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Verwaltungsvorlage (10. Änderungssatzung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
287 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:11

Inhalt der Datei

Anlage Nr.: zur Vorlage – Nr.: 10. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.11.2014 Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 G des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1, 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Kreiswirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), geändert durch Artikel 4 G des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), § 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbrucharbeiten (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfG) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 G des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706) folgende zehnte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 48, S. 326 ff.) beschlossen: § 1: Die nachstehenden Paragraphen der AbfS werden geändert und erhalten folgende Fassungen: 1. §8 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfall zur Beseitigung stellt die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co KG im Auftrag der Stadt folgende Behälter, die im Eigentum der GSAK bleiben, zur Verfügung: 1. Müllgroßbehälter 1.1 Müllgroßbehälter 60 l (MGB 60) 1.2 Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120) 1.3 Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240) 1.4 Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100) 2. Unterflurbehälter (UFB) 2.1 Unterflurbehälter 3.000 l (UFB 3.000) 2.2 Unterflurbehälter 5.000 l (UFB 5.000) 1 (2) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen stellt die GSAK im Auftrag der Stadt braune Müllgroßbehälter 120 l und 240 l (MGB 120, MGB 240 braun) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. (3) Für das Einsammeln und Befördern von Papier, Pappe und Kartonage stellt die GSAK im Auftrag der Stadt blaue Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und 1100 l (MGB 120, MGB 240, MGB 1100 blau) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. Ferner werden für Papier, Pappe und Kartonage Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000 l und 5.000 l (UFB 3.000, UFB 5.000) zugelassen. Für die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage stellt die im Auftrag der Stadt tätige GSAK öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur Verfügung. (4) Die Unterflurbehältersysteme bestehen aus einem Betonbehälter zum festen Einbau im Erdreich, einer Sicherheitsplattform, einem Innenbehälter und einer Einwurfsäule und sind von der GSAK zu beziehen. Der Betonbehälter zum festen Einbau geht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Innenbehälter, Sicherheitsplateau und Einwurfsäule verbleiben im Eigentum der GSAK. (5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonbehälter, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der erforderlichen Erlaubnisse voraus. Die Herrichtung ist mit der GSAK abzustimmen und die Einbaubedingungen des Herstellers sind zwingend einzuhalten. (6) Eine Aufstellung der Unterflurbehälter kann nur unter bestimmten technischen Voraussetzungen der jeweiligen Standplätze erfolgen. Insbesondere müssen die Standplätze folgende Beschaffenheiten / Voraussetzungen aufweisen: 1. Der Untergrund muss frei von Wurzelwerk, Leitungen etc. sein. 2. Der Abstand zu Gebäuden muss mindestens 2,00 m betragen. 3. Die lichte Höhe über dem Unterflurbehälter oberhalb des Einwurfschachtes im Schwenkradius für den Ladekran muss im gesamten Arbeitsbereich mindestens 8 m betragen. 4. Das Entsorgungsfahrzeug muss parallel zum Behälterstandort stehen können. 5. Der gesamte Aufstell- und Schwenkbereich muss zu allen Leerungszeiten frei von Personen und Hindernissen (z.B. Fahrzeuge) sein. 6. Die maximale Entfernung des Entsorgungsfahrzeuges zum aufnehmenden Unterflurbehälter darf nicht mehr als 3 m betragen. Darüber hinaus müssen die Transportwege zum / vom Standplatz folgende Anforderungen erfüllen: 1. Der Untergrund von Zufahrt, Ladestelle und Abfahrt muss so befestigt sein, dass dieser mindestens für die Befahrung mit 26-Tonnen-Fahrzeugen dauerhaft geeignet sind. 2. Das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug muss beginnend von der Zufahrt einer öffentlichen Straße durchgängig vorwärts fahren können. Anfahrten zum Behälter die nur mit Rückwärtsfahrten möglich sind, sind nicht zulässig. 2 3. Eventuelle Kurven aber auch Parkplatzflächen und Zufahrtswege müssen so ausgestattet sein, dass dreiachsige LKW eine Mindestdurchfahrbreite von 3,50 m vorfinden. 4. Im gesamten Zuwegungsbereich ist zu gewährleisten, dass die LKW mit einer Gesamtfahrzeughöhe von ca. 4 m ungehindert den Standplatz des Unterflurbehälters erreichen und nach der Leerung wieder zurückfahren können. Ob die Voraussetzungen für den jeweiligen Standplatz und Transportweg vorliegen, wird durch die GSAK im Auftrag der Stadt im Einzelfall überprüft. Die Stadt behält sich vor, zusätzliche über die in § 10 hinausgehende Angaben zu fordern, sofern dies für die Umsetzung notwendig ist. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Unterflurbehälters besteht nicht. (7) Für das Erfassen von Leichtverpackungen (Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbunden, Aluminium, Metallen) werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger gelbe Säcke (90 l Inhalt), gelbe Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und 1100 l (MGB 120, 240, 1100 gelb) zur Verfügung gestellt. Die gelben Müllgroßbehälter verbleiben im Eigentum des Entsorgers. Für die Bereitstellung der gelben Säcke gelten § 13 Abs. 1 Satz 2 und §§ 14 und 18 entsprechend. (8) Für die Erfassung von Altglas werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur Verfügung gestellt. (9) Für die Erfassung von Alttextilien (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) stellt die GSAK in Abstimmung mit der Stadt in geeigneter Weise von der Stadt zugelassene orange Abfallsäcke (70 l Inhalt) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. Die orangen Abfallsäcke werden von der GSAK eingesammelt, soweit sie ordnungsgemäß bereitgestellt sind. Für die Bereitstellung der orangen Säcke gelten § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 und § 18 entsprechend. (10) Für vorübergehend zusätzlich anfallenden Abfall zur Beseitigung, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können ausschließlich die von der Stadt zugelassenen Abfallsäcke (70 l Inhalt) benutzt werden. Sie sind käuflich zu erwerben und werden von der GSAK eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern für Abfall zur Beseitigung nach Abs. 1 oder im Rahmen der Sperrgutabfuhr (§ 15) ordnungsgemäß bereitgestellt sind. (11) Bei vorübergehend auftretenden außergewöhnlichen Mengen von Abfällen zur Beseitigung können gegen privatrechtliches Entgelt Sonderleerungen der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung durchgeführt (Abs. 1) oder als Sondergestellungen 60, 120, 240, 1100 l MGB (Abs. 1 Nr. 1) gegen privatrechtliches Entgelt aufgestellt werden. (12) Die Gestellung der Behälter für die getrennte Erfassung der Fraktionen Bioabfälle sowie Papier, Pappe und Kartonage ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld durch den Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen. (13) Zur Erfassung der Elektro- und Elektronikgeräte hält die Stadt Krefeld ein geeignetes Getrennterfassungssystem vor, das bekannt gemacht wird. 3 2. § 11 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen. (2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. Zur Aufrechterhaltung der Hygiene und des Seuchenschutzes (insbesondere zur Vermeidung von Siedlungsungeziefer wie z.B. Ratten) dürfen Abfälle nur soweit in den Abfallbehälter eingefüllt werden, dass sich der Deckel gut schließen lässt. Zugelassene Abfallsäcke werden nur abgefahren, wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind. Sie müssen von Hand verladen werden können. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingeschlämmt oder in diesen verbrannt werden. Sie dürfen auch nicht in den Abfallbehälter in der Art und Weise verdichtet oder verpresst werden, dass der Abfallbehälter Schaden nimmt oder der Schüttvorgang am Müllfahrzeug ausgeschlossen wird. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Die in Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung bereits eingeworfenen Abfälle nach verwertbaren Abfällen zu sortieren, durchzusortieren oder zu durchsuchen ist nicht erlaubt, soweit die Tätigkeiten mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sind. Das Gewicht der gefüllten Behälter darf bei Müllgroßbehältern mit 60 l Inhalt 30 kg, Müllgroßbehältern mit 120 l Inhalt 50 kg, Müllgroßbehältern mit 240 l Inhalt 75 kg Müllgroßbehältern mit 1100 l Inhalt 500 kg und bei Unterflurbehältern mit 3000 l bzw. 5000 l 1800 kg nicht überschreiten. Der gefüllte braune Müllgroßbehälter mit 120 l Inhalt darf ein Gewicht von 50 kg, der gefüllte braune Müllgroßbehälter mit 240 l Inhalt darf ein Gewicht von 75 kg nicht überschreiten. (3) Gegenstände und solche Stoffe, die die Abfallbehälter/-säcke, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen können, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden. (4) Verstöße gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entbinden die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG von der Pflicht zur Abfuhr. Die Art der Verstöße wird auf den Behältern kenntlich gemacht. Die Behälter werden bei der nächsten regelmäßigen Abfuhr geleert, wenn sie den gestellten Anforderungen entsprechen. Ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht. 4 (5) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung von Abfallbehältern oder durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Abfallbehälter an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (6) Soweit die Stadt Sammelcontainer oder sonstige Behälter zur Sammlung von Abfällen zur Verwertung aufstellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle, z.B. Altglas bzw. unverschmutzte Papiere, Pappen und Kartonagen eingefüllt werden. Die Sammelcontainer dürfen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen ausschließlich werktags in der Zeit von 07.00 bis 19.00 h benutzt werden. 3. § 13 Durchführung der Abfuhr, Leerungshäufigkeit (1) Der Oberbürgermeister legt fest, in welchen Gebieten die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung und die braunen Müllgroßbehälter durch Bedienstete der GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG, Bruchfeld 33, 47809 Krefeld vom Standplatz abgeholt und nach Entleerung wieder an den Standort zurückgebracht werden (Mannschaftstransport). Im Übrigen obliegt der Transport der Abfallbehälter den Benutzern nach der in § 14 festgelegten Regelung (Benutzertransport). (2) Die Entleerung der Abfallbehälter und die Erfassung der Abfallsäcke erfolgen werktags in der Zeit von 07:00 bis 19:00 h. Die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung werden wie folgt entleert: 1. Müllgroßbehälter 60 l rot (MGB 60) 14täglich 2. Müllgroßbehälter 120 l rot (MGB 120) 14täglich 3. Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120) mehrmals wöchentlich oder wöchentlich 4. Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240) mehrmals wöchentlich oder wöchentlich 5. Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100) mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder 14täglich 6. Unterflurbehälter 3000 l (UFB 3000) wöchentlich oder 14täglich 7. Unterflurbehälter 5000 l (UFB 5000) wöchentlich oder 14täglich Die MGB 120 l, 240 l und 1100 l sowie die Unterflurbehälter 3000 l bzw. 5000 l für Papier, Pappe und Kartonage sowie die orangen Abfallsäcke für Alttextilien werden vierwöchentlich, die gelben Säcke, die MGB 120 l, die MGB 240 l und die MGB 1100 l für Leichtverpackungen sowie die MGB 120 l und 240 l für Bioabfälle werden 14täglich entleert. (3) Die Tage, an denen die Abfallbehälter entleert werden, werden bekanntgegeben. 5 (4) Die Entleerung der Sammelcontainer für Altglas, Papier, Pappe und Kartonagen erfolgt nach Bedarf. (5) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter und -säcke am Tag der Abfuhr ungehindert entleert bzw. erfasst werden können. Lassen sich diese aus einem vom Pflichtigen zu vertretenden Grund nicht abholen, so werden sie am nächsten regelmäßigen Abholtag abgeholt. Ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht. (6)Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter nach § 8 Abs. 2, 3, und 4 veranlasst die Stadt eine gesonderte kosten- oder gebührenpflichtige Abholung. 4. § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwider handelt, indem er 1. ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung überlässt (§ 3), 2. vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 3 Abs. 3, § 16. Abs. 3), 3. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 5 Abs. 2 bis 4), 4. entgegen § 8 Abs. 7 gelbe Säcke vor dem Abholtag zum Einsammeln bereitstellt, 5. entgegen § 9 Abs. 3 Abfallbehälter auf andere Grundstücke verschiebt, 6. entgegen § 10 Abs. 1 Auskünfte über den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstückes, die Anzahl der auf dem Grundstück Beschäftigten, die Eigenverwertung sowie über jede diesbezügliche Veränderung nicht oder nicht richtig erteilt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Buchstabe f) die Standplätze und Transportwege für die Abfallbehälter nicht den Bediensteten des durch die Stadt beauftragten Dritten zugänglich macht, 8. entgegen § 10 Abs. 2 den Bediensteten der Stadt einen ungehinderten Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes nicht gewährt, 9. entgegen § 11 Abs. 1 einzusammelnde Abfälle nicht in die jeweiligen Abfallbehälter gemäß § 8 Abs. 2, 3 und 7 entsprechend deren Zweckbestimmung einfüllt, 10. entgegen § 11 Abs. 2 Abfälle in Abfallbehälter verpresst oder Abfallbehälter zur Beseitigung nach verwertbaren Abfällen durchsucht, 11. entgegen § 11 Abs. 6 die Sammelcontainer außerhalb der festgelegten Einwurfzeiten benutzt, 6 12. entgegen § 12 keine Standplätze für Abfallbehälter einrichtet, 13. entgegen §14 Abs. 1 Abfallbehälter vor dem Abholtag aufstellt, 14. entgegen § 14 Abs. 3 Abfallbehälter nach der Entleerung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nicht zum Ende des Tages der Entleerung, von der Straße entfernt, 15. entgegen § 15 Sperrgut nicht anmeldet und bereitstellt oder Sperrgut vor dem Abholtag bereitstellt, 16. entgegen § 20 angefallene Abfälle und / oder orange Abfallsäcke durchsucht oder wegnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. § 2: Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. 7