Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (10. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 )

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
385 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:11

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld 1856 /15 öffentlich Datum 23.09.2015 Nr. Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 361/1 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 08.12.2015 Haupt- und Beschwerdeausschuss 10.12.2015 Rat 10.12.2015 Betreff 10. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 Beschlussentwurf: Die als Anlage Nr. beigefügte 10. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 48 S. 326 ff.) wird beschlossen Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1856 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 1. Einleitung Im Mittelpunkt der Überarbeitung der derzeit aktuellen Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS) steht die Einführung eines neuen kommunalen Unterflurbehälters mit einem Fassungsvermögen von 3 bzw. 5 m³ für die Fraktionen Restmüll sowie Papier, Pappe und Kartonage zur komfortablen Entsorgung von Großwohnanlagen. Bislang stehen als größtes Satzungsgefäß Abfallbehälter mit einem Fassungsvolumen von 1.100 l (MGB 1.100 l) zur Verfügung. Die Standplätze von Abfallbehältern insbesondere an Großwohnanlagen erscheinen vielfach nicht sehr attraktiv. Zudem sind insbesondere die MGB 1.100 l nur mit relativ großem Kraftaufwand zu bedienen. Insbesondere für ältere und behinderte Menschen kann sich die Nutzung der Abfallbehälter als schwierig erweisen. Damit ein barrierefreier Zugang zur Entsorgung der in Haushaltungen anfallenden Abfälle ermöglicht werden kann, sollen Unterflurbehälter für Restabfälle sowie für Papier, Pappe und Kartonage (PPK) satzungsgemäß angeboten werden. Allerdings müssen die Standplätze zur Installation der Unterflurbehälter technischen Anforderungen genügen, so dass es zunächst einer Einzelfallprüfung bedarf, die von der GSAK Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung GmbH (GSAK) durchgeführt wird, die die Unterflurbehälter aufstellt und leert. Die Bescheidung über die Bereitstellung von Unterflurbehältern erfolgt weiterhin durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld. Erste positive Erfahrungen zur Nutzung von Unterflurcontainern für die Erfassung von Restmüll und PPK an Großwohnanlagen wurden im Rahmen eines Modellversuches mit der Wohnstätte Krefeld Wohnungs – Aktiengesellschaft am Standort Pappelstraße gesammelt, der im April 2015 in Betrieb gegangen ist. Insbesondere im Hinblick auf den demographischen Wandel wird ein zunehmender Bedarf barrierefreier Abfallbehälter in Krefeld erwartet. Daher sollen die satzungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und 3 m³ bzw. 5 m³ große Unterflurbehälter mit wöchentlicher oder 14täglicher Leerung angeboten werden. 2. Synopse Alte Fassung 2.1 §8 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfall zur Beseitigung stellt die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co KG im Auftrag der Stadt folgende Behälter, die im Eigentum der GSAK bleiben, zur Verfügung: 1. Müllgroßbehälter 60 l (MGB 60) 2. Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120) 3. Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240) 4. Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100) Neu Fassung § 8 erhält folgende Fassung: (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfall zur Beseitigung stellt die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co KG im Auftrag der Stadt folgende Behälter, die im Eigentum der GSAK bleiben, zur Verfügung: 1. Müllgroßbehälter 1.1 Müllgroßbehälter 60 l (MGB 60) 1.2 Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120) 1.3 Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240) 1.4 Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100) 2. Unterflurbehälter (UFB) 2.1 Unterflurbehälter 3.000 l (UFB 3.000) 2.2 Unterflurbehälter 5.000 l (UFB 5.000) Begründung (2) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen stellt die GSAK im Auftrag der Stadt braune Müllgroßbehälter 120 l und 240 l (MGB 120, MGB 240 braun) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. (3) Für das Einsammeln und Befördern von Papier, Pappe, Kartonagen stellt die GSAK im Auftrag der Stadt blaue Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und 1100 l (MGB 120, MGB 240, MGB 1100 blau) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. Seite 3 (2) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen stellt die GSAK im Auftrag der Stadt braune Müllgroßbehälter 120 l und 240 l (MGB 120, MGB 240 braun) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. (3) Für das Einsammeln und Befördern von Papier, Pappe und Kartonage stellt die GSAK im Auftrag der Stadt blaue Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und 1100 l (MGB 120, MGB 240, MGB 1100 blau) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. Ferner werden für Papier, Pappe und Kartonage Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000 l und 5.000 l (UFB 3.000, UFB 5.000) zugelassen. Für die Erfassung von Papier, Pappe und KartoFür die Erfassung von Papier, Pappe, Kartonagen nage stellt die im Auftrag der Stadt tätige GSAK stellt die im Auftrag der Stadt tätige GSAK öf- öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur fentlich zugängliche Sammelcontainer zur Ver- Verfügung. fügung. (4) Die Unterflurbehältersysteme bestehen aus einem Betonbehälter zum festen Einbau im Erdreich, einer Sicherheitsplattform, einem Innenbehälter und einer Einwurfsäule und sind von der GSAK zu beziehen. Der Betonbehälter zum festen Einbau geht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Innenbehälter, Sicherheitsplateau und Einwurfsäule verbleiben im Eigentum der GSAK. (5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonbehälter, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der erforderlichen Erlaubnisse voraus. Die Herrichtung ist mit der GSAK abzustimmen und die Einbaubedingungen des Herstellers sind zwingend einzuhalten. (6) Eine Aufstellung der Unterflurbehälter kann nur unter bestimmten technischen Voraussetzungen der jeweiligen Standplätze erfolgen. Insbesondere müssen die Standplätze folgende Beschaffenheiten / Voraussetzungen aufweisen: 1. Der Untergrund muss frei von Wurzelwerk, Leitungen etc. sein. Begründung Seite 4 2. Der Abstand zu Gebäuden muss mindestens 2,00 m betragen. 3. Die lichte Höhe über dem Unterflurbehälter oberhalb des Einwurfschachtes im Schwenkradius für den Ladekran muss im gesamten Arbeitsbereich mindestens 8 m betragen. 4. Das Entsorgungsfahrzeug muss parallel zum Behälterstandort stehen können. 5. Der gesamte Aufstell- und Schwenkbereich muss zu allen Leerungszeiten frei von Personen und Hindernissen (z.B. Fahrzeuge) sein. 6. Die maximale Entfernung des Entsorgungsfahrzeuges zum aufnehmenden Unterflurbehälter darf nicht mehr als 3 m betragen. Darüber hinaus müssen die Transportwege zum / vom Standplatz folgende Anforderungen erfüllen: 1. Der Untergrund von Zufahrt, Ladestelle und Abfahrt muss so befestigt sein, dass dieser mindestens für die Befahrung mit 26-Tonnen-Fahrzeugen dauerhaft geeignet sind. 2. Das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug muss beginnend von der Zufahrt einer öffentlichen Straße durchgängig vorwärts fahren können. Anfahrten zum Behälter die nur mit Rückwärtsfahrten möglich sind, sind nicht zulässig. 3. Eventuelle Kurven aber auch Parkplatzflächen und Zufahrtswege müssen so ausgestattet sein, dass dreiachsige LKW eine Mindestdurchfahrbreite von 3,50 m vorfinden. 4. Im gesamten Zuwegungsbereich ist zu gewährleisten, dass die LKW mit einer Gesamtfahrzeughöhe von ca. 4m ungehindert den Standplatz des Unterflurbehälters erreichen und nach der Leerung wieder zurückfahren können. Ob die Voraussetzungen für den jeweiligen Standplatz und Transportweg vorliegen, wird durch die GSAK im Auftrag der Stadt im Einzelfall überprüft. Die Stadt behält sich vor, zusätzliche über die in § 10 hinausgehende Angaben zu fordern, sofern dies für die Umsetzung notwendig ist. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Begründung Seite 5 Unterflurbehälters besteht nicht. (7) Für das Erfassen von Leichtverpackungen (Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbunden, Aluminium, Metallen) werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger gelbe Säcke (90 l Inhalt), gelbe Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und 1100 l (MGB 120, 240, 1100 gelb) zur Verfügung gestellt. Die gelben Müllgroßbehälter verbleiben im Eigentum des Entsorgers. Für die Bereitstellung der gelben Säcke gelten § 13 Abs. 1 Satz 2 und §§ 14 und 18 entsprechend. (8) Für die Erfassung von Altglas werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger (4) Für das Erfassen von Leichtverpackungen öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur (Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbun- Verfügung gestellt. den, Aluminium, Metallen) werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger gelbe (9) Für die Erfassung von Alttextilien (§ 4 Abs. 1 Säcke (90 l Inhalt), gelbe Müllgroßbehälter 120 l, Nr. 6) stellt die GSAK in Abstimmung mit der 240 l und 1100 l (MGB 120, 240, 1100 gelb) zur Stadt in geeigneter Weise von der Stadt zugeVerfügung gestellt. Die gelben Müllgroßbehälter lassene orange Abfallsäcke (70 l Inhalt) zur Ververbleiben im Eigentum des Entsorgers. Für die fügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. Die Bereitstellung der gelben Säcke gelten § 13 Abs. orangen Abfallsäcke werden von der GSAK ein1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 4 entspre- gesammelt, soweit sie ordnungsgemäß bereitchend. gestellt sind. Für die Bereitstellung der orangen Säcke gelten § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 und § 18 entsprechend. (5) Für die Erfassung von Altglas werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger (10) Für vorübergehend zusätzlich anfallenden öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur Ver- Abfall zur Beseitigung, der sich zum Einsamfügung gestellt. meln in Abfallsäcken eignet, können ausschließlich die von der Stadt zugelassenen Ab(6) Für die Erfassung von Alttextilien (§ 4 Abs. 1 fallsäcke (70 l Inhalt) benutzt werden. Sie sind Nr. 6) stellt die GSAK in Abstimmung mit der käuflich zu erwerben und werden von der GSAK Stadt in geeigneter Weise von der Stadt zugelas- eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbesene orange Abfallsäcke (70 l Inhalt) zur Verfü- hältern für Abfall zur Beseitigung nach Abs. 1 gung, die im Eigentum der GSAK bleiben. Die oder im Rahmen der Sperrgutabfuhr (§ 15) orangen Abfallsäcke werden von der GSAK ein- ordnungsgemäß bereitgestellt sind. gesammelt, soweit sie ordnungsgemäß bereitgestellt sind. (11) Bei vorübergehend auftretenden außergewöhnlichen Mengen von Abfällen zur Beseitigung können gegen privatrechtliches Entgelt Sonderleerungen der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung durchgeführt (Abs. (7) Für vorübergehend zusätzlich anfallenden 1) oder als Sondergestellungen 60, 120, 240, Abfall zur Beseitigung, der sich zum Einsammeln 1100 l MGB (Abs. 1 Nr. 1) gegen privatrechtliin Abfallsäcken eignet, können ausschließlich die ches Entgelt aufgestellt werden. von der Stadt zugelassenen Abfallsäcke (70 l Begründung Inhalt) benutzt werden. Sie sind käuflich zu erwerben und werden von der GSAK eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern für Abfall zur Beseitigung nach Abs. 1 oder im Rahmen der Sperrgutabfuhr (§ 15) ordnungsgemäß bereitgestellt sind. (8) Bei vorübergehend auftretenden außergewöhnlichen Mengen von Abfällen zur Beseitigung können gegen privatrechtliches Entgelt Sonderleerungen der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung durchgeführt oder als Sondergestellungen 60, 120, 240 oder 1100 l MGB (Abs. 1) gegen privatrechtliches Entgelt aufgestellt werden. Seite 6 (12) Die Gestellung der Behälter für die getrennte Erfassung der Fraktionen Bioabfälle sowie Papier, Pappe und Kartonage ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld durch den Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen. (13) Zur Erfassung der Elektro- und Elektronikgeräte hält die Stadt Krefeld ein geeignetes Getrennterfassungssystem vor, das bekannt gemacht wird. (9) Die Gestellung der Behälter für die getrennte Erfassung der Fraktionen Bioabfälle sowie Papier, Pappe und Kartonagen ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld durch den Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen. (10) Zur Erfassung der Elektro- und Elektronikgeräte hält die Stadt Krefeld ein geeignetes Getrennterfassungssystem vor, das bekannt gemacht wird. 2.2 § 11 Benutzung der Abfallbehälter § 11 Abs. 2 wird ergänzt und erhält folgende Fassung: (1) Die einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen. (2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. Zur Aufrechterhaltung der Hygiene und des Seuchenschutzes (insbesondere zur Vermeidung von Siedlungsungeziefer wie z.B. Ratten) dürfen Abfälle nur soweit in den Abfallbehälter eingefüllt werden, dass sich der Deckel gut schließen lässt. Zugelassene Abfallsäcke werden nur abgefahren, wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind. Sie müssen von Hand verladen werden können. (2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. Zur Aufrechterhaltung der Hygiene und des Seuchenschutzes (insbesondere zur Vermeidung von Siedlungsungeziefer wie z.B. Ratten) dürfen Abfälle nur soweit in den Abfallbehälter eingefüllt werden, dass sich der Deckel gut schließen lässt. Zugelassene Abfallsäcke werden nur abgefahren, wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind. Sie müssen von Hand verladen werden können. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter einge- Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter einge- Begründung schlämmt oder in diesen verbrannt werden. Sie dürfen auch nicht in den Abfallbehälter in der Art und Weise verdichtet oder verpresst werden, dass der Abfallbehälter Schaden nimmt oder der Schüttvorgang am Müllfahrzeug ausgeschlossen wird. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Die in Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung bereits eingeworfenen Abfälle nach verwertbaren Abfällen zu sortieren, durchzusortieren oder zu durchsuchen ist nicht erlaubt, soweit die Tätigkeiten mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sind. Seite 7 schlämmt oder in diesen verbrannt werden. Sie dürfen auch nicht in den Abfallbehälter in der Art und Weise verdichtet oder verpresst werden, dass der Abfallbehälter Schaden nimmt oder der Schüttvorgang am Müllfahrzeug ausgeschlossen wird. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Die in Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung bereits eingeworfenen Abfälle nach verwertbaren Abfällen zu sortieren, durchzusortieren oder zu durchsuchen ist nicht erlaubt, soweit die Tätigkeiten mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sind. Das Gewicht der gefüllten Behälter darf bei Das Gewicht der gefüllten Behälter darf bei Müllgroßbehältern mit 60 l Inhalt 30 kg, Müllgroßbehältern mit 60 l Inhalt 30 kg, Müllgroßbehältern mit 120 l Inhalt 50 kg, Müllgroßbehältern mit 120 l Inhalt 50 kg, Müllgroßbehältern mit 240 l Inhalt 75 kg Müllgroßbehältern mit 240 l Inhalt 75 kg und Müllgroßbehältern mit 1100 l Inhalt 500 kg bei und bei Müllgroßbehältern mit 1100 l Inhalt 500 kg Unterflurbehältern mit 3000 l bzw. 5000 l 1800 kg nicht überschreiten. nicht überschreiten. Der gefüllte braune Müllgroßbehälter mit 120 l Der gefüllte braune Müllgroßbehälter mit 120 l Inhalt darf ein Gewicht von 50 kg, der gefüllte Inhalt darf ein Gewicht von 50 kg, der gefüllte braune Müllgroßbehälter mit 240 l Inhalt darf braune Müllgroßbehälter mit 240 l Inhalt darf ein Gewicht von 75 kg nicht überschreiten. ein Gewicht von 75 kg nicht überschreiten. (3) Gegenstände und solche Stoffe, die die Abfallbehälter/-säcke, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen können, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden. (4) Verstöße gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entbinden die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG von der Pflicht zur Abfuhr. Die Art der Verstöße wird auf den Behältern kenntlich gemacht. Die Behälter werden bei der nächsten regelmäßigen Abfuhr geleert, wenn sie den gestellten Anforderungen entsprechen. Ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht. (5) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung von Abfallbehältern oder Begründung Seite 8 durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Abfallbehälter an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (6) Soweit die Stadt Sammelcontainer oder sonstige Behälter zur Sammlung von Abfällen zur Verwertung aufstellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle, z.B. Altglas bzw. unverschmutzte Papiere, Pappen und Kartonagen eingefüllt werden. Die Sammelcontainer dürfen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen ausschließlich werktags in der Zeit von 07.00 bis 19.00 h benutzt werden. 2.3 § 13 Durchführung der Abfuhr, Leerungshäufigkeit § 13 Abs. 2 und 6 erhalten folgende Fassung: (1) Der Oberbürgermeister legt fest, in welchen Gebieten die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung und die braunen Müllgroßbehälter durch Bedienstete der GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG, Bruchfeld 33, 47809 Krefeld vom Standplatz abgeholt und nach Entleerung wieder an den Standort zurückgebracht werden (Mannschaftstransport). Im Übrigen obliegt der Transport der Abfallbehälter den Benutzern nach der in § 14 festgelegten Regelung (Benutzertransport). (2) Die Entleerung der Abfallbehälter und die Erfassung der Abfallsäcke erfolgen werktags in der Zeit von 07:00 bis 19:00 h. Die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung werden wie folgt entleert: 1. Müllgroßbehälter 60 l rot (MGB 60) 14täglich 2. Müllgroßbehälter 120 l rot (MGB 120) 14täglich 3. Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120) mehrmals wöchentlich oder wöchentlich 4. Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240) mehrmals wöchentlich oder wöchentlich 5. Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100) (2) Die Entleerung der Abfallbehälter und die Erfassung der Abfallsäcke erfolgen werktags in der Zeit von 07:00 bis 19:00 h. Die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung werden wie folgt entleert: 1. Müllgroßbehälter 60 l rot (MGB 60) 14täglich 2. Müllgroßbehälter 120 l rot (MGB 120) 14täglich 3. Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120) mehrmals wöchentlich oder wöchentlich 4. Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240) mehrmals wöchentlich oder wöchentlich Begründung Seite 9 mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder 14täglich Die MGB 120 l, 240 l und 1100 l für Papier, Pappe und Kartonagen sowie die orangen Abfallsäcke für Alttextilien werden vierwöchentlich, die gelben Säcke, die MGB 120 l, die MGB 240 l und die MGB 1100 l für Leichtverpackungen sowie die MGB 120 l und 240 l für Bioabfälle werden 14täglich entleert. 5. Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100) mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder 14täglich 6. Unterflurbehälter 3000 l (UFB 3000) wöchentlich oder 14täglich 7. Unterflurbehälter 5000 l (UFB 5000) wöchentlich oder 14täglich Die MGB 120 l, 240 l und 1100 l sowie die Unterflurbehälter 3000 l bzw. 5000 l für Papier, Pappe und Kartonage sowie die orangen Abfallsäcke für Alttextilien werden vierwöchentlich, die gelben Säcke, die MGB 120 l, die MGB 240 l und die MGB 1100 l für Leichtverpackungen sowie die MGB 120 l und 240 l für Bioabfälle werden 14täglich entleert. (3) Die Tage, an denen die Abfallbehälter entleert werden, werden bekanntgegeben. (4) Die Entleerung der Sammelcontainer für Altglas, Papier, Pappe und Kartonagen erfolgt nach Bedarf. (5) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter und -säcke am Tag der Abfuhr ungehindert entleert bzw. erfasst werden können. Lassen sich diese aus einem vom Pflichtigen zu vertretenden Grund nicht abholen, so werden sie am nächsten regelmäßigen Abholtag abgeholt. Ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht. (6) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehl(6) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. befüllung der Abfallbehälter nach § 8 Abs. 2, 3, Fehlbefüllung der Abfallbehälter nach § 8 Abs. und 4 veranlasst die Stadt eine gesonderte kos2, 3, und 7 veranlasst die Stadt eine gesonderte ten- oder gebührenpflichtige Abholung. kosten- oder gebührenpflichtige Abholung. 2. 4 § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwider handelt, indem er § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 9 erhalten folgende Fassung: Begründung Seite 10 1. ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung überlässt (§ 3), 2. vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 3 Abs. 3, § 16. Abs. 3), 3. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 5 Abs. 2 bis 4), 4. entgegen § 8 Abs. 4 gelbe Säcke vor dem Abholtag zum Einsammeln bereitstellt, 5. entgegen § 9 Abs. 3 Abfallbehälter auf ande- 4. entgegen § 8 Abs. 7 gelbe Säcke vor dem re Grundstücke verschiebt, Abholtag zum Einsammeln bereitstellt, 6. entgegen § 10 Abs. 1 Auskünfte über den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstückes, die Anzahl der auf dem Grundstück Beschäftigten, die Eigenverwertung sowie über jede diesbezügliche Veränderung nicht oder nicht richtig erteilt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Buchstabe f) die Standplätze und Transportwege für die Abfallbehälter nicht den Bediensteten des durch die Stadt beauftragten Dritten zugänglich macht, 8. entgegen § 10 Abs. 2 den Bediensteten der Stadt einen ungehinderten Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes nicht gewährt, 9. entgegen § 11 Abs. 1 einzusammelnde Abfälle nicht in die jeweiligen Abfallbehälter gemäß § 8 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend deren Zweckbestimmung einfüllt, 9. entgegen § 11 Abs. 1 einzusammelnde Ab10. entgegen § 11 Abs. 2 Abfälle in Abfallbehälfälle nicht in die jeweiligen Abfallbehälter geter verpresst oder Abfallbehälter zur Beseitigung mäß § 8 Abs. 2, 3 und 7 entsprechend deren nach verwertbaren Abfällen durchsucht, Zweckbestimmung einfüllt, 11. entgegen § 11 Abs. 6 die Sammelcontainer außerhalb der festgelegten Einwurfzeiten benutzt, 12. entgegen § 12 keine Standplätze für Abfallbehälter einrichtet, 13. entgegen §14 Abs. 1 Abfallbehälter vor dem Abholtag aufstellt, Begründung Seite 11 14. entgegen § 14 Abs. 3 Abfallbehälter nach der Entleerung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nicht zum Ende des Tages der Entleerung, von der Straße entfernt, 15. entgegen § 15 Sperrgut nicht anmeldet und bereitstellt oder Sperrgut vor dem Abholtag bereitstellt, 16. entgegen § 20 angefallene Abfälle und / oder orange Abfallsäcke durchsucht oder wegnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Änderungen sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht. 3. Erläuterungen Zu Nr. 2.1.: Zur barrierefreien Erfassung von Abfällen (Restabfall sowie Papier, Pappe und Kartonage) in großen Wohnanlagen ist die satzungsgemäße Bereitstellung von Unterflurbehältern sinnvoll. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ist das zusätzliche Angebot größerer unterirdisch eingebauter Behälter erforderlich. Im Übrigen tragen die Unterflurbehälter zu einer Aufwertung der Standplätze für die Abfallentsorgung bei, da oberirdisch lediglich noch die Einwurfschächte erkennbar sind. Im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit satzungsrechtlicher Festlegungen war es notwendig, die grundlegenden Voraussetzungen zur Installation von Unterflurbehältern konkret zu benennen, so dass § 8 um die neuen Absätze 4 bis 6 ergänzt werden musste. Die Bereitstellung von Unterflurbehältern für die Sammlung der LVP – Fraktion wird erst dann satzungsrechtlich berücksichtigt werden können, wenn dies im Rahmen der Systembeschreibung mit den Dualen Systemen abgestimmt wurde. Darüber hinaus soll festgelegt werden, dass für die Abfallbehälter zur Erfassung der Leichtstoffverpackungen (einschließlich gelber Säcke) dieselben Regeln gelten, wie für die kommunalen Abfallbehälter, so dass auch die gelben Abfallbehälter zeitnah nach der Entleerung wieder von den Nutzern von der Straße geholt und zu ihren Standplätzen zurückgebracht werden. Ebenfalls sollen Nutzer, die ihre gefüllten gelben Säcke zur Abholung bereitgestellt haben, verpflichtet werden, diese, sofern sie nicht eingesammelt wurden, wieder zurückzunehmen (§ 8 Abs. 7). Zur Vervollständigung wird außerdem in § 8 Abs. 9 noch eine gleichlautende Regelung für den Umgang mit orangen Säcken, die zur Erfassung von Alttextilien genutzt werden, aufgenommen. Zu Nr. 2.2: In § 11 Abs. 2 werden zusätzlich die maximal zulässigen Gewichte für Unterflurbehälter aufgenommen. Begründung Seite 12 Zu Nr. 2.3: Die Unterflurbehälter für Restmüll sollen wöchentlich oder 14täglich geleert werden. Die Leerung für die Unterflurbehälter, die zur Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage dienen, soll entsprechend der bislang geltenden Regelung für die blauen Abfallbehälter vierwöchentlich erfolgen. Zu Nr. 2.4: Aufgrund der Einfügung neuer Absätze in § 8 ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 9 entsprechend anzupassen.