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Verwaltungsvorlage (39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
314 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:26
Verwaltungsvorlage (39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk) Verwaltungsvorlage (39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk) Verwaltungsvorlage (39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk) Verwaltungsvorlage (39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk) Verwaltungsvorlage (39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 20.08.2014 Nr. 274 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 671/16 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Uerdingen 23.09.2014 Bezirksvertretung Oppum-Linn 30.09.2014 Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 30.10.2014 Landschaftsbeirat 02.12.2014 Betreff 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung beschließt die Einleitung, frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld mit beiliegendem Text und entsprechenden Karten gem. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz-LG) in Verbindung mit der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und §§ 23 und 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in den der derzeit gültigen Fassungen. Die Bezirksvertretung Uerdingen und die Bezirksvertretung Oppum/Linn empfehlen die Einleitung der 39. Änderung des Landschaftsplans. Der Landschaftsbeirat nimmt die Einleitung der 39. Änderung des Landschaftsplans zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 274 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragt die Ratsfraktion Bündnis 90-Die Grünen, die Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung am 05.12.2013 zu behandeln. Die Anpassung des Landschaftsplans soll durch das 39. Änderungsverfahren des Landschaftsplans der Stadt Krefeld erfolgen. 1. Rechtliche Grundlagen zum FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruchs mit Buersbach (in Meerbusch gelegen), Stadtgräben und Wasserwerksgelände Das Gebiet des Latumer Bruchs mit Buersbach (in Meerbusch gelegen), Stadtgräben und Wasserwerksgelände wurde als FFH-Gebiet DE-4605-301 vom Land NRW mit Beschluss vom 18.11.2003 über die Bundesregierung der Europäischen Union in Brüssel im Jahre 2004 gemeldet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 12.11.2007 (Erscheinungsdatum des Amtsblattes am 15.01.2008). Im Regionalplan des Regierungsbezirks Düsseldorf als Landschaftsrahmenplan wurde dieses Gebiet bereits als „Bereich zum Schutz der Natur“ dargestellt. Mit Erlass vom 25.05.2011 erklärte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, dass im Zusammenhang mit der Sicherung der Natura 2000-Gebiete die FFH- und Vogelschutzgebiete gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären sind. Vorrangig sei die Sicherung bislang als Naturschutzgebiet durch entsprechende Festsetzungen in den Landschaftsplänen oder durch ordnungsbehördliche Verordnung erfolgt. Im Erlass wurde das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) aufgefordert, dem Ministerium zu berichten, wie die FFH-Gebiete zur Zeit geschützt sind, welche Gebiete bislang nicht ausreichend gesichert sind und auf welche Art und Weise die unzureichend gesicherten Gebiete gesichert werden können. 2. Berichtspflicht zur Sicherung der FFH-Gebiete Bereits mit E-Mail vom 19.07.2011 wurde die Stadt Krefeld durch die Bezirksregierung Düsseldorf aufgefordert, die von der LANUV aufgestellte Tabelle zu überprüfen und darzustellen, in welcher Form eine Sicherung der FFH-Gebiete bislang erfolgt ist, bzw. mit Blick auf die 2012/2013 anstehende Berichtspflicht gegenüber der EU (Europäischen Union) erfolgen soll. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 23.05.2013 auf den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 06.05.2013 – Az.: III-4-616.06.07.00 hingewiesen (Sicherung von FFH-Gebieten durch Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten „SACs“(SAC`s = Special Areas of Conservation)) und um Mitteilung gebeten, welche FFH-Gebiete aktuell nicht im Sinne der EU-Vorgaben als SAC gesichert sind. 3. Festsetzung des FFH-Gebietes DE-4605-301 im Landschaftsplan der Stadt Krefeld Mit der Landschaftsplanänderung soll das FFH-Gebiet DE-4605-301 "Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerksgelände" als SAC im Sinne der EU-Vorgaben gesichert werden. Die Sicherung soll durch Festsetzung im Landschaftsplan der Stadt Krefeld durch Ergänzung der Bestimmungen für das Naturschutzgebiet 2.1.3 Latumer Bruch incl. der Anpassung der Grenzen an die Ergebnisse des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens sowie der Lebensräume des Ameisenbläulings am Oelvebach sowie durch Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes 2.2.11a "Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk" mit den zu schützenden Lebensräumen des nördlichen Bereichs des FFH-Gebietes erfolgen. Mit dieser Vorgehensweise soll das Verfahren zur 39. Änderung eingeleitet werden. Sollten sich im Laufe des Verfahrens Hinweise ergeben, die diese Vorgehensweise berühren, so wird diese überdacht werden müssen. Begründung Seite 3 4. Keine erheblichen Umweltauswirkungen Die vorgesehenen Einzeländerungen haben keine erheblichen Umweltauswirkungen. Weitergehende Anhaltspunkte für zusätzliche Umweltauswirkungen der vorgesehenen Änderungen liegen nicht vor. Einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 17 Abs. 1 und LG NRW bedarf es nicht. 5. Zeichnerische und textliche Darstellungen im Landschaftsplan der Stadt Krefeld In der Karte sind die zeichnerischen Änderungen dargestellt, jeweils mit einem Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan und der künftigen Darstellung (39. Änderung des Landschaftsplanes). Das Flurstücksverzeichnis für das Naturschutzgebiet Latumer Bruch wurde aktualisiert. Die textlichen Ergänzungen im Landschaftsplan sind fettgedruckt. Die Texte, die gestrichen werden, sind am rechten Textrand aufgeführt und beginnen mit „Gelöscht:…“. In den einzelnen Karten sind die zeichnerischen Änderungen dargestellt, jeweils mit einem Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan und der künftigen Darstellung (39. Änderung des Landschaftsplanes). 6. Ergänzungen und Änderungen bei dem Entwicklungsziel 1.8 Bei dem Entwicklungsziel 1.8 „Sicherung und Verbesserung der Standortqualität für den Naturund Artenschutz“ sind Ergänzungen bei den Naturschutzgebieten erforderlich. Die Ausweisung des FFH-Gebietes Latumer Bruch und Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk als Naturschutzgebiet bzw. als Landschaftsschutzgebiet werden in das Entwicklungsziel 1.8 „Sicherung und Verbesserung der Standortqualität für den Natur- und Artenschutz“ aufgenommen. 7. Ergänzungen und Änderungen bei den Naturschutzgebieten (NSG) und Landschaftschutzgebieten (LSG), Sicherung des FFH-Gebietes DE-4605-301 Im Naturschutzgebiet Latumer Bruch wurde eine Flurbereinigung durchgeführt, so dass die Grenzen des Naturschutzgebietes in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes und das Flurstücksverzeichnis korrigiert werden müssen. Gleiches gilt auch für die Festsetzungen. Das Naturschutzgebiet (NSG) Latumer Bruch liegt mit dem Buersbach und dem Linner Mühlenbach im Bereich von zwei Altstromrinnen im Urstromtal des Rheines. Zusammen mit dem angrenzenden Gebiet „Die Buersbach, dem Burg- und Stadtgrabensystem der Burg Linn, dem Greiffenhorstpark mit dem Linner Mühlengraben, dem Trinkwassergewinnungsgebiet Elt und dem Römersee“ bildet das NSG Latumer Bruch das Natura-2000-/FFH-Gebiet (Nr. DE-4605-301: Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk). Das Gebiet repräsentiert einen typischen Ausschnitt der Rheinauenlandschaft. Die besondere Bedeutung dieser Gebiete für NATURA 2000 besteht darin, dass diese einen typischen Ausschnitt der Rheinauenlandschaft mit auentypischen Lebensräumen innerhalb des Naturraums Mittlere Niederrheinebene repräsentieren. Es sind dies vor allem die Röhrichtbestände verlandeter nährstoffreicher Stillgewässer, Seggenriede, Feuchtgrünland-Flächen, feuchte Hochstaudenfluren, Auwaldrestbestände und großflächige Bestände des nährstoffreichen Erlenbruchwaldes. Insbesondere der Nordteil des Gebietes beherbergt die größte bekannte Population des Kammmolchs in Deutschland. Für ihn sind die natürlichen eutrophen Gewässer im Latumer Bruch, aber gerade auch die älteren Abgrabungs- und Wassergewinnungs-Gewässer des Wasserwerks sowie die linearen Gewässersysteme des Linner Mühlenbachs und der Gräben um die Burg Linn wichtige Lebensräume, die somit ebenfalls zu den wertgebenden Strukturen des Begründung Seite 4 Gebietes gehören. Der gesamte Gebietskomplex stellt zudem einen Teil-Lebensraum für die möglicherweise letzte bekannte Meta-Population des Dunklen Wiesenknopf - Ameisen- Bläulings in diesem Naturraum dar. Die Buersbach und das Latumer Bruch mit seinem besonders gut erhaltenen, verzweigtem System aus Rinnen und Donken sind aufgrund ihrer stromtaltypischen Lebensraumausstattung hervorragende Beispiele für die Rheinauenlandschaft und ihre traditionellen Nutzungsformen. Demzufolge ist das Hauptentwicklungsziel die Erhaltung und Entwicklung charakteristischer Strukturen der niederrheinischen Flussauenlandschaft als Lebensraum der hierfür charakteristischen Tierarten. Zur Sicherung der Kammmolch-Population sind die Gewässer im Latumer Bruch/Die Buersbach ebenso wie die Gewässer im Norden des Gebietes zu erhalten und entsprechend der Bedürfnisse dieser Molchart zu entwickeln. Um den Lebensraum des Dunklen Wiesenknopf Ameisen- Bläulings zu sichern, ist die Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtgrünland und mageren Flachland-Mähwiesen durch Wiedervernässung, Nutzungs-Änderung und -Extensivierung durchzuführen. 8. Offenlage Bei dem Beschluss zur Offenlage des 39. Landschaftsplanänderungsverfahrens werden der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung, die Bezirksvertretung Uerdingen, die Bezirksvertretung Oppum/Linn sowie der Landschaftsbeirat erneut beteiligt werden. Anlagen: Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung Anlage 2: Legende zur Karte des Landschaftsplanes Anlage 3: Kartenauszug aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan Anlage 4: Karte mit der 39. Änderung des Landschaftsplanes