Daten
Kommune
Krefeld
Größe
665 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
II.
Seite 1
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung
am 25.10.2016. Diese wurde am 06.04.2017 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche
nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Wesentlichen folgende Stellungnahmen vorgebracht:
Stellungnahmen:
a) Verortung der Ausgleichsmaßnahmen
Es wird die Frage gestellt, warum die als Ausgleichsmaßnahme geplante Aufforstung
nicht im Westen des Paketzentrums an der A 44 Richtung Holterhöfe angelegt werde.
b) Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen
Es wird der Einwand geäußert, dass als Lärmschutzeinrichtung eine Böschung vorteilhafter wäre, da im Winter der Schall durch die Bäume und Sträucher seinen Weg finden
würde.
c) Zunahme gewerblicher Immissionen
Es wird die Sorge geäußert, dass die Lärmimmissionen zunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Auf- und Absetzen der Container mit einem dumpfen, dröhnenden
Geräusch wahrzunehmen sei. Auch wenn der dB(A)-Wert nicht überschritten werde,
seien diese Geräusche vor allem nachts störend. Es sei davon auszugehen, dass diese
Werte mit der Expansion weiter nach oben tendierten.
Es wird die Frage gestellt, ob bereits ein Lärmgutachten und ein Schadstoffgutachten
erarbeitet worden und diese öffentlich zugänglich seien.
d) Belastung insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre
Seitens mehrerer Anwohner der Siedlung Holterhöfe bzw. Mitglieder des Bürgervereins
Holterhöfe wird befürchtet, dass die LKW-Belastung für das Wohngebiet Holterhöfe
noch größer werde. Auch wenn die Anrather Straße in der Wertigkeit herabgestuft und
die L 461 heraufgestuft werde, würde weiterhin das Problem bestehen, dass viele LKW
weiterhin bei Zeitnot über die Anrather Straße fahren würden und somit das Wohngebiet Holterhöfe belasteten. Bereits heute würden dem Bürgerverein seitens der Anwohner erhebliche Klagen wegen des LKW-Verkehrs auf der Anrather Straße zugetragen.
Beklagt wird zum einen die erhebliche Lärmbelästigung, die u.a. den Aufenthalt im Garten stark beeinträchtige, zum anderen die Blockierung der Siedlung durch sich im Bereich Holterhöfe stauende Verkehre. Insbesondere morgens zwischen 07:30 und 08:30
Uhr sei das der Fall, wenn sich der Verkehr zur Autobahnauffahrt staue. Nachmittags
staue sich der Verkehr zwischen der Kreuzung Oberschlesienstraße/Anrather Straße,
Holterhöfe und Autobahnauffahrt ebenfalls.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 2
Gefordert wird eine Mengenbegrenzung bzw. Umleitung der LKW-Verkehre, damit diese
nicht direkt an der Wohnsiedlung Holterhöfe vorbeiführen, alternativ die Schaffung von
Lärmschutzmaßnahmen. Unter anderem wird die Ausbringung vom Flüsterasphalt bei
einem Ausbau der Anrather Straße vorgeschlagen, allerdings habe sich hier Straßen.NRW bereits abschlägig geäußert, da der Bereich Holterhöfe nicht als Ortsdurchfahrt angesehen werden und somit keine Kosten für Lärmschutz übernommen würden.
Zudem ergebe sich nach den Angaben von Straßen.NRW aufgrund des gemessenen
Verkehrsaufkommens kein Erfordernis für die Verlegung von Flüsterasphalt.
Von der Verwaltung der Stadt Krefeld werden verbindliche Aussagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung des LKW-Verkehrs in der Siedlung erwartet. Außerdem erwarte man von der Stadt dafür Sorge zu tragen, dass diese bereits bestehenden erheblichen Belastungen nicht noch weiter ansteigen. Verschiedene Eingaben bei
der Stadtverwaltung hätten bislang keinen Erfolg gehabt. Man habe sogar auf Kosten
des Bürgervereins Geschwindigkeitsdaten ermittelt, diese wolle man der Verwaltung
zwecks Auswertung zur Verfügung stellen.
Betont wird, dass der bemängelte LKW-Verkehr nicht allein durch das Paketzentrum
verursacht werde, sondern auch durch Speditions-/Logistikbetriebe östlich hinter der
Bahn, so dass eine Betrachtung der Gesamtsituation erforderlich sei.
e) Ausbauzustand und -maßnahmen Anrather Straße
Von verschiedenen Bürgern wird angemerkt, dass die Anrather Straße ab Bahnübergang bis einschließlich des Kreuzungsbereiches zur Gladbacher Straße in einem desolaten Zustand sei und im Ganzen ausgebaut werden solle. Es würden zudem Schlaglöcher zu zusätzlichen Lärmbelästigungen führen.
Insgesamt sei die Anrather Straße für das LKW-Aufkommen des Paketzentrums und der
östlich gelegenen Gewerbegebiete viel zu schmal und es wird eine Überprüfung zu den
Stoßzeiten vorgeschlagen.
Man habe bereits einmal den Vorschlag unterbreitet, dem Paketzentrum eine eigene
Fahrspur, die mit dem Pförtner und der Ampelanlage gekoppelt sein sollte, zu widmen,
um die LKW zügig von der Straße zu bekommen.
Die Verwaltung wird aufgefordert, bei einem derart großen Projekt auch in die Infrastruktur zu investieren.
f) Umschlagzahlen des Paketzentrums / Art der Erweiterung
Es werden die heutigen sowie zukünftig kalkulierten Umschlagzahlen sowie Umfang
und Art der Erweiterung erfragt. Außerdem wird gefragt, ob für die Verwaltung die Möglichkeit bestehe, der Post Kapazitätsgrenzen vorzugeben, an die diese sich halten
müsse.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 3
g) Lichtimmissionen
Es wird die Frage gestellt, inwieweit die umliegenden Anwohner und das Wohngebiet
von den Lichtverhältnissen auf dem Betriebsgelände betroffen bzw. welche Regelwerke
hierfür vorgesehen seien.
h) Zeitpunkt der Umsetzung
Es wird nach dem Zeitplan bzw. Zeitpunkt für die Umsetzung der Maßnahmen gefragt.
Abwägung:
zu a) Verortung der Ausgleichsmaßnahmen
Im Zuge der Bauleitplanung und der bereits vorgezogen realisierten Maßnahme insbesondere zum Bau einer neuen Zufahrt werden Flächen im Umfang von ca. 2,4 ha in Anspruch genommen, die vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft werden. Auch vor dem Hintergrund der Waldarmut im Stadtgebiet Krefeld wird seitens des
Regionalforstamtes eine Waldausgleich im Verhältnis Inanspruchnahme : Ausgleich
von 1:2 und somit eine Ersatzaufforstung im Umfang von ca. 4,8 ha gefordert. Weitere
Ausgleichsbedarfe entstehen durch die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren.
Auf dem Betriebsgrundstück lassen sich Ausgleichsmaßnahmen in dieser Größenordnung nicht unterbringen. Die vorgesehene Aufforstung des nördlich gelegenen insgesamt ca. 7 ha großen Flurstücks 6 (Flur 28, Gemarkung Fischeln) ermöglicht nicht nur
eine ortsnahe Umsetzung des Ausgleichs, sondern entspricht zudem den Vorgaben des
rechtswirksamen Flächennutzungsplanes, der für die Freiflächen im Straßendreieck
B 57 / Anrather Straße / Hückelsmaystraße „Flächen für Wald“ darstellt. Im Gegensatz
dazu sind die westlich des Autobahnzubringers gelegenen Flächen im Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Insofern wird dem Vorschlag, die Ausgleichsmaßnahmen westlich des Paketzentrums
und des Autobahnzubringers vorzusehen, nicht gefolgt. Die konkrete Ausgestaltung der
Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Randeingrünung und optischen Abschirmung des Betriebsgrundstückes werden an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
zu b) Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen
Die konkrete Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und wird daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu c) Zunahme gewerblicher Immissionen
Die vorliegende Geräuschimmissionsprognose, die in der Offenlegung mit ausgelegt
und von daher für jedermann einsehbar sein wird, berücksichtigt detailliert das am Paketzentrum immissionsrechtlich relevante Freiflächengeschehen wie Fahr- und Rangiervorgänge. Die verschiedenen Betriebsbereiche auf dem Betriebshof, in denen bzw.
zwischen denen Fahrzeugbewegungen stattfinden, werden in der Geräuschimmissionsprognose jeweils dargestellt und als Geräuschquellen berücksichtigt.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 4
Für die nahegelegenen Immissionsorte werden erforderlichenfalls Zuschläge für Tonhaltigkeit (aufgrund der Rückfahrwarnsignale der LKW bei Rangiervorgängen) sowie für
Impulshaltigkeit (Betriebsgeräusche wie Verladungen oder Wechselbehälter-Umsetzbzw. -Absetzvorgänge) angesetzt.
Die erforderlichen und technisch lärmmindernden Maßnahmen werden so angesetzt
und dimensioniert, dass die relevanten Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten
eingehalten werden. Generell erfolgt in der Geräuschimmissionsprognose eine intensive Betrachtung zur Realisierbarkeit verschiedenster Lärmminderungsmaßnahmen.
Durch die Geräuschimmissionsprognose des TÜV Rheinland ist nachgewiesen, dass die
Ausweisung des geplanten Sondergebietes möglich ist. Konkrete Regelungen und
Maßnahmen zum Immissionsschutz sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Ein „Schadstoffgutachten“ wird im Zuge der Bauleitplanung nicht erstellt. Aufgrund der
benannten Verbesserung der Hoflogistik und der im Verkehrsgutachten prognostizierten allenfalls geringfügigen Zunahme des Verkehrsaufkommens zu- und abfahrender
Verkehre (nur durch PKW und Zustellfahrzeuge/Sprinter, bei gleichzeitig leicht verringertem LKW-Aufkommen) ist davon auszugehen, dass die Bauleitplanung nicht zu einer
relevanten Erhöhung von Schadstoffausstößen führt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu d) Belastungen insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre
Die seitens der Bürger benannten verkehrlichen Probleme stehen nicht ursächlich im
Zusammenhang mit der hier vorliegenden Bauleitplanung.
Das im Zuge der Bauleitplanung erarbeitete Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsmengen und -ströme nach sich ziehen. Sie dienen in
erster Linie dazu, die bereits vorhandenen Verkehre optimierter abzuwickeln.
So wurde bereits die vorgezogen zum Bauleitplanverfahren genehmigte und umgesetzte Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrtssituation mit dem Ziel realisiert, Beeinträchtigungen der örtlichen Verkehrsabläufe durch verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in
den öffentlichen Straßenraum bis auf die Bundesstraße 57 zu beseitigen. Durch die
Errichtung der mechanisierten Zustellbasis (MechZB) in unmittelbarer Nähe zum Paketzentren, wofür mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen
wird, können zudem ansonsten entstehende Lieferverkehre zwischen Paketzentrum
und Zustellbasis vermieden werden.
Ausweislich des Verkehrsgutachtens wird sich infolge der Um- und Ausbaumaßnahmen
am Paketzentrum das tägliche LKW-Aufkommen nicht erhöhen, sondern aufgrund der
erzielbaren Optimierung der Abwicklungsprozesse sogar leicht verringern (von derzeit
1.561 Fahrten pro Tag auf künftig 1.474 pro Tag). Die geringfügige Erhöhung der Ge-
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 5
samtverkehrsmengen um ca. 10 % (von ursprünglich ca. 2.489 Kfz/24h auf ca. 2.726
Kfz/24h) wird erzeugt durch Zustellfahrzeuge und Mitarbeiter-PKW der geplanten mechanisierten Zustellbasis (künftige Verteilung: ca. 1.474 Fahrten durch LKW, 316 Fahrten durch Zustellfahrzeuge (Sprinter) und 936 Fahrten durch PKW).
Die verkehrsgutachterliche Berechnung der Leistungsfähigkeit an den Knotenpunkten
im Zuge der Anrather Straße
- Gladbache Straße (B57) / Anrather Straße;
- Anrather Straße / Zufahrt PZ, Anrather Straße /
- Hückelsmaystraße, Anrather Straße /
- Oberschlesienstraße (B9))
ergab, dass die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehenden Verkehre problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden können und dass dadurch
keine Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten sind.
Auch eine mögliche weitere Zu- und Ausfahrt für die MechZB wird ausweislich des Verkehrsgutachtens keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsabwicklung an der der Anrather Straße haben.
Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig
zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an
den umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen
behoben werden.
In Bezug auf die vermeintliche Diskrepanz zwischen den Wahrnehmungen / Beobachtungen der Bürger und der verkehrsgutachterlichen Einschätzung gibt das Gutachterbüro IGS in einer Stellungnahme vom 18.08.2017 an:
Die verkehrliche Situation vor Ort wird von den Bürgern insbesondere in den
beiden Hauptverkehrszeitbereichen am Vor- und am Nachmittag als mangelhaft
bezeichnet. Besonders der Rückstau an den Lichtsignalanlagen wird hier als Kriterium aufgeführt.
Die in der Verkehrsuntersuchung durchgeführten verkehrstechnischen Analysen zeigen, dass längere Rückstauerscheinungen in der Zufahrt der einzelnen Knotenpunkte vorhanden sind und bestätigen somit den Eindruck der
Bürger hinsichtlich des Rückstaus an den Signalanlagen. So treten bspw.
am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher Straße in der nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m auf.
Allerdings sind die Rückstaulängen in den Zufahrten kein alleiniges Beurteilungskriterium für die Qualität des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten. Entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten
ist der Auslastungsgrad, d.h. das Verhältnis der vorhandenen Verkehrsstärke
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 6
zur maximal möglichen Verkehrsstärke, und die Wartezeit der einzelnen
Verkehrsteilnehmer.
Sowohl der Auslastungsgrad als auch die mittleren Wartezeiten liegen in Bereichen, die eine Einstufung der Qualität des Verkehrsablaufes an den Knotenpunkten in die Stufe D (ausreichend) und damit in die planerisch mindestens zu
erreichende Qualitätsstufe ermöglicht. Daher führt die verkehrstechnische Beurteilung des Verkehrsablaufes im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre an den Knotenpunkten unter Berücksichtigung einer angepassten Signalsteuerung abwickelbar sind.
Die im Zuge des vorliegenden Bauleitplanverfahrens erarbeitete Geräuschimmissionsprognose bestätigt, dass das mit der Realisierung des vorliegenden Bebauungsplanes
Nr. 804 einhergehende geringfügige Mehraufkommen an Verkehr nicht zu einer relevanten Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Straßen führt (Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen ≤ 1dB). Insgesamt weist die Geräuschimmissionsprognose aus, dass keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen erforderlich werden. Der anlagenbedingte Verkehr auf
öffentlichen Straßen führt zu keinen unzulässigen Geräuschimmissionen im Sinne Ziffer 7.4 TA Lärm.
Die seitens der Bürger geforderten Maßnahmen zur Umlenkung des LKW-Verkehrs bzw.
zur Sperrung eines Teilabschnittes der Anrather Straße liegen nicht im Zuständigkeitsbzw. Ermessensbereich der Stadt, da es sich – mit Ausnahme des Abschnittes zwischen Kreuzungsbereich Gladbacher Straße und Bahnübergang - hierbei um eine Landesstraße handelt, die eine überörtliche Funktion innehat.
Wie in der Bürgerversammlung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zugesagt ist
seitens der Stadt – ergänzend zur frühzeitigen Behördenbeteiligung – Kontakt zum
Landesbetrieb Straßen.NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, aufgenommen worden. Dabei sind auch die vom Bürgerverein im Nachgang zur Sitzung zur Verfügung gestellten Angaben und Daten zur Verkehrssituation im Bereich Holterhöfe übermittelt
worden. In einem Email-Schreiben vom 23.05.2017 weist Straßen.NRW darauf hin,
dass „gemäß der Planfeststellung der Maßnahme, L 384-Ausbau mit Anbau eines Radweges und Verschwenkung der L 384 / L 461 in Krefeld – Holterhöfe … kein Anspruch
auf Lärmschutzmaßnahmen (besteht).“ Auch können für Lärmschutzmaßnahmen im
Zuge von Bebauungsplänen gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau keine Kosten
geltend gemacht werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Verbindliche Vorgaben zur Abwicklung bzw. Lenkung des örtlichen LKW-Verkehrs sind
nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche
Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 7
zu e) Ausbauzustand und -maßnahmen Anrather Straße
Verkehrsgutachterlich wird dargelegt, dass kein relevanter Zuwachs der Verkehrsmengen und sogar ein leichter Rückgang des LKW-Verkehrs stattfinden. Die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehenden Verkehre können demnach problemlos vom
umliegenden Straßennetz aufgenommen werden. Insbesondere durch die als vorgezogene Maßnahme realisierte Ertüchtigung der Zufahrt mit Stauspuren für wartende LKW
sind seitens der Post bereits die Voraussetzungen geschaffen worden, die LKW zügig
und ohne Rückstau aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf das Betriebsgelände zu
leiten.
Unabhängig vom Planverfahren wird seitens des Landesbetriebes Straßen.NRW derzeit
das Teilstück der Anrather Straße an der Siedlung Holterhöfe vorbei ausgebaut.
Der Ausbau- und Unterhaltungszustand der Anrather Straße sowie konkrete Ausbaumaßnahmen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an
die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu f) Umschlagzahlen des Paketzentrums / Art der Erweiterung
Die für das Paketzentrum maximal mögliche Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine
Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde ist nach Angaben der Post bereits erfolgt und wird in Spitzenstunden auch jetzt schon erreicht. Ziel der Bauleitplanung ist
es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dringend erforderlichen Um- und
Ausbaumaßnahmen der Hof- und Verkehrsflächen zu schaffen. Konkrete Nachweise
und Vorgaben zu Kapazitäten sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und
werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu g) Lichtimmissionen
Konkrete Planungen zur Beleuchtung und Maßnahmen zur Reduzierung der
Lichtimmissionen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu h) Zeitpunkt der Umsetzung
Nach Angaben der Post sehen die aktuellen Planungen einen Baubeginn unmittelbar
nach Erlangung von Baurecht vor, um einen großen Teil der Maßnahmen bereits bis
Ende des Jahres 2018 fertigstellen zu können. Ggf. werden die Maßnahmen auch in
zwei Bauabschnitten realisiert, mit Fertigstellung des einen Teils im Jahr 2018 und des
anderen Teils im Jahr 2019.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 8
Darüber hinaus wurden folgende Stellungnahmen schriftlich vorgebracht:
1.
2.
Bürgerverein Holterhöfe e.V., Am Rotdorn 2, Krefeld (Schreiben vom 07.04.2017
sowie eMail vom 10.04.2017)
Herr R., Josef-Schümmer-Weg, Krefeld
1.
Bürgerverein Holterhöfe e.V., mit Schreiben / eMail vom 10.04.2017
Stellungnahme:
Wie auf der Anhörung im Rathaus Fischeln am 06.04.2017 besprochen, wird der Stadt
Krefeld und parallel dazu auch an Straßen NRW dieses Schreiben gesandt, damit das
Thema Lärmbelästigung für Krefeld Holterhöfe in seiner Gänze betrachtet wird. Denn
nicht allein das Postfrachtzentrum, sondern die gesamte Situation der Ansiedlung des
Logistikgewerbes sollte einbezogen werden.
Im Mai beginnt der lang geplante Umbau der Anrather Straße. Durch dieses Schreiben
erhofft der Bürgerverein sich zuerst einen Austausch zwischen den verantwortlichen
Institutionen – der Stadt Krefeld und Straßen NRW - um über die in Punkt 2 ausgeführten Themenfelder eine Abstimmung zu schaffen. Vor allem die Lärmbelastung durch
das hohe Verkehrsaufkommen ist ein wesentliches Thema für den Bürgerverein. Er
steht gerne für Austausch und Rückfragen zur Verfügung.
Gliederung der beigefügten Unterlagen:
I. Auszug aus dem Krefeld Amtsblatt zum Anliegen der Deutschen Post zur Erweiterung des Postfrachtzentrums
II. Anfragen zur Prüfung bei der Erweiterung des Postfrachtzentrums des Bürgervereins Holterhöfe bei der Anhörung am 06.04.2017
1. Lärmentwicklung auf dem Betriebsgelände des Zentrums
• wann, warum und wo entstehen Lärmquellen (Verladung von Containern,
Fracht, Ladefahrzeuge, etc.)
• Maßnahmen zur Minderung durch Einhausung oder schallabsorbierender
Mauerwerke
2. Lichtentwicklung auf dem Betriebsgelände des Zentrums
• bei Nacht der gesamten Betriebsfläche
• Einfluss auf die angrenzenden Flächen und Wohnbereiche
3. Geruchsentwicklung durch Dieselfahrzeuge
• Messung der Partikeldichte
4. Ausbau der Anrather Straße
• im Bereich der jetzigen Einfahrt Vergrößerung der separaten Linksabbiegung
• im Bereich der jetzigen Ausfahrt in Richtung Autobahnauffahrt Ampelanlage zur Steuerung der beschleunigten Auffahrt zur Autobahn, gekoppelt
mit der Kreuzungsschaltung.
• bei Nutzung der bereits geschaffenen, aber bisher nicht genutzten 2. Einoder Ausfahrt, weiterer Ausbau der Anrather Straße, damit der normale
Verkehr nicht weiter betroffen ist.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 9
Fahrzeuge in Richtung Kempen über die Autobahn bis Münchheide lenken, damit der Verkehr in Holterhöfe nicht weiter erhöht wird.
5. Verkehrsentwicklung auf der Anrather Straße jetzt und in der Zukunft durch
das Gewerbegelände zwischen Oberschlesienstraße und Bahntrasse, sowie
Frachtzentrum.
6. L384, mit LKW Fahrverbot oberhalb 3,5t im Wohnbereich Holterhöfe
7. verstärkte Geschwindigkeitskontrollen auf der gesamten Anrather Straße
III. Ergebnisse der Messtafel „Anrather Straße“ mit den damit verbundenen Anliegen
•
Da die Anrather Straße als überörtliche Straße ausgewiesen ist, besteht nicht die Möglichkeit der Verkehrsberuhigung über den Bau von Straßeninseln, Straßenschwellen,
Lärmschutzwände oder entsprechenden Ampelanlagen, so der Stand der Informationen
beim Bürgerverein.
Um somit das Bewusstsein bei den Autofahrern für die überhöhte Geschwindigkeit, die
damit verbundenen Gefahren, die Anzahl der Fahrzeuge, dem damit verbundenen Lärm
und auch der Abgasemission zu erhöhen, hat der Bürgerverein Holterhöfe aus Eigenmitteln in 2015 eine Messtafel angeschafft.
Hier zeigt sich deutlich, mit welcher Geschwindigkeit welche Vielzahl an Fahrzeugen
am Ortsteil Holterhöfe vorbeirauschen (Anlage 1: als Beispiel fügen wir verschiedene
Messprotokolle bei, die wir Ihnen gerne erläutern und bei Bedarf auch erweitern).
Leider ist aus den Unterlagen nicht direkt zu erlesen, inwieweit die Verkehrslärmschutzverordnung für reine Wohngebiete von tags: 59 dB(A) und nachts: 49 dB(A)
dadurch überschritten wird. Vielleicht kann man das ja ausrechnen?
Auf der Basis der Messdaten wird gebeten Folgendes zu prüfen:
a. Welche Möglichkeit besteht konkrete lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen, die
auch durch die Erweiterung des Postfrachtzentrums zu erwarten sind.
b. Ggf. helfen neuere Forschungen, die schon im beigefügten Artikel aus 2009 schon
die Bedeutung von innerorts nötigen Lärmschutzmaßnahmen ausweist. Sicherlich
gibt es weitere Untersuchungen der BAst oder Praxisbeispiele, auf die man zugreifen kann.
c. Wir danken Ihnen für Ihren Austausch mit Straßen.NRW, damit es zu einer Gesamtlösung des erhöhten Verkehrsaufkommens in Holterhöfe kommen kann.
Der Bürgerverein freut sich über eine baldige Rückmeldung, damit gemeinsam den Anforderungen der Zukunft zwischen Verkehr, Arbeit und Wohnqualität entsprochen werden kann.
Der Email sind als Anlagen beigefügt:
• Artikel „Lärmmindernde Straßenoberflächen innerorts – eine Bestandsaufnahme
(Lärmbekämpfung Bd. 4 2009 Nr. 6)
• Messdaten Anrather Straße (Zeiträume 18.04.-24.04.2016, 06.06.-12.06.2016,
22.08.-28.08.2016, 31.10.-06.11.2016, 13.02.-19.02.2017, 27.03.-02.04.2017
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 10
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu den Punkten d), e) und g) der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Stellungnahmen zu den aufgeworfenen Frage- und Problemstellungen
verwiesen. Die seitens der Bürger benannten verkehrlichen Probleme stehen nicht im
ursächlichen Zusammenhang mit der hier vorliegenden Bauleitplanung.
2. Herr R., Josef-Schümmer-Weg, 47804 Krefeld, mit Schreiben vom 11.04.2017
Stellungnahme:
Bei der Unterrichtung und Erörterung zum o. a. Thema am 6.4.2017 wurden u. a. die
geplanten Lärmschutzmaßnahmen vorgestellt. Seitens der DHL wurde darauf hingewiesen, dass an der westlichen Seite (AB Zubringer) Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen
sind.
Eine aus Sicht des Anregers optimale Lösung bestünde darin, den Lärmschutz auf die
westliche Seite des Zubringers zu verlagern. Damit wäre gleichzeitig auch ein Lärmschutz für diesen Teil des Straßenverkehrs gegeben. Da die angedachten Flächen voraussichtlich im privaten Besitz sind, wäre die Machbarkeit zu prüfen. Die DHL könnte
kostenmäßig eingebunden werden, da die bisher geplanten Maßnahmen ja entfallen
würden.
Abwägung:
Um die Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände der Post im Sinne eines bestmöglichen Immissionsschutzes wirkungsvoll abzuschirmen sind die Lärmschutzeinrichtungen in räumlicher Nähe zu den Geräuschquellen anzuordnen. Für die Grundstückswestseite bedeutet dies eine Anordnung unmittelbar am Rande der überbaubaren Fläche.
Bei der Errichtung einer Lärmschutzwand westlich des Autobahnzubringers muss davon ausgegangen werden, dass in vertretbarer Höhenentwicklung nicht die erforderliche Wirkung eintreten wird. Darüber hinaus stehen die Flächen westlich des Autobahnzubringers nicht in der Verfügbarkeit der Stadt oder der Post.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
III.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 12. April 2017 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen
vor:
1.
2.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
Seite 11
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
GASCADE Gastransport GmbH
Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic – Pipelines
Amprion GmbH
Bezirksregierung Arnsberg
Westnetz GmbH
Handwerkskammer Düsseldorf
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb
Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Vodafone GmbH
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung
Bezirksregierung Düsseldorf
Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG
NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein
PLEdoc GmbH
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH mit Schreiben vom
03.04.2017
Stellungnahme:
Es wird gebeten die gewünschte Planauskunft inklusive Übersichtskarte den beigefügten PDF Dateien zu entnehmen. Mit dem Schreiben werden neben dieser Information
auch
- die Erläuterungen zu den Plansymbolen
- die aktuell gültigen Kabelschutzanweisungen
zur Kenntnis und Beachtung gegeben.
Die hier zur Verfügung gestellten Trasseninformationen stellen flächendeckend die Vodafone GmbH (VF) und Vodafone Kabel Deutschland GmBH (VKD) Infrastruktur dar. Die
Bereitstellung erfolgt in separaten PDF-Dokumenten. Es wird hierfür um Beachtung der
Unterscheidung per Abkürzung (VF, VKD) gebeten.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 12
Abwägung:
Die beigefügten Planunterlagen weisen aus, dass sich das gesamte Bebauungsplangebiet bzw. die Flächennutzungsplanänderungsbereiche außerhalb des Vodafone GmbH
Versorgungsgebietes befindet und keine Trasseninformationen vorliegen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw.
keine Einwände. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte
entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, die Planungsunterlagen in jedem Einzelfalle - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Sollte aber die A 44 sowie die L 382 im Rahmen der Baumaßnahme(n) tangiert werden,
so sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes (MSGN)
gem. Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS) und die Richtlinien für Infrastrukturanforderungen an Straßen (RIST) einzuhalten.
Ferner sind die Veränderungen mit Baubeginn sowie das Ende der Maßnahme unter
folgender Anschrift anzuzeigen:
Landeskommando Hessen
Verkehrsinfrastruktur
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Abwägung:
Weder die A 44 noch die L 382 (wesentlich weiter östlich liegende Oberschlesienstraße) werden von den Maßnahmen tangiert.
Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Von dieser Baumaßnahme sind keine Sauerstoff-, Stickstoff- Fernleitungen der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH betroffen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
4.
Seite 13
GASCADE Gastransport GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Die Antwort erfolgt zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des Unternehmens wird mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem
Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der
genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 20. April 2017
Stellungnahme:
Der FB 21 hat keine Bedenken, da seine Grundstücke nicht betroffen sind von der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Zentraler Finanzservice und Liegenschaften wird
zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic - Pipelines, mit Schreiben
vom 20. April 2017
Stellungnahme:
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von dem Unternehmen
betreuten Fernleitungen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Evonik Technology & Infrastructure GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
7.
Seite 14
Amprion GmbH, mit Schreiben vom 21. April 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des
Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Stadt Krefeld bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Amprion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, mit Schreiben
vom 25. April 2017
Stellungnahme:
Das Plangebiet liegt über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea Lust auf grüne Energie". Inhaber der Erlaubnis ist Herr H. aus Krefeld. Diese Erlaubnis
gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb
der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem
Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine
erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund
einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen
wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und
gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
In den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes Bergbau nicht verzeichnet.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW,
wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zur Lage des Plangebietes innerhalb des Feldes der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea - Lust auf grüne Energie" wird in
die Begründung aufgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
9.
Seite 15
Westnetz GmbH, mit Schreiben vom 28. April 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsieitungen
der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsieitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der
Westnetz GmbH betreuten Anlagen des 110- kV-Hochspannungsnetzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Stadt Krefeld bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 03. Mai 2017
Stellungnahme:
Da die Handwerkskammer die Belange des Handwerks durch die vorliegenden Planungen derzeit nicht betroffen sehen, werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB werden keine Hinweise gegeben.
Abwägung:
Die Stellungnahme Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, mit Schreiben vom 08. Mai 2017
Stellungnahme:
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die
bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 414912005-O4 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die
Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer
Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 16
Baugrundeigenschaften / Baugrunduntersuchungen
Es wird empfohlen für das gesamte Plangebiet den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und
zu bewerten.
Abwägung:
Im Flächennutzungsplan als Gesamtplan sind die Gemarkungen Benrad und Fischeln
bereits als Flächen mit der Erdbebengefährdung Erdbebenzone 1 gem. § 9 (5) BauGB
gekennzeichnet. Die Kennzeichnung wird in die Planurkunde zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen.
Die Empfehlung des Geologischen Dienstes bezüglich der Baugrunduntersuchungen im
Plangebiet wird in die Begründung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12. Kreisverwaltung Viersen. Amt für Bauen, Landschaft und Planung, mit Schreiben
vom 08. Mai 2017
Stellungnahme:
Seitens des Kreises Viersen werden zu den Planungen keine Bedenken vorgebracht.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Viersen wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
13. Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung, mit Schreiben vom 10. Mai 2017
Stellungnahme:
Grundsätzlich werden die öffentlichen Belange der Stadt Willich nicht berührt. Es sollen
aber folgende Anmerkungen bzw. Hinweise berücksichtigt werden:
Verkehrsplanung
Die Umbauplanung und die damit einhergehende Kapazitätserweiterung für das Paketzentrum 47 Krefeld, der Deutschen Post AG berührt nicht die verkehrsplanerischen Belange der Stadt Willich. Es ist jedoch bei den Verantwortlichen für den Fahrdienst im
Paketzentrum darauf hinzuwirken, dass für die An- und Abfahrt der LKWs ausschließlich das überregionale Straßennetz (hier: Autobahn 44 mit den AS Fichtenhain und
Forstwald) zu benutzen ist. Begründet ist dies durch Beschwerden der Anlieger an der L
26, die z.T. über die auffälligen DHL-Laster klagen, die bereits morgens durch Willich
(Parkstraße, Düsseldorfer Straße) fahren. Eine straßenverkehrsrechtliche Regelung, die
das Durchfahren der Ortslage von LKWs verbietet, ist hier rechtlich nicht umsetzbar.
Von daher greifen hier nur Empfehlungen an den Betreiber.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 17
Grünplanung
Aus ökologischer Sicht ist das Stadtgebiet von Willich nur gering betroffen. Allerdings
wird darauf vergewiesen, dass die Flächennutzungsplanänderung im Untersuchungsbereich für die Ferngasleitung "Zeelink" liegt. Gegebenenfalls entstehende Planungskonflikte sind im Planverfahren abzustimmen.
Abwägung:
zur Verkehrsplanung:
Die Lenkung der LKW-Verkehre im öffentlichen Verkehrsnetz ist nicht Gegenstand des
Planverfahrens. Die Anregungen der Stadt Willich werden jedoch an die Deutsche Post
als Betreiberin des Paketzentrums weitergegeben. Weitergehende Abstimmungen sind
nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche
Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Grünplanung:
Es wird auf die Abwägung zur schriftlichen Stellungnahme der PLEdoc GmbH unter 26.
Verwiesen. Die bereits raumgeordnete Trasse der Ferngasleitung Zeelink wird durch die
Darstellung bzw. Erweiterung eines Leitungsrechtes berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
14. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, mit
Schreiben vom 10. Mai 2017
Stellungnahme:
Der oben genannte Bebauungsplan befindet sich im Bereich der Landesstraße Nr. 362
im Abschnitt 1 und der Landesstraße Nr. 461 im Abschnitt 2, in der Baulast des Landes
Nordrhein-Westfahlen, der Bundesstraße Nr. 57 im Abschnitt 55 und der Bundesautobahn Nr. 44 im Abschnitt 18 u. 19 nebst Abfahrt zur B57, in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland.
Hinsichtlich der Belange der Bundesautobahn A44, wird auf die Stellungnahme der
Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen.
Die in der Anlage angefügten Forderungen, jeweils für Bundes- und Landesstraßen sind
zu beachten. Es wird hierbei insbesondere auf die Anbauverbots- sowie die Anbaubeschränkungszone verwiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Anbauverbotszone der A44, 40 m gemessen vom äußeren Fahrbahnrand beträgt. Die Planung der Staupuren ist insbesondere auf Einhaltung dieses Abstandes zu überprüfen.
Das Ergebnis des Verkehrsgutachtens wird aufgrund des Zeitpunkts der Erhebung, in
den Sommerferien, angezweifelt. Daher behält sich der Landesbetrieb die Forderung
einer erneuten Überprüfung vor.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 18
Die zur Gewährleitung der Leitungsfähigkeit notwendigen Umbaumaßnahmen sowie
deren Planung, gehen zur Lasten der Stadt Krefeld. Dies betrifft insbesondere auch
sämtliche Maßnahmen an den Lichtsignalanlagen. Hierüber ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Landesbetrieb abzuschließen. Die Planung ist im weiteren Verfahren detailliert mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Der Landesbetrieb Straßenbau übernimmt im Zusammenhang mit dem vorgenanntem
B-Planverfahren keinerlei Kosten für Lärmschutzmaßnahmen.
Es wird um Beteiligung im weiteren Verfahren gebeten.
Abwägung:
zur Lage im Bereich von Bundesautobahn, Bundesstraße und Landesstraße:
Hinsichtlich der Belange der Bundesautobahn A44 bzw. des westlich des Plangebietes
verlaufenden Autobahnzubringers wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen (siehe Nr. 22).
Die nördlich des Betriebsgrundstücks verlaufende Anrather Straße ist eine städtische
Straße (und somit nicht Landesstraße mit den erwähnten Anbauverbots- sowie Anbaubeschränkungszonen). Im Osten grenzt lediglich die Ausgleichsfläche A 2 an die
Hückelsmaystraße (L 362) an.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens:
Im Verkehrsgutachten wird auf den Zeitpunkt der Verkehrszählung in den Ferien eingegangen. Das Gutachten vergleicht die ermittelten Zahlen zu vorhergehenden Zählungen
außerhalb der Ferien und kommt zu dem Ergebnis, dass der Zählzeitpunkt im konkreten Fall keinen Einfluss auf die ermittelten und prognostizierten Verkehrsmengen hat.
Das Verkehrsgutachten einschließlich des Vergleichs der Zählungen ist durch die Fachverwaltung geprüft worden: Das Verkehrsgutachten ist fachlich korrekt erstellt worden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu ggf. erforderlichen Umbau- bzw. Maßnahmen zur Lichtsignalanlagensteuerung:
Sofern im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit Umbaumaßnahmen an den Verkehrsanlagen erforderlich
sind (beispielsweise von Zu- und Ausfahrtsbereichen) ist davon auszugehen, dass diese zulasten der Post gehen.
Maßnahmen zur Änderung der Lichtsignalanlagensteuerung, die durch den Bebauungsplan Nr. 804 verursacht würden, wären ebenfalls zulasten der Post durchzuführen.
Ausweislich des Verkehrsgutachtens sind diese jedoch nicht in Folge der Realisierung
dieses Bebauungsplanes (mit kaum veränderten Verkehrsmengen) erforderlich. Sollten
weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den
umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher
Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen behoben werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 19
zu den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen:
Die konkreten Lärmschutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zur weiteren Beteiligung:
Die Regionalniederlassungen Mönchengladbach und Krefeld des Landesbetriebes
Straßenbau NRW werden im weiteren Planverfahren beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
15. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom
11. Mai 2017
Stellungnahme:
Im Rahmen der beiden oben näher bezeichneten Bauleitplanverfahren soll sowohl der
Standort des Postfrachtzentrums planungsrechtlich gesichert als auch eine Erweiterung
planungsrechtlich vorbereitet werden.
Im Hinblick auf die von uns zu vertretenden gesamtwirtschaftlichen Belange liegen
nach derzeitigem Informationsstand keine Bedenken oder Anregungen zu den beiden
Bauleitplanverfahren vor. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein begrüßt und unterstützt die vorgesehene Planung, die dazu dient, das Postfrachtzentrum
sowohl im Bestand als auch im Hinblick auf eine wettbewerbsfähige Entwicklung langfristig planungsrechtlich zu sichern.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
16. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 11. Mai 2017
Stellungnahme:
Bei der Anrather Straße handelt es sich im betreffenden Bereich um eine unfertige Erschließungsanlage. Sofern die Erschließungsbeiträge nicht bereits abgelöst wurden,
kommen diese nach Fertigstellung der Straße durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan oder Zustimmung des Regierungspräsidenten gem. § 125 Abs. 2 BauGB zur
Erhebung.
Gem. Gutachten IGS sind die Signalprogramme zu überarbeiten. Alle drei genannten
Signalanlagen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Straßen NRW als
Eigentümer. Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist jedoch der Fachbereich Ordnung
der Stadt Krefeld. Die lt. Gutachten erforderlichen Optimierungen der Signalprogramme
werden, bedingt durch das Alter der Steuergeräte, eine Erneuerung der Steuergeräte
Anrather Straße/ B 57 und Anrather Straße / Hückelsmaystraße erforderlich machen.
Diese Kosten werden nicht vom Fachbereich Tiefbau übernommen.
Ansonsten bestehen seitens des Fachbereichs Tiefbau keine Bedenken.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 20
Abwägung:
Die Anregungen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher
an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
17. Vodafone GmbH, mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich KEINE Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH (ehem. ISIS/ ehem. Arcor AG & Co.
KG). Darüber hinaus ist zurzeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau
geplant.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Entscheidung ist nicht erforderlich.
18. Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 17. Mai 2017
Stellungnahme:
Durch die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sind landwirtschaftliche Belange
nur geringfügig berührt, die Änderung ist schlüssig begründet und steht in Übereinstimmung mit dem aktuellen Regionalplanentwurf. Infolgedessen werden Bedenken
durch die Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die eigentliche Bebauung im Bebauungsplangebiet zurück gestellt.
Da jedoch durch die externen Kompensationsmaßnahmen wertvolle landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen und sogar aufgeforstet (also endgültig landwirtschaftlicher Nutzung entzogen) werden sollen, werden hierzu massive Bedenken vorgetragen.
Zunächst ist zu bemängeln, dass die Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß
dem Verfahren „Adam-Nohl-Valentin” aus dem Jahr 1986 erfolgte. Als Stand der Technik ist jedoch die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in
NRW“ des LANUV aus dem Jahr 2008 anzusehen.
Bei der Auswahl der Aufforstungs- und Kompensationsfläche (Fischeln, Flur 28, Flurstück 6) wird u. E. § 15 Abs. 3 BNatSchG nicht hinreichend beachtet. Dort steht: „Bei
der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst zu
vermeiden, für die Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen.“
Mit der o. g. Fläche handelt es sich nachweislich Beikarte 4 J, Blatt 2 zum aktuellen Regionalplanentwurf (vgl. Abb. 1) um eine agrarstrukturell bedeutsame Fläche in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität:
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 21
Dementsprechend ist in Kapitel 8.2 Plandarstellung, Blatt 18, des aktuellen Regionalplanentwurfs die Fläche als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der zusätzlichen Funktion „Regionaler Grünzug“' (und nicht als Wald) dargestellt (vgl. Abb. 2).
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 22
Neben § 15 Abs. 3 BNatSchG ist zudem in Bezug auf die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen Erläuterung 6 zu Grundsatz 2 des Kapitels 4.3 des aktuellen Regionalplanentwurfs nicht hinreichend berücksichtigt. Dort steht: „Für Ersatzaufforstungen für
Waldumwandlungen infolge zulässiger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
kommen solche Bereiche nicht in Betracht, die wegen besonderer Funktionen eine herausragende Bedeutung für andere Nutzungen besitzen. Dies gilt insbesondere für wertvolle Offenlandbereiche oder Ventilationsschneisen (vgl. Kap 4.1.2, Erläuterung 3),
oder für agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität lt. Beikarte 4J - Landwirtschaft - (Kap. 4.5.1), die einer
Waldflächennutzung entgegenstehen.“
In Anbetracht dessen wird dringend angeregt, die vorgesehene Aufforstung unter Berücksichtigung o. a. Regelungen an anderer Stelle zu verorten und auf die Aufforstung,
die über den forstrechtlichen Ausgleich hinausgehend der Kompensation dient, zu verzichten und stattdessen andere Kompensationsformen zu wählen, z. B. durch die Aufwertung vorhandener Waldflächen oder durch Entsiegelungsmaßnahmen.
Abwägung:
zum Biotopwertverfahren für die Ermittlung des Kompensationsumfangs:
Das Verfahren zur Ermittlung des Kompensationsumfanges ist nicht Gegenstand des
Flächennutzungsplanes und Stellungnahmen hierzu werden daher an die verbindliche
Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Art und Verortung der externen Kompensationsmaßnahme auf Flurstück 6
Die Zurückstellung von Bedenken aufgrund der Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die eigentliche Bebauung im Bebauungsplangebiet
wird zur Kenntnis genommen.
Die Zielvorgabe „Regionaler Grünzug“ der Regionalplanung steht nicht im Widerspruch
zur Entwicklung von Waldflächen. Die in Bezug auf die Aufforstung landwirtschaftlicher
Flächen relevanten regionalplanerischen Vorgaben aus Kap. 4.3 3 des aktuellen Regionalplanentwurfs sind als Grundsatz formuliert und können damit in die Abwägung eingestellt werden.
Im Zuge der Bauleitplanung und der bereits vorgezogen realisierten Maßnahme insbesondere zum Bau einer neuen Zufahrt werden Flächen im Umfang von ca. 2,4 ha in Anspruch genommen, die vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft werden. Das Regionalforstamt Niederrhein stellt seine Bedenken gegen die Inanspruchnahme des vorhandenen jungen Laubwaldes südlich der Anrather Straße wegen der
Standortgebundenheit des Vorhabens unter der Voraussetzung einer Ersatzaufforstung
zurück (vgl. Stellungnahme unter 25.). Auch vor dem Hintergrund der Waldarmut im
Stadtgebiet Krefeld (nach Angabe des Regionalforstamts beträgt der Waldanteil in Krefeld lediglich 10 %, im Vergleich zu 15,5 % im Regierungsbezirk Düsseldorf und 27 %
im Land NRW) wird seitens des Regionalforstamtes ein Waldausgleich im Verhältnis
Inanspruchnahme : Ausgleich von 1:2 und somit eine Ersatzaufforstung im Umfang von
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 23
ca. 4,8 ha gefordert. Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist abgestimmt, dass die Ersatzaufforstung auf den Ausgleichsbedarf angerechnet werden kann, der sich aus der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren ergibt.
Die Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen und gleichzeitig des erforderlichen Waldausgleichs durch Aufforstung des insgesamt ca. 7 ha großen Flurstücks 6
(Flur 28, Gemarkung Fischeln) ermöglicht nicht nur eine ortsnahe Umsetzung des Ausgleichs, sondern entspricht zudem den Vorgaben des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes, der für die Freiflächen im Straßendreieck B 57 / Anrather Straße /
Hückelsmaystraße „Flächen für Wald“ darstellt.
Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde ein
landwirtschaftlicher Fachbeitrag durch die Landwirtschaftskammer erstellt. Auf dieser
Grundlage wurden zuvor als Grün- und Waldflächen dargestellte Bereiche in größerem
Flächenumfang wieder als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Allerdings hat sich
der Rat der Stadt Krefeld hinsichtlich der Flächen zwischen Anrather Straße, Gladbacher Straße und Hückelsmaystraße mit folgenden Argumenten explizit für die Darstellung als „Fläche für Wald“ und gegen die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ entschieden:
Die umliegenden Stadtgebiete zeichnen sich teilweise durch große Landschaftsräume
mit landwirtschaftlicher Hauptnutzung aus. Insofern ist eine Inanspruchnahme weiterer
landwirtschaftlicher Flächen zugunsten von Siedlungs-, Wald und Grünflächen in Krefeld im Grundsatz vertretbar, wenn die Flächen für die jeweiligen Funktionen benötigt
werden. … (vgl. Begründung zum Flächennutzungsplan, S. 184f.)
Krefeld gehört zu den waldärmsten größeren Städten in Deutschland, daher ist die Vergrößerung der Waldfläche ein wichtiges Ziel der Landes- und Kommunalpolitik. Waldflächen übernehmen wichtige Funktionen des Naturschutzes und der Naherholung. Gerade in dicht besiedelten Regionen ist der Wald für die Erholung besonders wichtig …
Die beschriebene Fläche zwischen B 57, Anrather Straße und Hückelsmaystraße ist das
Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren Waldflächen Forstwald und
Südpark. Für eine Vernetzung des Waldschwerpunktes im Süden Krefelds ist es sehr
wichtig diese Fläche im FNP als Waldfläche zu sichern. Die bestehenden größeren Waldflächen Forstwald und Südpark werden vernetzt und in südliche Richtung erweitert und
sind somit als große zusammenhängende Waldfläche besser erlebbar. Der Süden Krefelds weist im Gegensatz zu den größeren zusammenhängenden Waldflächen im Norden ein Defizit auf. Dieses Defizit kann durch die Ergänzung dieser Fläche als Waldfläche ausgeglichen werden (vgl. Abwägung zum Flächennutzungsplan zu Flächenkennzeichen FI 47).
Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Fläche im geltenden Regionalplan GEP 99 als
Fläche für Wald dargestellt ist.
Die im Zusammenhang mit den aktuellen Bauleitplanverfahren geäußerten Bedenken
der Landwirtschaftskammer werden deshalb zurückgestellt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 24
19. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben
vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der südlich
des Plangebietes verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 19 / Anschlussstelle KrefeldForstwald und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für notwendige umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen
am “Frachtpostzentrum Krefeld” zur Ertüchtigung des Standortes. Es erfolgt eine Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet “Frachtpostzentrum”. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt unverändert über die bereits errichtete neue Zufahrt mit ausreichenden
Stauspuren für wartende LKW an der Anrather Straße.
Gemäß den als Anlage beigefügten Unterlagen ist die an der Westseite des Plangebietes verlaufende Verkehrsachse bis zur Kreuzung mit der Anrather Straße als A 44 gewidmet. Sämtliche eingereichte Planunterlagen sind dahingehend zu korrigieren, da
hier durchgängig von einer Bundesstraße ausgegangen wird. Somit liegt das Plangebiet
innerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 44 / Anschlussstelle Krefeld-Forstwald. Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen Bedenken gegen das Vorhaben.
Die eingereichte Planung (vgl. PZ 47 Entwurfsplanung) weist innerhalb der Anbauverbotszone (40 m vom äußersten befestigten Fahrbahnrand der BAB) zur A 44 u.a. eine
“Neue LKW-Zufahrt mit Stauspuren” aus. Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb
der Anbauverbotszone gem. § 9 (1) Fernstraßengesetz sämtliche Einrichtungen, die für
die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind, unzulässig
sind. Die Planung ist entsprechend zu korrigieren.
Die im Bebauungsplan dargestellte überbaubare Grundstücksfläche / Baugrenze entlang der A 44 am westlichen Plangebietsrand ist außerhalb der 40 m Anbauverbotszone festzusetzen.
Der Ausbau der A 44 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des
„Weiteren Bedarfs (WB)“ wie folgt enthalten:
AK Neersen (A52) - AS Krefeld-Forstwald
AS Krefeld-Forstwald – AS Osterath
Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind daher unbedingt zu beachten und einzuhalten. Hierzu wird auf die als
Anlage beigefügten “Allgemeine Forderungen” verwiesen. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik
immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.
Entsprechende Hinweise auf die Bestimmungen des § 9 (1 + 2) Bundesfernstraßengesetz sind in die “Textlichen Festsetzungen” und in die Begründung aufzunehmen.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 25
Ebenso wird gebeten die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone in die Planunterlagen einzutragen.
Zuständiger Straßenbaulastträger für die nördlich des Plangebietes verlaufende Bundesstraße 57 sowie die östlich verlaufende L 362 ist die Regionalniederlassung Niederrhein, Mönchengladbach.
Gemäß einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung durch die IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH Neuss kann das prognostizierte Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet (Erhöhung um ca. 10%) problemlos im umliegenden Straßennetz abgewickelt
werden. Zukünftige Leistungsfähigkeitsdefizite an den umliegenden Verkehrsknotenpunkten ergeben sich allerdings durch zusätzliches Verkehrsaufkommen aus den geplanten gewerblichen und industriellen Nutzungen im Umfeld des Paketzentrums (Erweiterung des Businessparks Fichtenhainer Allee – BPL 795). Für den Straßenzug “Anrather Straße” ist durch die Verkehrszunahme in Gänze betrachtet eine Anpassung der
Festzeitprogramme an den signalisierten Knotenpunkten erforderlich, um Beeinträchtigungen der Verkehrsabläufe zu vermeiden. Es wird gebeten den entsprechenden
Nachweis über die verkehrliche Verträglichkeit sowie notwendige Um-/Ausbaumaßnahmen im Detail federführend mit der Regionalniederlassung Niederrhein abzustimmen. Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu Lasten der Stadt Krefeld / der Vorhabenträger.
Sollten durch den erzeugten Verkehr durch die zukünftigen Gebietsnutzungen Leistungsfähigkeitsdefizite auf der Autobahn ausgelöst werden, behält sich die Straßenbauverwaltung vor, erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt Krefeld zu fordern.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in Nähe der vorhandenen Autobahn
44 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Durch die Planung entsteht ein Kompensationsdefizit von 244.658 Biotopwerteinheiten. Der Eingriff kann nicht vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Dieser soll daher extern auf einer Fläche des Flurstücks Nr. 6, Flur 28 in der Gemarkung Fischeln und auf einer Restfläche des Flurstücks Nr. 22, Flur 28 Gemarkung
Fischeln (vgl. Umweltbericht S. 38) erfolgen. Belange der Autobahnniederlassung Krefeld werden hierdurch nicht berührt.
Konkrete gestalterische Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften zu den Werbeanlagen werden erst im weiteren Verfahren ergänzt. Es ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn nicht durch Ablenkung gefährdet
wird.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 26
Abwägung:
Am 12.06.2017 hat ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern von Post und Stadt beim
Landesbetrieb Straßen.NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, stattgefunden:
Der Straßenabschnitt westlich des Paketzentrums (Autobahn bis Knotenpunkt
B57/Anrather Straße) ist durchgängig als „Autobahn“ (A44) einzustufen. Somit ist die
generelle Tiefe der Anbauverbotszone von 40 m einzuhalten. Da der betreffende Abschnitt der A 44 als „weiterer Bedarf“ im Bundesverkehrswegeplan aufgeführt ist, muss
an der Anbauverbotszone festgehalten werden. Die Planungen werden von der Regionalniederlassung Niederrhein durchgeführt – wenngleich dort derzeit noch kein konkreter Planungsauftrag besteht.
Im Flächennutzungsplan sind die Autobahn, der Autobahnzubringer, die Gladbacher
Straße und die Anrather Straße westlich hiervon als überregionale Straßen nachrichtlich übernommen.
Die Planunterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden dahingehend
ergänzt, dass die nachrichtlichen Übernahmen der Bundesfernstraßen in der Planbegründung um die entsprechenden Anbauverbotszonen textlich ergänzt werden und ein
Hinweis auf die Beachtung der anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen
des § 9 Bundesfernstraßengesetz erfolgt.
Der Stellungnahme wird insofern gefolgt.
Konkrete Regelungen zur Beachtung der anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes bzw. dieser Änderung des Flächennutzungsplanes und werden daher
an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder
jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
20. Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Gegen die o. a. Planung bestehen seitens des Unternehmens keine Einwände. Eigene
Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 27
21. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Da es sich bei der Planung zum BPL Nr. 804 der Stadt Krefeld um die Erweiterung eines
bestehenden Betriebsstandortes handelt, ist die Anbindung/Erschließung des Plangebietes an das örtliche Verkehrsnetz sichergestellt. Mit der B 57 und der A 44 verfügt
das Plangebiet über eine sehr gute Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. Besondere Auswirkungen auf die BAB 44 (hier: AS 24 KR-Forstwald) sind durch die Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes von hier nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33)
ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da
sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die
im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich -falls nicht bereits
geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und den LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf komme ich zu dem Ergebnis, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Mir sind keine Auswirkungen im Hinblick auf Lärm und Gerüche der Firmen
Deutsche Edelstahlwerke und Outokumpu Nirosta auf das Plangebiet bekannt. Das Gebiet befindet sich westlich des Industrieparks und damit auch nicht in Hauptwindrichtung. Aus meiner Sicht ergeben sich deshalb keine Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dort inzwischen ein privatisierter Postdienstleister (DHL) tätig ist. Die geplante Ausweisung SO(Post) passt deshalb eigentlich nicht
mehr. Eventuell wäre eine Ausweisung als normales „GE“ zutreffender.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 28
Luftreinhaltung: Gegen die o. g. Planung bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung
Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere
Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Stellungnahmen, wonach die Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen Entwicklung u. Bodenordnung, der Denkmalangelegenheiten, des Landschaftsund Naturschutzes, der Abfallwirtschaft, des Immissionsschutzes, der Luftreinhaltung
und des Gewässerschutzes aus Sicht der Bezirksregierung nicht berührt sind, werden
zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Empfehlung, den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim
und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige
kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen, ist anzumerken, dass diese Beteiligung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt ist. Es wurden keine Belange des Denkmalschutzes vorgetragen.
Bezüglich Hinweis des Dez. 53 „Immissionsschutz“ zur bauleitplanerischen Gebietskategorie (SO oder GE) ist folgendes anzumerken:
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde die Darstellung des
Plangebietes als Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ aus den regionalplanerischen Vorgaben entwickelt: Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für den Bereich des Paketzentrums einen "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)", ergänzt um
den Zusatz "für zweckgebundene Nutzungen", dar. Auch, wenn der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf zum neuen Regionalplan Düsseldorf das gesamte Betriebsgrundstück des Paketzentrums inklusive der Erweiterungsbereich nur noch als "Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)", d .h. nicht mehr mit ausdrücklicher
besondere Zweckbestimmung, darstellt, so entspricht die gewählte bauleitplanerische
Gebietskategorie „Sondergebiet Frachtpostzentrum“ für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan den Zielvorstellungen der Stadt Krefeld, das Plangebiet künftig nicht für
jegliche, beliebige gewerblich-industrielle Nutzung zu öffnen, sondern den Standort
weiterhin für die Nutzung als Frachtpostzentrum / Logistikzentrum vorzuhalten. Anzumerken ist, dass die im Bebauungsplan verwendete Kurzform „SO Post“ für „Frachtpostzentrum“ steht und somit das Sondergebiet nicht ausschließlich an die Nutzung
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 29
durch die Deutsche Post gebunden ist, sondern theoretisch auch durch andere Paketversender genutzt werden könnte.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
22. Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld/ Viersen e.V., mit
Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die geplante zusätzliche Versiegelung von ca. 65.000 m² im Plangebiet Postfrachtzentrum ist für die Natur, für den Boden und für den natürlichen Wasserhaushalt im Krefelder Süden ein großer Verlust. Das Gebiet ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Der Flächenverlust kann auch nicht durch die Umwandlung der Ackerflächen M4 und
M5 in Wald- bzw. Heckenflächen kompensiert werden, auch wenn der Biotopwerteeinheitenvergleich des LBP dies ergibt. Der zunehmende LKW-Verkehr ist für die Bewohner
des Krefelder Südens eine große Belastung.
Es werden darum die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen:
1. Die Dächer der neu hinzu kommenden Hallen sollten soweit wie möglich begrünt
werden.
2. Die Dachentwässerung der Hallen sollte in das vorhandene Versickerungsbecken geleitet werden und nicht in das neue unterirdische Regenrückhaltebecken.
3. Das jetzige Versickerungsbecken für die Hallendachentwässerungen im Südwesten des Plangebietes muss unbedingt erhalten werden. Es ist ein ruhiges und
von Büschen und jungen Gehölzen eingegrüntes Gewässer. Dies erklärt wahrscheinlich auch das Vorkommen der Waldschnepfe in diesem Areal. Obwohl die
Artenschutzprüfung aus 2016 keine Amphibienfunde im Versickerungsteich verzeichnet, ist davon auszugehen, dass hier bald ein Lebensraum für Erdkröten
und Molche entstehen wird oder jetzt schon entstanden ist.
4. Der vorhandene Hecken- und Gehölzstreifen parallel zur Ferngasleitung, entlang
der südlichen Grenze des Plangebietes, sollte in möglichst großer Breite erhalten bleiben. Dieser Grenzstreifen hat sich als Ruheraum für die Natur entwickelt.
Eine Neuanpflanzung von Gehölzen in diesem Bereich (Teil der Fläche M1), wie
im LBP vorgeschlagen, ist darum nicht erforderlich. Die Erhaltung des Gehölzstreifens in ausreichender Breite wäre auch ein kleiner Beitrag zum Erhalt des
Krefelder Biotopverbundes in West - Ost- Richtung, der durch die Erweiterung
des Plangebietes insgesamt gefährdet ist.
5. Nach Abschluss der Baumaßnahme sollten in den eingegrünten Randbereichen
des Plangebietes Fledermauskästen als Sommerquartiere an geeigneten Stellen
aufgehängt werden.
6. Die als Ausgleichsfläche vorgesehene, ca. 6 ha große, jetzige Ackerfläche sollte
- entgegen dem Vorschlag im LBP - nur zum Teil in eine Waldfläche umgewandelt
werden. Ein großer Teil der Fläche sollte landwirtschaftlich extensiv bearbeitet
werden. Während der Vogelbrutzeit sollte keine Landbearbeitung erfolgen. Die
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 30
bedrohten Arten Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche könnten hier einen Ersatzlebensraum vorfinden.
7. Durch den weiter zunehmenden LKW-Verkehr von- und zu den Logistikzentren im
Krefelder Süden steigt die Belastung mit Stickoxiden und Feinstaub an, deren
gesetzliche Grenzwerte überwacht werden müssen. lm Bereich der Anrather
Straße sollte eine Messstelle errichtet werden.
8. Der überregionale Pakettransport von Frachtzentrum zu Frachtzentrum sollte
über den Schienenverkehr abgewickelt werden, auch wenn sich die Zustellzeiten dadurch erhöhen. Eine Güterverkehrsgleisverbindung zwischen Krefeld und
MG-Neuwerk führt 400 m östlich des Plangebietes vorbei.
Abwägung:
Da das derzeit genehmigungsrechtlich nutzbare Betriebsgelände des Paketzentrums
keine Flächenreserven für die dringend erforderlichen Standortertüchtigungen des Paketzentrums bietet und eine Standortverlagerung auch vor dem Hintergrund eines ressourcenschonenden Umgangs mit Flächen keine Option ist, stellt die räumliche Vergrößerung des Betriebes die einzig verbleibende Möglichkeit dar, die betrieblichen Abläufe auch zukünftig wirtschaftlich und kundengerecht am vorhandenen Standort fortführen zu können. Anzumerken ist, dass die Erweiterung gegenüber dem jetzigen Zustand ausweislich des vorliegenden Verkehrsgutachtens nicht mit einer zunehmenden
LKW-Belastung einhergeht. Zu den vom NABU im Einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen wird wie folgt Stellung bezogen:
zu 1. Dachbegrünung, 2. Dachflächenentwässerung, 3. Erhalt des vorhandenen Versickerungsbeckens und 4. Gehölzstreifen an der südlichen Plangebietsgrenze:
Die konkreten Regelungen zu Dachbegrünung, Dachflächenentwässerung, Versickerungsbecken und Gehölzstreifen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes
und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu 5. Fledermauskästen:
Im Artenschutzgutachten wird ausgeführt, dass innerhalb des Plangebietes Vorkommen von Fledermaus-Quartieren an Gebäuden oder in Gehölzen weitgehend ausgeschlossen werden können. Mögliche Vorkommen von Fledermäusen beschränken sich
auf eine potenzielle Nutzung als Nahrungshabitat bzw. als Leitlinien für den Wechsel
zwischen verschiedenen Lebensräumen. Zur Bewahrung der Funktionsfähigkeit dieser
Strukturen empfiehlt der Artenschutzgutachter, dass die randlichen Gehölzkulissen
sowie das Versickerungsbecken möglichst geschlossen erhalten bleiben. Weitere
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen werden vom Artenschutzgutachter nicht vorgeschlagen. Mit dem Artenschutzgutachten ist nachgewiesen, dass die mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes geplanten Flächenausweisungen aus artenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind.
Weitere konkrete Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. das Anbringen von
Fledermauskästen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 31
zu 6. Entwicklungsziele für die nördliche Ausgleichsfläche:
Die konkrete Ausgestaltung der nördlichen Ausgleichsfläche ist nicht Gegenstand des
Flächennutzungsplanes und wird daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu 7. Messstelle Stickoxide / Feinstaub:
Die Anregung zur Errichtung einer Messstelle zur Überwachung der gesetzlichen
Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub im Zusammenhang mit dem insgesamt zunehmenden LKW-Verkehr von und zu den Logistikzentren im Krefelder Süden ist nicht
Gegenstand des Flächennutzungsplanes und wird daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu 8. Abwicklung des Pakettransportes:
Das derzeitige Betriebskonzept der Deutschen Post AG sowohl für den Standort in Krefeld als auch für das bundesweite Netz der Verteilzentren sieht ausschließlich die Versendung der Pakete per LKW vor und beinhaltet keine kombinierte Verkehrslösung per
Güterzug und LKW. Da die Post bundesweit arbeitet, ist sie darauf angewiesen, dass an
allen Verteilzentren die gleiche Infrastruktur besteht, um einen durchgehenden Transport zu gewährleisten. Diese Rahmenbedingungen liegen derzeit nicht vor.
Grundsätzlich ist für die Zukunft nicht auszuschließen, dass ein Teil der Transporte
über einen kombinierten Verkehr abgewickelt wird. Am Standort Krefeld liegen die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich vor, da ein Anschluss an die östlich gelegene Güterverkehrsstrecke perspektivisch möglich ist. Diese ehemalige Güterverkehrsverbindung Krefeld – Mönchengladbach-Neuwerk endet zurzeit unmittelbar nördlich der Autobahn A44.
Da eine Prognose zum Zeitpunkt des Eintretens der nötigen Rahmenbedingungen aus
heutiger Sicht nicht möglich ist, können zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung keine verbindlichen Vorgaben und räumlichen Planungen zur Abwicklung des Pakettransportes über den Schienenverkehr / kombinierten Verkehr festgelegt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
23. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG, mit Schreiben
vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüßt die 1. Änderung des FNP sowie die Aufstellung des BPlans 804 zur Standortsicherung des Postfrachtzentrums und damit zum Erhalt zahlreicher Arbeitsplatze in Krefeld. Zu den Planinhalten und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 804 bestehen weder Bedenken nach Anregungen.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 32
Abwägung:
Der Stellungnahme GGK Grundstücksgesellschaft wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
24. NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH, mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Flächennutzungsplan mit der vorgesehenen Änderung wurde von den
beteiligten Gesellschaften der SWK zur Kenntnis genommen und geprüft. Gegen die 1.
Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken und Anregungen.
Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
25. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein, mit Schreiben vom
15. Mai 2017
Stellungnahme:
Im Änderungsbereich ist bislang eine ca. 2,45 ha große Fläche als „Fläche für Wald“
dargestellt. Der Großteil dieser Fläche ist mit einem jungen Laubwald bestockt. Die Änderung es FNP hätte zur Folge, dass die Waldfläche überplant und nachfolgend gerodet
und in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird.
Nach den planerischen Vorgaben des GEP 99 und des LEP soll die Inanspruchnahme
von Waldflächen generell vermieden werden bzw. auf das unumgänglich erforderliche
Maß beschränkt werden. Das Stadtgebiet Krefeld ist mit einem Waldanteil von nur ca.
10 % sehr waldarm (zum Vergleich: Bezirksregierung Düsseldorf 15,5 %, Land NRW
27 %). Auch deshalb wäre der Erhalt der Waldfläche grundsätzlich geboten.
Wegen der Standortgebundenheit des Vorhabens stellt der Landesbetrieb seine Bedenken gegen die Waldumwandlung ausnahmsweise und unter der Voraussetzung zurück, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 Ersatzaufforstungen in einem ausreichenden Umfang auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flächen nachgewiesen werden.
Im Vorentwurf wird unter „11 Waldumwandlung“ ausgeführt, dass Waldumwandlungsanträge gemäß § 39 Landesforstgesetz NRW gestellt werden sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die Stadt Krefeld sich die Waldumwandlung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 und der damit verbundenen Überplanung der Waldflächen
sozusagen „selbst genehmigt“ (siehe § 43 Abs. 1 a) Landesforstgesetz NRW). Erforder-
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 33
lich ist jedoch, dass im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes die erforderlichen
Ersatzaufforstungsflächen nachgewiesen werden.
Abwägung:
Die Zurückstellung der Bedenken des Forstamtes gegen die Waldinanspruchnahme
wird zur Kenntnis genommen, ebenso der Hinweis, dass kein separates Waldumwandlungsverfahren erforderlich wird. Hierzu werden die Begründungen zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
26. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 16. Mai 2017
Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH &. Co. KG, Straelen, ist
die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung
von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die an die
Open Grid Europe GmbH gerichtete Benachrichtigung wurde an die PLEdoc GmbH zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet.
Die Prüfung der im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen hat zu dem Ergebnis
geführt, dass die Ferngasleitungen der NETG im Bebauungsplan Nr. 804 südlich Anrather Straße/ westlich Hückelsmaystraße sowie in der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes lagerichtig dargestellt und in der Zeichenerklärung erläutert worden ist.
Des Weiteren wird in der Begründung auf Seite 15 unter Punkt 1.4.4 auf ein Geh-, Fahrund Leitungsrecht für die Ferngasleitungen hingewiesen, womit die PLEdoc GmbH sich
einverstanden erklärt.
Zustimmend wird zur Kenntnis genommen, dass unter Punkt 1.5.1 darauf verwiesen
wird Anpflanzungen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern nur außerhalb des
Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes vorzusehen um Beschädigungen an den Ferngasleitungen zu vermeiden.
Zur Verdeutlichung über den Leitungsbestand sowie die Lage der Ferngasleitungen im
Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 804 - Gesamtmaßnahmen hat die PLEdoc GmbH
die Trassenführungen der eingangs näher bezeichneten Ferngasleitungen grafisch
übernommen und mit Leitungskenndaten versehen.
Die Darstellung der Ferngasleitungen ist sowohl im Bebauungsplan Nr. 804 sowie im
Vorentwurf Gesamtmaßnahmen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der geplanten Trasse der Erdgasfernleitung ZEELINK wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Trasse bereits raumgeordnet ist und im Anschluss planfestgestellt werden soll. Es wird gebeten, Anpflanzungen von Bäumen oder tief wurzelnden
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 34
Sträuchern im Bereich dieser Leitung ebenfalls außerhalb des Schutzstreifens vorzusehen.
Durch die zweite zugeordnete externe Teilkompensationsmaßnahme M4 Aufforstung
einer 60.445 m² großen Ackerfläche auf dem Flurstück 6; Flur 28 in der Gemarkung Fischeln werden keine von der Open Grid Europe (GmbH) betriebenen oder betreuten
Leitungen berührt.
Weitere Anregungen sind dem beiliegenden Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen.
Abwägung:
zur Ferngasleitung der NETG:
Die Hinweise zu den bereits in den Bauleitplanvorentwürfen berücksichtigten Ferngasleitungen der NETG werden zur Kenntnis genommen. Die planfestgestellten Leitungen
sind bereits im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen und sind nicht von
den beiden Änderungsbereichen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur geplanten Trasse der Erdgasfernleitung ZEELINK:
Die bereits raumgeordnete Trasse der ZEELINK-Leitung liegt südlich der Ferngasleitung
und ist nicht von den beiden Änderungsbereichen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Im Falle einer Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes kann der gesamte verlauf der geplanten Trasse im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Anpflanzregelungen und zum Merkblatt:
Die Anregungen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher
an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
27. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 24. Mai 2017
Stellungnahme:
Eine abschließende Stellungnahme ist nicht möglich, da die Niederschlagswasserbeseitigung nicht ersichtlich ist. Zusätzlich ist bei befestigten Flächen über 500 m² ein
hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Es wird gebeten weitere wasserwirtschaftliche/ wasserrechtliche Hinweise aufzunehmen:
- Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
-
Seite 35
an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner
Teil vom 06.11.2003 - in Verbindung mit der TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten
und lediglich der Zuordnungswert Z 0 - Boden – ohne Fremdbeimengungen zulässig.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-. Tragschicht
oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792
Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw.
güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom
09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der
genannten Materialien nicht erfolgen.
Immissionsschutz:
Zu den beabsichtigten Regelungen des Lärmschutzes im Bebauungsplan gibt es keine
Einwände. Durch die lärmmindernden Maßnahmen kann die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte gewährleistet werden. Im Bebauungsplan ist die Variante 3 der Tabelle 3 der Geräuschimmissionsprognose vom 28.02.2017 des TÜV Rheinland festzuschreiben.
Mit Bezug auf die Maßnahmen B 1/10 u. B 1/16 des Luftreinhalteplans Krefeld sollte
die wesentliche Aussage zur Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 804, dass durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und geplante Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität erwartet werden, in die Begründung, Kap. 1.6 (Immissionsschutz), aufgenommen werden.
Umweltprüfung gemäß § 2(4) BauGB:
Der Umweltbericht zum B-Plan Nr. 804 sollte um eine Bewertung der Erfordernisse des
Klimaschutzes und der Klimaanpassung gemäß § 1a (5) BauGB ergänzt werden. Ggf.
kann in diesem Zusammenhang die Maßnahme B H10 LRP KR (Energiesysteme) berücksichtigt werden.
Der Umweltbericht zum B-Plan Nr. 804 gemäß § 2a BauGB erfüllt darüber hinaus die im
Rahmen der Umweltprüfung an den Bebauungsplan gestellten Anforderungen zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes gemäß §§ 1(6), 1a und 2(4)
BauGB. Dies gilt sowohl für den Bebauungsplan Nr. 804 als auch für die 1. Ä. des Flächennutzungsplanes Krefeld.
Abwägung:
zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu wasserrechtlichen Belangen:
Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind in der Begründung enthalten.
Konkrete Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind nicht Gegenstand des
Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 36
zum Immissionsschutz:
Durch die Geräuschimmissionsprognose des TÜV Rheinland ist nachgewiesen, dass die
Ausweisung des geplanten Sondergebietes möglich ist. Konkrete Regelungen und
Maßnahmen zum Immissionsschutz sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Umweltprüfung:
Der Umweltbericht wird um eine Bewertung der Erfordernisse des Klimaschutzes und
der Klimaanpassung ergänzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
28. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 14. Juli 2017
Stellungnahme:
Der Landschaftsplan hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes flächendeckend Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel 1.2 (Anreicherung) festgesetzt. Somit stehen die Festsetzungen und das Entwicklungsziel des Landschaftsplans
dem B-plan entgegen. Auch die Darstellungen des neuaufgestellten FNP stehen dem
entgegen.
In der Praxis ist jedoch das Postfrachtzentrum längst vorhanden, die naturschutz- bzw.
damals landschaftsrechtliche Genehmigung erfolgte seinerzeit über eine Befreiung
nach § 69 LG. Das Areal selbst und die umgebenden Straßen sind in hohem Maße verkehrlich vorbelastet. Insofern und im Hinblick auf die Beschlusslage des Rates (neuer
FNP) sowie auf wirtschaftliche Zwänge, die sich zwischenzeitlich ergeben haben, müssen Bedenken wegen des weiteren Freiflächenverbrauchs und der Aufgabe des LSG an
dieser Stelle zurückgestellt werden. Es wird gebeten den Naturschutzbeirat in einer der
nächsten Sitzungen zu beteiligen. Mit Rechtskraft des B-Planes treten automatisch die
entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans zurück, hier das Landschaftsschutzgebiet. Zu prüfen wäre, ob der Pflanzstreifen im Geltungsbereich des
Landschaftsplans verbleiben kann.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist folgendes zu sagen:
Der Vorentwurf zur Begründung gemäß § 5 (5) BauGB, Stand 31.03.2017, ist zu bemängeln. Unter Punkt 11 muss es heißen „Untere Naturschutzbehörde“ und nicht
„Landschaftsbehörde“. Des Weiteren ist die Aussage im letzten Satz von Punkt 12
falsch. Es muss stattdessen heißen: „Es werden durch die Planung weitgehend keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst, wenn die in Kapitel 4.1 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom September 2016 benannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen beachtet werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich eines
potentiellen Vorkommens der Waldschnepfe, das heißt geht bei der Umsetzung der
Bauleitplanung nachweislich der Lebensraum der Waldschnepfe potentiell verloren, ist
vorab im Bauantragsverfahren durch eine gutachterliche Untersuchung zu prüfen, ob
ein Brutvorkommen ausgeschlossen werden kann. Ist ein Ausschluss nicht möglich,
sind vor dem Umbau geeignete CEF- und Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.“
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 37
Aus forstlicher Sicht bzw. aus Wildschutzgründen wird angeregt, den Krautsaum am
Rand der Neuaufforstung / Ausgleichsfläche Wald auf eine Breite von 10 m zu erweitern
und zwar im Bereich der gesamten Fläche am südlichen und westlichen Rand. Grund
sind die zahlreichen Wildunfälle in der näheren Umgebung, wo Wald direkt an die Straßen grenzt. Sinnvoll wäre es, den Krautsaum einmal jährlich zu mähen.
Da DHL im Bereich der vorhandenen Ausgleichsfläche bzw. Aufforstung keine Pflegemaßnahmen durchführt, wäre es sinnvoll, eine schriftliche Pflegevereinbarung abzuschließen, die die geplante Aufforstung mitumfasst.
In der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz vom 15.05.2017 wird unter A
der Hinweis gegeben, eine 20%ige bzw. 5%ige Mischung horstweise mit Stieleiche
bzw. Kirsche vorzunehmen. Dies wird für entbehrlich gehalten. Unter D wird ein Waldrand entlang der Flurstücke 3 und 4 angeregt. Da der B-Plan 795 hier ebenfalls eine
Aufforstung vorsieht, ist der Waldrand an dieser Stelle entbehrlich.
Abwägung:
Der Naturschutzbeirat wird mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung beteiligt.
Nach aktueller Planung soll das Betriebsgrundstück (inklusive der als Teil der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzten Randeingrünung) aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes fallen. Hingegen verbleiben die beiden unmittelbar benachbarten Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Landschaftsplans.
Den artenschutzrechtlichen Hinweisen wird gefolgt und die Begründung entsprechend
den Ausführungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Beachtung der Schutzund Vermeidungsmaßnahmen sowie zum Erfordernis weiterführender Untersuchungen
auf Vorkommen der Waldschnepfe im Falle der Inanspruchnahme des Versickerungsbeckens angepasst.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Die Anregungen zur Gestaltung des Rands der Neuaufforstung (Erweiterung des vorgesehenen randlichen Krautsaums auf eine Breite von 10 m zur Vermeidung von Wildunfällen), zu den Pflanzvorschlägen für die Aufforstung auf der Ausgleichsfläche A 1, und
zur Pflegevereinbarung sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und werden
daher an die verbindliche Bauleitplanung verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
IV.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Entwurf zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln gemäß § 2 Abs. 2 abweichend von § 2 Abs. 4 unter Anwendung
von § 2 Abs. 5 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Anhörung vorgelegt.
Anlage 3 zur Vorlage 4209/17 (Abwägung)
Seite 38
Aufgrund der betrieblichen Erfordernisse zur Realisierung der Planung zum Weihnachtsgeschäft 2018 soll der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage in der Ratssitzung am 19.09.2017 gefasst werden. Aufgrund der Sitzungstermine ist eine termingerechte Beteiligung der Bezirksvertretung Fischeln vor dem Ausschuss für Stadtplanung
und Stadtsanierung nicht möglich. Die Beteiligung erfolgt in einer Sondersitzung am
19.09.2017 vor der Sitzung von Haupt- und Beschwerdeausschuss und Rat.
Der Entwurf zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit ebenfalls der Bezirksvertretung Krefeld-West zur Kenntnisnahme vorgelegt, da das Bebauungsplangebiet an der Bezirksgrenze liegt. Die Beteiligung erfolgt vor dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung.
V. Anhörung des Naturschutzbeirates
Der Entwurf zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit dem Naturschutzbeirat zur Kenntnisnahme vorgelegt.