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Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:25
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung
bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– III-2-43.00.00.00 vom 21.11.2012
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), in der
jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen
und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen. Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei der Förderung wird die Anwendung der „Empfehlungen für
Baumpflanzungen Teil 1 –Planung, Pflanzarbeiten und Pflege“ der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V.
(FLL), Colmantstraße 32, 53115 Bonn, empfohlen (www.f-l-l.de).
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1
Die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die
Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen
innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und
Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen.
Gefördert werden auch Baumalleen, die als Planung in rechtskräftigen
Landschaftsplänen festgesetzt sind.
2.2
Die sich anschließende 3-jährige Herstellungspflege (Fertigstellungsund Entwicklungspflege).
1
2.3
Bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 Grunderwerb, soweit er für die
Umsetzung der Maßnahme notwendig ist. Die Notwendigkeit des
Grunderwerbs ist aktenkundig zu machen.
2.4
Bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 ist anstelle des Grunderwerbs
auch eine kapitalisierte Entschädigungsleistung oder kapitalisierte Pacht
möglich.
3
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände
3.2
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlichrechtlichen bzw. privatrechtlichen Voraussetzungen für einen
dauerhaften Erhalt der Allee gewährleistet sind.
4.2
Die Alleenmindestlänge bei Neupflanzungen soll 300 m nicht
unterschreiten.
Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem
vollständigen Absterben der alten Alleebäume aufgrund von
Krankheiten oder Sturm erfolgen. Der Abgang der alten Alleebäume ist
durch Fotonachweis zu dokumentieren.
4.3
Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten. Im
Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. Aus
Verkehrssicherungsgründen werden entlang von Kreis- und
Gemeindestraßen Baumalleen aus Obstbäumen nicht gefördert.
2
4.4
Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen soll unter Berücksichtigung
des Wuchsverhaltens der jeweiligen Baumart 10-15 m, bei Obstbäumen
mindestens 7 m betragen.
Der Pflanzabstand der Bäume zum Straßenkörper richtet sich nach den
geltenden Rechtsvorschriften.
4.5
Eine einseitige Straßenbepflanzung kann gefördert werden, wenn
gegenüber bereits eine Baumreihe vorhanden ist und durch die
Ergänzung eine Allee entsteht.
4.6
Pflanzengröße
Bei den Pflanzen soll es sich um 3x verpflanzte Hochstämme mit einem
Kronenansatz von mindestens 2,20 m und einem Stammumfang von 1618 cm (gemessen in 1,0 m Höhe) handeln.
4.7
Als Ergänzungspflanzung gilt der Lückenschluss von bestehenden
Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke
durch
- natürlichen Abgang entstanden ist, oder
- das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm
unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes
ausgeschöpft wurden.
Ein Fotonachweis und eine gutachtliche Einschätzung eines
Sachverständigen (bei privaten Antragstellern Einschätzung der Unteren
Landschaftsbehörde) zu Zustand und Vitalität der abgängigen Bäume ist
zu erbringen.
4.8
Als Wiederherstellung gilt die Anpflanzung einer Allee an einem
ehemaligen, historisch belegten (z.B. in Tranchot Karten) Standort.
5
Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig sind:
3
5.1
Personal- und Sachausgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden
als Zuwendungsempfänger.
5.2
Unbare Eigenleistungen von natürlichen Personen als
Zuwendungsempfänger.
5.3
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 LG und
sonstige Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder
sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben.
5.4
Grunderwerb, Entschädigungsleistungen und Pacht für bereits im
öffentlichen Eigentum stehenden Grundbesitz.
5.5
Maßnahmen, die nach anderen geltenden Förderrichtlinien gefördert
werden können.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
6.4
Zuwendungshöhe: 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.5
Bagatellgrenze:
6.5.1
bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1: bei 12.500 Euro Zuwendung
6.5.2
4
bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2: bei 2.000 Euro Zuwendung
6.5.3
Bei der Ergänzungspflanzung dürfen Maßnahmen an bis zu drei Alleen
in einem Förderantrag akkumuliert werden.
6.6
Bemessungsgrundlage
6.6.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich bei der Anpflanzung von Baumalleen
nach den Ausgaben für
- Pflanzmaterial und Pflanzarbeiten
- Baumverankerung, Verbissschutz
- ggf. Bodenverbesserungsstoffe.
Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Kosten liegt bei 500 Euro pro
Baum, incl. Baumverankerung, Verbissschutz,
Bodenverbesserungsstoffen und Herstellungspflege (Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege).
6.6.2
Bemessungsgrundlage beim Grundstückserwerb ist der Kaufpreis,
jedoch höchstens der Verkehrswert. Zu den zuwendungsfähigen
Nebenkosten des Grunderwerbs gehören Notar- und
Umschreibungskosten, Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten
beim Teilflächenerwerb.
6.6.3
Kapitalisierte Entschädigungsleistungen und kapitalisierte
Pachtzahlungen nach Nr. 2.4 dürfen unter Zugrundelegen der
ortsüblichen Höhe 75 v.H. des Verkehrswertes der in Anspruch
genommenen Flächen nicht überschreiten.
6.6.4
Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung
als Einnahmen außer Betracht bleiben, soweit bei den
Zuwendungsempfängern ein aus eigenen Mitteln zu erbringender
Eigenanteil i.H.v. 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
verbleibt.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5
7.1
Zweckbindungsfrist
7.1.1
Die Zuwendungsempfänger sind zum Erhalt und zur Pflege der
Anpflanzung für die Dauer von 25 Jahren zu verpflichten.
Im Übrigen sind die Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid
auf den gesetzlichen Schutz von Alleen gemäß § 47 a LG hinzuweisen.
7.1.2
Bei Grunderwerb ist die Zweckbindung zeitlich unbegrenzt.
7.1.3
Bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen und bei der Anpachtung
von Grundstücken/Teilflächen in Form der Kapitalisierung beträgt die
Zweckbindung mindestens 25 Jahre.
7.2
Bei Grunderwerb aus Mitteln des Landes sowie kapitalisierten
Entschädigungsleistungen sind die Einschränkungen der
Nutzungsbefugnis der Eigentümer durch Eintragungen im Grundbuch
(beschränkt persönliche Dienstbarkeit) zu sichern. Eine
Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der
höheren Landschaftsbehörde zulässig.
8
Verfahren
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Anträge sind bei den höheren Landschaftsbehörden unter (sinngemäßer)
Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO zu
stellen.
8.1.2
Dem Antrag sind beizufügen:
-Lageplan oder Kartenausschnitt
-Kostenberechnung bzw. Kostenvoranschlag
- ggf. Objektpläne
6
- ggf. Nachweis des Nutzungsrechts
- ggf. behördliche Zulassungen
- ggf. Fotonachweis
- ggf. Gutachten Sachverständiger/Untere Lanschaftsbehörde
8.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Höheren Landschaftsbehörden. Bei der
Bewilligung der Mittel ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zu §
44 LHO (sinngemäß) zugrunde zu legen.
Die Höhere Landschaftsbehörde informiert die zuständige Untere
Landschaftsbehörde über die Bewilligung des Antrags.
Die Höhere Landschaftsbehörde informiert die zuständige Untere
Landschaftsbehörde über die Bewilligung des Antrags.
8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gelten die ANBestP/ANBest-G.
8.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist für den gemeindlichen Bereich nach dem
Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Für den
außergemeindlichen Bereich findet das Grundmuster sinngemäß
Anwendung.
8.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie
für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderlich Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44
LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen
worden sind.
9
In-Kraft-Treten
7
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.12.2012 in Kraft und mit
Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
8