Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:11
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
1856 /15
öffentlich
Datum 23.09.2015
Nr.
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 361/1 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 08.12.2015
Haupt- und Beschwerdeausschuss
10.12.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
10. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003
Beschlussentwurf:
Die als Anlage Nr.
beigefügte 10. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 48
S. 326 ff.) wird beschlossen
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1856 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
1.
Einleitung
Im Mittelpunkt der Überarbeitung der derzeit aktuellen Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS)
steht die Einführung eines neuen kommunalen Unterflurbehälters mit einem Fassungsvermögen
von 3 bzw. 5 m³ für die Fraktionen Restmüll sowie Papier, Pappe und Kartonage zur komfortablen Entsorgung von Großwohnanlagen.
Bislang stehen als größtes Satzungsgefäß Abfallbehälter mit einem Fassungsvolumen von 1.100 l
(MGB 1.100 l) zur Verfügung. Die Standplätze von Abfallbehältern insbesondere an Großwohnanlagen erscheinen vielfach nicht sehr attraktiv. Zudem sind insbesondere die MGB 1.100 l nur
mit relativ großem Kraftaufwand zu bedienen. Insbesondere für ältere und behinderte Menschen kann sich die Nutzung der Abfallbehälter als schwierig erweisen. Damit ein barrierefreier
Zugang zur Entsorgung der in Haushaltungen anfallenden Abfälle ermöglicht werden kann, sollen
Unterflurbehälter für Restabfälle sowie für Papier, Pappe und Kartonage (PPK) satzungsgemäß
angeboten werden. Allerdings müssen die Standplätze zur Installation der Unterflurbehälter
technischen Anforderungen genügen, so dass es zunächst einer Einzelfallprüfung bedarf, die von
der GSAK Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung GmbH (GSAK) durchgeführt wird,
die die Unterflurbehälter aufstellt und leert.
Die Bescheidung über die Bereitstellung von Unterflurbehältern erfolgt weiterhin durch den
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld. Erste positive Erfahrungen zur Nutzung von Unterflurcontainern für die Erfassung von Restmüll und PPK an Großwohnanlagen wurden im Rahmen eines
Modellversuches mit der Wohnstätte Krefeld Wohnungs – Aktiengesellschaft am Standort Pappelstraße gesammelt, der im April 2015 in Betrieb gegangen ist.
Insbesondere im Hinblick auf den demographischen Wandel wird ein zunehmender Bedarf barrierefreier Abfallbehälter in Krefeld erwartet. Daher sollen die satzungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und 3 m³ bzw. 5 m³ große Unterflurbehälter mit wöchentlicher oder
14täglicher Leerung angeboten werden.
2.
Synopse
Alte Fassung
2.1
§8
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfall zur Beseitigung stellt die GSAK Gesellschaft
für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld
mbH & Co KG im Auftrag der Stadt folgende
Behälter, die im Eigentum der GSAK bleiben,
zur Verfügung:
1. Müllgroßbehälter 60 l (MGB 60)
2. Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120)
3. Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240)
4. Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100)
Neu Fassung
§ 8 erhält folgende Fassung:
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfall zur Beseitigung stellt die GSAK Gesellschaft
für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld
mbH & Co KG im Auftrag der Stadt folgende
Behälter, die im Eigentum der GSAK bleiben,
zur Verfügung:
1. Müllgroßbehälter
1.1 Müllgroßbehälter 60 l (MGB 60)
1.2 Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120)
1.3 Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240)
1.4 Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100)
2. Unterflurbehälter (UFB)
2.1 Unterflurbehälter 3.000 l (UFB 3.000)
2.2 Unterflurbehälter 5.000 l (UFB 5.000)
Begründung
(2) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen stellt die GSAK im Auftrag der Stadt
braune Müllgroßbehälter 120 l und 240 l (MGB
120, MGB 240 braun) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK bleiben.
(3) Für das Einsammeln und Befördern von Papier, Pappe, Kartonagen stellt die GSAK im Auftrag der Stadt blaue Müllgroßbehälter 120 l, 240
l und 1100 l (MGB 120, MGB 240, MGB 1100
blau) zur Verfügung, die im Eigentum der GSAK
bleiben.
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(2) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen stellt die GSAK im Auftrag der Stadt
braune Müllgroßbehälter 120 l und 240 l (MGB
120, MGB 240 braun) zur Verfügung, die im
Eigentum der GSAK bleiben.
(3) Für das Einsammeln und Befördern von Papier, Pappe und Kartonage stellt die GSAK im
Auftrag der Stadt blaue Müllgroßbehälter 120 l,
240 l und 1100 l (MGB 120, MGB 240, MGB
1100 blau) zur Verfügung, die im Eigentum der
GSAK bleiben. Ferner werden für Papier, Pappe
und Kartonage Unterflurbehälter mit einem
Volumen von 3.000 l und 5.000 l (UFB 3.000,
UFB 5.000) zugelassen.
Für die Erfassung von Papier, Pappe und KartoFür die Erfassung von Papier, Pappe, Kartonagen nage stellt die im Auftrag der Stadt tätige GSAK
stellt die im Auftrag der Stadt tätige GSAK öf- öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur
fentlich zugängliche Sammelcontainer zur Ver- Verfügung.
fügung.
(4) Die Unterflurbehältersysteme bestehen aus
einem Betonbehälter zum festen Einbau im
Erdreich, einer Sicherheitsplattform, einem
Innenbehälter und einer Einwurfsäule und sind
von der GSAK zu beziehen. Der Betonbehälter
zum festen Einbau geht in das Eigentum des
Grundstückseigentümers über. Innenbehälter,
Sicherheitsplateau und Einwurfsäule verbleiben
im Eigentum der GSAK.
(5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die
Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonbehälter, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der erforderlichen
Erlaubnisse voraus. Die Herrichtung ist mit der
GSAK abzustimmen und die Einbaubedingungen des Herstellers sind zwingend einzuhalten.
(6) Eine Aufstellung der Unterflurbehälter kann
nur unter bestimmten technischen Voraussetzungen der jeweiligen Standplätze erfolgen.
Insbesondere müssen die Standplätze folgende
Beschaffenheiten / Voraussetzungen aufweisen:
1. Der Untergrund muss frei von Wurzelwerk, Leitungen etc. sein.
Begründung
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2. Der Abstand zu Gebäuden muss mindestens 2,00 m betragen.
3. Die lichte Höhe über dem Unterflurbehälter oberhalb des Einwurfschachtes
im Schwenkradius für den Ladekran
muss im gesamten Arbeitsbereich mindestens 8 m betragen.
4. Das Entsorgungsfahrzeug muss parallel
zum Behälterstandort stehen können.
5. Der gesamte Aufstell- und Schwenkbereich muss zu allen Leerungszeiten frei
von Personen und Hindernissen (z.B.
Fahrzeuge) sein.
6. Die maximale Entfernung des Entsorgungsfahrzeuges zum aufnehmenden
Unterflurbehälter darf nicht mehr als 3
m betragen.
Darüber hinaus müssen die Transportwege zum
/ vom Standplatz folgende Anforderungen erfüllen:
1. Der Untergrund von Zufahrt, Ladestelle
und Abfahrt muss so befestigt sein, dass
dieser mindestens für die Befahrung mit
26-Tonnen-Fahrzeugen dauerhaft geeignet sind.
2. Das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug
muss beginnend von der Zufahrt einer
öffentlichen Straße durchgängig vorwärts fahren können. Anfahrten zum
Behälter die nur mit Rückwärtsfahrten
möglich sind, sind nicht zulässig.
3. Eventuelle Kurven aber auch Parkplatzflächen und Zufahrtswege müssen so
ausgestattet sein, dass dreiachsige LKW
eine Mindestdurchfahrbreite von 3,50
m vorfinden.
4. Im gesamten Zuwegungsbereich ist zu
gewährleisten, dass die LKW mit einer
Gesamtfahrzeughöhe von ca. 4m ungehindert den Standplatz des Unterflurbehälters erreichen und nach der Leerung wieder zurückfahren können.
Ob die Voraussetzungen für den jeweiligen
Standplatz und Transportweg vorliegen, wird
durch die GSAK im Auftrag der Stadt im Einzelfall überprüft. Die Stadt behält sich vor, zusätzliche über die in § 10 hinausgehende Angaben
zu fordern, sofern dies für die Umsetzung notwendig ist. Ein Anspruch auf Aufstellung eines
Begründung
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Unterflurbehälters besteht nicht.
(7) Für das Erfassen von Leichtverpackungen
(Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbunden, Aluminium, Metallen) werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger
gelbe Säcke (90 l Inhalt), gelbe Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und 1100 l (MGB 120, 240, 1100
gelb) zur Verfügung gestellt. Die gelben Müllgroßbehälter verbleiben im Eigentum des Entsorgers. Für die Bereitstellung der gelben Säcke gelten § 13 Abs. 1 Satz 2 und §§ 14 und 18
entsprechend.
(8) Für die Erfassung von Altglas werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger
(4) Für das Erfassen von Leichtverpackungen öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur
(Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbun- Verfügung gestellt.
den, Aluminium, Metallen) werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger gelbe (9) Für die Erfassung von Alttextilien (§ 4 Abs. 1
Säcke (90 l Inhalt), gelbe Müllgroßbehälter 120 l, Nr. 6) stellt die GSAK in Abstimmung mit der
240 l und 1100 l (MGB 120, 240, 1100 gelb) zur Stadt in geeigneter Weise von der Stadt zugeVerfügung gestellt. Die gelben Müllgroßbehälter lassene orange Abfallsäcke (70 l Inhalt) zur Ververbleiben im Eigentum des Entsorgers. Für die fügung, die im Eigentum der GSAK bleiben. Die
Bereitstellung der gelben Säcke gelten § 13 Abs. orangen Abfallsäcke werden von der GSAK ein1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 4 entspre- gesammelt, soweit sie ordnungsgemäß bereitchend.
gestellt sind. Für die Bereitstellung der orangen Säcke gelten § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 und §
18 entsprechend.
(5) Für die Erfassung von Altglas werden in Abstimmung mit der Stadt von einem Entsorger (10) Für vorübergehend zusätzlich anfallenden
öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur Ver- Abfall zur Beseitigung, der sich zum Einsamfügung gestellt.
meln in Abfallsäcken eignet, können ausschließlich die von der Stadt zugelassenen Ab(6) Für die Erfassung von Alttextilien (§ 4 Abs. 1 fallsäcke (70 l Inhalt) benutzt werden. Sie sind
Nr. 6) stellt die GSAK in Abstimmung mit der käuflich zu erwerben und werden von der GSAK
Stadt in geeigneter Weise von der Stadt zugelas- eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbesene orange Abfallsäcke (70 l Inhalt) zur Verfü- hältern für Abfall zur Beseitigung nach Abs. 1
gung, die im Eigentum der GSAK bleiben. Die oder im Rahmen der Sperrgutabfuhr (§ 15)
orangen Abfallsäcke werden von der GSAK ein- ordnungsgemäß bereitgestellt sind.
gesammelt, soweit sie ordnungsgemäß bereitgestellt sind.
(11) Bei vorübergehend auftretenden außergewöhnlichen Mengen von Abfällen zur Beseitigung können gegen privatrechtliches Entgelt
Sonderleerungen der bereitgestellten Behälter
für Abfälle zur Beseitigung durchgeführt (Abs.
(7) Für vorübergehend zusätzlich anfallenden 1) oder als Sondergestellungen 60, 120, 240,
Abfall zur Beseitigung, der sich zum Einsammeln 1100 l MGB (Abs. 1 Nr. 1) gegen privatrechtliin Abfallsäcken eignet, können ausschließlich die ches Entgelt aufgestellt werden.
von der Stadt zugelassenen Abfallsäcke (70 l
Begründung
Inhalt) benutzt werden. Sie sind käuflich zu erwerben und werden von der GSAK eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern für
Abfall zur Beseitigung nach Abs. 1 oder im Rahmen der Sperrgutabfuhr (§ 15) ordnungsgemäß
bereitgestellt sind.
(8) Bei vorübergehend auftretenden außergewöhnlichen Mengen von Abfällen zur Beseitigung können gegen privatrechtliches Entgelt
Sonderleerungen der bereitgestellten Behälter
für Abfälle zur Beseitigung durchgeführt oder als
Sondergestellungen 60, 120, 240 oder 1100 l
MGB (Abs. 1) gegen privatrechtliches Entgelt
aufgestellt werden.
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(12) Die Gestellung der Behälter für die getrennte Erfassung der Fraktionen Bioabfälle
sowie Papier, Pappe und Kartonage ist beim
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld durch
den Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen.
(13) Zur Erfassung der Elektro- und Elektronikgeräte hält die Stadt Krefeld ein geeignetes
Getrennterfassungssystem vor, das bekannt
gemacht wird.
(9) Die Gestellung der Behälter für die getrennte
Erfassung der Fraktionen Bioabfälle sowie Papier, Pappe und Kartonagen ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld durch den
Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen.
(10) Zur Erfassung der Elektro- und Elektronikgeräte hält die Stadt Krefeld ein geeignetes Getrennterfassungssystem vor, das bekannt gemacht wird.
2.2
§ 11
Benutzung der Abfallbehälter
§ 11 Abs. 2 wird ergänzt und erhält folgende
Fassung:
(1) Die einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren
Zweckbestimmung einzufüllen.
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. Zur Aufrechterhaltung der Hygiene und des Seuchenschutzes (insbesondere
zur Vermeidung von Siedlungsungeziefer wie
z.B. Ratten) dürfen Abfälle nur soweit in den
Abfallbehälter eingefüllt werden, dass sich der
Deckel gut schließen lässt.
Zugelassene Abfallsäcke werden nur abgefahren, wenn sie unbeschädigt und zugebunden
sind. Sie müssen von Hand verladen werden
können.
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. Zur Aufrechterhaltung der
Hygiene und des Seuchenschutzes (insbesondere zur Vermeidung von Siedlungsungeziefer
wie z.B. Ratten) dürfen Abfälle nur soweit in
den Abfallbehälter eingefüllt werden, dass sich
der Deckel gut schließen lässt. Zugelassene
Abfallsäcke werden nur abgefahren, wenn sie
unbeschädigt und zugebunden sind. Sie müssen von Hand verladen werden können.
Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter einge- Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter einge-
Begründung
schlämmt oder in diesen verbrannt werden. Sie
dürfen auch nicht in den Abfallbehälter in der
Art und Weise verdichtet oder verpresst werden, dass der Abfallbehälter Schaden nimmt
oder der Schüttvorgang am Müllfahrzeug ausgeschlossen wird. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Die in Abfallbehältern für Abfälle
zur Beseitigung bereits eingeworfenen Abfälle
nach verwertbaren Abfällen zu sortieren, durchzusortieren oder zu durchsuchen ist nicht erlaubt, soweit die Tätigkeiten mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sind.
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schlämmt oder in diesen verbrannt werden. Sie
dürfen auch nicht in den Abfallbehälter in der
Art und Weise verdichtet oder verpresst werden, dass der Abfallbehälter Schaden nimmt
oder der Schüttvorgang am Müllfahrzeug ausgeschlossen wird. Brennende, glühende oder
heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht
eingefüllt werden. Die in Abfallbehältern für
Abfälle zur Beseitigung bereits eingeworfenen
Abfälle nach verwertbaren Abfällen zu sortieren, durchzusortieren oder zu durchsuchen ist
nicht erlaubt, soweit die Tätigkeiten mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sind.
Das Gewicht der gefüllten Behälter darf bei
Das Gewicht der gefüllten Behälter darf bei
Müllgroßbehältern mit 60 l Inhalt 30 kg,
Müllgroßbehältern mit 60 l Inhalt 30 kg,
Müllgroßbehältern mit 120 l Inhalt 50 kg,
Müllgroßbehältern mit 120 l Inhalt 50 kg,
Müllgroßbehältern mit 240 l Inhalt 75 kg
Müllgroßbehältern mit 240 l Inhalt 75 kg und Müllgroßbehältern mit 1100 l Inhalt 500 kg
bei
und bei
Müllgroßbehältern mit 1100 l Inhalt 500 kg
Unterflurbehältern mit 3000 l bzw. 5000 l
1800 kg
nicht überschreiten.
nicht überschreiten.
Der gefüllte braune Müllgroßbehälter mit 120 l
Der gefüllte braune Müllgroßbehälter mit 120 l Inhalt darf ein Gewicht von 50 kg, der gefüllte
Inhalt darf ein Gewicht von 50 kg, der gefüllte braune Müllgroßbehälter mit 240 l Inhalt darf
braune Müllgroßbehälter mit 240 l Inhalt darf ein Gewicht von 75 kg nicht überschreiten.
ein Gewicht von 75 kg nicht überschreiten.
(3) Gegenstände und solche Stoffe, die die Abfallbehälter/-säcke, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen können,
ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können,
dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden.
(4) Verstöße gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entbinden die GSAK Gesellschaft
für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld
mbH u. Co. KG von der Pflicht zur Abfuhr. Die
Art der Verstöße wird auf den Behältern kenntlich gemacht. Die Behälter werden bei der
nächsten regelmäßigen Abfuhr geleert, wenn sie
den gestellten Anforderungen entsprechen. Ein
Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht
nicht.
(5) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung von Abfallbehältern oder
Begründung
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durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und
Gegenstände in Abfallbehälter an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(6) Soweit die Stadt Sammelcontainer oder
sonstige Behälter zur Sammlung von Abfällen
zur Verwertung aufstellt oder zur Verfügung
stellt, dürfen in diese ausschließlich die jeweils
hierfür zugelassenen Abfälle, z.B. Altglas bzw.
unverschmutzte Papiere, Pappen und Kartonagen eingefüllt werden.
Die Sammelcontainer dürfen zur Vermeidung
von Lärmbelästigungen ausschließlich werktags
in der Zeit von 07.00 bis 19.00 h benutzt werden.
2.3
§ 13
Durchführung der Abfuhr, Leerungshäufigkeit
§ 13 Abs. 2 und 6 erhalten folgende Fassung:
(1) Der Oberbürgermeister legt fest, in welchen
Gebieten die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung und die braunen Müllgroßbehälter
durch Bedienstete der GSAK Gesellschaft für
Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH
& Co. KG, Bruchfeld 33, 47809 Krefeld vom
Standplatz abgeholt und nach Entleerung wieder an den Standort zurückgebracht werden
(Mannschaftstransport). Im Übrigen obliegt der
Transport der Abfallbehälter den Benutzern
nach der in § 14 festgelegten Regelung (Benutzertransport).
(2) Die Entleerung der Abfallbehälter und die
Erfassung der Abfallsäcke erfolgen werktags in
der Zeit von 07:00 bis 19:00 h. Die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung werden wie folgt
entleert:
1.
Müllgroßbehälter 60 l rot (MGB 60)
14täglich
2.
Müllgroßbehälter 120 l rot (MGB 120)
14täglich
3.
Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120)
mehrmals wöchentlich oder wöchentlich
4.
Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240)
mehrmals wöchentlich oder wöchentlich
5.
Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100)
(2) Die Entleerung der Abfallbehälter und die
Erfassung der Abfallsäcke erfolgen werktags in
der Zeit von 07:00 bis 19:00 h. Die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung werden wie folgt
entleert:
1.
Müllgroßbehälter 60 l rot (MGB 60)
14täglich
2.
Müllgroßbehälter 120 l rot (MGB 120)
14täglich
3.
Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120)
mehrmals wöchentlich oder wöchentlich
4.
Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240)
mehrmals wöchentlich oder wöchentlich
Begründung
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mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder
14täglich
Die MGB 120 l, 240 l und 1100 l für Papier, Pappe und Kartonagen sowie die orangen Abfallsäcke für Alttextilien werden vierwöchentlich, die
gelben Säcke, die MGB 120 l, die MGB 240 l und
die MGB 1100 l für Leichtverpackungen sowie
die MGB 120 l und 240 l für Bioabfälle werden
14täglich entleert.
5.
Müllgroßbehälter 1100 l (MGB 1100)
mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder
14täglich
6.
Unterflurbehälter 3000 l (UFB 3000)
wöchentlich oder 14täglich
7.
Unterflurbehälter 5000 l (UFB 5000)
wöchentlich oder 14täglich
Die MGB 120 l, 240 l und 1100 l sowie die Unterflurbehälter 3000 l bzw. 5000 l für Papier,
Pappe und Kartonage sowie die orangen Abfallsäcke für Alttextilien werden vierwöchentlich,
die gelben Säcke, die MGB 120 l, die MGB 240 l
und die MGB 1100 l für Leichtverpackungen
sowie die MGB 120 l und 240 l für Bioabfälle
werden 14täglich entleert.
(3) Die Tage, an denen die Abfallbehälter entleert werden, werden bekanntgegeben.
(4) Die Entleerung der Sammelcontainer für Altglas, Papier, Pappe und Kartonagen erfolgt nach
Bedarf.
(5) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen
haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter
und -säcke am Tag der Abfuhr ungehindert entleert bzw. erfasst werden können. Lassen sich
diese aus einem vom Pflichtigen zu vertretenden Grund nicht abholen, so werden sie am
nächsten regelmäßigen Abholtag abgeholt. Ein
Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht
nicht.
(6) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehl(6) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw.
befüllung der Abfallbehälter nach § 8 Abs. 2, 3,
Fehlbefüllung der Abfallbehälter nach § 8 Abs.
und 4 veranlasst die Stadt eine gesonderte kos2, 3, und 7 veranlasst die Stadt eine gesonderte
ten- oder gebührenpflichtige Abholung.
kosten- oder gebührenpflichtige Abholung.
2. 4
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwider handelt, indem er
§ 25 Abs. 1 Nr. 4 und 9 erhalten folgende Fassung:
Begründung
Seite 10
1. ausgeschlossene Abfälle der städtischen
Abfallentsorgung überlässt (§ 3),
2. vom Einsammeln und Befördern durch die
Stadt ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 3 Abs. 3, §
16. Abs. 3),
3. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm
angefallene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 5 Abs. 2 bis 4),
4. entgegen § 8 Abs. 4 gelbe Säcke vor dem
Abholtag zum Einsammeln bereitstellt,
5. entgegen § 9 Abs. 3 Abfallbehälter auf ande- 4. entgegen § 8 Abs. 7 gelbe Säcke vor dem
re Grundstücke verschiebt,
Abholtag zum Einsammeln bereitstellt,
6. entgegen § 10 Abs. 1 Auskünfte über den
erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und
voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstückes, die Anzahl der auf dem
Grundstück Beschäftigten, die Eigenverwertung
sowie über jede diesbezügliche Veränderung
nicht oder nicht richtig erteilt,
7. entgegen § 10 Abs. 1 Buchstabe f) die
Standplätze und Transportwege für die Abfallbehälter nicht den Bediensteten des durch die
Stadt beauftragten Dritten zugänglich macht,
8. entgegen § 10 Abs. 2 den Bediensteten der
Stadt einen ungehinderten Zutritt zu allen in
Frage kommenden Teilen des angeschlossenen
Grundstückes nicht gewährt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 einzusammelnde Abfälle nicht in die jeweiligen Abfallbehälter gemäß § 8 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend deren
Zweckbestimmung einfüllt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 einzusammelnde Ab10. entgegen § 11 Abs. 2 Abfälle in Abfallbehälfälle nicht in die jeweiligen Abfallbehälter geter verpresst oder Abfallbehälter zur Beseitigung
mäß § 8 Abs. 2, 3 und 7 entsprechend deren
nach verwertbaren Abfällen durchsucht,
Zweckbestimmung einfüllt,
11. entgegen § 11 Abs. 6 die Sammelcontainer
außerhalb der festgelegten Einwurfzeiten benutzt,
12. entgegen § 12 keine Standplätze für Abfallbehälter einrichtet,
13. entgegen §14 Abs. 1 Abfallbehälter vor dem
Abholtag aufstellt,
Begründung
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14. entgegen § 14 Abs. 3 Abfallbehälter nach
der Entleerung nicht unverzüglich, spätestens
jedoch nicht zum Ende des Tages der Entleerung, von der Straße entfernt,
15. entgegen § 15 Sperrgut nicht anmeldet und
bereitstellt oder Sperrgut vor dem Abholtag
bereitstellt,
16. entgegen § 20 angefallene Abfälle und / oder orange Abfallsäcke durchsucht oder wegnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Änderungen sind durch Unterstreichung
kenntlich gemacht.
3. Erläuterungen
Zu Nr. 2.1.:
Zur barrierefreien Erfassung von Abfällen (Restabfall sowie Papier, Pappe und Kartonage) in großen Wohnanlagen ist die satzungsgemäße Bereitstellung von Unterflurbehältern sinnvoll. Vor
dem Hintergrund des demographischen Wandels ist das zusätzliche Angebot größerer unterirdisch eingebauter Behälter erforderlich. Im Übrigen tragen die Unterflurbehälter zu einer Aufwertung der Standplätze für die Abfallentsorgung bei, da oberirdisch lediglich noch die Einwurfschächte erkennbar sind.
Im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit satzungsrechtlicher Festlegungen war es notwendig, die grundlegenden Voraussetzungen zur Installation von Unterflurbehältern konkret zu benennen, so dass § 8 um die neuen Absätze 4 bis 6 ergänzt werden musste.
Die Bereitstellung von Unterflurbehältern für die Sammlung der LVP – Fraktion wird erst dann
satzungsrechtlich berücksichtigt werden können, wenn dies im Rahmen der Systembeschreibung
mit den Dualen Systemen abgestimmt wurde.
Darüber hinaus soll festgelegt werden, dass für die Abfallbehälter zur Erfassung der Leichtstoffverpackungen (einschließlich gelber Säcke) dieselben Regeln gelten, wie für die kommunalen Abfallbehälter, so dass auch die gelben Abfallbehälter zeitnah nach der Entleerung wieder
von den Nutzern von der Straße geholt und zu ihren Standplätzen zurückgebracht werden. Ebenfalls sollen Nutzer, die ihre gefüllten gelben Säcke zur Abholung bereitgestellt haben, verpflichtet
werden, diese, sofern sie nicht eingesammelt wurden, wieder zurückzunehmen (§ 8 Abs. 7).
Zur Vervollständigung wird außerdem in § 8 Abs. 9 noch eine gleichlautende Regelung für den
Umgang mit orangen Säcken, die zur Erfassung von Alttextilien genutzt werden, aufgenommen.
Zu Nr. 2.2:
In § 11 Abs. 2 werden zusätzlich die maximal zulässigen Gewichte für Unterflurbehälter aufgenommen.
Begründung
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Zu Nr. 2.3:
Die Unterflurbehälter für Restmüll sollen wöchentlich oder 14täglich geleert werden. Die Leerung für die Unterflurbehälter, die zur Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage dienen, soll
entsprechend der bislang geltenden Regelung für die blauen Abfallbehälter vierwöchentlich erfolgen.
Zu Nr. 2.4:
Aufgrund der Einfügung neuer Absätze in § 8 ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 9 entsprechend anzupassen.