Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:28
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.11.2016
Nr.
3351 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 201/pom Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
29.11.2016
Rat
08.12.2016
Betreff
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW
Beschlussentwurf:
Folgende vom Stadtkämmerer vorgenommene Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr
2015 in das Haushaltsjahr 2016 werden gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW zur Kenntnis genommen:
- im Ergebnisplan gem. Anlage 1
mit einem Gesamtbetrag von 627.849,78 EUR
- im Finanzplan gem. Anlage 2
mit einem Gesamtbetrag von 5.254.387,98 EUR
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3351 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
X nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich einmalige Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über
Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
Mit Beschluss vom 10.12.2015 (Vorlage 2063/15) wurden die dementsprechenden Regelungen für die
Stadt Krefeld durch den Rat beschlossen. Im Jahr 2016 haben diese im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2015 erstmalig Anwendung gefunden.
Die Übertragung ist haushaltspositionenscharf und am konkreten Bedarf ausgerichtet. Übertragene Mittel erhöhen als fortgeschriebener Ansatz die Ermächtigungen im Haushaltsplan des Folgejahres, so dass
keine zusätzlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die vom Kämmerer auf Grundlage der vorgenannten Regelungen vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen werden dem Rat hiermit gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW zur Kenntnisnahme gegeben.