Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:11
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 24.03.2017
Nr.
3794 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
24.05.2017
Betreff
Verwendung der vom Rat der Stadt Krefeld bereitgestellten Haushaltsmittel für das Jahr 2017
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Beschluss des Rates vom 08. Dezember 2016 zur Kenntnis, wonach
für Projekte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit Haushaltsmittel in Höhe von 10.000 EUR veranschlagt
wurden.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3794 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
1. Ausgangslage
Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der
von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der
von ihr gefassten Beschlüsse. Entsprechendes regelt § 5 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt
der Stadt Krefeld. In § 5 Abs. 2 Ziffer 2 c der Jugendamtssatzung wird dem Jugendhilfeausschuss
konkret die Entscheidung über die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe übertragen.
Aus dem Entscheidungsrecht des Jugendhilfeausschusses im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel ergibt sich nach Auffassung der Verwaltung die Notwendigkeit einer Entscheidung des
Jugendhilfeausschusses über die Verteilung der Mittel nach der Entscheidung des Rates über die
Bereitstellung der Mittel.
Um ein den gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, ist daher nach Auffassung der Verwaltung jedenfalls dann, wenn der Rat von den vorhergehenden Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses abweicht, eine erneute Beschlussfassung
des Jugendhilfeausschusses über die Verwendung der Haushaltsmittel erforderlich. Im Folgenden werden nur die Bereiche betrachtet, bei denen der Rat den Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses nicht gefolgt ist.
2. Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - am 02. November 2016
Der Jugendhilfeausschuss hat über die im Beschlussentwurf enthaltenen Punkte wie folgt abgestimmt:
a)
Dem Rat wurde empfohlen, für die Aufstockung der Projektmittel für die Offene Kinderund Jugendarbeit 20.000 EUR für 2017 bereit zu stellen.
Mehrheitlich beschlossen.
b)
Dem Rat wurde empfohlen, Haushaltsmittel in Höhe von 410.710 EUR zur Finanzierung
von 6,7 Vollzeitstellen in Jugendeinrichtungen zur Sicherung der Strukturen in Jugendeinrichtungen für 2017 bereit zu stellen.
Einstimmig beschlossen.
3. Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld am 08. Dezember 2016
Die zu 2. aufgeführten Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses wurden vom Rat der Stadt
Krefeld bei der Verabschiedung des Haushaltes 2017 nicht beschlossen. Somit können Projekte
der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der für 2017 veranschlagten Haushaltsmittel
in Höhe von 10.000 EUR durchgeführt werden.
4. Rechtliche Würdigung
In einer Stellungnahme weist der Fachbereich Recht darauf hin, dass der Jugendhilfeausschuss
zwar das Recht habe, über die Verwendung der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel zu ent-
Begründung
Seite 3
scheiden. Allerdings dürfe die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses grundsätzlich nicht von
der des Rates abweichen, da dem Rat das vorrangige Haushaltsrecht zustehe. Insoweit ist die
Entscheidung des Rates in beiden Punkten auch für den Jugendhilfeausschuss bindend. Die vom
Rat bereitgestellten Haushaltsmittel müssen entsprechend der Ratsentscheidung verwendet
werden.
Die veranschlagten Haushaltsmittel der Positionen, in denen der Rat den Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses gefolgt ist, können erst dann verausgabt werden, wenn der Haushalt in
Kraft getreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Haushaltssatzung von der Bezirksregierung
genehmigt und anschließend veröffentlicht ist.