auf Ermäßigung/Erlass von Gebühren oder Entgelten oder ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.
(2) Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störung im Sinne des
Abs. 1, die länger als einen Tag dauern,
von dem Anschlusspflichtigen wieder
zurückzunehmen. Abfallbehälter sind an
ihren gewöhnlichen Standplatz (§ 12)
zurückzustellen.
(3) Soweit der Betrieb der von der Stadt
zur Verfügung gestellten Abfallentsor(2) Soweit der Betrieb der von der Stadt zur Ver- gungsanlagen aus den in Abs. 1 genann-
Begründung
fügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen aus
den in Abs. 1 genannten Gründen gestört ist, hat
die Stadt nach besten Kräften für andere Abfallentsorgungsmöglichkeiten zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen alsbald behoben werden.
Seite 5
ten Gründen gestört ist, hat die Stadt
nach besten Kräften für andere Abfallentsorgungsmöglichkeiten zu sorgen
und darauf hinzuwirken, dass die Störungen alsbald behoben werden.
Die Änderungen sind in der Spalte „Neue Fassung“ unterstrichen.
3. Erläuterungen
Zu Nr. 2.1.:
Die neue Regelung dient der Klarstellung, so dass die Stoffe, die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) nicht dem Abfallrecht unterfallen auch nicht von der Abfallsatzung erfasst werden.
Zu Nr. 2.2.:
Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass auch Inhaber von Betrieben und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abfälle anfallen bzw. deren Abfälle an den „kommunalen“ Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden, hinsichtlich der Abfallentsorgung auch auskunftspflichtig sind.
Zu Nr. 2.3.:
Sofern im Einzelfall zwischen Anschluss- / Benutzungspflichtigem und dem mit der Sperrmüllerfassung Drittbeauftragten, d. h. mit der GSAK über die Zuordnung eines Gegenstandes zum
Sperrmüll gestritten wird, soll nunmehr geregelt werden, dass im Zweifelsfall die Stadt darüber
befindet.
Zu Nr. 2.4.:
Insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit soll festgelegt werden, dass die Anschlusspflichtigen bei länger andauernden Störungen der öffentlichen Abfallentsorgung die zur Abfuhr
bereitgestellten Abfälle zurücknehmen und Abfallbehälter wieder an ihre Standplätze zurückstellen müssen.