Daten
Kommune
Krefeld
Größe
268 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:11
Stichworte
Inhalt der Datei
- Antrag der UWG-Ratsgruppe vom 18.11.2015 und Verwaltungsvorlage -
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 04.12.2015
Nr.
2102 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
10.12.2015
Betreff
Entfernung von Sitzplätzen an SWK-Haltestelle Hansa-Zentrum - Antrag der UWG-Ratsgruppe vom
18.11.2015
- Antrag der UWG-Ratsgruppe vom 18.11.2015 und Verwaltungsvorlage Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2102 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Antrag vom 18.11.2015 beantragt die UWG Ratsgruppe einen Sachstandsbericht, inwieweit
es kommunale Vorschriften und/oder Gesetze gibt, die die Stadt rechtlich bindend verpflichten,
gewisse Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wahrzunehmen.
In ihren weiteren Ausführungen begründet sie ihre Anfrage damit, dass die Demontage der Bänke ein Zeichen der Resignation der Stadt Krefeld sei und es Grundtenor aller Beteiligten wäre,
dass man sich einer Lösung mit einem lapidaren Hinweis auf finanzielle und personelle Engpässe
verweigern würde.
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Bei den Wartehallen im Haltestellenbereich mitsamt der Sitzbänke handelt es sich um Eigentum
der Fa. Ströer. Dass sich die SWK Mobil in Absprache mit der Fa. Ströer dazu entschlossen hat,
die dortigen fünf Sitzbänke zu demontieren, geschah in dortiger Verantwortung und in Ausübung
ihrer privaten Rechte.
Ziel dieser von der SWK Mobil veranlassten Maßnahme ist es, wie dem Zeitungsbericht auch zu
entnehmen ist, die dort aufhältige „Trinkerszene“ zu verdrängen. Die SWK Mobil, vertreten
durch ihren Geschäftsführer Herrn Stilling, räumte hierbei auch ein, dass weder Polizei noch
Ordnungsbehörde hierzu eine Handhabe hätten, da das Trinken in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht untersagt sei.
Diese Aussage knüpft nunmehr auch an die direkte Fragestellung an. Der Alkoholgenuss als solcher ist nicht verboten. Mittel zur (präventiven) generellen Verhinderung des Alkoholverzehrs im
öffentlichen Raum bestehen daher nicht. Vielmehr müssen weitere Störungen hinzukommen,
die für sich betrachtet einzeln sanktioniert werden könnten. Sofern nämlich – ggf. auch alkoholbedingt – konkrete Störungen, wie z.B. lautes Grölen, Pöbeleien, Lärmbelästigungen einschließlich Nachtruhestörungen, Müllablagerungen oder öffentliches Urinieren hinzukommen, können
diese Tatbestände nach den einschlägigen Bestimmungen (Ordnungsbehördliche Verordnung
der Stadt Krefeld, OWiG, Krw-/AbfG, LImschG) sanktioniert werden.
Der bloße Alkoholkonsum überschreitet aber nicht die Gefahrenschwelle und rechtfertigt deshalb kein ordnungsrechtliches Einschreiten.
Im Zuge der regelmäßigen Bestreifung des Bereiches durch Polizei und Kommunalen Ordnungsdienst konnten die im Zeitungsbericht erwähnten konkreten Störungen, nämlich das Anpöbeln
von Fahrgästen oder alkoholisiert auf die Gleise stürzende Menschen, nicht festgestellt werden.
Die Problematik wurde auch im Zuge der letzten Sitzung der Ordnungspartnerschaft Krefeld, an
der auch Vertreter der SWK Mobil teilgenommen hatten, erörtert. Hierbei wurde letztlich festgehalten, dass Polizei und KOD diese Haltestellen auch weiter im Blick behalten werden.
Von einer Verweigerung zur Lösung des Problems, insbesondere auch mit einem „lapidaren“
Hinweis auf finanzielle und personelle Engpässe, kann daher keine Rede sein. Dass dies letztlich
auch der Grundtenor „aller Beteiligten“ sei, ist aus den vorstehenden Ausführungen heraus zudem zu bestreiten.