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Verwaltungsvorlage (Weiterführung der naturnahen Bewirtschaftung in den kommunalen Wäldern als Naturwaldgemeinde des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Kreisverband Krefeld - Viersen e.V. um 10 Jahre.)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
334 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:24

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 18.10.2016 Nr. 3249 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 673 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 16.11.2016 Landschaftsbeirat 06.12.2016 Betreff Weiterführung der naturnahen Bewirtschaftung in den kommunalen Wäldern als Naturwaldgemeinde des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Kreisverband Krefeld - Viersen e.V. um 10 Jahre. Beschlussentwurf: Die Stadt Krefeld verpflichtet sich zur Einhaltung der in der Anlage beschriebenen "Kriterien zur Waldbewirtschaftung in Naturwald-Gemeinden" für weitere 10 Jahre. Gemäß den in der Anlage niedergelegten Kriterien, wird die Stadt Krefeld als größter Grundbesitzer im Rahmen der Jagdrevierverpachtung bei den Jagdgenossenschaften für die Einhaltung einer für die Naturverjüngung des Waldes tragbaren Wilddichte eintreten. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3249 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Einleitung Der Bundesverband des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. startete 1996 die Kampagne „Lebendiger Wald“. Der NABU entwickelte hierzu ein eigenes Waldbaukonzept, dass neben weiteren Kriterien, vor allem das so genannte Dauerwaldprinzip und damit die Abkehr vom Altersklassenwald mit seiner Kahlschlagwirtschaft vorsah. Im Rahmen dieser Kampagne waren die einzelnen NABU Orts- und Kreisgruppen dazu aufgerufen, die Waldbesitzer vor Ort für die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder nach NABU Kriterien zu sensibilisieren. Aufgrund der Waldbesitzstruktur sollten in Nordrhein-Westfalen insbesondere die Körperschaftswälder im Besitz der Städte und Gemeinden für den naturnahen Waldbau gewonnen werden. Wer seinen Wald zukünftig nach dem Waldbaukonzept des NABU bewirtschaftete, dem wurde das Prädikat Naturwaldgemeinde verliehen. Das NABU Waldbaukonzept mit seinen einzelnen Kriterien wurde vom Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung, dem Landschaftsbeirat und dem Hauptausschuss und dem Rat 1996 (Vorlagen-Nr. 3394/96) beschlossen (NABU Waldbaukonzept s. Anlage). Durch diesen Ratsbeschluss schuf die Stadt Krefeld die Grundlage, um als erste Naturwaldgemeinde in Nordrhein-Westfalen vom NABU ausgezeichnet zu werden, so dass der NABU Bezirksverband KrefeldViersen e.V. für sein großes Engagement belohnt wurde. Die offizielle Verleihung fand am 04.03.1997 im Hülser Bruch statt. Das Medieninteresse war sehr groß. Viele Vertreter der regionalen und überregionalen Presse waren der Einladung gefolgt und auch der WDR und das ZDF waren vor Ort vertreten. Die Auszeichnung als Naturwaldgemeinde ist von Seiten des NABU immer auf zehn Jahre begrenzt und eine Verlängerung bedarf einer Kontrolle, ob der Wald in der zurückliegenden Zeit auch wirklich naturnah bewirtschaftet wurde. Hierdurch möchte sich der Verband einerseits den hohen Qualitätsstandart seines Waldbaukonzeptes erhalten. Im Auftrag des NABU Landesverbandes Nordrhein-Westfalen wurde die Naturwaldgemeinde Krefeld im Jahr 2006 durch einen externen Gutachter einer Überprüfung unterzogen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass „insgesamt die Praxis der Waldbewirtschaftung in Krefeld fachlich gut und weitgehend als naturnah zu bezeichnen ist“. Wenngleich der NABU vor Ort das Ergebnis der Begutachtung nicht uneingeschränkt bejahen konnte und insbesondere bezüglich des Hiebssatzes, dem Schutz von Specht- und Höhlenbäumen und der Anlage und Pflege von Waldaußenrändern Defizite sah. Der Stadt Krefeld wurde für weitere 10 Jahre das Prädikat Naturwaldgemeinde verliehen. Die erneute Auszeichnung wurde am 12.10.2006, durch den NABU Präsidenten Olaf Tschimpke und den NABU Landesvorsitzenden Josef Tumbrinck, der Stadt Krefeld verliehen. Im Jahr 2016 erfolgte eine weitere Überprüfung. Die Kampagne „Lebendiger Wald“ wurde vom NABU Bundesverband über den Landesverband NordrheinWestfalen auf den jeweiligen NABU Orts- und Kreisgruppen deligiert. Die Stadt Krefeld ihrerseits ist an einer weiteren Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach dem NABU Waldkonzept interessiert. Der NABU Bezirksverband Krefeld-Viersen e.V. hat eigenständig eine Überprüfung der vorgenommenen Kriterien des NABU Waldkonzeptes der zurückliegenden zehn Jahren vorgenommen. Das Untersuchungsgebiet erstreckt sich auf den Körperschaftswald der Stadt Krefeld, der sich aus den Waldgebieten Stadtwald, Forstwald (incl. Südpark), Egelsberg, Henoumontwald, Kirschkamper Busch, Hülser Bruch, Hülser Berg, Orbroicher Bruch und Latumer Bruch zusammensetzt. Bewertungsergebnisse Begründung Seite 3 Der NABU Bezirksverband empfiehlt den nachfolgenden Kriterien zukünftig stärkere Beachtung zu schenken. Verzicht auf Kahlschlag Kleinstkahlschläge in einer Größe von 0,3 – 0,4 ha wurden in der Vergangenheit nur in der Roteiche und den Schwarzpappelhybridwäldern vorgenommen. Zukünftig sollten Überhälter als „Biotopbäume“ zur Überführung in die nächste Bestandesgeneration mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden, aber unter Beibehaltung der Kleinstkahlschläge. Verzicht auf Pflanzaktivität – Vorrang der Naturverjüngung Kritisch gesehen wird, dass keine Bevorzugung der Absaat als Verjüngungsmethode (z.B. Schwarzerle) oder zum Aufbau von Vorwäldern und Sukzessionen bei allen Erstaufforstungen vorgenommen wurden. Mit Sorge wird die grundlegende Verschlechterung für die Naturverjüngung in einigen Bereichen des Körperschaftswaldes aufgrund der gestörten Standorte z.B. durch Grundwasserentzug insbesondere bei der Stieleiche und der Schwarzerle gesehen. Verzicht auf Chemieeinsatz Auf einen Chemieeinsatz wurde gänzlich verzichtet. Einsatz sanfter Betriebstechnik Als Defizit wird vermerkt, das flächige Befahren von Kleinkahlschlägen bei der Wiederaufforstung. Durch das Auflockern des Pflanzstreifens mit einem Aufreißhaken wird einerseits eine Erleichterung bei den Pflanzaktivitäten erreicht. Andererseits wird aber eine Bodenverdichtung durch den Reifendruck des Forstschleppers vorgenommen. Aktiver Waldnaturschutz Großer Mangel wird an fehlendem stehendem und liegendem Totholz, Durchmesser > 30cm gesehen, das vielfach auch dem jungen – mittelaltem Wald geschuldet ist. Die Einzelstammentnahme in Waldflächen die eigentlich aus der Nutzung genommen wurden (Hülser Bruch) erfolgte im Grenzbereich der Verkehrssicherung. Sicherung waldökologisch tragbarer Wilddichten Mittlere bis hohe Verbissbelastung wurde in Bereichen mit niedrigem Erholungsdruck im Kommunalwald, mit Ausnahme des Stadt- und Forstwaldes festgestellt. Der Stadtwald und der Forstwald sind nahezu frei von Rehwild. In den Gebieten mit niedrigerem Erholungsdruck stellt sich das Rehwild mit einer höheren Dichte ein und verursacht hier einen höheren Verbiss an den Pflanzen. Dieser Punkt ist von der Stadt Krefeld nicht zu vertreten, da Gemeinschaftsjagden von den Jagdgenossenschaften verpachtet werden. Begründung Seite 4 Zusammenfassende Bewertung des Untersuchungsgebietes Als die Stadt Krefeld 1996 die Auszeichnung als Naturwaldgemeinde verliehen bekam, waren bereits einige NABU-Waldbaukriterien Bestandteil der täglichen forstlichen Praxis. Dies waren insbesondere der Verzicht auf jeglichen Chemieeinsatz und der vorbildliche Einsatz von Rückepferden. Was die Kahlschlagfreiheit anging, wurden bereits 1996 im Wesentlichen nur Hybridpappel- und Roteichenbestände mit Kleinstkahlschlägen und anderen Baumarten so verjüngt. Die damaligen Defizite befanden sich im Bereich des aktiven Waldnaturschutzes durch die versehentliche Entnahme von Höhlenbäumen. Nach nunmehr 20 Jahren Naturwaldgemeinde Krefeld sind im gesamten Kommunalwald positive Ansätze hin zu einer noch naturnäheren Waldwirtschaft zu erkennen. Für den Zeitraum von 2006 – 2016 hat die Stadt Krefeld die NABU-Waldbaukriterien weitgehend eingehalten, wobei die aufgeführten Defizite in Zukunft gezielt behoben werden müssen. Der Altersaufbau im Krefelder Wald entwickelt sich positiv, auch der Vorratsaufbau an Holzmasse ist beachtenswert. Zukünftig ist geplant die Kommunikation zu intensivieren um Erfolge oder Defizite zeitnah zu besprechen. Ziel ist es aufgrund der zunehmenden Geschwindigkeit der Veränderungen in der Natur, aber auch aufgrund neuer Erkenntnisse in kürzeren Abständen, als des 10 Jahreszeitraumes, zwischenzeitliche Anpassungen des Kriterienkataloges zu diskutieren und gegebenenfalls vorzunehmen. Anlage Das NABU Waldbaukonzept Das NABU Waldbaukonzept beinhaltet sechs Hauptkriterien. 1.Verzicht auf Kahlschlag Die Naturwaldgemeinde verpflichtet sich, ihren Gemeindewald auf der gesamten Betriebsfläche kahlschlagsfrei zu bewirtschaften. 1.1 Kahlschläge sind Nutzungen der herrschenden Baumschicht, durch die anstelle des schützenden „Waldinnenklimas“ ein zu extremeren Wetterbedingungen neigendes „Freiflächenklima“ tritt. Infolgedessen sind alle flächenhaften Eingriffe in die herrschende Baumschicht zu unterlassen, die eine Freifläche Begründung Seite 5 verursachen, deren Durchmesser größer als eine Baumlänge ist. Hiervon kann nur geringfügig abgewichen werden, wenn unter besonderen standörtlichen Verhältnissen die angestrebte Naturverjüngung mit Lichtbaumarten ein höheres Lichtangebot erfordert. Ausgenommen von diesem Punkt ist die Schwarzpappelhybride und die Roteiche. 1.2 Der naturnahe Waldbau fördert gemischte, stufige, ungleichaltrige und strukturreiche Dauerbestockungen. Im Sinne dieses Zieles dürfen Nutzungseingriffe die Dauerbeschirmung durch die obere Baumschicht nicht aufheben. Das ist dann der Fall, wenn der Beschirmungsgrad unter ein Drittel der Vollbeschirmung fällt. 1.3 An die Stelle des Kahlschlages und der Räumung über gesicherter Verjüngung tritt eine selektive, einzelstamm- bis gruppenweise Entnahme von Bäumen. Die Nutzung erfolgt nach den anerkannten Kriterien der Auslesedurchforstung, Vorratspflege und Zielstärkennutzung. In zeitlich ausgedehnten Abläufen wachsen junge Bäume unter dem Schutz der zu vermehrter Stark- und Wertholzproduktion benutzten älteren Waldgeneration und entwickeln sich im Zuge ihrer natürlichen Eigendynamik durch eine am Einzelbaum orientierte, langfristige kontinuierliche Waldpflege. 2. Verzicht auf Pflanzaktivität – Vorrang der Naturverjüngung Die Naturwaldgemeinde nutzt die kostenlose Absaat der Bäume und trägt dadurch zur generativen Bewahrung des standörtlich angepassten Erbmaterials der Baumpopulationen bei, sofern die vorhandene Baumgeneration dem Standort entspricht. Für die Naturwaldgemeinde hat die natürliche Verjüngung der Baumarten daher Vorrang vor der künstlichen Bestandesbegründung etwa durch Pflanzung oder Saat. Künstliche Verjüngung ist nur dann anzuwenden, wenn: 2.1 Naturferne Bestockung durch Voranbau mit standort-heimischen Baumarten kahlschlagfrei zur natürlichen Waldvegetation überführt werden sollen und der Eintrag von Samen heimischer Baumarten hierfür nicht ausreicht, oder 2.2 ein Waldstandort mit standortheimischen Arten angereichert werden soll, die im betreffenden Gebiet nicht mehr oder nur noch in geringen Beständen vorkommen, oder 2.3 auf kalamitätsbedingten Freiflächen mit einer Größe von mehr als einem Hektar, trotz konsequenten Schutzes gegen Wild (angepasster Wildbestand, Zaunbau), eine natürliche Wiederbewaldung in angemessener Qualität und Zeit nicht zu erwarten ist. 3. Verzicht auf Chemieeinsatz Die Naturwaldgemeinde unterlässt jeden Chemieeinsatz im Wald. Chemieeinsatz in diesem Sinne ist auch der Einsatz nicht spezifischer, biologischer Forstschutzmittel und die künstliche Mineraldüngung. Kalkungen werden ausschließlich zur Kompensation von schadstoffbedingten Versauerungen im Oberboden vorgenommen. Die Notwendigkeit einer Kalkung muss durch eine vorhergehende Bodenuntersuchung des betreffenden Standortes nachgewiesen werden. 4. Einsatz von sanfte Betriebstechniken Eine am Einzelbaum orientierte Holzerzeugung in naturnahen Wirtschaftswäldern setzt selektive und waldpflegliche Arbeitstechniken voraus. Gegenüber Großmaschinen, deren Einsatz maschinengerechte, großflächig einheitliche Wälder voraussetzt, ist die Arbeitskraft von Mensch, Pferd und angepassten Techniken (z.B. Seilschlepper, Seilkran) in struktur-reichen Wäldern überlegen. Die Naturwaldgemeinde räumt deshalb dem menschlichen Arbeitsplatz und energiesparenden sanften Betriebstechniken, beson- Begründung Seite 6 ders dem Einsatz von Rückepferden, einen Vorrang vor vollmechanischen Verfahren und damit verbundenen höheren Schäden am Wald und Boden ein. Sie richtet die Arbeitsabläufe und Techniken an den Bedürfnissen eines bodenschonenden, wald- und menschenfreundlichen Waldbaus aus. 4.1 Die Naturwaldgemeinde verpflichtet sich dazu, den Wald als Arbeitsplatz für kommunale Waldarbeiter und regional ortsansässige Unternehmen zu erhalten. 4.2 Die Naturwaldgemeinde begünstigt bestandespflegliche Holzernteverfahren, den Einsatz von regional ortsgebundenen Rückeunternehmern, sowie den Einsatz von Rückepferden. 4.3 Die Naturwaldgemeinde verzichtet grundsätzlich auf den Einsatz von Holzernte-maschinen. Ausgenommen sind Pflegemaßnahmen in Nadelholzreinbeständen mit deutlichen Durchforstungsrückständen. 4.4 Die Naturwaldgemeinde verpflichtet sich zum Schutz der Waldböden. Sie trägt dafür Sorge, dass nicht mehr als 10% der Waldbodenfläche durch Forststraßen und Erschließungslinien versiegelt und verdichtet werden. - Das schließt in der Regel aus, dass Erschließungslinien mit einem Abstand von 50 Metern angelegt werden und die Dichte der befestigten Forstwege auf mehr als 30 lfm/ha angehoben wird. - Bei einer Wegedichte von mehr als 50 lfm/ha strebt die Naturwaldgemeinde eine Sperrung oder einen Rückbau von befestigten Wegen in schützenswerten Lebensräumen und den Aufenthaltsorten störungsempfindlicher Tierarten (z.B. Wildkatze, Wanderfalke, Schwarzstorch, Kolkrabe) an. - Sie unterbindet das Befahren der Waldböden außerhalb der Rückelinien, sofern die Standorte ein einmaliges Befahren nicht zulassen, bei Androhung einer Vertragsstrafe im Rücke-, Selbstwerber- und Unternehmervertrag. 5. Aktiver Waldnaturschutz Die Naturwaldgemeinde bewirtschaftet ihren Wald „biologisch nachhaltig“. Durch eine naturnahe Waldwirtschaft und durch gezielte Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes bewahrt sie dessen biologische Eigenart und Vielfalt. 5.1 Die Naturwaldgemeinde verpflichtet sich zum Schutz der bedrohten Lebensgemeinschaften des Altund Totholzes. In den Wäldern der Naturwaldgemeinde wird auf natürliche Weise angefallenes Totholz im Umfang von 5% des Holzvorrates von einer Nutzung ausgenommen und stehend oder liegend belassen (Durchmesser mehr als 30 cm) ist hierbei vorrangig zu berücksichtigen. 5.2 Die Naturwaldgemeinde schützt Bäume mit einer besonderen Funktion als Lebensstätte für Tiere und Pflanzen bei Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht, d.h.: - Bäume mit Spechthöhlen oder durch Fäule entstandene Höhlen, sowie Bäume mit be-sonders wertvollen Epiphyten-, Pilz- oder Kleintiervorkommen sind als geschützte Objekte zu kennzeichnen und von jeder Nutzung auszunehmen. - Bäume mit Großvogelhorsten (Greifvögel, Kolkrabe, Schwarzstorch, Graureiher, Kormoran u.a.) sind als geschützte Objekte zu kennzeichnen und für die Dauer der Horstnutzung stehend zu belassen. Während Begründung Seite 7 der Brutzeit dürfen keine störenden Eingriffe oder Arbeiten in einem Umkreis von 200 m um den Horststandort erfolgen. 5.3 Die Naturwaldgemeinde schützt die Lebensgemeinschaften naturbelassener, ungestörter Wälder durch einen dauerhaften, flächigen Nutzungsverzicht auf 5% der gemeindlichen Waldfläche. - Hierbei wird angestrebt, insbesondere Altbaumbestände (Altholzinseln) und Waldstandorte mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zu berücksichtigen. - Bei gemeindlichen Waldbetriebsgrößen von mehr als 2.000 ha ist im Rahmen des 5%-igen Nutzungsverzichts ein Naturwaldreservat von mindestens 50 ha Größe als „Urwald von morgen“ auszuweisen. 5.4 Die Naturwaldgemeinde verpflichtet sich zu einer Renaturierung von Sonderstandorten mit verfremdeter Waldvegetation (z.B. Fichtenbestockung auf Quellstandorten, an Fließgewässern, sowie auf sonstigen Feuchtstandorten). Die waldbaulich geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung der standorttypischen Vegetation sind in Abhängigkeit von Bestandesalter ab Erreichen der Umtriebszeit innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ganzflächig einzuleiten. 5.5 Die Naturwaldgemeinde verzichtet auf die Aufforstung von Waldwiesen und –weiden. 6. Sicherung waldökologisch tragbarer Wilddichten Eine naturnahe Waldwirtschaft strebt den Aufbau sich selbst verjüngender, produktiver Mischwälder an. Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn die Schalenwildbestände (insbesondere Rothirsch und Reh) eine Naturverjüngung aller vorkommenden Baumarten zulassen. Die Naturwaldgemeinde verpflichtet sich dazu, bezüglich der Jagd im Kommunalwald für das Ziel waldverträglicher Wildbestände einzutreten. 6.1 Die Gemeinde hat das System der Jagdverpachtung innerhalb der Eigenjagdbezirke und verpflichtet sich, mindestens fünf der nachfolgenden Regelungen zum Gegenstand zukünftig Pachtverträge zu machen: - das sofortige Kündigungsrecht der Gemeinde für den Fall, dass der Pächter die festgesetzte Abschusszahl fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt. Der Pächter wird weiterhin vertraglich dazu verpflichtet, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten nicht chemischen, selektiven Verbissschutzmittel auf eigene Kosten und nach Anweisung des Försters auszubringen, sofern eine fachmännische Ausführung gewährleistet ist. - eine angemessene Verbisskostenpauschale (nach NABU Waldkonzept mindestens 15,00 €) je Jahr und Hektar zu erheben. - die Bereitstellung von mindestens 1% der Gemeindewaldflächen als extensive Wildäsungsflächen (Laubholzsukzession, Wiesen, Brachen etc.) ohne Mineraldüngung und Pestizidanwendung. Begründung Seite 8 - ein vertragliches Fütterungsverbot (mit Androhung einer Vertragsstrafe). Ausgenommen hiervon bleiben Tatbestände, nach denen durch Landesrecht eine Zufütterung ausdrücklich gefordert wird. - die Pflicht des Pächters nach Anweisung des Försters ein System von eingezäunten Vergleichsflächen (Kontrollsystem) aufzubauen und zu unterhalten. Durch vergleichende Untersuchung der Jungwuchsentwicklung innerhalb und außerhalb der gezäunten Vergleichsfläche sollen Erkenntnisse über den Einfluss der Schalenwildbestände auf die Waldverjüngung gewonnen werden. - die Pflicht des Pächters in Waldschutzgatter eingedrungenes Rehwild unverzüglich aus dem Gatter zu entfernen oder zu erlegen (innerhalb der Jagdzeiten), Wildschutzzäune vierteljährlich auf ihre Wilddichtigkeit hin zu untersuchen. - die Duldungspflicht des Pächters bei wiederholter nicht erfolgter Abschusserfüllung ab dem 1. Oktober des Folgejahres die Abschusserfüllung nach Androhung der unteren Jagdbehörde durch gemeindliche Jagdbeauftragte kostenfrei erfüllen zu lassen. - die Pflicht des Pächters, auf Verlangen der Gemeinde, Schalenwild in frisch erlegtem Zustand einen Beauftragten der Gemeinde vorzuweisen.