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Archiv (Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
269 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:28
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 09.11.2016 Nr. 3351 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 201/pom Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 29.11.2016 Rat 08.12.2016 Betreff Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW Beschlussentwurf: Folgende vom Stadtkämmerer vorgenommene Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2015 in das Haushaltsjahr 2016 werden gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW zur Kenntnis genommen: - im Ergebnisplan gem. Anlage 1 mit einem Gesamtbetrag von 627.849,78 EUR - im Finanzplan gem. Anlage 2 mit einem Gesamtbetrag von 5.254.387,98 EUR Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3351 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja X nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich einmalige Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Mit Beschluss vom 10.12.2015 (Vorlage 2063/15) wurden die dementsprechenden Regelungen für die Stadt Krefeld durch den Rat beschlossen. Im Jahr 2016 haben diese im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2015 erstmalig Anwendung gefunden. Die Übertragung ist haushaltspositionenscharf und am konkreten Bedarf ausgerichtet. Übertragene Mittel erhöhen als fortgeschriebener Ansatz die Ermächtigungen im Haushaltsplan des Folgejahres, so dass keine zusätzlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Die vom Kämmerer auf Grundlage der vorgenannten Regelungen vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen werden dem Rat hiermit gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW zur Kenntnisnahme gegeben.