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Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:26
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Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
Erläuterungen
und Festsetzungen
1.8 Entwicklungsziel 1.8 – Sicherung und Verbesserung der Standortqualität für den Naturund Artenschutz
Großräumige Bereiche, die sich wegen ihrer
naturnahen Landschaftsstruktur zur Weiterentwicklung eignen, sind mit diesen Entwicklungsziel bezeichnet.
Dieses Entwicklungsziel gilt für:
Naturschutzgebiet Egelsberg
Dieses Entwicklungsziel soll nicht nur der Bestandssicherung besonders schutzwürdiger
Bereiche dienen, sondern eine ökologische
Aufwertung herbeiführen.
Die schutzwürdige Landschaft ist zu erhalten
und weiter zu entwickeln.
Zur Berücksichtigung der bestehenden militärischen Nutzung ist mit den englischen Streitkräften ein Abkommen zu schließen.
Der südlichste im Rheintal noch erhaltene
saaleeiszeitliche Endmoränenrest mit u.a.
einer Sandflora, einem alten Buchenbestand
und einer Uferschwalbenkolonie bietet auf
einem ca. 48 ha großen Areal einer verhältnismäßig reichhaltigen und seltenen Flora
und Fauna einen ausgezeichneten Lebensraum.
Dieses Gebiet unterliegt der militärischen
Nutzung.
Für dieses Gebiet ist ein Biotopmanagementplan aufzustellen.
Eine Erweiterung dieses Naturschutzgebietes
in östlicher Richtung ist anzustreben.
Naturschutzgebiet Latumer Bruch
Das Gebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach,
Stadtgräben und Wasserwerk (Natura 2000Nr. DE 4605-301).
Das gesamte Gebiet mit seinen zahlreichen
naturnahen Lebensräumen und naturnahen
Landschaftselementen ist nicht nur in seinem
Bestand zu sichern, sondern auch im Ganzen
weiter zu entwickeln.
Für die im Norden befindlichen Kleingärten
wird Bestandsschutz gewährt.
Bei diesem Gebiet handelt es sich hierbei um
eine ca. 187 ha umfassende landschaftsbestimmende Altrheinrinne. Das Areal dieses
Bruchgebietes enthält ein reichhaltiges Inventar verschiedener Kleinbiotope (offene
Gewässer, Reliktwälder, Magerrasen). Dementsprechend vielfältig ist die Flora und Fauna dieses Gebietes. Die dort vorhandenen
Biotope zeichnen sich vor allem durch ihren
Artenreichtum und durch ihren ständigen
Wechsel aus. Das Gebiet ist Teil des FFH –
Gebietes DE – 4605-301 Latumer Bruch mit
Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk
(Natura 2000-Nr. DE 4605-301).
Es repräsentiert einen typischen Ausschnitt
der Rheinauenlandschaft mit auentypischen
Lebensräumen innerhalb des Naturraums
Mittlere Niederrheinebene. Es sind dies vor
allem die Röhrichtbestände verlandeter
nährstoffreicher Stillgewässer, Seggenriede,
Feuchtgrünland- Flächen, feuchte Hochstau-
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
denfluren und großflächige Bestände des
nährstoffreichen Erlenbruchwaldes. Das
Latumer Bruch ist mit seinem gut erhaltenen, verzweigten System aus Rinnen und
Donken aufgrund der stromtaltypischen
Lebensraumausstattung ein hervorragendes
Beispiel für die Rheinauenlandschaft und
ihren traditionellen Nutzungsformen.
Als Schutzgegenstand nach der FFH – Richtlinie sind insbesondere maßgeblich:
- a) -Erlen – Eschen- und Weichholz- AuenWälder (91EO, Prioritärer LebensRaum)
- Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
- Glatthafer- und WiesenknopfSilgenwiesen (6510)
- Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)
45
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
Für dieses Gebiet wurde ein Biotopmanagementplan aufgestellt.
Die genannte Fläche soll über ihre Erhaltung
hinaus zu einem Naturschutzgebiet mit naturnaher Landschaftsstruktur entwickelt
werden. Als Ansatzpunkt dient die vorhandene Bruchlandschaft im Bereich einer Altrheinrinne mit einer deutlich erkennbaren Terrassenkante (entlang des Talweges.
Eine Extensivierung der landwirtschaftlich
genutzten Flächen ist auch über die im Landschaftsplan getroffenen Festsetzungen hinaus auf Dauer anzustreben.
Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen
mit Stadtgräben und Wasserwerk
Das Gebiet ist Teil des FFH – Gebietes DE –
4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach,
Stadtgräben und Wasserwerk (Natura 2000Nr. DE 4605-301).
Es repräsentiert einen typischen Ausschnitt
der Rheinauenlandschaft mit auentypischen
Lebensräumen innerhalb des Naturraums
Mittlere Niederrheinebene. Der gesamte
Gebietskomplex beherbergt zudem die
größte bekannte Population des Kammmolchs in Deutschland. Das Naturschutzgebiet ist mit seinem durch den Linner Mühlenbach geprägten Gewässersystem ein hervorragendes Beispiel alter Kulturlandschaft
mit Naturraumbezug.
Als Schutzgegenstand nach der FFH – Richtlinie sind insbesondere maßgeblich:
Die Schutzausweisung dient zur Erhaltung
und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere und zur Erhaltung und Wiederherstellung von Altrheinarmen mit den
dazugehörenden Gräben und Feuchtwasserzonen. Dieses Gebiet dient als Standort für
die z. T. gefährdeten Pflanzen der Röhrichtgesellschaften, Seggenrieder, Hochstaudenfluren und als Brutbiotop für seltene und z.
T. gefährdete an derartige Lebensräume
gebundene Vogelarten sowie für seltene
und z.T. gefährdete Amphibien und Insekten
z.B. Kammmolch, sowie zur Erhaltung und
Wiederherstellung der Eigenart des Natur- a)
schutzgebietes Linner Parkanlagen, die sich
- Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
durch kleinflächigen Wechsel von Park, Ge- Glatthafer- und Wiesenknopfhölzstreifen, extensiv genutztem Grünland
Silgenwiesen (6510)
sowie durch die offenen Gewässer mit ent- Natürliche eutrophe Seen und Altsprechender Ufervegetation auszeichnen.
arme (3150)
- b) - Kammmolch
- Eisvogel
- Nachtigall
- Wasserralle
- Schwarzspecht
- Pirol
Naturschutzgebiet „Die Spey“
Das Gebiet „Die Spey“ wird als Naturschutzgebiet festgesetzt.
Hierbei handelt es sich um die nördliche Ergänzung des auf Meerbuscher Stadtgebiet
liegenden Naturschutzgebietes.
Das Entwicklungziel „Sicherung und Verbesserung der Standortqualitäten für den Natur-
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
und Artenschutz“ ist auch für das FFH-Gebiet
DE 4606-301 Spey dargestellt, welches zugleich Teilbereich des festgesetzten Naturschutzgebietes „Die Spey“ ist.
Für den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dargestellten Bereich NSG „Die
Spey“ (2.1.4) bedeutet dieses Entwicklungsziel insbesondere:
Erhaltung und Entwicklung der artenreichen
mageren Flachlandmähwiesen
(FFH-Lebensraumtyp - Nr. 6510)
Das Teilziel kann insbesondere erreicht werden:
• zweischürige Mahd bei geringer Düngung
(keine Gülle, keine Pflanzenschutzmittel),
Verzicht auf Nachsaat und Pflegeumbruch
• Mahdtermine ab 01.06.
• Entwicklung und Vermehrung der mageren Flachlandwiesen durch Wiederaufnahme der extensiven Mahdnutzung im
Falle von Sukzessionsstadien oder Extensivierung aufgedüngter Wiesen.
• Vermeidung einer Eutrophierung und
Intensivierung der Nutzung (Beweidung,
Umbruch, Entwässerung). Bei den Wiesen
handelt es sich um Glatthafer- und Wiesenknopf –Silgenwiesen. Die extensive
Bewirtschaftung dient der Erhaltung und
Entwicklung dieser Grünlandgesellschaften mit den Vorkommen gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten.
46
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
2.1.3 Naturschutzgebiet Latumer Bruch
Schutzgegenstand.
Das zu schützende Gebiet ist in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte abgegrenzt und
gekennzeichnet.
Das Latumer Bruch wird im Westen durch
den parallel zum Talweg verlaufenden Reitweg begrenzt, im Südosten durch die Grenze
zu Lank-Latum, im Norden und Osten in 20
m Entfernung von der Hangoberkante der
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Flächengröße: 188,35 ha
Altstromrinne bzw. durch den Oelvebach.
Gemarkung Linn Flur: 9 Flurstück: 12
Flur: 20 Flurstücke: 6, 21, 27 - 30, 32 - 37, 41,
49 tlw, 11, 19
Gemarkung Oppum Flur: 10 Flurstück: 52
Gemarkung Gellep Stratum
Flur: 2 Flurstücke: 17, 18, 23, 24, 32
Flur: 3 Flurstücke: 14 – 20, 22, 25
Flur: 4 Flurstücke: 1 - 3, 9 - 17, 23 - 29, 31,
33, 34
Flur: 5 Flurstücke: 14, 15, 18, 20, 22 - 25
Flur: 6 Flurstücke: 30, 38, 40, 41, 48, 50, 52
Flur: 8 Flurstücke: 19, 20, 23, 27 - 31
Flur: 9 Flurstücke: 4, 7, 8, 10, 21, 13, 15, 17,
18, 19
Flur: 10 Flurstücke: 37, 39, 42, 44, 51,
54 56
Flur: 32 Flurstücke: 3, 25, 26, 10, 11, 23, 36,
41, 27, 18 – 22, 35
Flur: 33 Flurstücke: 2 - 12, 14 - 25, 34, 36,
41, 43, 45, 46, 51
Schutzzweck:
Die Festsetzung erfolgt gem.
§ 23 BNatSchG.
Die Schutzausweisung dient:
-
-
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Lebensgemeinschaften wildwachsender
Pflanzen und wildlebender Tiere.
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
zwei Altrheinarmen mit den dazugehörenden Gräben, Feuchtwasserzonen
und Sümpfen. Dieses Gebiet dient als
Standort für die z. T. gefährdeten Pflanzen der Bruchwälder, Röhrichtgesellschaften, Seggenrieder, Hochstaudenfluren und Nasswiesen und als Brutbiotop
für seltene und z. T. gefährdete an derartige Lebensräume gebundene Vogelarten
sowie für seltene und z.T. gefährdete
Amphibien und Insekten z.B. Kammmolch und Dunkler Wiesenknopf - Ameisenbläuling,
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
trockenen Magerstandorten der Nieder-
Das Gebiet ist Teil des FFH – Gebietes DE –
4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach,
Stadtgräben und Wasserwerk (Natura 2000Nr. DE 4605-301).
Es repräsentiert einen typischen Ausschnitt
der Rheinauenlandschaft mit auentypischen
Lebensräumen innerhalb des Naturraums
Mittlere Niederrheinebene. Es sind dies vor
allem die Röhrichtbestände verlandeter
nährstoffreicher Stillgewässer, Seggenriede,
Feuchtgrünland- Flächen, feuchte Hochstaudenfluren und großflächige Bestände des
nährstoffreichen Erlenbruchwaldes. Das
Latumer Bruch ist mit seinem gut erhaltenen, verzweigten System aus Rinnen und
Donken aufgrund der stromtaltypischen
Lebensraumausstattung ein hervorragendes
Beispiel für die Rheinauenlandschaft und
ihren traditionellen Nutzungsformen.
Als Schutzgegenstand nach der FFH – Richtlinie sind insbesondere maßgeblich:
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
terrassenkanten im Nordosten des Gebietes. Dieses Gebiet dient als Lebensraum
- a) -Erlen – Eschen- und Weichholz- Auenfür seltene z.T. gefährdete PflanzengeWälder (91EO, Prioritärer Lebenssellschaften.
Raum)
- Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
- Glatthafer- und WiesenknopfSilgenwiesen (6510)
- Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)
- b) - Kammmolch
- Eisvogel
- Nachtigall
- Wasserralle
- Dunkler Wiesenknopf – Ameisenbläuling
- Schwarzspecht
- Pirol
68
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
-
-
-
-
Erläuterungen
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Eigenart des Latumer Bruches die sich
durch den Wechsel von Wald, Gehölzstreifen, extensiv genutztem Grünland
sowie durch die offenen Gewässer mit
entsprechender Ufervegetation auszeichnet,
als Brut- und Nahrungsbiotop für hieran
gebundene Tierarten, vor allem für seltene und gefährdete Vogelarten,
als Rast- und Nahrungsbiotop für durchziehende Vogelarten sowie zahlreiche
Kleinvögel und
als Standort für gefährdete artenreiche
Grünlandgesellschaften.
A Verbote
- Keine zusätzlichen Verbote.
-
69
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
B Gebote
- Es ist geboten:
- die Vernässung des Latumer Bruches zu
fördern.
- ein Maßnahmenkonzept (MAKO) für das
Latumer Bruch aufzustellen.
Insbesondere sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Wasserzufluss in das Gebiet zu
erhöhen. Hierzu ist vor allem die Verbesserung des Zuflusses über den Stratumer
Buschgraben in die Altstromrinne anzuführen.
-
Durch das Maßnahmenkonzept ist auf der
Grundlage aktuell erhobener Daten zum Zustand des Naturschutzgebietes festzulegen,
wie die Entwicklung des Gebietes weitergeführt werden kann. Hierbei ist insbesondere
die Entwicklung der FFH-Lebensraumtypen
sowie der für die Schutzausweisung relevanten Arten darzustellen.
C
Unberührt von den Verboten und Geboten
sowie den unter 2.1 aufgeführten Verboten
bleibt:
- das Reiten auf dem Lohbruchweg, dem
Eltweg und dem Reitweg parallel zum
Talweg
-
70
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
2.2.11a Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk
Schutzgegenstand.
Das zu schützende Gebiet ist in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte abgegrenzt
und gekennzeichnet.
Das Gebiet beginnt im Osten bei GellepStratum mit dem Gelände der Wassergewinnungsanlage „In der Elt“. Im Nordosten
liegt der Römersee, ein größeres Abgrabungsgewässer. Nördlich der Wassergewinnungsanlage erstreckt sich der Linner Mühlenbach . Er ist beidseitig eingesäumt vom
Greiffenhorstpark. Der Linner Mühlenbach
geht im Westen in das äußere Grabensystem von Burg Linn über, das mit einem Teil
der Burgwiese die westliche Begrenzung
bildet.
Schutzzweck:
Die Festsetzung erfolgt gem.
§ 23 BNatSchG.
Die Schutzausweisung dient:
-
-
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Lebensgemeinschaften wildwachsender
Pflanzen und wildlebender Tiere.
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Altrheinarmen mit den dazugehörenden
Gräben und Feuchtwasserzonen. Dieses
Gebiet dient als Standort für die z. T. gefährdeten Pflanzen der Röhrichtgesellschaften, Seggenrieder, Hochstaudenfluren und als Brutbiotop für seltene und z.
T. gefährdete an derartige Lebensräume
gebundene Vogelarten sowie für seltene
und z.T. gefährdete Amphibien und Insekten z.B. Kammmolch,
Das Gebiet ist Teil des FFH – Gebietes DE –
4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach,
Stadtgräben und Wasserwerk (Natura 2000Nr. DE 4605-301).
Es repräsentiert einen typischen Ausschnitt
der Rheinauenlandschaft mit auentypischen
Lebensräumen innerhalb des Naturraums
Mittlere Niederrheinebene. Der gesamte
Gebietskomplex beherbergt zudem die
größte bekannte Population des Kammmolchs in Deutschland. Das Naturschutzgebiet ist mit seinem durch den Linner Mühlenbach geprägten Gewässersystem ein hervorragendes Beispiel alter Kulturlandschaft
mit Naturraumbezug.
Als Schutzgegenstand nach der FFH – Richtlinie sind insbesondere maßgeblich:
zur Erhaltung und Wiederherstellung der - a)
Eigenart des Landschaftsschutzgebietes
- Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und
- Glatthafer- und WiesenknopfWasserwerk, das sich durch kleinflächiSilgenwiesen (6510)
gen Wechsel von Park, Gehölzstreifen,
- Natürliche eutrophe Seen und Altextensiv genutztem Grünland sowie
arme (3150)
durch die offenen Gewässer mit entsprechender Ufervegetation auszeichnet,
- b) - Kammmolch
- Eisvogel
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
A Verbote
Keine zusätzlichen Verbote.
- Nachtigall
- Wasserralle
- Schwarzspecht
- Pirol
B Gebote
- Keine zusätzlichen Gebote.
C Unberührt von den unter Ziffer 2.1
aufgeführten Verboten und Geboten
bleibt:
- das Betreten der Eisflächen auf eigene
Gefahr.
- die Pflege der Parkflächen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde.
- die fischereiliche Nutzung des Römersees.
- der Betrieb des Wasserwerks „In der
Elt“.
- die Regulierung des Wasserstandes in
den Parkanlagen durch Einleitungen oder Ein- und Ausbau von Staueinrichtungen.
-
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
3.1.18 entfällt
Hierzu zählt die Pflege der Wege-,
Gehölz- und Wiesenflächen. Neben
dem Schnitt und der Entnahme ist
auch das Nachpflanzen von Gehölzen
in den Parkanlagen unberührt vom
Verbot 2.2. A)en
Erläuterungen
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
285
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
4.3.14
Waldfläche östlich der BAB 57
Nach Endnutzung der Balsampappel Wiederaufforstung mit Laubbaumarten.
Baumarten: Schwarzerle, Esche
Flächengröße: 4 ha
Gemarkung: Gellep Stratum
Flur: 33
Flurstück: 22, 23, 44, 51
307
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
5.1.200
Kopfbäume (z.B. Weiden, Pappeln, Eschen)
im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
sind regelmäßig fachgerecht zurückzuschneiden. Bei dicht zusammenstehenden
Gruppen und langen Kopfbaumreihen ist
jeweils nur eine bestimmte Anzahl zu beschneiden, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 2 bis 4 Jahren, jeweils in der Zeit
von Anfang Oktober bis Ende Februar.
Bei Kopflastigkeit der Bäume ist ein sofortiger Rückschnitt notwendig. Die örtlichen
Verhältnisse bestimmen die Anzahl und die
Lage der zu beschneidenden Bäume.
Die Maßnahmen sind notwendig:
zur Erhaltung der Kopfbäume als typische gliedernde und belebende Elemente der niederrheinischen Landschaft,
zur Erhaltung von zum Teil gefährdeten Lebensräumen für u.a. gefährdete
Tierarten, wie Vogelarten, Insekten
und Fledermausarten,
zur Erhaltung und Fortführung der
kulturhistorischen Nutzungsart.
373
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
Die Beseitigung des Schnittgutes richtet sich
nach der Örtlichkeit. Die bei den Pflegemaßnahmen entstehenden Beschädigungen sind
zu beheben.
374
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
5.3.5
Extensive Weide (Mähweide) im Latumer
Bruch
Düngung: b
nur P, kein N, 40 kg K2O, keine Gülle, keine
Kalkung
Gemarkung: Linn
Flur: 20
Flurstück: 33
Extensive Wiesen
Die anschließend aufgelisteten extensiven
Wiesen werden wie folgt festgesetzt: Flächendeckende Bearbeitung: keine maschinelle Bearbeitung (Walzen; Schleppen, düngen, Mähen etc.) vom 15.03. bis zum 15.06.
(*30.06.); ganzjährig kein Walzen auf städtischen Flächen.
P = Phosphor
K = Kali
N = Stickstoff
Sofern keine Vereinbarungen oder Zusätze
unter „textliche Darstellungen und Festsetzungen“ stehen, gelten die jeweils unter
a) aufgeführte Restriktion. Alternativen sind
im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde schriftlich festzulegen.
*) Mit der Bewirtschaftung muss bis zum
30.06. (im Einzelfall auch darüber hinaus)
ausgesetzt werden, wenn spätbrütende Vogelarten in der Fläche vorkommen, ein Entwicklungsrückstand infolge nasskalter Witterung besteht u.a. (Entscheidung durch die
Untere Landschaftsbehörde).
Mahd:
a) 1. Mahd ab 15.06. (*30.06.)
2. Mahd ab 01.09.
Alternativnutzung:
b) 1. Mahd ab 15.06. (*30.06.)
2. Mahd ab 15.09.
Mahd von innen nach außen oder von einer
Seite her.
Zusatz:
Randstreifen von mindestens 2,0 m Breite
an Zäunen und Gräben belassen, dort Mahd
ab September im Abstand von 3 Jahren (auf
städtischen Flächen obligatorisch, auf privaten Flächen als Zusatzleistung).
386
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
Beweidung:
Keine Beweidung
Düngung:
a) keine Düngung, keine Kalkung.
Alternativen:
b) 60 kg N ha/a, 60 kg P2O5 ha/a 120 kg K2O
ha/a, keine Gülle, keine Kalkung.
c) bis zu 10 t Stallmist ha/a in mindestens 2
Gaben, keine Gülle, keine Kalkung.
Sonstiges:
Keine Biozide *)
Kein Pflegeumbruch
Keine Nachsaat
5.3.6
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: a
Gemarkung: Linn
Flur: 20
Flurstück: 33
5.3.7
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: a
Gemarkung: Gellep Stratum
Flur: 33
Flurstück: 22, 51
5.3.8
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: a
Gemarkung: Gellep Stratum
Flur: 6
Flurstück: 49
5.3.9 Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: a
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 33
Flurstück: 51
*) Unerwünschter Aufwuchs kann nach Abstimmung mit der ULB selektiv behandelt
werden.
387
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
5.3.10
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: b
Nur P, K, kein N
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 5
Flurstück: 20, 24, 25
Flur: 6
Flurstück: 48
5.3.11
Extensive Wiesen im Latumer Bruch „Die
Witzkampe“
Düngung: b
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 6
Flurstück: 40, 30
Entlang der nordöstlich gelegenen alluvialen
Altstromrinne ist es verboten, auf einem 30
m breiten Streifen, ausgehend von der
Oberkante entlang dieser Rinne zu düngen,
Gülle sowie Kalk und Pflanzenschutzmittel
auszubringen.
5.3.12
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: b
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 5
Flurstück: 18, 22, 23
5.3.13
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: b
Nur P, K, kein N
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 4
Flurstück: 2
5.3.14
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: b
Nur P, K, kein N
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 4
Flurstück: 28, 31
388
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
5.3.15
Extensive Wiesen im Latumer bruch
Düngung: a
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 32
Flurstück: 3
5.3.16
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Düngung: a
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 32
Flurstück: 3
Einschürige Wiesen
Die anschließend aufgelisteten Wiesen werden wie folgt festgesetzt:
Flächendeckende Bearbeitung:
keine maschinelle Bearbeitung (ausgenommen Herbstmahd.)
Beweidung:
Keine Beweidung
Zusatz:
Randstreifen von mindestens 2,0 m Breite
an Zäunen und Gräben belassen, dort Mahd
ab September im Abstand von 3 Jahren (auf
städtischen Flächen obligatorisch, auf privaten Flächen als Zusatzleistung).
Düngung:
Keine Düngung,
keine Kalkung
Sonstiges:
Keine Biozide*)
Kein Pflegeumbruch
Keine Nachsaat
Erläuterungen
*)
Unerwünschter Aufwuchs kann nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde selektiv behandelt werden.
389
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
5.3.17
Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Keine Mahd zwischen dem 15.03. und
15.07., keine Düngung, der Erhalt der auf
der Wiese befindlichen Kleingewässer.
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 32
Flurstück: 3
5.3.18
Wiesen im Latumer Bruch
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 32
Flurstück: 3
5.3.19
Wiesen im Latumer Bruch
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 33
Flurstück: 7, 8, 51
5.3.60
Wiesen im Latumer Bruch
Gemarkung: Linn
Flur: 9
Flurstück: 12
Gemarkung: Gellep
Flur: 2 Flurstück: 17
390
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Anlage, Wiederherstellung und Pflege von
Feuchtbiotopen
5.3.46
Der Linner Burggraben und fortführende
Gräben sind in Teilbereichen unter weitgehender Schonung der Ufervegetation zu entschlammen und zu säubern. Die anfallenden
Schlammmassen sind landschaftsunschädlich zu beseitigen. An den Gewässerrändern
sind Arten der Röhrichtgesellschaften zur
„Initialzündung“ nach der Maßnahme stehen zu lassen oder, sofern nicht vorhanden,
Erläuterungen
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
anzusiedeln.
402
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
5.3.62
Die in der Niederung gelegene Kleingartenanlage ist auf die östliche Niederterrassenplatte (Oppumer Feld – B-Planvorentwurf
Nr. 518) zu verlagern. Die freiwerdende Fläche soll dem Naturschutz zur Verfügung gestellt werden und ist durch den Biotopmanagementplan (Pflege- und Entwicklungsplan) für das NSG Latumer Bruch näher zu
konkretisieren.
Gemarkung: Linn
Flur: 9
Flurstück: 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,
Korrektur: Festsetzung fehlte in der Karte
des Landschaftsplanes
404
Bemerkung: Die Festsetzung 5.3.62 wird in der Karte des Landschaftsplanes dargestellt.
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
5.3.101
Auf einem 20 m breiten Streifen beidseits
des Stratumer Buschgrabens ist das Aufbringen von Düngemittel, und Pflanzenschutzmitteln verboten.
Gemarkung: Gellep-Stratum
Flur: 32
Flurstück: 3
Flur: 33
Flurstück: 11, 34
414
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
5.3.98
Auf der östlichen Seite des Talweges ist der
Der Talweg bleibt für landwirtschaftliche
Maschinen weiterhin befahrbar.
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
vorhandene Trockenrasen durch folgende
Maßnahmen zu pflegen:
- kein Einbringen von Düngemitteln und Bioziden.
An Stellen mit Baum- und Strauchbestand
weitet sich der Streifen entsprechend auf.
Der Baum- und Strauchbestand ist zu erhalten.
An jetzigen Fehlstellen ist der Trockenrasen
zu entwickeln.
Gemarkung: Oppum
Flur: 10
Flurstück: 43, 52
Gemarkung Gellep Stratum
Flur: 33
Flurstück: 2. 5. 24. 41. 45, 46
415
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
5.4.19
Wiederherstellung und Pflege eines Feuchtgebietes im nördlichen Bereich des Latumer
Bruches.
Erläuterungen
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
Gemarkung: Gellep Stratum
Flur: 33
Flurstück: 23
5.4.20
Wiederherstellung und Pflege eines Feuchtgebietes im nördlichen Bereich des Latumer
Bruches.
Gemarkung: Gellep Stratum
Flur: 33
Flurstück: 51
433
Textliche Darstellungen
und Festsetzungen
Erläuterungen
5.7 Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich
der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen
Herrichtung von geschädigten -und nicht
mehr genutzten Grundstücken
5.7.4 entfällt
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans
441